{"status":"available","doknr":"OLD298260","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0419.13K5146.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"13 K 5146/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist verheiratet, Vater von zwei minderjährigen Kindern und steht als \nLehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Antrag vom 14. April 2000 begehrte er \ndie Bewilligung von Beihilfen unter anderem zu der Rechnung der Zahnärzte Dres. C \nvom 03. März 2000 über 168,97 DM. Diese Rechnung beinhaltet unter anderem die \nanaloge Abrechnung der Gebührennummer 5095 des Gebührenverzeichnisses (GV) \nzur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von 41,04 DM.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Mai 2000 gewährte das beklagte Land die beantragten \nBeihilfen mit Ausnahme eines Teils der zuvor genannten Rechnung. Zur Begründung \nwurde ausgeführt, dass die Analogberechnung nach einem Runderlass des \nFinanzministeriums vom 19. August 1998 nicht beihilfefähig sei.\n\n4\n\nAm 19. Juli 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er \nzunächst ausführte, dass nach einer vorläufigen Stellungnahme seiner Zahnärztin \ndie Analogabrechnung medizinisch begründet und höchstrichterlich für zulässig \nerklärt worden sei. Anschließend machte er ferner im Wesentlichen geltend: Es \nbestehe Bedarf für eine Analogbewertung, weil diese auf einer Fortentwicklung von \nmedizinischer Wissenschaft und Praxis beruhe. Bei der angewandten \nRöntgentechnik treffe nur noch zehn Prozent der sonst üblichen Strahlenbelastung \nauf. Im Übrigen verwies er auf ein Schreiben eines IWW-Instituts vom 11. Juli 2000 \nan seine Zahnärztin, in dem bestätigt wird, dass das \"praktizierte Verfahren\" zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der GOZ noch nicht bekannt bzw. praxisreif gewesen \nund es deswegen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog zu berechnen sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 wies die Bezirksregierung B \nden Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die \nGebührennummer 5095 in dem von der Bundesärztekammer herausgegebenen \nVerzeichnis analoger Bewertungen nicht enthalten sei, dass nach der Erlasslage \ndarüber hinaus ein Bedarf für Analogbewertungen nur für solche ärztliche Leistungen \nbestehe, die auf einer Fortentwicklung von medizinischer Wissenschaft und Praxis \nberuhten, und dass vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder anderweitige \nAuffassungen über den Wert einer ärztlichen Leistung keine analoge Bewertung \nrechtfertigten.\n\n6\n\nAm 20. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nim Wesentlichen vorträgt: Bei der erbrachten Leistung handele es sich um eine neue \nArt der Röntgenaufnahme, die zwei Vorteile habe: Erstens werde der Patient nur \nnoch mit zehn Prozent der sonst üblichen Röntgenstrahlenmenge belastet, was für \nsich allein genommen eine Analoganwendung einer normalen Röntgenaufnahme der \nZähne rechtfertige; zweitens könne der Arzt das Röntgenbild auf einem \nComputerbildschirm mehrdimensional darstellen, was die Diagnosemöglichkeiten \nverbessere und dem Patienten gegebenenfalls weitere Röntgenaufnahmen erspare. \nDie abgerechnete Leistung entspreche dem Grund nach einer regulären \nRöntgenaufnahme des Kiefers und sei daher selbst ohne Aufnahme in das \nGebührenverzeichnis der GOÄ analog abrechnungsfähig. Zudem handele es sich bei \nder computergestützten Röntgenabbildung um eine Fortentwicklung medizinischer \nWissenschaft, bei denen auch nach Ansicht der Beklagtenseite eine \nAnalogbewertung in Betracht komme. Durch eine solche sei die bestehende Lücke \nim Gebührenverzeichnis zu schließen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nBescheids vom 22. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. November \n2000 zu verpflichten, ihm im Hinblick auf die \nRechnung vom 03. März 2000 eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 28,73 DM (14,69 EUR) zu \ngewähren.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrags wiederholt es Ausführungen aus dem \nWiderspruchsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer angegriffene Bescheid vom 22. Mai 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. November 2000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe im \nHinblick auf die Zahnarztrechnung vom 03. März 2000.\n\n16\n\nNach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier \nstreitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange \nbeihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im \nAnwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 \nSatz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich \nnach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. \nzahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu \nerlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder \nZahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung \nzu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO \num \"notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange\" handelt. Daraus folgt, \ndass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang \ngerichtlich voll überprüfbar ist.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75-\n76.\n\n18\n\nAusgehend hiervon handelt es sich bei der analog in Rechnung gestellten \nGebührennummer 5095 GV/GOÄ nicht um angemessene Aufwendungen, weil \ninsoweit keine zutreffende Auslegung der Gebührenordnung(en) durch die \nbehandelnde Zahnärztin vorliegt.\n\n19\n\nDie Beihilfefähigkeit scheitert bereits daran, dass die genannte \nRechnungsposition nicht den formalen Vorgaben des § 10 Abs. 4 der \nGebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entspricht. Die in der Rechnung vom 03. \nMärz 2000 gegebene Begründung \"computergestützte Abb. incl. 1 Rö\" stellt für den \nZahlungspflichtigen keine verständliche Beschreibung der erbrachten Leistung dar. \nDarüber hinaus fehlt die Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung. \nDarauf, dass im Widerspruchs- und Klageverfahren näher zu der erbrachten Leistung \nvorgetragen wurde, kommt es nicht an, weil die Möglichkeit einer Ergänzung der \nBegründung bzw. Leistungsbeschreibung lediglich in § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ bei \nÜberschreitungen des 2,3fachen Gebührensatzes vorgesehen ist, nicht jedoch in § \n10 Abs. 4 GOZ für die Fälle des § 6 Abs. 2 GOZ.\n\n20\n\nUnabhängig davon liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ im Hinblick auf \neine analoge Abrechnung der Nr. 5095 GV/GOÄ nicht vor. Da es an einer \nverständlichen Beschreibung der konkret erbrachten Leistung fehlt, lässt sich nicht \nfeststellen, dass diese hinsichtlich Art, Kosten- und Zeitaufwand der Nr. 5095 \nGV/GOÄ, grundsätzlich anwendbar über § 6 Abs. 1 GOZ, entspricht. Nach den \nInformationen, die sich hinsichtlich der erbrachten Leistung aus dem klägerischen \nVortrag ergeben, kann nicht von einer Gleichwertigkeit im Sinne der zuletzt \ngenannten Vorschrift ausgegangen werden. Da lediglich eine computerunterstützte \nAbbildung oder/und Röntgenaufnahme entweder eines Zahnes oder eines Kiefers \ndes Klägers gefertigt wurde, spricht wenig dafür, dass es sich von der Art her um \neine einer Spezialprojektion im Sinne der Nr. 5095 GV/GOÄ vergleichbare Leistung \nhandelt. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass der Zeitaufwand bei einer \ncomputergestützten Abbildung/Röntgenaufnahme mit dem einer Spezialprojektion \ngemäß Nr. 5095 GV/GOÄ vergleichbar ist. Im Übrigen läuft auch die Argumentation \nin der Klagebegründung nicht auf eine analoge Anwendung der Nr. 5095 GV/GOÄ, \nsondern der Gebührennummern über das \"normale Röntgen\" hinaus, was jedoch \nnicht zur Entscheidung steht, weil nicht die Gebührennummern 5000 oder 5002 \nGV/GOÄ abgerechnet wurden, sondern die Nr. 5095.\n\n21\n\nOb die erbrachte Leistung auf einer Fortentwicklung von medizinischer \nWissenschaft und Praxis beruht, was nach Nr. 3.2 des Runderlasses des \nFinanzministeriums vom 10. Dezember 1997 - B 3100 - 3.1.6 - IV A 4 - zum \närztlichen Gebührenrecht grundsätzlich eine analoge Bewertung rechtfertigen kann, \nbedarf ebenfalls keiner Entscheidung, weil nach den vorstehenden Ausführungen \njedenfalls im Hinblick auf die analog abgerechnete Gebührennummer die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOZ nicht vorliegen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-5146-00","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-5146-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298260","retrieved":"2026-07-09 03:21:52.291776+00:00"}}