{"status":"available","doknr":"OLD298436","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0410.11K1147.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"11 K 1147/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Abfallgebühren für das Jahr 2000.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin des Hausgrundstücks F-straße in X, dass an die \nöffentliche Abwasserentsorgung der Stadt Witten angeschlossen ist. Sie hielt dort ein \n120-l Restmüllgefäß vor. Die auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle werden von \nder Klägerin selbst kompostiert.\n\n4\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.01.2000 zog der Beklagte sie \ngemeinsam neben ihrem Ehemann zu Abfallgebühren für ein 120-l-Restmüllgefäß \nmit Eigenkompostierung bei 14-täglicher Leerung in Höhe von 328,08 DM heran. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 12.02.2000 erhob die Klägerin Widerspruch, zu dessen \nBegründung sie angab: Der Grundbesitzabgabenbescheid sei rechtswidrig, weil bei \nunveränderter Leistung des Beklagten, den Abfall alle 2 Wochen abzufahren und bei \neiner nicht veränderten Behältergröße die Gebühren gegenüber dem Vorjahr um ca. \n50 % gestiegen seien.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2000 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung machte er geltend: Zum 01.01.2000 seien eine neue \nAbfallsatzung und eine neue Gebührensatzung in Kraft getreten. Die Abfallgebühren \nhabe er kostendeckend kalkuliert, wie es gesetzlich gefordert sei. Neben den \nPersonal-, Fahrzeug- und Entsorgungskosten seien die Kosten der Beratung der \nAbfallbesitzer und der Reinigung der Straßenpapierkörbe berücksichtigt worden. \nWeiterhin sei es zulässig, verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über eine \neinheitliche Gebühr bezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen. Die \nGebührenbemessung schaffe auch Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und \nVerwertung von Abfällen. Im Rahmen der neuen Satzungsregelungen habe der \nGebührenzahler stärker als bisher die Möglichkeit, Einfluss auf die Gebührenhöhe zu \nnehmen, weil nur ein Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro Person und Woche - mit \neiner Reduzierungsmöglichkeit auf 10 l - vorgeschrieben sei. Zudem habe die \nKlägerin die Möglichkeit, ihren 100-l-Restmüllbehälter durch ein 60-l-Gefäß \nauszutauschen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 27.03.2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen geltend macht: Es sei nicht einzusehen, dass der \nBeklagte die Gebührenzahler zu einem gleichen Gebührensatz bei \nunterschiedlichem Abfuhrrhythmus heranziehe. Dadurch würde kein Anreiz zur \nMüllvermeidung geschaffen und darüber hinaus verstoße diese Praxis gegen das \nGleichbehandlungsgebot. Weiterhin sei der vom Beklagten in der \nGebührenkalkulation angesetzte Abschlag über 9,03 % für eigenkompostierende \nRestmülltonnennutzer tatsächlich nicht gegeben. Es sei widersprüchlich, einerseits \neinen Abschlag für Eigenkompostierer vorzusehen und andererseits den Literpreis \nder Abfallgebühren für Eigenkompostierer durch die Restabfallgebühren \naufzufangen. Eigenkompostierer finanzierten so über die graue Tonne Gebühren, die \nnicht in Ansatz gebracht werden dürften. Durch die flächendeckende Einführung der \nBiotonne im Stadtgebiet Witten sei kein weiterer Anreiz zur Vermeidung, \nGetrennthaltung und Verwertung von Abfällen geschaffen worden. Vielmehr würde \nüber die Restmüllgebühren, die eigentlich nicht genutzte Biotonne mitfinanziert.\n\n8\n\nAuch die Gebührenbedarfsberechnung sei fehlerhaft. Der Beklagte gehe dabei \nvon der falschen tatsächlichen Annahme aus, dass die Nutzungsrate der Biotonne im \nStadtgebiet Witten bei 65 % und die der Eigenkompostiererrate bei 35 % liege. In \nden zahlreichen ländlich geprägten Gemeindegebieten außerhalb der Innenstadt \nwerde die Biotonne jedoch weniger genutzt. Mit Blick auf die erst im Februar 2000 \neingeführte Reduzierungsmöglichkeit der Restmülltonne auf 60 l hätte der Beklagte \nbei Beachtung des geringeren Bedarfs niedrigere Kosten ansetzen müssen. Im \nÜbrigen sei der Abgabenbescheid auch deshalb fehlerhaft, weil in der \nGebührenkalkulation die Gutschriften aus Einnahmen des Kommunalverbandes \nRuhrgebiet (KVR) für die Verwertung von Papier, Glas und grünen-Punkt-\nVerpackungen nicht enthalten seien. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht \nansatzfähige, periodenfremde Aufwendungen in die Kalkulation einbezogen. Dies \ngelte jedenfalls für \"persönliche Kosten\", \"Abfallentsorgungskosten an Kreis\", \n\"Abfallentsorgungsbetriebe\", \"Benutzung von Fahrzeugen\" bei gleichzeitigen \nLeasingkosten, Benzin und Verbrauchskosten. Daher bestehe eine \nKostenüberschreitung von ca. 30.000,00 DM bezogen auf die Gesamtkosten der \nAbfallbeseitigung. Schließlich sei auch der Ansatz der kalkulatorischen Kosten zu \nbeanstanden. Die erfolgten Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert der \nAnlagegüter sowie die auf den Restbuchwert des aufgewendeten Kapitals erhobenen \nZinsen seien im Anlagennachweis nicht ordnungsgemäß erfasst. Der Beklagte habe \nzudem erstattungsfähige Kosten für die Müllabladestation, den Straßenkehricht und \ndie Müllkorbabfälle eingestellt, ohne diese im Rahmen des Unterdeckungsbetrages \neiner ordnungsgemäßen Verzinsung zu Gunsten der Gebührenschuldner \nzuzuführen. Außerdem sei eine hypothetische Bedarfsberechnung für Restabfall- \nund die neu eingeführten Bioabfallbehälter ohne einen konkreten Ansatz auf \nRestbuchwerte und Verzinsungen rechtswidrig. Im Vergleich zu anderen Gemeinden \ndes Ennepe-Ruhr-Kreises sei die Literbemessungszahl im Stadtgebiet Witten \nerheblich schlechter. Die von dem Beklagten vorgenommene Literbemessung \nbenachteilige Familien und Single-Haushalte und biete keinen Anreiz zur \nMüllvermeidung. Der Beklagte ermögliche auch keine Bildung von \nMüllgemeinschaften zur weiteren Kostenminimierung.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28.01.2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2000 aufzuheben, \nsoweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 328,08 DM \nfestgesetzt worden sind.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung gibt er an, dass er die von der Klägerin gegen die \nGebührenkalkulation erhobenen Bedenken nicht teile. Die Gebührensätze seien \nzutreffend ermittelt worden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der \nangefochtene Bescheid vom 28. Januar 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 2, \n24, 25 Abs. 1, Satz 1, 27 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt \nWitten (Abfallsatzung -AS-) vom 21.12.1999 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der \nGebührensatzsatzung der Stadt Witten vom 10.12.1992 in der Fassung der 7. \nÄnderungssatzung vom 21.12.1999 (Gebührensatzung -GS-). Für die Benutzung der \nkommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Witten werden gemäß § 24 AS \nAbfallentsorgungsgebühren nach der GS der Stadt Witten in der jeweils gültigen \nFassung erhoben. Gebührenpflichtige sind gemäß den §§ 6 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 \nAS die anschlusspflichtigen Eigentümern. Die Gebühr wird als Jahresgebühr \nerhoben, wobei vierteljährliche Vorausleistungen in Höhe eines Viertels des \nJahresbeitrages fällig werden (vgl. § 27 Abs. 2 AS). Aus § 3 Abs. 1 Satz 3 GS ergibt \nsich schließlich, dass für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung ohne \nInanspruchnahme der Abfuhr der Biotonne auf Grund von Eigenkompostierung nach \n§ 8 Abs. 2 AS bei 14-täglicher Leerung für ein Restmüllgefäß mit 120-l-\nFassungsvermögen jährlich eine Gebühr von 328,08 DM erhoben wird.\n\n18\n\nDiese Satzungsregelungen der Stadt Witten sind rechtlich nicht zu beanstanden. \nHierzu hat das erkennende Gericht in dem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom \n11.12.2001 in dem Verfahren 11 K 1189/00, welches dem Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin vor der mündlichen Verhandlung übersandt worden ist, Folgendes \nausgeführt:\n\n19\n\n\"Diese Satzungsbestimmungen stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. \nNamentlich genügen sie den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 17.12.1999 (GV \nNRW S. 718) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der maßgeblichen Fassung vom 24.11.1998 (GV \nNRW S. 666).\n\n20\n\nDies gilt zunächst für die Maßstabsbildung, wie sich aus § 3 Abs. 1 GS i. V. m. \n§ 26 AS erschließt. Danach wird bei der Bemessung der Gebühr auf die Zahl und \nGröße der aufgestellten Restmüllbehälter und die Häufigkeit der Abfuhren abgestellt; \nEigenkompostierern wird ein Gebührenabschlag gewährt. Bei diesem Maßstab - dem \nso genannten Behältermaßstab - handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. \nHiernach kann, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig \noder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme \nstehen darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Ein \nWirklichkeitsmaßstab, der geeignet wäre, den Umfang der jeweiligen \nInanspruchnahme der - technisch und in ihrer Kostenstruktur hoch komplexen - \nEinrichtung \"Abfallentsorgung\" wirklichkeitsgetreu abzubilden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 \nKAG), ist nicht ersichtlich. Von daher bleibt für die Gebührenbemessung nur ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab übrig. Der einzig auf die Größe des Restmüllgefäßes \nund Häufigkeit der Abfuhr abstellende Behältermaßstab steht auch nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme. Angesichts der Vielzahl der \nDienstleistungen, welche die Stadt Witten im Bereich der Abfallbeseitigung bietet - \nEinsammeln und Befördern von Restmüll (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AS), von Bioabfällen (Nr. \n2), von Altpapier (Nr. 3), von sperrigen Abfällen und Sperrmüll (Nr. 4), von Alt-\nKühlschränken (Nr. 5), von Alt-Elektro- und Alt-Elektronik-Geräten (Nr. 6) und von \nschadstoffhaltigen Abfällen (Nr. 7), Durchführung der Abfallberatung (Nr. 8) und die \nReinigung der Bioabfallgefäße (Nr. 10) - wäre die Bildung gesonderter \nGebührentarife für die einzelnen Dienste offensichtlich sowohl besonders schwierig \nals auch unwirtschaftlich. Die diesem Behältermaßstab zu Grunde liegende \nPrämisse, dass mit zunehmender Größe und Abfuhrhäufigkeit der bereitgestellten \nRestmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch ein \nMehr an Inanspruchnahme der sonstigen Entsorgungsleistungen einhergeht, ist \ndenkbar und erscheint nicht offensichtlich unmöglich.\n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -.\n\n22\n\nDie Zulässigkeit einer ausschließlich am Restmüllbehälter orientierten \nGebührenbemessung folgt im Übrigen auch aus der Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 5 \n2. Halbsatz LAbfG. Hiernach ist es zulässig, verschiedene \nAbfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr \nbezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen.\n\n23\n\nDer gewählte Behältermaßstab steht in seiner konkreten Ausgestaltung auch im \nEinklang mit dem Gebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Nach dieser Vorschrift sollen \nbei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung \nund Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Anreize zur Abfallvermeidung \nwerden hier dadurch gesetzt, dass mit zunehmender Größe der Abfallbehälter und \nder Zunahme der Entleerungshäufigkeit die Abfallgebühren linear ansteigen. Wer mit \ndem zugeteilten Mindestrestabfallbehältervolumen von 20 l pro \nGrundstücksbewohner und Woche (§ 11 Abs. 3 AS) nicht auskommt, muss einen \ngrößeren Abfallbehälter oder eine häufigere Entleerung beantragen und \ndementsprechend mehr Gebühren bezahlen. Andererseits ist der Regelung in § 11 \nAbs. 4 AS zufolge die Möglichkeit eingeräumt, das Mindesrestmüllvolumen auf bis zu \n10 l pro Person und Woche zu reduzieren, wodurch gleichzeitig entsprechend \ngeringere Gebühren anfallen. Dabei ist unschädlich, dass diese \nReduzierungsmöglichkeit nach dem Satzungstext in das Ermessen der Stadt Witten \ngestellt und auf \"begründete Einzelfälle\" beschränkt ist. Diese Bestimmung ist \ngesetzeskonform im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG in der \nWeise auszulegen, dass den Anschlussnehmern eine entsprechende \nWahlmöglichkeit zukommt. Sie wird - wie der Kammer aus einer Reihe hier \nanhängiger und anhängig gewesener Verfahren bekannt ist - vom Beklagten im \nÜbrigen auch in entsprechender Weise praktiziert.\n\n24\n\nDer von der Stadt Witten gewählte Maßstab setzt auch Anreize für die \nGetrennthaltung und Verwertung von Abfällen. Wer als Grundstückseigentümer die \nangebotenen Sondersammlungs- und Entsorgungssysteme nutzt (vgl. die \nAufstellung in § 17 Abs. 3 AS), verringert Gewicht und Volumen des Abfalls, der \nansonsten über die Restmülltonne zu entsorgen wäre. Er kommt mit einem \ngeringeren Restmüllbehältervolumen aus und spart dadurch Gebühren. \nEigenkompostierer sparen zusätzlich auf Grund eines ihnen gewährten \nGebührenabschlags (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GS), da die von ihnen zu entrichtenden \nGebührensätze für das vorgehaltenen Restmüllgefäß niedriger sind, als bei Nutzern \nder Abfallentsorgungseinrichtung, die neben ihrem Restmüllbehälter auch die \nBioabfallentsorgung des Beklagten in Anspruch nehmen. Umgekehrt müssen \nAnschlussnehmer, die - wie der Kläger - auf Grund eines Befreiungstatbestandes \n(vgl. § 11 Abs. 2 AS) auf eine Trennung von Restmüll und Bioabfall verzichten und \ndie letztere Abfallfraktion in der Restmülltonne entsorgen, mit höheren Gebühren \nrechnen, weil sie faktisch gezwungen sind, größere Restmüllvolumina in Anspruch zu \nnehmen.\n\n25\n\nEs ist schließlich rechtlich unbedenklich, dass nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AS je \nGrundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - mindestens ein \nRestmüllbehälter von 60 l aufzustellen ist. Die gesetzliche Befugnis für eine derartige \nBestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. Hiernach kann in der (Abfall-\n)Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein \nbestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Allerdings ist - wie es in der Regelung \nweiter heißt - hierbei darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der \nGebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und \nVerwertung nicht unterlaufen wird. Diesem Gebot wird im vorliegend Fall dadurch \nentsprochen, dass auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 6 AS die Möglichkeit eröffnet \nwird, Entsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke zu bilden. Auf diese \nWeise kann etwa der allein stehende Bewohner eines Grundstücks durch \n\"abfallmäßigen Anschluss\" an die Bewohner des Nachbargrundstücks das auf sein \nGrundstück grundsätzlich entfallende Mindesrestmüllvolumen von 60 l auf das in \n§ 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AS vorgeschriebene Normalmaß von 20 l \nbeziehungsweise 10 l pro Grundstücksbewohner und Woche reduzieren und in \nentsprechendem Umfang Gebühren sparen.\n\n26\n\nDas dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Grunde liegende Satzungrecht \nder Stadt Witten unterliegt auch hinsichtlich der Gebührensätze in § 3 Abs. 1 GS - \nnamentlich im Hinblick auf den hier einschlägigen Gebührensatz für Restmüllgefäße \nvon 1.100 l bei 14-täglicher Leerung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GS (= 3.305,28 DM) - \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es entspricht den gesetzlichen \nVorgaben und verstößt insbesondere nicht in rechtlich erheblicher Weise gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in \nder Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe \nvorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG auf \ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken \nhat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 % zu, damit nicht \nbereits geringste Prognosefehler zur Ungültigkeit der Satzung führen. Allerdings \ndürfen nicht willkürlich oder bewusst fehlerhaft Kosten angesetzt werden, um etwa \ndiesen Prognosespielraum auszunutzen.\n\n27\n\n Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. zuletzt: Urteil \nvom 05.04.2001 aaO. mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDie Bedarfsberechnung, die den hier fraglichen Gebührensätzen zu Grunde liegt, \nentspricht diesen rechtlichen Maßgaben. Das vom Satzungsgeber veranschlagte \nGebührenaufkommen von 14.702.711,00 DM übersteigt auch nach Abzug (eventuell) \nunzulässiger Kostenansätze nicht das nach den vorgenannten Grundsätzen \nansatzfähige Kostenvolumen.\n\n29\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n30\n\nDer in die Kalkulation eingestellte Ansatz für Personalkosten in Höhe \n4.493.229,00 DM ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat \nnachvollziehbar dargelegt, wie sich dieser Kostenblock im Einzelnen zusammensetzt. \nDie vom Kläger insoweit erhobenen Einwände dürften ausgeräumt sein, nachdem \nder Beklagte auf der Grundlage der exemplarisch vorgelegten Anwesenheitsliste für \nden Monat Januar 2000 den konkreten Einsatz der bei der Kostenveranschlagung \nberücksichtigten 14 Fahrer und 38 Lader näher erläutert hat. Im Hinblick auf die \nnotwendige Aufrechterhaltung der Müllabfuhr ist die Beschäftigung einer solchen \nZahl von \"Müllwerkern\" im Abfuhrbetrieb angesichts der Größe der Stadt Witten und \nder Zahl der zum Einsatz gelangten Müllfahrzeuge auch nicht überzogen.\n\n31\n\nGleiches gilt für die - anteilig - berücksichtigten Kosten für die \nVerwaltungsmitarbeiter. Die diesbezüglichen Ansätze für Angestellte und Beamte, \ndie der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter erläutert und \nhinsichtlich der jeweiligen Beschäftigungsquoten aufgeschlüsselt hat, entsprechen \ndem, was nach den Erfahrungen der Kammer in Kommunen der Größenordnung von \nWitten üblich und insoweit auch vertretbar ist. Was die Ansatzfähigkeit der Kosten für \neinen Abfallberater anbetrifft - bei der Abfallberatung handelt es sich gemäß § 3 Satz \n1 1. Halbsatz LAbFG um eine originäre Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte - \nso hat der Beklagte auf Nachfrage durch das Gericht dargelegt, dass der Ennepe-\nRuhr-Kreis diese Aufgabe durch Verfügung vom 17.12.1992 auf die Stadt Witten \nübertragen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist gemäß § 3 Satz 1 2. Halbsatz \nLAbfG zulässig, wenn die betroffene Kommune hiermit einverstanden ist; letzteres ist \nim Hinblick auf die Stadt Witten offensichtlich der Fall. Da eine - denkbare, aber \nrechtlich nicht zwingende - Regelung über einen Kostenersatz nicht getroffen worden \nist, verbleibt der für den Abfallberater erforderliche Aufwand bei der Stadt Witten. Er \ndurfte vom Satzungsgeber auf Grund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 erster \nSpiegelstrich LAbfG bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren ohne \nweiteres berücksichtigt werden.\n\n32\n\nNicht ansatzfähig sind demgegenüber die unter dem Stichwort \n\"Versorgungsanteil\" angesetzten Kosten in Höhe von 131.090,00 DM. In dieser \nSumme sind Leistungen - Versorgung, anteilige Beihilfe, Sonderzuwendungen - \nzusammengefasst, welche die Stadt Witten Versorgungsempfängern gewährt. Dabei \nhandelt es sich offenbar um solche Versorgungsempfänger, die entweder selbst im \nAbfallbetrieb der Stadt Witten tätig gewesen sind oder die als Hinterbliebene \nVersorgungsansprüche von entsprechend beschäftigt gewesenen Bediensteten \nableiten. Die aus diesen Leistungen resultierenden Kosten können nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG bei der \nGebührenkalkulation nicht Berücksichtigung finden. Kosten im Sinne dieser Norm \nsind zu verstehen als der in einer bestimmten Periode erfolgende wertmäßige \nVerzehr von Gütern und Dienstleistungen für Erstellung und Absatz betrieblicher \nErzeugnisse sowie die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten, also \nden betriebsbedingten normalen Verzehr von Produktionsfaktoren.\n\n33\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, 428; \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsamm- \nlung Stand: Sept. 2001, RdNr. 93a mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nAufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete \nbeziehungsweise deren Hinterbliebene ist im Sinne dieser Definition nicht \nbetriebsbedingt; die entsprechenden Ausgaben dienen weder unmittelbar der \nErstellung des Produkts \"Abfallbeseitigung\" noch sind sie zur Erhaltung der dafür \nbenötigten betrieblichen Kapazitäten erforderlich. Insofern ist der entsprechende \nAufwand betriebsfremd und darf bei den Personalkosten nicht berücksichtigt \nwerden.\n\n35\n\nVgl. hierzu auch die Aufstellungen bei Wöhe, Einführung in die \nAllgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl. 1996, S. 1257; \nHeßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, 1997, \nS. 74 mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\nDies gilt ersichtlich unabhängig davon, ob und wie lange die Empfänger \nentsprechender Versorgungsleistungen früher selbst im Abfallbetrieb tätig geworden \nsind. Soweit die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung \ndie Auffassung vertreten hat, dass die Stadt Witten hinsichtlich dieser Leistungen \nnicht anders behandelt werden dürfe als eine Kommune, welche die Beiträge zu \neinem kommunalen Versorgungswerk in die Gebührenkalkulation einrechne, vermag \ndie Kammer dem nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob die unterstellte \nAnnahme, dass derartige Versorgungsbeiträge generell in eine Gebührenkalkulation \neingestellt werden dürften, zutreffend ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre die \ngezogene Parallele fehlsam. Denn Kosten für Personal, welches unmittelbar mit der \nErstellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung befasst ist, sind offensichtlich \nleistungsbedingt. Dementsprechend können Zahlungen an die Rentenversicherung \nebenso angesetzt werden wie freiwillige Sozialaufwendungen, die sich etwa auf \nGrund von Pensionszusagen ergeben.\n\n37\n\nVgl. Wöhe und Heßhaus, jeweils aaO..\n\n38\n\nWas die weiteren in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostenpositionen \nanbetrifft, so vermag die Kammer die Gebührenschuldner benachteiligende Fehler \nnicht festzustellen. Die in die Kalkulation eingestellten Sachkosten sind in vollem \nUmfang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ansatzfähig. Dies gilt zunächst \nfür den Ansatz \"Benutzung von Fahrzeugen\" in Höhe von 420.000,00 DM, der die \nreinen Betriebskosten (Reparaturen, Versicherungen und Steuern, TÜV etc.) für die \nbei der Müllentsorgung eingesetzten 19 Fahrzeuge umfasst. Der Beklagte hat \ninsoweit eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die des Weiteren nicht mehr in \nZweifel gezogen worden ist. Die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge begegnet \nkeinen Bedenken; ein entsprechender Fahrzeugbestand ist angesichts der Größe \ndes Entsorgungsgebietes und mit Rücksicht auf eine notwendige Reserve durchaus \nangemessen. Dies gilt auch, soweit es sich bei den Fahrzeugen nicht um reine \nMülltransporter handelt. Der Einsatz von zwei Bühnenwagen sowie zwei PKW \nrechtfertigt sich daraus, dass sich die von der Stadt Witten erbrachte \nEntsorgungsleistung nicht lediglich auf die Leerung von Abfallgefäßen beschränkt, \nsondern, wie bereits dargestellt, daneben auch eine Vielzahl sonstiger \nDienstleistungen im Abfallbereich umfasst (vgl. § 19 Abs. 4 AS).\n\n39\n\nEbenso wenig zu beanstanden ist der Ansatz für \"Fahrzeug-Leasingkosten\" in \nHöhe von 485.100,00 DM. Diese Kosten stellen sich dem Grunde nach als Entgelt für \nin Anspruch genommene Fremdleistungen dar, welches auf Grund der Bestimmung \nin § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auf die Gebühren umgelegt werden darf. Sie sind auch der \nHöhe nach schlüssig belegt.\n\n40\n\nBedenkenfrei ist weiterhin die Position \"Kostenanteil Badeanlage\" in Höhe von \n26.000,00 DM. Dahinter verbirgt sich der - anteilige - Aufwand für eine Waschkaue -\n Personalkosten, Reinigungs- und Verbrauchsmittel, Reinigung der Schutzkleidung, \nWasser- und Energiekosten -, welche die Stadt Witten unter anderem für die \n\"Müllwerker\" vorhält. Auch dieser Aufwand, den die Stadt Witten zumindest im \nRahmen ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherrin, wenn nicht sogar auf Grund \ngesetzlicher Verpflichtungen zu betreiben hat, ist dem Grunde und - wie sich aus \nvom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt - der Höhe nach angemessen.\n\n41\n\nNichts zu erinnern ist schließlich gegenüber den in der \nGebührenbedarfsberechnung angesetzten kalkulatorischen Kosten. Der Beklagte hat \nim Hinblick auf entsprechende Bedenken des Klägers im Einzelnen aufgeschlüsselt, \nwie die kalkulatorischen Kosten für den Betriebshof auf dem \"Mannesmann-Gelände\" \nund die in diesem Zusammenhang erstellten Betriebsanlagen ermittelt und aufgeteilt \nworden sind; gleiches gilt für die sonstigen Anlagegüter, bei denen es sich im \nWesentlichen um den Fahrzeugbestand und die Müllgefäße handelt. Diese \nMüllgefäße sind dabei richtigerweise als Sachgesamtheit gleichartiger Anlagegüter \nvon hohem Bestandswert über mehrere Jahre abgeschrieben worden.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1991 - 9 A 570/90 -.\n\n43\n\nAuf die entsprechenden Erläuterungen des Beklagten, die von der Klägerseite \nletztlich auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden sind, nimmt die Kammer \ninsgesamt Bezug. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten in \ndiesem Zusammenhang überreichte Darstellung des Restbuchwerts der Anlagegüter \nauf Anschaffungswertbasis (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 09.03.2001) insoweit \nmissverständlich ist, als der Eindruck entsteht, dass zwei in 1999 endgültig \nabgeschriebenen Müllfahrzeuge bei zwei unterschiedlichen Positionen - und damit \ndoppelt - als abzuziehender Abgang in Ansatz gebracht worden sind; rechnerisch ist \ndies indessen - richtigerweise - tatsächlich nicht geschehen.\n\n44\n\nMit Ausnahme der als Personalkosten angesetzten Versorgungsleistungen \nentspricht die den Abfallgebührensätzen in § 3 Abs. 1 GS zu Grunde liegende \nKalkulation nach alledem den gesetzlichen Anforderungen. Was den insoweit nicht \nansatzfähigen Betrag von 131.090,00 DM anbetrifft, so liegt dieser noch unterhalb \nder Bagatellgrenze, die - bei einem durch Gebühren zu deckenden Kostenbedarf von \n14.571.621,00 DM (Gesamtkosten ./. Versorgungsleistungen ./. Einnahmen) - erst \nbei einem Betrag von 437.149,00 DM überschritten wäre.\n\n45\n\nDie prognostischen Annahmen, von denen der Satzungsgeber bei der Verteilung \nder Kostenmasse auf die Anschlussnehmer ausgegangen ist, unterliegen ebenfalls \nkeinen rechtlich erheblichen Bedenken. Dies gilt sowohl für das insgesamt \nveranschlagte Restmüllbehältervolumen (= 5.052.840 l bei 14-täglicher Leerung) als \nauch den angenommenen Anteil an Eigenkompostierern. Bei einer - wie der Beklagte \nin dem Parallelverfahren 11 K 1147/00 vorgetragen hat - Anzahl von 21.256 \nRestmüllgefäßen und einer geschätzten Zahl von 7.000 Gefäßen mit \nEigenkompostierung liegt das - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen \nBehältergrößen und der sich daraus ergebenden Verschiebungen beim Volumen - in \nder Kalkulation zu Grunde gelegte Verhältnis von 35% Eigenkompostierern zu 65% \nBiotonnennutzer im Rahmen des dem Satzungsgeber insoweit zuzubilligenden \nBeurteilungsspielraums. Die nachträglich durchgeführte trennscharfe Erfassung der \nGefäßstandorte - Restmüll mit Eigenkompostierung = 5.013 Standorte; Restmüll \nohne Eigenkompostierung = 10.593 Standorte - bestätigt das prognostisch \nangenommene Verteilungsverhältnis im Wesentlichen.\n\n46\n\nDer im vorliegenden Fall maßgebliche Gebührensatz ist schließlich auch nicht mit \nRücksicht auf den Gebührenabschlag fehlerhaft, den der Satzungsgeber gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 3 GS den Eigenkompostierern gewährt hat. Insoweit besteht allerdings \nzunächst in tatsächlicher Hinsicht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den \ndiesbezüglichen Gebührensätzen, weil der infolge des Abschlags zwangsläufig \nauftretende Gebührenausfall den übrigen Anschlussnehmern im Ergebnis zusätzlich \nauferlegt worden ist. Dieser Zusammenhang ist auch rechtserheblich. Denn für die \nletzteren Anschlussnehmer ergäbe sich eine ungerechtfertigte Mehrbelastung und - \nbei Überschreitung der Bagatellgrenze - eine daraus folgende Nichtigkeit der sie \nbetreffenden Gebührensätze, wenn der Gebührenabschlag für Selbstkompostierer \ninsgesamt nicht gerechtfertigt oder zu hoch bemessen wäre. Aber auch in dem \numgekehrten Fall eines zu niedrigen Gebührenabschlags würde eine sich dann \nergebende (Teil)-Nichtigkeit der Gebührensätze für Selbstkompostierer nach den \nentsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) die Unwirksamkeit der übrigen Gebührensätze - also auch des im \nvorliegenden Fall anwendbaren - nach sich ziehen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für \neinen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers nicht ersichtlich; es ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass er in diesem Fall die Beitragssätze insgesamt neu regeln \nwollte, um entstehende Gebührenausfälle zu kompensieren.\n\n47\n\nVgl. zu dieser Problematik auch OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 \n- 9 A 2251/93 -, Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1995, S. 484, \n487.\n\n48\n\nDer Gebührenabschlag, den die Stadt Witten den Selbstkompostieren einräumt, \nist zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Vielmehr hat der \nSatzungsgeber hierdurch der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \nentsprochen, derzufolge Eigenkompostieren ein \"angemessener Gebührenabschlag\" \nzu gewähren ist. Bezugspunkt für diesen Abschlag ist dabei - wie der \nEntstehungsgeschichte der Regelung und der ihr innewohnenden Systematik, \ninsbesondere aber den Motiven des Gesetzgebers,\n\n49\n\nvgl. hierzu etwa Wortbeitrag der Ministerin Bärbel Höhn bei der \nzweiten Lesung des Landesabfallgesetzes am 18.11.1998, \nPlenarprotokoll 12/101 S. 8368 (D) = Gesetzesdokumenta- \ntion S. 000315,\n\n50\n\nzu entnehmen ist - die in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG geregelte \"einheitliche \nAbfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß\". Dem entspricht das vom \nSatzungsgeber im vorliegenden Fall gewählte Verfahren eines Abschlags auf die \nallein am Umfang des vorgehaltenen Restmüllvolumens bemessenen \nGebührensätze.\n\n51\n\nAuch der Höhe nach ist der gewährte Gebührenabschlag rechtlich bedenkenfrei. \nDer Satzungsgeber hat sich hierbei - wie die Gebührenbedarfsberechnung, wenn \nauch etwas fragmentarisch, ausweist - von der Erwägung leiten lassen, dass die \nEigenkompostierer die fixen Kosten der Bioabfallbeseitigung mitzutragen haben und \nlediglich von den variablen Kosten der Bioabfallentsorgung zu entlasten sind. Als \nvariablen Kostenanteil hat er insoweit die von ihm für den Bioabfall veranschlagten \nEntsorgungsgebühren an den Ennepe-Ruhr-Kreis in Höhe von 1.563.250,00 DM \n(6.500 t x 240,50 DM). Dies entspricht einen Anteil von - gerundet - 9,03% an den in \ndiesem Zusammenhang zu Grunde gelegten Gesamtkosten für die Abfallbeseitigung \nin Höhe von 17.303.950,00 DM. Es kann offen bleiben, warum der Satzungsgeber \nbei dieser Anteilsberechnung nicht den an anderer Stelle ermittelten \nGesamtkostenbetrag von 17.320.231,00 DM eingestellt hat, weil die Differenz von \nrund 16.300,00 DM für das Ergebnis letztlich ohne Bedeutung ist. Rechnerisch \nzutreffend hat der Satzungsgeber auf der Grundlage dieser Ansätze für die \nBiotonnenbenutzer einen Literpreis von 3,0048 DM, für die Eigenkompostierer einen \nLiterpreis von 2,7335 DM, jeweils bezogen auf das vorgehaltene Restmüllvolumen, \nbestimmt.\n\n52\n\nDie sich hieraus ergebenden Gebührensätze für Selbstkompostierer stehen \nsowohl mit dem Landes- als auch dem Bundesrecht in Einklang. Im Rahmen der \nNovellierung des Landesabfallgesetzes im Jahre 1998 hat der Landesgesetzgeber \nbewusst darauf verzichtet, die Höhe des den Selbstkompostierern zu gewährenden \nGebührenabschlags näher zu konkretisieren. Er hat es insoweit in § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbFG bei der gesetzlichen Vorgabe eines \"angemessenen\" Abschlags belassen. \nWie die Entstehungsgeschichte der Gesetzesnovelle und die vom zuständigen \nLandtags-Ausschuss für die Einführung des Gebührenabschlags gegebene \nBegründung aufzeigt,\n\n53\n\nVgl. hierzu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für \nUmweltschutz \nund Raumordnung LTDrs. 12/3482 S. 62 = Gesetzesdokumentation \nS. 000268,\n\n54\n\nhatte der Gesetzgeber allerdings durchaus konkrete Vorstellungen davon, \nwelche Kriterien für die Höhe des Abschlags maßgebend sein könnten. Er nahm \ninsoweit an, dass einerseits eine Entlastung der Eigenkompostierer um von ihnen \nvermiedene Kostenanteile - etwa für das Einsammeln und Befördern der biogenen \nAbfälle - in Betracht komme, andererseits ein wertmäßig erfassbarer Vorteil dadurch \nentstehe, dass die kommunale Struktur für die Verwertung von Bioabfällen auch \nEigenkompostierern zu Nutze komme, da sie - wie es wörtlich heißt - \"bei diesen zu \neiner Reduktion der Kosten der Restabfallbeseitigung und auch zu einer \nQualitätssicherung des Kompostes bei den Eigenkompostierern führen kann\". \nDarüber hinaus könnten Eigenkompostierer gegebenenfalls weitere in Verbindung \nmit der Bioabfallsammlung stehende Leistungen wie etwa die Sammlung von \nStrauchschnitt im Bringsystem unentgeltlich in Anspruch nehmen.\n\n55\n\nVgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz \nund Raumordnung aaO. S 62 f. Siehe hierzu auch die Dar- \nstellung bei Queitsch, StuGR 1999, S. 9, 14.\n\n56\n\nInwieweit diese Erwägungen den Gegebenheiten bei den bestehenden \nEntsorgungssystemen gerecht werden und gleichsam maßstabsgetreu umzusetzen \nsind, kann dahinstehen; denn der zuständige Ausschuss verwies insoweit des \nWeiteren ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit der \"jeweiligen örtlichen Verhältnisse\" \nund die sich daraus ergebende \"konkrete Höhe des Gebührenabschlags\" (LTDrs. \naaO. S 63). Immerhin ist der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber die infrastrukturellen Vorleistungen der \nKommunen für die Bioabfallbeseitigung bei der Bemessung der Einheitsgebühr für \nSelbstkompostierer grundsätzlich berücksichtigt wissen wollte. Ein \nGebührenabschlag, der - wie im vorliegenden Fall - eine Beteiligung dieser \nBenutzergruppe an den Kosten der entsprechenden Infrastruktur einschließt, steht \nvon daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG.\n\n57\n\nAuch sonstige Erwägungen gebührenrechtlicher Art stehen dem nicht entgegen. \nNamentlich der Grundsatz der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität schließt \nes nicht aus, dass die Eigenkompostierer im Bereich der Stadt Witten mit Kosten für \neinen Leistungsbereich - nämlich den fixen Kosten für die Bioabfallbeseitigung - \nbelastet werden, den sie nicht in Anspruch nehmen.\n\n58\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 9 A \n1430/96 - \nmit weiteren Nachweisen; siehe auch Schulte/Wiesemann bei Drie- \nhaus aaO. RdNrn. 328 ff. zu § 6.\n\n59\n\nAusschlaggebend sind insoweit allerdings nicht die vom Gesetzgeber \nherausgestellten, eher mittelbaren Kostenvorteile, welche Eigenkompostierer - \ngleichsam als \"Mitnahmeeffekt - auf Grund einer kommunalen Kompostierung haben \nmögen. Die Belastung dieser Nutzergruppe findet ihre Rechtfertigung im \nvorliegenden Fall vielmehr darin, dass die Stadt Witten im Bereich der \nBioabfallbeseitigung Vorhalteleistungen erbringt, die der Gruppe der \nSelbstkompostierer unmittelbar zu Gute kommen. Die Stadt Witten ist auf Grund der \nsatzungsrechtlichen Vorgaben in § 3 Abs. 5 der Satzung über die Abfallwirtschaft des \n- entsorgungspflichtigen - Ennepe-Ruhr-Kreises vom 17.12.1992 in der geänderten \nFassung vom 21.12.1999 dazu verpflichtet, die Einsammlung und Beförderung von \nAbfällen so zu organisieren, dass die getrennten Erfassung von Biomüll und \nsonstigem Siedlungsabfall möglich ist. Dieses Erfassungssystem muss \nnachfragegerecht und dementsprechend kapazitätsmäßig derart ausgestaltet sein, \ndass dorthin \"zurückkehrende\" Eigenkompostierer jederzeit wieder aufgenommen \nwerden können. Insoweit hält die Stadt Witten das von ihr geschaffene System der \ngetrennten Einsammlung und Beförderung von Bioabfall in einem gewissen Umfang \nauch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbstkompostierer bereit.\n\n60\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 aaO..\n\n61\n\nAus nämlichem Grund ist eine Beteiligung der Selbstkompostierer an den \nVorhaltekosten dieses Systems mit den bundesrechtlichen Vorgaben des \nallgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu \nvereinbaren.\n\n62\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S 489.\n\n63\n\nDies gilt zumindest dann, wenn die für die Beseitigung des Bioabfalls \nanzusetzenden Kosten nicht in krassem Missverhältnis zu den Gesamtkosten der \nAbfallbeseitigung stehen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 aaO. S. 490.\n\n65\n\nDies ist hier indessen nicht der Fall. Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts \nmitgeteilt, dass nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 Kosten in \nGesamthöhe von rund 3,8 Mill. DM für die Bioabfallbeseitigung angefallen sind. \nAngesichts einer - veranschlagten - Kostensumme von 17,2 Mill. DM für die gesamte \nAbfallbeseitigung kann von einem \"krassen Missverhältnis\" insoweit ersichtlich nicht \ndie Rede sein.\n\n66\n\nNach alledem ist es gerechtfertigt, die Eigenkompostierer an denjenigen Kosten \nder Bioabfallbeseitigung zu beteiligen, die für die Herstellung und Aufrechterhaltung \nder Betriebsbereitschaft des entsprechenden Systems entstehen. Hierzu zählen \neinerseits die fixen Kosten,\n\n67\n\nvgl. zur Terminologie Wöhe aaO. S.505,\n\n68\n\ndie bei den - kreisangehörigen - Gemeinden für das Einsammeln und den \nTransport dieser Abfallfraktion anfallen. Andererseits rechnet dazu aber auch der \nFixkostenanteil, den die Kreise für die von ihnen betriebenen \nEntsorgungseinrichtungen aufwenden. Dementsprechend kann der \"angemessene \nGebührenabschlag\", der den Eigenkompostierern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu \ngewähren ist, auf die verbrauchsabhängigen Kosten der Bioabfallbeseitigung \nbeschränkt werden in der Weise, dass der auf sie angewandte Gebührensatz um den \nentsprechenden Kostenanteil gekürzt wird.\n\n69\n\n Anderer Ansicht Schulte/Wiesemann bei Driehaus, aaO. \nRdNr. 330 zu § 6.\n\n70\n\nHiervon ausgehend unterliegt es keinen Bedenken, dass die Stadt Witten bei der \nErmittlung des Gebührenabschlags lediglich die vom Ennepe-Ruhr-Kreis für den \nBioabfall erhobenen Entsorgungsgebühren - veranschlagte 1,56 Mill. DM - angesetzt \nhat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um \"ausbringungsmengenabhängige\" - \nvariable - Kosten, während die sonstigen Kosten in Höhe von rund 2,2 Mill. DM für \nPersonal, Betrieb, Zinsen und Abschreibungen etc. als fixe Kosten zu bewerten \nsind,\n\n71\n\nvgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichthof (VGH), Urteil vom \n15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, Kommunale Steuerzeitschrift \n(KStZ) 1992, S.11; Schulte/Wiesemann bei Driehaus aaO. \nRdNr. 495 zu § 6,\n\n72\n\ndie folglich den Eigenkompostierern angelastet werden können. Dies gilt auch - \nwie bereits dargelegt - in Bezug auf die vom Ennepe-Ruhr-Kreis erhobenen \nGrundgebühren, soweit diese anteilig der Bioabfallentsorgung zuzurechnen sind.\n\n73\n\nDer nach alledem in gebührenrechtlich unbedenklicher Weise ermittelte \nGebührenabschlag von 9,03 % ist auch mit Blick auf das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG nicht zu beanstanden. Dieses Anreizgebot, das nach dem Wortlaut der \nzitierten Vorschrift bei der Gebührenbemessung schlechthin gilt, muss konsequenter \nWeise auch bei der von den Eigenkompostierern zu entrichtenden Abfallgebühr \nBerücksichtigung finden. Dementsprechend ist der nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu \ngewährende Gebührenabschlag derart zu bemessen, dass sich die Abfallverwertung \ndurch Eigenkompostierung den Anschlussnehmern als lohnende Alternative zur \nAbfallbeseitigung darstellt. Diesem Anliegen ist - unabhängig von der absoluten oder \nrelativen Höhe des Gebührenabschlags im Einzelnen - jedenfalls dann hinreichend \nRechnung getragen, wenn sich - auch - auf Grund der Gebührengestaltung eine \nnennenswerte Zahl von Anschlussnehmern zur Eigenkompostierung entschließt. \nDies aber ist im Bereich der Stadt Witten angesichts der bereits zitierten Verteilung \nvon Grundstücken mit Eigenkompostierung (=5.013 Standorte) und solchen ohne \nEigenkompostierung (=10.593 Standorte) offensichtlich der Fall. Auf Grund dieses \nBefundes ist der Rückschluss erlaubt, dass die konkrete Gebührengestaltung im \nErgebnis hinreichenden Anreiz zur Eigenkompostierung bietet.\n\n74\n\nSchlussendlich ist es rechtlich bedenkenfrei, dass der Gebührenabschlag linear \nnach Größe des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters (60-, 80-, 120-, 240-, 770- \nund 1.100-l-Behälter) gewährt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GS). Dem liegt offensichtlich \ndie Annahme zu Grunde, dass die Menge des Restmülls mit der Menge des \nBioabfalls jeweils in etwa korreliert, so dass der Eigenkompostierer mit einer großen \nRestmülltonne entsprechend mehr Bioabfall verwertet als der Eigenkompostierer mit \neiner kleinen Tonne. Diese Annahme erscheint schlüssig. Sie wird im Übrigen auch \nnicht dadurch widerlegt, dass in dem von der Stadt Witten vorgehaltenen System als \nBioabfallgefäße lediglich Behälter in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l und 240 l zur \nVerfügung stehen (§ 10 Abs. 2 c) AS). Dies bedarf in Bezug auf kleinere \nRestmüllgefäße keiner weiteren Darlegung. Was die größeren Restmüllgefäße \nanbetrifft, so kann ein äquivalenter Bedarf an größerem Bioabfallvolumen dadurch \ngedeckt werden, dass zusätzliche Biotonnen aufgestellt werden (§ 11 Abs. 7 \nAS).\"\n\n75\n\nAn dieser Beurteilung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im \nvorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwände fest. Diese sind - soweit sie \nüberhaupt nachvollzogen werden können - entweder in tatsächlicher Hinsicht \nerkennbar unrichtig oder aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Wirksamkeit der \nSatzungen, die der streitigen Gebührenerhebung zu Grunde liegen, in Frage zu \nstellen.\n\n76\n\n1. Unerheblich ist zunächst die Behauptung der Klägerin, der Beklagte erhebe \nunabhängig von dem jeweiligen Entleerungsintervall \"gleiche Gebühren\". Offenbar ist \ndamit gemeint, dass der Beklagte bei der Gebührenerhebung nicht nach der \nHäufigkeit der Abfuhren differenziere. Sofern dies tatsächlich der Fall sein sollte, \nverhielte sich der Beklagte bei den entsprechenden Festsetzungen allerdings \nsatzungswidrig, weil die insoweit einschlägige Regelung in § 3 Abs. 1 GebS eine \nunterschiedlich hohe Gebühr entsprechend der Häufigkeit der in Anspruch \ngenommenen Abfuhr vorsieht. Für die Klägerin wäre ein entsprechendes \nFehlverhalten des Beklagten in Drittfällen indessen irrelevant, weil sie hierdurch \noffensichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen wäre. Schon gar nicht wäre \nhierdurch die Wirksamkeit der Satzung berührt, nachdem diese - wie dargelegt - \ninsoweit differenzierte Gebührensätze vorsieht.\n\n77\n\n2. Der weitere Einwand der Klägerin, die Reduzierungsmöglichkeit auf 60-l-\nGefäße sei auf Grund der im Januar 2000 tatsächlich noch nicht ausgelieferten \nRestmüllbehälter dieser Größenordnung erst ab Februar 2000 möglich gewesen, \nberührt die Rechtmäßigkeit der Satzung bzw. die der ihr zu Grunde liegenden \nGebührenkalkulation gleichfalls nicht. Die Vertreterin des Beklagten hat dazu im \nTermin zur mündlichen - vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nunwidersprochen - angegeben, dass die 60-l-Gefäße zwar erst ab Februar 2000 \nausgeliefert worden seien; dies habe jedoch zu keiner Benachteiligung der \nGebührenschuldner geführt. Bei einer rechtzeitig beantragten Umstellung auf das \nkleinere Gefäß seien die betreffenden Gebührenschuldner auch nur zur Zahlung der \nverminderten Gebühr ab dem 01.01.2000 herangezogen worden. Die Kammer sieht \nkeinen Anlass dafür, an diesen Angaben zu zweifeln.\n\n78\n\n3. Was die von der Klägerin vorgetragenen weiteren Bedenken bezüglich des in \nder Abfallsatzung vorgesehenen Behältermaßstabes betrifft, so wird, um \nWiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die Ausführungen des Gerichts auf \nSeite 7 ff. dieses Urteils verwiesen. Darüber hinaus ist festzuhalten: Die Klägerin \nverkennt möglicherweise, dass nach § 11 Abs. 6 AS die Bildung von \nEntsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke ausdrücklich zugelassen \nist. Das Gericht vermag die von der Klägerin darüber hinaus offenbar als fehlerhaft \nangesehene Unmöglichkeit der Bildung von \"Müllgemeinschaften\" innerhalb eines \nHauses nicht nachzuvollziehen. Diese Konstellation stellt sich in der Praxis vielmehr \nals unproblematisch dar. Nach § 11 Abs. 3 AS ist jeder Grundstückseigentümer \nverpflichtet, bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden, pro \nGrundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestmüllvolumen von 20 Litern \nvorzuhalten. Die Satzung differenziert gerade nicht danach, ob auf einem durch \nmehrere Haushalte genutzten Hausgrundstück - dieser Fall wird soweit ersichtlich \nvon der Klägerin problematisiert - Single- oder Familienhaushalte leben, sondern sie \nsetzt lediglich fest, dass pro Person ein Mindesrestmüllvolumen vorgehalten werden \nmuss. Die ein Wohngrundstück nutzende Personenanzahl ist demnach stets eine \n\"Müllgemeinschaft\" innerhalb eines bestimmten Wohnhauses. Inwieweit sich daraus \neine Benachteiligung von Single- und Familienhaushalten innerhalb eines Hauses \nergeben soll, ist nicht erkennbar, zumal nach § 11 Abs. 4 AS eine weitere \nReduzierung des Mindestrestmüllvolumens auf 10 Liter/pro Person vorgesehen \nist.\n\n79\n\n4. Ins Leere gehen weiterhin die von der Klägerin im Hinblick auf die Modalitäten \nder Gebührenbedarfsberechnung geltend gemachten Rügen. Was angeblich nicht \neingestellte Gutschriften aus Einnahmen des Kommunalverbandes Ruhr und der \nKompostierungsanlage in Schwelm, die Berücksichtigung periodenfremder Kosten \nfür Personal, Fahrzeugleasing, Deponiegebühren etc. sowie die \"Einstellung einer \nVerzinsung im Rahmen eines Unterdeckungsbetrages für die erstattungsfähigen \nKosten für die Müllabladestation, den Straßenkehricht und die Müllkorbabfälle\" \nbetrifft, so sind die entsprechenden Darlegungen der Klägerin im Wesentlichen schon \nnicht verständlich, geschweige denn nachvollziehbar. Jedenfalls aber sind sie nicht \nsubstantiiert und geben dem Gericht von daher keinen Anlass zu weiteren \nAufklärungsmaßnahmen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich \nvertretene Partei, an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich \nvielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf \nSpekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich \nauch aus den Unterlagen klein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften \nKostenansatz, so hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die \nklagebegründenden Tatsachen finden.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 6103/95 -.\n\n81\n\nDie Klägerin hat - angesichts der in sich widerspruchsfreien, nachvollziehbar aus \nden Aufstellungen und Ergebnissen der Vorjahre entwickelten und mit jeweils \neinleuchtender Begründung fortgeschriebenen Ansätze in der \nGebührenbedarfsberechnung - auch nicht ansatzweise dargestellt, welche \nKostenanteile im Einzelnen periodenfremd sein sollen. Ihre Behauptungen zu \nangeblichen, in die Kalkulation einzustellenden Erträgen sind im Rahmen der \nmündlichen Verhandlungen erörtert worden; auch insoweit hat sie über \nSpekulationen zu einer Beteiligung der Stadt Witten an Erträgen des \nKommunalverbandes Ruhr und den nebulösen Hinweis auf die \nKompostierungsanlage in Schwelm hinaus zur Erhellung ihrer diesbezüglichen \nBeschwerden nichts beizutragen vermocht. Was die angeblich gebotene Verzinsung \nvon erstattungsfähigen Kosten anbetrifft, so ist dieser Einwand schon vom Ansatz \nher unverständlich, weil eine Verzinsung von Kosten offensichtlich nicht zu einer \nBegünstigung der Gebührenschuldner führen könnte. Soweit sich dieser Einwand auf \nden internen Finanzkreislauf der Stadt Witten und die im Verhältnis der \nverschiedenen Unterabschnitte vorgenommenen Verrechnungen beziehen sollte, ist \ndarauf zu verweisen, dass eine Verzinsung von - betriebsinternen - \nVerrechnungssalden nach den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG anzuwendenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht in Betracht kommt.\n\n82\n\n5. Die von der Klägerin gerügte Kostenüberschreitung von 4,2% angesichts einer \n- auch nicht ansatzweise spezifizierten - Kostenüberdeckung in Höhe von 30.800,00 \nDM ist für das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung eines \ndurch Gebühren zu deckenden Gesamtbedarfs für den Bereich Abfallentsorgung in \nHöhe von 14,5 Mill. DM ergäbe sich selbst bei Wahrunterstellung einer Überdeckung \nin Höhe des von der Klägerin angeführten Betrages allenfalls eine \nKostenüberschreitung um 0,2 %, die ersichtlich unter der Bagatellgrenze von 3% \nbliebe.\n\n83\n\n6. Ebensowenig vermag die Kammer schließlich den Einwendungenen der \nKlägerin im Hinblick auf die Bedarfsprognose - Nichtberücksichtigung des 60-l-\nGefäßes und Fehleinschätzung der Zahl der Eigenkompostierer - zu folgen. \nMaßgeblich für die Ermittlung des \"Abfall-Literpreises\" ist nicht die jeweilige Größe \nder - mutmaßlich oder konkret - vorgehaltenen Abfallgefäße, sondern deren \nGesamtvolumen. Aus welchen Gefäßtypen sich dieses letztlich zusammensetzt, ist \nunerheblich. Dass der Satzungsgeber insoweit - wegen einer Nichtberücksichtigung \nder 60-l-Gefäße - ein unzutreffendes Gesamtvolumen prognostiziert hätte, ist \nindessen von der Klägerin nicht dargetan. Soweit dieser Einwand der Klägerin darauf \nhinausläuft, dass der Satzungsgeber Reduzierungsmöglichkeiten nicht in Betracht \ngezogen und damit im Ergebnis ein zu hohes Gefäßvolumen prognostiziert habe, ist \nim übrigen darauf zu verweisen, dass sich bei Zugrundelegung eines geringeren \nVolumens logischerweise der \"Literpreis\" erhöht hätte, was sich in einem - die \nGebührenschuldner zusätzlich belastenden - Anstieg der Gebührensätze ausgewirkt \nhätte. Der weitere Einwand der Klägerin, der Satzungsgeber sei fälschlicherweise \nvon einem Verhältnis von 35 % Eigenkompostierern zu 65 % Biotonnennutzern \nausgegangen, ist nicht stichhaltig. Insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Darstellung auf Seite 15 ff. des Urteils verwiesen.\n\n84\n\nSteht somit fest, dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage wirksamen \nSatzungsrechts zu der in Streit stehenden Gebührenzahlung herangezogen hat, ist \ndie Gebührenforderung dem Grunde nach berechtigt. Die Klägerin hat den \nGebührentatbestand des § 24 AS durch die Benutzung der \nAbfallentsorgungseinrichtung der Stadt Witten verwirklicht. Für das zu diesem Zweck \nbereitgestellte 120-l-Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr und bei Berücksichtigung der \nEigenkompostierung ist die Gebühr von 328,08 DM auch der Höhe nach gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 3 GS zutreffend festgesetzt worden.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen \nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-10/11-k-1147-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-10/11-k-1147-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298436","retrieved":"2026-07-09 03:22:08.597970+00:00"}}