{"status":"available","doknr":"OLD298435","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0410.10K3400.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-10","aktenzeichen":"10 K 3400/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1978 geborene Kläger ist (rest-) jugoslawischer Staatsangehöriger \nund nach seinen eigenen Angaben albanischer Volkszugehöriger moslemischen \nGlaubens. Er reiste am 13. Oktober 1998 von seinem Heimatort S. in der \n- ehemals autonomen - Provinz Kosovo (Republik Serbien) in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 15. Oktober 1998 beantragte er seine Anerkennung als \nAsylberechtigter. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 24. März 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Es forderte \nden Kläger ferner unter Abschiebungsandrohung in die Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien/Montenegro) zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise nach dem \nunanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf. \n\n4\n\nAuf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht N. durch \nrechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 11. Mai 1999 - A 3 K 472/99 - die Beklagte \nunter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich einer \nAbschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien festzustellen. Daraufhin hat das \nBundesamt mit Bescheid vom 01. Juli 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG festgestellt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 03. April 2000, das am 05. April 2000 zugestellt wurde, teilte \ndas Bundesamt dem Kläger mit, dass im Hinblick auf die grundlegende Veränderung \nder Verhältnisse im Kosovo ein Verfahren gemäß § 73 AsylVfG mit dem Ziel \neingeleitet worden sei, die mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffene (positive) \nFeststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen. Es gab dem Kläger zugleich \nGelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung innerhalb eines Monats nach \nZugang des Schreibens zu äußern, und wies in diesem Zusammenhang daraufhin, \ndass nach bisheriger Aktenlage im Widerrufsverfahren entschieden werde, wenn der \nKläger sich nicht innerhalb der angegebenen Frist äußere.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 20. Juni 2000, der am 22. Juni 2000 zur Post gegeben \nwurde, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Es stellte \nzugleich das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nfest.\n\n7\n\nDagegen richtet sich die am 07. Juli 2000 beim Verwaltungsgericht N. \neingegangene Klage, die durch Beschluss vom 21. August 2000 - 3 A 357/00 MD - \nan das erkennende Gericht verwiesen worden ist.\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n8\n\n1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 20. Juni 2000 aufzuheben, soweit dieser den Widerruf \nder Feststellung in dem Bescheid vom 01. Juli 1999 beinhaltet, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n9\n\n2. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n20. Juni 2000 zu verpflichten, das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt des \nangefochtenen Bescheides.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht kann trotz Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers \nund der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil \ndiese ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden sind, dass bei ihrem \nAusbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 1 \nund 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungs- (Antrag zu 1.) beziehungsweise \nals Verpflichtungsklage (Antrag zu 2.) zulässige Klage hat in der Sache keinen \nErfolg, weil der Widerruf der mit Bescheid vom 01. Juli 1999 getroffenen Feststellung \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist und dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG nicht zusteht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO).\n\n17\n\nRechtliche Grundlage für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist \nunter anderem die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Dies ist hier der Fall, weil dem Kläger im Falle einer Rückkehr in die \nHeimat eine politische Verfolgung nicht mehr droht.\n\n18\n\nHinsichtlich der Anforderungen an die Annahme einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische \nVerfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1992 - 9 C 59.91 - in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1992, 892 = Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1992, 582 und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 - in: DVBl 1994, 531 = NVwZ 1994, 497.\n\n20\n\nBei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der \nvorliegenden Erkenntnisquellen sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens der \nBeteiligten kann zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) \nnicht festgestellt werden, dass dem Kläger noch eine politische Verfolgung im \nKosovo droht.\n\n21\n\nDenn die Anwesenheit von so genannten KFOR-Truppen aufgrund eines \nSicherheitsratsbeschlusses der UN macht eine weitere Verfolgung von Kosovo-\nAlbanern im Kosovo durch den serbischen Staat unmöglich, sodass eine Gefährdung \ndes Klägers, als Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe verfolgt zu werden, \nausgeschlossen werden kann und eine vor Verfolgung sichere Rückkehrmöglichkeit \nbesteht. Das gilt auch für die Zukunft, weil die KFOR-Truppen gerade zu einer \nSicherung der dauerhaften Rückkehr vertriebener Kosovo-Albaner eingesetzt sind \nund für einen Abzug keinerlei Anhaltspunkt besteht. Aufgrund dieser entscheidenden \nVeränderung der Lage im Kosovo sind inzwischen nahezu alle im ersten Halbjahr \n1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den Anrainerstaaten sowie ein Großteil der in \nDeutschland aufgenommenen Flüchtlinge freiwillig zurückgekehrt. Zwar ist bisher \nnicht eindeutig erkennbar, dass die Regierung in Belgrad ihre politischen Ziele in \nBezug auf das Kosovo endgültig aufgegeben hätte. Jedoch fehlt der Bundesrepublik \nJugoslawien und der Teilrepublik Serbien auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine \nmilitärische Auseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo, \nsofern eine solche Absicht nach dem Wechsel im Präsidentenamt von Milosevic zu \nKostunica und nach dem Sieg der (bisherigen) Opposition unter Führung von Djindjic \nbei den serbischen Parlamentswahlen sowie nach der inzwischen erfolgten \nInhaftierung von Milosevic und seiner Überstellung an das UN-\nKriegsverbrechertribunal in Den Haag überhaupt noch bestehen sollte. Die \nmilitärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt somit eine Rückgängigmachung der \neingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte auf absehbare Zeit aus. \n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Beschlüsse vom 11. Januar 2000 - 13 A 5148/99.A -, 04. Mai \n2000 \n- 13 A 307/00.A -, 02. April 2001 - 13 A 656/01.A - und 03. September \n2001 - 13 A 2937/01.A - sowie Urteile vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 93/98.A -, 30. September 1999 - 13 A 93/98.A -und vom \n5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -.\n\n23\n\nDa die inzwischen eingetretenen grundlegenden Veränderungen der Lage im \nKosovo allgemeinkundig im Sinne von § 291 der Zivilprozessordnung sind, \n\n24\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - in: \nBVerwGE 91, 104\n\n25\n\nbedürfen sie auch keiner weiteren Aufklärung im vorliegenden Verfahren.\n\n26\n\nDies rechtfertigt die Feststellung, dass albanische Volkszugehörige aus dem \nKosovo selbst bei Anlegung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller \nund gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind. Damit steht \nfest, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nmehr vorliegen.\n\n27\n\nDer Widerruf der fraglichen Feststellung ist nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsylVfG ausgeschlossen, demzufolge von einem Widerruf abzusehen ist, wenn sich \nder Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Denn \nder vorliegende Sachverhalt bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für das \nVorliegen derartiger Gründe.\n\n28\n\nDie Widerrufsverfügung des Bundesamtes ist auch unter Beachtung von § 73 \nAbs. 4 Sätze 2 bis 4 AsylVfG ergangen, weil dem Kläger die beabsichtigte \nEntscheidung schriftlich mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines \nMonats gegeben worden ist, von der dieser allerdings nicht Gebrauch gemacht hat. \nInfolgedessen konnte das Bundesamt - worauf der Kläger zuvor gleichfalls \nhingewiesen worden ist - nach Aktenlage entscheiden.\n\n29\n\nAuch die Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG nicht \nvorliege, ist frei von Rechtsfehlern. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und \nindividuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - in: DVBl \n1999, 549 und 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 - in: InfAuslR 1996, 289.\n\n31\n\nDabei ist zu beachten, dass Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im \nZielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG \nberücksichtigt werden (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 - in: InfAuslR \n1997, 193.\n\n33\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) wegen einer extremen Gefahrenlage \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer \nErmessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. \n6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine \nEntscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.\n\n34\n\nEine derartige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit, die über die der gesamten Bevölkerungsgruppe der \nKosovo-Albaner drohende Gefahr hinausgeht, ist vom Kläger jedoch nicht aufgezeigt \nworden. Unabhängig davon begründet die Sicherheitslage im Kosovo ebenso wenig \nwie die dortige Versorgungslage Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG für Kosovo-Albaner. Denn unter Verwertung der einschlägigen aktuellen \nErkenntnisse \n\n35\n\nVgl. dazu den ad hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom 8. Dezember 1999 sowie die \nad hoc-Berichte des Auswärtigen Amtes zur asyl- und \nabschiebungsrelevanten Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Kosovo) vom 18. Mai 2000, 21. November 2000 und vom \n04. September 2001.\n\n36\n\nist die Feststellung gerechtfertigt, dass angesichts der unternommenen und \nfortgeführten Anstrengungen der KFOR-Truppen zur Beseitigung von Minen und \nBlindgängern, der Verstärkung der Polizeipräsenz, des fortschreitenden Aufbaus \neiner zivilen Übergangsverwaltung einschließlich des Aufbaus eines \nPolizeiapparates, des Grenzkontrolldienstes und der Justiz und nicht zuletzt vor dem \nHintergrund der langfristigen Bereitstellung umfangreicher Finanzmittel durch die \nWeltbank und die EU sowie der zahlreichen Aufbau- und Hilfsprogramme \nverschiedener Hilfsorganisationen und der UN zur Verbesserung der Wohnraum- und \nVersorgungslage das wirtschaftliche Existenzminimum für albanische \nVolkszugehörige im Kosovo Gewähr leistet ist.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2000 - 5 A 5355/99.A - \nmit weiteren Nachweisen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-10/10-k-3400-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-10/10-k-3400-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298435","retrieved":"2026-07-09 03:22:08.501591+00:00"}}