{"status":"available","doknr":"OLD298484","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0404.3L536.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"3 L 536/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 \nwird wiederhergestellt.\n\n Die Kosten der Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\n Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -,\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1. April 2002 \ngegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 \nwiederherzustellen,\n\n2\n\nist zulässig. Es ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ngewähren, da der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung \nvom 22. März 2002 angeordnet hat.\n\n3\n\nDer Antrag hat auch in der Sache Erfolg. \n\n4\n\nBei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage lässt sich ein endgültiges Urteil über die Rechtmäßigkeit der \nhier angefochtenen Verbotsverfügung nicht treffen, weil die Gefährdungslage im \nSinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge \n(Versammlungsgesetz - VersammlG) und damit die Notwendigkeit des zu ihrer \nBegegnung angeordneten Verbots nicht endgültig abgeschätzt werden können. Die \ndemzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers \naus, weil aus derzeitiger Sicht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die \nNotwendigkeit eines Verbots der beabsichtigten Demonstration spricht.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für ein Verbot der vom Antragsteller geplanten \nVeranstaltung nach § 15 Abs. 1 VersammlG liegen bei summarischer Prüfung nicht \nvor. Nach § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde die Versammlung \noder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn \nnach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit umfasst die \nUnverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des \neinzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger \nTräger der Hoheitsgewalt.\n\n6\n\nEin Verbot der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung unter dem \nGesichtspunkt einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lässt sich \nentgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht erfolgreich unter Hinweis darauf \nbegründen, es handele sich bei der betreffenden Versammlung um eine \n„Tarnveranstaltung\" der T1 bzw. des T2. Die vom Antragsgegner diesbezüglich \ndargelegten Gesichtspunkte und Indizien rechtfertigen eine derartige Annahme bei \nsummarischer Prüfung nicht. \n\n7\n\nDie vom Antragsgegner insoweit angeführten und im einzelnen erläuterten \nKontakte des Antragstellers zu der der betreffenden Gruppierung zuzurechnenden \nX2, die auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, vermögen die Annahme \neiner „Tarnveranstaltung\" der vom Antragsgegner geltend gemachten Art nicht zu \ntragen. Insoweit hätte es der Benennung konkreter Anhaltspunkte bedurft, die einen \nentsprechenden Schluss zulassen. Das vom Antragsgegner diesbezüglich \nDargelegte reicht hierzu nicht aus. Es belegt zwar eine enge Kooperation zwischen \ndem Antragsteller und der genannten Frau X2, lässt jedoch nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit,\n\n8\n\nvgl. zu diesem Maßstab: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBL) 2001, 721 (721),\n\n9\n\ndarauf schließen, der Antragsteller fungiere bei der für den 13. April 2002 \ngeplanten Versammlung lediglich als „Strohmann\" für die betreffende Person.\n\n10\n\nBereits hinsichtlich der vom Antragsteller am 30. Juni 2001 in N durchgeführten \nVersammlung, die Gegenstand des Verfahrens 3 L 757/01 war, griff der vom \nAntragsgegner damals ebenfalls geltend gemachte Gesichtspunkt einer \nTarnveranstaltung der SAF nicht durch. Auf die entsprechenden Ausführungen der \nKammer in dem in dem Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss vom \n27. Juni 2001 - 3 L 757/01 - sei insoweit verwiesen. Auch im Nachhinein - nach \nDurchführung der betreffenden Veranstaltung - hat sich nicht ergeben, dass es sich \nbei der Demonstration vom 30. Juni 2001 um eine Tarnveranstaltung der T1 handelte \nund es in ihrem Verlauf zu strafbaren Handlungen gekommen ist, insbesondere \nsolchen gemäß §§ 86 und 86a des Strafgesetzbuches (StGB) und im Sinne von § \n130 StGB. Diesbezüglich hat der Antragsgegner jedenfalls nichts Näheres dargelegt. \nInsoweit unterscheidet sich die betreffende Veranstaltung von Versammlungen, die \ndurch die genannte Frau X2 angemeldet wurden und der T1 zuzurechnen waren. \nGerade auch vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Belege bedurft, dass der \nAntragsteller hinsichtlich der vorliegend streitgegenständlichen Demonstration \nnunmehr nur noch formal als Anmelder auftritt, es sich tatsächlich jedoch um eine \nVeranstaltung der T1 handelt.\n\n11\n\nSoweit der Antragsgegner insoweit auf das vom Antragsteller benannte Thema \n- \"Bürgerrechte und Meinungsfreiheit auch im T!\" - verweist und in der Verwendung \ndes Wortes „auch\" ein Indiz für das Vorliegen einer Tarnveranstaltung der T1 sieht, \ngreift dieser Einwand - jedenfalls bei summarischer Prüfung - nicht durch. Der \nAntragsteller hat insoweit - in dem Kooperationsgespräch vom 11. März 2002 - \ngeltend gemacht, das betreffende Thema habe er gewählt, weil ihm im vergangenen \nJahr verwehrt worden sei, in B zu demonstrieren. Diese Einlassung kann nicht von \nvornherein als unschlüssig eingestuft werden, und auch aus den Darlegungen des \nAntragsgegners ergibt sich nichts, das sie ohne weiteres als unwahr erscheinen \nlässt.\n\n12\n\nDie weiteren vom Antragsgegner benannten Indizien vermögen die Annahme \neiner Tarnveranstaltung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie sind - auch vor dem \nHintergrund der entsprechenden Entgegnungen des Antragstellers - zu wenig \nkonkret, um es als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass Inhalt und \nAblauf der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht maßgeblich durch den \nAntragsteller, sondern der T1 zuzurechnende Personen bestimmt sein werden. Bloße \nVerdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht aus, um eine \n„Tarnveranstaltung\" bejahen zu können.\n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 -, DVBL \n2001, 721 (721 f.); vgl. ferner Beschluss vom 24. März 2001 \n- 1 BvQ 13/01 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2069 \n(2070).\n\n14\n\nBedeutung gewinnt im vorliegenden Zusammenhang auch der Umstand, dass - \nzumindest, was die jüngere Zeit anbelangt - keine Veranstaltungen ersichtlich sind, \ndie der Antragsteller angemeldet bzw. durchgeführt hat und die sich im Nachhinein \nals „Tarnveranstaltungen\" im Sinne der vom Antragsgegner geltend gemachten Art \nherausgestellt haben. Derartige Veranstaltungen hat auch der Antragsgegner nicht \nbenannt.\n\n15\n\nBei Anwendung des hier maßgeblichen eingeschränkten Prüfungsmaßstabes \nerscheint es schließlich auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass sich aus \nder Person der Teilnehmer der betreffenden Versammlung und dem Inhalt der \nVeranstaltung eine im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersammlG relevante Gefahr ergibt. \nNach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n16\n\nvgl. etwa: Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 u. a. -, NJW \n2001, 2072 (2074); Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -, NJW \n2001, 2076 (2077); Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW \n2001, 2078 (2079); Beschluss vom 12. April 2001 -1 BvQ 19/01 -, NJW \n2001, 2075 (2075 f.); Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, \nNJW 2001, 2069 (2070 f.); vgl. ferner Hoffmann-Riem, Neuere \nRechtsprechung des BVerfG zur Versammlungsfreiheit, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 257 (261); \na. A.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 -, DVBL \n2001, 1625 (1626); Beschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 832/01 -, DVBL \n2001, 1624 (1624 f.); Beschluss vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 -, \nNJW 2001, 2111 (2111 f.); Beschluss vom 12. April 2001 - 5 B 492/01 -, \nNJW 2001, 2113 (2113); Beschluss vom 30. April 2001 - 5 B 585/01 -, \nNJW 2001, 2114 (2114); Battis/Grigoleit, Die Entwicklung des \nversammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes - Eine Analyse der neueren \nBVerfG-Entscheidungen, NJW 2001, 2051 (2053 ff.),\n\n17\n\nzu Veranstaltungen der vorliegenden Art, scheidet ein Rückgriff auf die \nGefährdung der öffentlichen Ordnung als Rechtsgrundlage für eine Verbotsverfügung \ngrundsätzlich aus. Ein Verbot lässt sich danach nicht allein mit der Erwartung der \nBehörde und der Gerichte begründen, der Veranstalter und die voraussichtlichen \nTeilnehmer würden nationalsozialistisches oder jedenfalls rechtsextremes \nGedankengut verbreiten. Diese Rechtsprechung hat die Kammer bereits ihren \nEntscheidungen vom 23. April 2001 - 3 L 433/01 - und 27. Juni 2001 - 3 L 757/01 - \nzugrundegelegt. Vor diesem Hintergrund vermag auch der vom Antragsgegner \ngeltend gemachte Gesichtspunkt eines neonazistischen Gepräges der vom \nAntragsteller beabsichtigten Versammlung für sich allein ein Verbot der betreffenden \nVeranstaltung nicht zu rechtfertigen. Weitere Umstände, die bereits für sich \nbetrachtet oder im Zusammenwirken miteinander eine Gefahr im Sinne des § 15 \nAbs. 1 VersammlG begründen könnten, sind nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat \ndiesbezüglich ebenfalls weder in seiner Verbotsverfügung noch in seinem im \nvorliegenden Verfahren übersandten Schriftsatz vom 3. April 2002, abgesehen von \ndem Einwand der „Tarnveranstaltung\", der nicht durchgreift, einschlägige \nGegebenheiten benannt.\n\n18\n\nDie streitgegenständliche Versammlung gibt schließlich auch keinen Anlass, von \nSeiten des Gerichts Auflagen vorzunehmen. Klarstellend ist insoweit allerdings da-\nrauf hinzuweisen, dass es dem Antragsgegner vorbehalten bleibt, gegebenenfalls in \neigener Zuständigkeit Auflagen, etwa zum Schutz von Verkehrsteilnehmern etc., zu \nverfügen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. hierzu auch I.7. und II.44.3 des sog. \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgedruckt in: DVBL 1996, \n605 ff.). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-04/3-l-536-02","cited_norms":[{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-04/3-l-536-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298484","retrieved":"2026-07-09 03:22:13.240640+00:00"}}