{"status":"available","doknr":"OLD298649","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0320.10K1529.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-03-20","aktenzeichen":"10 K 1529/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt als örtlicher Sozialhilfeträger vom Beklagten als Träger der \nC-Grundschule in L-C, die der geistigbehinderte Schüler L Iseit Beginn des \nSchuljahres 1997/98 besucht, die Erstattung von Kosten, die er für den Einsatz eines \nso genannten Integrationshelfers (Zivildienstleistender) während des Schulbesuchs \nund beim Transport des Schülers in der Zeit vom 01. August 1997 bis Ende Juli 2001 \nals örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) vorläufig übernommen hat. \n\n3\n\nDer am 07. Februar 1990 geborene Schüler ist schwerbehindert. Er leidet an \neinem Klippel-Trenaunay-Syndrom mit allgemeiner Entwicklungsretardierung und \nMuskelhypertonie, einer frühkindlichen myoklonisch-astatischen-Epilepsie sowie \nVerhaltensauffälligkeiten. Nach dem Besuch einer integrativen Kindertagesstätte bei \nZurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr wurde der Schüler zum Schuljahr \n1997/98 eingeschult. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 05. August 1997 stellte das Schulamt des Klägers fest, dass \nbei dem Schüler ein sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer geistigen \nBehinderung bestehe. Als schulischer Förderort wurde entsprechend dem Antrag der \nErziehungsberechtigten des Schülers die Grundschule in L-C bestimmt. Die Beklagte \nals Schulträger dieser Schule hatte zuvor mit Schreiben vom 08. Juli 1997 der \nBeschulung des Schülers zugestimmt. In dem Schreiben heißt es u. a., die Stadt L \ntrage die behinderungsspezifischen Sachausgaben in dem Maße und in dem \nUmfang, wie sie in dem Antrag vom 05. Juni 1997 beschrieben seien. Ausdrücklich \nausgenommen seien jedoch die Personalkosten des Integrationshelfers \n(Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und ggf. im häuslichen \nBereich. Insofern gelte die Zustimmung ausdrücklich unter Vorbehalt. \n\n5\n\nUnter dem 05. bzw. 06. Juni 1997 hatten die Eltern des Schülers bereits beim \nKläger die Übernahme der Kosten für den Einsatz eines Zivildienstleistenden zur \nschulbegleitenden Betreuung während des Besuchs der Grundschule in L-C auf der \nGrundlage der §§ 39, 40 BSHG beantragt. Es wurde ausgeführt, dass vom Verein \nINVEMA e. V. ein Zivildienstleistender zur Betreuung des Schülers zur Verfügung \ngestellt werde.\n\n6\n\nVom 18. August 1997 an besuchte der Schüler die GrundschuleC. Auf der \nGrundlage von Verträgen zwischen dem Verein J e. V. und den Eltern des Schülers \nberechnete der Verein für den Einsatz des Zivildienstleistenden für das Schuljahr \n1997/98 einen Betrag in Höhe von 2.199,00 DM, für das Schuljahr 1998/99 einen \nBetrag in Höhe von 2.514,00 DM, für das Schuljahr 1999/2000 einen Betrag in Höhe \nvon 2.480,00 DM und für das Schuljahr 2000/01 einen Betrag in Höhe von 4.993,55 \nDM. Für die Zeit von August 1997 bis Juni 2000 wurden die Kosten von den Eltern \ndes Schülers beim Kläger angefordert und von dort direkt an diese überwiesen. Mit \nBeginn des Schuljahres 2000/01 wurden die Kosten des Integrationshelfers direkt \nzwischen dem Verein J e. V. und dem Sozialamt des Beklagten als \nDelegationsnehmer des örtlichen Sozialhilfeträgers abgerechnet. Nach Änderung der \nDelegationssatzung am 01. Januar 2001 erfolgte die Abrechnung der Kosten ab \nOktober 2000 direkt zwischen dem Verein J e. V. und dem Kläger. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 11. September 1997 lehnte der Kläger die Gewährung von \nEingliederungshilfe ab. Den Widerspruch der Eltern des Schülers wies der Kläger mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. April 1998 zurück. Zur Begründung führte er aus, \ndass eine Selbsthilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG durch die vorrangige \nInanspruchnahme des Schulträgers möglich sei, der in Kenntnis der Notwendigkeit \nder Hinzuziehung eines Zivildienstleistenden der Beschulung des Schülers \nzugestimmt und somit auch die notwendigen Kosten zu tragen habe. Auf die \nhiergegen gerichtete Klage des Schülers (9 K 2297/98) verpflichtete das erkennende \nGericht den Bürgermeister der Beklagten als Sozialhilfeträger mit Urteil vom 19. Mai \n1999 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide, dem Schüler für die Zeit ab \nBeginn des Schuljahres 1997/98 bis einschließlich April 1998 Leistungen der \nEingliederungshilfe für den zu seiner schulischen Betreuung eingesetzten \nIntegrationshelfer in Höhe von 1.539,00 DM zu gewähren. Darin führte das Gericht \nunter anderem aus, dass zwar der Schulträger auch die Kosten für den \nIntegrationshelfer grundsätzlich tragen müsse, da die schulbegleitende Betreuung \ndurch einen Zivildienstleistenden in den Pflichtenkatalog des Schulträgers falle, der \nIntegrationshelfer folglich im Pflichtenkreis des Schulträgers und damit für diesen \ntätig werde, dass dieser Anspruch gegen den Schulträger allerdings nicht genüge, \num den Nachrang der Sozialhilfe greifen zu lassen, weil der Schüler keine rechtliche \nHandhabe im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts habe, einen Anspruch \ngegenüber den Schulträger geltend zu machen und zu verfolgen. Die hiergegen \ngerichtete Berufung wies das OVG NRW mit Urteil vom 15. Juni 200 zurück (16 A \n3108/99). \n\n8\n\nBereits zuvor hatte der Kläger aufgrund des vorgenannten Urteils des \nerkennenden Gerichts als Träger der Sozialhilfe mit Bescheid vom 16. Juni 1999 die \nÜbernahme der Kosten für den Integrationshelfer für die Vergangenheit (Schuljahr \n1997/98) und das kommende Schuljahr 1999/2000 aus Mitteln der Sozialhilfe in Form \nder Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG i. V. m. § \n12 Nr. 1 und 2 Eingliederungshilfe-Verordnung zugesichert. Die Übernahme der \nKosten durch den Kläger erfolgte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Eine \nweitere vorläufige Übernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden \ngemäß § 44 BSHG erfolgte den Eltern des Schülers gegenüber durch Bescheid des \nBürgermeisters der Beklagten als Sozialhilfeträger vom 17. Oktober 2000. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 23. Oktober 1999 forderte der Kläger den Beklagten zur \nErstattung der vorläufig übernommenen Kosten für den Integrationshelfer ab Beginn \ndes Schuljahres 1997/98 auf. In der Folgezeit weigerte sich der Beklagte aus \nrechtsgrundsätzlichen Erwägungen dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers zu \nentsprechen, da er als Schulträger insoweit nicht kostenpflichtig sei. \n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 15. April 2000 Klage erhoben. Er führt zur \nBegründung im Wesentlichen aus: Wie die 9. Kammer des erkennenden Gerichts \ndurch Urteil vom 19. Mai 1999 (9 K 2297/98) ausgeführt habe, ergebe sich der \nErstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten als Schulträger unmittelbar aus § 1 \nAbs. 2 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) i. V. m. den Grundsätzen des öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Personalausgaben für die nicht als Lehrer im \nSchuldienst tätigen anderen Bediensteten habe die Beklagte gemäß § 3 Abs. 2 \nSchFG als Schulträger zu tragen. Auch Integrationshelfer seien solche \"anderen \nBediensteten\". Die Kosten für den Integrationshelfer habe er vorläufig übernommen, \nobwohl die streitbefangene Kostenübernahme für die schulbegleitende Betreuung \ndurch den Zivildienstleistenden in den Pflichtenkatalog des Schulträgers falle. Damit \nhabe der Beklagte ohne einen Rechtsgrund Kosten erspart. Der Erstattungsanspruch \nergebe sich darüber hinaus auch aus § 104 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X (SGB \nX). Voraussetzung für die Erstattungspflicht des Leistungsträgers nach dieser \nVorschrift sei, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen \nerbracht habe und der Berechtigte gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger \nvorrangig einen Anspruch habe. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Diese \nRechtsauffassung werde gestützt durch ein Urteil des VG Gelsenkirchen vom \n25. August 2000 (3 K 6376/97). Danach folge die Kostentragungspflicht des \nSchulträgers auch aus § 7 des Schulpflichtgesetzes (SchulPflG). Demzufolge sei es \nallein Aufgabe der Schule, bei der einzelnen Aufnahme des jeweiligen Schülers \nkonkret zu prüfen, ob die der Schule zur Verfügung stehenden personellen und \nsachlichen Mittel ausreichten, um den konkret vorhandenen pädagogischen Bedarf \ndes Schülers auch tatsächlich zu erfüllen. Nehme deshalb eine Schule im Rahmen \nder Allgemeinen Schulordnung einen Schüler auf, so habe das in der Regel zugleich \nzur Folge, dass damit erklärt werde, die an der Schule vorhandenen Kapazitäten \nseien auch für den durch die Begründung des Schulverhältnisses erforderlichen \nBedarf ausreichend. Dies gelte insbesondere für die Eingliederung behinderter \nSchüler. Die grundrechtliche Verbürgung der gleichberechtigten Förderung \nBehinderter in Art. 7 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes (GG) begründe \nein Verständnis des Verhältnisses der Eingliederungshilfe nach dem BSHG und der \nallgemeinen Schulpflicht, wonach es allein Aufgabe der Schule sei, die Unterrichtung \nund Betreuung auch schwerstbehinderter Kinder zu gewährleisten, da die \nangemessene Beschulung Aufgabe der Schule und nicht der Sozialhilfe sei. Die \nRechtsauffassung, dass der Integrationshelfer im Pflichtenkreis des Schulträgers \ntätig werde, werde durch § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 bestätigt, \nwonach den Gemeinden etwa für das Jahr 1999 zum Ausgleich besonderer \nAufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von \nSchülern und Schülerinnen an Regelschulen entstünden, einmalig ein Betrag von \nlandesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden sei. Zuschüsse \nbzw. Bedarfszuweisungen zu genau definierten Kosten dürfe nur derjenige erhalten, \nder diese Kosten auch trage. Der Gesetzgeber gehe hier eindeutig von der \nKostentragungspflicht der Gemeinde aus. Eine andere Auslegung lasse auch der \ngenau definierte Wortlaut der entsprechenden Zuwendungsbescheide nicht zu. Der \nBeklagte habe diese Mittel für entstandene Aufwendungen der integrativen \nBeschulung auch beantragt und erhalten. Demgemäß müsse er auch die hier im \nStreit stehenden Kosten der integrativen Beschulung tragen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n die Beklagten zu verurteilen, an ihn wegen der Kosten für den \nIntegrationshelfer des Schülers L Iin den Schuljahren 1997/98 bis \n2000/01 insgesamt 6.221,86 EUR (August 1997 bis Juli 1998: 1.124,33 \nEUR, August 1998 bis Juli 1999: 1.285,39 EUR, August 1999 bis Juni \n2000: 1.286,00 EUR und August 2000 bis Juli 2001: 2.553,05 EUR) zu \nzahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt zur Begründung aus: \n\n16\n\nDie Klage sei unbegründet, denn dem Kläger stehe der geltend gemachte \nZahlungsanspruch weder aus eigenem noch aus übergeleitetem Recht zu. Anders \nals das VG Arnsberg in seinem Urteil vom 19. Mai 1998 (9 K 2297/98) habe das \nOVG NRW in seinem Berufungsurteil vom 15. Juni 2000 (16 A 3102/99) ausgeführt, \ndass es zweifelhaft sei, ob ein Schulträger zur Übernahme der durch den Einsatz \neines Zivildienstleistenden im integrativen Unterricht entstehenden Kosten \nverpflichtet sei. Danach könne aus § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 SchFG ein Schüler \neinen Kostenübernahmeanspruch nicht herleiten, weil diese Norm kein subjektiv-\nöffentliches Recht des einzelnen Schülers begründe, sondern lediglich mit Wirkung \nfür das Innenverhältnis des Landes und der beteiligten Schulträger regele, wer die \npersonellen und die sachlichen Schulkosten aufzubringen habe. Ein \nErstattungsanspruch aufgrund freiwilliger Kostenübernahme, die unter Umständen im \nZusammenhang mit der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG erforderlichen Zustimmung \nzur Beschulung in der Grundschule vom Schulträger ausdrücklich oder konkludent \nerklärt werde, scheide im vorliegenden Fall angesichts der insoweit eindeutigen \nErklärung in seinem Schreiben vom 08. Juli 1997 aus. Diese Ausführungen des OVG \nNRW seien eindeutig. Auch werde nochmals betont, dass die Übernahme von \nPersonalkosten für einen Integrationshelfer (Zivildienstleistenden) für die Betreuung \nin der Schule und im häuslichen Bereich ausdrücklich und unmissverständlich im \nRahmen der Zustimmungserklärung ausgeklammert worden seien. Diese \n\"Zustimmung unter Vorbehalt\" sei auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts zum Anspruch eines behinderten Kindes auf integrative \nBeschulung vom 08. Oktober 1997 (IBvR 9/97) von Verfassungs wegen nicht zu \nbeanstanden. Insoweit müsse § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG nicht verfassungskonform \ndahin ausgelegt werden, dass einem behinderten Kind eine integrative Beschulung \nunter Kostenübernahme zu ermöglichen sei. Wenn der Schulträger unter dem \nVorbehalt, die Kosten für den Integrationshelfer nicht tragen zu wollen, der \nintegrativen Beschulung zuzustimmen, so stehe dem Kind auch unter \nBerücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG kein Anspruch auf Kostenübernahme \ngegenüber dem Schulträger nicht zu. Auch könne sich der Kläger zur Stützung seiner \nRechtsauffassung nicht auf § 20 Abs. 2 des Gemeindesfinanzgesetzes (GFG) \nberufen, wonach den Gemeinden zum Ausgleich besonderer Aufwendungen, die \nihnen im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern und \nSchülerinnen an Regelschulen entstünden, einmalig für 1999 ein Betrag von \nlandesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur Verfügung gestellt worden sei. Die den \nSchulträgern zum Ausgleich ihrer Aufwendungen bzw. zur Minderung ihrer \nfinanziellen Belastung bewilligten Mittel nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 GFG dienten nämlich \nprimär dem Ausgleich der Sachaufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und \nLernmittel, Mobiliar, Kosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur \nbehinderungsgerechten Gestaltung der Gebäude u.s.w.). \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte \n9 K 2297/98 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n20\n\nDie als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige \nKlage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen den Beklagten geltend gemachte \nZahlungsanspruch weder aus übergeleitetem noch aus eigenem Recht zu.\n\n21\n\nEinem Zahlungsanspruch aus übergeleiteten Recht steht (bereits) der Umstand \nentgegen, dass der Kläger - im Gegensatz zu seinem Klageverfahren 10 K 4234/99, \ndas durch Urteil vom 22. August 2001 entschieden worden ist - einen vermeintlichen \nAnspruch des Schülers gegenüber dem Schulträger in Höhe und für die Dauer der \nSozialhilfeleistungen nicht gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. \n\n22\n\nDarüber hinaus steht weder dem Schüler noch seinen gesetzlichen Vertretern ein \nüberleitungsfähiger eigener schul- oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden gegenüber dem \nBeklagten als Schulträger zu.\n\n23\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 1 und 2 des \nGesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetzt - \nSchFG -). Nach zutreffender Rechtsansicht enthält das Schulfinanzgesetz nämlich, \nsoweit es hier von Belang ist, Organisationsvorschriften. Es regelt, wer die \nSchulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) aufzubringen hat (vgl. § 1 Abs. \n1 SchFG). Adressaten der einschlägigen Bestimmungen sind allein das Land und die \nSchulträger, nicht aber einzelne Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreter. Ist \ndemnach das Schulfinanzgesetz in § 3 Abs. 2 und Abs. 1 i. V. m. §§ 1 und 2 SchFG \nnicht jedenfalls auch dem einzelnen Schüler zu dienen bestimmt, so lässt sich ein \nentsprechendes subjektiv-öffentliches Recht des Inhalts des geltend gemachten \nÜbernahmeanspruchs eines Schülers oder seiner Eltern gegenüber dem Beklagten \nals Schulträger nicht herleiten. \n\n24\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - und \nUrteile des OVG NRW vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - \nund - 16 A 3108/99 -.\n\n25\n\nEin Anspruch des vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schülers \ngegenüber dem Schulträger ergibt sich auch nicht aus § 30 des \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG). Danach ist der Schulträger verpflichtet, die für \neinen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, \nEinrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten \nsowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen \n(vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Allerdings ist auch diese Vorschrift als mit den \nvorgenannten Vorschriften des Schulfinanzgesetzes korrespondierende Norm nicht \ngeeignet, ein subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers auf Übernahme \nvon Kosten für seine Einzelbetreuung zu begründen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 \nSchVG konkretisiert vielmehr lediglich die sich aus § 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes \nzur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz \n- SchOG -) ergebende Pflicht der Schulträger, für einen ausreichenden und würdigen \nSchulraum zu sorgen und entspricht grundsätzlich der in §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG \nhinsichtlich der Kostentragung getroffenen Regelung. \n\n26\n\nVgl. Margies-Roeser, Schulverwaltungsgesetz, Kommentar \n(3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1995), Rdnr. 2 zu § \n30.\n\n27\n\nDarüber hinaus gehört der hier als Schulwegbegleiter und Unterrichtshelfer \neingesetzte Zivildienstleistende insbesondere auch in seiner Funktion als \nEinzelbetreuer erkennbar nicht zu dem für die Schulverwaltung notwendigen \nPersonal; die von ihm ausgeübten Tätigkeiten stellen sich erkennbar nicht als Teil \nder Verwaltung der Schule dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der den Schüler L \nIbetreuende Zivildienstleistende für den Verein J e. V. aufgrund von Verträgen \nzwischen diesem Verein und den Eltern des Schülers tätig geworden und der Einsatz \ndes Zivildienstleistenden vertragsgemäß zunächst den Eltern des Schülers in \nRechnung gestellt worden ist. \n\n28\n\nVgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -.\n\n29\n\nEin Kostenübernahmeanspruch für die Tätigkeit des Zivildienstleistenden ergibt \nsich für den vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schüler ebenfalls nicht aus \n§ 7 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung die es durch das \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, in Schulen vom \n24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. \n38 vom 18. Mai 1995 - Seite 376) gefunden hat. Danach kann der Förderort eine \ndem ermittelten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Sonderschule \nsein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die personellen und sächlichen \nVoraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und der Schulträger gemäß § 7 \nAbs. 4 SchpflG zugestimmt hat. Der Schulträger kann der Aufnahme dabei nur \nwidersprechen, wenn für ihn zusätzliche Kosten entstehen, im Übrigen kann der \nSchulträger seine Zustimmung zum gemeinsamen Unterricht generell, z. B. für eine \nbestimmte Schule oder für bestimmte Fallgruppen, erteilen. \n\n30\n\nVgl. Ordnungsziffer 1.1 des Einführungserlasses zum Gesetz zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in \nSchulen (Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995 \n(GABl NW I Nr. 6/95, Seite 107). \n\n31\n\nEin möglicher Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen den Beklagten als \nSchulträger scheidet danach hier allerdings bereits deshalb aus, weil der Beklagte \nzwar mit Schreiben vom 08. Juli 1997 seine Zustimmung gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG \ni. V. m. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) vom \n22. Mai 1995 abgegeben, er allerdings zugleich ausdrücklich die Personalkosten des \nIntegrationshelfers (Zivildienstleistenden) für die Betreuung in der Schule und \ngegebenenfalls im häuslichen Bereich ausgeschlossen und seine Zustimmung \nausdrücklich unter diesem Vorbehalt erklärt hat. Diese differenzierte \nZustimmungserklärung ist sowohl mit einfachem wie auch mit Verfassungsrecht \nvereinbar, denn wenn es dem Schulträger rechtlich möglich ist, unter bestimmten \nVoraussetzungen seine Zustimmung ganz zu verweigern, so ist erst recht gegen eine \ndifferenzierte Zustimmung unter ausdrücklichem Ausschluss der Kosten für einen \nIntegrationshelfer rechtlich nichts zu erinnern. Dies folgt zudem daraus, dass der \nGesetzgeber durch die Verwendung des Wortes \"kann\" in § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG \nklargestellt hat, dass für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch \neiner Sonderschule der Regelfall bleibt und lediglich daneben die Möglichkeit \ngeschaffen, aber nicht die Pflicht begründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen \nSchulen sonderpädagogisch zu fördern. \n\n32\n\nVgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW \n11/7186, Seite 2 und 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11. Januar \n2000 auf die kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 124588, Seite 3; \nOVG NRW Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -; Beschluss vom \n28. September 1999 - 19 B 1467/99 -.\n\n33\n\nDarüber hinaus teilt die Kammer ohnehin die zum Teil vertretene Rechtsansicht \nnicht, dass die Zustimmung eines Schulträgers im Falle der integrativen Beschulung \nmit der Zusage, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die \nBeschulung behinderter Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllt seien, \nautomatisch auch die Übernahme der Kosten für einen schulfremden, eine \nEinzelbetreuung eines behinderten Kindes vornehmenden so genannten \nIntegrationshelfers beinhaltet. \n\n34\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteile vom 18. Februar 1998 (9 K 4001/97) und \n08. Mai 1998 (9 K 1535/97); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. August \n2000 (3 K 6376/97).\n\n35\n\nDurch die Verknüpfung der vom Gesetzgeber als Ausnahmefall intendierten \nintegrativen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit dem \nZustimmungserfordernis des Schulträgers sollte erkennbar gerade keine \nautomatische Ausweitung der Schulkostenbelastung für die Schulträger über die sich \naus § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 1 und 2 SchFG festgeschriebenen Kosten \nhinaus erfolgen. Auch ist nicht in jedem Fall mit der sonderpädagogischen Förderung \neines behinderten Kindes auf einer allgemeinen Schule zugleich die Heranziehung \neines so genannten Integrationshelfers verbunden und auch nicht in jedem Fall von \nBeginn an als erforderlich erkennbar. \n\n36\n\nEin möglicher Anspruch folgt hier auch nicht aus dem Lernmittelfreiheitsgesetz \n(LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (SGV.NW.223 in: \nBASS 1999/00 1/7/1-7.1). Zwar ergibt sich aus diesem Gesetz ein Anspruch der \nSchülerinnen und Schüler gegen den Schulträger, indes sind Lernmittel im Sinne des \nGesetzes Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, \ndie für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der \neinzelnen Schule eingeführt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFG). Darunter fällt der hier in \nFrage stehende Einsatz eines schulfremden Schulwegbegleiters und \nUnterrichtshelfers nicht. \n\n37\n\nDer hier geltend gemachte Anspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 1 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV). Danach ist der Unterricht an den \nVolks- und Berufsschulen unentgeltlich. Die Volksschule umfasst allerdings nur die \nGrundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als \nweiterführende Schule, die gemäß § 12 Abs. 2 LV entsprechend ihren Bildungszielen \nnach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten \nSchulbetriebes erfüllen müssen, nicht jedoch die hier von dem Schüler besuchte \nSonderschule für Körperbehinderte. Darüber hinaus wird durch sie kein Anspruch auf \nBefreiung von allen mit dem Besuch einer Volks- oder Berufsschule verbundenen \nKosten begründet. Als \"Unterricht\" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 LV ist vielmehr nur die \neigentliche Unterrichtserteilung in der Schule anzusehen, also die Vermittlung des \nLehrstoffs.\n\n38\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - unter \nHinweis \nauf OVG NRW,Urteil vom 02. Dezember 1971 - 8 A 1024/69 -, \nSammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE) \na. F. I A IX 11 -.\n\n39\n\nHierzu zählt die Schulwegbegleitung und begleitende Unterrichtshilfe ohne die \nVermittlung von Lehrstoff nicht. \n\n40\n\nSchließlich ergibt sich ein eigener Kostenübernahmeanspruch des Schülers \ngegen den Schulträger hier nicht aus der durch das Gesetz zur Änderung des \nGrundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu geschaffenen Vorschrift \ndes Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung \nbenachteiligt werden. Dass etwa unmittelbar aus dieser Vorschrift originäre \nLeistungsansprüche folgen, ist vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss \nvom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - in: NJW 1998, 131 (132) - zwar offengelassen \nworden, wird allerdings im Schrifttum einhellig verneint. \n\n41\n\nVgl. etwa Scholz, in: Maunz/Dürch, GG, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 174; \nRüfner, \nin: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rdnr. 874.\n\n42\n\nDanach beinhaltet das Diskriminierungsverbot zwar ein subjektives \ngrundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung aber - wie es dem Wesen \nsozial-grundrechtlicher Verfassungsversprechen typisch ist - grundsätzlich dem \nGesetzgeber obliegt und aus dem verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche \nprinzipiell nicht abgeleitet werden können.\n\n43\n\nDem schließt sich die Kammer an. \n\n44\n\nDer Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten auch nicht auf Ansprüche aus \neigenem Recht stützen. In Betracht kommen insoweit lediglich als Spezialvorschriften \n§ 102 Abs. 1 SGB X oder - falls nicht spezialgesetzlich verdrängt - die im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne \nAuftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beziehungsweise der \nallgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.\n\n45\n\nVoraussetzung für einen so begründeten Anspruch unabhängig von der \nkonkreten Anspruchsgrundlage wäre jedenfalls, dass der Kläger, als er die für den \nEinsatz der Zivildienstleistenden entstehenden Kosten für die einzelnen Schuljahre \njeweils vorläufig übernahm, ein Geschäft für den Beklagten als Schulträger besorgte, \nweil dieser der zur Leistung eigentlich beziehungsweise vorrangig verpflichtete \nTräger war. Dieser Auffassung ist die Kammer nicht.\n\n46\n\nInsoweit kann sich der Kläger wiederum insbesondere nicht auf die bereits \ngenannten Vorschriften im Schulfinanzgesetz berufen. Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1 \nzunächst, dass die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) der \nöffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht werden und \nüberträgt zugleich bestimmte Lasten auf den jeweiligen Schulträger (vgl. § 2, § 3 \nAbs. 2 SchFG). Allerdings handelt es sich bei den hier entstandenen Kosten für die \nSchulwegbegleitung und die Tätigkeit als persönlicher Unterrichtshelfer nicht um \nSachausgaben der Schule im Sinne des § 1 Abs. 3 und 2 SchFG oder \nPersonalausgaben für nicht als Lehrer im Schuldienst tätige Beamte und andere \nBedienstete an der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG. Dass der \nIntegrationshelfer insbesondere kein \"anderer Bediensteter\" im Sinne des Gesetzes \nist, folgt schon allgemein aus der Aufgabe und rechtlichen Stellung des \nZivildienstleistenden. Gemäß § 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) erfüllen anerkannte \nKriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im \nsozialen Bereich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZDG erfüllen die in einem speziellen \nDienstverhältnis stehenden Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür \nanerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Der \nschulfremde Zivildienstleistende, der hier aufgrund von konkreten (Einsatz-) \nVerträgen zwischen dem Verein J e. V., Kreuztal, und den Eltern des Schülers tätig \ngeworden ist, und dessen Einsatz zunächst zwischen diesen und sodann mit den \nörtlichen Sozialhilfeträgern abgerechnet wurde, ist dementsprechend als schulfremde \nPerson auch mit Blick auf seine konkrete Tätigkeit in der Schule als Begleitperson \nund Stützkraft im Unterricht nicht in ein Dienstverhältnis oder ein vergleichbares \nRechte- und Pflichtenverhältnis zur Bodelschwingh-Grundschule in L-C eingetreten. \nAusweislich der (Einsatz-) Verträge (§ 3) unterstand der Zivildienstleistende \ngrundsätzlich dem Vorstand des Vereins als dem alleinigen Dienstvorgesetzten und \nWeisungsbefugten. Seine einzelfallbezogene Hilfstätigkeit ist auch keinesfalls mit der \nder Lehrer und dritten Bediensteten zur Bereitstellung und Erhaltung der Schule und \nzur Gewährleistung des Schulbetriebes allgemein vergleichbar. Er blieb eine \nschulfremde Person, die einen Teil ihrer Tätigkeit lediglich im Rahmen des \nUnterrichts als Stützkraft ausgeübt hat, allerdings nicht primär zur Gewährleistung \ndes Schulbetriebes in der Schule allgemein aufgerufen war. § 3 Abs. 2 SchFG \nüberträgt dem jeweiligen Schulträger lediglich die Personalausgaben für im \nSchuldienst tätige Beamte, die nicht Lehrer sind und andere Bedienstete an der \nSchule, die allerdings mit diesen vergleichbar sein müssen. Stütz- und Hilfskräfte, die \nnicht allgemein der Bereitstellung und Unterhaltung der Schule und der \nGewährleistung des Schulbetriebes dienen und über das gewöhnliche Maß der \npädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen, weil sie eine \nbesondere Einzelbetreuung eines Schülers / einer Schülerin besorgen, sollen \ndemnach auch nach der Intention des SchFG nicht kostenmäßig dem zuständigen \nSchulträger zugeordnet werden. Entstehen Kosten für eine besondere \nBetreuungsperson wegen eines bestimmten Kindes und kann dieser \nBetreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige \nsonderpädagogische Förderung und Betreuung bereitgestellte Personal nicht \nhinreichend abgedeckt werden, so hat demnach der Träger der Sozialhilfe unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine \nÜbernahme dieser Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.\n\n47\n\nVgl. auch Stellungnahme des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an \ndas Schulamt für den Oberbergischen Kreis; vgl. auch OVG Lüneburg, \nBeschluss \nvom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 - zum vergleichbaren Nds. Schulge- \nsetz, in: FEVS 52 (2000) Seite 140. \n\n48\n\nAusgehend von diesem Ansatz und dem Verständnis des Begriffs der \n\"Schulkosten\" allgemein gehören die hier angefallenen Kosten einer \nEinzelfallbetreuung auch nicht als übrige Schulkosten zu den Sachausgaben gemäß \n§ 1 Abs. 3 SchFG. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des VG Minden in \nseinem Urteil vom 18. März 1998 (3 K 5422/97), wonach zu den Kosten zur \nGewährleistung des Schulbetriebes Kosten nicht gehören, die in gleicher oder \nähnlicher Form auch entstanden wären, wenn der betreffende Schüler nicht die \nSchule besuchen würde, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes \ngemacht hätte, weil derartige Kosten nicht in erster Linie durch den Schulbetrieb \nverursacht sind, sie vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom \nSchulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs stehen. Zwar hat das VG \nArnsberg in seinem Urteil vom 19. Mai 1999 (9 K 2297/98) ausgeführt, dass im \nHinblick auf die Bescheinigung der Schulleiterin über die Tätigkeitsfelder des \nZivildienstleistenden sowie die einzelnen Hilfsstellungen davon auszugehen ist, dass \nder Zivildienstleistende zum überwiegenden Teil für die pädagogische Betreuung des \nSchülers eingesetzt wird. Seine Hilfestellungen für den Schüler sind danach \ngleichwohl erforderlich, damit dieser den schulischen Anforderungen genügt und \nseine ordnungsgemäße Beschulung unter den Gegebenheiten der C-Grundschule C \nüberhaupt erst möglich wird. Ist die beanspruchte Hilfe demnach als \nEingliederungshilfe sozialhilferechtlich einzuordnen, so folgt aus dem umfassenden \nFörder- und Hilfsbedarf, dass die Hilfe des Integrationshelfers auf dem Schulweg und \nin der Schule über die reine Gewährleistung des Schulbetriebes weit hinausgeht. Der \nSchüler gehört zu dem Kreis der Personen des § 39 Abs. 1 BSHG, die aufgrund ihrer \nnicht nur vorübergehenden umfassenden körperlichen beziehungsweise geistigen \nBehinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, der über die \nErmöglichung einer einzelfallbezogenen ordnungsgemäßen Beschulung des \nSchülers hinausgeht. Der Einsatz des Zivildienstleistenden diente hier \ndementsprechend auch der Deckung eines generell bestehenden Lebensbedarfs. \nDie Kammer folgt insoweit den Ausführungen des VG Minden in dem vorgenannten \nUrteil, wonach insoweit unerheblich ist, ob die erforderliche Betreuung - den \nSchulbesuch hinweggedacht - etwa im häuslichen Bereich ebenfalls durch einen \nZivildienstleistenden oder z. B. durch Familienangehörige erfolgt wäre; was sich auch \naus der Erwägung ergibt, dass umgekehrt die Unterstützung in der Schule \n- theoretisch - unentgeltlich durch ein Familienmitglied hätte erbracht werden können. \nEntscheidend ist danach, dass der Schüler - wo auch immer - mehr oder weniger der \nBetreuung im gesamten Tagesablauf bedurfte, es sich bei den Aufwendungen für \nden Zivildienstleistenden mithin nicht um Kosten zur Gewährleistung des \nSchulbetriebes, sondern um einzelfallbedingte Sonderkosten handelt.\n\n49\n\nDemgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nnach § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 vom 17. Dezember 1998 \n(GV.NRW. 1998, Seite 762) den Gemeinden in den Jahren 1999 bis 2001 zum \nAusgleich besondere Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der \nintegrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, \njeweils einmalig pro Jahr ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur \nVerfügung gestellt worden ist. Denn diese pauschalen Zuweisungen zur \nUnterstützung der integrativen Beschulung zielen nicht auf die Finanzierung so \ngenannter Integrationshelfer im Rahmen des so genannten gemeinsamen Unterrichts \nvon behinderten und nichtbehinderten Kindern als Teil der Schulträgerkosten, \nvielmehr dienen sie den Schulträgern zum Ausgleich für ihre Aufwendungen bzw. der \nMinderung ihrer finanziellen Belastung und bezwecken den Ausgleich von \nSachaufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mobiliar, \nKosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung der \nGebäude u.s.w.. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung darin, dass die \nZuwendungen pauschaliert ohne den konkreten Finanzierungsbedarf im Einzelfall an \nder jeweiligen Schule erfolgen und ohne vorherige Antragstellung durch die \nKommunen bereitgestellt werden. Auch zeigt die relativ geringe Höhe der konkreten \nZuweisung je Integrativschüler (IN) von 582,00 DM (1999) bzw. 456,00 DM (2000), \ndass damit auch eine bloß teilweise Deckung der Kostentragungspflicht der \nSchulträger für die wesentlich höheren Kosten für den einzelnen Integrationshelfer \nnicht bezweckt ist. Zwar geht der Gesetzgeber aufgrund dieser pauschalierten \nBedarfszuweisungen nach § 20 Abs. 2 GFG von besonderen Aufwendungen aus, die \nden Gemeinden im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern \nund Schülerinnen an Regelschulen entstehen, indes beinhaltet dies nicht \nnotwendigerweise auch die Kostentragungspflicht der Schulträger im Hinblick auf die \nAufwendungen für schulfremde Integrationshelfer. \n\n50\n\nDass der Beklagte als Schulträger eigentlich bzw. vorrangig kostenpflichtig ist, \nergibt sich schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 2 SchPflG. Insoweit wird zunächst auf \ndie vorstehenden Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des \nSchülers und seiner Eltern gegenüber dem Beklagten als Schulträger verwiesen. Der \nBejahung eines Anspruchs steht neben grundsätzlichen rechtlichen Zweifeln bereits \nder Umstand entgegen, dass der Kläger der integrativen Beschulung des Schülers \nnur unter ausdrücklichem Ausschluss der Kosten für den Integrationshelfer \nzugestimmt hat. \n\n51\n\n so auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 \n- 16 A 3108/99 - Seite 14.\n\n52\n\nDarüber hinaus diente der Einsatz des Zivildienstleistenden - wie dargelegt - \nnicht allein dem Zweck der sonderpädagogischen Förderung, sondern angesichts \nder umfangreichen Behinderung des Schülers L I generell seiner sozialen Betreuung \nund Eingliederung.\n\n53\n\nSchließlich kann sich der Kläger insoweit auch nicht darauf berufen, dass die \nmaßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass durch \neine erteilte Zustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen \nsächlichen und personellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den \nSozialhilfeträger entstehen kann und dies umsomehr gilt, als dem Schulträger \neinerseits im Rahmen seiner Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit \noffen steht, die Zustimmung aus finanziellen Gründen zu versagen, der Träger der \nörtlichen Sozialhilfe jedoch weder an diesem Verfahren beteiligt wird noch die \nEntscheidung beeinflussen kann. Mag es nach dem Grundsatz der Einheit von \nEntscheidungskompetenz und Kostentragungspflicht wünschenswert sein, dass der \nBeklagte als Sozialhilfeträger nicht mit Kosten belastet wird, über die er nicht \nentscheiden kann - was übrigens auch im Verhältnis Bund-Land-Kommune durchaus \nnicht unüblich ist -, so gibt es jedenfalls (gegenwärtig) keine Grundlage dafür, dass \ndie Kostentragungspflicht für schulfremdes pflegerisches oder therapeutisches \nPersonal im Rahmen der Beschulung an einer allgemeinen Schule dem Schulträger \nobliegen würde. Entsprechendes gilt auch für die im Rahmen der Beschulung an \neiner allgemeinen Schule tätigen Integrationshelfer. Sollte der Gesetzgeber entgegen \nder Auffassung des Gerichts mit der beschriebenen Neufassung des \nGemeindefinanzgesetzes ab 1999 bzw. 2002 von der Kostentragungspflicht der \nSchulträger für so genannte Integrationshelfer ausgegangen sein, so bestünde \ninsoweit jedenfalls - und wenn nur zur Klarstellung - gesetzgeberischer \nHandlungsbedarf.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-20/10-k-1529-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-20/10-k-1529-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298649","retrieved":"2026-07-09 03:22:28.149856+00:00"}}