{"status":"available","doknr":"OLD298724","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0315.12K3105.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-03-15","aktenzeichen":"12 K 3105/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden\n\n1\n\n Der Kläger ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer \nVolkszugehörigkeit und stammt aus dem Kosovo. Er reiste am 22. Februar 1993 in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 24. Februar 1993 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom \n28. März 1994 ab. Der Kläger hat daraufhin am 28. April 1994 Klage erhoben \n- 12 K 2975/94.A -. Mit Beschluss vom 4. Oktober 1994 stellte die Kammer das \nVerfahren mit Beschluss nach § 81 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - ein. Auf \nden Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens stellte die Kammer mit Urteil \nvom 19. April 1995 fest, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Mit Beschluss vom \n7. Juni 1995 - 13 A 3542/95.A - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) den Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung zurück.\n\n2\n\nMit Schriftsatz vom 24. April 2001 beantragte der Kläger die Feststellung, dass \nseiner Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse nach § 53 des \nAusländergesetzes - AuslG - entgegenstehen. Zur Begründung war ausgeführt, dass \nder Kläger an einer Wadenmyalgie rechts und an einem Wirbelsäulensyndrom leide \nund die erforderliche Therapie im Kosovo nicht gewährleistet sei.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Juli 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAbänderung des Bescheides vom 28. März 1994 bezüglich der Feststellung zu § 53 \ndes Ausländergesetzes ab.\n\n4\n\nDer Kläger hat daraufhin am 23. Juli 2001 die vorliegende Klage erhoben, die er \nnicht näher begründet hat.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Juli 2001 \nzu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungs- \nhindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes für die \nBundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) besteht.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden \nBescheid.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n13\n\nSoweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, ist die Klage als Verpflichtungsklage \nim Sinne des § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber \nunbegründet, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2001 ist insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.\n\n14\n\nEin Abschiebungshindernis ist zunächst nicht im Zusammenhang mit der \nalbanischen Volkszugehörigkeit des Klägers gegeben. Die Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) \nliegen nicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Fehlt es aber - wie hier - an einer \nausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist aus \nverfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner Gefahren \nnur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der jeder \nAusländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren \nTod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, 199.\n\n16\n\nHiervon ausgehend ist es verfassungsrechtlich im derzeit maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht geboten, dem Kläger wegen der \nallgemeinen Lage im Kosovo Abschiebungsschutz zu gewähren. Die auf die \nRückkehrer in das Kosovo zukommenden allgemeinen, jedermann treffenden \nProbleme begründen nach der ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, der \ndie Kammer folgt, grundsätzlich keine extremen und unzumutbaren Gefahren im \noben dargelegten Sinne. Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der \nbisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass durch den Einsatz der \nvor Ort tätigen internationalen Hilfsorganisationen bislang eine ausreichende \nUnterbringung bzw. Versorgung der Rückkehrer mit Lebensmitteln und sonstigen \nlebensnotwendigen Gütern sichergestellt worden ist und dass eine das \nExistenzminimum gewährleistende Versorgung Hilfebedürftiger, soweit diese im \nEinzelfall erforderlich sein sollte, auch nach der grundsätzlichen Übertragung der \nVersorgungsaktivitäten auf die Gemeinsame Übergangsverwaltung erfolgt bzw. \nerfolgen wird. \n\n17\n\nVgl. auch OVG NW, Urteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 93/98.A - , vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - , \nvom 13. April 2000 - 13 A 1477/00-A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A \n3334/94.A -sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.; \nsowie zur Sicherstellung der erforderlichen Versorgung Hilfebedürftiger \nnach Übergang der Zuständigkeit auf die Gemeinsame \nÜbergangsverwaltung: UNHCR, Auskunft an das VG Kassel vom \n4. Oktober 2000 mit beigefügtem Bericht \" Aktueller Überblick über die \nLage im Kosovo \".\n\n18\n\nBei dieser Sachlage besteht auch mit Blick auf den Kläger kein Anlass, wegen \nallgemeiner Gefahren im Kosovo die für die Zuerkennung eines daraus \nabzuleitenden Abschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG erforderliche \nextreme Gefährdung anzunehmen.\n\n19\n\nEs sind auch keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige \nAbschiebungshindernisse und dafür ersichtlich, dass dem Kläger unabhängig von \nseiner Volkszugehörigkeit aufgrund individueller Persönlichkeitsmerkmale eine \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndrohen könnte. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers, er leide an einer \nWadenmyalgie rechts und an einem Wirbelsäulensyndrom rechtfertigt nicht die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des klägerischen Begehrens. \nDem vorgelegten ärztlichen Attest lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sich \nim Fall einer unterstellten Nichtbehandelbarkeit der nach dem Attest chronisch \ntherapieresistenten Rückenschmerzen eine Änderung des Gesundheitszustandes \nergeben würde. Darüber hinaus fehlt es insbesondere an jeglichen Anhaltspunkten \ndahingehend, dass eine Gesundheitsverschlechterung zu einer erheblichen \nkonkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers für den Fall einer Rückkehr in den \nKosovo führen könnte.\n\n20\n\nDa keine weiteren Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse und \ndafür ersichtlich sind, dass dem Kläger aufgrund individueller \nPersönlichkeitsmerkmale eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne \nvon § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG drohen könnte, hat er auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-15/12-k-3105-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-15/12-k-3105-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298724","retrieved":"2026-07-09 03:22:36.082124+00:00"}}