{"status":"available","doknr":"OLD298840","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0308.13K772.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-03-08","aktenzeichen":"13 K 772/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Ersatzpflicht der Klägerin für bei der Sicherung \nvon Grubenbauen angefallene Kosten.\n\n3\n\nIm Jahr 1997 gab das beklagte Amt Erkundungsarbeiten zur Feststellung der \nStandsicherheit der Tagesoberfläche in einem Bereich des Unkeweges in X. in \nAuftrag, in dem sich die Wohnhäuser V.---str. 7, 12 und 14 befinden. Unterhalb des \nV1.---str. liegt das Steinkohlengeviertfeld G.--- III, zu dem (teilweise) die ehemaligen \nSteinkohlenlängenfelder H. und K. gehören. In diesen Längenfeldern war \nbis zum Jahr 1888 von der Gewerkschaft H. das gleichnamige Bergwerk \nbetrieben und dabei auch ein Luftschacht benutzt worden. Ebenfalls im Längenfeld \nH1. hatte die Kleinzeche F. auf Grund eines Pachtvertrages mit der \nGewerkschaft H. vom Frühjahr 1954 bis September 1955 oberflächennahen \nKohleabbau betrieben und mehrere Grubenbaue mit Tagesöffnungen eingerichtet, \ndie nach Abschluss der Abbautätigkeit wieder verfüllt worden waren.\n\n4\n\nEigentümerin des im Berg-Grundbuch von X. , Band 4, Blatt 19 eingetragenen \nSteinkohlenbergwerkes G.---graben III ist seit dem 27. Februar 1995 die zuvor unter \nS. Aktiengesellschaft firmierende Klägerin. Vormalige Eigentümerin war die \nF1. C. -Verein Aktiengesellschaft (im Folgenden: EBV-AG), auf deren \nAnzeige hin im Jahr 1983 die Aufrechterhaltung des Rechts (Bergwerkseigentums) \nan dem Bergwerksfeld G.---graben III bestätigt worden ist. Mit Gesellschaftsvertrag \nvom 28. April 1993 gründete die Klägerin mit der F2. -AG die S. AG & Co. \noHG (im Folgenden: oHG). In diesem Zusammenhang wurden unter anderem das \nzuvor genannte Bergwerkseigentum sowie Rückstellungen für Bergschäden und \nSicherungsmaßnahmen auf Grund eines so genannten Einbringungsvertrages \n(Anlage 2 zum zuvor erwähnten Gesellschaftsvertrag) von der F2. -AG auf die oHG \nübertragen und anschließend von der oHG auf Grund eines am selben Tag \nabgeschlossenen so genannten Entnahmevertrages auf die Klägerin \nweiterübertragen.\n\n5\n\nBei einem am 04. Juni 1997 durchgeführten Ortstermin wurden in der Einfahrt \nzum Haus V.---str. Nr. 12 an einer Stelle, an der sich nach den Unterlagen des \nbeklagten Amtes eine der Tagesöffnungen der ehemaligen Kleinzeche F. \nbefunden hatte, eine Absenkung mit einem Durchmesser von etwa 1,5 m sowie einer \nTiefe von bis zu 0,2 m festgestellt. Zudem deutete die Eigentümerin des zuvor \ngenannten Hauses auf zwei erst nach Februar 1997 entstandene muldenartige \nVertiefungen im südlich des Hauses gelegenen Gartenbereich hin.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 09. Juni 1997 wies das beklagte Amt die Klägerin auf die \nanstehenden Erkundungsarbeiten im Bereich V.---str. sowie darauf hin, dass im \nFalle der Feststellung von Hohlräumen und Verbruchzonen eine sofortige Verfüllung \nerforderlich werde. Ferner machte es geltend, dass die Klägerin als Eigentümerin des \nBergwerksfeldes G.---graben III im Falle von Sicherungsmaßnahmen als \nZustandsstörerin heranzuziehen sei, weil der als Handlungsstörer in Betracht \nkommende ehemalige Inhaber der Kleinzeche F. , Herr C1. , nicht zu ermitteln \nund vermutlich verstorben sei.\n\n7\n\nAm 24. Juni 1997 teilte ein Mitarbeiter des die Erkundungsarbeiten \nüberwachenden Unternehmens dem beklagten Amt telefonisch mit, dass man bei \nden Arbeiten im Bereich der dort vorhandenen Bebauung mehrere bis etwa drei \nMeter unter die Tagesoberfläche reichende Hohlräume und Verbruchzonen \n(Lockermassen) festgestellt habe, dass angesichts dessen die Standsicherheit der \nTagesoberfläche nicht mehr gewährleistet sei und dass Sicherungsmaßnahmen \nsofort erforderlich seien. Daraufhin beauftragte das beklagte Amt umgehend die \nbereits mit den Erkundungsarbeiten betraute Firma L. Grundbau GmbH auch mit \nden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Ferner unterrichtete es später die \nKlägerin von dem vorstehenden Sachverhalt.\n\n8\n\nIn der Zeit vom 27. Juni 1997 bis zum 31. Juli 1997 wurden \nSicherungsmaßnahmen in Gestalt von Verfüll- und Einpressarbeiten im Bereich der \nWohnhäuser V.---str. 7, 12 und 14 ausgeführt, und zwar an drei Tagesöffnungen der \nehemaligen Kleinzeche F. sowie an dem seinerzeit von dem Bergwerk H1. \nbenutzten Luftschaft. Hierfür fielen insgesamt Kosten in Höhe von 187.915,77 DM \nan.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 06. August und 22. Oktober 1998 hörte das beklagte Amt die \nKlägerin unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt zum möglichen \"Erlaß \nweiterer Ordnungsmaßnahmen\" an und wies darauf hin, dass ein Handlungsstörer \nnicht mehr vorhanden sei.\n\n10\n\nMit Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 forderte das beklagte Amt die Klägerin \nzur Erstattung der Kosten für die Sicherungsmaßnahmen in Höhe von 187.915,77 \nDM auf. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend: Die Standsicherheit \nder Tagesoberfläche sei nicht mehr gewährleistet gewesen. Auf Grund der \nvorhandenen Wohnbebauung hätten die Sicherungsmaßnahmen sofort durchgeführt \nwerden müssen. Andere, ebenfalls geeignete und kostengünstigere \nGefahrenabwehrmaßnahmen seien nicht ersichtlich gewesen. Der im Hinblick auf die \nTagesöffnungen der ehemaligen Kleinzeche F. als Handlungsstörer \nanzusehende Herr C1. sei verstorben. Im Hinblick auf den verfüllten Luftschacht \nsei lediglich bekannt, dass dieser von dem Bergwerk H. benutzt worden sei. \nDie altrechtliche Gewerkschaft H. als Betreiberin des gleichnamigen C. \nund als Eigentümerin der ehemaligen Steinkohlenlängenfelder H. und K. \nsei seit dem Verlust des Bergwerkseigentums am 01. Juli 1967 aufgelöst und \nanschließend liquidiert worden. Zustandsstörerin sei in beiden Fällen die Klägerin als \nEigentümerin des Steinkohlenbergwerks G.---graben III. Die ehemals \nselbstständigen Steinkohlenlängenfelder K. und H. seien inzwischen \nBestandteile des zuvor genannten Bergwerksfeldes. Da ein Handlungsstörer nicht \nmehr vorhanden sei, könne lediglich die Klägerin als einzige noch vorhandene \nStörerin herangezogen werden.\n\n11\n\nAm 26. Juli 1999 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen \nwie folgt begründete: Sie könne nicht als Zustandsstörerin herangezogen werden, \nweil sie erst auf Grund des Gesetzes zur Bereinigung von Längenfeldern vom 01. \nJuni 1954 (im Folgenden: Längenfeldbereinigungsgesetz - LfBG -) Eigentümerin des \nehemaligen Steinkohlenlängenfeldes H. geworden sei und sie dort zu keinem \nZeitpunkt selbst Bergbau betrieben habe. Bei dem Steinkohlenlängenfeld H. \nhandele es sich um einen wirtschaftlich nutzlosen, aufgedrängten Erwerb. Bei der \nZuordnung der Ordnungspflicht seien auch wirtschaftliche Aspekte zu \nberücksichtigen. Zudem sei ihr die Ordnungspflicht durch die auf Grund des LfBG \nerfolgte Eigentumszuweisung aufgezwungen worden. Zum Zeitpunkt des \nWirksamwerdens des LfBG seien im Übrigen noch zwei Handlungs- und \nZustandsstörer vorhanden gewesen, nämlich der Inhaber der ehemaligen Kleinzeche \nF. sowie die altrechtliche Gewerkschaft H. , die die Grubenbaue für \nwirtschaftliche Zwecke genutzt hätten. Das Restvermögen der Gewerkschaft sei erst \nim Jahre 1993 an einen Herrn B. ausgezahlt worden, der auf Grund der \nVermögensübernahme als Verhaltensstörer hafte. Schließlich sei es unterlassen \nworden, die Erben des Inhabers der ehemaligen Kleinzeche F. heranzuziehen. \nFolglich sei die vorgenommene Störerauswahl insgesamt ermessensfehlerhaft.\nMit Schreiben vom 22. Oktober 1999 ergänzte die Klägerin ihr \nWiderspruchsbegründung wie folgt: Da sie bis zum Erlass der Ordnungsverfügung \nweder von den tonnlägigen Tagesüberhauen, der Kleinzeche F. noch der \nbehaupteten Gefahrenlage Kenntnis gehabt habe, könne sie nicht als \nZustandsstörerin herangezogen werden. Dies ergebe sich aus § 5 LfBG sowie aus \ndem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit bzw. der Opfergrenze. Die zuletzt \ngenannte Vorschrift solle denjenigen, dem das Längenfeldeigentum aufgedrängt \nworden sei, von einer Haftung für von dem Voreigentümer verursachte Schäden \nfreistellen. Die materielle Gerechtigkeit gebiete eine Weiterhaftung des \nAlteigentümers sowohl gegenüber zivilrechtlichen als auch gegenüber öffentlich-\nrechtlichen Ansprüchen und eine entsprechende Befreiung des Neueigentümers. \nZudem seien ihr durch eine Rechtsänderung lediglich Lasten und Risiken \naufgebürdet worden. In dieser Situation müsse eine angemessene Risiko- und \nHaftungsverteilung gewährleistet werden, gegebenenfalls dadurch, dass eine \nVerantwortlichkeit der Allgemeinheit und damit des Staates geschaffen werde. \nZudem sei eine polizeiliche Risikozurechnung zu verneinen, da sie die von ihrem \nEigentum ausgehende Gefahr weder verursacht noch gebilligt oder erkannt habe und \nsich damit in der reinen Opferposition eines Geschädigten befinde.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000, zugestellt am 01. Februar 2000, \nwies das Landesoberbergamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Die Klägerin sei einzige (Zustands-) Störerin, weil \nHandlungsstörer nicht vorhanden seien. Herr B. könne nicht als \nHandlungsstörer herangezogen werden, weil an ihn das Vermögen der Gewerkschaft \nH. lediglich auf Grund einer Abtretung ausgezahlt worden sei. Selbst wenn \nman von einer Vermögensübernahme ausgehe, sei die Haftung auf den Bestand des \nübernommenen Vermögens (627,63 DM) beschränkt gewesen, so dass unter \nwirtschaftlichen Gesichtspunkten die Klägerin als Störerin zur Gefahrenbeseitigung \nheranzuziehen gewesen sei. Eine Inanspruchnahme des Herrn C1. sei nicht in \nBetracht gekommen, weil dieser am 16. Oktober 1973 verstorben sei. Die \nHeranziehung der Erben eines Handlungsstörers scheide in der Regel aus. Zudem \nsei es nicht zumutbar gewesen, bei klarer Zustandsverantwortlichkeit sich auf eine \nschwer zu ermittelnde Handlungshaftung verweisen lassen zu müssen. Der Klägerin \nsei auch kein Eigentum aufgedrängt worden, weil die Bereinigung des \nSteinkohlenlängenfeldes mit Wirkung vom 01. Juli 1966 erfolgt, die Klägerin jedoch \nerst im Jahr 1995 als Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---III eingetragen worden \nsei. Bei dem Erwerb dieses Feldes habe sie sich darüber klar sein müssen, dass sie \nauch in ordnungsrechtlicher Hinsicht die Bergbaualtfolgen zu tragen habe. \nBergwerkseigentum sei wie Grundstückseigentum zu behandeln, was sich aus § 9 \nAbs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) ergebe. § 5 LfBG entfalte nur \nzivilrechtliche Wirkung, da es sich um eine bergschadensrechtliche Norm handele. \nIm Übrigen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, dass sich die F2. -AG als \nRechtsvorgängerin erst im Jahr 1983 die Aufrechterhaltung des Rechts am \nBergwerksfeld G.--- III habe bestätigen lassen. Dabei habe mit der Möglichkeit \ngerechnet werden müssen, dass in dem fraglichen Bereich früher Bergbau betrieben \nworden sei und noch ungesicherte Grubenbaue vorhanden seien.\n\n13\n\nAm 29. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nim Wesentlichen vorträgt: Sie könne nicht als Zustandsstörerin in Anspruch \ngenommen werden, was sich aus der Regelung des § 5 Satz 2 LfBG auch unter dem \nAspekt des Opfergedankens ergebe. Im Übrigen sei ihre Inanspruchnahme auch \nermessensfehlerhaft, weil vorrangig heranzuziehende Handlungsstörer vorhanden \nseien. Die zuletzt genannte Vorschrift sei für den zivilrechtlichen Bereich ohne eigene \nBedeutung, weil die in ihr geregelten Rechtsfolgen sich bereits aus den Vorschriften \ndes seinerzeit geltenden Allgemeinen Berggesetzes (ABG) ergäben. Ein \neigenständiger Bedeutungsgehalt komme § 5 LfBG nur im Hinblick auf öffentlich-\nrechtliche Haftungsansprüche zu, und zwar der Gestalt, dass eine Inanspruchnahme \ndes neuen Eigentümers als Zustandsstörer für Gefahren, die auf Abbautätigkeiten im \nLängenfeld vor Übergang des Eigentums auf den Eigentümer des überdeckenden \nGeviertfeldes beruhten, ausgeschlossen werde. Im Übrigen gelte § 5 Satz 2 LfBG \nauch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Eigentümers, dem ein Längenfeld auf \nGrund des LfBG aufgedrängt worden sei. Unabhängig davon verbiete auch der \nOpfergedanke ihre Heranziehung als Zustandsstörerin. Sie befinde sich in der reinen \nOpferposition eines Geschädigten, weil sie die von ihrem Eigentum ausgehende \nGefahrenlage weder verursacht noch gebilligt oder erkannt habe. Im Zeitpunkt des \nErwerbs des Bergwerkseigentums habe sie keine Kenntnis von der aus der \nvorherigen Abbautätigkeit resultierenden Gefahrenlage gehabt und habe eine solche \nKenntnis auch nicht haben müssen.\nMit Schriftsatz vom 09. Januar 2001 vertieft die Klägerin ihre vorstehenden \nAusführungen und trägt ergänzend vor: Eine Zustandsverantwortlichkeit könne nicht \ngemäß § 18 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) bejaht werden, weil sich diese \nNorm auf Sachen und Tiere beziehe und damit nicht auf Bergwerkseigentum, dass \nkein Sacheigentum darstelle, sondern lediglich ein Abbaurecht gewähre. Da die \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Grundstücke auf \nBergwerkseigentum lediglich entsprechend anwendbar seien, liege Eigentum im \nSinne des zivilrechtlichen Eigentumsbegriffs, auf den auch § 18 OBG abstelle, nicht \nvor. Damit könnten auch Stollen und Schächte keine wesentlichen Bestandteile einer \nSache im Sinne des BGB und damit auch nicht im Sinne des § 18 OBG sein. Selbst \nwenn man die Regelungen der §§ 90 ff. BGB auf Bergwerkseigentum anwenden \nwolle, könne sie (die Klägerin) zumindest nicht Eigentümerin der Grubenbaue der \nehemaligen Kleinzeche F. geworden sein, weil diese Grubenbaue lediglich auf \nGrund eines Pachtvertrages eingerichtet und damit nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB \nnicht zum Bestandteil Bergwerkseigentums geworden seien.\nDer Umstand, dass das LfBG insgesamt am 01. Januar 1985 auf Grund des \nRechtsbereinigungsgesetzes (RBG) außer Kraft getreten sei, stehe der \nAnwendbarkeit des § 5 LfBG nicht entgegen, weil diese Vorschrift im Hinblick auf \nbereits vollzogene Längenfeldbereinigungen nach Art. 16 Abs. 1 RBG fortgelte.\nDer in § 5 Satz 1 LfBG verwandte Begriff des Bergschadens könne keine \nausschließlich zivilrechtliche Bedeutung der Norm belegen, weil das Wort \n„Bergschäden\" im gesamten ABG nicht auftauche und deswegen die Verwendung \ndes Begriffs in § 5 Satz 1 LfBG nicht als ausschließlich auf die §§ 148 ff. ABG \nbezogen verstanden werden könne. Im Übrigen seien die Begriff Schaden und \nHaftung auch im öffentlichen Recht einschlägig, weil die öffentlich-rechtliche \nHandlungsstörerhaftung eines Bergbautreibenden einen durch den Bergbau \nverursachten Schaden voraussetze und die Begriffe Verantwortlichkeit und Haftung \nsynonym verwandt würden.\n Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nZustandsstörerhaftung sei in ihrem Fall die Zumutbarkeitsgrenze überschritten und \nliege ein Verstoß gegen den Opfergedanken vor. Zum einen stehe der Verkehrswert \nihres Bergwerkseigentums im eklatanten Missverhältnis zu den Kosten der \nSicherungsmaßnahmen. Zum anderen sei die Gefahr außerhalb ihres Risikobereichs \nund ihrer Risikoverantwortung entstanden. Schließlich habe sie die von ihrem \nBergwerkseigentum ausgehende Gefahr weder gekannt noch insoweit in fahrlässiger \nWeise die Augen verschlossen. Allein die Kenntnis der früheren Grundstücksnutzung \nreiche nicht aus, um eine fahrlässige Unkenntnis anzunehmen. Im vorliegenden Fall \nkönne aus der Abbautätigkeit nicht ohne Weiteres auf bergbautypische Gefahren wie \nungesicherte Schächte geschlossen werden. Angesichts der Tatsache, dass die \nBergbautätigkeit erst im Jahre 1955 eingestellt worden sei, habe man davon \nausgehen können, dass die Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen worden seien \nund ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt worden sei, was die \nBergbehörde hier auch festgestellt habe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\n den Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 1999 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids des \nLandesoberbergamtes vom 28. Januar 2000 \naufzuheben und den Beklagten zur Rückzahlung der \nauf den Leistungsbescheid gezahlten 187.915,77 \nDM zu verurteilen.\n\n16\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n17\n\n die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs macht zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen geltend: Eine \nInanspruchnahme des Herrn B. komme nicht in Betracht, weil dieser auf Grund \nder erfolgten Abtretung nicht Rechtsnachfolger der Gewerkschaft H. geworden \nsei. Im Übrigen komme eine Rechtsnachfolge in die abstrakte Ordnungspflicht \nlediglich bei einer Gesamtrechtsnachfolge, nicht jedoch bei der hier vorliegenden \nEinzelrechtsnachfolge in Betracht. Die Erben des Herrn C1. als Inhaber der \nKleinzeche F. könnten nicht herangezogen werden, weil diese das Erbe \nausgeschlagen hätten. Die von Herrn C1. zusammen mit weiteren \nGesellschaftern gegründete Bergbau GmbH F. scheide als Verhaltensstörerin \nebenfalls aus, weil sie erst nach der im Jahr 1995 erfolgten Verfüllung der hier \ngesicherten Tagesüberhauen gegründet worden sei und eine Rechtsnachfolge in das \nBergwerkseigentum am Steinkohlenlängenfeld H. nicht stattgefunden habe. \nSoweit von weiteren Personen oder Gesellschaften in der Folgezeit im hier \nbetroffenen Bereich Bergbau betrieben worden sei, habe dies nichts mit der \nehemaligen Kleinzeche F. des Herrn C1. und den von diesem betriebenen \nTagesüberhauen zu tun gehabt.\n§ 5 LfBG stehe einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegen, weil diese \nVorschrift mit Inkrafttreten des RBG vom 18. Dezember 1984 außer Kraft getreten \nsei. Eine Fortgeltung des § 5 LfBG sei nicht anzunehmen, da zum Zeitpunkt des \nAußerkrafttretens des LfBG noch kein (Berg-) Schaden vorgelegen habe. Im Übrigen \nregele § 5 LfBG keine öffentlich-rechtlichen Haftungsverhältnisse, sondern habe \nlediglich zivilrechtliche Bedeutung. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es gewesen, \nden Fortbestand der Haftung des bisherigen Bergwerkseigentümers zu sichern, da \nnach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu § 160 Abs. 2 AGB \nim Falle der Aufhebung des Bergwerkseigentums die Bergschadenshaftung gemäß \nder §§ 148 ff. ABG des vormaligen Eigentümers entfallen sei. Die Regelung in § 5 \nSatz 2 LfBG habe klarstellende Funktion gehabt, da im Falle einer Konsolidation der \nneue Bergwerkseigentümer auch für künftig eintretende Bergschäden hafte. \nSchließlich stelle § 5 LfBG auch keine Vorschrift im Sinne von § 17 Abs. 4 OBG dar, \nweil sie nicht bestimme, gegen wen ordnungsrechtliche Maßnahmen der \nGefahrenabwehr zu richten seien, sondern eine Haftungsregelung für künftig \neintretende Bergschäden enthalte.\nDie Heranziehung der Klägerin sei im Hinblick auf Art. 14 des Grundgesetzes (GG) \nunter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine \nunzumutbare, finanziell ruinöse Inanspruchnahme liege nicht vor. Eine \nHaftungsbegrenzung komme auch deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin bei \ndem Erwerb des Bergwerkseigentums die zumutbare Möglichkeit, sich über die \nfrühere Verwendung und die derzeitige Beschaffenheit zu informieren, nicht genutzt \nhabe.\nMit Schriftsatz vom 06. Juni 2001 vertieft das beklagte Amt seine Argumentation und \nführt ergänzend aus: § 18 OBG sei auf Bergwerkseigentum anwendbar, weil dieses \nein grundstücksgleiches Recht darstelle und wie ein dingliches Recht behandelt \nwerde. Da die allgemeinen Vorschriften über Grundstücke Anwendung fänden, \ngehörten angelegte Schächte und Grubenbaue als wesentliche Bestandteile mit zum \nBergwerkseigentum. Dies gelte auch für Schächte und Grubenbaue, die von einem \nPächter angelegt worden seien, wenn der Pachtvertrag abgelaufen sei und der \nBergwerkseigentümer sein Eigentum wieder uneingeschränkt nutzen könne.\nDie neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur \nZustandsstörerhaftung stehe einer Heranziehung der Klägerin nicht entgegen. Zum \neinen sei Bergwerkseigentum nicht mit Grundstückseigentum zu vergleichen, weil \nsich Bergwerkseigentum auf ein Abbaurecht (an Bodenschätzen) beschränke und \ndementsprechend irgendwann erschöpft sei. Dementsprechend könnten die \nSanierungskosten nicht zum Verkehrswert des Bergwerkseigentums nach \nAusbeutung der Bodenschätze ins Verhältnis gesetzt werden, sondern allenfalls zu \ndem Verkehrswert, der sich unter Berücksichtigung der gewonnenen Bodenschätze \nergebe. Zum anderen sei die Heranziehung der Klägerin auch verhältnismäßig und \nzumutbar. Das Steinkohlengeviertfeld G.---III habe nach den seinerzeit geschätzten \nKohlevorräten einen im Verhältnis zu den nunmehrigen Sanierungskosten nicht \nunbeträchtlichen Wert gehabt. Zudem habe die Klägerin in fahrlässiger Weise die \nAugen davor verschlossen, dass bergrechtliche Altlasten existierten. Diese seien \nbereits daraus ersichtlich gewesen, dass die F2. -AG von der Klägerin mit \nübernommene Rückstellungen für die Beseitigung von Bergschäden gebildet habe. \nGleichwohl habe es die Klägerin unterlassen, sich durch Einsichtnahme in die \nentsprechenden Behördenakten über den Umfang der seinerzeitigen \nBergbauaktivitäten zu informieren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Abbau von \nBodenschätzen von vornherein eine im Verhältnis zum Normalmaß erhöhte \nGefahrentendenz aufweise.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten des beklagten Amtes Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nDie Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 52 Nr. 1 VwGO in \nVerbindung mit § 1 Abs. 2 lit. b) des Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung. Auch wenn vordergründig die mit dem angefochtenen \nLeistungsbescheid vom 28. Juni 1999 geltend gemachten Kosten im Streit stehen, \nbetrifft das Verfahren hauptsächlich Fragen des hier im F3. gelegenen \nBergwerkseigentums, welches nach den §§ 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 151 Abs. 2 \nBBergG dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellt ist. Denn die Rechtmäßigkeit \ndes angefochtenen Bescheids hängt wesentlich davon ab, ob von dem \nBergwerkseigentum der Klägerin eine Gefahr ausging und ob die Klägerin auf Grund \nihres Bergwerkseigentums als Zustandsstörerin zu den Kosten der \nSicherungsmaßnahmen herangezogen werden durfte.\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 28. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid sind die §§ 11 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 7 der Kostenordnung (KostO), 77 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 55 Abs. 2 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), 14 Abs. 1 OBG oder § 198 ABG. Nach \ndiesen Vorschriften ist die Klägerin zu Recht zu den Kosten der \nSicherungsmaßnahmen herangezogen worden, weil eine rechtmäßige \nErsatzvornahme vorliegt, die Klägerin als Zustandsstörerin kostenpflichtigt ist und die \nihr auferlegten Kosten nicht unverhältnismäßig (unzumutbar) sind.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen als \nErsatzvornahme im Sinne des 59 Abs. 1 VwVG im Wege des Sofortvollzuges gemäß \n§ 55 Abs. 2 VwVG, d.h. ohne vorausgehenden Verwaltungsakt, waren erfüllt.\n\n27\n\nDas beklagte Amt handelte bei der Anordnung der Sicherungsmaßnahmen \nzunächst im Rahmen seiner Befugnisse. Dabei kann offen bleiben, aus welcher \nVorschrift sich hier die Zuständigkeit ergibt. Auszuschließen ist jedenfalls eine \nZuständigkeit nach den Vorschriften des BBergG, weil dieses nach seinem § 169 \nAbs. 2 keine Anwendung auf Betriebe findet, die - wie hier das Bergwerk H. \nsowie die Kleinzeche F. - bei Inkrafttreten des BBergG am 01. Januar 1982 \nbereits endgültig eingestellt waren. Dies hat zur Folge, dass das nach § 176 Abs. 1 \nNr. 58 BBergG außer Kraft getretene ABG fortgilt.\n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. \nAugust 1983 - 12 A 929/81 -.\n\n29\n\nDaran anknüpfend kann sich die Zuständigkeit des beklagten Amtes zum Einen \naus den §§ 198, 189 ABG ergeben, wenn man davon ausgeht, dass die \nSicherungsmaßnahmen durch bergaufsichtliche Ordnungsverfügung im Hinblick auf \ndie in § 196 Abs. 2 ABG geregelten Tatbestände (hier: Schutz der Oberfläche im \nInteresse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs während des \nBergwerksbetriebes und nach dem Abbau) hätten angeordnet werden können. Geht \nman dagegen davon aus, dass die hier gesicherten ehemaligen Tagesöffnungen der \nKleinzeche F. sowie der vom Bergwerk H. seinerzeit genutzte Luftschacht \nbereits nicht mehr der Bergaufsicht nach § 196 ABG unterlagen, führt dies nach § 48 \nAbs. 4 OBG ebenfalls zur Zuständigkeit des beklagten Amtes.\n\n30\n\nFerner lag eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG vor. Dabei \nist wiederum irrelevant, ob § 198 ABG oder § 14 Abs. 1 OBG die \nErmächtigungsgrundlage darstellt, weil beide Vorschriften das Vorliegen einer Gefahr \nvoraussetzen. Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG wird als Zustand definiert, der \nbei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der \nöffentlichen Sicherheit führen würde.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - \n21 A 2273/91 - in: Zeitschrift für Bergrecht (ZfB) \n1995, 322 (327) mit weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Der Zustand der gesicherten drei \nGrubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. sowie des Luftschaftes des \nBergwerkes H. , d.h. der Zustand ihrer seinerzeit vorgenommenen Verfüllung \nwar derart, dass die Standsicherheit der darüber liegenden Tagesoberfläche nicht \nmehr gewährleistet war, was sich aus den bei den Erkundungsbohrungen \nfestgestellten Lockermassen und Hohlräumen ergibt. Damit drohten \nBeeinträchtigungen von Leib, Leben und Eigentum der in dem betreffenden Bereich \nwohnenden Menschen, weil zu befürchten war, dass die Tagesoberfläche nachgibt \nund dabei Menschen und Sachwerte (Häuser, Fahrzeuge etc.) zu Schaden kommen. \nDaran anknüpfend ist zugleich das Tatbestandsmerkmal \"im Interesse der \npersönlichen Sicherheit\" im Sinne von § 196 Abs. 2 ABG, auf den § 198 AGB \nverweist, erfüllt.\n\n33\n\nGegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses \nbereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster \nZukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2000 - 5 \nA 291/00 -.\n\n35\n\nAuch diese Voraussetzungen lagen vor, weil sich die Tagesoberfläche an einigen \nStellen, nämlich in der Einfahrt zum Haus V.---str. Nr. 12 sowie im Gartenbereich \nbereits abgesenkt hatte.\n\n36\n\nSchließlich waren die Sicherungsmaßnahmen notwendig im Sinne von § 55 Abs. \n2 VwVG, d.h. verhältnismäßig. Zunächst waren sie geeignet, ein Einbrechen der \nTagesoberfläche zu verhindern. Durch das Einbringen von Füllgut sowie das \nanschließende Einpressen von Zementsuspension im Bereich der festgestellten \nLockerungs- und Verbruchzonen wurde der Untergrund ausreichend stabilisiert. Die \nMaßnahmen waren auch erforderlich. Andere, gleich wirksame, aber weniger \nbelastende, insbesondere weniger kostenintensive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. \nDie Maßnahmen waren schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nUnabhängig von der Frage des (potenziell) heranzuziehenden Störers, der zum \nZeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen noch nicht endgültig feststand, kann in \nAnbetracht der Tatsache, dass Leib und Leben von Menschen sowie bedeutende \nSachwerte (Häuser) betroffen waren, keine Rede davon sein, dass die Maßnahmen \nsowie die dadurch verursachten Kosten unangemessen (hoch) waren.\n\n37\n\nDie Klägerin ist ferner zu Recht als Kostenschulderin herangezogen worden. \nVollstreckungsschulder oder Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG ist in \nFällen des Sofortvollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG derjenige, an den im \ngestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG der auf die Vornahme einer \nHandlung etc. gerichtete Verwaltungsakt zu richten gewesen wäre. Dies wäre hier \ndie Klägerin gewesen, die als Eigentümerin des Bergwerksfeldes G.---III gemäß § 18 \nAbs. 1 Satz 1 OBG Zustandsverantwortliche ist.\n\n38\n\nDie zuletzt genannte Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn § 198 AGB die \nmaßgebliche Ermächtigungsgrundlage darstellt, weil das AGB keine vorrangigen \nRegelungen zur öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der \nGefahrenabwehr enthält.\n\n39\n\nWeiterhin gilt § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG auch für Bergwerkseigentum. Zwar handelt \nes sich bei diesem nicht um eine Sache im Sinne der §§ 90 ff. BGB, sondern es \ngewährleistet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG im Wesentlichen Abbau- \nund Aneignungsrechte. Dabei gilt die zuletzt genannte Vorschrift nach § 151 Abs. 2 \nBBergG auch für aufrecht erhaltenes Bergwerkseigentum im Sinne von § 149 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 BBergG, wie es hier in Gestalt des im Jahr 1983 bestätigten \nSteinkohlenbergwerks G.---graben III vorliegt. Allerdings sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 BBergG die Vorschriften des BGB über Grundstücke auf \nBergwerkseigentum entsprechend anzuwenden, d.h. Bergwerkseigentum wird wie \neine (unbewegliche) Sache im zivilrechtlichen Sinne behandelt,\n\n40\n\nvgl. in diesem Sinne Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 24. Oktober 1967 - I C 64.65 - \nin: BVerwGE 28, 131 ff. (zu § 50 Abs. 2 AGB),\n\n41\n\nweil auch Grundstücke Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB darstellen. Angesichts \ndessen besteht keine Veranlassung, Bergwerkseigentum aus dem \nAnwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG auszuklammern. Da § 18 Abs. 1 \nSatz 1 OBG auch nach Ansicht der Klägerin auf den zivilrechtlichen (Sach-) \nEigentumsbegriff abstellt bzw. diesen übernimmt, erfasst die Vorschrift auch Rechte \netc., die nach den sachenrechtlichen bzw. hier grundstücksrechtlichen Vorschriften \ndes BGB zu behandeln sind. Selbst wenn man dem nicht folgt, wäre § 18 Abs. 1 Satz \n1 OBG jedenfalls entsprechend auf Bergwerkseigentum anzuwenden, da von diesem \nin ähnlicher Weise wie von Grundstücken Gefahren ausgehen können und insoweit \neine (planwidrige) Regelungslücke bestünde. Denn es ist nicht davon auszugehen, \ndass der Gesetzgeber in Kenntnis der durch den Bergbau verursachten, d.h. von \nBergwerkseigentum ausgehenden Gefahren diesen Bereich aus der öffentlich-\nrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausklammern wollte.\nEtwas anderes kann auch nicht aus der Einfügung der Wörter \"oder einem Tier\" in \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG geschlossen werden. Diese Ergänzung stellt die Reaktion \ndes Gesetzgebers auf die Neuschaffung des § 90a Satz 1 BGB im Jahre 1990 dar. \nDa der Bedeutungsgehalt der zuletzt genannten Vorschrift angesichts der Regelung \nin § 90a Satz 3 BGB kaum über den einer gut gemeinten Absichtserklärung \nhinausgeht, kann auch der Ergänzung des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG keine weiter \ngehende Bedeutung beigemessen werden. Jedenfalls kann daraus nicht der Schluss \ngezogen werden, dass § 18 Abs. 1 Satz 1 BGB zuvor abschließend in dem Sinne zu \nverstehen war, dass nur Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB, nicht jedoch auch \ngleichgestellte bzw. gleichbehandelte Rechte eine Zustandsverantwortlichkeit \nbegründen konnten.\n\n42\n\nDas (C. -) Eigentum der Klägerin umfasst ferner sowohl den ehemals von \ndem Bergwerk H. genutzten Luftschaft als auch die von der Kleinzeche F. \nangelegten Grubenbaue. Sämtliche Einrichtungen sind nach den auf \nBergwerkseigentum entsprechend anwendbaren §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1 BGB,\n\n43\n\nvgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 13. \nSeptember 1999 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 \n(330 f.) mit weiteren Nachweisen,\n\n44\n\nwesentliche Bestandteile des Bergwerksfeldes G.---III, zu dem nach den §§ 1 \nAbs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 LfBG auch die ehemals selbstständigen Längenfelder \nH. und K. gehören, in denen seinerzeit die Abbautätigkeit stattgefunden \nhatte. Dem steht die Vorschrift des § 95 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die Grubenbaue \nder ehemaligen Kleinzeche F. , die lediglich auf Grund eines Pachtvertrages in \ndem Längenfeld H. angelegt worden waren, nicht entgegen. Anwendbar ist \nhier § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, da Rechte im Sinne § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich \ndingliche Rechte sind,\n\n45\n\nvgl. Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 61. Auflage 2002, § 95 Rz. 5 mit \nweiteren Nachweisen,\n\n46\n\nzu denen (rein schuldrechtliche) Pachtverträge nicht gehören. Eine Verbindung \nzu einem nur vorübergehenden Zweck im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, die die \nEinstufung der Grubenbaue in entsprechender Anwendung des § 94 Abs. 1 Satz 1 \nBGB als wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums ausschlösse, liegt hier \njedoch nicht vor. Maßgeblich ist der Wille des Verbindenden, soweit er mit dem nach \naußen in Erscheinung tretenden Sachverhalt übereinstimmt.\n\n47\n\nVgl. Heinrichs, aaO., § 95 Rz. 2 mit weiteren \nNachweisen.\n\n48\n\nEin solcher Wille kann hier nicht festgestellt werden. Da die angelegten \nGrubenbaue für einen Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages oder nach \nBeendigung der Abbautätigkeit keinen Nutzen mehr haben, ist davon auszugehen, \ndass diese endgültig mit dem Boden verbunden werden sollten. Hierfür spricht auch, \ndass eine Aufhebung der Verbindung im Sinne einer Entfernung anders als \nbeispielsweise bei Stützmaterial, beim Abbau benutzte Maschinen etc. ohnehin nicht \nmöglich ist.\n\n49\n\nDie Pflichtigkeit der Klägerin im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG kann schließlich \nnicht mit der Begründung verneint werden, dass ihre ordnungsrechtliche \nVerantwortlichkeit über die §§ 18 Abs. 4, 17 Abs. 4 OBG in Verbindung mit § 5 LfBG \nausgeschlossen sei. Dabei kann die Frage der Anwendbarkeit des § 5 LfBG in \nZusammenhang mit dem Außerkrafttreten des LfBG zum 01. Januar 1985 ebenso \nwie die Frage, ob § 5 Satz 2 LfBG überhaupt für nachfolgende Eigentümer gilt, \ndenen das Eigentum nicht gemäß der §§ 1 f. LfBG \"aufgedrängt\" worden ist, \nunbeantwortet bleiben, weil § 5 LfBG jedenfalls keine Vorschrift im Sinne von § 17 \nAbs. 4 OBG darstellt.\n\n50\n\nDie Klägerin stützt ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass der Wortlaut \ndes § 5 LfBG im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Norm offen sei, weil die \ndort geregelte Haftung auch als Verantwortlichkeit im Sinne des öffentlichen Rechts \nverstanden werden könne bzw. (nur) so zu verstehen sei. Ferner stellt sie darauf ab, \ndass § 5 LfBG keinen zivilrechtlichen Anwendungsbereich habe. Beidem kann nicht \ngefolgt werden.\n\n51\n\nDie Abgrenzung des Anwendungsbereichs bzw. der Anwendungsbereiche des § \n5 LfBG beurteilt sich nicht (nur) an Hand der Begriffe Haftung / Verantwortlichkeit. \nInsoweit ist der Klägerin zuzugestehen, dass allein der Begriff der Haftung nicht \nzwingend für einen ausschließlich zivilrechtlichen Anwendungsbereich spricht. \nEntscheidend ist vielmehr der in § 5 LfBG verwandte Begriff des Schadens, der \ngerade keine Entsprechung im öffentlichen Rechts findet. Denn das öffentliche \n(Ordnungs-) Recht regelt nicht den Ersatz bzw. die Beseitigung von Schäden, \nsondern die Abwehr von Gefahren. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die \nöffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht \nzwingend den Eintritt eines (zivilrechtlichen) Schadens voraus. Maßnahmen zur \nGefahrenabwehr bezwecken gerade, dass es nicht zum Eintritt eines Schadens \nkommt. Dementsprechend wird der Begriff der (konkreten) Gefahr im Sinne des § 14 \nAbs. 1 OBG als Zustand definiert, der (erst) bei ungehindertem Ablauf des \nGeschehens in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu \neinem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führen würde.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - \n21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (327) mit weiteren \nNachweisen.\n\n53\n\nZwar soll nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine der \nAuslegung der Klägerin entsprechende, d.h. öffentlich-rechtliche Norm hätte schaffen \nkönnen. Die Entstehungsgeschichte des LfBG spricht jedoch dagegen, auch wenn \nder Wille des Gesetzgebers speziell im Hinblick auf § 5 LfBG nicht dokumentiert ist. \nAngesichts der ausdrücklichen, rein zivilrechtlichen Regelungen im AGB zum \nBergschadensrecht erscheint es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit einer \nder Terminologie der §§ 148 ff. AGB entsprechenden Norm keine zivilrechtliche, \nsondern eine (nur oder auch) öffentlich-rechtlich Norm schaffen wollte. Dagegen \nkann nicht eingewandt werden, dass der Begriff „Bergschäden\" im Gesetzestext des \nABG im Gegensatz zu § 5 Satz 1 LfBG nicht explizit auftaucht. Denn bereits nach \ndem Sprachgebrauch vor und um 1900 war im Hinblick auf die §§ 148 ff. ABG von \nBergscha(ä)den bzw. Bergschadensrecht die Rede.\n\n54\n\nVgl. nur die Literaturhinweise bei Ebel-Weller, \nAllgemeines Berggesetz, 2. Auflage 1963, S. 277, \nunmittelbar hinter dem Text des § 148 ABG.\n\n55\n\nWenn in Anbetracht dessen der Gesetzgeber im Jahre 1954 in § 5 Satz 1 LfBG \nden Begriff „Bergschäden\" verwandt hat, ist es nahe liegend, wenn nicht sogar \nzwingend, dass er eine Regelung im Zusammenhang bzw. im Hinblick auf die §§ 148 \nff. ABG treffen wollte.\n\n56\n\nFerner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das nach ihrer Ansicht gegebene \nFehlen eines zivilrechtlichen Anwendungsbereichs des § 5 LfBG erst aus einer \nVielzahl sehr tief gehender und ineinander greifender, rein juristischer Argumente \nherleitet. Von dem Willen des Gesetzgebers zur Schaffung einer öffentlich-\nrechtlichen Norm könnte angesichts dessen nur dann ausgegangen werden, wenn \nder Gesetzgeber seinerzeit alle diese gegen einen zivilrechtlichen \nAnwendungsbereich sprechenden Argumente präsent gehabt hätte bzw. sich ihrer \nbewusst gewesen wäre. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Vorschrift \ndes § 5 LfBG offenbar kurzfristig auf Grund der Beratungen im \nWirtschaftsausschuss,\n\n57\n\nvgl. Landtags-Drucksache II/1636, S. 3 ff.,\n\n58\n\nin dem mit einiger Sicherheit, ohne dass die Kammer dies nachgeprüft hätte, \nnicht nur im Bergschadensrecht bewanderte Juristen vertreten waren, in das Gesetz \neingefügt wurde, ausgeschlossen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich nicht nur \ndie allgemeine Begründung des Gesetzgebers zum LfBG,\n\n59\n\nabgedruckt in ZfB 1954, S. 286 ff.,\n\n60\n\nim Wesentlichen mit wirtschaftlichen Fragen sowie den damit \nzusammenhängenden Fragen des Eigentums und der Abbaurechte beschäftigt. Mit \nBlick darauf ist es mehr als fern liegend, dass im Wirtschaftsausschuss die \nNotwendigkeit gesehen worden sein soll, die öffentlich-rechtliche \nZustandsverantwortlichkeit für alte Grubenbaue etc. zu regeln. Außerdem sprechen \ndie in diesem Verfahren von den Beteiligten genannten Daten der zu dieser \nProblematik ergangenen Gerichtsentscheidungen dagegen, dass bereits bei \nVerabschiedung des LfBG Mitte der Fünfzigerjahre insoweit ein Problembewusstsein \nbestand, das Indiz für einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers \nhätte sein können. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach den von der \nBeklagtenseite zitierten Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen zu den nach \n§§ 148 bis 152, 160 ABG zu beurteilenden zivilrechtlichen Haftungsfragen jedenfalls \nnicht davon ausgegangen werden kann, dass das nunmehr von der Klägerin \ndargelegte Fehlen eines zivilrechtlichen Anwendungsbereichs des § 5 LfBG bereits \nbei Verabschiedung des LfBG allgemeine, allseits geteilte Rechtsauffassung \ngewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer ist es beispielsweise im Hinblick auf das \nvon den Beteiligten diskutierte Problem, ob sich die Regelung des § 5 Satz 1 LfBG \nohnehin aus den Vorschriften des AGB ergibt oder ableiten lässt, durchaus \nvertretbar, den nach den §§ 1 f. LfBG eintretenden gesetzlichen Verlust des \nLängenfeldeigentums trotz der Tatsache, dass das Längenfeldeigentum nicht ins \nBergfreie fällt, im Hinblick auf die Person des vormaligen Längenfeldeigentümers als \nAufhebung des Bergwerkseigentums im Sinne von § 160 Abs. 2 ABG (in der \nFassung vom 07. November 1961), gegebenenfalls in entsprechender Anwendung, \nanzusehen mit der Folge, dass eine Haftung für zukünftig eintretende Bergschäden \nentfiele.\n\n61\n\nVgl. in diesem Sinn Ebel-Weller, aaO., § 5 LfBG \nAnm. 1, S. 606.\n\n62\n\nBerücksichtigt man ferner, dass diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich in § 160 \nAbs. 2 ABG geregelt ist, sondern das Ergebnis einer Auslegung des § 160 Abs. 2 \nABG durch Rechtsprechung und Literatur darstellt,\n\n63\n\nvgl. Ebel/Weller, aaO., § 160 AGB Anm. 4, S. \n320\n\n64\n\nkann ein Bedürfnis für eine zumindest klarstellende (zivilrechtliche) Norm nicht in \nAbrede gestellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die jetzige Auslegung der \nKlägerin zuträfe und der gesetzliche Eigentumsübergang gemäß der §§ 1 f. LfBG \nkeine Aufhebung im Sinne von § 160 Abs. 2 ABG darstellte, § 5 LfBG damit \njedenfalls insoweit keinen eigenständigen zivilrechtlichen Regelungsgehalt hätte. \nWenn jedoch nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls im Hinblick auf die \nWeiterhaftung des ehemaligen Längenfeldeigentümers ein Bedürfnis nach \nKlarstellung nicht in Abrede gestellt werden kann, kommt es auf die weiteren, rein \nzivilrechtlichen Fragen, ob vor dem Hintergrund des gesetzlichen \nEigentumsübergangs gemäß der §§ 1 f. LfBG und angesichts der \nHaftungsregelungen in den Fällen einer Konsolidation für § 5 Satz 2 LfBG ein \neigener (zivilrechtlicher) Anwendungsbereich besteht und ob § 5 LfBG auch die \nHaftungsfragen regelt, wenn das Längenfeldeigentum nach § 1 Abs. 5 Satz 2 \nHalbsatz 1 LfBG ins Bergfreie fällt, nicht mehr an.\n\n65\n\nDie Frage einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, d.h. hier der \nermessensfehlerfreien Auswahl des Kostenpflichtigen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz \n1 VwVG, stellt sich nicht, weil andere Störer (Kostenpflichtige) nicht vorhanden sind. \nWeitere Zustandsverantwortliche gibt es nicht, weil die Klägerin allein Eigentümerin \ndes Bergwerksfeldes G.---III und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von \n§ 18 Abs. 2 Satz 1 OBG ist und eine Rechtsgrundlage für die Heranziehung \nvormaliger Eigentümer nicht existiert (arg e §§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 OBG). \nVerhaltensstörer gibt es ebenfalls nicht, weil Herr C1. als Inhaber der Kleinzeche \nF. verstorben und die altrechtliche Gewerkschaft H. als Inhaberin des \ngleichnamigen C. liquidiert ist. Anhaltspunkte dafür, dass die drei hier \ngesicherten Grubenbaue der ehemaligen Kleinzeche F. sowie der ehemals vom \nBergwerk H. genutzte Luftschaft in späteren Zeiten noch von anderen \nBergbautreibenden genutzt wurden, liegen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob \nüberhaupt eine Rechtsnachfolge in die abstrakte, d.h. nicht durch eine \nOrdnungsverfügung konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit möglich ist,\n\n66\n\nvgl. zum Streitstand Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober \n1999 \n- 8 C 2407/99 - in: NVwZ 2000, 1199 (2000) mit \nweiteren Nachweisen,\n\n67\n\nexistieren auch keine Rechtsnachfolger der (ehemaligen) Verhaltensstörer. Zum \neinen haben die Erben des Herrn C1. das Erbe ausgeschlagen. Damit liegen die \nVoraussetzungen des § 1922 BGB als Rechtsnachfolgetatbestand nicht vor, weil die \nErbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht angefallen gilt. Zum anderen stellt die \nAbtretung eines vermögensrechtlichen Anspruch von der Gewerkschaft H. an \nHerrn B. von vornherein keinen Rechtsnachfolgetatbestand dar, und zwar auch \nnicht unter Berücksichtigung des § 419 BGB. Denn diese Vorschrift begründet \nlediglich einen gesetzlichen Schuldbeitritt, der der Annahme einer Rechtsnachfolge \nentgegensteht, weil auch der das Vermögen Übertragende weiter haftet.\n\n68\n\nVgl. Heinrichs in: Palandt, Bürgerliches \nGesetzbuch, 47. Auflage 1988, § 419 Anm. 4 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n69\n\nSelbst wenn man dem nicht folgt und in Herrn B. den Rechtsnachfolger \neines Verhaltensstörers sieht, was ein Auswahlermessen des beklagten Amtes \neröffnete, hat dieses eine ermessensfehlerfreie Auswahl (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) \ngetroffen. Die im Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2000 angestellte \nÜberlegung, im Hinblick auf § 419 Abs. 2 Satz 1 BGB und den ausgezahlten \nBetrages von 627,63 DM unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, d.h. wegen \nfehlender Leistungsfähigkeit von einer Heranziehung des Herrn B. abzusehen, \nist nicht zu beanstanden. Damit hat sich das beklagte Amt am Effizienzgrundsatz \norientiert, der sowohl auf der Ebene der Gefahrenabwehr als auch auf der sich \nanschließenden Kostenebene den eingangs genannten Ermächtigungsgrundlagen \nimmanent ist. Eine effektive Gefahrenabwehr lässt sich nicht dadurch erreichen, dass \neinem Störer wirtschaftlich für ihn nicht leistbare Handlungspflichten auferlegt \nwerden. Ebenso wenig effektiv wäre die Verpflichtung eines Zahlungsunfähigen zum \nKostenersatz.\n\n70\n\nDie Heranziehung der Klägerin zu den Kosten ist schließlich auch unter \nBerücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG) zur Zustandsstörerhaftung im Lichte des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 \nGG),\n\n71\n\nvgl. Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR \n242/91 - und - 1 BvR 315/99 -,\n\n72\n\nnicht unverhältnismäßig. Die Zumutbarkeitsschwelle ist hier nicht deshalb \nüberschritten, weil die Kosten der Sicherungsmaßnahmen den Verkehrswert des \nBergwerkseigentums der Klägerin übersteigen.\n\n73\n\nZur Bestimmung der Grenze dessen, was dem Eigentümer eines Grundstücks \nordnungsrechtlich an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt \ndas Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung \nder Sanierung dienen. Denn wenn die Sanierungs- oder Sicherungskosten den \nVerkehrswert (nach Abschluss der Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen) \nübersteigen, wird das Eigentum seiner Wert und Inhalt für den Eigentümer gänzlich \nverlieren, weil in diesem Fall in der Regel das Interesse an einem künftigen \nprivatnützigen Gebrauch des Grundstücks entfällt und zudem damit zu rechnen ist, \ndass die Sanierungs-/Sicherungskosten nicht einmal durch die Veräußerung des \nGrundstücks gedeckt werden können.\n\n74\n\nSo BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 \nBvR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 30 f. des \nAbdrucks.\n\n75\n\nDieser Ansatz passt ersichtlich nicht für das Bergwerkseigentum der Klägerin, \nworauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Anders als bei Grundeigentum, \ndessen Nutzung auch in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich unbeschränkt ist und dem - \njedenfalls nach Durchführung von Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen - stets ein \ngewisser Verkehrswert zukommt, gewährleistet Bergwerkseigentum im Wesentlichen \nlediglich Abbau- und Aneignungsrechte an Bodenschätzen, die nach der Ausbeutung \nerschöpft sind oder deren Abbau unwirtschaftlich ist und damit nicht mehr lohnt. Ist \ndies wie hier bei dem Bergwerksfeld G.---III der Fall, kommt dem Eigentum ohnehin \nweder ein nutzungsfähiger Inhalt noch ein Wert zu. Denn ein weiterer privatnütziger \nGebrauch, jedenfalls im Sinne einer bergbaulichen Nutzung, kommt nicht mehr in \nBetracht. Das schließt zugleich einen dementsprechenden Verkehrswert des \nBergwerkseigentums, insbesondere in Gestalt eines Wertes von abbaubaren \nBodenschätzen aus. Ist jedoch von vorn herein, d.h. unabhängig von anstehenden \nSanierungs-/Sicherungskosten kein relevanter Verkehrswert vorhanden und kein \nprivatnütziger (bergbaulicher) Gebrauch mehr beabsichtigt, kann Anhaltspunkt für die \nBestimmung der Grenze des nach Art. 14 GG dem Eigentümer Zumutbaren nicht wie \nbei Grundstücken der Verkehrswert nach Abschluss der Sanierungs-\n/Sicherungsmaßnahmen sein.\n\n76\n\nOb stattdessen der Verkehrswert des Bergwerkseigentums unter Einbeziehung \ndes Wertes der bereits abgebauten Bodenschätze zu den Sanierungs-\n/Sicherungskosten in ein Verhältnis zu setzen ist, erscheint zweifelhaft. In diesem \nFalle würde die Zumutbarkeitsschwelle für die Klägerin auf der Grundlage von \nWerten bestimmt, die ihr nicht zugeflossen sind, weil sie selbst im Bergwerksfeld G.--\n-III zu keinem Zeitpunkt Bodenschätze abgebaut hat. Letztlich kann diese Frage \nebenso wie die weitere, ob es auf etwaige steuerrechtliche, bilanztechnische oder \nsonstige Vorteile ankommt, die sich für die Klägerin aus dem bloßen \"Halten\" des \nEigentums an dem Bergwerksfeld G.---III ergeben, offen bleiben. Denn wenn beim \nBergwerkseigentum die Zumutbarkeitsgrenze überhaupt unter Einbeziehung von \n(Verkehrs-) Wertfaktoren zu bestimmen ist, sind in diesem Fall jedenfalls auch die \nRückstellungen zu berücksichtigen, die die Klägerin zeitgleich mit dem Erwerb des \nBergwerkseigentums übernommen hat. Während der Wert der gesamten zur \nSchachtanlage I2. gehörenden Rechte, zu denen auch das Bergwerksfeld G.---III \nzählt, nach der Übertragungsbilanz der F2. -AG zum 31. Mai 1993 (Anlage III A.1.1 \nzum Einbringungsvertrag) lediglich drei DM beträgt, stehen dem Rückstellungen für \nBergschäden in Höhe von 589.000 DM (Anlage III B 1.1 zum Einbringungsvertrag) \nsowie sonstige Rückstellungen, insbesondere für \"Sicherung Alte Schächte Ruhr\" in \nHöhe von 3.245.000 DM (Anlage III B 1.2 zum Einbringungsvertrag) gegenüber. \nWenn jedoch bereits die Voreigentümerin im Hinblick auf nahezu (verkehrs-) \nwertloses Bergwerkseigentum erhebliche Rückstellungen für Bergschäden und \nSicherungsmaßnahmen gebildet hatte und diese auf die Klägerin übergegangen \nsind, können diese Werte bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht außer \nBetracht bleiben, weil sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem \nBergwerkseigentum stehen und ihr Zweck gerade in der Abdeckung der Kosten \neines wie hier eingetretenen \"Sicherungsfalls\" besteht. Daraus ergibt sich zugleich, \ndass der Klägerin nicht zugemutet wird, unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen \nfür die Sicherungsmaßnahmen einzustehen. Vielmehr besteht zumindest ein \nwirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Rückstellungen und dem \nBergwerkseigentum,\n\n77\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar \n2000 - 1 BVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 34 \ndes Abdrucks,\n\n78\n\nder im Ergebnis dazu führt, dass die Sicherungskosten als der Klägerin zumutbar \nzu bewerten sind.\n\n79\n\nUnabhängig davon kommt nach Ansicht der Kammer eine Begrenzung der \nZustandsverantwortlichkeit des Bergwerkseigentümers bereits wegen der dem \nBergbau eigentümlichen besonderen Risiken und Gefahren,\n\n80\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 26. \nSeptember 1996 \n- 21 A 7041/95 - in: ZfB 1997 36 (39) und vom \n13. September 1995 - 21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, \n322 (327) jeweils mit weiteren Nachweisen,\n\n81\n\ngrundsätzlich nicht in Betracht. Die Grenze dessen, was einem \nGrundstückseigentümer an Kostenbelastung zumutbar ist, beurteilt sich auch \ndanach, ob und inwieweit ihm Gefahren oder Risikoumstände bekannt oder in \nfahrlässiger Weise unbekannt waren.\n\n82\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 \nBVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 32 f. des \nAbdrucks.\n\n83\n\nDiese Frage stellt sich im Hinblick auf Bergwerkseigentum bereits nicht in dieser \nWeise, weil sowohl der Inhaber als auch der Erwerber von Bergwerkseigentum auf \nGrund der mit dem Bergbau typischerweise verbundenen Gefahren damit rechnen \nmuss, dass Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden. Dies gilt insbesondere beim \nVorhandensein von alten Grubenbauen. Bei diesen liegt der Schluss nahe, dass ihre \nVerfüllung aus heutiger Sicht und nach damaligem Stand der Technik nicht derart \nsorgfältig vorgenommen wurde, dass von einer dauerhaften Gewährleistung der \nStandsicherheit der Tagesoberfläche ausgegangen werden kann.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1995 - \n21 A 2273/91 - in: ZfB 1995, 322 (334).\n\n85\n\nDiese eher allgemein gültigen Ausführungen lassen sich im Fall der Klägerin \ndahingehend konkretisieren, dass sie beim Erwerb des Bergwerkseigentums positive \nKenntnis zumindest von den die Gefahr begründenden Risikoumständen gehabt hat. \nDenn dadurch, dass in der Anlage II zum Einbringungsvertrag bei dem Bergwerksfeld \nG.---graben III das Datum der Bestätigung durch das Landesoberbergamt vermerkt \nist, wird belegt, dass es sich um ein so genanntes altes Recht im Sinne von § 149 \nBBergG handelt. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der Klägerin \nübernommenen, zuvor erwähnten sonstigen Rückstellungen, dass alte Schächte \nvorhanden waren. Angesichts dessen liegt eine bewusste Übernahme von Risiken \ndurch die Klägerin vor, die es ausschließt, ihre Zustandsverantwortlichkeit aus \nGründen des Eigentumsschutzes zu begrenzen.\n\n86\n\nDarauf, dass die Klägerin keine Kenntnis speziell vom Bergwerk H. und \nvon der Kleinzeche F. sowie von den oberflächennahen Abbautätigkeiten im \nEinzelnen hatte, kommt es nicht an. Denn maßgeblich und entscheidend ist die \nKenntnis davon, dass zu sichernde alte Schächte vorhanden waren. Der Umstand, \ndass die Klägerin diesen sich aus den übernommenen Rückstellungen ergebenden \ndeutlichen Hinweis nicht zum Anlass genommen hat, sich über Art und Umfang der \nSchächte zu informieren, lässt nur den Schluss zu, dass sie insoweit vor den \nbergbaulichen Risiken bewusst die Augen verschlossen hat. Dies geht zu ihren \nLasten in dem Sinne, dass sie aus ihrer Unkenntnis im Hinblick auf die konkret \ngesicherten Grubenbaue keine Begrenzung ihrer Zustandsverantwortlichkeit \nherleiten kann.\n\n87\n\nFerner kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, \ndass die Behörde im Hinblick auf die Kleinzeche F. die Wiederherstellung des \nordnungsgemäßen Zustandes nach Beendigung der Abbautätigkeit festgestellt habe. \nSelbst wenn man unterstellt, dass der Klägerin die entsprechende \"Niederschrift über \neinen am 18.11.1955 auf der Kleinzeche \"F. \" durchgeführten Ortstermin\" beim \nErwerb des Bergwerkseigentums bekannt war, kann aus dieser Niederschrift nicht \ngeschlossen werden, dass die Grubenbaue selbst ordnungsgemäß verfüllt wurden in \ndem Sinne, dass die Standsicherheit der Tagesoberfläche dauerhaft gewährleistet \nwar. Ein solcher Schluss ist bereits deswegen nicht möglich, weil sich selbst \nbergbauliche Laien, zu denen sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, die \nErkenntnis aufdrängt, dass die Verfüllung mit Lockermassen, wie sie bis in die \nSiebzigerjahre hinein üblich war, keine solche Gewähr bietet. Im Übrigen war Anlass \nfür den Ortstermin ein Schreiben des Bergbauunternehmers C1. vom 26. Oktober \n1955, mit dem dieser lediglich die Entfernung der übertage stehenden Fördermittel \nsowie die Wiederherstellung der Tagesoberfläche \"im alten Zustand\" angezeigt hatte. \nAngesichts dessen ist es bereits zweifelhaft, ob der Niederschrift überhaupt eine \nAussagekraft im Hinblick auf die Verfüllung der Grubenbaue zukommt.\n\n88\n\nSchließlich kann eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin \nnicht daraus hergeleitet werden, dass ihr Risiken aufgebürdet werden, die auf \nUmständen beruhen, die losgelöst von der Sachherrschaft über das \nBergwerkseigentum und jenseits ihrer Verantwortungssphäre liegen. Dies könnte nur \nder Fall sein, wenn die Gefahren aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit \nzuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten \nherrührten.\n\n89\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Februar \n2000 \n- 1 BVR 242/91 - und - 1 BvR 315/99 -, S. 31 des \nAbdrucks.\n\n90\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelte es sich bei \nden Abbautätigkeiten des C. H. und der Kleinzeche F. , auf die die \nhier beseitigten Gefahren zurückzuführen sind, jeweils um rechtmäßige Nutzungen. \nZudem erfolgten diese Abbautätigkeiten ausschließlich privatnützig und stellen damit \nkeine der Allgemeinheit zuzurechnende Ursache dar. Da der Klägerin das \nBergwerkseigentum an dem Geviertfeld G.---III ferner nicht aufgedrängt wurde, \nsondern sie es rechtsgeschäftlich erworben hat, und zwar nach den vorstehenden \nAusführungen in Kenntnis der damit zusammen hängenden Risiken, kann die \nRealisierung eines dieser Risiken schließlich nicht dazu führen, dass dadurch eine \nVerantwortlichkeit der Allgemeinheit für die vormalige Abbautätigkeit entsteht.\n\n91\n\nDa der Leistungsbescheid vom 28. Juni 1999 rechtmäßig ist und damit eine \nAufhebung nicht in Betracht kommt, hat auch der Erstattungsantrag der Klägerin \nkeinen Erfolg.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie Zulassung der Berufung auf den §§ 124a Abs. 1 Satz 1 (in der ab dem 01. Januar \n2002 geltenden Fassung), 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n93\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n94\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n95\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.\n\n96\n\nBei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich \njeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n97\n\nDer Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n98\n\n Crummenerl Heine Remmert\n\n99\n\nB e s c h l u s s\n\n100\n\nFerner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen \nRichter \nb e s c h l o s s e n :\n\n101\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß der \n§§ 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes auf 187.915,77 DM \n(95.932,66 EUR) festgesetzt.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-08/13-k-772-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1953","ref_norm":"1953","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-08/13-k-772-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298840","retrieved":"2026-07-09 03:22:48.768016+00:00"}}