{"status":"available","doknr":"OLD298907","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0305.2L128.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"2 L 128/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.045,17 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndrei dem Polizeipräsidium Hagen zum 1. Januar 2002 zugewiesene \nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 9 m.D. nicht mit einer \nMitkonkurrentin zu besetzen, bis über seine, des Antragstellers, \nBewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nmit dem sich der Antragsteller gegen die beabsichtigte Ernennung der \nBeigeladenen zu 1. bis 3. wendet, hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs voraus.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die nach dem jetzigen Verfahrensstand der Antragsteller nach \ndem Willen des Antragsgegners nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des \nAntragstellers endgültig vereitelt, denn die Stellenbesetzung könnte nach den \nVorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat jedoch nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft gemacht.\n\n8\n\nAuszugehen für die rechtliche Beurteilung der vom Antragsteller zur Überprüfung \ndes Gerichts gestellten Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist davon, dass \nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte einen Anspruch auf Beförderung \nnicht hat. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei \neiner Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr darüber, welchem Beamten er eine Beförderungsstelle überträgt, \neine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. \nDieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn \ndie getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer \nBeförderung des Antragstellers führen würde.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich unbedenklich ist.\n\n10\n\nDer gesetzliche Rahmen der Ausleseentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz \n- LBG -) festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, \nRasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen \nvorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des \nhierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen \n(sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht \nbeimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem \nöffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst \nnicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen \n(sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Es ist grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, welche (sachlichen) \nHilfskriterien er bei - wie vorliegend gleicher Qualifikation der Konkurrenten - seiner \nErmessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander \ngewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. In diesem \nZusammenhang ist auch § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG zu beachten. Soweit \nim Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind nach dieser \nVorschrift die Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nbevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende \nGründe überwiegen. Diese Regelung besagt allerdings nicht, dass weiblichen \nBewerbern im Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien stets Vorrang gegenüber \nmännlichen Bewerbern einzuräumen ist. Vielmehr ist auch bei der Anwendung des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass alle in \nder Person der Bewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang schon dann entfällt, wenn eines oder \nmehrere dieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen.\n\n11\n\nSo: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 11. November 1998 \n- 12 B 2101/98 -.\n\n12\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das beschließende Gericht folgt, \nüberwiegen in der Person des männlichen Bewerbers liegende Gründe allerdings nur \ndann, wenn deutliche Unterschiede zu seinen Gunsten bestehen. Dabei ist bei \ngleicher Qualifikation der männlichen und der weiblichen Bewerber eine \nEinzelfallprüfung erforderlich, die gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien - und nicht nur das Kriterium der Frauenförderung - ernst genommen \nund in die Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden. \nDas schließt rechtliche Ansatzpunkte etwa des Inhalts, es könnten nur krasse, ins \nAuge fallende Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen, \noder des Inhalts, ein überwiegendes Gewicht sei nur dann anzunehmen, wenn die \nZurückstellung des Mannes nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, \nunerträglich, mit anderen Worten eine besonders schwere Benachteiligung des \nMannes darstelle, im Ergebnis aus. Ob die in der Person des männlichen Bewerbers \nliegenden Gründe in dem vorstehend dargelegten Sinne überwiegen, ist eine \nRechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die \nVerwaltungsgerichte unterliegt. Für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums \ndes Dienstherrn gibt es weder eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage \nnoch ein hinlängliches Bedürfnis. \n\n13\n\nAllerdings wird der dargelegte grundsätzliche Ausgangspunkt wesentlich \nrelativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten \nPersonalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des bzw. der maßgeblichen \nHilfskriterien. Der Dienstherr ist insoweit in den Grenzen des Willkürverbots und des \nLeistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im \nwesentlich gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. \nInsbesondere ist er nicht an eine starre Reihenfolge der - rechtlich bedenkenfrei in \nBetracht kommenden - Hilfskriterien gebunden. Das gilt auch für den Sonderfall einer \nKonkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts. Nicht \nanders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf und \nmuss der Dienstherr auch in diesem Fall grundsätzlich auf diejenigen Hilfskriterien \nzurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich \nbedenkenfrei - anzuwenden pflegt. Die dadurch vorbestimmten \nEntscheidungsparameter werden in dem besagten Sonderfall allerdings durch das \nweitere Hilfskriterium der Frauenförderung zwingend ergänzt und im praktischen \nErgebnis nicht selten überlagert. Nur wenn die auch sonst herangezogenen \nHilfskriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers deutlich überwiegen und \nihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden \nMitbewerberin haben, gebührt dem männlichen Bewerber der Vorrang.\n\n14\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 -.\n\n15\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer zu der Auffassung, \ndass die in der Person des Antragstellers liegenden Gründe nicht im Sinne der \nobigen Erwägungen überwiegen; denn es bestehen im Verhältnis zu der \nBeigeladenen keine deutlichen Unterschiede zu seinen Gunsten. \n\n16\n\nSo besteht auf der Ebene des vom Antragsgegner bei gleicher Eignung zuerst \nherangezogenen Hilfskriteriums \"Verweildauer im statusrechtlichen Amt\" ein \nVorsprung des Antragstellers vor den Beigeladenen lediglich von bis zu einem Jahr \nund dreieinhalb Monaten, was nach Auffassung der Kammer keinen deutlichen \nUnterschied zu Gunsten des Antragstellers ausmacht. Nichts Anderes gilt für das \nvom Antragsgegner als zweites Hilfskriterium herangezogene Datum der \nI. Fachprüfung, die der Antragsteller ein bis drei Jahre früher als die Beigeladenen \nabgelegt hat. Ebenso stellt sich die Lage bezüglich des vom Antragsgegner als \ndrittes Hilfskriterium herangezogenen allgemeinen Dienstalters (Eintritt in die Polizei) \ndar, auf welcher Ebene der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen einen \nVorsprung von zwei bis vier Jahren hat. Lediglich auf der Ebene des letzten \nHilfskriteriums \"Lebensalter\" hat der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen \neinen Vorsprung von zwei bis zu fünf Jahren. Dies kann jedoch vernachlässigt \nwerden, weil das Hilfskriterium \"Lebensalter\" ohnehin nur von untergeordneter \nBedeutung ist, welchem Umstand der Antragsgegner durch entsprechend \nnachrangige Gewichtung Rechnung getragen hat.\n\n17\n\nSchließlich vermag der Antragsteller nicht damit durchzudringen, ihm gebühre \njedenfalls vor der Beigeladenen zu 1. der Vorzug, weil sich diese derzeit im \nErziehungsurlaub befinde, diese somit schon aus Rechtsgründen nicht befördert \nwerden könne. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Eine Rechtsvorschrift des \nInhalts, dass die Beförderung von im Erziehungsurlaub sich befindenden Beamten \nunzulässig sei, besteht nicht. Namentlich ist in der LVO Pol eine Vorschrift dieses \nInhalts nicht enthalten. Gibt es somit ein Beförderungsverbot für beurlaubte Beamte \nnicht, können auch solche Beamte befördert werden, wenn die beamten-, laufbahn- \nund haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.\n\n18\n\nVgl. Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht des Landes \nNordrhein-Westfalen, Anm. 4 a) zu § 10 LVO.\n\n19\n\nAuch die Beigeladene zu 3. unterliegt nicht deshalb einem Beförderungsverbot, \nweil sie noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist. Zwar ist gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 1 \nLVO Pol eine Beförderung während der Probezeit nicht zulässig. Hiermit ist, worauf \nder Antragsgegner zu Recht hinweist, aber nur die laufbahnrechtliche Probezeit \ngemeint, die vorliegend aber längst beendet ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298907","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-05/2-l-128-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298907","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298907","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-05/2-l-128-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298907","retrieved":"2026-07-09 03:22:54.581144+00:00"}}