{"status":"available","doknr":"OLD298906","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0305.11K4012.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"11 K 4012/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 19.01.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 wird hinsichtlich der darin erhobenen \nSchmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Der Kläger ist Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossen \nHausgrundstücks I.------straße in T. . Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben \nvom 19.01.2000 zog der Beklagte den Kläger u. a. zu Entwässerungsgebühren in \nHöhe von 2.930,80 DM heran. Diese Heranziehung erfolgte nach Maßgabe der am \n01.01.2000 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nStadt T. vom 20.12.1999 (GS) erstmals differenziert nach Schmutzwasser- \nund Niederschlagswasserableitung. Beim Schmutzwasser legte der Beklagte eine - \nnach der im letzten Abrechnungszeitraum bezogenen Frischwassemenge \nberechnete - Einleitungsmenge von 424 m³ und einen Gebührensatz von 5,53 DM zu \nGrunde. In Bezug auf das Niederschlagswasser ging er von einer an das Kanalnetz \nangeschlossene befestigten Grundstücksfläche von 264 m² und einem Gebührensatz \nvon 2,22 DM je m² aus.\n\n2\n\nGegen diese Heranziehung erhob der Kläger am 02.02.2000 mit der Begründung \nWiderspruch, dass die in § 4 GS festgelegten Gebührensätze überhöht seien, weil \ndie Stadt sie auf Grund einer fehlerhaften Kalkulation ermittelt habe. In die \nKalkulation seien nämlich unzulässige Kostenansätze aufgenommen worden, wie z. \nB. für innere Verrechnung mit anderen Verwaltungsuntergliederungen oder die \nPosition \"Entschädigung für die Benutzung der Kanäle benachbarter Städte\". Bei den \nkalkulatorischen Kosten habe die Stadt unberechtigterweise den \nWiederbeschaffungszeitwert zu Grunde gelegt, obwohl letztlich eine Notwendigkeit \nfür eine neue Kanalbaumaßnahme nicht bestehe. Die Nutzungsdauer der \nKanalisation habe man mit lediglich 30 Jahren viel zu niedrig angesetzt. Bei \nInformationsveranstaltungen habe auch der Stadtkämmerer immer wieder darauf \nhingewiesen, dass durch die Aufsplittung der bisherigen Entwässerungsgebühren in \neine Schmutz- und eine Niederschlaswassergebühr der Stadt keine höheren \nEinnahmen entstehen sollten und dass insbesondere die Summe bei den \nAbwasserkosten für ein mittleres Einfamilienhaus unverändert bliebe. Tatsächlich sei \ngerade insoweit jedoch eine Erhöhung eingetreten, weshalb davon auszugehen sei, \ndass die Stadt Einnahmen erziele, die über ihren Ausgaben in dem Bereich \nEntwässerung lägen.\n\n3\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n08.09.2000 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Die der \nGebührenerhebung zu Grunde liegende Satzung sei, gerade auch was die \nfestgelegten Gebührensätze betreffe, nicht zu beanstanden. Die \nGebührenbedarfsberechnung entspreche den Vorgaben des § 6 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG). Bei den inneren Verrechnungen handele es sich \num Kosten der Verwaltungsmitarbeiter, die eindeutig dem Bereich \nStadtentwässerung zuzurechnen seien, da diese Mitarbeiter in dem ausgewiesenen \nMaße für die Stadtentwässerung tätig würden. Ebenso rechtlich unbedenklich und \nder üblichen Praxis entsprechend sei der Ansatz der Kosten, die für die Benutzung \nder Kanäle benachbarter Städte anfielen, denn auch insoweit würden von den \nBetroffenen Entwässerungsgebühren durch die Stadt T. erhoben. Die \nZugrundelegung des Wiederbeschaffungszeitwertes bei der Berechnung der \nkalkulatorischen Abschreibungen sei obergerichtlich anerkannt. Hinsichtlich des \nAbschreibungssatzes unterstelle die Stadt T. nicht pauschal eine \nNutzungsdauer der Kanalbauwerke von 30 Jahren. Die Stadt habe sich insoweit \ndurch ein Ingenieurbüro beraten lassen und lege unterschiedliche, nach der \nHaltbarkeit des verwendeten Materials variierende Abschreibungssätze zu Grunde. \nDer von der Verwaltung gegebene Hinweis, dass es durch die Einführung des \ngesplitteten Gebührenmaßstabs nicht zu einer Steigerung des \nGebührenaufkommens komme, sei dahingehend zu verstehen, dass die Einführung \nder gesplitteten Gebühr für sich betrachtet nicht zu einem höheren Kostenaufwand \ninsgesamt führe, der auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sei. Bei den \nInformationsveranstaltungen der Stadt habe man aber auch immer deutlich gemacht, \ndass auf allgemeine Kostensteigerung zurückzuführende Gebührenerhöhungen \ndurchaus möglich seien.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 30.09.2000 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug \nauf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und macht weiter geltend, dass der in \nder Gebührensatzung zu Grunde gelegte Maßstab der bebauten oder befestigten \nGrundstücksfläche letztlich unzulässig sei, wie auch das Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Rheinland-Pfalz in einer beitragsrechtlichen Entscheidung dargelegt habe. \nEs widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass alle durch die Entwässerung \nentstehenden Lasten allein den mit einem Kanalanschluss versehenen \nGrundstücken auferlegt würden, obgleich auch den bislang nicht angeschlossenen \nGrundstücken aus der Existenz des Entwässerungssystems Vorteile erwüchsen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n den Abgabenbescheid des Beklagten vom 19.01.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 hinsichtlich der darin \nerhobenen Schmutz- und Niederschlagswassergebühren \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte zunächst Bezug auf den Inhalt \nseines Widerspruchsbescheides. Weiter führt der Beklagte aus, dass das vom Kläger \nvorgelegte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die strittige \nGebührenerhebung keine Aussagekraft besitze, da es in diesem Urteil zum einen um \ndie Erhebung von Beiträgen und nicht von Gebühren gehe und zum anderen die in \nNordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen sowie die hierzu ergangene \nRechtsprechung maßgeblich sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n14\n\nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.01.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 08.09.2000 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, soweit dieser darin zu Schmutzwasser- und \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von insgesamt 2.930,80 DM veranlagt \nwurde.\n\n15\n\nDie Heranziehung des Klägers zu diesen Entwässerungsgebühren ist deswegen \nrechtswidrig, weil es hierfür an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehlt. Die \nEntwässerungsgebührensatzung der Stadt T. vom 20.12.1999 (GS) ist zwar in \nformeller Hinsicht ordnungsgemäß ergangen, jedoch materiell-rechtlich unwirksam. \nDie Regelung in § 4 GS über die Höhe der Gebührensätze verstößt gegen \nhöherrangiges Recht, weil der Beklagte diese Sätze fehlerhaft kalkuliert hat. Da die \nBenennung des Satzes der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) zu den unverzichtbaren Bestandteilen einer \nGebührensatzung gehört, führt die Fehlerhaftigkeit des § 4 GS zur Unwirksamkeit der \ngesamten Satzung.\n\n16\n\nDer Fehler, der dem Rat der Stadt T. bei der Festlegung der \nGebührensätze unterlaufen ist, besteht darin, dass er in seiner \nGebührenbedarfsberechnung solche Kostenanteile, die tatsächlich der \nNiederschlagswasserentsorgung zuzuschreiben sind, fälschlich der \nSchmutzwasserentwässerung zugeschlagen hat. Diese nicht vorteilsgerechte \nZuordnung einzelner Kostenpositionen führt in Bezug auf die Schmutzwassergebühr \nzu einem Verstoß gegen das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG normierte \nKostenüberschreitungsverbot. Danach soll das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen. \n\n17\n\nDieser zunächst nur die Höhe der Schmutzwassergebühr betreffende Fehler \nwirkt sich aber auch auf die Niederschlagswassergebühr aus, denn eine nicht \nkorrekte Kostenverteilung, die den einen Leistungsbereich begünstigt, benachteiligt \nzwangsläufig den anderen Bereich. Insofern stellen beide Bereiche ein untrennbares \nGanzes dar. Dies muss jedenfalls für den Fall gelten, dass - wie hier - keine \nbesonderen Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers \ngegeben sind. Dieser wird im Regelfall daran interessiert sein, auch den Teil der \nSatzung neu zu regeln, in dem es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten \nBegünstigung der Gebührenzahler gekommen ist. Denn bei einem Fortbestand \ndieses Satzungsteils hätte die Kommune keine Gelegenheit, die entstandenen \nGebührenausfälle vollständig zu kompensieren.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -; a. A. wohl noch OVG \nNRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n19\n\nBei der Kalkulation der Schmutzwassergebühr einerseits und des \nGebührensatzes für die Ableitung bzw. Klärung des Niederschlagswasser \nandererseits hat der Satzungsgeber sicherzustellen, dass jeder dieser beiden \nLeistungsbereiche nur mit solchen Kosten bzw. Kostenanteilen belastet wird, die \ngerade mit der Ableitung und Klärung des häuslichen Schmutzwassers bzw. des \nNiederschlagswassers verbunden sind. Sofern Anlagen der Abwasserbeseitigung \nsowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserableitung \ndienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der \nKostenverursachung sachgerecht auf beide Bereiche zu verteilen.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n21\n\nHierzu bedarf es im Interesse einer möglichst realitätsnahen und \nverursachergerechten Kostenaufteilung der Ermittlung von angemessenen \nKostenschlüsseln. Bezogen etwa auf die Fortleitungskosten einer \nMischwasserkanalisation, bei der durch ein und denselben Kanal sowohl das \nhäusliche Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser abgeleitet wird, \ngeschieht dies typischerweise dadurch, dass die Kosten eines fiktiven Trennsystems \nberechnet und die jeweiligen Kanalsysteme alsdann kostenmäßig zueinander ins \nVerhältnis gesetzt werden; die sich hierbei ergebende Quote kann anschließend auf \ndie Baukosten für die vorhandenen Mischwasserkanäle übertragen und für andere \nKostenarten weiter verfeinert werden.\n\n22\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -; \nsiehe \nauch: OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, in: Städte- \nund Gemeinderat 1997, S. 282 f.\n\n23\n\nDie vom Rat der Stadt T. zur Aufteilung der Fortleitungskosten \nherangezogenen Verteilerschlüssel gewährleisten demgegenüber keine \nverursachergerechte Kostenaufteilung. Diese Schlüssel stellen auf eher zufällige \nGegebenheiten ab, indem als alleinige Grundlage die kalkulatorischen Kosten \nderjenigen Abwasserleitungen einander gegenübergestellt werden, die in T. \ntatsächlich in Trennkanalisation für Schmutzwasser einerseits (33,7 km) und \nNiederschlagswasser andererseits (21,7 km) verlegt sind. Die auf diese Weise \nermittelten Quoten (Zins: Schmutzwasser [SW] zu Niederschlagswasser [NW] = 83 \nzu 17; Abschreibung: [SW zu NW] 66 zu 34) hat der Satzungsgeber entsprechend \nauf die kalkulatorischen Kosten der Mischwasserkanäle, deren Länge sich in T. \nauf 78,6 km beläuft, übertragen. Die Beträge, die sich auf der Grundlage dieser \nBaukostenschlüssel in Addition mit den jeweils unmittelbar zurechenbaren \nkalkulatorischen Kosten ergeben, hat der Satzungsgeber schließlich zueinander ins \nVerhältnis gesetzt; nach der sich hieraus ergebenden Gesamtquote für die \nkalkulatorischen Kosten (SW zu NW = 68 zu 32) sind im Wesentlichen die übrigen - \nnicht eindeutig einem Leistungsbereich zuzuordnenden - Personal- und Sachkosten \naufgeschlüsselt. \n\n24\n\nDiese Vorgehensweise des Satzungsgebers genügt nicht den an eine \nsachgerechte Kostenzuordnung zu stellenden Anforderungen. Dabei kann \ndahinstehen, ob ein Baukostenschlüssel, dem ausschließlich die tatsächlichen \nKosten der vorhandenen Trennkanalisation zugrundeliegen, dann zu \naussagekräftigen Ergebnissen führen kann, wenn diese Trennkanalisation insgesamt \noder teilweise in Alter, Beschaffenheit, Bestand und Lage vergleichbar ist mit \nvorhandenen Mischkanälen. Denn für eine derartige Vergleichbarkeit ergeben sich in \nBezug auf den vorliegenden Fall weder auf Grund der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge noch aus den Darlegungen des Beklagten irgendwelche \ngreifbaren Anhaltspunkte. Gegen eine Übertragbarkeit der für das Schmutz- und \nNiederschlagswassernetz in T. festgestellten Kostenrelation spricht vielmehr \nbereits der Umstand, dass die Netze in ihrer Länge erheblich voneinander \nabweichen. Für einen Mischkanal ist indessen typisch, dass er in der gesamten \nNetzlänge beiden Entsorgungsfunktionen genügt. Ein Kostenvergleich kann \ndementsprechend - wenn überhaupt - nur dann aussagekräftig sein, wenn die \ngegenübergestellten Trennkanäle die gleiche Länge haben. Andernfalls ist damit zu \nrechnen, dass der Teilleistungsbereich, dem das längere - und schon deswegen \nkostenaufwendigere - Trennkanalnetz zuzurechnen ist, eine ungerechtfertigte \nMehrbelastung erfährt.\n\n25\n\nInsgesamt ergibt sich damit eine dem Leistungsbereich \nSchmutzwasserentsorgung erheblich benachteiligende Kostenaufteilung. Dies zeigt \nsich gerade mit Blick auf die Ergebnisse des vom Beklagten eingeholten, aber erst \nnach Erstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2000 vorgelegten Gutachten \ndes Ingenieur-Büros \"B. GmbH\" (ART). In diesem Gutachten sind die \nmaßgeblichen Verteilungsschlüssel auf der Grundlage einer fiktiven \nTrennkanalisation in einer dem Gebot der Verteilungsgerechtigkeit entsprechenden \nWeise methodisch und rechnerisch einwandfrei ermittelt. Ausgehend von jenen \nVerteilungsschlüsseln ergeben sich für den Bereich Schmutzwasser Gesamtkosten \nin Höhe von 5.866.233,00 DM, während den hier streitigen Schmutzwassergebühren \nin Folge unzutreffender Verteilungsquoten ein entsprechender Ansatz in Höhe von \n6.267.667,85 DM zugrundeliegt.\n\n26\n\nDer sich hiernach auf 401.434,85 DM belaufende Differenzbetrag - dies \nentspricht einer Kostenüberschreitung von ca. 7,15 % - lässt sich auch nicht mit Blick \nauf in der Kalkulation trotz ihrer Zulässigkeit ganz unterbliebene oder nicht voll \nausgeschöpfte Kostenansätze ausgleichen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass \nder Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einzelnen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht unbedingt auf einer vom \nRat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Dies bedeutet, \ndass überhöhte Kostenansätze ggf. keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung haben, wenn sich im Rahmen einer \numfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze unterblieben oder \nzu niedrig bemessen worden sind.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 208/90 - und vom \n16.07.1992 \n- 9 A 1.331/90 -.\n\n28\n\nHier kommt zur - teilweisen - Kompensation der dargestellten \nKostenüberschreitung bei den Schmutzwassergebühren lediglich der Ansatz der \nkalkulatorischen Verzinsung in Betracht, denn insoweit hat der Beklagte einen \nZinssatz von nur 6,5 % zugrundegelegt, obgleich nach der Rechtsprechung des OVG \nNRW, der die Kammer folgt, auch ein darüber hinausgehender Zinssatz von 8 % \nhätte gewählt werden dürfen. Denn es handelt sich insoweit um einen \nkalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf \nAnlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht, weshalb für die Bestimmung des \nZinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode der am Kapitalmarkt \nherrschenden Verhältnisse maßgebend sind. Vielmehr ist auf die langfristigen \nDurchschnittsverhältnisse abzustellen. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19.05.1998 - 9 A 5709/97 -, in: Nordrhein- \nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1998, S. 484.\n\n30\n\nHätte der Beklagte den um Beiträge und Zuschüsse Dritter verminderten \nAnschaffungswert mit diesem Satz statt mit 6,5 % verzinst, so wäre der \nentsprechende Kostenansatz in der Kalkulation für den Gesamtbereich \nEntwässerung um ca. 542.307,00 DM höher ausgefallen. Unter Zugrundelegung des \nvon dem Ingenieur-Büro ART für die kalkulatorischen Zinsen ermittelten Satzes von \n52,4 % entfielen hiervon auf den Bereich Schmutzwasser 284.186,00 DM. In diesem \nFall würden die in der Kalkulation festgesetzten Kosten der \nSchmutzwasserentsorgung von 6.267.667,85 DM die tatsächlich zurechenbaren \nKosten von 6.150.401,00 DM (= 5.866.233,00 DM + 284.168,00 DM) immer noch um \nden Betrag von 117.266,85 DM übersteigen. Allerdings läge das Ausmaß dieser \nKostenüberschreitung mit ca. 1,9 % noch unterhalb der für eine rechtserhebliche \nKostenüberschreitung kritischen Bagatellgrenze von 3 %.\n\n31\n\nVgl. zu dieser Grenze etwa: OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 \n- 9 A 1284/92 -.\n\n32\n\nZu berücksichtigen ist indessen bei alledem, dass weder in der den streitigen \nGebührensätzen zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation noch in dem ART-\nGutachten bei der Aufteilung der Klärkosten in Gestalt des Ruhrverbandsbeitrages \nsowie der Schmutzwasserabgabe derjenige Anteil in Abzug gebracht worden ist, der \nauf die Nutzer von Grundstücksentwässerungsanlagen entfällt. Diese Gruppe der \nKleineinleiter ist nämlich gemäß § 7 Abs. 1 KAG in die Abwälzung der Verbandslast \nmiteinzubeziehen, weil die Grundstückskläreinrichtungen nur dann ordnungsgemäß \nbetrieben werden können, wenn auch die umweltgerechte Aufbereitung des \nregelmäßig abzusaugenden Klärschlamms gewährleistet ist.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21.02.1984 - 2 A 1440/83 -, in: Der \nGemeinde- \nhaushalt 1984, S. 173 (175) und Urteil vom 02.09.1996 - 9 A 5615/94 -\n.\n\n34\n\nDabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, welcher \nTeilbetrag der Klärkosten auf diese Gruppe der Grundstückseigentümer im Einzelnen \numzulegen gewesen wäre. Es kann insoweit mit der Feststellung sein Bewenden \nhaben, dass es sich um einen zumindest sechsstelligen Betrag handeln dürfte \nangesichts der Höhe der insgesamt umzulegenden Klärkosten (= 3.260.821,00 DM \nnach ART-Gutachten), der Anzahl der Einwohner die auf nicht an die Kanalisation \nangeschlossenen Grundstücken leben (etwa 2.700 bis 2.900 Einwohner bei einer \nmaßgeblichen Gesamteinwohnerzahl von rund 26.500), sowie schließlich des \nUmstandes, dass nach den einschlägigen Veranlagungsrichtlinien des \nRuhrverbandes die Zahl der in der Gemeinde insgesamt lebenden Einwohner \nmaßgeblich ist für die Höhe von Verbandsbeitrag und - anteiliger - \nAbwasserabgabe.\n\n35\n\nReduziert man die nach der obigen Berechnung auf den Bereich \n\"Schmutzwasser\" umlegbaren Kosten von 6.150.401,00 DM um den \ngeringstmöglichen sechsstelligen Betrag von 100.000,00 DM, der auf die Gruppe der \nKleineinleiter entfallen soll, so ergibt sich gegenüber der tatsächlich umgelegten \nKostenmasse von 6.267.667,85 DM ein Differenzbetrag von 217.266,85 DM, der den \ndann tatsächlich anrechenbaren Betrag von 6.050.401,00 DM um 3,59 % übersteigt. \nDiese Kostenüberschreitung liegt jenseits der dargestellten Bagatellgrenze und ist \nfolglich rechtlich nicht mehr hinzunehmen. Tatsächlich dürfte - worauf die Kammer \nvorsorglich hinweist - das Ausmaß der Kostenüberschreitung noch größer ausfallen, \nweil vieles dafür spricht, dass auf die Kleineinleiter ein deutlich höherer Anteil der \nKlärkosten als hier angenommen umgelegt werden müsste. \n\n36\n\nDer sich aus § 4 Abs. 1 GS insgesamt für das Schmutzwasser ergebende \nGebührensatz von 5,53 DM je m³, den der Satzungsgeber auf der Grundlage von \ndem entsprechenden Teilleistungsbereich zugerechneten Kosten in Höhe von \n6.267.667,85 DM ermittelt hat, ist nach alledem wegen eines Verstoßes gegen das \nKostenüberschreitungsverbot nichtig und unwirksam. \n\n37\n\nMit Rücksicht auf die eingangs dargestellte Interdependenz zwischen der Höhe \nder Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr führt diese \nKostenüberschreitung bei der Schmutzwassergebühr auch zur Nichtigkeit des in § 4 \nAbs. 1 GS auf insgesamt 2,22 DM je angeschlossenen m² und Jahr festgelegten \nNiederschlagswassergebührensatzes. \n\n38\n\nHieraus folgt, dass die Klage auch hinsichtlich der angegriffenen \nNiederschlagswassergebühren Erfolg hat.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-05/11-k-4012-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-03-05/11-k-4012-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298906","retrieved":"2026-07-09 03:22:54.492051+00:00"}}