{"status":"available","doknr":"OLD299042","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0225.9K4967.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-25","aktenzeichen":"9 K 4967/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1967 geborene Herr A. (nachfolgend: Hilfeempfänger) \nverzog Ende Juni 1996 von E. nach Q. . Dort suchte er am 11. Juli \n1996 um Gewährung von Sozialhilfe nach. Der Bürgermeister der Stadt \nQ1. leistete in der Zeit vom 11. Juli 1996 bis einschließlich 31. März 1997 \nzeitweise Hilfe zum Lebensunterhalt sowie im gesamten Erstattungszeitraum \nHilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch Übernahme der Kosten für die \nUnterbringung und Betreuung des Hilfeempfängers durch den Verein für \nWohnung und Kontakte e.V. in Q1. . \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 1996 beantragte die Stadt Q1. bei der \nStadt E. die Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 107 \nBSHG. Unter dem Betreff \" Kostenerstattung bei Umzug gemäß § 107 BSHG\" \nwar u. a. ausgeführt, dass der Hilfeempfänger der Sozialhilfe seit dem \n11.07.1996 bedurfte. Dem Schreiben beigefügt waren als Anlage ein \nGrundantrag auf Sozialhilfe vom 11. Juli 1996 sowie ein Bescheid über die \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 11. Juli 1996. Mit Schreiben \nvom 5. August 1996 erkannte der Beklagte seine Verpflichtung zur \nKostenerstattung gemäß § 107 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 BSHG längstens \nfür zwei Jahre an. Unter dem 29. Juni 2000 bezifferte die Stadt Q1. unter \nBeifügung eines Berechnungsbogens den Erstattungsanspruch für den \nZeitraum vom 11. Juli 1996 bis 31. März 1997 auf insgesamt 8.345,89 DM. In \ndem Berechnungsbogen wurden als Pflegehilfe bezeichnete Leistungen gemäß \n§ 72 BSHG in Höhe von insgesamt 7.915,38 DM aufgelistet. Mit Schreiben vom \n11. Juli 2000 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, \ndass das Schreiben vom 30. Juli 1996 nicht den nach § 111 Zehntes Buch \nSozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - \n(SGB X) zu beachtenden Voraussetzungen an die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruchs genüge. \n\n4\n\nAm 7. Dezember 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt \ner aus, dass er gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises Q1. über die \nHeranziehung der Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des örtlichen \nTrägers der Sozialhilfe vom 16. Juni 1986, abgelöst durch Satzung vom \n17. November 1998, für die Durchführung von Streitverfahren wegen \nKostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe nach §§ 103 ff. BSHG \naktivlegitimiert sei. Dies gelte unabhängig davon, dass er in der vorgenannten \nSatzung u. a. die Stadt Q1. zur Durchführung der ihm als örtlichen Träger \nobliegenden Sozialhilfeaufgaben herangezogen habe, denn Anspruchsinhaber \nbleibe der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die herangezogenen Städte und \nGemeinden verfolgten gemäß § 4 Abs. 1 der Satzungen lediglich die Ansprüche \ndes örtlichen Trägers gegen andere Träger der Sozialhilfe im eigenen Namen, \ndie Streitverfahren führe der örtliche Träger aber selbst durch. Unter Hinweis \nauf verschiedene Gerichtsentscheidungen führt der Kläger mit eingehender \nBegründung ferner an, dass das Schreiben der Stadt Q1. vom 30. Juli \n1996 den in § 111 SGB X normierten Voraussetzungen genüge. Er ist weiter \nder Auffassung, dass mit der Formulierung \"bedarf der Sozialhilfe\" \nKostenerstattungsansprüche für alle Leistungen nach dem BSHG (Hilfen zum \nLebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen) erstattungsrechtlich \ngeltend gemacht worden seien. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich -,\n\n6\n\n den Beklagten zu verpflichten, ihm die für Herrn A. für die \nZeit vom 11. Juli 1996 bis zum 31. März 1997 gezahlten \nSozialhilfeleistungen in Höhe von 8.345,89 DM nebst 4 % Zinsen \nab Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr bekräftigt seine Auffassung, dass das Schreiben der Stadt Q1. vom \n30. Juli 1996 zwar inhaltlich einer Anmeldung nach § 112 BSHG a.F. \nentspreche, nicht aber den Voraussetzungen für die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruchs genüge. Aus diesem Schreiben gehe auch nicht \nhervor, dass dem Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe gemäß \n§ 72 BSHG gewährt worden sei.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 29. Januar 2002 und 1. Februar 2002 haben die \nBeteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nübersandten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n14\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Vorschriften über \ndie Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe (§§ 103 ff. BSHG) \nnormieren als Rechtsfolge Erstattungansprüche auf der zwischen den \nSozialhilfeträgern gegebenen Ebene der Gleichordnung. Damit tragen sie \nzugleich dem Grundgedanken öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse \nRechnung, in denen regelmäßig keine Verwaltungsakte zur Begründung von \nAnsprüchen erlassen werden. \n\n15\n\nVgl. hierzu: VG Dresden, Urteil vom 6. März 1998 - 6 K \n1875/97 -, Rechtsprechungs-Report der Neuen Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1999, S. 512; VG Arnsberg, Urteil \nvom 3. April 2000 - 9 K 1488/98 -.\n\n16\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung \nder für den Hilfeempfänger im Zeitraum vom 11. Juli 1996 bis zum 31. März \n1997 erbrachten Sozialhilfeleistungen. \n\n17\n\nAllerdings ist der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des Kreises \nQ1. über die Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung und \nAufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 17. November 1998 \naktivlegitimiert. Mit der Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung von \nAufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe in der vorgenannten Satzung \nund in der Vorgängersatzung vom 16. Juni 1986 und der dort getroffenen \nRegelung, dass die Städte und Gemeinden die Ansprüche des örtlichen \nTrägers gegen andere Träger der Sozialhilfe (§§ 103 ff. BSHG) in eigenem \nNamen verfolgen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Satzungen), ist lediglich eine \nVollzugsregelung getroffen worden, die die sachliche und örtliche Zuständigkeit \ndes Trägers der Sozialhilfe unberührt lässt. Die Anspruchsinhaberschaft des \nKlägers für den streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch besteht mithin \nfort.\n\n18\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet nicht bereits in der \nKostenzusage des Beklagten vom 5. August 1996 eine Anspruchsgrundlage. \nDenn diese Zusage begründete kein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne \nvon § 781 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Vielmehr bekundete der Beklagte \nlediglich seine Bereitschaft, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 \nBSHG die aufgewendete Sozialhilfe zu erstatten. Einen rechtsgeschäftlichen \nWillen, sich unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben verpflichtend zu \nbinden, enthält die Kostenzusage dagegen nicht.\n\n19\n\nEin gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch besteht ebenfalls nicht. Zwar \nsind die Voraussetzungen des § 107 BSHG infolge des Umzugs des \nHilfeempfängers von E. nach Q1. erfüllt. Der Erstattungsanspruch \nist aber gemäß § 111 SGB X für die nach § 72 BSHG gewährten Hilfen \nausgeschlossen. Im Übrigen scheitert der Erstattungsanspruch daran, dass im \nstreitbefangenen Hilfezeitraum für den Hilfeempfänger keine \nSozialhilfeaufwendungen oberhalb der Bagatellgrenze angefallen sind.\n\n20\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im \nSinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb \neines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. § 111 BSHG \nregelt den Umfang der Kostenerstattung, dabei sind nach § 111 Abs. 2 BSHG \nKosten - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - unter \n5.000,00 DM - bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu \nzwölf Monaten - nicht zu erstatten. Gemäß § 111 SGB X ist der Anspruch auf \nErstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht \nspätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des letzten Tages, für den die \nLeistung erbracht wurde, geltend macht (Satz 1). Der Lauf der Frist beginnt \nfrühestens mit Entstehen des Erstattungsanspruchs (Satz 2). \n\n21\n\nEs besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass infolge des Umzugs des \nHilfeempfängers von E. nach Q1. die Voraussetzungen des § 107 \nAbs. 1 BSHG dem Grunde nach erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten ist der Kostenerstattungsanspruch auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil das Schreiben der Stadt Q1. vom 30. Juli 1996 \nkeine Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 111 \nSGB X zum Inhalt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \n(BSG), der die Kammer folgt, setzt die Geltendmachung eines \nKostenerstattungsanspruchs voraus, dass das Erstattungsbegehren \nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Es muss mit inhaltlich \nhinreichender Bestimmtheit deutlich werden, welche Leistungen zu erstatten \nsind. Zudem müssen die Umstände, die für die Entstehung des \nErstattungsanspruchs maßgeblich sind, und der Zeitraum, für den die \nSozialleistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden.\n\n22\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. Februar 1999 \n- B 1 KR 14/97 R -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Bd. 51, S. 112 ff..\n\n23\n\nIn einer weiteren Entscheidung hat das Bundessozialgericht diese \nRechtsprechung dahin konkretisiert, dass mit dem Wort \"geltend machen\" so \nviel wie \"vorbringen\", \"anführen\", \"behaupten\", nicht aber zugleich auch \n\"darlegen in allen Einzelheiten\" verstanden werde. Die Anforderungen, die \ninhaltlich an eine solche Geltendmachung zu stellen seien, dürften nicht \nüberzogen werden, zumal der Gesetzgeber selbst keine inhaltlichen \nAnforderungen im Einzelnen aufgestellt habe. Bei der Auslegung des Begriffs \nsei ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei den am Erstattungsverfahren \nBeteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handele, \nderen Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen \nbesäßen. In Zweifelsfällen müsse zudem auch das Verhalten des \nErstattungspflichtigen in die Prüfung mit einbezogen werden, da dessen \nReaktion auf Mitteilungen des Erstattungsberechtigten zeige, wie dessen \nTätigwerden gedeutet worden sei. \n\n24\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS, \nBd. 52, 145 ff..\n\n25\n\nDiesen Anforderungen wird der Antrag der Stadt Q1. vom 30. Juli 1996 \nnur zum Teil gerecht. Er bringt zwar zum Ausdruck, dass Gegenstand des \nAntrags eine Kostenerstattung bei Umzug gemäß § 107 BSHG ist, so dass an \nder Geltendmachung eines Erstattungsbegehrens kein Zweifel bestehen kann. \nFerner beinhaltet das Schreiben die Mitteilung des Umzugs des \nHilfeempfängers nach Q1. sowie die Aufnahme der Sozialhilfegewährung \nzum 11. Juli 1996. Das Verhalten des Beklagten mit der Erteilung einer \nKostenzusage dokumentiert, dass auch dieser von der Geltendmachung eines \nKostenerstattungsbegehrens ausgegangen ist. Bezogen auf die Hilfegewährung \nnach § 72 BSHG fehlt es aber an einer rechtzeitigen, den dargelegten \ninhaltlichen Bestimmtsheitsanforderungen genügenden Bezeichnung der zu \nerstattenden Leistung.\n\n26\n\nIn dem Antragsschreiben der Stadt Q1. sind Hilfen zur Überwindung \nbesonderer sozialer Schwierigkeiten nicht aufgeführt. Der in dem beigefügten \nGrundantrag auf Sozialhilfe vom 11. Juli 1996 aufgenommene Vermerk, dass \nder Hilfeempfänger im VWK wohne, lässt keine Rückschlüsse auf eine \nLeistungsgewährung nach § 72 BSHG zu. Ebenso enthält die Formulierung \n\"bedarf der Sozialhilfe\" keinerlei Hinweise auf die Gewährung von Hilfen nach § \n72 BSHG, d. h. Hilfen in besonderen Lebenslagen. Der allein verwendete \nBegriff \"Sozialhilfe\" war seinerseits zu allgemein und zu unbestimmt, um aus \ndem maßgeblichen Empfängerhorizont für die Stadt E. bzw. den \nBeklagten deutlich werden zu lassen, dass über die Hilfe zum Lebensunterhalt \nhinaus weitere Hilfeaufwendungen für andere Hilfeleistungsarten \nerstattungsrechtlich eingefordert werden sollten. Dies gilt hier insbesondere \nauch deshalb, weil dem Schreiben vom 30. Juli 1996 lediglich ein Bescheid \nüber die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt beigefügt war, dem \nkeinerlei Hinweise auf die Gewährung anderer Hilfeleistungsarten zu \nentnehmen waren. Nach alledem ist der Kostenerstattungsanspruch für die \nnach § 72 BSHG gewährte Hilfe nicht bereits mit dem Antrag vom 30. Juli 1996, \nsondern erstmalig mit Schreiben vom 29. Juni 2000 geltend gemacht worden. \nDieses Erstattungsverlangen erfolgte indes erst deutlich nach Ablauf der \nAusschlussfrist des § 111 SGB X.\n\n27\n\nEtwas anderes gilt allerdings für die Geltendmachung des \nErstattungsbegehrens im Hinblick auf die Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt. Dem Antrag vom 30. Juli 1996 in Verbindung mit den \ngleichzeitig übersandten Anlagen war auch aus Sicht des Empfängers \nzweifelsfrei zu entnehmen, dass dem Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt \ngewährt wurde und sich das Erstattungsverlangen auf diese Hilfeleistungsart \nbezog. Dieser Bewertung steht im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten \nauch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. März 2000 - 9 K 5532/98 - \nnicht entgegen. Das Urteil stellt keine über die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts hinausgehenden Voraussetzungen an die \nGeltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs im Sinne des § 111 SGB X \nauf. Die Entscheidung enthält vielmehr einen ausdrücklichen Hinweis darauf, \ndass die Kammer die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der eigenen \nEntscheidung zugrundegelegt hat. Lediglich die Subsumtion des seinerzeit zur \nEntscheidung anstehenden Einzelfalls führte unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts dazu, dass das damals zu \nbewertende Verwaltungshandeln nicht den gesetzlichen Anforderungen des \n§ 111 SGB X entsprach. Verallgemeinernde, über den konkreten Einzelfall \nhinausgehende Aussagen enthält das Urteil hingegen nicht.:\n\n28\n\nMangels Bestehens der Hauptforderung steht dem Kläger auch der geltend \ngemachte Zinsanspruch nicht zu.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 194 \nAbs. 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-25/9-k-4967-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-25/9-k-4967-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299042","retrieved":"2026-07-09 03:23:07.612005+00:00"}}