{"status":"available","doknr":"OLD299067","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0222.13K3584.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-22","aktenzeichen":"13 K 3584/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist verheiratet, Vater von drei Kindern, für die er noch Kindergeld \nbezieht, und steht als Oberinspektor im Dienst der Beklagten. Mit Antrag vom 24. \nFebruar 2000 begehrte er die Bewilligung von Beihilfen unter anderem zu der \nRechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. med. F. \nvom 21. Februar 2000 über 1.674,04 DM. Die Rechnung, auf deren näheren Inhalt \nBezug genommen wird, verhält sich über die Entfernung von vier Weisheitszähnen \nbei dem Sohn K. des Klägers und stützt sich überwiegend auf Gebührennummer \naus dem Gebührenverzeichnis (im Folgenden: GV) zur Gebührenordnung für Ärzte \n(im Folgenden: GOÄ).\n\n3\n\nMit Bescheid vom 23. März 2000 bewilligte die Beklagte im Hinblick auf die zuvor \ngenannte Rechnung eine Beihilfe in Höhe von 870,60 DM. Dabei erkannte sie von \ndem Rechnungsbetrag 1.088,25 DM als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe \nentsprechend dem für den Sohn K. des Klägers geltenden 80-prozentigen \nBemessungssatz fest. Zur Begründung für die vorgenommenen Kürzungen führte die \nBeklagte im Wesentlichen aus: Nach § 6 Abs. 1 GOÄ seien Mund-Kiefer-\nGesichtschirurgen, die Leistungen nach dem GV zur Gebührenordnung für Zahnärzte \n(im Folgenden: GOZ) erbrächten, verpflichtet, ihre Vergütung nach den Vorschriften \nder GOZ abzurechnen. Von daher könnten nur die entsprechenden \nGebührennummern aus dem GV zur GOZ beihilferechtlich anerkannt werden. \nDementsprechend sei die Nr. 494 GV/GOÄ in die Nr. 010 GV/GOZ umzuwandeln, \ndie Nr. 491 GV/GOÄ in die Nr. 009 GV/GOZ, die Nr. 1628 GV/GOÄ in die Nr. 309 \nGV/GOZ, die Nr. 2650 GV/GOÄ in die Nr. 304 GV/GOZ und die Nr. 2007 GV/GOÄ in \ndie Nr. 329 GV/GOZ. Die Nr. 443 GV/GOÄ (OP-Zuschlag) sei nicht gesondert \nbeihilfefähig, da sie mit der Leistung nach Nr. 304 GV/GOZ abgegolten sei. \nAnästhetika und Nahtmaterialien seien ebenfalls nicht beihilfefähig. Gleiches gelte für \ndie nach Nr. 530 GV/GOÄ abgerechnete Kältepackung, die zur primären \nWundversorgung gehöre. Nr. 14 GV/GOÄ sei in der gültigen Gebührenordnung nicht \nenthalten.\n\n4\n\nAm 17. April 2000 legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter Bezugnahme \nauf Schreiben des behandelnden Arztes sowie der Bundesärztekammer im \nWesentlichen damit begründete, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen ihre \nLeistungen in erster Linie nach der GOÄ abzurechnen hätten.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2000, zugestellt am 07. August 2000, \nwies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung vertiefte sie die \nBegründung aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Leistungen von \nMund-Kiefer-Gesichtschirurgen, die im GV zur GOZ aufgeführt seien, müssten nach \n§ 6 Abs. 1 GOÄ nach der GOZ abgerechnet werden. Ein Wahlrecht, Leistungen nach \nder GOÄ oder der GOZ abzurechnen, bestehe nicht. Falls eine Leistung sowohl im \nGV zur GOZ als auch im GV zur GOÄ erfasst sei, müsse die Leistung nach der GOZ \nberechnet werden, weil davon auszugehen sei, dass im GV zur GOZ die \nvergütungsauslösenden zahnärztlichen Leistungen vollständig beschrieben seien. \nDementsprechend seien aus der betreffenden Rechnung einige Nummern gestrichen \nund andere in Nummern des GV zur GOZ umgewandelt worden. Allerdings sei die \nUmwandlung der Nr. 2007 GV/GOÄ in die Nr. 329 GV/GOZ nicht zutreffend. \nVielmehr sei die Nr. 330 GV/GOZ anzuwenden. Gleichwohl verbleibe es bei dem \nanerkannten Betrag von 10,49 DM.\n\n6\n\nAm 06. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nsein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Abänderung des \nBescheids vom 23. März 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2000 \nzu verpflichten, ihm im Hinblick auf die \nRechnung vom 21. Februar 2000 eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 468,63 DM (239,61 Euro) \nzu gewähren.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt zur Begründung ihres Antrags Bezug auf die Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden und führt ergänzend aus, dass die als beihilfefähig \nanerkannten Nummern 494 und 491 GV/GOÄ bzw. 009 und 010 GV/GOZ nicht \nbeihilfefähig seien, weil zugleich eine Intubationsnarkose verabreicht worden sei.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n14\n\nDer angegriffene Bescheid vom 23. März 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 31. Juli 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Dieser hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe im \nHinblick auf die Rechnung vom 21. Februar 2000.\n\n15\n\nNach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LBG), § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier \nstreitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange \nbeihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im \nAnwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 \nSatz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich \nnach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. \nzahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu \nerlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder \nZahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung \nzu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO \num \"notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange\" handelt. Daraus folgt, \ndass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang \ngerichtlich voll überprüfbar ist.\n\n16\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75-\n76.\n\n17\n\nBei den in Rechnung gestellten Gebührennummern, die die Beklagte gestrichen \nbzw. umgewandelt hat, handelt es sich nicht um angemessene Aufwendungen, weil \ninsoweit keine zutreffende Auslegung der Gebührenordnung(en) durch den \nbehandelnden Arzt vorliegt.\n\n18\n\nZunächst ist es zutreffend, dass die Beklagte auf die Gebührennummer des GV \nzur GOZ abgestellt hat, weil diese grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 GOÄ maßgeblich \nsind. Denn es sind zahnärztliche Leistungen (Entfernung von Weisheitszähnen) \nerbracht worden, die im GV zur GOZ aufgeführt sind, was die (teilweise) von dem \nbehandelnden Arzt selbst sowie von der Beklagten herangezogenen Nummern aus \ndem GV zur GOZ zeigen (siehe im Einzelnen unten). Ein Wahlrecht des Arztes, \nseine Leistungen nur oder auch nach der GOÄ abzurechnen, besteht nicht. Bereits \nder Wortlaut des § 6 Abs. 1 GOÄ (\"... sind die Vergütungen für diese Leistungen \nnach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden \nFassung zu berechnen\") spricht gegen ein Wahlrecht. Aus der Begründung des \nVerordnungsgebers ergibt sich ferner, dass ein Wahlrecht gerade nicht gewollt war. \nDort heißt es nämlich, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen im Falle des Erbringens \nvon Leistungen aus dem GV zur GOZ diese \"nur nach der GOZ berechnen dürfen\".\n\nVgl. BR-Drucksache 118/88 vom 10. März 1988, zitiert \nnach: Hoffmann, Gebührenordnung nur Ärzte, \nKommentierung zu § 6 GOÄ, S. 2. \n\n19\n\nDas Schreiben der Bundesärztekammer vom 03. Dezember 1999, auf das sich \nder Kläger beruft, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil die dort geäußerte \nAuffassung, dass Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen grundsätzlich nach der GOÄ \nabzurechnen haben, zutreffend ist, jedoch den hier gegebenen und durch § 6 Abs. 1 \nGOÄ ausdrücklich geregelten Fall, dass zahnärztliche Leistungen erbracht worden \nsind, nicht erfasst.\n\n20\n\nZu den einzelnen Gebührennummern:\n\n21\n\nNr. 491 und 494 GV/GOÄ\nInsoweit hat die Beklagte zutreffend eine Umwandlung in die Nr. 009 und 010 \nGV/GOZ vorgenommen. Ein in tatsächlicher Hinsicht bei der Verabreichung einer \nInfiltrations- oder Leitungsanästhesie bestehender genereller Unterschied zwischen \nden Leistungen nach den Gebührennummern des GV zur GOÄ einerseits und nach \nden Gebührennummern des GV zur GOZ andererseits lässt sich nicht feststellen. \nDementsprechend können diese Leistungen nicht grundsätzlich dem ärztlichen oder \nzahnärztlichen Bereich zugewiesen werden. Da die Anästhesien hier jedoch jeweils \nintraoral erbracht wurden und diese Behandlungsart nur im GV zur GOZ geregelt ist, \nnicht jedoch im Abschnitt D des GV zur GOÄ, sind die genannten Nummern des GV \nzur GOZ als spezieller anzusehen. Ein auf § 6 Abs. 1 GOZ gestütztes Wahlrecht, die \nhöher bewerteten Nummern des GV zur GOÄ abzurechnen, besteht nicht. Unter \nBerücksichtigung dessen, dass das GV zur GOZ die Vergütungsansprüche \nauslösenden zahnärztlichen Leistungen grundsätzlich vollständig beschreibt,\n\n22\n\nvgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 1992 - \nIV ZR 213/91 - in: NJW 1992, 2360,\n\n23\n\nergibt sich vielmehr, dass der Verordnungsgeber bezüglich intraoral \nvorgenommener Anästhesien, die im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung \nerfolgen, eine spezielle und damit abschließende Regelung durch die \nGebührennummern des GV zur GOZ getroffen hat.\n\n24\n\nVgl. zu dem gesamten Vorstehenden \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. April 1999 - 6 \nA 5819/96 -.\n\n25\n\nIm Übrigen sind die Gebührennummern 009 und 010 GV/GOZ nebeneinander \nanwendbar bzw. abrechenbar.\n\n26\n\nVgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 18. \nJanuar 1995 \n- 12 A 841/92 -.\n\n27\n\nDarauf, ob die lokalen Anästhesien angesichts der zusätzlich durchgeführten \nIntubationsnarkose überhaupt (medizinisch) notwendig waren, braucht nicht weiter \neingegangen zu werden, weil sich daraus jedenfalls kein weiter gehender \nBeihilfeanspruch des Klägers ergibt.\n\n28\n\nInjektions- und Verbandmaterial\nDie Materialkosten sind als Praxiskosten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ mit \nden Gebühren abgegolten, weil sie dem Begriff der Kosten für den \nSprechstundenbedarf unterfallen. Dieser vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen vertretenen Rechtsprechung,\n\n29\n\nvgl. hierzu mit ins Einzelne gehender \nBegründung OVG NRW, Urteil vom 15. April 1999 - \n12 A 4527/97 - in: DÖD 2000, 61 f.,\n\n30\n\nschließt sich die Kammer an.\n\n31\n\nNr. 2650 GV/GOÄ\nDie von der Beklagten vorgenommene Umwandlung in die Nr. 304 GV/GOZ ist im \nErgebnis zutreffend. Nach der am Ende der Rechnung vom 21. Februar 2000 \nausgewiesenen Diagnose waren die Zähne retiniert und verlagert. Darauf, ob eine \nextreme (Nr. 2650 GV/GOÄ) oder eine tiefe (Nr. 304 GV/GOZ) Verlagerung gegeben \nwar, kommt es nicht an, weil jedenfalls das gleichberechtigte Leistungsmerkmal \n„retiniert\" erfüllt war. Von daher kann die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ grundsätzlich \nmögliche Abrechnung der Nr. 2650 GV/GOÄ entgegen der Auffassung der Beklagten \nnicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass keine extreme Verlagerung \nvorgelegen hat. Allerdings scheitert die Abrechnung der zuletzt genannten \nGebührennummer daran, dass das weitere Leistungsmerkmal \"bei gefährdeten \nanatomischen Nachbarstrukturen\" nach der Diagnose des Arztes nicht erfüllt \nwar.\n\n32\n\nNr. 1628 GV/GOÄ\nDie von der Beklagten vorgenommene Umwandlung in die Nr. 309 GV/GOZ ist \nebenfalls zutreffend. Eine retroaurikuläre, d.h. hinter der Ohrmuschel gelegene \nÖffnung oder eine Kieferhöhlenfistel, die grundsätzlich über § 6 Abs. 1 GOZ eine \nAbrechnung nach Nr. 1628 GV/GOÄ hätten rechtfertigen können, lagen nicht \nvor.\n\n33\n\nNr. 530 GV/GOÄ\nInsoweit hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend eine Beihilfefähigkeit verneint.\nDies ergibt sich jedoch entgegen ihrer Auffassung nicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. \nAuch wenn es üblich sein dürfte, dass nach intraoralen kieferchirurgischen Eingriffen \nKältepackungen gereicht werden, ist nicht ersichtlich, dass die abgerechnete \nKaltpackung zwingender oder notwendiger Bestandteil einer bestimmten anderen im \nGV zur GOZ geregelten Leistung ist. Auch ein Ausschluss der Berechenbarkeit nach \nAbschnitt D, Allgemeine Bemerkungen Nr. 1 des GV zur GOZ ist nicht gegeben, weil \ndie Kaltpackung überwiegend vorbeugende Funktion (bessere Wundheilung, \nVerhinderung von Schwellungen) hat und damit nicht Bestandteil der primären \nWundversorgung ist.\nEine Abrechnung ist jedoch deswegen ausgeschlossen, weil angesichts der \nTatsache, dass sich nach intraoralen kieferchirurgischen Eingriffen der Patient in der \nRegel selbst die Kaltpackung gegen die Wange drückt, bei natürlicher \nBetrachtungsweise keine physikalisch-medizinische Leistung nach Abschnitt E, Nr. \n530 GV/GOÄ vorliegt. Hierfür spricht, dass die Nr. 530 des GV/GOÄ davon ausgeht, \ndass die Kaltpackung in Sitzungen angewandt wird, was auf die hier streitige \nLeistung, die sich als Wundversorgung im weiteren Sinne im Anschluss an einen \nkieferchirurgischen Eingriff darstellt, nicht zutrifft.\nDie Berechnung ist ferner deswegen ausgeschlossen, weil ein Übergang in die GOÄ \nnur nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 GOZ möglich ist, die Kaltpackung - wenn man \nentgegen den vorstehenden Ausführungen eine Leistung gemäß Nr. 530 GV/GOÄ \nannimmt - jedoch im Abschnitt E.IV. des GV zur GOÄ geregelt ist, auf den § 6 Abs. 1 \nGOZ gerade nicht verweist. Problematisch ist allenfalls, ob der Verweis in § 6 Abs. 1 \nGOÄ auf die GOZ überhaupt gilt, weil das Anlegen einer Kaltpackung im GV zur \nGOZ überhaupt nicht angesprochen wird, d.h. eine abrechenbare, Nr. 530 GV/GOÄ \nentsprechende Gebührennummer dort nicht existiert. Gleichwohl gilt die Verweisung \nin § 6 Abs. 1 GOÄ auch in diesem Fall, weil nach Sinn und Zweck der Regelung \nzahnärztliche Leistungen, die von Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen erbracht werden, \nabschließend nach der GOZ abgerechnet werden sollen, unter anderem mit der \nKonsequenz, dass in Ausnahmefällen eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit nicht \nbesteht. Würde man hier die Anwendbarkeit der GOZ über § 6 Abs. 1 GOÄ \nverneinen, würden Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen bei der Erbringung zahnärztlicher \nLeistungen besser gestellt als Zahnärzte, weil diese beim Anlegen einer Kaltpackung \nmangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ keine Möglichkeit zum \nÜbergriff in die GOÄ hätten.\n\n34\n\nNr. 14 GV/GOÄ\nInsoweit hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese \nGebührennummer im aktuellen GV zur GOÄ nicht mehr existiert. Allerdings ist die \nfrüher in Nr. 14 GV/GOÄ beschriebene Leistung nunmehr in Nr. 70 GV/GOÄ \ngeregelt. Gleichwohl ist auch diese Gebührennummer nicht beihilfefähig, weil die \nKosten für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 \nHalbsatz 1 BVO (\"Begutachtung\") fallen, weil diese nicht für die Anerkennung der \nBeihilfefähigkeit von Aufwendungen erforderlich ist.\n\n35\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, Stand: 50. \nLieferung August 2001, § 4 BVO Anm. 2, S. 62/10 \nunter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 25. Januar \n1984 - 12 A 2366/82 -.\n\n36\n\nNr. 443 GV/GOÄ\nDer Zuschlag für ambulantes Operieren ist nicht berechenbar, weil dieser im GV zur \nGOZ nicht vorgesehen ist. Eine Berechnung über § 6 Abs. 1 GOZ scheidet aus, weil \ndiese Vorschrift zwar auf den Abschnitt C des GV zur GOÄ verweist, in dem sich \nauch die Nr. 443 befindet. Aus Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt \nC.VIII. des GV zur GOÄ ergibt sich jedoch, dass die nachfolgend geregelten \nZuschläge wie Nr. 443 nur im Zusammenhang mit bestimmten Leistungen \n(Nummern) nach dem GV zur GOÄ berechnet werden können. Eine Berechnung im \nZusammenhang mit einer Gebührennummer aus dem GV zur GOV kommt damit \nnicht in Betracht. Im Übrigen gelten die zur Nr. 530 GV/GOÄ am Ende gemachten \nAusführungen hier in gleicher Weise.\n\nNr. 2007 GV/GOÄ\nKorrekterweise hätte entsprechend der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der \nBeklagten die Nr. 330 GV/GOZ abgerechnet werden müssen bzw. können, die sogar \nhöher bewertet ist als die in Ansatz gebrachte Nr. 2007 GV/GOÄ. Da die Beklagte \njedoch ohnehin die in Rechnung gestellten Beträge (4 x 10,49 DM) als beihilfefähig \nanerkannt hat, kommt die Gewährung einer höheren Beihilfe nicht in Betracht. Denn \nmehr Aufwendungen hat der Kläger insoweit nicht gehabt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-22/13-k-3584-00","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-22/13-k-3584-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299067","retrieved":"2026-07-09 03:23:09.943718+00:00"}}