{"status":"available","doknr":"OLD299208","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0215.13K1963.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-15","aktenzeichen":"13 K 1963/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. April 2001 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt dem \nBeigeladenen Abschiebungsschutz gewährt hat.\n\n Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer nach eigenen Angaben aus C. im Irak stammende Beigeladene reiste im \nOktober 2000 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nlehnte durch Bescheid vom 24. April 2001 den Asylantrag ab und stellte zugleich \nfest, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes hinsichtlich des Irak vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n3\n\nMit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Beigeladene \nmüsse als minderjähriges Kind nicht befürchten, wegen ihrer illegalen Ausreise und \nder Asylantragstellung in Deutschland in ihrer Heimat verfolgt zu werden.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. \nApril 2001 aufzuheben, soweit das Bundesamt dem \nBeigeladenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. \n1 des Ausländergesetzes gewährt hat.\n\n6\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n7\n\nDer Beigeladene hat schriftlich beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im weiteren wird auf die Gerichtsakte und \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. \nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, soweit das Bundesamt dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 \nAbs. 1 AuslG zugesprochen hat. (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n12\n\nDer Beigeladene kann nicht beanspruchen, dass das Bundesamt feststellt, dass \nin seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Danach darf \nein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person der \nBeigeladenen in ihrem Heimatstaat Irak nicht vor.\n\n13\n\nUnter dem Druck politischer Verfolgung hat der Beigeladene den Irak \noffensichtlich nicht verlassen. Denn seine Ausreise beruhte auf dem Willen seiner \nMutter, die sich ihrerseits bedroht fühlte. Ihm stehen auch keine Gründe zur Seite, \ndie nach seiner Ausreise entstanden sind. Auf Grund solcher Umstände kann eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise \ndafür bestehen, dass der Asylsuchende in asylrechtlich relevanter Weise bei einer \nRückkehr in seine Heimat gefährdet ist.\n\n14\n\n zu dem anzulegenden Maßstab vgl. BVerwG, Urteile \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nund vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. \n1994, 524.\n\n15\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass die illegale Ausreise oder eine damit \neinhergehende Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland allein nicht für die \nAnnahme ausreicht, dem Rückkehrer drohe im Irak stets politische Verfolgung. Auch \nim vorliegenden Einzelfall ist davon nicht auszugehen.\n\n16\n\nHinsichtlich der Situation im Zentralirak geht das Gericht von Folgendem \naus:\n\n17\n\nDie illegale Ausreise steht unter Strafe. Allerdings hat der revolutionäre \nKommandorat durch Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 eine Amnestie \nausgesprochen für all jene Iraker, die das Land illegal verlassen hatten. Diese \nAmnestie gilt nur für solche Personen, die sich nicht anderweitig strafbar gemacht \nhaben. Grundsätzlich ist Ankündigungen des Bagdader Regimes solcher Art nicht \nunbedingt zu trauen, zumal die Amnestie durch die Einführung eines neuen \nGesetzes im November 1999, das die illegale Ausreise mit Haft bis zu neun Monaten \nahndet, mehr oder weniger auf Eis gelegt wurde.\n\n18\n\n So das Generalsekretariat des Rates der \nEuropäischen Union für das CIREA, \nZusammenfassung der Beratungen über Irak vom \n10. September 2001.\n\n19\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zeichnet sich das Regime \ndurch Willkür und Unberechenbarkeit aus. Andererseits ist auch der irakischen \nZentralregierung nicht verborgen geblieben, dass die schlechte wirtschaftliche Lage \nviele Iraker veranlasst, bessere Lebensbedingungen in anderen arabischen Ländern \nund in den letzten Jahren zunehmend in Europa zu suchen, die illegale Ausreise also \nnicht politisch motiviert oder gegen das herrschende Regime gerichtet ist. Ebenso \ndürfte inzwischen nicht mehr unbekannt sein, dass die Asylantragstellung im \nwestlichen Ausland nicht immer Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist sondern \nder Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland dient. Auf Grund dieser Lage ist \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diesen \nWirtschaftsflüchtlingen bei ihrer Rückkehr in den Irak in Nichtbeachtung der \ndekretierten Amnestie des revolutionären Kommandorates außer einer normalen \nBefragung durch die Sicherheitsbehörden Ungemach droht.\n\n20\n\nvgl. zum Vorstehenden Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das VG Sigmaringen vom 5. September \n2000. Zurückhaltender: Auswärtiges Amt, \nLagebericht Irak vom 5. September 2001.\n\n21\n\nIn der zitierten Auskunft führt das Deutsche Orient-Institut aus, noch von keinem \nFall vernommen zu haben, in dem die illegale Ausreise bestraft wurde. Dafür spricht \nauch, dass auf Grund des Dekrets nach Informationen des UNHCR inzwischen rund \n3.500 Flüchtlinge aus Iran in ihre Heimat Irak zurückgekehrt sind, ohne dass \nRepressionen gegen diese Rückkehrer bekannt geworden sind. Gleiches gilt für \nIraker, die aus Jordanien in den Irak abgeschoben werden.\n\n22\n\nVgl. den zitierten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes, Seite 12.\n\n23\n\nDas gilt selbst für Iraker, die in Westeuropa um Asyl nachgesucht hatten. So \nschiebt ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union Iraker über Jordanien ab.\n\n24\n\nVgl. die Zusammenfassung des \nGeneralsekretariats des Rates der Europäischen \nUnion für das CIREA der Beratungen über Irak vom \n10. September 2001.\n\n25\n\nAnders liegt der Fall nach der Überzeugung des Gerichts nur, wenn darüber \nhinaus besonderer Anlass für die Sicherheitsbehörden besteht, die Rückkehrer zu \nvernehmen. Dann ist bei den nach der Auskunftslage üblichen brutalen \nVernehmungsmethoden und willkürlichen Inhaftierungen ohne rechtsstaatliches \nGerichtsverfahren zu besorgen, dass die Rückkehrer ernsthaft in ihrer körperlichen \nUnversehrtheit bedroht sein können, schlimmstenfalls um ihr Leben fürchten müssen. \nDas kann zutreffen, wenn junge irakische Männer ihrer Wehrpflicht nicht \nnachgekommen sind. Nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts kommt es in \nsolchen Fällen in jedem Falle zu einem Politmalus.\n\n26\n\nVgl. die Auskunft des Instituts an das VG \nSigmaringen vom 5. September 2000.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist mit Blick darauf jedoch nicht davon auszugehen, dass \nsich der Beigeladene bei einer Rückkehr in den Zentralirak intensiven Befragungen \nder Sicherheitsdienste oder anderweitigen Repressalien auszusetzen hätte. \nBesondere Umstände über die illegale Ausreise und die Asylantragstellung hinaus \nliegen nicht vor. Zudem beruhte die Ausreise und die Asylantragstellung nicht auf \neigenem Entschluss des Beigeladenen sondern auf dem Willen der Mutter. Es \nerscheint unrealistisch, dass die irakischen Behörden minderjährigen Kindern eine \nernst zu nehmende persönliche Willensäußerung unterstellen.\n\n28\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n30. April 1999 an das OVG Lüneburg.\n\n29\n\nDas ist nach den dem Gericht vorliegenden sachverständigen Äußerungen erst \ndann der Fall, wenn die Kinder aus irakischer Sicht Erwachsenen gleichgestellt \nwerden und ihnen vorgeworfen werden kann, an dem durch ihre Eltern gestellten \nAsylantrag festgehalten zu haben. Das ist frühestens im Alter von 15/16 Jahren der \nFall.\n\n30\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n5. September 2000 an das VG Sigmaringen.\n\n31\n\nBei männlichen Jugendlichen kann sich die Situation verschärfen, wenn sie in \neinem Alter sind, in dem sie ihrer Wehrpflicht nachkommen müssen und sich weder \nfreikaufen (Mit Dekret vom 2. März 1998 wird es im Ausland lebenden Irakern \nerlaubt, sich für 1.000 USD bzw. dem gleichen Wert anderer ausländischer \nWährungen vom Wehrdienst freizukaufen),\n\n32\n\nvgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 5. September 2001,\n\n33\n\noder in den Irak zurückkehren, um sich zu stellen.\n\n34\n\nFür den im Oktober 1990 geborenen Beigeladenen folgt daraus keine greifbare \nGefährdung. Er hat vor im Alter von 10 Jahren seine Heimat verlassen. Dieser \nUmstand dürfte ihm mit Blick auf seine Minderjährigkeit nicht von den irakischen \nBehörden nachteilig angerechnet werden. Ob er sich in mehreren Jahren, wenn \nseine Wehrerfassung ansteht, freiwillig meldet bzw. von der Möglichkeit des \nFreikaufes Gebrauch macht oder sich dem Wehrdienst entzieht, ist derzeit offen.\n\n35\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n5. September 2000 an das VG Sigmaringen.\n\n36\n\nAuf Grund der illegalen Ausreise und Asylantragstellung seiner Eltern hat der \nBeigeladene keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen des irakischen Regimes zu \nbefürchten. Zwar kommt es im Irak nach dem Bericht des VN-Sonderberichter-\nstatters von August 2000 zu Festnahmen von Familienangehörigen von \nOppositionellen und Flüchtlingen sowie zu anderen Repressionen (z.B. Entzug von \nLebensmittelmarken, Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis).\n\n37\n\nVgl. UNHCR, Backround Paper on Refugees and \nAsylum Seekers from Iraq, Center for Documentation \nand Research, Geneva, Juni 2000, Seite 9, in dem \nvon \"guilt by association\" im Irak die Rede ist; \nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. September \n2001.\n\n38\n\nDiese Maßnahmen sollen der Abschreckung wegen des dem Betroffenen aus \nSicht der irakischen Sicherheitsbehörden zurechenbaren Fehlverhaltens von \nFamilienmitgliedern (\"Strafbarkeit durch familiäre Verbindung\"),\n\n39\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. \nSeptember 2001, das von \"Schuld durch \nAssoziation\" spricht; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 8. März 2001 - 9 A 4825/87.A -,\n\n40\n\ndienen. Mit solchen Maßnahmen haben indessen vor allem männliche \nFamilienangehörige, auch im weiteren Familienkreise, zu rechnen. Frauen und \nMinderjährige müssen jedoch nicht befürchten, Opfer von Repressionen aus dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft zu werden.\n\n41\n\nVgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 28. Oktober 1997 an das VG Stade, Gz: 514-\n516.80/30 119. Ebenso: Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts vom 31. Oktober 1999 an das VG \nTrier. Im Ergebnis wie hier: VGH Mannheim, \nBeschluss vom 6. August 2001 - A 2 S 1631/99 -\n.\n\n42\n\nMit Blick darauf hat das Bundesamt dem Beigeladenen zu Unrecht \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt.\n\n43\n\nEr kann außerdem auf den Nordirak als Fluchtalternative verwiesen werden \nkann. Die Zentralregierung besitzt im kurdisch dominierten Teil des Irak keine \nHerrschaftsmacht. Politische Verfolgung durch das irakische Regime in C. findet \ndort unter normalen Umständen nicht statt.\n\n44\n\nVgl. dazu die inzwischen gefestigte \nRechtsprechung des OVG NW, Urteil vom 5. Mai \n1999 - 9 A 4671/98.A - und vorhergehend VG \nArnsberg, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 13 k \n3818/94.A -; ferner: Auskunft des Deutschen Orient-\nInstituts an das VG Arnsberg vom 25. April 1997; \nLageberichte Irak \ndes Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1997, \nvom 31. August 1998 und vom 15. Februar \n2001.\n\n45\n\nSpätestens ab Oktober 1991 stand der Nordirak (Provinzen Dohuk, Arbil und \nSulaimaniya) ausschließlich unter kurdischer Verwaltung, die sich dort unter dem \nSchutz der von den Vereinigten Staaten auf Grund der UN-Resolution Nr. 688 vom \n1. April 1991 angeführten alliierten Streitkräfte und der Einrichtung einer \nFlugverbotszone etablieren konnte.\n\n46\n\nEs ist nicht zu erwarten, dass die Alliierten und die Vereinten Nationen den \nSchutz der kurdischen Bevölkerung im Norden des Irak aufgeben werden und damit \nder irakischen Zentralregierung erneut die Gebietshoheit über diese Region \neinräumen könnten, Auch wenn das Mandat der Truppen der Alliierten jeweils nur \nzeitlich beschränkt erteilt wird. Für eine derart schwer wiegende Entscheidung der \nnationalen Regierungen der am Schutz beteiligten Staaten oder der Vereinten \nNationen sind keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich. Der Einsatz von Raketen \nam 30. August 1996 als Reaktion auf den Einfall regulärer irakischer Streitkräfte in \ndas Autonome Kurdengebiet im Nordirak verdeutlicht vielmehr, dass die Alliierten \nwillens und in der Lage sind, auch weiterhin für den Bestand der Schutzzone \neinzutreten.\n\n47\n\nAuch auf Grund jener Ereignisse im August/September 1996 ergibt sich keine \nandere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der kurzfristige Einmarsch irakischer \nVerbände - vermutlich auf Drängen der KDP -\n\n48\n\nVgl. dazu: UNHCR, Auskunft an das VG \nMünchen vom 12. Mai 1997,\n\n49\n\nrechtfertigt nicht den Schluss, dass die irakische Zentralregierung zumindest \nteilweise die Herrschaftsgewalt über den kurdisch kontrollierten Teil des Nordirak \nzurückgewonnen hat. Zwar intervenierten irakische Truppen anlässlich der \nAuseinandersetzungen zwischen den beiden größten kurdischen Organisationen \nKDP und PUK am 31. August 1996 zu Gunsten der KDP-Kämpfer. Bei dieser \nGelegenheit fahndeten die irakischen Truppen nach politischen Gegnern, verhafteten \nzahlreiche Personen und verschleppten sie nach N. .\n\n50\n\nVgl. Auskunft des UNHCR an das VG München \nvom 12. Mai 1997.\n\n51\n\nSie zogen sich jedoch auf Druck der Alliierten bereits am 1. September 1996 \nwieder aus den kurdisch verwalteten Gebieten zurück. Dieser militärische Eingriff \nrechtfertigt mit Blick auf dessen nur zweitägige Dauer nicht die Annahme, dass der \nIrak in der Lage ist, die Gebietshoheit über das von den Kurden kontrollierte Gebiet \nmit militärischer Gewalt wieder herzustellen.\n\n52\n\nVgl. in diesem Sinne auch: Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das VG Arnsberg vom 14. Juli \n1997; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an \ndas VG Braunschweig vom 8. Juli 1997.\n\n53\n\nJedenfalls kann aus dieser, ihrem Umfang nach bislang einmaligen militärischen \nAktion nicht geschlossen werden, dass das irakische Regime im Nordirak eine \neffektive Herrschaftsgewalt ausübt. Denn eine staatliche oder staatsähnliche \nGebietsgewalt setzt eine effektive und stabilisierte Herrschaftsmacht, d.h. eine auf \nDauer angelegte Durchsetzungsfähigkeit der Staatsmacht in dem betreffenden \nGebiet voraus. Eine kurzfristige, zudem im Rahmen einer bürgerkriegsähnlichen \nSituation ausgeübte Herrschaftsgewalt stellt keine Staatsgewalt im asylrechtlich \nrelevanten Sinne dar. Vielmehr verdeutlicht dieser, zudem von außerhalb des \nbetreffenden Gebietes erfolgte Eingriff, dass der Irak in dem von ihm beanspruchten \nGebiet (Nordirak) gerade keine effektive Herrschaftsgewalt ausübt, sondern mit den \nMitteln des Krieges beziehungsweise Bürgerkrieges von außen destabilisierend auf \nein feindliches Territorium Zugriff Einfluss zu nehmen versucht.\n\n54\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 13. Mai 1997 -7 A 10719/97 OVG- , S.9 ff. \ndes Urteilsumdrucks; Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts an das VG Braunschweig vom 8. Juli \n1997.\n\n55\n\nGleiches gilt für vereinzelte Übergriffe von Agenten des irakischen \nGeheimdienstes auf Kurden im Nordirak. Sie können nicht als Ausdruck einer \nwiedergewonnenen Herrschaftsgewalt interpretiert werden.\n\n56\n\nDie immer wieder aufflackernden innerkurdischen Auseinandersetzungen \nzwischen den rivalisierenden Kurdenparteien KDP und PUK und die damit \neinhergehenden Menschenrechtsverletzungen sind nicht asylerheblich, weil es sich \nnicht um Folgen der Ausübung von staatlicher oder quasi-staatlicher \nHerrschaftsgewalt handelt.\n\n57\n\nDarüber hinaus ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu befürchten, dass \nder für die irakische Regierung politisch unauffällige Beigeladene ins Blickfeld des \nirakischen Regimes geraten ist und ihm deswegen Gefahr von irakischen Agenten \ndroht, die in das kurdisch dominierte Gebiet vom Zentralirak aus eindringen können. \nOpfer von Übergriffen irakischer Agenten im Nordirak können zwar exponierte \nVertreter der kurdischen Gruppen, höherrangige Offiziere oder Militärs sowie \nkurdische Mitarbeiter der westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO sein.\n\n58\n\nVgl. dazu: Auskunft des Deutschen Orient-\nInstitutes an das VG Aachen vom 30. Juni 1996 (303 \nal/Br) und an das VG Regensburg.\n\n59\n\nZu dem gefährdeten Personenkreis zählt der Beigeladene nicht. \n\n60\n\nEs ist für den Beigeladenen zumutbar, auf den Nordirak als Fluchtalternative \nverwiesen zu werden. Sein Existenzminimum ist dort durch die Tätigkeit von \nUnterorganisationen der Vereinten Nationen gesichert.\n\n61\n\nEine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, in denen \ndem Betroffenen keine politische Verfolgung droht, nur dann, wenn er dort nicht in \neine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass ihm neben hinreichenden \nSicherheit vor politischer Verfolgung in den in Betracht kommenden Landesteilen dort \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existenziellen Gefährdungen am Herkunftsort so nicht \nbestünden.\n\n62\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315, \n344.\n\n63\n\nAusgeschlossen werden kann eine Fluchtalternative mit Blick darauf nicht schon \ndann, wenn unsicher ist, ob der Betroffene etwa eine angemessene Beschäftigung \noder soziale Bindungen dort findet, die ihm einen gesicherten Lebensunterhalt \nvermitteln. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben unter dem \nExistenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum \nTode führt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C \n105.90 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG; ferner: \nBVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -\n, BVerwGE Bd. 105, 204, 211.\n\n65\n\nKann der Asylbewerber dort einer ausweglosen Situation auf sonstige Weise \nentgehen, ist eine inländische Fluchtalternative gegeben.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 9 B \n255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34.\n\n67\n\nDazu reicht aus, dass die Sicherstellung der Existenz durch Hilfsorganisationen \ngewährleistet ist.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - 9 CB \n 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45.\n\n69\n\nDie Versorgung der Binnenvertriebenen im Nordirak durch Unterorganisationen \nder Vereinten Nationen stellt deren Existenz sicher.\n\n70\n\nEbenso: OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember \n2001 - 1 L 2/01 - unter Aufgabe seiner bisherigen \nRechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 11. Dezember \n1998 - A 1 S 394/98 -; anders als hier noch, \nausgehend von einer inzwischen überholten \nErkenntnislage: OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 \n- 9 A 4825/98.A - und Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 \nA 4671/98.A - sowie - ihm folgend - das erkennende \nGericht, zuletzt Urteil vom 2. Januar 2002 - 13 K \n3203/01.A -; in diesem Sinne auch: VGH München, \nUrteil vom 22. Mai 2000 - 15 B 98.31916 - und \nBeschluss vom 11. August 2000 - 20 B 00.31977 -, \nVGH Mannheim, Urteil vom 5. Dezember 2000 - A 2 \nS 1/98 -\n\n71\n\nSie haben Auffanglager für Flüchtlinge aus dem Zentralirak errichtet und \nversorgen die Insassen mit allen lebensnotwendigen Gütern. Durch das \"United \nNations Office for Projekt Services\" (UNOPS) werden Zelte, Decken, Heizkörper und \nBrennstoffe zur Verfügung gestellt. Das \"United Nations Centre for Human \nSettlements\" (Habitat) kümmert sich um die Errichtung von Notunterkünften, die \nVersorgung mit Lebensmitteln erfolgt durch das \"World Food Programm\" (WPP) in \nForm von monatlichen Lebensmittelpaketen. Nach dem letzten Bericht des General-\nSekretärs vom 28. September 2001,\n\n72\n\n zitiert nach der Auskunft des UNHCR vom 23. \nNovember 2001 an das OVG Magdeburg,\n\n73\n\nbeinhalten die Lebensmittelpakete eine tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien \nund 50,34 g Protein pro Person. Ferner ist auch die medizinische Versorgung in den \nLagern gewährleistet. Alle Binnenvertriebenen aus dem Zentralirak, die nicht in der \nLage sind, ihr Existenzminimum durch gesellschaftliche oder verwandtschaftliche \nKontakte zu sichern, werden in den Lagern aufgenommen. Das gilt auch für Araber \nund Rückkehrer aus Deutschland.\n\n74\n\nVgl. zum Vorstehenden Auskunft des UNHCR \nvom 23. November 2001 an das OVG Magdeburg, \nferner das vom OVG Magdeburg in Auftrag \ngegebene Gutachten des Deutschen Orient-Instituts \nvom 20. November 2001; vgl. außerdem das Urteil \ndes OVG Magdeburg vom 6. Dezember 2001 - 1 L \n2/01 - und das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember \n2001 in der selben Sache mit den protokollierten \nsachverständigen Äußerungen des UNHCR (Frau \nHogg) und des Deutschen Orient-Instituts (Herr \nBrocks).\n\n75\n\nDie Möglichkeit der Versorgung durch die genannten Organisationen stellt für die \nBeigeladenen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Ihr Existenzminimum ist in \nden Lagern der Hilfsorganisationen gesichert. Vor Witterungseinflüssen sind sie \ndurch die Versorgung mit Zelten, Heizkörper nebst Brennstoff und Decken geschützt. \nDer Lebensunterhalt mit Lebensmitteln ist durch die monatlichen Rationen der WFP \ngewährleistet. Ihr Gehalt an Kalorien und Protein ist ausreichend, um die Betroffenen \nvor Hunger und Verelendung zu schützen. Der täglich benötigte Grundumsatz \nbeträgt zwischen 1.400 und 1.800 Kilokalorien.\n\n76\n\nVgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, \n257. Auflage und Roche Lexikon Medizin, 3. Auflage \nzum Begriff \"Grundumsatz\".\n\n77\n\nDie Versorgung mit einer täglichen Ration von fast 2.300 Kilokalorien deckt \ndiesen Bedarf ab. Das OVG Magdeburg,\n\n78\n\nvgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. Dezember \n2001,\n\n79\n\nweist zu Recht darauf hin, dass die in den Lagern betreuten Personen keiner \ngeregelten Arbeit nachgehen und aus diesem Grunde mit dem erhöhten \nGrundumsatz ausreichend versorgt sind. Der UNHCR hält die Versorgung \noffensichtlich für ausreichend, indem er die täglichen Lebensmittelrationen als 90% \nbzw. 84% des normalen Bedarfs bezeichnet.\n\n80\n\nVgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom \n23. November 2001.\n\n81\n\nAuch die erkennende Kammer ist mit dem OVG Magdeburg der Überzeugung, \ndass die im Nordirak tätigen Organisationen der Vereinten Nationen auf Grund ihres \nSelbstverständnisses die betroffenen Binnenflüchtlinge nicht verelenden, geschweige \ndenn verhungern lassen.\n\n82\n\nDieser Einschätzung stehen die Stellungnahmen des UNHCR,\n\n83\n\nvgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom \n23. November 2001,\n\n84\n\nund des Deutschen Orient-Instituts,\n\n85\n\nvgl. das zitierte Gutachten vom 20. November \n2001,\n\n86\n\nnicht entgegen. Der UNHCR geht davon aus, dass nur solche Flüchtlinge im \nNordirak überleben können, die auf soziale oder familiäre Bindungen zurückgreifen \nkönnen. Diese Einschätzung entspricht den Stellungnahmen des Deutschen Orient-\nInstituts. Auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer hat sich an diesen \nAuskünften orientiert. Für ein Leben außerhalb der Flüchtlingslager trifft diese \nBewertung sicher nach wie vor zu, denn eine Arbeitsaufnahme im Nordirak setzt im \nAllgemeinen gute Beziehungen voraus. Das Existenzminimum der Flüchtlinge ist \nindessen in den von den Unterorganisationen der VN betreuten Lagern gesichert. In \nden Lagern werden nicht nur aus dem Zentralirak vertriebene oder von dort \ngeflüchtete Kurden sondern - in einigen Lagern - auch arabische Volkszugehörige \nund Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern versorgt.\n\n87\n\nSo ausdrücklich Frau Hogg vom UNHCR laut \nSitzungsprotokoll des OVG Magdeburg vom 6. \nDezember 2001 in der Sache 1 L 2/01.\n\n88\n\nSo ist in dem Lager in Arbil ausdrücklich ein Block für Araber reserviert.\n\n89\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Juni \n2001 an das VG Aachen.\n\n90\n\nDiese Versorgung entspricht naturgemäß nicht dem sozialen Mindeststandard in \nwesteuropäischen Ländern. Das Asylrecht dient indessen nicht dazu, diesen \nStandard zu garantieren sondern schützt den politisch Verfolgten vor Hunger und \nElend. Die Verweigerung von Asyl und Abschiebungsschutz macht den Betroffenen \nnicht schutzlos. Sowohl die Bundesrepublik als auch andere westeuropäische \nStaaten gestatten in vielen Fällen den Aufenthalt aus humanitären Gründen, auch \nwenn die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen.\n\n91\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \naaO S. 346.\n\n92\n\nNamentlich die Einrichtung der Flüchtlingslager im Nordirak und die Betreuung \ndurch Unterorganisationen der VN ist Ausfluss der humanitären Hilfsprogramme der \nStaatengemeinschaft. Durch sie ist das Existenzminimum im asylrechtlichen Sinne \ngewährleistet.\n\n93\n\nIm Nordirak schließlich drohen dem Beigeladenen keine staatlichen \nZwangsmaßnahmen auf Grund seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik \nDeutschland. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dort \nvorherrschenden kurdischen Gruppierungen Maßnahmen gegenüber abgelehnten \nAsylbewerbern ergreifen.\n\n94\n\nVgl. nur: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsre-levante Lage in der Republik Irak \ndes Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999.\n\n95\n\nSchließlich sind die kurdischen Regionen des Nordirak auch ohne Berührung mit \nden von der Zentralregierung beherrschten Gebieten des Irak über die Türkei \nerreichbar. \n\n96\n\nVgl. zur Einreisemöglichkeit in den Nordirak über \ndie Türkei: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsre-levante Lage in der Republik Irak \ndes Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999, Ziff. \nIV. 4. und vom 15. Februar 2001.\n\n97\n\nDer Umstand, dass derzeit Abschiebungen in den Irak - einschließlich der \nkurdisch kontrollierten Gebiete des Nordirak - tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt \nnicht die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die faktische \nUnmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis \nfür die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung \nim Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG dar.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38. \n96 -, a.a.O..\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 und 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-15/13-k-1963-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-15/13-k-1963-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299208","retrieved":"2026-07-09 03:23:23.608025+00:00"}}