{"status":"available","doknr":"OLD299279","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0212.4K597.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-12","aktenzeichen":"4 K 597/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n4 K 597/01\n\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n \n\n \n\n \n \n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n \n\n \n \n \n \n \nwegen\n\nErteilung einer Baugenehmigung\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 12. Februar 2002\ndurch\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, \nRichter am Verwaltungsgericht Rauschenberg, \nRichter Schulte-Steinberg, \n\nehrenamtlichen Richter Matthias Stirnberg,\nehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski\n\nfür Recht erkannt:\n\n1\n\n4 K 597/01\n\n \n\nVERWALTUNGSGERICHT ARNSBERG\n\n2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3\n\nURTEIL\n\n4\n\nIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren\n\n5\n\n \n\n6\n\n \n \n \n \n \n\n7\n\n \n \n\n8\n\n \n\n9\n\n \n \n \n\n10\n\n \n \n \n \n \nwegen\n\n11\n\nErteilung einer Baugenehmigung\n\n12\n\nhat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg\naufgrund der mündlichen Verhandlung\nvom 12. Februar 2002\ndurch\n\n13\n\nVorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Derpa, \nRichter am Verwaltungsgericht Rauschenberg, \nRichter Schulte-Steinberg, \n\nehrenamtlichen Richter Matthias Stirnberg,\nehrenamtliche Richterin Cornelia Zielinski\n\n14\n\nfür Recht erkannt:\n\n15\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni \n2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n16. Januar 2001 verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 23. Novem-\nber 1999 betreffend die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem \nG. . 46 in N. nach geltender Erlasslage zu genehmigen.\n\n16\n\nDer Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selber.\n\n17\n\nT a t b e s t a n d \n\n18\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer \nWindkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung F. in N. .\n\n19\n\nDer vorgesehene Standort des Vorhabens liegt im Geltungsbereich des \neinfachen Bebauungsplans D \"Sondergebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen \nsüdöstlich von F. \" der Gemeinde N. . Bei dem betreffenden Plan handelt es \nsich um einen von vier Bebauungsplänen (A, B, C und D), die mit \nSatzungsbeschlüssen vom 12. August 1999 aus den im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen festgelegten Windvorrangflächen entwickelt wurden. Der hier \nmaßgebliche Bebauungsplan D erfasst zwei Teilflächen westlich und östlich der L \n856, die sich im Außenbereich südöstlich von F. und südwestlich von F1. \nbefinden. Der Plan trifft für den als \"Sonstiges Sondergebiet\" gemäß § 11 der \nBaunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesenen Bereich die folgenden textlichen \nFestsetzungen:\n\n20\n\n\"Zulässig sind Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB, die der \nErforschung oder Nutzung der Windenergie dienen, sowie die hierfür \nerforderlichen Nebenanlagen.\n\n21\n\nEs sind nur solche Anlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans \nzulässig, die als Einzelanlagen oder gemeinsam mit gleichartigen Anlagen nicht \nstörend sind.\n\n22\n\nAusnahmsweise sind Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1-5 BauGB im \nPlangebiet zulässig.\"\n\n23\n\nAm 23. November 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer \nBaugenehmigung für eine Windkraftanlage Südwind S.46/60m und eine Trafostation \n(WKA 1) auf dem oben genannten Grundstück. Ausweislich der im Antrag in Bezug \ngenommenen Schallimmissionsgutachten der Q, I. , vom 21. Juni und \n30. September 1999 sowie der Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes \nLippstadt vom 5. Oktober 1999 betragen die Schallimmissionswerte der \nstreitgegenständlichen Anlage sowie weiterer geplanter Anlagen an den jeweiligen \nMesspunkten zwischen 37,3 und 42,1 dB(A). Mit Schreiben vom 14. März 2000 \nlehnte der Bürgermeister der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten die Erteilung \ndes Einvernehmens zur Errichtung der beantragten Windkraftanlage ab, da in der \nZeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der im Bebauungsplan festgesetzte Höchstwert für \nnicht störende Anlagen überschritten werde. Daraufhin lehnte der Beklagte nach \nschriftlicher Anhörung des Klägers vom 19. April 2000 den Bauantrag mit Bescheid \nvom 30. Juni 2000 ab. Zur Begründung führte er aus, die im Bebauungsplan \ngetroffene Festsetzung, nach der nur nicht störende Anlagen zulässig seien, besage, \ndass ein Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) nicht überschritten werden dürfe. \nDer Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans könne auch nicht \ndurch eine Befreiung ausgeräumt werden, da Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 \ndes Baugesetzbuches (BauGB) nicht vorlägen.\n\n24\n\nMit Schreiben vom 7. August 2000 legte der Kläger gegen den \nAblehnungsbescheid Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Der \nBebauungsplan lege eine Immissionsgrenze von 40 dB(A) nicht fest. Zwar sei die \nBeigeladene im Planaufstellungsverfahren davon ausgegangen, dass \nWindenergieanlagen einen Nachtimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) einzuhalten \nhätten; dies sei jedoch im Bebauungsplan selbst nicht zum Ausdruck gekommen, in \ndem lediglich von nicht störenden Anlagen die Rede sei. Die geplante Anlage sei \nnicht störend im Sinne dieser Bestimmung. Im Plangebiet seien neben \nWindenergieanlagen (WEA) auch andere Anlagen zulässig, für welche die \nEinschränkung \"nicht störend\" nicht gelte. Wenn diese Anlagen bereits einen \nGeräuschpegel von 45 dB(A) am Immissionsort verursachten, könnten WEA, die \nebenfalls 45 dB(A) verursachten, nicht als störend im eigentlichen Sinne angesehen \nwerden. Auch unterstelle das hier zu Grunde liegende Immissionsgutachten für die \nSchallimmission jeweils den \"worst case\", d.h. insbesondere eine Mitwindsituation in \nBezug auf alle Anlagen des Windparks und eine Referenzwindgeschwindigkeit von \n10 m pro Sekunde, bei der die höchste Schallleistung der WEA erreicht werde. Eine \nMitwindsituation liege jedoch für den einzelnen Immissionsort nur sehr selten vor. \nZudem seien im Binnenland hohe Windgeschwindigkeiten von über 10 m pro \nSekunde eher die Ausnahme. Des Weiteren seien die Windnebengeräusche, die bei \nhohen Windgeschwindigkeiten die von der WEA ausgehenden Geräusche \nüberdecken würden, sowie die Vorbelastung des Gebietes durch bereits vorhandene \nschallemittierende Anlagen auf den umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben und \ndurch Straßenverkehr zu berücksichtigen. Hilfsweise werde überdies eingewandt, \ndass der Bebauungsplan wegen der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von \nWEA und anderen Anlagen im Plangebiet nichtig sei.\n\n25\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 wies die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n26\n\nHiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2001 die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend macht: \nDie Bebauungspläne A bis D seien nichtig. Dies folge bereits aus der Nichtigkeit des \nFlächennutzungsplans, der an schwerwiegenden Abwägungsfehlern leide. So habe \ndie Beigeladene in ihrer Planung einige für die Ausweisung von WEA geeignete \nStandorte, insbesondere südlich und nördlich des Haarstrangs, nicht berücksichtigt. \nDie Errichtung von WEA südlich des Haarstrangs führe auch nicht zu einer \nBeeinträchtigung der Erholungsbereiche, die ausschließlich südlich des N1. \nlägen. Ferner seien die Kriterien, welche die Beigeladene bei der Bestimmung des \nAbstands der Konzentrationsflächen zur umliegenden Wohnbebauung gewählt habe, \nstädtebaulich nicht gerechtfertigt. Insbesondere der Abstand der Zone D zu den \nGebieten F. und F1. sei mit 600 m zu groß, da es sich hierbei strukturell \num Dorfgebiete handle. Des Weiteren seien die festgelegten Abstände zu Wäldern, \nRichtfunkstrecken und Straßen ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Begrenzung \nder Anlagenhöhe auf 100 m. Die Nichtigkeit der Bebauungspläne folge daraus, dass \ndie Festsetzung \"nicht störend\" unbestimmt sei. Der in der BauNVO an \nverschiedenen Stellen genannte Begriff des \"Nichtstörens\" sei relativ und könne erst \ndurch den Bezug auf den im jeweiligen Zusammenhang genannten Gebietstyp \nbestimmt werden. Da in der Umgebung der Plangebiete sowohl allgemeine \nWohngebiete als auch Außenbereichslagen und faktische Dorf- und Mischgebiete \nanzutreffen seien, sei keine Zuordnung zu einer bestimmten Nutzung und damit \nkeine hinreichende Bestimmung des Begriffs \"nicht störend\" möglich. Unklar bleibe \nauch, wie die Immissionsbeiträge anderer Anlagen als WEA zu berücksichtigen \nseien, für welche die Beschränkung \"nicht störend\" nicht gelte. Die mangelnde \nBestimmtheit der Festsetzungen könne nicht durch Auslegung anhand der amtlichen \nBegründung überwunden werden, da die Festsetzungen aus sich heraus \nverständlich sein müßten. Darüber hinaus sei die Festsetzung \"nicht störend\" \nunverhältnismäßig, weil damit allen Nutzungen in der Umgebung unabhängig vom \njeweiligen Gebietscharakter der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets \nzugebilligt werde. Schließlich müsse die geplante WEA selbst bei unterstellter \nWirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans nur einen \nNachtimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) einhalten. Welche Anlagen \"nicht störend\" \nseien, beurteile sich nach der Charakteristik des jeweils betroffenen Gebiets. Hier \nseien ausschließlich Einzelbebauungen im Außenbereich, höchstens aber Misch- \noder Dorfgebiete betroffen, für die nach den Bestimmungen der TA-Lärm ein \nNachtimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) gelte. \n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juni 2000 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n16. Januar 2001 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 23. November \n1999 betreffend die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem \nG. in N. zu genehmigen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\n die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n32\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n33\n\n die Klage abzuweisen.\n\n34\n\nZur Begründung führt sie aus, dass die vom Kläger beantragte WEA ausweislich \nder im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten den im Bebauungsplan \nfestgesetzten Störungsgrad überschreite. Überdies seien weder der \nFlächennutzungsplan noch der Bebauungsplan nichtig. Insbesondere sei die \nAuslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit Hilfe der Begriffsdefinitionen \naus der BauNVO möglich.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg. \n\n38\n\nDer Kläger hat einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die begehrte \nBaugenehmigung für die geplante WEA nach geltender Erlasslage erteilt wird, so \ndass er durch die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig in seinen \nRechten verletzt wird im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n39\n\nNach § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-\nrechtli-che Vorschriften nicht entgegen stehen. \n\n40\n\nDas Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich zulässig. \nBauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage ist der einfache Bebauungsplan D \n\"Sondergebiet zur Errichtung von Windkraftanlagen südöstlich von F. \" der \nGemeinde N. , in dessen Geltungsbereich das Bauvorhaben verwirklicht werden \nsoll, und gemäß § 31 Abs. 3 BauGB im Übrigen § 35 BauGB, da sich das beplante \nGebiet im Außenbereich befindet.\n\n41\n\nDie Wirksamkeit des Bebauungsplans im Übrigen unterstellt, hält sich das \nstreitige Bauvorhaben an dessen Festsetzungen, nach denen im Plangebiet nur \n\"nicht störende\" WEA zulässig sind. Wann eine WEA in diesem Sinne als \"nicht \nstörend\" anzusehen ist, muss, da es sich hierbei um einen unbestimmten \nRechtsbegriff handelt, im Wege der Auslegung ermittelt werden. Die weiteren \ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind insoweit unergiebig, da diese \nkeinen bestimmten Immissionsgrenzwert benennen.\n\n42\n\nEine systematische Auslegung der fraglichen Festsetzung,\n\n43\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n 18. August 1989 - 4 C 12.86 -, Baurechtssammlung (BRS) \n Bd. 49 Nr. 65,\n\n44\n\nkann sich an den Normen der BauNVO orientieren, die den Begriff des \"Nichtstö-\nrens\" mehrfach enthalten. So legen die § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 3 \nNr. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO \nfest, welche \"nicht (wesentlich) störenden\" Nutzungen in den jeweiligen Baugebieten \ngenerell oder ausnahmsweise zulässig sind. Hierbei gilt kein einheitlicher \nStörungsbegriff, der sämtlichen genannten Vorschriften zu Grunde liegt. Vielmehr ist \ndie Abgrenzung zwischen \"nicht (wesentlich) störenden\" und \"störenden\" Nutzungen \nunter Berücksichtigung des Charakters und der Schutzbedürftigkeit des jeweils \nbetroffenen Baugebiets zu treffen. Ein allgemeines Wohngebiet etwa ist nach Art und \nAusmaß geringer geschützt als ein reines Wohngebiet, kann andererseits jedoch \neinen höheren Schutzumfang beanspruchen als ein Dorf- oder Mischgebiet,\n\n45\n\nvgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 16, \n § 5 BauNVO, Rn. 25.\n\n46\n\nDem entsprechend bestimmt die im Falle von Geräuschimmissionen als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anwendbare Sechste Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung \nzum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998,\n\n47\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, Neue \n Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2000, S. 440; Beschluss \n vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 -, NVwZ 1995, S. 994 (jeweils \n zur TA Luft),\n\n48\n\nim Einklang mit der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Richtlinie des \nVereins Deutscher Ingenieure zur Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft \n(VDI-Richtlinie 2058),\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 4 B 16.94 -, NVwZ-\nRechtsprechungsreport Verwaltungsrecht (NVwZ-RR) 1995, S. 6,\n\n50\n\nabgestufte Immissionsrichtwerte, die nach dem Charakter des potentiell \ngestörten Gebietes differenzieren,\n\n51\n\nvgl. insoweit auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-\n rhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 30. November 2001 \n - 7 A 4857/00 -, S. 41 des amtlichen Urteilsabdrucks.\n\n52\n\nÜberträgt man die vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so ist die \nstreitige WEA nicht als \"störend\" einzustufen. Die für die Beurteilung maßgebliche \nUmgebung des von dem Bebauungsplan D beplanten Gebietes besteht aus dem \nnordwestlich im Außenbereich befindlichen X. mit landwirtschaftlicher Nutzung \nsowie den nordwestlich bzw. nordöstlich gelegenen Ortsteilen F. und F1. . \nF. und F1. weisen nach den vom Vorbringen der Beteiligten gestützten \nErkenntnissen der Kammer neben reinen Wohnhäusern eine erhebliche Anzahl \nlandwirtschaftlicher Betriebe sowie darüber hinaus auch Gewerbebetriebe auf und \nsind hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit somit nicht mit allgemeinen Wohngebieten \noder Kleinsiedlungsgebieten zu vergleichen. Am ehesten entsprechen sie \nDorfgebieten im Sinne von § 5 BauNVO, für die gemäß Nr. 6.1 lit. c der TA-Lärm und \nNr. 3.3.1 lit. c der VDI-Richtlinie 2058 ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber \nund 45 dB(A) nachts gilt. Die streitige WEA hält diese Vorgaben ein. Diese \nverursacht ausweislich des Schallimmissionsgutachtens der Q vom 21. Juni 1999, \ndessen Inhalt von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, gemeinsam mit acht \nweiteren geplanten Windkraftanlagen an den gewählten acht Messpunkten \nSchallimmissionen zwischen 37,3 dB(A) (Messpunkt H) und 42,1 dB(A) (Messpunkt \nG), so dass der Schallimmissionsgrenzwert von 45 dB(A) in jedem Fall deutlich \nunterschritten wird. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass für die \nMesspunkte A (F. ) und F (F1. ) Immissionswerte von 39,0 dB(A) bzw. 37,7 \ndB(A) ermittelt worden sind, welche sogar den in allgemeinen Wohngebieten oder \nKleinsiedlungsgebieten,\n\n53\n\nvgl. insoweit Nr. 6.1 lit. d der TA-Lärm und Nr. 3.3.1 lit. d der \n VDI-Richtlinie 2058,\n\n54\n\nnachts einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 40 dB(A) unterschreiten\n\n55\n\nDas auf diesem Wege gefundene Ergebnis, dass die im Bebauungsplan D \ngetroffene Festsetzung \"nicht störend\" die Einhaltung eines \nSchallimmissionsgrenzwerts von 45 dB(A) verlangt, wird auch nicht durch die in \neinem weiteren Schritt erforderliche Auslegung der betreffenden Festsetzung anhand \nder Planaufstellungsmaterialien in Frage gestellt. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass zur Erläuterung des planerisch Gewollten die Begründung des \nBebauungsplans gemäß § 9 Abs. 8 BauGB herangezogen werden kann,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1989, aaO; Schlichter/Stich, \n Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 9, Rn. 13; \n Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 9, Rn. 197.\n\n57\n\nDie amtliche Begründung des Bebauungsplans D enthält jedoch ebenso wenig \nwie dessen textliche Festsetzungen eine eindeutige Aussage dahin gehend, dass \neine \"nicht störende\" WEA nur im Falle der Einhaltung eines \nSchallimmissionsgrenzwerts von 40 dB(A) vorliegt. Insoweit wird durch die \nFormulierung, dass Bewohner derzeit vorhandener bzw. künftiger Wohngebäude in \nder Umgebung vor störenden Anlagen geschützt werden sollten, wobei das gleiche \nfür derzeit noch vorhandene Dorfgebiete gelte, nichts anderes ausgesagt als durch \ndie Planfestsetzungen selbst. Zwar klingt in den der Planbegründung beigefügten \nAnregungen und in dem hierauf bezogenen Beschluss des Planungsausschusses \nvom 17. Dezember 1998 die Vorstellung des Plangebers an, dass eine im Plangebiet \nbetriebene WEA nachts einen Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) beachten \nmuss; diese Motivationslage hat in der Planbegründung selbst jedoch keinen \nNiederschlag gefunden und ist somit nicht geeignet, den im Rahmen der Auslegung \nder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu ermittelnden Willen des \nPlangebers hinreichend zu dokumentieren. Wäre es dem Plangeber entscheidend \ndarauf angekommen, einen Schallimmissionsgrenzwert von 40 dB(A) \nfestzuschreiben, so wäre es nahe liegend und auch ohne Weiteres möglich \ngewesen, dies durch eine entsprechende Ergänzung der Planfestsetzungen oder \njedenfalls durch eine Erläuterung in der Planbegründung deutlich zum Ausdruck zu \nbringen.\n\n58\n\nSchließlich wäre das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich auch dann \nzulässig, wenn der Bebauungsplan D \"Sondergebiet zur Errichtung von \nWindkraftanlagen südöstlich von F. \" aufgrund der Nichtigkeit des diesem zu \nGrunde liegenden Flächennutzungsplans oder aus anderen Gesichtspunkten, die im \nPlan selbst begründet sind, unwirksam sein sollte. In diesem Fall wäre die im \nAußenbereich geplante WEA allein anhand von § 35 BauGB zu beurteilen. Gemäß \n§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich \nprivilegierte Vorhaben. Öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB stünden hier \nnicht entgegen, da die WEA innerhalb einer der im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen ausgewiesenen Konzentrationszone im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB errichtet werden soll bzw. im Falle der Unwirksamkeit des \nFlächennutzungsplans eine entsprechende Zone nicht vorhanden ist. Ferner hielte \ndas Vorhaben den im Außenbereich nachts maßgeblichen \nSchallimmissionsgrenzwert von 45 dB(A), \n\n59\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 30. November 2001- 7 A 4857/00 -, \naaO,\n\n60\n\nein.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 \nVwGO.\n\n62\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-12/4-k-597-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-12/4-k-597-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299279","retrieved":"2026-07-09 03:23:31.655627+00:00"}}