{"status":"available","doknr":"OLD299346","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0206.2K4347.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-06","aktenzeichen":"2 K 4347/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Änderung von Nr. 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. November \n1999 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers bezüglich einer \nAbschiebung in die Demokratische Republik Kongo Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes vorliegen. \n \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der \nKläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 15. Mai 1955 geborene Kläger, der Ehemann der Klägerin zu 1. des \nVerfahrens 2 K 2666/96.A des erkennenden Gerichts und Vater der Kläger der \nVerfahren 2 K 4137/96.A, 2 K 4746/97.A und 2 K 4288/99.A des erkennenden \nGerichts ist, ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste mit \nseiner Tochter, der Klägerin des Verfahrens 2 K 4288/99.A nach seinen Angaben \nAnfang April 1999 aus seinem Heimatland aus und am 2. Mai 1999 auf dem Luftweg \nvon Saudi-Arabien über Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 12. Mai 1999 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter und gab dazu bei seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung \ndurch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) am 14. Mai 1999 an: Er sei 1988 zur SNIP gegangen, wo man ihm den \nGrad \"Inspecteur\" verliehen und 1994 zum \"Inspecteur Principal\" befördert habe. Er \nsei in einer Abteilung tätig gewesen, die subversive Leute habe lokalisieren sollen. \nSeine Aufgabe habe darin bestanden, solche Leute und diejenigen, die Waffen \ngenommen hätten, festzunehmen. Er habe aber dann Probleme mit zwei Abteilungen \nbekommen, und zwar mit der SARM und der DSP. Er habe auf deren Drängen auch \nLeute anhören sollen, die lediglich Mitglieder von Oppositionsparteien gewesen \nseien. Weil er das nicht habe tun wollen, sei er auf Befehl von General M1. , \nVorsitzender des SNIP, im Juni 1995 festgenommen und bis September 1995 im \nCamp L. festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen und im September 1995 \ndazu gedrängt, seine Kündigung zu unterschreiben. Weil er sich geweigert habe, \nhabe man ihn wieder geschlagen. Durch die Schläge sei er krank geworden. Deshalb \nhabe man ihn in das medizinische Zentrum C. verlegt, wo er von September bis \nNovember 1995 gelegen habe. Im November 1995 sei er kurz nach Hause \ngegangen, um Sachen von sich zu holen. Dann habe er bis März 1996 in einem \ngroßen Krankenhaus in C1. gelegen. Er habe Bluthochdruck gehabt, und seine \nlinke Seite sei fast gelähmt gewesen. Alsdann habe man ihn in das Gefängnis nach \nN. verlegt. Am 16. Mai 1997 sei er befreit worden. Er habe sich danach auf der \nFarm eines Freundes versteckt, denn als Mitarbeiter von Mobutu habe er sich nicht \nöffentlich zeigen dürfen. Als im August/September 1998 die Rebellion gegen L1. \nangefangen habe, habe sein Freund sich selbst und ihn auf eine Liste geschrieben \nmit Leuten, die für L1. hätten kämpfen sollen. Er habe jedoch zwei Gründe \ngehabt nicht zu kämpfen. Zum einen sei er nicht in der Armee gewesen. Zum \nanderen habe er nicht gegen die U. , die der Opposition angehört hätten und nicht \nder Subversion, kämpfen wollen. Er habe gedacht, dass das Problem ausgestanden \nsei. Am 1. Februar 1999 sei er jedoch auf der Farm seines Freundes wegen des \nVerdachts, ein Rebell zu sein, festgenommen worden. Man habe ihn verhört und \ngeschlagen. Er habe nicht mehr gewusst, was passiert sei. Als er in einem \nKrankenhaus in N1. Z. aufgewacht sei, habe man ihm gesagt, dass er in \nOhnmacht gefallen sei. Außerdem habe er die gleichen Krankheitssymptome gehabt \nwie früher. Seine linke Körperhälfte sei gelähmt gewesen und er habe sich weder \nbewegen noch sprechen können. Mit Hilfe eines Pastors und seines Schwagers \nhabe er aus dem Krankenhaus, das unter der Aufsicht des Militärs gestanden habe, \nfliehen können. In der Nacht vom 5. auf den 6. April 1999 sei er mit seiner Tochter \nmit einer Pirogge nach C2. gefahren und von dort nach drei Wochen nach \nDeutschland geflogen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. November 1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen. Außerdem forderte das Bundesamt den \nKläger zur Ausreise innerhalb von einem Monat nach unanfechtbarem Abschluss des \nAsylverfahrens auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. \n\n5\n\nGegen den ihm am 30. November 1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n1. Dezember 1999 die vorliegende Klage erhoben. \n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage und in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens \nträgt der Kläger vor: Er habe am 30. Juni 2000 mit anderen Personen aus der \nDemokratischen Republik Kongo und Angola die Organisation \"Historischer \nKompromiss der Völker der Region der großen Seen\" gegründet, deren Ziel es sei, \ndie Idee des Pazifismus zu verbreiten und zu den aktuellen Geschehnissen in der \nDemokratischen Republik Kongo Stellung zu nehmen. Die Organisation habe zur Zeit \n14 Mitglieder und weitere Anhänger. Er, der Kläger, habe die Funktion des \nGeneralsekretärs dieser Organisation. Die Organisation habe sich am 16. und \n18. Oktober 2000 mit sehr kritischen Äußerungen an die Führung in der \nDemokratischen Republik Kongo gewandt. Eine Äußerung zum Krieg im Kongo sei \nauch in \"Le Nouvel Afrique Asie\" Nr. 137 vom Februar 2001 erschienen.\n\n7\n\nAußerdem leide er, der Kläger, aufgrund der Erlebnisse in der Demokratischen \nRepublik Kongo an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich \ndeshalb in ständiger psychiatrischer Behandlung. Außerdem seien die politischen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo \nkatastrophal. Die Gesamtversorgung der Bevölkerung sei nicht gesichert, der \nGesundheitssektor desolat, so dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in \nseiner Person erfüllt seien.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. November 1999 zu \nverpflichten, ihn, den Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, soweit der Kläger seine \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung begehrt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Klage ist jedoch begründet, \nhinsichtlich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. \n\n15\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er \nnicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) politisch Verfolgter ist. \nIm Hinblick auf die nicht festzustellende politische Verfolgung des Klägers vermag \ndieser auch nicht mit dem Begehren durchzudringen, die Beklagte zur Feststellung \nzu verpflichten, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich seines \nHeimatlandes vorliegen.\n\n16\n\nWegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische \nVerfolgung und ein daraus folgender Anspruch auf die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (bzw. eine Asylberechtigung) anzunehmen \nist, wird auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u. a. - (Entscheidungen des BVerfG - BVerfG - 80, 315 ff) und vom \n22. März 1990 - 2 BvR 875 und 936/86 - verwiesen.\n\n17\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen des Asylbewerbers abzustellen. \nDem Asylbewerber, der allein die für ihn bestimmten Gründe für das Verlassen \nseines Herkunftslandes kennt, obliegt es aufgrund der ihn treffenden \nMitwirkungspflicht, seine Gründe für eine politische Verfolgung selbst in schlüssiger \nForm vorzutragen. Er hat bezüglich solcher in seiner Sphäre fallender Ereignisse, \ninsbesondere persönlicher Erlebnisse, unter Angabe genauer Einzelheiten eine in \nsich stimmige Sachverhaltsschilderung zu geben, die geeignet ist, den Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt \neine Darstellung von Tatsache, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n18\n\nAus der Behandlung, die dem Kläger infolge seines Verhaltens unter dem \nMobutu-Regime in den Jahren 1995 bis 1997 widerfahren sein soll, ergibt sich nach \nder derzeitigen Lage in der Demokratischen Republik Kongo keine Gefahr einer \npolitischen Verfolgung für den Kläger. Das Asylgrundrecht setzt nämlich eine \ngegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit des Asylsuchenden voraus. So kann ein \nursprünglich bestehender Asylanspruch noch während des behördlichen oder \ngerichtlichen Verfahrens wieder entfallen, wenn sich die asylrelevanten Verhältnisse \nim Herkunftsstaat wesentlich geändert haben. Da es zwar mit der Gewährleistung \ndes Art. 16 a Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren ist, einen Menschen, der \nschon einmal von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war, wiederum der \nZugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates auszusetzen, kann von einer solchen \nWiederholungsgefahr nur dann nicht gesprochen werden, wenn festzustellen ist, \ndass der Asylbewerber vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Dabei verlangt \ndie hinreichende Sicherheit, dass eine Verfolgungsmaßnahme mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.\n\n19\n\nDiese Feststellung kann im vorliegenden Fall getroffen werden. Mit der \nÜbernahme der Macht im Mai 1997 durch das Regime L1. haben sich die \npolitischen Verhältnisse im damaligen Zaire, der heutigen Demokratischen Republik \nKongo, grundlegend geändert. Insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist \ninsoweit festzustellen, dass die Geheim- und Sicherheitsdienste des Mobutu-\nRegimes aufgelöst worden sind. Nach der Machtergreifung im Mai 1997 ist ein neuer \nGeheimdienst (ANR) gegründet worden. Dem ANR angegliedert ist der \nSicherheitsdienst ESIR, Nachfolgeorganisation des ehemaligen militärischen \nGeheimdienstes SARM wurde der neugegründete militärische Geheimdienst \nDEMIAP. Von der bisherigen Spitze bis hinunter zur Direktorenebene wurde bei den \nGeheim- und Sicherheitsdiensten ein nahezu kompletter Personalaustausch \nvorgenommen.\n\n20\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai 1999.\n\n21\n\nDaraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger bei Rückkehr in seinem Heimatstaat \nnicht mehr zu befürchten braucht, wegen der von ihm behaupteten \nVerfolgungsmaßnahmen seitens der Sicherheitskräfte des früheren Mobutu-Regimes \nvon Angehörigen des Militär- oder Sicherheitsdienstes des gegenwärtigen Regimes \ngesucht und belangt zu werden.\n\n22\n\nAuch aus dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Vorgänge, die sich nach \nder Übernahme der Macht im Mai 1997 durch das Regime L1. zugetragen haben \nsollen, ergibt sich nicht, dass der Kläger sein Heimatland aus einer ausweglosen \nLage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nverlassen hat. So hat bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid \ndieserhalb in nachvollziehbarer Weise aufgeführt, dass aufgrund der Angaben des \nKlägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht davon ausgegangen \nwerden könne, dass der Kläger einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei \nund eine solche in seinem Heimatland auch nicht befürchten müsse. Die in dem \nangefochtenen Bescheid vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit \nder in dieser Hinsicht vom Kläger gemachten Angaben hält die Kammer für \nzutreffend und schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen an (§ 117 Abs. 5 \nVwGO). Auch aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nerschließt sich der Kammer nicht, warum der Kläger Ziel von Nachstellungen der \nSicherheitskräfte des Regimes Kabilas gewesen sein soll. Genaues hierzu hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht schildern können, sondern lediglich \nVermutungen angestellt, wie es zu seiner Festnahme, die sich am 1. Februar 1999 \nzugetragen haben soll, gekommen sein könnte. Vor dem Hintergrund, dass der \nKläger seinen eigenen Angaben zufolge schon unter dem Mobutu-Regime nahezu \neindreiviertel Jahre lang inhaftiert und hierbei auch geschlagen und misshandelt \nworden sein soll, erscheint es ohne weiteres nicht nachvollziehbar, dass der Kläger \nwegen seines Verhaltens unter dem früheren Regime Ziel von gegen konkret seine \nPerson gerichteten Verfolgungsmaßnahmen seitens des Regimes von L1. \ngewesen sein soll, zumal der Kläger sich seinen eigenen Angaben zufolge nach dem \nUmsturz im Mai 1997 oppositionspolitisch nicht betätigt hat. Auch die zu den \nGerichtsakten gereichte psychologische/psychotherapeutische Stellungnahme des \nPsychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 führt \nfür den Kläger nicht weiter. Diese Stellungnahme gibt zur Frage, ob der Kläger im \nseinem Heimatland ein Verfolgungsschicksal erlitten hat, nichts her. Denn in dieser \nStellungnahme werden die diesbezüglich vom Kläger gemachten Angaben ohne \nweiteres als wahr unterstellt. Außerdem unterscheidet die Stellungnahme nicht darin, \nob die bei dem Kläger festgestellte Symptomatik einer posttraumatischen \nBelastungsstörung auf das Schicksal des Klägers, dass dieser noch unter dem \nMobutu-Regime erlitten haben soll, oder auf die Vorgänge zurückzuführen ist, die \nsich im Februar 1999 zugetragen haben sollen.\n\n23\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Norm darf ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nDie Annahme einer solchen beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass im \nSinne einer \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise, also einer Gewichtung und \nAbwägung aller festgestellten Umstände, die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. \n\n24\n\n Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -,\n Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \n 1994, 497 (500), vom 14. Dezember 1993 \n - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524 (525), vom \n 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, InfAuslR 1991, \n 363 (367), und vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, \n NVwZ 1988, 838 (840). \n\n25\n\nVorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger im Falle \nseiner Rückkehr in seine Heimat Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung \nin der Bundesrepublik Deutschland droht. Bei Vornahme regimekritischer Tätigkeiten \nim Ausland ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob eventuelle politische Aktivitäten \noder Kontakte zu den Rebellenbewegungen den kongolesischen \nSicherheitsbehörden bekannt geworden sind und als ernst zu nehmender Versuch \ngewertet werden, das aktuelle Regime zu diskreditieren oder zu bekämpfen. Nach \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes begründet die einfache Mitgliedschaft in \nAuslandsorganisationen kongolesischer Oppositionsparteien oder die Teilnahme an \nderen Kundgebungen gegen die Regierung keine Gefährdung der betreffenden \nPersonen durch die Sicherheitsdienste.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und \nabschiebungsrelevante \nLage in der Demokratischen Republik Kongo vom 23.11.2001 (Stand: \nOktober 2001) und vom 5. Mai 2001 (Stand: März 2001).\n\n27\n\nDie von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren erwähnten exilpolitischen \nBetätigungen stellen keine herausragenden öffentlichen Aktivitäten gegen das L1. \n-Regime dar. Die Organisation \"Historischer Kompromiss ...\" erweist sich schon nach \nden Angaben des Klägers selbst als eine solche, die allein wegen ihrer Größe \nvernachlässigt werden kann. So hat der Kläger selbst angegeben, dass diese \nOrganisation im Jahre 2000 über lediglich 14 Mitglieder und weitere Anhänger \nverfügt habe. Soweit sich der Kläger auf eine Veröffentlichung in \"Le Nouvel Afrique \nAsie\" Nr. 137 vom Februar 2001 beruft, ist Folgendes festzustellen: Auch die \nkongolesischen Sicherheitskräfte haben erkannt, dass selbst in scharfer Form \nverfasste Schreiben gegen das Regime von L1. , auch soweit sie an den \nPräsidenten selbst gerichtet sind, regelmäßig mit dem Ziel verfasst wurden, ein im \nAusland betriebenes Asylverfahren zu stützen. Derartige Veröffentlichungen wurden \ndementsprechend nicht weiter in den Blick genommen, sondern blieben schlicht \nunbeachtet. Die danach für eine Verfolgungsgefahr erforderliche substantiierte und \nwegen ihrer besonderen Gewichtigkeit ernst zu nehmende Kritik am Regime lässt \nsich der hier fraglichen Veröffentlichung nicht entnehmen.\n\n28\n\nWeiterhin kann nicht außer Acht bleiben, dass verschiedene kongolesische \nExilpolitiker, die sich ins Ausland begeben hatten, im Zuge der politischen Öffnung \nunter Joseph L1. wieder in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt \nsind, um dort politisch aktiv zu werden. Beispiele hierfür sind die Parteiführer K. \nP. (FONUS) und F. U1. (UDPS). Auch mobutistische Politiker wie \nProfessor G. W. te Q. (MPR) oder D. O. wa N2. (MPR-fait privé) \nsind wieder in Kinshasa tätig. An der nationalen Menschenrechtskonferenz in \nKinshasa konnten Ende Juni 2001 Exilkongolesen ungehindert teilnehmen.\n\n29\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo \nvom 23.11.2001 (Stand: Oktober 2001).\n\n30\n\nWarum somit gerade dem Kläger politische Verfolgung wegen seiner im \nVerhältnis zu der exilpolitischen Betätigung oben genannter Personen \nuntergeordneten und vorliegend gegen das vormalige Regime gerichteten \nexilpolitischen Betätigung Bestrafung drohen sollte, ist nicht erkennbar.\n\n31\n\nDem Kläger ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu \ngewähren. \n\n32\n\nAufgrund der äußerst schlechten Lebensverhältnisse in der Demokratischen \nRepublik Kongo, die sich auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung \nerstrecken, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Abschiebung in diesen \nStaat einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird. Es handelt sich hierbei zwar um Gefahren, \ndenen die Bevölkerung in diesem Staat allgemein ausgesetzt ist und die \ngrundsätzlich nur durch einen Erlass nach § 54 AuslG berücksichtigt werden (§ 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG). Nach allgemeiner Ansicht können aber auch derartige \nGefahren bereits im Rahmen der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nberücksichtigt werden, wenn davon auszugehen ist, dass der Ausländer bei einer \nAbschiebung \"sehenden Auges\" einer derartigen Gefahrenlage ausgesetzt sein wird. \nSo liegt der Fall hier. Aufgrund der Auskunftslage, insbesondere nach den \nLageberichten des Auswärtigen Amtes (s. Lagebericht vom 23. März 2000), befindet \nsich der Gesundheitssektor in der Demokratischen Republik Kongo in einem \ndesolaten Zustand. Eine ausreichende medizinische Versorgung ist für weite Teile \ndes Bevölkerung derzeit nicht gewährleistet. Nach der vorliegenden \npsychologischen/psychotherapeutischen Stellungnahme des Psycho-sozialen \nZentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 18. Dezember 2001 bedarf jedoch der \nKläger aufgrund der bei ihm vorhandenen posttraumatischen Belastungsstörung, \nworauf diese auch immer beruht, einer intensiven und längerfristigen \npsychotherapeutischen Behandlung, deren Durchführung aufgrund der oben \ngeschilderten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo nicht \ngewährleistet ist. Damit liegen Abschiebungshindernisse im Sinne von § 53 Abs. 6 \nAuslG im Falle des Klägers vor, so dass diesem nach Maßgabe dieser Vorschrift \nAbschiebungsschutz zu gewähren ist. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n34\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n35\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n36\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n37\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n38\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n39\n\nM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-06/2-k-4347-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-06/2-k-4347-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299346","retrieved":"2026-07-09 03:23:37.123643+00:00"}}