{"status":"available","doknr":"OLD299401","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0201.13K1074.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-02-01","aktenzeichen":"13 K 1074/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Studiendirektor in Diensten des beklagten Landes. Unter \ndem 29. Oktober 1999 beantragte er u.a. die Gewährung einer Beihilfe für \nAufwendungen in Höhe von 90,74 DM (46,39 EUR) für das Präparat \"Spondyvit\". \n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. November 1999 lehnte die B...... den Beihilfeantrag \ninsoweit ab und führte aus: Aufwendungen für Mittel zur Vorbeugung oder Stärkung \nseien nicht beihilfefähig, weil sie überwiegend der Erhaltung der Gesundheit und \nnicht der Bekämpfung einer bestehenden Krankheit dienten. Vitaminpräparate seien \nnur bei Vitaminmangelerkrankungen beihilfefähig.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 8. Dezember 1999 Widerspruch und \nmachte geltend, dass ihm während eines Aufenthaltes in der Rheumaklinik C3....... \ndringend empfohlen worden sei, das Medikament lebenslang weiter einzunehmen. \nDem Widerspruch fügte der Kläger ein ärztliches Attest des Facharztes für \nOrthopädie, Oberfeldarzt F..... vom 17. November 1999 bei. Dieser führt aus: Das \nfragliche Medikament diene im vorliegenden Fall nicht zur Substitution fehlender \nVitamine, sondern als so genannter \"Radikalfänger\", um Antirheumatika einzusparen. \nEine rheumatische Erkrankung des Klägers sei zwar serologisch noch nicht \nnachweisbar, es müsse jedoch von einer seronegativen Polyarthritis bzw. \nPolyarthrose ausgegangen werden. Es handele sich bei der Verabreichung dieses \nMedikaments bei Erkrankungen dieser Art um ein mittlerweile anerkanntes \nBehandlungsverfahren.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2000 wies die B..... den Widerspruch \ndes Klägers zurück und vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheides. \nErgänzend legte sie dar, dass durch die Ablehnung der Beihilfefähigkeit angesichts \ndes Beihilfebetrages von 63,52 DM auch die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern \nnicht betroffen sei.\n\n6\n\nMit seiner Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Bei ihm bestehe eine \nreduzierte Verträglichkeit von nicht steroidalen Antirheumatika. Der Einsatz dieser \nMedikamente lasse sich auch ausweislich der Stellungnahme des ihn behandelnden \nOrthopäden Dr. med. Helff durch die Einnahme von \"Spondyvit\" vermeiden. Zudem \nmüsse er pro Jahr für dieses Medikament 662,00 DM aufwenden, sodass auch die \nFürsorgepflicht gebiete, die Aufwendungen als beihilfefähig anzuerkennen. Deshalb \nsei die Ablehnung des Beihilfeantrags ermessensfehlerhaft erfolgt. Außerdem sei das \nPräparat 1995 von der Festsetzungsstelle als beihilfefähig anerkannt worden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides der B..... vom 10. November 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der B...... vom 25. \nFebruar 2000 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe \nvon 63,52 DM für das Präparat \"Spondyvit\" zu zahlen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages bezieht es sich im Wesentlichen auf den Inhalt des \nstreitbefangenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides. Ergänzend legt es \ndar, dass den Festsetzungsstellen im Beihilferecht Ermessensspielräume \ngrundsätzlich verwehrt seien. Auch bei monatlichen Aufwendungen in Höhe von \n63,52 DM gebiete die Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine andere \nEntscheidung.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der B....Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht nach einem Verzicht der Parteien gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Der \nablehnende Bescheid der B...... vom 10. November 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 63,52 DM für \nAufwendungen für das Präparat \"Spondyvit\". \n\n15\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in \nKrankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332), hier \nanwendbar in der Änderungsfassung vom 17. Dezember 1998 (GV NRW S. 750), \n- Beihilfenverordnung (BVO) - sind beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in \nangemessenem Umfange u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der \nGesundheit sowie zur Besserung oder Linderung von Leiden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 \nSatz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für u.a. die \naufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel. Ob es \nsich bei dem Präparat \"Spondyvit\" um ein Arzneimittel handelt, kann offen bleiben, \nwenngleich der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass es sich bei \ndem allein in dem Präparat enthaltenen Wirkstoff Tocopherolacetat um natürliches \nVitamin E handelt, dagegen spricht. \n\n16\n\nDenn nicht beihilfefähig sind gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2 b) BVO Mittel, die geeignet \nsind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Diese Mittel sind auch dann nicht \nbeihilfefähig, wenn in ihnen Arzneimittelzusätze enthalten sind und damit \ntherapeutische Wirkungen erzielt werden können. Für die Frage, ob ein Mittel Güter \ndes täglichen Bedarfs ersetzen kann, kommt es allein auf seine objektive Eignung, \nnicht aber darauf an, wie es tatsächlich eingesetzt wird.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. \nJuli 1988 - 12 A 1271/86 -, DÖD 1989, 144 \nm.w.N.\n\n18\n\nDas Präparat \"Spondyvit\" ist objektiv geeignet, Güter des täglichen Bedarfs zu \nersetzen, weil natürliches Vitamin E auch durch entsprechende Nahrung \naufgenommen werden könnte. Darauf deutet bereits die Gebrauchsinformation des \nPräparates hin, die als Anwendungsgebiet \"Vitamin E-Mangelzustände\" angibt. Eine \nandere Einschätzung gebietet auch nicht der Hinweis der behandelnden Ärzte, \n\"Spondyvit\" diene im vorliegenden Fall als \"Radikalfänger\". Denn ausweislich der \nGebrauchsinformation für das Präparat hat (natürliches) Vitamin E im Körper \ndieselbe Aufgabe, nämlich schädigende \"Radikale\" abzufangen. Dabei weise \ninsbesondere Vitamin E aus natürlichen Quellen, wie es in \"Spondyvit\" enthalten sei, \neine besonders hohe biologische Wirksamkeit auf. Dass durch den Einsatz von \n\"Spondyvit\" nach den Angaben der den Kläger behandelnden Ärzte bei den multiplen \nGelenkbeschwerden des Klägers Behandlungserfolge erzielt werden können, ist \ndanach ohne Belang. Bei Vitaminpräparaten ist die Beihilfefähigkeit daher nur für den \n- hier nicht vorliegenden - Fall einer Vitaminmangelerkrankung anzuerkennen. \n\n19\n\nVgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, \nKommentar, Stand der Bearbeitung: August 2001, \nAnm. 7 \n(B 78/6) zu § 4 BVO.\n\n20\n\nDie begehrte Beihilfe kann auch nicht unter Rückgriff auf die allgemeine \nFürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt werden. Die Beihilfebestimmungen sind \nnach Auffassung des Dienstherrn die angemessene Festlegung und Konkretisierung \nseiner Fürsorgepflicht. Daher können lediglich in Ausnahmefällen auch \nAufwendungen, die nicht in den Beihilfebestimmungen aufgeführt sind, beihilfefähig \nsein. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Dienstherr durch die Ablehnung der \nbeantragten Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt. Das setzt eine \neinschneidende Beeinträchtigung der Lebensführung des Beamten für den Fall \nvoraus, dass die Beihilfe nicht gewährt wird.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1995 - \n6 A 1702/94 -.\n\n22\n\nHierfür bestehen im vorliegenden Fall angesichts des dem Kläger übertragenen \nAmtes eines Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15 BBesG) einerseits und der \nHöhe der Aufwendung (63,52 DM bzw. 32,48 EUR) keinerlei Anhaltspunkte. Dies gilt \nselbst dann, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger für das fragliche Präparat \nmonatlich 63,52 DM aufwenden müsste. Auch dann ist die Lebensführung des \nKlägers in keiner Weise beeinträchtigt. Im Übrigen müssen in gewissem Umfang \nHärten, die bei generalisierenden Regelungen nie auszuschließen sind, \nhingenommen werden. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n24\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n25\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n26\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n27\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 \nArnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n28\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen \nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n29\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n30\n\n Crummenerl Wollweber Heine\n\n31\n\nBeschluss:\n\n32\n\nFerner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen \nRichter beschlossen:\n\n33\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Höhe der \nstreitbefangenen Beihilfeleistung auf 32,48 EUR \nfestgesetzt.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-01/13-k-1074-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-02-01/13-k-1074-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299401","retrieved":"2026-07-09 03:23:42.053281+00:00"}}