{"status":"available","doknr":"OLD299510","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0125.3K1689.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-25","aktenzeichen":"3 K 1689/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Halter von einem Hund der Rasse American-Staffordshire-Terrier \nund einem Mischlingshund mit American-Staffordshire-Terrier-Anteilen.\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2001 wurde der Kläger für \ndas Jahr 2001 zu erhöhter Hundesteuer für zwei Kampfhunde in Höhe von \n3.000,00 DM statt 408,00 DM herangezogen.\n\n4\n\nZur Begründung des hiergegen mit Schreiben vom 14. Februar 2001 erhobenen \nWiderspruchs machte der Kläger im wesentlichen Folgendes geltend: Die \nRegelungen für Kampfhunde in der Hundesteuersatzung des Beklagten wichen \nunzulässigerweise von den Regelungen der Landeshundeverordnung Nordrhein-\nWestfalen ab. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes vor. Sachliche Gründe für eine Differenzierung seien nicht ersichtlich. \nEs gäbe keine Gründe für die Annahme einer höheren Aggressivität bestimmter \nHunderassen. In der Aufstellung der Kampfhunde nach § 2 der Hundesteuersatzung \nfehlten der Schäferhund und der irische Wolfshund. In den Beißstatistiken stehe aber \nder Deutsche Schäferhund weit über den sonstigen Hunderassen, die als \nKampfhunde in der Hundesteuersatzung aufgeführt seien. Auch liege ein Verstoß \ngegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Es sei nicht klar definiert, welche Hunde \nKampfhunde im Sinne der Hundesteuersatzung seien. Weiter liege ein Verstoß \ngegen das Rechtsstaatprinzip darin, weil private Sachverständige die Zugehörigkeit \neines Hundes zu bestimmten Rassen zu beurteilen hätten. Durch die Satzung dürften \naber hoheitliche Aufgaben nicht auf Private übertragen werden. Weiter verstoße die \nSatzung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen den Grundsatz des \ngeeigneten Mittels und den Grundsatz der Erforderlichkeit. Die Satzung sei \nunvereinbar mit Art. 28 des EG-Vertrages. Hunde seien Waren. Nach Art. 28 des \nEG-Vertrages dürfe der freie Warenverkehr nicht unzulässigerweise beschränkt \nwerden. Weiter dürften - wie der Beklagte dies getan habe - Daten des Steueramtes \nnicht mit Daten des Ordnungsamtes abgeglichen werden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23 Februar 2001 wurde der Widerspruch des \nKlägers zurückgewiesen.\n\n6\n\nAm 20. April 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Ausführungen im \nVorverfahren.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Abgabenbescheid des Beklagten vom 01. Februar 2001 und den \nWiderspruchsbescheid vom 23. Februar 2001 insoweit aufzuheben, als \nmehr als 408,00 DM festgesetzt wurden.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nsowie der Verwaltungsvorgänge zur Hundesteuersatzung Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n15\n\nDer Kläger ist zu Recht zur Hundesteuer für zwei Kampfhunde gemäß Bescheid \nvom 01. Februar 2001 herangezogen worden. Der Hundesteuerbescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die \nHeranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist die Hundesteuersatzung der Stadt \nHamm i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 3 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober \n1969, GV NW S. 712. Diese Satzung ist, soweit der vorliegende Streitfall ihre \ngerichtliche Überprüfung veranlasst, gültiges Ortsrecht. Gegen das formgültige \nZustandekommen der Satzung sind Bedenken nicht ersichtlich. Auch in materieller \nHinsicht bestehen gegen die Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelungen keine \nBedenken. Die Satzung ist mit Ratsbeschluss vom 07. November 2000 \nordnungsgemäß beschlossen worden. Die Bekanntmachungsanordnung datiert vom \n15. November 2000. Die Veröffentlichung erfolgte im Westfälischen Anzeiger am \n25. November 2000.\n\n16\n\nDer Kläger ist Hundehalter und daher gemäß § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung \nsteuerpflichtig. Der Kläger ist Halter von zwei Kampfhunden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 \nder Hundesteuersatzung, nämlich eines American-Staffordshire-Terriers und eines \nMischlings, in dem Anteile von American-Staffordshire-Terriers enthalten sind, und \nsomit zu Recht zu Hundesteuern in Höhe von 3.000,00 DM für zwei Kampfhunde \nherangezogen worden. Der Kläger ist auch zu Recht für seinen Mischlingshund zu \nKampfhundesteuern herangezogen worden, da in diesem Anteile eines American-\nStaffordshires-Terriers enthalten sind und dieser somit ein Kampfhund nach § 2 \nAbs. 2 der Hundesteuersatzung ist.\n\n17\n\nDie erhöhte Besteuerung von Kampfhunden gemäß § 2 Abs. 2 der \nHundesteuersatzung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar \n2000 \n- Az: 11 C 8.99 -; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen \n(OVG NW), Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01; \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. März 2001 \n- 16 L 41/01 -.\n\n19\n\nEine nach Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit differenzierte \nHundesteuersatzung ist mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar. Es liegt kein Verstoß \ngegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Für die das Steuerrecht \nbeherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der \nSteuergerechtigkeit gilt, dass insoweit dem Gesetzgeber weitgehende \nGestaltungsfreiheit zuzugestehen ist. Die Hundesteuersatzung verwendet nach § 2 \nAbs. 2 eine abstrakte Definition der Kampfhunde, die mit einer Liste konkretisiert ist, \nin der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, die als Kampfhunde \ngelten sollen; die Kampfhundeeigenschaft der aufgelisteten Hunde und deren \nKreuzungen wird vom Satzungsgeber unwiderleglich vermutet. Ob die in der Liste \nerfassten Tiere mit dem Begriff \"Kampfhund\" kynologisch - fachwissenschaftlich \nkorrekt - erfasst sind, ist rechtlich unerheblich. Dem Satzungsgeber steht nämlich die \nWahl seiner Terminologie frei. Es gibt einen sachlichen Grund dafür, die in § 2 Abs. 2 \nder Hundesteuersatzung aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde \neinzustufen. Die in der Vorschrift genannte Liste enthält - unter der im Tierhandel \ngebräuchliche Bezeichnungen - nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts \noder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muss. \nErsichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, dass es sich bei den in der Liste \naufgenommenen Hunde um Züchtungen handelt, die im Ausland u.a. für \nHundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine \nZuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, \nBeschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen \nAngriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom OVG Lüneburg im Urteil \nvom 19. Februar 1997 - Az: 13 L 521/95 - herangezogenen fachwissenschaftlichen \nVeröffentlichungen. Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, dass nicht \nbei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen apriori aufgrund ihrer \nMerkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive \nVerhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner \nVeranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Jedoch \nentspricht es dem vom Beklagten verfolgten Lenkungszweck und dem ihm dabei \nzustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum, wenn er eine solche \nKampfhundeliste gemäß § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung aufstellt. \nAnknüpfungspunkt für die erhöhte Hundesteuer bei den in der Hunderassenliste \naufgeführten Tieren ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle \nGefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei \ndem Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden \nlassen kann.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 BN 2.01 - in: \nDVBl. 2002, S. 67.\n\n21\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger gehaltene American-\nStaffordshire-Terrier nunmehr auch in Art. 1 § 1 des (Bundes-) Gesetzes zur \nBekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I. S. 530) als gefährlicher \nHund bezeichnet wird (vgl. ebenso jetzt: § 1 Abs. 1 S. 1 und § 8 S. 3 des (sächs.) \nGesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden vom 24. August \n2000, GVBl. S. 358,\n\n22\n\n vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2001 a.a.O.\n\n23\n\nDass in den \"Beißstatistiken\", z.B. der Deutsche Schäferhund eine weit höhere \nBeteiligung aufweist als die unter \"Kampfhunde\" aufgeführten Rassen und \nHundearten, ist kein Grund, der ihre steuerrechtliche Gleichbehandlung gebietet. \nDenn insoweit mangelt es an aussagekräftigen Statistiken, die die Beiß-\nZwischenfälle nach Art und Schwere sowie vor allem nach der Zahl der in \nDeutschland vorhandenen Populationen ins Verhältnis setzen. So ist z.B. bei einer \ngeschätzten Zahl von 220.000 bis \n600.000 Schäferhunden gegenüber ca. 8.000 Bullterriern die Feststellung, dass \nSchäferhunde in den Beißstatistiken regelmäßig weit stärker vertreten sind, inhaltlich \nohne Aussagekraft.\n\n24\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 a.a.O.\n\n25\n\nWeiter ist ein Widerspruch zwischen der ordnungsrechtlichen, durch Zuchtverbot \ngegen die Vermehrung der in Anlage 1 der Landeshundeverordnung genannten \nHunderassen ausgerichteten Konzeption des Landesrechts und dem auf \nVerminderung des entsprechenden Hundebestandes auf kommunaler Ebene \ngerichteten Lenkungszweck der erhöhten Besteuerung dieser Hunde nicht \nerkennbar. Insbesondere dient die Landeshundeverordnung nicht dem Ziel, die \nHaltung solcher Hunde weiterhin zu gewährleisten.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 a.a.O.\n\n27\n\nSoweit bei der Einstufung eines Hundes zu bestimmten Rassen die \nHinzuziehung eines Sachverständigen nach der Hundesteuersatzung verlangt wird, \nist dies ein zweckmäßiger und auch mit Blick auf die Bestimmtheit der Norm nicht zu \nbeanstandender Weg der Sachaufklärung. Die Hinzuziehung eines solchen \nSachverständigen stellt entgegen der Auffassung des Klägers keine unzulässige \nBeleihung eines privaten Dritten mit hoheitlichen Aufgaben dar. Der Sachverständige \nwird nicht hoheitlich tätig, sondern wirkt bei der Sachverhaltsermittlung der Behörde \nmit. Die Umsetzung der dabei getroffenen Feststellungen in einen hoheitlichen \nVerwaltungsakt obliegt allein der Behörde. Die Feststellungen des Sachverständigen \nbinden die Behörde aber nicht. Sie hat vielmehr - wie in anderen Fällen, in denen \nSachverständige eingeschaltet werden - die Sachverständigen-Stellungnahme zur \nKenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. \n\n28\n\nDie Heranziehung zu Kampfhundesteuern stellt sich auch nicht als Verstoß \ngegen das Europäische Gemeinschaftsrecht dar, weil er eine mengenmäßige \nEinfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 des \nEG-Vertrages darstelle. Diese Bestimmung des EG-Vertrages ist nicht einschlägig, \nda Art. 90 des EG-Vertrages insoweit ein spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot \nfür die Besteuerung von Waren aus Staaten der Gemeinschaft enthält, welches die \nSchutzbestimmungen der Art. 28 ff. verdrängt. Die Frage, ob eine Diskriminierung im \nSinne des Art. 90 des EG-Vertrages vorliegt, ist zu verneinen, da die gleiche \nBesteuerung unterschiedslos für eingeführte und für inländische Kampfhunde \nvorgesehen ist. Selbst wenn es keine gleichartigen inländischen Waren geben sollte, \nweil z.B. einzelne Rassen in Deutschland nicht oder aufgrund von landesrechtlichen \nZuchtverboten in Zukunft nicht mehr gezüchtet werden, wäre kein Verstoß gegen \nArt. 90 des EG-Vertrages gegeben. Diese Vorschrift setzt für den Fall des Fehlens \ngleichartiger inländischer Waren keine Schranken. \n\n29\n\nVgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 84,85/91; \nVII R 84/91, VII R 85/91.\n\n30\n\nDie Regelung des § 2 Abs. 2 der Hundesteuersatzung ist hinreichend bestimmt \nund nicht unverhältnismäßig. Den Bestimmtheitsgrundsatz ist Genüge getan, weil der \nHalter eines Hundes in der Regel in der Lage ist, zu erkennen, ob sein Hund dem \nerhöhten Steuersatz unterliegt. Soweit sich in tatsächlicher Hinsicht Zweifelsfragen \nergeben, z.B. weil es sich bei dem Hund um einen Mischling handelt, ist die in der \nSatzung vorgesehene Hinzuziehung eines Sachverständigen ein zweckmäßiger und \nauch mit Blick auf die Bestimmtheit der Norm nicht zu beanstandener Weg der \nSachaufklärung.\n\n31\n\nDie Vollziehung des Steuerbescheides hat für den Kläger auch keine unbillige, \nnicht durch überwiegendes öffentliches Interesse gebotene Härte bzw. keine \nerdrosselnde Wirkung. Eine solche erdrosselnde Wirkung läge nur dann vor, wenn \ndie Besteuerung der Kampfhunde deren Haltung praktisch unmöglich macht.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 in: Kommunale \nSteuerzeitschrift 1994 S. 234, 235.\n\n33\n\nAnhaltspunkte dafür, dass durch die Kampfhundesteuer die Kampfhundehaltung \ngänzlich eingestellt würde, sind nicht vorhanden.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-25/3-k-1689-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-25/3-k-1689-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299510","retrieved":"2026-07-09 03:23:51.424082+00:00"}}