{"status":"available","doknr":"OLD299537","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0124.2L1653.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"2 L 1653/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Dezember 2001 zugewiesene \nPlanstelle der Bes.-Gr. A 11 (ZS) nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über \ndie Beförderung des Antragstellers unanfechtbar entschieden ist.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.045,17 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer aus dem Tenor zu Nr. 1 ersichtliche Antrag des Antragstellers, mit dem \ndieser sich im vorliegenden Verfahren gegen die beabsichtigte Ernennung der \nBeigeladenen wehrt, ist zulässig und begründet. \n\n3\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs voraus.\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, d. \nh. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die nach dem jetzigen Verfahrensstand der Antragsteller nach \ndem Willen des Antragsgegners nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des \nAntragstellers endgültig vereitelt, denn die Stellenbesetzung könnte nach den \nVorschriften des Landesbeamtengesetzes (LBG) nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft \ngemacht.\n\n5\n\nAuszugehen für die rechtliche Beurteilung der vom Antragsteller zur Überprüfung \ndes Gerichts gestellten Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist davon, dass \nnach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte einen Anspruch auf Beförderung \nnicht hat. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem Beamten er bei \neiner Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr darüber, welchem Beamten er eine Beförderungsstelle überträgt, \neine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. \nDieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn \ndie getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer \nBeförderung des Antragstellers führen würde.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass \ndie streitbefangene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist. Da auch nicht \nausgeschlossen ist, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des \nAntragsgegners über die Ernennung des Antragstellers oder der Beigeladenen zu \nGunsten des Antragstellers ausfällt, ist der Erlass der beantragten einstweiligen \nAnordnung geboten.\n\n7\n\nDer gesetzliche Rahmen der Ausleseentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbeamtengesetz \n- LBG -) festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, \nRasse, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen \nvorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des \nhierbei anzuwendenden Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Seinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen \n(sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht \nbeimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem \nöffentlichen Amt nach dem Leistungsprinzip verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst \nnicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen \n(sicherungs-fähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Es ist grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, welche (sachlichen) \nHilfskriterien er bei - wie vorliegend gleicher Qualifikation der Konkurrenten - seiner \nErmessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander \ngewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird. In diesem \nZusammenhang ist auch § 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG zu beachten. Soweit \nim Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen \nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind nach dieser \nVorschrift die Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nbevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende \nGründe überwiegen. Diese Regelung besagt allerdings nicht, dass weiblichen \nBewerbern im Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien stets Vorrang gegenüber \nmännlichen Bewerbern einzuräumen ist. Vielmehr ist auch bei der Anwendung des \n§ 25 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz LBG in jedem Einzelfall zu gewährleisten, dass alle in \nder Person der Bewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der den \nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang schon dann entfällt, wenn eines oder \nmehrere dieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen.\n\n8\n\nSo: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 11. November 1998 \n- 12 B 2101/98 -.\n\n9\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW, der das beschließende Gericht folgt, \nüberwiegen in der Person des männlichen Bewerbers liegende Gründe allerdings nur \ndann, wenn deutliche Unterschiede zu seinen Gunsten bestehen. Dabei ist bei \ngleicher Qualifikation der männlichen und der weiblichen Bewerber eine \nEinzelfallprüfung erforderlich, die gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien - und nicht nur das Kriterium der Frauenförderung - ernst genommen \nund in die Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend einbezogen werden. \nDas schließt rechtliche Ansatzpunkte etwa des Inhalts, es könnten nur krasse, ins \nAuge fallende Sachverhalte die Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen, \noder des Inhalts, ein überwiegendes Gewicht sei nur dann anzunehmen, wenn die \nZurückstellung des Mannes nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, \nunerträglich, mit anderen Worten eine besonders schwere Benachteiligung des \nMannes darstelle, im Ergebnis aus. Ob die in der Person des männlichen Bewerbers \nliegenden Gründe in dem vorstehend dargelegten Sinne überwiegen, ist eine \nRechtsfrage, die im Grundsatz uneingeschränkter Kontrolle durch die \nVerwaltungsgerichte unterliegt. Für die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums \ndes Dienstherrn gibt es weder eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Grundlage \nnoch ein hinlängliches Bedürfnis. \n\n10\n\nAllerdings wird der dargelegte grundsätzliche Ausgangspunkt wesentlich \nrelativiert durch die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der der konkreten \nPersonalentscheidung vorausgehenden Bestimmung des bzw. der maßgeblichen \nHilfskriterien. Der Dienstherr ist insoweit in den Grenzen des Willkürverbots und des \nLeistungs-prinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei im \nwesentlich gleicher Qualifikation der Konkurrenten größere Bedeutung beimisst. \nInsbesondere ist er nicht an eine starre Reihenfolge der - rechtlich bedenkenfrei in \nBetracht kommenden - Hilfskriterien gebunden. Das gilt auch für den Sonderfall einer \nKonkurrenz gleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts. Nicht \nanders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf und \nmuss der Dienstherr auch in diesem Fall grundsätzlich auf diejenigen Hilfskriterien \nzurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich \nbedenkenfrei - anzuwenden pflegt. Die dadurch vorbestimmten \nEntscheidungsparameter werden in dem besagten Sonderfall allerdings durch das \nweitere Hilfskriterium der Frauenförderung zwingend ergänzt und im praktischen \nErgebnis nicht selten überlagert. Nur wenn die auch sonst herangezogenen \nHilfskriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers deutlich überwiegen und \nihrerseits keine diskriminierende Wirkung gegenüber der konkurrierenden \nMitbewerberin haben, gebührt dem männlichen Bewerber der Vorrang.\n\n11\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 \n- 6 B 439/98 -.\n\n12\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass \ndie in der Person des Antragstellers liegenden Gründe im Sinne der obigen \nErwägungen überwiegen; denn es bestehen im Verhältnis zu der Beigeladenen \ndeutliche Unterschiede zu seinen Gunsten. \n\n13\n\nBei dieser Einschätzung lässt sich die Kammer von denselben Überlegungen \nleiten wie in dem Beschluss vom 17. Mai 2001 - 2 L 473/01 -. An jenem Verfahren \nwar die Beigeladene als Antragstellerin beteiligt. Die Gründe dieses Beschlusses \nsind allen Beteiligten bekannt. Das im vorliegenden Verfahren zu betrachtende \nKonkurrenzverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen \nunterscheidet sich von dem Konkurrenzverhältnis, das dem Beschluss vom \n17. Mai 2001 zu Grunde lag, in rechtlich bedeutsamer Weise nicht. Auf der Ebene \ndes als 1. Hilfskriterium heranzuziehenden Beförderungsdienstalters besteht in \nbeiden Fällen ein geringfügiger Vorsprung der männlichen Bewerber, wohingegen \ndiese über ein deutlich höheres allgemeines Dienstalters verfügen. Letztgenannter \nUmstand ist bei dem 2. Hilfskriterium, dem Polizeidienstalter, in Betracht zu ziehen. \nWährend die Beigeladene erst am 1. Oktober 1985 in den Polizeidienst des Landes \neingetreten ist, steht der Antragsteller schon seit dem 1. Oktober 1971 im \nPolizeidienst, mithin 14 Jahre länger als die Beigeladene und sogar 1 ½ Jahre länger \nals der beigeladene Polizeibeamte in dem Verfahren 2 L 473/01. Von daher sind die \nin dem Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2001 zur Anwendung der in § 25 Abs. 6 \nSatz 2 (1. Halbsatz) LBG angelegten sog. Öffnungsklausel enthaltenen \nAusführungen auch vorliegend einschlägig, so dass auch im Falle des Antragstellers \nzu dessen Gunsten von der Öffnungsklausel Gebrauch zu machen ist.\n\n14\n\nDemgegenüber greift der Einwand des Antragsgegners nicht, nach seiner \nBeförderungspraxis werde in jedem Falle zunächst von dem 1. Hilfskriterium \nausgegangen mit der weiteren Folge, dass die Öffnungsklausel wegen des \nvorliegend auf dieser Ebene bestehenden geringfügigen Unterschiedes zwischen \ndem Antragsteller und der Beigeladenen zu Gunsten der letzteren das \nFrauenförderungskonzept den Ausschlag gebe. Nach den in dem Verfahren 2 L \n473/01 getroffenen Feststellungen besteht eine solche Beförderungspraxis jedoch \nnicht. Vielmehr belegen gerade die in jenem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse, \ndass der Antragsgegner bei nur geringfügigen Unterschieden zwischen den \nkonkurrierenden Beamten auf der Ebene des 1. Hilfskriteriums in eine Überprüfung \nauch der weiteren nach Maßgabe der übrigen Hilfskriterien bedeutsamen Umstände \neintritt, eine Verfahrensweise, die den Anforderungen des Europäischen Gerichtshof \ngerecht wird und auch der Rechtsprechung der Kammer entspricht.\n\n15\n\nVgl. neben dem o. g. Beschluss vom 17. Mai 2001, in dem die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof wiedergegeben ist, den \nBeschluss der Kammer vom 15. September 1998 - 2 L 1460/98 -.\n\n16\n\nAn jene Verfahrensweise ist der Antragsgegner auch im vorliegenden Falle \ngebunden. Hat der Dienstherr in einer einmal eingeschlagenen Verwaltungspraxis \ndie Art und Reihenfolgen der von ihm bei Beförderungen zu Grunde gelegten \nHilfskriterien in bestimmter Weise festgelegt, so wird er sie bei im Wesentlichen \ngleichartigen Beförderungsfällen grundsätzlich beizubehalten haben. \nDurchbrechungen einer ständigen Verwaltungspraxis sind zwar nicht \nausgeschlossen, sie bedürfen jedoch einer besonderen sachlichen Rechtfertigung \nund müssen darüber hinaus im System der bestehenden Verwaltungspraxis selbst \nmit angelegt sein, d. h. ihrerseits - in Bezug auf die betreffende Fallgruppe - \ngleichmäßig angewendet werden. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -.\n\n18\n\nVorliegend ist hinsichtlich einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis \nnichts vorgetragen. Der Antragsgegner geht von einer Änderung der \nVerwaltungspraxis auch selbst nicht aus. Wie seiner Antragserwiderung zu \nentnehmen ist, hat er vielmehr die angegriffene Beförderungsentscheidung auf die \nbisher geltende Verwaltungspraxis gestützt.\n\n19\n\nAuch führt der Einwand des Antragsgegners nicht weiter, dass ohne eine \nBeförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen einem anderen Beamten \nder Vorzug vor dem Antragsteller zu geben wäre. Wie zu verfahren ist, wenn die \nBeigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller nicht zum Zuge kommen kann, bedarf \neiner neuen Auswahlentscheidung und im Rahmen dessen einer erneuten \nErmessensausübung, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 2. November 2001 - 1 B 852/01 -.\n\n21\n\nIm Übrigen kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes im Falle einer \nfehlerhaften Auswahlentscheidung grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, \nwenn es in jeder Hinsicht ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach \nBeseitigung des Mangels zum Zuge kommen kann.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n23\n\nHierfür ist jedoch nach Lage der Akten nichts ersichtlich.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n25\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n26\n\nGegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb \nvon zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, \n59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die \nBeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nbegründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, \nist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die \nGründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das \nOberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.\n\n27\n\nBei der Einlegung der Beschwerde und vor dem Oberverwaltungsgericht muss \nsich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf \ndie besonderen Vertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n28\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde \nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro nicht \nüberschreitet. \n\n29\n\nDer Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst \nAbschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-24/2-l-1653-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-24/2-l-1653-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299537","retrieved":"2026-07-09 03:23:53.713376+00:00"}}