{"status":"available","doknr":"OLD299726","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0115.11K3570.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"11 K 3570/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C.-Str.. in L.. Für das \nGrundstück besteht seit dem 05.09.1999 ein Anschluss an den in L.. verlegten \nSchmutzwasserkanal. Durch das Grundstück verläuft der teilweise verrohrte Bach \n\"Q.\", in den der Kläger das von den befestigten bzw. bebauten Grundstücksflächen \nablaufenden Niederschlagswasser einleitet.\n\n3\n\nDer Beklagte berechnet die Entwässerungsgebühren nach Maßgabe des in § 8 \nAbs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt \nSchmallenberg in der Fassung vom 10.02.1999 (BGS) festgelegten \nFrischwassermaßstabs nach der dem Grundstück aus öffentlichen und privaten \nWasserversorgungsanlagen zugeführten Frischwassermenge des \nVeranlagungszeitraums. Die Gebührenpflicht beginnt, wie in § 9 Abs. 1 BGS geregelt \nist, am Tag der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses an die \nAbwasseranlage. § 8 Abs. 7 BGS bestimmt, dass sich die Kanalbenutzungsgebühr \num 0,30 DM je m³ Abwasser ermäßigt, wenn von einem angeschlossenen \nGrundstück ausschließlich Schmutzwasser eingeleitet wird (Teilanschluss). Der \nFrischwasserverbrauch für das klägerische Grundstück belief sich in der Zeit vom \n05.09.1999 bis zum 31.12.1999 auf 16 m³. \n\n4\n\nMit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das Jahr 2000 vom 02.02.2000 \nrechnete der Beklagte die vom Kläger für 1999 zu entrichtenden \nEntwässerungsgebühren ab und erhob Vorauszahlungen auf die im Jahr 2000 fällig \nwerdenden Gebühren. Hierbei legte der Beklagte den für Vollanschlüsse geltenden \nnicht reduzierten Gebührensatz zu Grunde und ging für das Jahr 1999 von einer \nEinleitungsmenge von 16 m³ aus. \n\n5\n\nGegen diese Heranziehung wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n03.03.2000 und machte geltend, dass er nicht bereit sei, die höheren für \nVollanschlüsse geltenden Entwässerungsgebühren zu zahlen, da es sich bei dem Q., \nin den er das Oberflächenwasser einleite, nicht um eine Entwässerungsanlage \nhandele, sondern um einen teilweise verrohrten Bach. Der Beklagte dürfe ihn nicht \nschlechter stellen als diejenigen Grundstückseigentümer, die ihr Oberflächenwasser \nin einen unverrohrten Bach einleiteten. \n\n6\n\nDer Beklagte fasste dieses Schreiben als Widerspruch gegen den \nGrundbesitzabgabenbescheid auf und erließ nach Anhörung des Klägers unter dem \n10.08.2000 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Er legte dar, dass das Q. \nunter anderem der Entwässerung mehrerer angrenzender Grundstücke sowie der \nStraßenentwässerung diene. Nach § 2 Ziffer 6 der Entwässerungssatzung der Stadt \nSchmallenberg gehörten zur öffentlichen Abwasseranlage alle von der Stadt selbst \noder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln \nund Einleiten von Abwasser dienten. Da die Stadt die Verrohrung des Bachlaufs \nselbst vorgenommen habe und der Bach dem Fortleiten von Niederschlagswasser \nangrenzender Grundstücke und der Straßenentwässerung diene, sei er hiernach ein \nTeil der öffentlichen Abwasseranlage. Vom Grundstück des Klägers werde somit \nsowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser der öffentlichen \nAbwasseranlage zugeführt. Daher komme eine Heranziehung nur nach dem \nreduzierten Gebührensatz nicht in Betracht.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 05.09.2000 Klage erhoben. Er trägt vor, dass es in der \nFlächengemeinde Schmallenberg eine Reihe gleich gelagerter Fälle gebe, in denen \nebenfalls Oberflächenwasser in einen verrohrten Bach geleitet werde, die \nHeranziehung aber nur nach dem reduzierten Gebührensatz erfolge. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 insoweit \naufzuheben, als er für das Jahr 1999 zu Kanalbenutzungsgebühren in \nHöhe von mehr als 61,92 DM herangezogen wurde.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Antrags vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren und macht weiter geltend, dass auch in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts klar gestellt sei, dass Rohrleitungen zur Ableitung \nvon Abwasser nicht als Gewässer anzusehen seien. Dies gelte auch dann, wenn die \nRohrleitung an die Stelle eines früher vorhandenen Gewässers getreten sei. Das \nGewässer sei insoweit Teil des Kanalsystems geworden und aus dem natürlichen \nWasserkreislauf ausgeschieden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 02.02.2000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 ist hinsichtlich der für das \nJahr 1999 festgesetzten Entwässerungsgebühren in vollem Umfang rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n17\n\nDie Heranziehung des Klägers zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 \nberuht auf der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt \nSchmallenberg in der Fassung des 12. Nachtrages vom 12.02.1999 (BGS). Hiernach \nerhebt die Stadt Schmallenberg für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage zur \nDeckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) \nund der Verbandslasten nach § 7 KAG Benutzungsgebühren, die nach der Menge \nder Abwässer berechnet werden, die der öffentlichen Abwasseranlage von den \nangeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Als Abwassermenge gelten dabei \ngemäß § 8 Abs. 2 BGS die dem Grundstück aus fremden und eigenen \nWasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermengen des \nVeranlagungszeitraums abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück \nverbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Gebührensatz beläuft sich \ngemäß § 8 Abs. 2 BGS auf 4,17 DM je m³ Abwasser. § 8 Abs. 7 BGS sieht vor, dass \ndie Gebühr für Grundstücke, von denen ausschließlich Schmutzwasser und kein über \nDach- oder Hofflächen gesammeltes Regenwasser oder Drainagewasser in den \nKanal abgeleitet wird, um 0,30 DM je m³ ermäßigt wird.\n\n18\n\nDiese Gebührensatzung unterliegt weder in formeller noch - soweit sie für den \nvorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller Hinsicht rechtlichen \nBedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG sowie mit übergeordneten \nrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Dies gilt insbesondere für den der \nGebührenerhebung zu Grunde liegenden so genannten Frischwassermaßstab. \nDieser stellt sowohl für die Ableitung des Schmutzwasser, als auch - jedenfalls in \nGemeinden, die wie die Stadt Schmallenberg über eine homogene \nBebauungsstruktur ohne nennenswerte Verdichtungsräume verfügen - des \nNiederschlagswassers einen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) grundsätzlich zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab dar. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 -.\n\n20\n\nDer Kläger hat den Gebührentatbestand durch die Inanspruchnahme der \nAbwasserbeseitigungsanlage der Stadt Schmallenberg im Haushaltsjahr 1999 nicht \nnur - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - ab dem Zeitpunkt des Anschlusses \ndes Grundstücks an den Schmutzwasserkanal hinsichtlich des häuslichen \nSchmutzwassers verwirklicht, sondern auch hinsichtlich des von seinem Grundstück \nabgeleiteten Niederschlagswassers. Die Heranziehung zu einem um 0,30 DM \nreduzierten Gebührensatz gemäß § 8 Abs. 7 BGS kommt nicht in Betracht. Dieser \nGebührensatz gilt nur für Grundstücke, von denen ausschließlich Schmutzwasser in \ndie Kanalisation eingeleitet wird. Der Kläger indessen nutzt auch zur Ableitung des \nNiederschlagswassers einen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage der \nStadt Schmallenberg. Zu dieser Anlage gehören gemäß § 2 Nr. 6 der \nEntwässerungssatzung der Stadt Schmallenberg alle von der Stadt selbst oder in \nihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und \nEinleiten von Abwasser dienen. Auch der durch das Grundstück des Klägers und im \nweiteren Verlauf durch das Straßengrundstück der Straße \"C.-Str.\" verlaufende \"Q.\" \ndient dem ordnungsgemäßen Sammeln und Fortleiten von Abwasser. Ohne das \nVorhandensein dieses von der Stadt verrohrten und im Bereich der Straße \"Zur Burg\" \nunterirdisch verlaufenden Bachlaufs wäre die Entwässerung des Grundstücks des \nKlägers nicht gewährleistet.\n\n21\n\nDie Stadt hat diese Verrohrung des Bachlaufs vorgenommen, um über das so \ngeschaffene Kanalstück die Oberflächenentwässerung des Straßengrundstücks \nsowie noch weiterer an der Straße \"C.-Str.\" gelegener Grundstücke sicher zu stellen. \nZu diesem entwässerungsrechtlichen Zweck ist der verrohrte Bachlauf technisch \ngeeignet. Er ist auch durch Widmung zu einem Teil der öffentlichen \nEntwässerungsanlage bestimmt. Eine solche Widmung ist nicht formgebunden und \nkann konkludent dadurch erfolgen, dass die Gemeinde - wie vorliegend - durch die \nErhebung von Benutzungsgebühren den Willen zu erkennen gibt, dass der Kanal ab \ndiesem Zeitpunkt Teil der städtischen Entwässerungsanlage sein soll. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.03.2001 - 15 A 1564/97 -.\n\n23\n\nFür eine Verwirklichung des Gebührentatbestandes ist dabei nicht erforderlich, \ndass der Regenwasserkanal mit einer Kläranlage verbunden ist. Entscheidend ist \ninsoweit allein, dass die Abwässer auf dem Bereich des jeweils zu entwässernden \nGrundstücks und seiner näheren Umgebung hinaus transportiert werden, und zwar \nsoweit entfernt, dass für die Bewohner des Grundstücks keine Belästigungen \nentstehen.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.1989 - 2 A 2452/95 - und vom \n05.09.1986 \n- 2 A 2955/83 -, in: Städte- und Gemeinderat 1987, S. 155.\n\n25\n\nIn diesem Sinne liegt hier eine unschädliche Ableitung des Oberflächenwassers \nvom Grundstück des Klägers vor. Das anfallende Niederschlagswasser wird durch \neinen jedenfalls ab der Grenze des klägerischen Grundstücks zu dem \nStraßengrundstück verrohrten Bachlauf geleitet, der später in den S. mündet. Dass \ndiese Ableitungsweise mit Belästigungen für das klägerische Grundstück verbunden \nsein könnte, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n26\n\nDer Kläger hat hiernach keinen Anspruch darauf, dass er nach dem geringeren, \nnur für reine Schmutzwassereinleiter geltenden Gebührensatz veranlagt wird.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299726","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-15/11-k-3570-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299726","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299726","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-15/11-k-3570-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299726","retrieved":"2026-07-09 03:24:09.831376+00:00"}}