{"status":"available","doknr":"OLD299725","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0115.11K1994.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"11 K 1994/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 wird insoweit aufgehoben, als \ndarin Abwassergebühren für das Jahr 1999 abschließend festgesetzt worden \nsind.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Hausgrundstücks I.-straße in B. . Das \nGrundstück verfügt über einen Kanalanschluss, durch den sowohl das häusliche \nSchmutzwasser als auch das auf die befestigten Grundstücksflächen niedergehende \nRegenwasser abgeleitet wird. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben für das \nHaushaltsjahr 2000 vom 31.01.2000 rechnete der Beklagte die vom Kläger für das \nJahr 1999 zu entrichtenden Abwassergebühren ab. Dabei ermittelte der Beklagte \nentsprechend dem in der Beitrags- und Gebührensatzung der Stadt B. \n herangezogenen so genannten Frischwassermaßstab die Menge der \neingeleiteten Abwässer nach der dem Grundstück des Klägers zugeführten \nFrischwassermenge. \n\n3\n\nGegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren erhob der Kläger am \n01.03.2000 mit der Begründung Widerspruch, dass der Frischwassermaßstab \nwillkürlich und daher unzulässig sei, da eine gesonderte Erfassung der von dem \nGrundstück abgeleiteten Niederschlagswassermenge nicht erfolge. Zwischen dem \nTrinkwasserverbrauch und dem von seinem Grundstück in den Kanal eingeleiteten \nRegenwasser bestünde keinerlei Zusammenhang. Der Frischwassermaßstab \nbenachteilige Bürger, die aus ökologischen Gründen Regenwasser nutzten oder \ndieses auf dem Grundstück versickern ließen, und begünstige Unternehmen mit \ngroßen versiegelten Flächen. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Grundgesetzes.\n\n4\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n03.05.2000 aus folgenden Erwägungen als unbegründet zurück: Der \nFrischwassermaßstab stelle nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) einen zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne des § 6 Abs. 3 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) dar. Insoweit genüge es, dass der von der \nMaßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung \nund Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung denkbar und \nnicht offensichtlich unmöglich sei. Diese Voraussetzung sei in Bezug auf die \nAnnahme, dass die von dem einzelnen Grundstück abgeleitete Regenwassermenge \nin einem etwa gleichen Verhältnis zu der auf dem Grundstück verbrauchten \nFrischwassermenge stehe, noch gegeben. Denn bei der Stadt B. handele es sich \num eine Gemeinde mit relativ gleichmäßiger Bebauung, die nur in einigen wenigen \nBereichen eine eher urbane Struktur aufweise. Bereits an den Rändern dieser \nInnenstadtbereiche sei die Bebauung mit Grünbereichen aufgelockert. Die \numliegenden Ortschaften seien ländlich geprägt. Darüber hinaus sehe die \nGebührensatzung der Stadt eine Gebührendegression vor, mit der eine mögliche \nBenachteiligung von Frischwassergroßverbrauchern ausgeglichen werde. Insgesamt \nliege die Zahl der tendenziell durch den einheitlichen Frischwassermaßstab \nbenachteiligten Grundstückseigentümer deutlich unter 10 % der insgesamt rund \n17.200 Kunden der Stadtwerke. Hierunter befänden sich nämlich nur 80 \nWassergroßverbraucher. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 21.05.2000 Klage erhoben. Er wendet sich weiter gegen die \nHeranziehung des Frischwassermaßstabs zur Berechnung der \nEntwässerungsgebühren und macht geltend, dass sich die satzungsmäßigen \nVorschriften der Stadt widersprächen. So solle nach § 9 Abs. 1 der Beitrags- und \nGebührensatzung für die Höhe der Benutzungsgebühr die der städtischen \nAbwasseranlage von dem Grundstück zugeführte Abwassermenge maßgeblich sein, \nwährend Abs. 2 dieser Vorschrift festlege, dass als Abwassermenge die Menge des \nauf dem Grundstück verbrauchten Frischwassers gelte. Beide Mengeneinheiten \nseien jedoch nicht identisch. Im Gegenteil werde der Abwasseranlage weit mehr \nWasser zugeführt als Frischwasser auf dem Grundstück verbraucht werde. Da die \nKosten der Niederschlagswasserbeseitigung in B. rund 40 % der insgesamt \ndurch die Entwässerung verursachten Kosten ausmachten, könne der einheitliche \nFrischwassermaßstab auch nicht im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Kosten der \nRegenwasserableitung gerechtfertigt werden. Darüber hinaus verfüge die Stadt B. \nauch nicht über eine homogene Bebauung. So gebe es im Stadtgebiet 89 \nGroßverbraucher, darunter 49 Mehrfamilienhäuser. Die Gesamtbaufläche weise ein \nGewerbeanteil von mindestens 20 % auf. Die Uneinheitlichkeit der Bebauung lasse \nsich weiter an der Bevölkerungsdichte in den einzelnen Stadtteilen ablesen. So \nlebten in O1. 27,98 % der B. Bevölkerung, obgleich dieser Stadtteil nur 10,65 % \nder Gesamtfläche B. ausmache. Hiervon abgesehen sei der \nFrischwassermaßstab als generell ungeeignet dafür anzusehen, auch die Menge des \nabgeleiteten Niederschlagswassers realitätsnah zu erfassen. Dies belege eine \nUntersuchung des Naturschutzbundes NRW.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31.01.2000 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2000 insoweit \naufzuheben, als darin die Abwassergebühren für das Jahr 1999 \nabschließend festgesetzt worden sind. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt \nseines Widerspruchsbescheides. Darüber hinaus trägt er vor, dass der einheitliche \nFrischwassermaßstab selbst dann, wenn man die B. Siedlungsstruktur nicht \nmehr als homogen bezeichne, mit Rücksicht auf die in § 9 Abs. 7 der Beitrags- und \nGebührensatzung eingeführte Gebührendegression für Großverbraucher einerseits \nund die in § 9 Abs. 8 der Satzung festgelegte 50 %-ige Gebührenermäßigung für \ndiejenigen Gebührenpflichtigen, die kein Niederschlagswasser, sondern nur \nSchmutzwasser in die öffentliche Kanalisation einleitenden, gerechtfertigt sei. \nInsgesamt liege die Zahl tendenziell durch den einheitlichen Frischwassermaßstab \nbenachteiligten Wassergroßverbraucher deutlich unter 10 %.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n14\n\nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 31.01.2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 03.01.2000 ist hinsichtlich der darin erhobenen \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 1999 rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n15\n\nEs fehlt an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers \nzu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999. Die als Rechtsgrundlage für die \nErhebung dieser Gebühren in Betracht kommende Beitrags- und Gebührensatzung \nzur Entwässerungssatzung der Stadt B. vom 14.12.1989 in der Fassung der \n9. Änderungssatzung vom 14.12.1998 (BGS) ist zwar formell gültig erlassen worden, \njedoch materiell-rechtlich unwirksam. Diese Satzung enthält entgegen § 2 Abs. 1 des \nKommunalabgabengesetzes (KAG) keine gültige Maßstabsregelung. Der in § 9 \nAbs. 1 Satz 1 BGS geregelte Frischwassermaßstab, dem zufolge die \nEntwässerungsgebühr nach der Menge des bezogenen Frischwassers berechnet \nwird, steht mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, weil eine gesonderte \nErfassung des abgeleiteten Oberflächenwassers unterbleibt. Angesichts der Größe \nund der uneinheitlichen Siedlungsstruktur der Stadt B. stellt dieser Maßstab \nkeinen nach § 6 Abs. 3 KAG noch zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab mehr dar. \nEr führt zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Gebührenpflichtigen. \n\n16\n\nDie Eignung des Frischwassermaßstabs zur realtitätsnahen Erfassung des \nUmfangs der Inanspruchnahme der städtischen Kanalisation ist allgemein anerkannt, \nsoweit es um die Ableitung des häuslichen Schmutzwasser geht. Insoweit beruht \ndieser Maßstab auf der ohne weiteres nachvollziehbaren Schlussfolgerung, dass die \nMenge des dem Grundstück zugeführten Frischwassers in etwa der des abgeleiteten \nSchmutzwassers entspricht. \n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 01.09.1999 \n- 9 A 5715/98 -; OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 \n- 9 A 1248/92 -; OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1990 \n- 2 A 1124/86 -; OVG NRW, Urteil vom 08.08.1984 \n- 2 A 2501/78 -, in: Der Gemeindehaushalt 1985, \nS. 44 ff., und OVG NRW, Urteil vom 15.04.1991 \n- 9 A 803/88 -.\n\n18\n\nEin entsprechender Wahrscheinlichkeitszusammenhang besteht indessen nicht, \nsoweit es um die Niederschlagswasserableitung geht. Die für die Höhe der von den \neinzelnen Grundstückseigentümern geforderten Entwässerungsgebühren \nmaßgebliche Menge des bezogenen Frischwassers erlaubt grundsätzlich keinerlei \nRückschlüsse darauf, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden \nGrundstück in den Kanal gelangte, weshalb es im Grundsatz auch nicht mit dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu vereinbaren ist, wenn \neine Gemeinde die Gegenleistung der Gebührenpflichtigen für die Ableitung von \nSchmutz- und Regenwasser allein nach der Brauchwassermenge berechnet und die \nabgeleitete Regenwassermenge dabei ganz außer Betracht lässt. \n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n18.03.1965 \n- 1 A 54/64 -, in: Kommunale Steuer-Zeitschrift (KStZ) 1965, S. 227; VG \nKöln, Urteil vom 26.01.1967 - 7 K 41/66 -, in: Betriebsberater 1967, \nS. 981; vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil \nvom 16.12.1998 - 23 N 94.3201 und 23 N 97.20002 -, in: Bayr. Verwal- \ntungsblätter (BayVBl.) 1999, S. 463 (464).\n\n20\n\nDie Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers wird nämlich allein von der \nGröße der versiegelten Grundstücksfläche sowie von der Intensität des \nNiederschlags bestimmt.\n\n21\n\nVgl. Tillmanns: Ein Plädoyer für die getrennte Abwassergebühr, in: \nKStZ \n2001, S. 101.\n\n22\n\nTrotz dieser fehlenden Aussagekraft des Frischwasserverbrauchs für das Maß \nder Inanspruchnahme des Kanals für Niederschlagswasser sieht die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW den Frischwassermaßstab auch \nin Bezug auf das Niederschlagswasser unter ganz bestimmten Voraussetzungen als \nmit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes bzw. der Regelung des § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG noch zu vereinbarenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab an. So hat das \nBundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass eine gesonderte Erfassung \ndes Niederschlagswassers unterbleiben und eine Berechnung der Gebühr \nausschließlich nach der Frischwassermenge erfolgen darf, wenn die durch Gebühren \nzu deckenden Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung geringfügig sind, wobei \ndie Erheblichkeitsgrenze bei einem 12 %igen Anteil an den der Gebührenkalkulation \nzu Grunde gelegten Gesamtkosten der Entwässerungseinrichtung liegt.\n\n23\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n26.01.1973 \n- 7 B 21/72 -, in: KStZ 1973, S. 92 und Beschluss vom 25.03.1985 \n- 8 B 11/84 -, in : KStZ 1985, S. 129; vgl. auch: Bayr. VGH, Urteil vom \n16.12.1998, aaO.\n\n24\n\nDiese Voraussetzung ist in B. nicht erfüllt, weil die Kosten der \nNiederschlagswasserableitung im Stadtgebiet mit ca. 40 % der Gesamtkosten zu \nBuche schlagen.\n\n25\n\nDas OVG NRW hat für bestimmte Anwendungsfälle einen \nWahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen dem Frischwasserverbrauch und der \nMenge des von dem Grundstück abgeleiteten Niederschlagswassers mit der \nErwägung bejaht, dass beide Größen gleichmäßig durch die Zahl der auf dem \nGrundstück lebenden Menschen beeinflusst sein könnten. Die Größe der befestigten \nGrundstücksfläche stehe (noch) in einem gewissen Zusammenhang mit der Zahl der \nBewohner des Grundstücks, von der wiederum die Menge des dem Grundstück \nzugeführten Frischwassers abhänge. Dieser Zusammenhang zwischen der Menge \ndes abgeleiteten Schmutzwassers und des Niederschlagswassers sei denkbar und \nnicht offensichtlich unmöglich, was zur Annahme eines zulässigen \nWahrscheinlichkeitsmaßstabs ausreiche. Weil indessen selbst dieser entfernte \nZusammenhang zwischen Frischwasserverbrauch und versiegelter Fläche in allen \nden Fällen nicht gegeben ist, in denen andere Faktoren als die Bewohnerzahl für den \nGrad der Versiegelung verantwortlich sind, lässt das OVG den dargestellten \nWahrscheinlichkeitszusammenhang nur für solche Gemeinden gelten, die sich durch \neine homogene und wenig verdichtete Bebauungsstruktur auszeichnen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 08.08.1984 - 2 A 2501/78 - in: Der \nGemein- \ndehaushalt 1985, S. 44 (46); vom 15.04.1991 - 9 A 803/88 - und vom \n05.08.1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n27\n\nEin Ortsgesetzgeber, der trotz der aufgezeigten mit dem einheitlichen \nFrischwassermaßstab verbundenen Probleme an diesem Maßstab festhalten will, hat \nregelmäßig selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob \nkein offensichtliches Missverhältnis zur Inanspruchnahme vorliegt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.1982 - 2 A 1584/79 -, in: Der \nGemeinde- \nhaushalt 1983, S. 69 (70); Schmidt: Die neuere Rechtsprechung des \nOVG NRW zur Erhebung von Entwässerungsgebühren, in: Städte- und \nGemeinderat (StuGR) 1991, S. 234 ff. (238); vgl. auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 12.10.1999 - 9 A 2778/99 -.\n\n29\n\nEr hat dem Gericht im Streitfall die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit \nder gewählten Maßstabsregelung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und zu \nbelegen, denn das Gericht kann die Wirksamkeit der Gebührensatzung einer \nGemeinde nur feststellen, wenn der Satzungsgeber im Rahmen seiner prozessualen \nMitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen vorträgt, sofern die \nentscheidungserheblichen Fragen - wie hier - nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu \nklären sind.\n\n30\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 01.09.1995 - 7 K 1005/92 -, in: \nRechtspre- \nchungsreport zur Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ - RR -) \n1996, S. 702 (704).\n\n31\n\nIm Sinne dieser Rechtsprechung, der die Kammer folgt, hat der Beklagte nicht \nnur nicht in Bezug auf B. die besonderen Voraussetzungen dargelegt, \nunter denen ein einheitlicher Frischwassermaßstab ausnahmsweise zulässig ist. Aus \nden umfangreichen Darlegungen des Beklagten zur Bebauungsstruktur in den \neinzelnen Ortsteilen der Stadt B. ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass \nin Bezug auf das gesamte Stadtgebiet von einer homogenen Bebauung gerade nicht \ngesprochen werden kann.\n\n32\n\nEine Gemeinde besitzt eine homogene und nur wenig verdichtete Bebauung im \nSinne der zitierten OVG-Rechtsprechung, wenn sich ein im Gemeindegebiet absolut \nvorherrschender Typ der Grundstücksnutzung feststellen lässt und wenn diese durch \nArt und Weise der baulichen Nutzung bestimmte Einheitlichkeit ihre Entsprechung \nfindet in einer für alle Ortsteile der Gemeinde etwa gleichen Bevölkerungsdichte. Das \nZurücktreten der Verdichtungsräume und der Gewerbeflächen gegenüber der \nvorherrschenden Bebauungsstruktur muss sich auch ablesen lassen an dem die \nNutzung der bebauten Fläche genau wiedergebenden Kartenmaterial wie Auszügen \naus der Grundkarte, Abgrenzungskarten, Katasterauszügen oder \nFlächennutzungsplänen. Eine Nutzungs- bzw. Bebauungsstruktur, die neben \nWohnbebauung mit über 50 % unbefestigten Flächenanteilen auch stark verdichtete \nZonen (wie Innenstadtbereiche, Gewerbe- und Industriegebiete, Wohnbebauungen \nin Mischgebieten mit Gewerbe- und Verwaltungsgebäuden, Reihenhäusern in \nRandstadtbereichen), in denen der befestigte Anteil der Erdoberfläche 60 % und \nmehr ausmacht, aufweist, ist nicht mehr als homogen zu bezeichnen.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 04.10.2001 - 9 A 366/00 -.\n\n34\n\nDie in diesem Sinne für das Stadtgebiet B. vorherrschende Art der \nGrundstücksnutzung sieht der Beklagte in der Bebauung mit Ein- bis \nZweifamilienhäusern, bei denen Schmutzwasseranfall und \nNiederschlagswasseranfall in einem etwa jeweils entsprechenden Verhältnis \nzueinander stünden. \n\n35\n\nDem vorgelegten Kartenmaterial lässt sich aber entnehmen, dass diese \nWohnbebauung in einzelnen Stadtteilen gemessen an der bebauten Gesamtfläche \ndes betreffenden Ortsteils zwar einen wesentlichen, nicht unbedingt aber den \nüberwiegenden Anteil hat. Dies gilt zunächst für O1. , das einen \nVerdichtungsbereich mit urbaner Struktur von nennenswerter Größe aufweist und \ndas vor allem über großflächige Gewerbeflächen verfügt. Auch zum Ortsteil I1. \ngehören großflächige Industrie- und Gewerbebereiche mit ausgedehnten \nversiegelten Flächen. Die Ortsteile C1. und insbesondere N2. bestehen \nfast zur Hälfte aus Gewerbeflächen. Dieser durch das vorgelegte Kartenmaterial \nvermittelte Eindruck findet eine Bestätigung in der ebenfalls zur Gerichtsakte \ngereichten \"Erhebung der Bodenflächen nach der in einem Flächennutzungsplan \ndargestellten Art der Nutzung - Flächenerhebung 2001 -\". Danach verfügt die Stadt \nüber Bauflächen in einer Größe von insgesamt 21.950.540 Ar. Hiervon umfassen die \nWohnbauflächen 13.998.050 Ar, die gemischten Bauflächen 2.465.000 Ar und die \ngewerblichen Bauflächen 4.975.390 Ar. Hieraus folgt, dass die gewerblichen Flächen \nfast ¼ der gesamten Bauflächen ausmachen.\n\n36\n\nDieser unterschiedlichen Prägung der B. Ortsteile, die gerade auch an der \njeweils differenzierenden Form der Grundstücksnutzung abzulesen ist, entspricht es, \ndass die einzelnen Ortslagen auch ganz unterschiedliche Bevölkerungsdichten \naufweisen. Diese liegen zwischen 27 Einwohnern je km² in C2. (Fläche: 8.031 \nkm²) und 1.583 Einwohner je km² (C1. ; Fläche: 2.093 km²). Die Hauptorte O1. , \nB. und I1. verfügen über 1.035 (O1. ), 766 (B. ) bzw. 753 (I1. ) \nPersonen je km². \n\n37\n\nBesonders augenfällig wird die fehlende Homogenität der Bebauung in der Stadt \nB. aber an der vom Beklagten des Weiteren vorgelegten und nach den einzelnen \nOrtsteilen aufgeschlüsselten Aufstellung über die kanalwirksame befestigte Fläche je \nEinwohner in m². Diese Aufstellung beruht auf 1996 begonnenen Vorarbeiten der \nStadtverwaltung zur Einführung eines gesplitteten Gebührenmaßstabs. Die \nkanalwirksamen Flächen je Einwohner liegen danach zwischen 33,71 m² im Ortsteil \nI2. und 104,77 m² im Stadtteil O2. . Des Weiteren ergibt sich aus dieser \nAufstellung, dass die kanalwirksame Fläche in allen eher ländlich geprägten \nOrtsteilen sowie in den Stadtteilen B. und P. unter 52 m² je Einwohner liegt, \nwährend sie in den Stadtteilen mit einem nennenswerten Industrie-Anteil bei 71,21 \n(O1. -I1. ) bzw. über 80 m² je Einwohner (C1. , I3. und O2. ) liegt. Dies \nbedeutet, dass die in O2. ansässigen Gebührenpflichtigen im Durchschnitt \ndeutlich mehr - in Bezug auf die I2. Grundstückseigentümer sogar das dreifache - \nan kanalwirksamem Niederschlagswasser pro Kopf produzieren als die Bewohner \nder ländlichen Ortsteile. \n\n38\n\nBereits diese Feststellungen, die dem vom Beklagten vorgelegten Karten- und \nZahlenmaterial zu entnehmen sind, belegen, dass ein noch hinreichender \nZusammenhang zwischen der bezogenen Frischwassermenge und der Größe der \nversiegelten Fläche auf einem großen Teil der bebauten und kanalisierten B. \nGrundstücke nicht gegeben ist. Gerade in Bezug auf den nennenswerten Anteil der \ngewerblich genutzten Flächen ist offensichtlich, dass der Versiegelungsgrad dieser \nGrundstücke und die Größe der vorhandenen Gebäude- und Parkplatzflächen von \nganz anderen Faktoren bestimmt wird als von der Zahl der Bewohner und deren \nFrischwasserbezug. Andererseits sind in den Verdichtungsräumen zahlreiche \nmehrgeschossige Wohn- und Geschäftshäuser vorhanden, die auf vergleichsweise \nkleinen Grundstücken stehen und schon deswegen trotz zahlreicher \nGrundstücksbewohner und einem entsprechend hohen Frischwasserverbrauch nur \neine geringe versiegelte Fläche aufweisen.\n\n39\n\nAls weiterer Beleg für die fehlende Homogenität der Bebauungsstruktur kann die \nvom Beklagten durchgeführte Erhebung über das Verhältnis zwischen \nkanalwirksamer Fläche und Wasserbezug (\"Ergebnis der Flächenerhebung\") \nherangezogen werden. Hierbei hat der Beklagte zwischen Grundstücken mit einer \nkanalwirksamen Fläche bis zu 500 m² bzw. 2.000 m² differenziert und in eine dritte \nSpalte die Grundstücke mit mehr als 2.000 m² kanalwirksamer Fläche aufgenommen. \nDanach verfügen die in die erste Gruppe aufgenommenen Grundstücke bis 500 m² \nüber knapp 50 % der versiegelten Flächen; auf sie entfallen aber nicht weniger als \n71,5 % des Frischwasserbezugs. Auf die übrigen Grundstücke, die lediglich ca. \n6,86 % der Gesamtzahl der kanalisierten Grundstücke ausmachen, entfällt die \nandere Hälfte der kanalwirksamen Fläche, wohingegen auf diesen Grundstücken nur \n28,5 % des gesamten Frischwassers verbraucht wird . Hieraus ergibt sich, dass bei \nder ersten Gruppe, also den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche bis zu \n500 m², auf 1 m² dieser Fläche 1,09 m³ bezogenes Frischwasser entfallen, während \nauf den Grundstücken mit einer kanalwirksamen Fläche von mehr als 500 m² je m² \nkanalwirksamer Fläche nur 0,43 m³ Frischwasser verbraucht werden. Die Ergebnisse \ndieser Flächenerhebung zeigen, dass die Frischwassermenge je Grundstück gerade \nnicht proportional zu dem Umfang der Versiegelung ansteigt. Vielmehr erhalten die \nEigentümer der größeren Grundstücke eine deutlich aufwendigere Leistung für die \nvon ihnen entrichteten Entwässerungsgebühren, indem sie je bezahlten m³ \nFrischwasser 2 ½ Mal so viel Oberflächenwasser ableiten wie die Eigentümer der \nkleineren Grundstücke. Die sich hieraus insgesamt ergebende Störung der Relation \nzwischen dem Frischwasserbezug und Niederschlagswasserableitung kann auch \nnicht im Hinblick darauf vernachlässigt werden, dass zu den letzteren Grundstücken \nlediglich 6,86 % der Gesamtzahl der kanalisierten Grundstücke zählen. Vielmehr \nmacht gerade der Umstand, dass diese vergleichsweise geringe Zahl von \nGrundstücken über rund 50 % der gesamten kanalwirksamen Versiegelungsfläche in \nB. verfügt, die Inhomogenität der Siedlungsstruktur augenfällig.\n\n40\n\nAuf Grund der sich aus all dem ergebenden Uneinheitlichkeit der in B. \nanzutreffenden Bebauung und Wasserverbrauchsstruktur ist der einheitliche \nFrischwassermaßstab in § 9 Abs. 2 BGS gemessen an den Vorgaben des § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG als ein ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren zu qualifizieren, weil eine gesonderte Erfassung des \nabgeleiteten Niederschlagswassers unterbleibt.\n\n41\n\nDie Stadt B. hat den Frischwassermaßstab in § 9 Abs. 2 BGS auch \nnicht durch Zusatzregelungen so ausgestaltet, dass die Entstehung eines \noffensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem Maß der Inanspruchnahme des \nKanalnetzes einerseits und der Höhe der zu entrichtenden Gebühren andererseits \nals im Regelfall ausgeschlossen gelten kann. Die Sonderregelungen für \nFrischwassergroßverbraucher, die von der in § 9 Abs. 7 BGS enthaltenen \nGebührendegression profitieren sollen, sowie für diejenigen Grundstückseigentümer, \ndie nur Schmutzwasser, aber kein Niederschlagswasser einleiten und deswegen \ngemäß § 9 Abs. 8 BGS nur eine um 50 % geminderte Gebühr zu entrichten haben, \nkönnen die auf die uneinheitliche Bebauungsstruktur zurückzuführende \nFehlerhaftigkeit des Maßstabs nicht relativieren.\n\n42\n\nDie in § 9 Abs. 7 BGS geregelte Gebührendegression ist bereits deswegen nicht \ngeeignet, die mit dem einheitlichen Frischwassermaßstab verbundenen \nUngleichbehandlungen zahlreicher Grundstückseigentümer auch nur annähernd \nauszugleichen, weil sie erst ab einer jährlichen Menge von 20.000 m³ einsetzt. Damit \nbetrifft sie nur ganz wenige Gebührenpflichtige, denn schon ein Verbrauch von mehr \nals 10.000 m³ ist nur auf 13 B. Grundstücken festzustellen, wie der Beklagte auf \ndie gerichtliche Anfrage vom Dezember 2000 mitgeteilt hat. Bei Grundstücken mit \nWohnnutzung würde die Degression bei einem unterstellten Verbrauch pro Person \nund Jahr von 45 m³ erst dann einsetzen, wenn auf dem Grundstück mehr als \n444 Personen lebten. Ein Auseinanderlaufen der zur Rechtfertigung des einheitlichen \nFrischwassermaßstabs unterstellten Relation zwischen der Zahl der \nGrundstücksbewohner und der Größe der versiegelten Flächen dürfte indessen \nschon bei einer deutlich geringeren Zahl von Grundstücksbewohnern zu erwarten \nsein. Darüber hinaus schafft die Gebührendegression offensichtlich keinen gerechten \nAusgleich zu Lasten derjenigen Gebührenpflichtigen, bei deren Grundstücken die \nRelation zwischen Schmutzwasser einerseits und Niederschlagswasser andererseits \ninfolge übermäßig großer versiegelter Flächen gestört ist. \n\n43\n\nNeben dieser Degression trifft auch die Regelung in § 9 Abs. 8 BGS, wonach sie \ndie Gebühr um 50 % vermindert, wenn durch einen Kanalanschluss lediglich \nSchmutzwasser eingeleitet wird, nur einen ganz geringen Anteil derjenigen \nGrundstücke, für die der einheitliche Frischwassermaßstab zu nicht vertretbaren \nErgebnissen führt. So verfügen nur 603 der insgesamt 17.343 an das Kanalnetz \nangeschlossenen Grundstücke ausschließlich über einen Schmutzwasseranschluss. \nDie aus der Eigenart der in B. vorhandenen Siedlungsstruktur resultierenden \nNachteile des einheitlichen Frischwassermaßstabs, die die verbleibenden 16.740 \nGrundstücke in mehr oder minder großem Umfang betrifft, werden durch die \nSonderbestimmungen in § 9 Abs. 8 BGS nicht erfasst.\n\n44\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist ein außer Acht lassen derjenigen \nAnwendungsfälle, in denen der einheitliche Frischwassermaßstab zu nicht haltbaren \nErgebnissen führt, auch nicht nach Maßgabe des Grundsatzes der \nTypengerechtigkeit möglich. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber \nbei der Gestaltung abgabenrechtlicher Maßstabsregelungen die verallgemeinernde \nund pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereiches, wenn die \nZahl der dem Typ widersprechenden Ausnahmen geringfügig ist, die Auswirkungen \nauf die Betroffenen nicht erheblich sind und Schwierigkeiten - insbesondere \nverwaltungspraktischer Art - bestehen, die Härten zu vermeiden.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27.02.1997 - 22 A 1135/94 -, in: \nNordrhein-westfälische Verwaltungsblätter 1998, S. 72, und vom \n17.03.1998 - 9 A 3871/96 -.\n\n46\n\nDie Heranziehung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass der Satzungsgeber \neinen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG grundsätzlich zulässigen und zur sachgerechten \nErfassung der Regelfälle ohne weiteres geeigneten Maßstab gewählt hat. Bezogen \nauf die Abrechnung der Entwässerungsgebühren nach einem einheitlichen \nFrischwassermaßstab bedeutet dies, dass sich der Satzungsgeber erst dann auf den \nGrundsatz der Typengerechtigkeit berufen kann, wenn er festgestellt hat, dass die \nGemeinde über eine homogene Bebauung verfügt und der gewählte Maßstab \ndeswegen nicht in Bezug auf das Niederschlagswasser zu einem offensichtlichen \nMissverhältnis zum Maß der Inanspruchnahme führt. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994, aaO.; Dedy: Rechtsfragen \nder \ngetrennten Niederschlagswassergebühr, Städte- und Gemeinderat \n1997, S. 48 (50); Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabga- \nbenrecht, Loseblattkommentar, Stand: September 2001, § 6 KAG, \nRdnr. 354 b.\n\n48\n\nErst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, beantwortet sich die Frage, ob die \nMaßstabsregelung im Hinblick auf die den Regelfall nicht entsprechenden Fälle \nverfeinert werden muss oder ob insoweit der Verweis auf Billigkeitsmaßnahmen \ngenügt, nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit. \n\n49\n\nHiernach scheidet eine Anwendung dieses Grundsatzes schon wegen der \nfehlenden homogenen Bebauung im Gebiet der Stadt B. aus. Abgesehen \ndavon wäre die nach der gewählten Maßstabsregelung in § 9 Abs. 2 BGS \nvorauszusetzende Relation zwischen dem Frischwasserverbrauch und dem von den \nGrundstücken abgeleiteten Niederschlagswasser jedenfalls auf mehr als 10 % der \nGrundstücke gestört. Denn der Regelfall des Ein- und Zweifamilienhauses mit jeweils \nentsprechenden Schmutz- und Niederschlagswasseranfall, von dem die Stadt B. \nbei dem gewählten Maßstab ausgeht, ist ganz offensichtlich bei einer diese Grenze \ndeutlich übersteigenden Anzahl von Grundstücken nicht gegeben. Insofern bedarf es \nauch keiner weiteren Klärung, ob bei der Zahl der Abweichungsfälle nicht überhaupt \nauf alle diejenigen Verbraucher abzustellen ist, bei denen das der \nGebührenbemessung letztlich konkret zu Grunde liegende Verhältnis von \nFrischwasserbezug einerseits und Schmutz- bzw. Niederschlagswasserableitung \nandererseits nicht in entsprechender Weise gegeben ist.\n\n50\n\nVgl. in diesem Sinne: BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 \n-, \nStuGR 1995, 313, 314 (zur 60 m³-Bagtellgrenze).\n\n51\n\nHiervon dürfte die weit überwiegende Anzahl der Anschlussnehmer betroffen \nsein. \n\n52\n\nDer Grundsatz der Typengerechtigkeit vermochte den einheitlichen \nFrischwassermaßstab im vorliegenden Fall auch deswegen nicht zu rechtfertigen, \nweil die Auswirkungen dieses Maßstabs nicht nur nicht unerheblich, sondern \nvielmehr gravierend sind. Gerade an den Berechnungsbeispielen, die der \nRatsvorlage der Stadt B. vom 15.03.2000 beigefügt sind, lässt sich ablesen, in \nwelchem Umfang die gegenwärtige Maßstabsregelung bestimmte Nutzergruppen \nbevorzugt, was notwendigerweise mit einer entsprechenden Benachteiligung der \nübrigen Gebührenpflichtigen verbunden ist. Die Ratsvorlage befasst sich mit den \nErgebnissen der von der Stadtverwaltung im Auftrag des Rates durchgeführten \nVorarbeiten zur Einführung eines getrennten Maßstabs und betrifft die \nBeschlussfassung über die Beibehaltung bzw. Änderung des bisherigen \nundifferenzierten Maßstabs. Die Vorlage benennt auch die nach Auffassung der \nVerwaltung erforderlichen und an die verschiedenen Maßstabsregelungen \ngeknüpften Gebührensätze. So beliefen sich bei einer Trennung nach Schmutz- und \nNiederschlagswasser die Gebührensätze auf 4,42 DM je m³ Schmutzwasser und \n1,47 DM je m² je angeschlossener Grundstücksfläche (Niederschlagswassergebühr), \nwährend bei Beibehaltung des alten Maßstabs eine - dann auch in die BGS \naufgenommene - Gebühr von 5,76 DM je m³ Abwasser zu erheben wäre.\n\n53\n\nEines der in der Vorlage enthaltenen Beispiele betrifft einen Verbrauchermarkt \nmit einer kanalwirksamen Fläche von 5.435 m² und einem Frischwasserverbrauch \nvon 786 m³ (\"Verbrauchermarkt Typ B\") und das eines weiteren Marktes mit einer \nkanalwirksamen Fläche von 27.723 m² und einem Wasserverbrauch von 4.970 m³ \n(\"Verbrauchermarkt Typ A\"). Für beide Märkte würde sich die Entwässerungsgebühr \nbei einem differenzierten Maßstab beträchtlich erhöhen, und zwar bei dem \nVerbrauchermarkt Typ B um 6.936,21 DM und bei dem Markttyp A um \n34.039,01 DM. Erhöhungen in einem ebenfalls beträchtlichen Umfang ergeben sich \nbei den weiteren Berechnungsbeispielen Nr. 11/1 und 11/2 für Gewerbebetriebe mit \neiner kanalwirksamen Fläche von 87.736 m² (11/1) bzw. 17.448 m² (11/2) und einem \nFrischwasserverbrauch von 58.519 m³ (11/1) bzw. 1.974 m³ (11/2). Demgegenüber \nergäben sich für die ebenfalls in die Reihe der Beispiele aufgenommenen \nMehrfamilienhäuser Minderkosten in Höhe von 1.198,38 DM (Beispiel Nr. 7) bzw. \n168,34 DM (Beispiel Nr. 5). Noch höher sind die Minderkosten für Grundstücke mit \neiner verbrauchsintensiven Nutzung wie das O1. Hallenbad und den \nGesundheitsdienst. \n\n54\n\nSchließlich könnte die Stadt B. die Beibehaltung des einheitlichen \nFrischwassermaßstabs auch nicht mit verwaltungspraktischen Erwägungen \nbegründen. Eine Umstellung auf einen gesplitteten Maßstab wäre vielmehr ohne \nweiteres möglich gewesen, nachdem - wie den der Kammer vorliegenden \nRatsunterlagen zu entnehmen ist - die hierfür erforderlichen Parameter weitgehend \nermittelt sind.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299725","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-15/11-k-1994-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299725","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299725","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-15/11-k-1994-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299725","retrieved":"2026-07-09 03:24:09.743373+00:00"}}