{"status":"available","doknr":"OLD299770","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0111.13K3118.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-11","aktenzeichen":"13 K 3118/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 24. Juli 2000 wird aufgehoben, soweit das Bundesamt den \nBeigeladenen Abschiebungsschutz gewährt hat.\n\n Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie aus N. im J. stammenden Beigeladenen reisten im Juni 2000 \ngemeinsam mit ihren Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten \nAsyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte durch \nBescheid vom 24. Juli 2000 den Asylantrag ab und stellte zugleich fest, dass in der \nPerson der Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes hinsichtlich des J. vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sachverhalts wird auf den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).\n\n3\n\nMit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Die Beigeladenen \nmüssten als minderjährige Kinder nicht befürchten, wegen ihrer illegalen Ausreise \nund der Asylantragstellung in Deutschland in ihrer Heimat verfolgt zu werden.\n\n4\n\nDer Kläger beantragt,\n\n5\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerken-\nnung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2000 \naufzuheben, soweit das Bundesamt den Beigela-\ndenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes gewährt hat.\n\n6\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n7\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im weiteren wird auf die Gerichtsakte und \nden beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Bundesamt den \nBeigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen hat. (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n12\n\nDie Beigeladenen können nicht beanspruchen, dass das Bundesamt feststellt, \ndass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Danach \ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder \nseine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier in der Person der \nBeigeladenen in ihrem Heimatstaat J. nicht vor.\n\n13\n\nUnter dem Druck politischer Verfolgung haben die Beigeladenen den J. \noffensichtlich nicht verlassen. Denn ihre Ausreise beruhte auf dem Willen ihrer Eltern, \ndie sich ihrerseits bedroht fühlten. Ihnen stehen auch keine Gründe zur Seite, die \nnach ihrer Ausreise entstanden sind. Auf Grund solcher Umstände kann eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit im Sinne einer \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise \ndafür bestehen, dass der Asylsuchende in asylrechtlich relevanter Weise bei einer \nRückkehr in seine Heimat gefährdet ist.\n\n14\n\n zu dem anzulegenden Maßstab vgl. BVerwG, Urteile \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 \nund vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. \n1994, 524.\n\n15\n\nDas Gericht ist davon überzeugt, dass die illegale Ausreise oder eine damit \neinhergehende Stellung eines Asylantrages im westlichen Ausland allein nicht für die \nAnnahme ausreicht, dem Rückkehrer drohe im J. stets politische Verfolgung. Auch \nim vorliegenden Einzelfall ist davon nicht auszugehen.\n\n16\n\nHinsichtlich der Situation im A. geht das Gericht von Folgendem aus:\n\n17\n\nDie illegale Ausreise steht unter Strafe. Allerdings hat der revolutionäre \nKommandorat durch Dekret Nr. 110 vom 28. Juni 1999 eine Amnestie \nausgesprochen für all jene J1. , die das Land illegal verlassen hatten. Diese \nAmnestie gilt nur für solche Personen, die sich nicht anderweitig strafbar gemacht \nhaben. Grundsätzlich ist Ankündigungen des C. Regimes solcher Art nicht \nunbedingt zu trauen, zumal die Amnestie durch die Einführung eines neuen \nGesetzes im November 1999, das die illegale Ausreise mit Haft bis zu neun Monaten \nahndet, mehr oder weniger auf Eis gelegt wurde.\n\n18\n\n So das Generalsekretariat des Rates der \nEuropäischen Union für das CIREA, \nZusammenfassung der Beratungen über J. vom \n10. September 2001.\n\n19\n\nNach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zeichnet sich das Regime \ndurch Willkür und Unberechenbarkeit aus. Andererseits ist auch der J2. \nZentralregierung nicht verborgen geblieben, dass die schlechte wirtschaftliche Lage \nviele J1. veranlasst, bessere Lebensbedingungen in anderen arabischen Ländern \nund in den letzten Jahren zunehmend in Europa zu suchen, die illegale Ausreise also \nnicht politisch motiviert oder gegen das herrschende Regime gerichtet ist. Ebenso \ndürfte inzwischen nicht mehr unbekannt sein, dass die Asylantragstellung im \nwestlichen Ausland nicht immer Ausdruck einer oppositionellen Haltung ist sondern \nder Erlangung eines Aufenthaltsrechts im Ausland dient. Auf Grund dieser Lage ist \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diesen \nWirtschaftsflüchtlingen bei ihrer Rückkehr in den J. in Nichtbeachtung der \ndekretierten Amnestie des revolutionären Kommandorates außer einer normalen \nBefragung durch die Sicherheitsbehörden Ungemach droht.\n\n20\n\nvgl. zum Vorstehenden Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das VG Sigmaringen vom 5. September \n2000. Zurückhaltender: Auswärtiges Amt, Lagebericht \nJ. vom 5. September 2001.\n\n21\n\nIn der zitierten Auskunft führt das Deutsche Orient-Institut aus, noch von keinem \nFall vernommen zu haben, in dem die illegale Ausreise bestraft wurde. Dafür spricht \nauch, dass auf Grund des Dekrets nach Informationen des UNHCR inzwischen rund \n3.500 Flüchtlinge aus Iran in ihre Heimat J. zurückgekehrt sind, ohne dass \nRepressionen gegen diese Rückkehrer bekannt geworden sind. Gleiches gilt für \nJ1. , die aus K. in den J. abgeschoben werden.\n\n22\n\nVgl. den zitierten Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes, Seite 12.\n\n23\n\nDas gilt selbst für J1. , die in Westeuropa um Asyl nachgesucht hatten. So \nschiebt ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union J1. über K. ab.\n\n24\n\nVgl. die Zusammenfassung des \nGeneralsekretariats des Rates der Europäischen \nUnion für das CIREA der Beratungen über J. \nvom 10. September 2001.\n\n25\n\nAnders liegt der Fall nach der Überzeugung des Gerichts nur, wenn darüber \nhinaus besonderer Anlass für die Sicherheitsbehörden besteht, die Rückkehrer zu \nvernehmen. Dann ist bei den nach der Auskunftslage üblichen brutalen \nVernehmungsmethoden und willkürlichen Inhaftierungen ohne rechtsstaatliches \nGerichtsverfahren zu besorgen, dass die Rückkehrer ernsthaft in ihrer körperlichen \nUnversehrtheit bedroht sein können, schlimmstenfalls um ihr Leben fürchten müssen. \nDas kann zutreffen, wenn junge J3. Männer ihrer Wehrpflicht nicht \nnachgekommen sind. Nach Auffassung des Deutschen Orient-Instituts kommt es in \nsolchen Fällen in jedem Falle zu einem Politmalus.\n\n26\n\nVgl. die Auskunft des Instituts an das VG \nSigmaringen vom 5. September 2000.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist mit Blick darauf jedoch nicht davon auszugehen, dass \nsich die Beigeladenen bei einer Rückkehr in den A. intensiven Befragungen \nder Sicherheitsdienste oder anderweitigen Repressalien auszusetzen hätten. \nBesondere Umstände über die illegale Ausreise und die Asylantragstellung hinaus \nliegen nicht vor. Zudem beruhte die Ausreise und die Asylantragstellung nicht auf \neigenem Entschluss der Beigeladenen sondern auf dem Willen der Eltern. Es \nerscheint unrealistisch, dass die J2. Behörden minderjährigen Kindern eine \nernst zu nehmende persönliche Willensäußerung unterstellen.\n\n28\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n30. April 1999 an das OVG Lüneburg.\n\n29\n\nDas ist nach den dem Gericht vorliegenden sachverständigen Äußerungen erst \ndann der Fall, wenn die Kinder aus J4. Sicht Erwachsenen gleichgestellt \nwerden und ihnen vorgeworfen werden kann, an dem durch ihre Eltern gestellten \nAsylantrag festgehalten zu haben. Das ist frühestens im Alter von 15/16 Jahren der \nFall.\n\n30\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n5. September 2000 an das VG Sigmaringen.\n\n31\n\nBei männlichen Jugendlichen kann sich die Situation verschärfen, wenn sie in \neinem Alter sind, in dem sie ihrer Wehrpflicht nachkommen müssen und sich weder \nfreikaufen (Mit Dekret vom 2. März 1998 wird es im Ausland lebenden J5. erlaubt, \nsich für 1.000 USD bzw. dem gleichen Wert anderer ausländischer Währungen vom \nWehrdienst freizukaufen),\n\n32\n\nvgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 5.°September 2001,\n\n33\n\noder in den J. zurückkehren, um sich zu stellen.\n\n34\n\nVgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom \n5.°September 2000 an das VG Sigmaringen.\n\n35\n\nFür den Kläger zu 1., der am 25. April 2002 das 16. Lebensjahr vollendet, folgt \ndarauf keine greifbare Gefährdung. Er hat vor im Alter von 14 Jahren seine Heimat \nverlassen. Dieser Umstand dürfte ihm mit Blick auf seine Minderjährigkeit nicht von \nden J2. Behörden nachteilig angerechnet werden. Ob er sich in zwei Jahren, \nwenn seine Wehrerfassung ansteht, freiwillig meldet bzw. von der Möglichkeit des \nFreikaufes Gebrauch macht oder sich dem Wehrdienst entzieht, ist derzeit offen.\n\n36\n\nAuf Grund der illegalen Ausreise und Asylantragstellung ihrer Eltern haben die \nBeigeladene keine asylrechtlich relevanten Maßnahmen des J2. Regimes zu \nbefürchten. Zwar kommt es im J. nach dem Bericht des VN-\nSonderberichterstatters von August 2000 zu Festnahmen von Familienangehörigen \nvon Oppositionellen und Flüchtlingen sowie zu anderen Repressionen (z.B. Entzug \nvon Lebensmittelmarken, Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis).\n\n37\n\nVgl. UNHCR, Backround Paper on Refugees and \nAsylum Seekers from Iraq, Center for \nDocumentation and Research, Geneva, Juni 2000, \nSeite 9, in dem von \"guilt by association\" im J. \ndie Rede ist; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. \nSeptember 2001.\n\n38\n\nDiese Maßnahmen sollen der Abschreckung wegen des dem Betroffenen aus \nSicht der J2. Sicherheitsbehörden zurechenbaren Fehlverhaltens von \nFamilienmitgliedern (\"Strafbarkeit durch familiäre Verbindung\"),\n\n39\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. \nSeptember 2001, das von \"Schuld durch \nAssoziation\" spricht; vgl. auch OVG NRW, \nBeschluss vom 8. März 2001 - 9 A 4825/87.A,\n\n40\n\ndienen. Mit solchen Maßnahmen haben indessen vor allem männliche \nFamilienangehörige, auch im weiteren Familienkreise, zu rechnen. Frauen und \nMinderjährige müssen jedoch nicht befürchten, Opfer von Repressionen aus dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft zu werden.\n\n41\n\nVgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes \nvom 28. Oktober 1997 an das VG Stade, Gz: 514-\n516.80/30 119. Ebenso: Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts vom 31. Oktober 1999 an das VG \nTrier. Im Ergebnis wie hier: VGH Mannheim, \nBeschluss vom 6. August 2001 - A 2 S 1631/99 -\n.\n\n42\n\nMit Blick darauf hat das Bundesamt den Beigeladenen zu Unrecht \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt.\n\n43\n\nSie können außerdem auf den O. als Fluchtalternative verwiesen werden \nkann. Die Zentralregierung besitzt im kurdisch dominierten Teil des J. keine \nHerrschaftsmacht. Politische Verfolgung durch das J6. Regime in C1. findet \ndort unter normalen Umständen nicht statt.\n\n44\n\nVgl. dazu die inzwischen gefestigte \nRechtsprechung des OVG NW, Urteil vom 5. Mai \n1999 - 9 A 4671/98.A - und vorhergehend VG \nArnsberg, Urteil vom 24. Oktober 1997 - 13 k \n3818/94.A -; ferner: Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts an das VG Arnsberg vom 25. April \n1997; Lageberichte J. \ndes Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1997, \nvom 31. August 1998 und vom 15. Februar \n2001.\n\n45\n\nSpätestens ab Oktober 1991 stand der O. (Provinzen E. , B. und \nT. ) ausschließlich unter kurdischer Verwaltung, die sich dort unter dem Schutz \nder von den Vereinigten Staaten auf Grund der UN-Resolution Nr. 688 vom \n1. April 1991 angeführten alliierten Streitkräfte und der Einrichtung einer \nFlugverbotszone etablieren konnte.\n\n46\n\nEs ist nicht zu erwarten, dass die Alliierten und die Vereinten Nationen den \nSchutz der kurdischen Bevölkerung im Norden des J. aufgeben werden und damit \nder J2. Zentralregierung erneut die Gebietshoheit über diese Region \neinräumen könnten, Auch wenn das Mandat der Truppen der Alliierten jeweils nur \nzeitlich beschränkt erteilt wird. Für eine derart schwer wiegende Entscheidung der \nnationalen Regierungen der am Schutz beteiligten Staaten oder der Vereinten \nNationen sind keine ernsthaften Anhaltspunkte ersichtlich. Der Einsatz von Raketen \nam 30. August 1996 als Reaktion auf den Einfall regulärer J4. Streitkräfte in \ndas Autonome Kurdengebiet im O. verdeutlicht vielmehr, dass die Alliierten \nwillens und in der Lage sind, auch weiterhin für den Bestand der Schutzzone \neinzutreten.\n\n47\n\nAuch auf Grund jener Ereignisse im August/September 1996 ergibt sich keine \nandere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der kurzfristige Einmarsch J4. \nVerbände - vermutlich auf Drängen der KDP -\n\n48\n\nVgl. dazu: UNHCR, Auskunft an das VG \nMünchen vom 12. Mai 1997,\n\n49\n\nrechtfertigt nicht den Schluss, dass die J7. Zentralregierung zumindest \nteilweise die Herrschaftsgewalt über den kurdisch kontrollierten Teil des O. \nzurückgewonnen hat. Zwar intervenierten J7. Truppen anlässlich der \nAuseinandersetzungen zwischen den beiden größten kurdischen Organisationen \nKDP und PUK am 31. August 1996 zu Gunsten der KDP-Kämpfer. Bei dieser \nGelegenheit fahndeten die J2. Truppen nach politischen Gegnern, verhafteten \nzahlreiche Personen und verschleppten sie nach N. .\n\n50\n\nVgl. Auskunft des UNHCR an das VG München \nvom 12. Mai 1997.\n\n51\n\nSie zogen sich jedoch auf Druck der Alliierten bereits am 1. September 1996 \nwieder aus den kurdisch verwalteten Gebieten zurück. Dieser militärische Eingriff \nrechtfertigt mit Blick auf dessen nur zweitägige Dauer nicht die Annahme, dass der \nJ. in der Lage ist, die Gebietshoheit über das von den Kurden kontrollierte Gebiet \nmit militärischer Gewalt wieder herzustellen.\n\n52\n\nVgl. in diesem Sinne auch: Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das VG Arnsberg vom 14. \nJuli 1997; Auskunft des Deutschen Orient-Instituts \nan das VG Braunschweig vom 8. Juli 1997.\n\n53\n\nJedenfalls kann aus dieser, ihrem Umfang nach bislang einmaligen militärischen \nAktion nicht geschlossen werden, dass das J7. Regime im O. eine effektive \nHerrschaftsgewalt ausübt. Denn eine staatliche oder staatsähnliche Gebietsgewalt \nsetzt eine effektive und stabilisierte Herrschaftsmacht, d.h. eine auf Dauer angelegte \nDurchsetzungsfähigkeit der Staatsmacht in dem betreffenden Gebiet voraus. Eine \nkurzfristige, zudem im Rahmen einer bürgerkriegsähnlichen Situation ausgeübte \nHerrschaftsgewalt stellt keine Staatsgewalt im asylrechtlicht relevanten Sinne dar. \nVielmehr verdeutlicht dieser, zudem von außerhalb des betreffenden Gebietes \nerfolgte Eingriff, dass der J. in dem von ihm beanspruchten Gebiet (O. ) \ngerade keine effektive Herrschaftsgewalt ausübt, sondern mit den Mitteln des \nKrieges beziehungsweise Bürgerkrieges von außen destabilisierend auf ein \nfeindliches Territorium Zugriff Einfluss zu nehmen versucht.\n\n54\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 13. Mai 1997 -7 A 10719/97 \nOVG- , S.9 ff. des Urteilsumdrucks; Auskunft \ndes Deutschen Orient-Instituts an das VG \nBraunschweig vom 8. Juli 1997.\n\n55\n\nGleiches gilt für vereinzelte Übergriffe von Agenten des J2. \nGeheimdienstes auf Kurden im O. . Sie können nicht als Ausdruck einer \nwiedergewonnenen Herrschaftsgewalt interpretiert werden.\n\n56\n\nDie immer wieder aufflackernden innerkurdischen Auseinandersetzungen \nzwischen den rivalisierenden Kurdenparteien KDP und PUK und die damit \neinhergehenden Menschenrechtsverletzungen sind nicht asylerheblich, weil es sich \nnicht um Folgen der Ausübung von staatlicher oder quasi-staatlicher \nHerrschaftsgewalt handelt.\n\n57\n\nDarüber hinaus ist nach der aktuellen Erkenntnislage nicht zu befürchten, dass \nder für die irakische Regierung politisch unauffällige Kläger ins Blickfeld des J2. \nRegimes geraten ist und ihm deswegen Gefahr von J2. Agenten droht, die in \ndas kurdisch dominierte Gebiet vom A. aus eindringen können. Opfer von \nÜbergriffen J4. Agenten im O. können zwar exponierte Vertreter der \nkurdischen Gruppen, höherrangige Offiziere oder Militärs sowie kurdische Mitarbeiter \nder westlichen Hilfsorganisationen oder der UNO sein.\n\n58\n\nVgl. dazu: Auskunft des Deutschen Orient-\nInstitutes an das VG Aachen vom 30. Juni 1996 \n(303 al/Br) und an das VG Regensburg.\n\n59\n\nZu dem gefährdeten Personenkreis zählen die Beigeladenen nicht. \n\n60\n\nEs ist für die Beigeladenen zumutbar, auf den O. als Fluchtalternative \nverwiesen zu werden. Ihr Existenzminimum ist dort durch die Tätigkeit von \nUnterorganisationen der Vereinten Nationen gesichert.\n\n61\n\nEine innerstaatliche Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, in denen \ndem Betroffenen keine politische Verfolgung droht, nur dann, wenn er dort nicht in \neine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass ihm neben hinreichenden \nSicherheit vor politischer Verfolgung in den in Betracht kommenden Landesteilen dort \nauch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und \nSchwere einer asylerheblichen Rechtsbeeinträchtigung aus politischen Gründen \ngleichkommen, sofern diese existenziellen Gefährdungen am Herkunftsort so nicht \nbestünden.\n\n62\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE Bd. 80, 315, \n344.\n\n63\n\nAusgeschlossen werden kann eine Fluchtalternative mit Blick darauf nicht schon \ndann, wenn unsicher ist, ob der Betroffene etwa eine angemessene Beschäftigung \noder soziale Bindungen dort findet, die ihm einen gesicherten Lebensunterhalt \nvermitteln. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Asylsuchende bei der gebotenen \ngeneralisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben unter dem \nExistenzminimum zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum \nTode führt.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1991 - 9 C \n105.90 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG; ferner: \nBVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 \n-, BVerwGE Bd. 105, 204, 211.\n\n65\n\nKann der Asylbewerber dort einer ausweglosen Situation auf sonstige Weise \nentgehen, ist eine inländische Fluchtalternative gegeben.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 9 B \n255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34.\n\n67\n\nDazu reicht aus, dass die Sicherstellung der Existenz durch Hilfsorganisationen \ngewährleistet ist.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 1983 - 9 CB \n 12.80 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 45.\n\n69\n\nDie Versorgung der Binnenvertriebenen im O. durch Unterorganisationen \nder Vereinten Nationen stellt deren Existenz sicher.\n\n70\n\nEbenso: OVG Magdeburg, Urteil vom 6. Dezember \n2001 - 1 L 2/01 - unter Aufgabe seiner bisherigen \nRechtsprechung, vgl. etwa Urteil vom 11. \nDezember 1998 - A 1 S 394/98 -; anders als hier \nnoch, ausgehend von einer inzwischen überholten \nErkenntnislage: OVG NRW, Urteil vom 8. März \n2001 - 9 A 4825/98.A - und Urteil vom 5. Oktober \n1999 - 9 A 4671/98.A - sowie - ihm folgend - das \nerkennende Gericht, zuletzt Urteil vom 2. Januar \n2002 - 13 K 3203/01.A -; in diesem Sinne auch: \nVGH München, Urteil vom 22. Mai 2000 - 15 B \n98.31916 - und Beschluss vom 11. August 2000\n - 20 B 00.31977 -, VGH Mannheim, Urteil vom 5. \nDezember 2000 - A 2 S 1/98 -\n\n71\n\nSie haben Auffanglager für Flüchtlinge aus dem A. errichtet und versorgen \ndie Insassen mit allen lebensnotwendigen Gütern. Durch das \"United Nations Office \nfor Projekt Services\" (UNOPS) werden Zelte, Decken, Heizkörper und Brennstoffe \nzur Verfügung gestellt. Das \"United Nations Centre for Human Settlements\" (Habitat) \nkümmert sich um die Errichtung von Notunterkünften, die Versorgung mit \nLebensmitteln erfolgt durch das \"World Food Programm\" (WPP) in Form von \nmonatlichen Lebensmittelpaketen. Nach dem letzten Bericht des General-Sekretärs \nvom 28. September 2001,\n\n72\n\n zitiert nach der Auskunft des UNHCR vom 23. \nNovember 2001 an das OVG Magdeburg,\n\n73\n\nbeinhalten die Lebensmittelpakete eine tägliche Ration von 2.229 Kilokalorien \nund 50,34 g Protein pro Person. Ferner ist auch die medizinische Versorgung in den \nLagern gewährleistet. Alle Binnenvertriebenen aus dem A. , die nicht in der \nLage sind, ihr Existenzminimum durch gesellschaftliche oder verwandtschaftliche \nKontakte zu sichern, werden in den Lagern aufgenommen. Das gilt auch für Araber \nund Rückkehrer aus Deutschland.\n\n74\n\nVgl. zum Vorstehenden Auskunft des UNHCR \nvom 23. November 2001 an das OVG Magdeburg, \nferner das vom OVG Magdeburg in Auftrag \ngegebene Gutachten des Deutschen Orient-\nInstituts vom 20. November 2001; vgl. außerdem \ndas Urteil des OVG Magdeburg vom 6. Dezember \n2001 - 1 L \n 2/01 - und das Sitzungsprotokoll vom 6. Dezember \n2001 in der selben Sache mit den protokollierten \nsachverständigen Äußerungen des UNHCR (Frau \nHogg) und des Deutschen Orient-Instituts (Herr \nBrocks).\n\n75\n\nDie Möglichkeit der Versorgung durch die genannten Organisationen stellt für die \nBeigeladenen eine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Ihr Existenzminimum ist in \nden Lagern der Hilfsorganisationen gesichert. Vor Witterungseinflüssen sind sie \ndurch die Versorgung mit Zelten, Heizkörper nebst Brennstoff und Decken geschützt. \nDer Lebensunterhalt mit Lebensmitteln ist durch die monatlichen Rationen der WFP \ngewährleistet. Ihr Gehalt an Kalorien und Protein ist ausreichend, um die Betroffenen \nvor Hunger und Verelendung zu schützen. Der täglich benötigte Grundumsatz \nbeträgt zwischen 1.400 und 1.800 Kilokalorien.\n\n76\n\nVgl. Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, \n257. Auflage und Roche Lexikon Medizin, 3. \nAuflage zum Begriff \"Grundumsatz\".\n\n77\n\nDie Versorgung mit einer täglichen Ration von fast 2.300 Kilokalorien deckt \ndiesen Bedarf ab. Das OVG Magdeburg,\n\n78\n\nvgl. das bereits zitierte Urteil vom 6. Dezember \n2001,\n\n79\n\nweist zu Recht darauf hin, dass die in den Lagern betreuten Personen keiner \ngeregelten Arbeit nachgehen und aus diesem Grunde mit dem erhöhten \nGrundumsatz ausreichend versorgt sind. Der UNHCR hält die Versorgung \noffensichtlich für ausreichend, indem er die täglichen Lebensmittelrationen als 90% \nbzw. 84% des normalen Berarfs bezeichnet.\n\n80\n\nVgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom \n23. November 2001.\n\n81\n\nAuch die erkennende Kammer ist mit dem OVG Magdeburg der Überzeugung, \ndass die im O. tätigen Organisationen der Vereinten Nationen auf Grund ihres \nSelbstverständnisses die betroffenen Binnenflüchtlinge nicht verelenden, geschweige \ndenn verhungern lassen.\n\n82\n\nDieser Einschätzung stehen die Stellungnahmen des UNHCR,\n\n83\n\nvgl. die Auskunft an das OVG Magdeburg vom \n23. November 2001,\n\n84\n\nund des Deutschen Orient-Instituts,\n\n85\n\nvgl. das zitierte Gutachten vom 20. November \n2001,\n\n86\n\nnicht entgegen. Der UNHCR geht davon aus, dass nur solche Flüchtlinge im \nO. überleben können, die auf soziale oder familiäre Bindungen zurückgreifen \nkönnen. Diese Einschätzung entspricht den Stellungnahmen des Deutschen Orient-\nInstituts. Auch die Rechtsprechung der erkennenden Kammer hat sich an diesen \nAuskünften orientiert. Für ein Leben außerhalb der Flüchtlingslager trifft diese \nBewertung sicher nach wie vor zu, denn eine Arbeitsaufnahme im O. setzt im \nAllgemeinen gute Beziehungen voraus. Das Existenzminimum der Flüchtlinge ist \nindessen in den von den Unterorganisationen der VN betreuten Lagern gesichert. In \nden Lagern werden nicht nur aus dem A. vertriebene oder von dort geflüchtete \nKurden sondern - in einigen Lagern - auch arabische Volkszugehörige und \nRückkehrer aus westeuropäischen Ländern versorgt.\n\n87\n\nSo ausdrücklich Frau Hogg vom UNHCR laut \nSitzungsprotokoll des OVG Magdeburg vom 6. \nDezember 2001 in der Sache 1 L 2/01.\n\n88\n\nSo ist in dem Lager in B. ausdrücklich ein Block für Araber reserviert.\n\n89\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20. Juni \n2001 an das VG Aachen.\n\n90\n\nDiese Versorgung entspricht naturgemäß nicht dem sozialen Mindeststandard in \nwesteuropäischen Ländern. Das Asylrecht dient indessen nicht dazu, diesen \nStandard zu garantieren sondern schützt den politisch Verfolgten vor Hunger und \nElend. Die Verweigerung von Asyl und Abschiebungsschutz macht den Betroffenen \nnicht schutzlos. Sowohl die Bundesrepublik als auch andere westeuropäische \nStaaten gestatten in vielen Fällen den Aufenthalt aus humanitären Gründen, auch \nwenn die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen.\n\n91\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \naaO S. 346.\n\n92\n\nNamentlich die Einrichtung der Flüchtlingslager im O. und die Betreuung \ndurch Unterorganisationen der VN ist Ausfluss der humanitären Hilfsprogramme der \nStaatengemeinschaft. Durch sie ist das Existenzminimum im asylrechtlichen Sinne \ngewährleistet.\n\n93\n\nIm O. schließlich drohen den Beigeladenen keine staatlichen \nZwangsmaßnahmen auf Grund ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik \nDeutschland. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die dort \nvorherrschenden kurdischen Gruppierungen Maßnahmen gegenüber abgelehnten \nAsylbewerbern ergreifen.\n\n94\n\nVgl. nur: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsre-levante Lage in der Republik J. \ndes Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999.\n\n95\n\nSchließlich sind die kurdischen Regionen des O. auch ohne Berührung mit \nden von der Zentralregierung beherrschten Gebieten des J. über die Türkei \nerreichbar. \n\n96\n\nVgl. zur Einreisemöglichkeit in den O. über \ndie Türkei: Bericht über die asyl- und \nabschiebungsre-levante Lage in der Republik J. \ndes Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999, Ziff. \nIV. 4. und vom 15. Februar 2001.\n\n97\n\nDer Umstand, dass derzeit Abschiebungen in den J. - einschließlich der \nkurdisch kontrollierten Gebiete des O. - tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt \nnicht die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die faktische \nUnmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis \nfür die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung \nim Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG dar.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38. 96 -, a.a.O..\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 159 und 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-11/13-k-3118-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-11/13-k-3118-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299770","retrieved":"2026-07-09 03:24:13.840800+00:00"}}