{"status":"available","doknr":"OLD299865","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0104.7L1300.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-01-04","aktenzeichen":"7 L 1300/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht \n Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 3835/01 \n geführten Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des \n Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt des \n Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 betreffend\n die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag \n für die Flurstücke 413 tw., 1723 tw., 1724 tw., Flur 14, Gemar-\n kung F. , (X. , 38, 40, 42) in I1. wird \n angeordnet.\n\n 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n 3. Der Streitwert wird auf Euro (= DM)\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin der mit insgesamt drei Mehrfamilienhäusern \nbebauten Grundstücke X. 38, 40, 42 (Gemarkung F. , Flur 14, Flst. 413, \n1723, 1724) in I1. .\n\n4\n\nAm 7. März 2000 stimmte die Bezirksvertretung I1. -Mitte dem vom Bau- und \nVerkehrsausschuss der Stadt I1. vorgeschlagenen Ausbau der Straßen X. \nund T1. jeweils ausgehend von der Straße I2.---wege bis zum gemeinsamen \nEinmündungsbereich der Straßen X. und T1. zu. Hiernach war der \nAusbau der Fahrbahn, die Erneuerung der Gehwege und der Mischkanalisation \nsowie die erstmalige Anlegung von Parkstreifen in diesem Bereich vorgesehen. Der \nAltzustand des von den Baumaßnahmen umfassten Bereichs stammt aus dem Jahr \n1959.\n\n5\n\nDen straßenbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau ermittelte der \nAntragsgegner zunächst mit insgesamt 1.058.154,00 DM und gelangte zu einem \numlagefähigen Aufwand von 565.561,00 DM. Ausgehend von einer Gesamtfläche \nder erschlossenen Grundstücke von 102.350 qm gelangte er zu einer Verteilerquote \nvon 5,52575 DM/qm.\n\n6\n\nBegonnen wurde mit den Baumaßnahmen im Oktober 2000. Nach den \nPlanungen sollte die Anlage im Dezember 2001 fertig gestellt sein.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 20. Februar 2001 zog der Antragsgegner die Antragstellerin \ngemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG \nNRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für \nstraßenbauliche Maßnahmen der Stadt I1. vom 2. Januar 1984 unter \nZugrundelegung einer anteiligen beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.695 qm \nund einer hieraus - entsprechend der baulichen Ausnutzung - modifizierten \nGrundstücksfläche von 7.293 qm zu Vorausleistungen auf einen Straßenbaubeitrag \nvon 40.299,29 DM heran.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2001 \nWiderspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Zur \nBegründung des Widerspruchs führte die Antragstellerin folgendes aus: Bei den \nvorliegend herangezogenen Grundstücken handele es sich nicht um eine \nwirtschaftliche Einheit. Ferner sei das in diesem Bereich befindliche Schulgelände \nebenfalls in die Verteilung mit einzubeziehen.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. März 2001 setzte der Antragsgegner die Vollziehung des \nangefochtenen Bescheides zunächst widerruflich aus. Durch Widerspruchsbescheid \nvom 12. September 2001 half der Antragsgegner dem Widerspruch der \nAntragstellerin zum Teil ab und setzte die Vorausleistung auf den zu zahlenden \nStraßenbaubeitrag neu auf 38.214,23 DM fest. Im Rahmen der Neuberechnung kam \nder Antragsteller unter Einbeziehung einer Kostenersparnis aufgrund der \ngemeinsamen Durchführung der Straßen- und Kanalbauarbeiten zu einem \nbeitragsfähigen Aufwand von 999.388,28 DM und gelangte zu einem umlagefähigen \nAufwand von 536.178,14 DM. Ausgehend von einer Gesamtfläche von 102.327 qm \nerrechnete er eine Verteilerquote von 5,23985 DM/qm.\n\n10\n\nFerner hob der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die widerruflich \nausgesprochene Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 \nauf.\n\n11\n\nAm 20. September 2001 hat die Antragstellerin Klage gegen den \nHeranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001 erhoben. Am gleichen Tag \nhat sie bei Gericht den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. \nZur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren ergänzend vor: Der Umstand, dass die Flurstücke 1723 und \n1724 aus dem vormaligen Flurstück 408 hervorgegangen seien, berechtige nicht zur \nAnnahme einer entsprechenden wirtschaftlichen Einheit. Ferner liege überhaupt \nkeine fiktive sondern eine tatsächliche Grundstücksteilung vor. Weshalb die \ntatsächliche Inanspruchnahme der Anlage über den privaten Wohnweg einen \nwirtschaftlichen Vorteil vermitteln solle, sei nicht nachvollziehbar. Ferner würde die \nTiefenbegrenzung nicht einmal das Haus X. 38 zur Gänze erfassen.\n\n12\n\nDie Antragstellerin beantragt - sinngemäß -,\n\n13\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht \n Arnsberg erhobenen und unter dem Aktenzeichen 7 K 3835/01 \n geführten Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n 20. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \n vom 12. September 2001 betreffend die Erhebung einer Voraus-\n leistung auf einen Straßenbaubeitrag für die Flurstücke 413 tw., \n 1723 tw., 1724 tw., Flur 14, Gemarkung F. , (X. -\n stück 38, 40, 42) in I1. anzuordnen.\n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n16\n\nEr nimmt zur Begründung seines Antrages Bezug auf die angefochtenen \nBescheide und trägt ergänzend vor: Die Flurstücke 1723 und 1724 seien als \nwirtschaftliche Einheit anzusehen, zumal sie aus dem Flurstück 408 hervorgegangen \nseien. Das Flurstück 413 tw. gehöre als unselbständige Teilfläche notwendig dazu. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 7 K \n3835/01 sowie der jeweils hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\n II.\n\n19\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n20\n\nNach Maßgabe des § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nkann das Gericht in dem Fall, dass - wie hier - die aufschiebende Wirkung einer \nKlage gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder \nteilweise anordnen. \n\n21\n\nDen insoweit bestehenden Anforderungen an das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO bei öffentlichen Abgaben und Kosten zwingend vorgesehenen \"Vorverfahren\" \nist im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch entsprochen worden, indem der \nAntragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. März 2001 zunächst die \nVollziehung der von ihm angeforderten Vorausleistungszahlung widerruflich \nausgesetzt hat und dann im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 mit \nWirkung vom 1. Oktober 2001 aufgehoben hat und damit konkludent durch den \nWiderruf die weitere Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat, so dass es eines \nerneuten Antrages der Antragstellerin beim Antragsgegner nicht bedurfte.\n\n22\n\n Vgl. auch Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar,\n 12. Auflage, Stuttgart 1997, § 80 Rdnr. 41.\n\n23\n\nIn der Sache soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei öffentlichen \nAbgaben nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen \nAussetzungsverfahren anzuwenden ist,\n\n24\n\n Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage, \n München 2000, § 80 Rdnr. 115,\n\n25\n\nunter anderem erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen.\n\n26\n\nErnstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in der Hauptsache \nwahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.\n\n27\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \n NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, in:\n Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994,\n S. 337.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall bestehen aus den nachfolgenden Gründen ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 20. Februar \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001.\n\n29\n\nIn formeller Hinsicht wird der streitbefangene Heranziehungsbescheid vom 20. \nFebruar 2001 zwar nicht schon wegen fehlender Anhörung gemäß § 28 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) \naufzuheben sein, denn dieser Formfehler ist jedenfalls entsprechend der Regelung in \n§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG.NRW mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - \nin dem die Antragstellerin die Möglichkeit der Stellungnahme zu dem \nstreitbefangenen Bescheid hatte - geheilt worden.\n\n30\n\nVgl. hierzu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. \nAugust 1982 - 1 C 22.81 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) \nBd. 66, S. 111 f. (114); Obermayer, Kommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Neuwied 1999, § 45 Rdnr. 41 f.\n\n31\n\nIn materieller Hinsicht kann gemäß § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) auf einen künftigen Beitrag in \nangemessener Höhe eine Vorausleistung erhoben werden, wenn im Zeitpunkt der \nErhebung der Vorausleistung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die \nEntstehung der endgültigen Beitragspflicht vorliegen und mit den Baumaßnahmen \nbegonnen wurde, diese aber noch nicht beendet sind.\n\n32\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -.\n\n33\n\nIm vorliegenden Fall ist mit dem Ausbau der Anlage X. /T1. im \nOktober 2000 begonnen worden und die Baumaßnahmen waren jedenfalls im \nZeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides, noch nicht abgeschlossen.\n\n34\n\nBei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme \nhandelt es sich insoweit grundsätzlich auch um eine beitragsfähige Maßnahme nach \n§ 8 KAG NRW i.V.m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt I1. (SBS) vom 2. Januar \n1984. Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt I1. zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich \nder öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch \nden Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke \nerwachsenen wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung.\n\n35\n\nHiervon ausgehend handelt es sich bei dem vorliegenden Ausbau der Straßen \nX. und T1. (Erneuerung der Fahrbahn, der Gehwege und des \nMischkanalisationssystems sowie die erstmalige Anlegung von Parkstreifen) \ngrundsätzlich um eine beitragsfähige nachmalige Herstellung bzw. Verbesserung \ni.S.d. § 1 SBS, durch die die Anlieger der Straßen auch wirtschaftliche Vorteile \nerfahren, weil sich die Erschließungssituation ihrer durch die Anlage erschlossenen \nGrundstücke durch den erfolgten Ausbau vorteilhaft verändert hat und hierdurch der \nGebrauchs- und Verkehrswert des jeweils erschlossenen Grundstücks \nmaßnahmebedingt gestiegen ist.\n\n36\n\nAuch der vom Antragsgegner ermittelte beitragsfähige Aufwand begegnet \njedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bedenken. Die \nAntragstellerin selbst hat insoweit auch keine substantiierten Einwände erhoben.\n\n37\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nVorausleistungsbescheides des Antragsgegners in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides ergeben sich - abgesehen davon, dass der Antragsgegner \nder Antragstellerin in den streitbefangenen Bescheiden nicht einmal mitgeteilt hat, \nvon welcher abrechnungsbezogenen und nach Maßgabe der SBS \nabrechnungsfähigen \"Straßenart\" er überhaupt bei der abgerechneten Anlage \nausgegangen ist und dies erst durch ein Abgleich der einerseits abgerechneten und \nandererseits der nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 SBS abrechnungsfähigen \nBeitragsanteile herausgefunden werden kann - jedoch zum einen aus der vom \nAntragsgegner vorgenommenen Festlegung der durch die Anlage erschlossenen \nVerteilungsflächen und zum anderen aus der Einbeziehung des Flst. 1723 tw. in die \nBeitragsbemessung der hier streitbefangenen Grundstücke der Antragstellerin.\n\n38\n\nInsoweit spricht viel dafür, dass die auf das Flst. 1723 tw. entfallene \nGrundstücksfläche nicht mit in die Verteilung einbezogen werden durfte. Das Flst. \n1723 der Antragstellerin grenzt nicht an die Straße X. an, ist insoweit nicht \ndurch diese Anlage erschlossen und bildet insbesondere zusammen mit den Flst. \n1724 und 413 kein einheitliches Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts. \n\n39\n\nUnter einem Grundstück versteht man insoweit, jeden demselben Eigentümer \ngehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt \nwerden kann. Die in diesem Sinne zu verstehende selbständige wirtschaftliche \nEinheit ist von ihrer rechtlichen Begründung her unabhängig von der Eintragung im \nLiegenschaftskataster und im Grundbuch.\n\n40\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, in: NWVBl. \n 1996, 64 f.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1986 - 2 A 1021/84 -; \n Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG, \n 4. Auflage, Bonn 1999, Rdnr. 98.\n\n41\n\nDies bedeutet, dass mehrere kleinere Buchgrundstücke, die nicht selbständig \nbaulich nutzbar sind, zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden \nmüssen, wenn nur so eine Bebauung erfolgen kann. Ebenso können größere \nBuchgrundstücke aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten bestehen, wenn diese \njeweils selbständig bebaubar sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abgrenzung \neines Buchgrundstücks völlig unbeachtlich ist. Vielmehr kann im allgemeinen davon \nausgegangen werden, dass ein Buchgrundstück auch eine selbständige \nwirtschaftliche Einheit ist, da Grundstücke jedenfalls im Innenbereich vorwiegend \neiner baulichen oder gewerblichen Nutzung dienen und dementsprechend \nabgegrenzt sind. Daher muss im Straßenbaubeitragsrecht, wenn die Bildung einer \nvon den Grenzen des Buchgrundstücks abweichenden wirtschaftlichen Einheit \nzweifelhaft ist, das Buchgrundstück als selbständige wirtschaftliche Einheit \nangesehen werden. \n\n42\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -; in: Städte- u.\n Gemeinderat 1998, S. 307; OVG NRW, Beschluss vom 2. September \n 1998 - 15 A 7653/95 -; OVG NRW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A \n 1407/81 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1982, 113; OVG \n NRW, Urteil vom 22. Januar 1980 - 2 A 159/79 - in: KStZ 1980, 214 \nf.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall stellt das Flst. 1723 ein eigenes Buchgrundstück dar, das \nsich zwar ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin befindet, jedoch mit einem \ninsoweit eigenständigen Mehrfamilienhaus bebaut ist und nach der dem Gericht \nvorliegenden Aktenlage - insbesondere dem in der Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01 \nbefindlichem Kartenmaterial - ausschließlich über die Emster Straße erschlossen ist. \nSoweit der Antragsgegner ein Indiz für eine wirtschaftliche Einheit darin sieht, dass \ndie Flst. 1723 und 1724 aus dem vormaligen Flst. 408 entstanden sind, ergibt sich \nhieraus vielmehr das Gegenteil. Denn gerade die Aufteilung in einzelne mit jeweils \nMehrfamilienhäusern bebaute Buchgrundstücke (Flst. 1723 einerseits und die Flst. \n1724 und 413 andererseits) ist der objektive Ausdruck einer selbständigen baulichen \nAusnutzbarkeit und Nutzung dieser Flurstücke. Soweit der Antragsgegner zudem \nvorträgt, dass in diesem Falle eine \"fiktive Grundstücksteilung\" erforderlich wäre, \nsteht dem jedenfalls entgegen, dass es sich ausweislich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1 zu 7 K 3835/01, Bl. 50 und Heft 1 zu 7 L \n1300/01, Bl. 4) bei dem Flst. 1723 bereits im Zeitpunkt der Beitragsheranziehung \ndurch Bescheid vom 20. Februar 2001 um ein \"selbständiges\" Buchgrundstück \ngehandelt hat.\n\n44\n\nDas Flst. 1723 dürfte in diesem Zusammenhang auch nicht die Eigenschaft eines \nHinterliegergrundstücks haben, dem die Erschließung durch die Anlage X. \n/T1. über ein direkt anliegendes Grundstück vermittelt wird. Die Erschließung \neines Grundstücks setzt grundsätzlich voraus, dass von der ausgebauten Straße bis \nzur Grundstücksgrenze herangefahren und das Grundstück von dort - unbeschadet \neines evtl. dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne \nweiteres betreten werden kann.\n\n45\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2001 - 15 B 1180/01 -; \n OVG NRW, Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 -.\n\n46\n\nEine sog. Hinterliegergrundstück wird über ein Anliegergrundstück zur \nErschließungsanlage erschlossen, wenn eine Zufahrt tatsächlich vorhanden ist und \ndiese Zufahrt in einer Weise rechtlich gesichert ist, die den bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen an eine hinreichende Erreichbarkeit genügt.\n\n47\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 1992 - 2 A 226/89 -; OVG NRW, Urteil \n vom 23. Juni 1992 - 2 A 303/91 -; OVG NRW, Urteil vom 23. März 1987 \n - 2 A 2814/84 -; Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 95 u. 96; \n Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, München \n 2001, § 17 Rdnr. 77 f. m.w.N.\n\n48\n\nVoraussetzung für eine wegemäßige Erschließung eines Grundstücks in diesem \nSinne ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - \nLandesbauordnung - (BauO NRW) unter anderem, dass das Grundstück eine \nöffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt hat.\n\n49\n\nHiervon ausgehend ist auf der Grundlage der vom Antragsgegner zur Akte \ngereichten Fotos von der Örtlichkeit festzustellen, dass das Flst. 1723 von der Straße \nX. aus allenfalls fußläufig, aber jedenfalls nicht - wie es insoweit erforderlich \nwäre - mit Privat - und Versorgungsfahrzeugen, über eine auf den Flst. 413 und 1724 \nprivat aufgebrachte Pflasterung erreichbar ist. Ferner hat weder der Antragsgegner \nvorgetragen noch ergibt sich dies aus den beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder \nist es sonst ersichtlich, dass insoweit eine rechtliche Absicherung, etwa in Form einer \nBaulast oder einer entsprechenden Grunddienstbarkeit besteht. \n\n50\n\nSelbst wenn man - wie offensichtlich der Antragsgegner - die auf den Flst. 413, \n1724 und 1723 vorhandene Pflasterung als (privaten) \"Wohnweg\" einstufen wollte, \nvermittelt diese unbefahrbare Zuwegung keine bauordnungsrechtlich hinreichende \nZugänglichkeit des Flst. 1723 zur Straße X. . Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBauO NRW ist die Errichtung von Wohngebäuden an unbefahrbaren \nVerkehrsanlagen nur zulässig, wenn diese nicht länger als 50 m sind. Nach den in \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Plänen ist diese unbefahrbare Zuwegung \naber deutlich länger als 50 m. Hiernach darf nach den tatsächlichen Gegebenheiten - \nwie sie sich im vorliegenden Fall aus den vom Antragsgegner zur Akte gereichten \nBildern und Plänen ergeben - das Flst. 1723 ausschließlich über die parallel zur \nStraße X. verlaufende Emster Straße erschlossen werden. Über diese Straße \nkann auch an das Grundstück herangefahren werden.\n\n51\n\nNach der gegenwärtigen Aktenlage gilt das gleiche im Hinblick auf die vom \nAntragsgegner in die Verteilung einbezogenen Flst. 1727 tw. und 1729 tw., so dass \ndiese aus der Gesamtverteilung des umlagefähigen Aufwandes ebenfalls \nherauszurechnen sind.\n\n52\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der vom Antragsgegner vorgenommenen \nBestimmung der Verteilungsflächen der durch die Anlage erschlossenen \nGrundstücke begegnet auch, dass das Grundstück X. 18 sowie das Flst. 416 \nund auch anteilsmäßig das Schulzentrum Ernst (Flst. 1058) nicht mit in die \nVerteilungsflächen einbezogen wurden. \n\n53\n\nIm Hinblick auf die dem Gericht vorliegenden Pläne - insbesondere in Beiakte \nHeft 1 zu 7 K 3835/01, Bl. 153 u. 154a - spricht nach der gegenwärtigen Aktenlage \nviel dafür, dass auch das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück X. 18 \nsowie das mit Garagen bebaute Flst. 416 jedenfalls auch von der Straße X. \naus erschlossen sind. So hat der Antragsgegner - ausweislich Beiakte Heft 1 zu 7 K \n3835/01, Bl. 4 - sogar selbst erkannt, dass die Garagen auf dem Flst. 416 von der \nhier in Rede stehenden Anlage aus erschlossen sind.\n\n54\n\nDen auf dem Flst. 1246 befindlichen G. -T2. -Q. dürfte der \nAntragsgegner insoweit zwar zu Recht bei der Verteilung unberücksichtigt gelassen \nhaben. Denn hierbei handelt es sich selbst um eine Erschließungsanlage und der \nAntragsgegner hat insoweit dem Grundsatz Rechnung getragen, dass \nErschließungsanlagen einander nicht erschließen und folglich nicht beitragspflichtig \nsind.\n\n55\n\n Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, in: NWVBl. \n 1995, S. 20 f. (21).\n\n56\n\nAllerdings hätte der Antragsgegner das auf dem Flst .1058 befindliche \nSchulzentrum Ernst anteilsmäßig - ausgehend von der Mittelachse des \nEinmündungsbereichs X. /T1. auf der Grundlage der an die Anlage \nangrenzenden Frontlänge des Grundstücks -, jedenfalls in die Gesamtverteilung der \nvon der Anlage erschlossenen Grundstücke einbeziehen müssen. Für Grundstücke, \ndie an mehrere Abschnitte einer Erschließungsanlage angrenzen, ist insoweit \nanerkannt, dass diese bei der Abrechnung eines Abschnitts mit dem Teil ihrer \nGrundstücksfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes berücksichtigt \nwerden können, der der angrenzenden Frontlänge im Verhältnis zur gesamten \nFrontlänge entspricht.\n\n57\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 751/87 -, in:\n NWVBl. 1991, S. 245 (246); OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1992 \n - 2 A 2223/88 - m.w.N.\n\n58\n\nDer Umstand, dass das Schulgelände derzeit eine Zufahrt zur L. -F1. -P. \n-Straße hat, dürfte bei summarischer Prüfung für die Frage der Erschließung und \ndes damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteils insoweit unbeachtlich sein. Denn es \ngrenzt mit seiner vollen Länge an die Straße T1. an und zu einem Teil auch \nan den hier ausgebauten Teil der Straße T1. . Rechtliche oder tatsächliche \nHindernisse, die einer Zufahrtmöglichkeit zu der hier ausgebauten Anlage \nentgegenstehen könnten, sind weder aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nnoch aus dem Vortrag des Antragsgegners oder sonst ersichtlich.\n\n59\n\nIm Hinblick auf die vorstehend dargelegten gravierenden Bedenken gegen die \nErmittlung der beitragsmäßig zu berücksichtigenden Verteilungsfläche - von der auch \nflächenmäßig große Grundstücke betroffen sind, die insoweit maßgeblich Einfluss \nauf die Bestimmung der Höhe des festzusetzenden Beitrages haben - sowie der zu \nbeanstandenden Veranlagung des Flst. 1723 tw. der Antragstellerin, bestehen \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nHeranziehungsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, so dass die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen \nKlage angezeigt ist. Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein eine \nsummarische Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich und geboten ist und dem \nGericht nicht alle erforderlichen konkreten Flächen- und Maßangaben der \neinzubeziehenden großflächigen Flurstücke auf der Grundlage der zur Akte \ngereichten Unterlagen zur Verfügung stehen und dem weiteren Aspekt, dass die \nErmittlung des konkret der Höhe nach festzusetzenden Beitrages für das durch die \nvorliegende Anlage erschlossene Grundstück der Antragstellerin bestehend aus den \nFlst. 413 tw. und 1724 tw. insoweit einen erheblichen - den Rahmen eines \nvorläufigen Rechtsschutzverfahrens übersteigenden - Aufwand erfordert, weil \nzunächst die Summe aller der durch die Anlage erschlossenen (modifizierten) \nGrundstücksflächen zu ermitteln sind, kommt eine nur teilweise Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage nicht in Betracht.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n61\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet in Anlehnung an Nr. I.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in: DVBl. 1996, S. \n605 f.) das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung ihrer Klage gegen den vorliegend streitbefangenen sofort vollziehbaren \nBeitragsbescheid mit einem Viertel des geforderten Beitrages.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-04/7-l-1300-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-01-04/7-l-1300-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299865","retrieved":"2026-07-09 03:24:21.721340+00:00"}}