{"status":"available","doknr":"OLD300030","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1214.13K1358.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"13 K 1358/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Rückforderungsbescheid (55/2 E 3678 BFG) des Beklagten vom 28. \nAugust 1995 in der Fassung des Beschlusses des Beschwerde-ausschusses II für \nden Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N vom 0 wird aufgehoben, soweit \ndarin eine den Betrag von 4.662,50 DM übersteigende Rückforderungssumme \ngeltend gemacht wird.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, früher gewährten \nLastenausgleich von der Klägerin zurückzufordern.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Erbin ihrer im Jahr 1985 verstorbenen Mutter F. Diese beantragte \nin den Jahren 1966 und 1971 die Feststellung und Beweissicherung von mehreren \nVermögensschäden im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik \n(DDR) an unterschiedlichem Grundvermögen, an dem sie jeweils zur Hälfte \nMiteigentümerin war. Die damals zuständige Lastenausgleichsbehörde des Kreises T \nerkannte der Mutter der Klägerin mit Gesamtbescheid vom 0 eine \nHauptentschädigung mit einem Endgrundbetrag in Höhe von 16.890,00 DM zu. Die \nErfüllung dieses Anspruches erfolgte überwiegend durch Anrechnung von laufender \nKriegsschadenrente, die das Lastenausgleichsamt des Kreises T der Mutter der \nKlägerin mit Bescheid vom 0 zusprach. Ferner kam es zu Barauszahlungen an die \nMutter der Klägerin auf Grund der Gesamtbescheide über die Festsetzung und \nErfüllung des Mindesterfüllungsbetrages des Kreises T vom 0 in Höhe von 4.237,50 \nDM und vom 0 in Höhe von 425,00 DM, also einem Gesamtbetrag von 4.662,50 \nDM.\n\n4\n\nDie hinsichtlich des entschädigten Grundvermögens bestehende staatliche \nVerwaltung in der ehemaligen DDR wurde von Gesetzes wegen mit Ablauf des 31. \nDezember 1992 aufgehoben. Mit Bescheid des Amtes zur Regelung offener \nVermögensfragen des Landkreises F vom 0 wurde ein Teil des Grundvermögens \nzurückübertragen. Daraufhin forderte der Beklagte gemäß § 349 des \nLastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni \n1993 (BGBl. I S. 845) mit Bescheid (Az.: 55/2 E 3678 BFG) vom 28. August 1995 von \nder Klägerin als Erbin ihrer Mutter zu viel gezahlte Hauptentschädigung in Höhe von \ninsgesamt 18.650,00 DM zurück.\n\n5\n\nDie dagegen eingelegte Beschwerde wies die Bezirksregierung N-\nBeschwerdeausschuss II für den Lastenausgleich- mit Beschluss vom 16. Dezember \n1996 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDas erkennende Gericht hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes in dem zugehörigen Verfahren 13 L 257/97 mit Beschluss vom 23. \nApril 1997 abgelehnt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat fristgerecht die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen angibt: Der Lastenausgleich an ihre Mutter sei \ndurch Anrechnung von Kriegsschadenrente erfüllt worden. Diese könne mit Blick auf \ndie Regelung des § 349 Abs. 4 LAG nicht zurückgefordert werden. Etwas anderes \nergebe sich auch nicht aus dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen 33. \nÄnderungsgesetz zum Lastenausgleich (33. LAG ÄndG). Die Vorschrift des § 349 \nAbs. 4 Satz 5 des 33. LAG ÄndG sei verfassungswidrig und könne daher nicht als \nRechtsgrundlage für die Rückforderung der Kriegsschadenrente herangezogen \nwerden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, \nsoweit in dem angefochtenen Bescheid auch die von der Ausgleichsverwaltung an \ndie Mutter der Klägerin gezahlten Mindesterfüllungsbeträge in Höhe von insgesamt \n4.662,50 DM zurück gefordert werden. Insoweit hat die Kammer das Verfahren \neingestellt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr noch,\n\n10\n\n den Rückforderungsbescheid (55/2 E 3678 BFG) \ndes Beklagten vom 28. August 1995 in der Fassung \ndes Beschlusses des Beschwerde-ausschusses II \nfür den Lastenausgleich bei der Bezirksregierung N \nvom 16. Dezember 1996 aufzuheben, soweit darin \neine den Betrag von 4.662,50 DM übersteigende \nRückforderungssumme geltend gemacht wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrages trägt er vor: Aufgrund der Novellierung des § \n349 Abs. 4 LAG sei nunmehr klargestellt, dass auch eine durch Anrechnung der \nKriegsschadenrente erfüllte Hauptentschädigung der Rückforderung unterliege. \nDiese Vorschrift sei zwar erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, jedoch hindere \ndies nicht eine nachträgliche \"Heilung\" des angefochtenen Bescheides. Vorliegend \nsei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides \nausnahmsweise auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sei es unter \nbestimmten Umständen aus Gründen der Verwaltungs- und Prozessökonomie \ngeboten, auch bei einer Anfechtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Für den Fall der Aufhebung des \nangefochtenen Bescheides müsste ansonsten auf Grund der Änderung der \nRechtslage ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erlassen werden.\n\n14\n\nDer Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer kann in der Sache eine Entscheidung treffen, obwohl der Vertreter der \nInteressen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung am heutigen Tage \nnicht anwesend oder vertreten war. Das Gericht hat ihn ordnungsgemäß zum Termin \ngeladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden \nwerden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).\n\n18\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässig \nund begründet. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. August 1995 in \nder Fassung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 16. Dezember \n1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil das LAG für die \nRückforderung auch von durch Zahlung von Kriegsschadenrente erfüllte \nHauptentschädigung keine Rechtsgrundlage aufweist. Dabei geht das erkennende \nGericht davon aus, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede \nstehenden Rückforderungsbescheides die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung, also § 349 LAG in der Fassung des 32. Änderungsgesetzes \nvom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) und nicht die zum 1. Januar 2000 in Kraft \ngetretene geänderte Rückforderungsvorschrift des § 349 Abs. 4 Sätze 5 und 6 in der \nFassung des 33. LAG ÄndG (BGBl I S. 2422) maßgeblich ist.\n\n20\n\nDie Beantwortung der Frage, welche Sach- und Rechtslage das Gericht bei \nseiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, folgt nicht unmittelbar aus § 113 \nVwGO, weil das Verfahrensrecht nur einen prozessualen Rahmen steckt. Welches \nRecht maßgeblich ist, richtet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht. \nDieser Grundsatz beansprucht gleichermaßen bei Anfechtungs- und \nVerpflichtungsklagen Geltung. Der Erfolg einer Anfechtungsklage hängt davon ab, ob \nder Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts beanspruchen kann. Das ist der \nFall, wenn er objektiv rechtswidrig ist und eine aktuell fortwirkende Rechtsverletzung \nbedingt. Die rechtliche Beurteilung knüpft an das Recht an, das die Behörde \nangewandt hat. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung hat das Gericht indessen \nzusätzlich zu prüfen, ob eventuell neues Recht (und zwar gewissermaßen \nrückwirkend und ausnahmsweise) seine Berücksichtigung auch bei der Beurteilung \nvon nach altem Recht ergangenen Verwaltungsakten verlangt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C \n80.74 -, BVerwGE 15, 24; vgl. auch BVerwG, Urteil \nvom 14. Februar 1975 - IV 21.74 -, Buchholz 407.4 \n§ 17 FStrG Nr. 19.\n\n22\n\nEntscheidungserheblich ist diese Prüfung, wenn das Recht inhaltlich dergestalt \ngeändert worden ist, dass es nunmehr einen früher rechtswidrig erlassenen \nVerwaltungsakt rechtfertigt. Dann besteht die Möglichkeit, dass der auf der \nvorherigen Rechtslage beruhende Aufhebungsanspruch beseitigt wird. Neues Recht \nist anzuwenden, wenn eine Rechtsänderung diesen Willen hat und die Anwendung \nunter den gegebenen Umständen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \nunterliegt.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C \n87/88 -, NJW 1991, 360; vgl. in diesem \nZusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom \n26. Oktober 1994 - 22 B 997/94 -, NVwZ 1995, S. \n395.\n\n24\n\nIn der Kommentierung,\n\n25\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO 12. Auflage, § 113 \nRdnr. 50; allgemein dazu: Lemke in JA 1999, 241 \nund die Erwiderung von Schenke in JA 1999, \n580,\n\n26\n\nwird darauf hingewiesen, dass die zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts einen Aufhebungsanspruch im Grunde wegen des \nGrundsatzes \"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\" verweigert. Ein Gericht \nsoll (aus Gründen der Prozessökonomie) dann einen Verwaltungsakt nicht aufheben, \nwenn er zum gleichen Zeitpunkt mit demselben Inhalt von der Behörde neu erlassen \nwerden kann oder muss und diese schon ein Verwaltungsverfahren durchgeführt hat. \nIn diesem Sinne verstanden rechtfertigen es besondere Gründe (wohl weniger des \nmateriellen Rechts als solche der materiellen Gerechtigkeit), in \nErschließungsbeitragssachen,\n\n27\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25. November \n1981 \n- 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218,\n\n28\n\noder in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten,\n\n29\n\nvgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965 \n- IV C 3.65 -, DVBl. 1966, 269 ff.; BVerwG, \nBeschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -,: DÖV \n1999, 168 (Leitsatz); OVG Greifswald, Beschluss \nvom 31. Mai 1994 - 3 M 11/94 -, NVwZ 1995, \n400,\n\n30\n\nRechtsänderungen zu berücksichtigen, zumal funktionelle Gründe nicht \nentgegenstehen, weil der Kläger das Verfahren durch Erledigungserklärungen \nbeenden kann.\n\n31\n\nVgl. In diesem Sinne auch: Schenke, aaO.; Rdnr. \n50; zur Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts \nvgl. ausführlich: Gerhardt in Schoch/Schmidt-\nAßmann/\n Pietzner, VwGO, Stand Januar 2001, § 113 \nAnmerkung zu Rdnr. 20; ferner: Schmidt in \nEyermann, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rdnrn. 45 ff. \nund Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 108 \nRdNrn. 16 ff..\n\n32\n\nFordert neues Recht nicht seine Anwendung, verbleibt es bei der herkömmlichen \nRegel, in Anfechtungssachen den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage zu Grunde zu legen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 1 C \n28.94 -, InfAuslR 1997, 24 mit weiteren Nachweisen \naus der Rechtsprechung des Gerichts.\n\n34\n\nDem entspricht nicht nur der Auftrag der Verwaltungsgerichte, die \nRechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns zu kontrollieren, sondern zugleich die \nfrüher so bezeichnete \"kassatorische Natur\" der Anfechtungsklage.\n\n35\n\nVgl. dazu Bähr, Die maßgebliche Rechts- und \nSachlage für die gerichtliche Beurteilung von \nVerwaltungsakten, S. 26 ff. mit zahlreichen \nHinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum.\n\n36\n\nDem Lastenausgleichsrecht sind im vorliegenden Zusammenhang besondere \nGründe für die Festlegung eines Beurteilungszeitpunkts nicht ohne Weiteres zu \nentnehmen.\n\n37\n\nVgl. allerdings BVerwG, Urteil des früher für das \nLastenausgleichsrecht zuständig gewesenen IV. \nSenats vom 16. November 1956 - IV C 299.55 -, \nBVerwGE 4, 161 zum maßgeblichen Zeitpunkt bei \neiner Klage des Vertreters der Interessen des \nAusgleichsfonds.\n\n38\n\nDie durch das 33. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes neu \ngefassten Sätze 5 und 6 des § 349 Abs. 4 LAG beanspruchen auch für alle bereits \nim Verwaltungsverfahren abgeschlossenen Rückforderungsverfahren Geltung. Das \nfolgt zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz, weil darin eine ausdrückliche \nRückwirkungsregelung fehlt.\n\n39\n\nAus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Änderungsgesetz \nauch die Verfahren erfassen will, die von der Verwaltung abschließend bearbeitet \nworden sind. Die Gesetzesänderung ist eine Reaktion auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Rückforderung von Kriegsschadenrente.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - 3 C \n13.98 -.\n\n41\n\nDas Gericht hat entschieden, dass die Formulierung des § 349 Abs. 4 Satz 5 \nLAG (in der Fassung des 32. Änderungsgesetzes) entgegen der damaligen \nRechtsauffassung und Verwaltungspraxis der Ausgleichsbehörden die \nRückzahlbarkeit der Kriegsschadenrente ausschliesst. Diese Rechtsfolge wollte der \nGesetzgeber durch das 33. Änderungsgesetz beseitigen.\n\n42\n\nVgl. dazu die Begründung des \nÄnderungsgesetzes, BT-Drucksache 14/866, \ninsbesondere S. 15.\n\n43\n\nEine Anwendung des neuen Rechts auf (noch nicht bestands- bzw. rechtskräftig) \nabgeschlossene Verwaltungsverfahren begegnet gleichwohl rechtlichen Bedenken, \ndie es ausschließen, einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides den \nGrundsatz \"dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est\" entgegen zu setzen. \nBesondere Gründe (Prozessökonomie, Gründe des effektiven Rechtsschutzes) für \neine Anwendung des Grundsatzes liegen nicht vor. Insbesondere hat die Verwaltung \nim Verwaltungsverfahren keine Prüfung des Sachverhalts auf Grund der neuen \nRechtslage vorgenommen. Es ist zudem unsicher, ob die spezialgesetzlichen \nVerjährungsvorschriften des LAG (vgl. § 349 Abs. 4 Satz 3 LAG) einen gleich \nlautenden Neuerlass des Verwaltungsakts zulassen.\n\n44\n\nFerner bestehen gegen die Anwendung neuen Rechts auf noch nicht \nabgeschlossene Rückforderungsverfahren erhebliche Bedenken, weil dieses den \nCharakter der Kriegsschadenrente und damit die rechtliche Bewertung der \nRückforderung gegenüber altem Recht grundlegend verändert.\n\n45\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung bei Anwendung \nneuen Rechts: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - \n8 C 87/88 -, NJW 1991, 360.\n\n46\n\nNach der Gesetzeskonzeption des LAG bis zum Inkrafttreten des 33. \nÄnderungsgesetzes handelte es sich bei der Kriegsschadenrente ebenso wie bei der \nHauptentschädigung um eine Ausgleichsleistung mit Rechtsanspruch (vgl. § 232 \nAbs. 1 Nr. 1 und 2 LAG). Die in Form der Unterhaltshilfe oder der \nEntschädigungsrente gewährte Kriegsschadenrente diente in erster Linie der \nSicherung der Existenzgrundlage und der Eingliederung der Geschädigten. Sie ist \ndaher im Gegensatz zur Entschädigung (Hauptentschädigung, \nHausratsentschädigung), in deren Gewährung sich der Gedanke des \"quotalen\" \nLastenausgleichs wiederfindet, als Leistung des \"sozialen\" Lastenausgleichs \nanzusehen. Die laufenden Rentenleistungen dienten der Sicherung der sozialen \nLebensgrundlage und unterlagen daher in der Regel einem sofortigen \nVerbrauch.\n\n47\n\nVgl. dazu: Eckert-Knappe/Kreuer in: \nLöbach/Kreuer, Das Lastenausgleichsrecht und \noffene Vermögensfragen, Kommentar, 2. Aufl., § \n263 LAG Rdnr. 1. und § 349 LAG Rdnr. 7 ff..\n\n48\n\nAus dieser - vormalig aus sozialen und Gründen der Wiedereingliederung \ngewährten - Form der Kriegsschadenrente ist durch das 33. Änderungsgesetz eine \nvollständig dem Rückforderungsvorbehalt unterworfene Ausgleichsleistung für \nerlittenen Schaden geworden. Das neue Recht unterlegt demzufolge den \nangefochtenen Bescheid nicht nur (erstmalig) mit einer Rechtsgrundlage, sondern \nverändert zugleich - rückwirkend - den Charakter der Kriegsschadenrente, die aus \nsozialen Gründen nicht dem Vorbehalt der Rückforderung unterlag.\n\n49\n\nVgl. Eckert-Knappe/Gallenkamp/Kreuer, a.a.O.\n § 349 LAG Rdnr. 8, die eine Rückforderung der \nKriegsschadensrente ebenfalls ablehnen.\n\n50\n\nDiese Änderung erscheint mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, das Gebot der \nRechtssicherheit und das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) \nbedenklich. Unter diesen Umständen sprechen keine Gründe für eine Anwendung \ndes 33. Änderungsgesetzes im vorliegenden Verfahren. Die materielle Rechtslage \nverlangt hier vielmehr eine Anwendung des Lastenausgleichsgesetzes in der \nFassung des 32. Änderungsgesetzes.\n\n51\n\nDarüber hinaus bestehen weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken gegen \neine Ausdehnung des Anwendungsbereiches des 33. LAG ÄndG auf bereits bis zur \nÄnderung des LAG gezahlte Kriegsschadenrente, namentlich ist ein Verstoß gegen \nArt. 20 Abs. 3 GG anzunehmen. Denn die Zugrundelegung des 33. LAG ÄndG bei \nder Beurteilung von bereits unter der Geltung der vorherigen Fassung des LAG durch \ndie Ausgleichsbehörden entschiedenen Verfahren würde im Ergebnis zu einer über \nprozessuale Grundsätze bewirkten faktischen Rückwirkung der neuen Gesetzeslage \nführen, was mit Verfassungsrecht nicht in Einklang steht.\n\n52\n\nDie Rückwirkung belastender Vorschriften, insbesondere von Steuer- und \nAbgabengesetzen, ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Gebot der \nRechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit gehört, \ndie ihrerseits für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet. Dieser \nVertrauensschutz und damit das Verbot einer Rückwirkung gesetzlicher Vorschriften \ngreift nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nausnahmsweise dann nicht durch, wenn beispielsweise die Rückwirkung durch \n\"zwingende Gründe des Gemeinwohls\" gefordert ist, wenn die rückwirkende Norm \neine unklare oder verworrene Rechtslage bereinigt, wenn die betroffene \nRechtsstellung einen Vertrauensschutz nicht genießt oder wenn ein Vertrauen auf \nihren Fortbestand nicht begründet war.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 \n- 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 (271); Beschluss \nvom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 und 2 BvR 168 \nu.a./66 -, BVerfGE 30, 367 (385); Beschluss vom \n14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 (257 \nff.); Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, \n48/92 -, DVBl. 1997, 420.\n\n54\n\nDiese Grundsätze gelten zwar eigentlich für den Fall, dass eine gesetzliche \nRückwirkungsanordnung in einen bereits abgeschlossenen und vergangenen \nTatbestand eingreift, was vorliegend nicht der Fall ist. Jedoch gibt es keinen \nsachlichen Grund, die Fälle, in denen es auf Grund der \"schlichten\" Anwendung einer \nneuen gesetzlichen Regelung -sei es auf Grund prozessualer oder anderer \nErwägungen- zu einer faktischen (echten) Rückwirkung kommt, anderen rechtlichen \nMaßstäben zu unterwerfen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob die \nRückwirkung einer neuen Gesetzeslage zulässig ist oder eben nicht, kann dieser \nUmstand nicht entscheidend sein, wenn dadurch in gleicher Art und Weise in \nverfassungsrechtlich geschützte Rechte der betroffenen Personen eingegriffen wird. \nVielmehr müssen diese für Gesetze entwickelten Grundsätze erst recht für faktisch \nauftretende Rückwirkungen gelten.\n\n55\n\nHier gebietet es eine an den oben dargelegten Rechtsgrundsätzen orientierte \nRechtsanwendung, den zeitlichen Geltungsbereich der Regelungen des 33. LAG \nÄndG allenfalls auf den Zeitraum nach dessen Inkrafttreten zu beschränken. Eine \nRückforderung von bereits vor der Geltung des 33. LAG ÄndG in Form von \nKriegsschadenrente erbrachter Lastenausgleichsleistung im Fall des \nSchadensausgleichs kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat in § 349 Abs. 4 \nSatz 5 LAG in der Fassung des 32. LAG ÄndG, wonach es (u.a.) bei den geleisteten \nZahlungen an Kriegsschadenrente sein Bewenden hat, einen Rückforderungs-\nausschluss normiert,\n\n56\n\nvgl. so ausdrücklich: BVerwG, Urteile vom \n22. Oktober 1998 - 3 C 13.98 - und - 3 C 19.98 -\n,\n\n57\n\nund dadurch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass in den in Rede stehenden \nFällen keine Rückforderung erfolgen, d.h. diese Sachverhalte (Gewährung von \nLastenausgleich in Form der Kriegsschadenrente und Rückforderungsmöglichkeit \ndieser Leistungen) endgültig abgeschlossen sein sollen. Könnte nunmehr auf der \nGrundlage des 33. LAG ÄndG dennoch auch bereits vor der Geltung dieses \nGesetzes gewährte Kriegsschadenrente zurückgefordert werden, so griffe dieses \nGesetz nachträglich ändernd in einen bereits abgeschlossenen, der Vergangenheit \nangehörenden Sachverhalt ein. Dies wäre mit den verfassungsrechtlichen \nGrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren. \n\n58\n\nDenn keine der in der Rechtsprechung des BVerfG zuvor angeführten \nAusnahmen ist einschlägig. Namentlich greift der Hinweis des Beklagten auf die \nKlarstellung einer mehrdeutigen oder verworrenen Rechtslage nicht durch. Denn bei \nder Neuregelung im 33. LAG ÄndG handelt es sich gerade nicht um eine \"bloße\" \nBereinigung einer etwaig unklaren Rechtslage. Vielmehr hat der Gesetzgeber im \nVergleich zu der bis einschließlich der unter dem 32. LAG ÄndG geltenden \nRechtslage eine vollständig anders lautende Rechtsfolge normiert. Dies überschreitet \nersichtlich den Charakter einer klarstellenden Regelung. Es liegen auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Empfänger von Kriegsschadenrente oder deren \nErben nicht auf den Fortbestand des Rückforderungsausschlusses vertrauen durften, \nsondern mit einer Neuregelung rechnen mussten. \n\n59\n\nSchließlich sind keine zwingenden Gründe des Gemeinwohls erkennbar, die \ngegenüber der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz der betroffenen Bürger \nüberwiegen würden. Der allgemeine Hinweis, dass dem Staat bzw. dem \nAusgleichsfonds Mindereinnahmen in Höhe von ca. 150 Millionen DM entstehen \nkönnten,\n\n60\n\nvgl. BT-Drucksache 14/866 vom 29. April 1999, \nS. 16,\n\n61\n\nist dafür nicht hinreichend. Jedenfalls lässt sich daraus mit Blick auf das \nGesamthaushaltsvolumen des Bundes im Jahre 2002 in Höhe von ca. 484 Milliarden \nDM nicht zwangsläufig ableiten, dass eine schwer wiegende Störung des \nBundeshaushaltes zu befürchten ist. Auch die Haushaltsplanung des Bundes wird \ndadurch nicht erkennbar beeinträchtigt.\n\n62\n\nTrotz dieser verfassungsrechtlichen Bedenken, kommt eine Aussetzung des \nVerfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 \nGG nicht in Betracht, weil aus den genannten Gründen das Lastenausgleichsgesetz \nin der Fassung des 32. ÄndG anzuwenden ist.\n\n63\n\nAus dem 32. LAG ÄndG ergibt sich indessen keine Rechtsgrundlage für die \nRückforderung der Hauptentschädigung, die zu Gunsten der Mutter der Klägerin \ndurch Anrechnung von Kriegsschadenrente in Höhe von insgesamt 13.987,50 DM \nerfüllt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer vergleichbaren \nFallkonstellation in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 ( 3 C 13.98 ) \nunmissverständlich ausgeführt, dass § 349 in der Fassung des 32. LAG ÄndG als \nErmächtigungsgrundlage für die Rückforderung von gewährter Kriegsschadenrente \nnicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich eindeutig aus § 349 Abs. 4 Satz 5 in der \nFassung des 32. LAG ÄndG, der bestimmt, dass es mit der geleisteten Zahlung der \nKriegsschadenrente sein Bewenden hat. Dieser Rechtsprechung des BVerwG, \nwonach § 349 Abs. 4 des 32. LAG ÄndG insoweit vielmehr einen Rückforderungs-\nausschluss normiert, schließt das erkennende Gericht sich unter Aufgabe seiner \nnoch in dem Beschluss vom 23. April 1997 in dem zugehörigen Verfahren 13 L \n257/97 vertretenen Rechtsauffassung an.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Kammer lässt die Revision nicht zu, weil die Sache weder grundsätzliche \nBedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungs-\ngerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts abweicht ( vgl. § 39 Abs. 1 BFG iVm § 339 Abs. 1 LAG, \n§§ 190 Abs. 1 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ).\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-14/13-k-1358-99","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-14/13-k-1358-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300030","retrieved":"2026-07-09 03:24:36.461045+00:00"}}