{"status":"available","doknr":"OLD300080","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1212.2K1644.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"2 K 1644/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDer im Jahre 1948 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten \nLandes und ist bei der Kreispolizeibehörde T. beschäftigt. \n\n3\n\nAnläßlich einer polizeiärztlichen Untersuchung auf seine Kraftfahrtauglichkeit am 10. September \n1998 weigerte sich der Kläger, sich der durch den Polizeiarzt Dr. M2. angeordneten Blutentnahme \nzu unterziehen. In einem noch am gleichen Tag geführten Gespräch sagte der Kläger dem Polizeiarzt \nDr. M2. zu, eine Blutuntersuchung durch seinen behandelnden Arzt durchführen zu lassen. Eine \nBescheinigung der Kraftfahrtauglichkeit des Klägers stellte der Polizeiarzt Dr. M2. in der Folgezeit \nnicht aus, da der Kläger sich einer Blutuntersuchung bei seinem Hausarzt nicht unterzog. Mit \nSchreiben vom 12. November 1998 forderte der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. den \nKläger deshalb zur Vorname einer entsprechenden Blutuntersuchung auf. Dies lehnte der Kläger ab \nund machte geltend, dass die Blutuntersuchung nach den bestehenden Bestimmungen kein \nBestandteil der Überprüfung auf Kraftfahrtauglichkeit sei. In einer daraufhin durch den Landrat als \nLeiter der Kreispolizeibehörde T. eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. \nM2. vom 18. Dezember 1998 führte dieser aus, er halte im Falle des Klägers die Erstellung eines \nlaborchemischen Blutprofils inklusive CDT aufgrund eines veränderten Urinbefundes, der sich bei der \nUntersuchung des Klägers am 10. September ergeben habe, für zwingend erforderlich. Daraufhin \nforderte der Landrat als Kreispolizeibehörde T. den Kläger mehrmals erfolglos auf, sich einer \nBlutentnahme beim Gesundheitsamt zu unterziehen. Auch einer entsprechenden dienstlichen \nWeisung des Landrats als Leiter der Kreispolizeibehörde T. vom 20. April 1999 kam er nicht nach. \n\n4\n\nMit Verfügung vom 31. August 1999 untersagte der Landrat als Kreispolizeibehörde T. dem \nKläger das Führen von Polizeikraftfahrzeugen; zugleich ordnete der die sofortige Vollziehung dieser \nVerfügung an.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug: Eine \nBlutuntersuchung sei bei einer Kraftfahrtauglichkeitsuntersuchung allenfalls bei Bedarf zulässig. Ein \nsolcher Bedarf sei bei ihm aber nicht gegeben. Dies ergebe sich daraus, dass ihm am Ende seiner \nUntersuchung durch den Polizeiarzt mitgeteilt worden sei, dass es gesundheitlich keine Bedenken bei \nihm gebe. Dieses Ergebnis trage auch die durch seinen Hausarzt veranlasste Urinuntersuchung, die \nausweislich des ärztlichen Attestes vom 04. März 1999 ohne Befund geblieben sei. Zudem weise der \nAblauf der Untersuchung am 10. September 1998 darauf hin, dass bei ihm keine besonderen \nUmstände zur Forderung eines Bluttestes ausschlaggebend gewesen seien, sondern generell \nBlutuntersuchungen vom Polizeiarzt angeordnet worden seien. Denn er - der Kläger - sei bereits \nunmittelbar nach seinem Eintreffen am Untersuchungsort zur Blutentnahme aufgefordert worden. \nZudem sei die Untersagung des Führens von Polizeikraftfahrzeugen unverhältnismäßig. \n\n6\n\nDen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies die Kammer mit \nBeschluss vom 5. Oktober 1999 - 2 L 1325/99 - zurück. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBeschwerde blieb erfolglos. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2000 wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: Nach dem Runderlass des \nInnenministeriums NRW (Führen von Polizeikraftfahrzeugen) vom 12. Februar 1981 (SMBl. NW. \n205249) und den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchungen (G 25) seien bei Bedarf Blutuntersuchungen vorzunehmen, wenn der \nUrinbefund auffällig sei. Dies sei beim Kläger der Fall. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren \neingeholten dienstlichen Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. M2. habe dieser aufgrund eines \nhochpathologischen Urinbefundes die Blutprobe angeordnet. Dieses Ergebnis sei durch den Inhalt \ndes Attestes des Hausarztes des Klägers nicht in Frage gestellt worden, da sich aus seinem Inhalt \nkeine näheren Angaben über den Urinbefund ergeben würden. \n\n8\n\nDagegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf seine \nAusführungen im Widerspruchsverfahren beruft und ergänzend vorträgt: Es sei zu keinem Zeitpunkt \nerläutert worden, in welcher Form ein veränderter Urin vorgelegen haben sollte. Mit Blick darauf sei \ndie ärztliche Bescheinigung vom 4. März 1999 durchaus aussagekräftig. Denn in dieser stelle sein \nHausarzt fest, dass die Urinprobe ohne Befund sei. Anhaltspunkte für veränderte Blutwerte seien nicht \ngegeben. Ein Bedarf für eine Blutuntersuchung habe deshalb nicht vorgelegen. Der Landrat als Leiter \nder Kreispolizeibehörde T. habe dementsprechend zunächst auch keinen unmittelbaren \nHandlungsbedarf gesehen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Bescheid vom 31. August 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n27. März 2000 aufzuheben.\n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEs beruft sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der \nVerwaltungsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Verfügung in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten.\n\n17\n\nDie Kammer hat bereits in ihrem durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. Dezember 1999 - 6 B 1909/99 - bestätigten \nBeschluss vom 05. Oktober 1999 dargelegt, dass der Landrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. \ndem Kläger zu Recht das Führen von Polizeifahrzeugen untersagt hat, weil die Kraftfahrtauglichkeit \ndes Klägers nicht positiv festgestellt war. Hierzu hat sie im einzelnen ausgeführt :\n\n18\n\n Die angefochtene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in dem \nallgemeinen Direktionsrecht des Dienstherrn. Der Antragsgegner \nhat dem Antragsteller zu Recht das Führen von Polizeifahrzeugen \nuntersagt, weil derzeit die Kraftfahrtauglichkeit des \nAntragstellers nicht positiv feststeht. Das Verfahren zur \nFeststellung der Kraftfahrtauglichkeit des \nPolizeivollzugsbeamten ist in dem den Beteiligten bekannten \nRunderlaß des Innenministers vom 16.Februar 1981 - IV A 2 - \n2540) geregelt, nach welchem die Kraftfahrtauglichkeit des \nPolizeivollzugsbeamten mindestens alle drei Jahre zu untersuchen \nist, wobei die Untersuchung mindestens den Anforderungen für die \nÜberwachungsuntersuchung der Berufsgenossenschaftlichen \nGrundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) \nentsprechen muß. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, ist \nkeine Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten nach § 38 StVO \ngegeben. Erweist sich der Beamte als bedingt fahrtauglich, so \nkann die Berechtigung, Polizeikraftfahrzeuge zu führen, von dem \nDienstvorgesetzten entsprechend eingeschränkt, mit Auflagen \nversehen oder zurückgenommen werden. Erweist sich der \nPolizeivollzugsbeamte nicht mehr als fahrtauglich, ist die \nBerechtigung zurückzunehmen. \n\n19\n\n Eine solche Tauglichkeitsuntersuchung hat hier stattgefunden und \neine positive Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit des \nAntragstellers (bislang) nicht ergeben. Aufgrund des erhobenen \nUrinstatus des Antragstellers ist der Polizeiarzt zu der \nEinschätzung gelangt, daß zu einer verantwortlichen \nStellungnahme zur Kraftfahrtauglichkeit des \nPolizeivollzugsbeamten eine Blutuntersuchung erforderlich sei. \nDies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller kann \nnicht damit gehört werden, daß nach den im Runderlaß bezogenen \nBerufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmediziniche \nVorsorgeuntersuchungen eine solche Blutuntersuchung lediglich \n\"bei unklaren Fällen\" und \"bei Bedarf\" vorgesehen sei. Diese \nArgumentation geht bereits deshalb ins Leere, weil der \nvorgenannte Runderlaß auf die Anforderungen der \nBerufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische \nVorsorgeuntersuchungen lediglich als Mindestanforderung für die \ndurchzuführende polizeiärztliche Untersuchung verweist. Ist der \nzuständige Polizeiarzt der - sachlich gerechtfertigten, nicht \nwillkürlichen - Auffassung, daß für eine verantwortliche und \nsorgfältige Überprüfung der Kraftfahrtauglichkeit die Erhebung \ndes Blutstatus erforderlich sei, ist dies rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zudem hat der Polizeiarzt zutreffenderweise darauf \nhingewiesen, daß eine Kraftfahreignung jedenfalls dann nicht \ngegeben ist, wenn der Beamte an Diabetes mellitus mit \nerheblichen Schwankungen der Blutzuckerwerte leidet und/oder ein \nchronischer Alkoholmißbrauch, eine Betäubungsmittelsucht oder \nandere Suchtformen vorliegen. Zutreffend hat er weiter darauf \nhingewiesen, daß diese Erkankungen nur dann ausgeschlossen \nwerden können, wenn zuvor eine Untersuchung des Blutes des \nBeamten erfolgt sei. Der Polizeiarzt darf zwar durch die \nÜberprüfung der Kraftfahrtauglichkeit nicht gezielt Befunde \nerheben, die ersichtlich nichts mit der Kraftfahrtauglichkeit \ndes Beamten zu tun haben. Ist ein sachlicher Grund für eine \nBlutuntersuchung nicht ersichtlich, soll diese mithin \nwillkürlich erfolgen, ist eine solche Anordnung von dem \nUntersuchungsauftrag nicht mehr gedeckt. Solches kann hier indes \nnicht angenommen werden, da der Polizeiarzt die geforderte \nBlutuntersuchung in erster Linie gerade im Hinblick auf die zu \nuntersuchende Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers für \nerforderlich hält. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein bei \nder polizeiärztlichen Untersuchung erhobener Urinstatus sei \nunauffällig gewesen, wird dies durch die Verwaltungsvorgänge \nwiderlegt, in welchen der Polizeiarzt Dr. med. Lutz sowohl mit \nSchreiben vom 18. Dezember 1998 als auch mit Schreiben vom 12. \nFebruar 1999 den veränderten Urinstatus des Antragstellers \nbestätigt. Die durch den Antragsteller eingereichte ärztliche \nBescheinigung seines Hausarztes vom 4. März 1999, wonach der \nAntragsteller körperlich gesund und frei von ansteckenden \nKrankheiten, der Urinstatus ohne Befund sei, steht dem nicht \nentgegen, zumal grundsätzlich nicht aufgrund einer \nhausärztlichen Bescheinigung, sondern aufgrund der durch den \nPolizeiarzt durchgeführten Untersuchung über die \nKraftfahrtauglichkeit des Polizeivollzugsbeamten zu entscheiden \nist. Im übrigen war der Antragsgegner dem Antragsteller \nlediglich insoweit entgegengekommen, als er es dem Antragsteller \nnachgelassen hat, seinen Blutstatus auch durch eine bei seinem \nHausarzt vorzunehmende Blutentnahme nachzuweisen. Dies hat der \nAntragsteller - obwohl mit diesem Verfahrensablauf zunächst \neinverstanden - nicht getan, sondern lediglich ein Attest über \nseinen Urinstatus eingereicht. In der Folgezeit war der \nAntragsteller zudem auch nicht mehr bereit, eine \nBlutuntersuchung durch seinen Hausarzt, die sicherstellte, daß \ndas untersuchte Blut von dem Antragsteller stammt, durchführen \nzu lassen. Die Anordnung des Antragsgegners ist - entgegen der \nAnnahme des Antragstellers - auch nicht unverhältnismäßig, weil \nsie sich nicht lediglich auf Einsatzfahrten beschränkt. Da \nderzeit eine Kraftfahrtauglichkeit aufgrund des Verhaltens des \nAntragstellers nicht positiv festgestellt werden kann, ist auch \nnicht ersichtlich, in welchem Umfange eine solche Tauglichkeit \nmöglicherweise nicht mehr gegeben ist. Es ist von daher geboten, \njegliche dienstliche Benutzung von Polizeifahrzeugen zu \nuntersagen, bis eine entsprechende polizeiärztliche Untersuchung \ndie Kraftfahrtauglichkeit des Antragstellers positiv ergibt. \n\n20\n\nAn dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer fest. Der \nLandrat als Leiter der Kreispolizeibehörde T. ist zu Recht davon \nausgegangen, dass die schriftliche Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. \nM2. , er habe im Falle des Klägers die Erstellung eines laborchemischen \nBlutprofils inklusive CDT aufgrund eines Urinbefundes für zwingend \nerforderlich (Schreiben vom 18. Dezember 1998, so auch im Schreiben vom \n12. Februar 1999), aufgrund seiner fachlichen Kompetenz als Polizeiarzt \nausreiche, ein laborchemisches Blutprofil als angezeigt anzusehen. Soweit \nsich das Vorbringen des Kläger auch im vorliegendem Verfahren im \nwesentlichen darin erschöpft, die Auffälligkeit seines bei der \npolizeiärztlichen Untersuchung erhobenen Urinstatus in Abrede zu stellen, \ngilt unverändert, dass diese Behauptung durch die schriftliche Stellungnahme \ndes Polizeiarztes Dr. M2. widerlegt wird. Neue Anhaltspunkte, die diese \nBewertung in Frage stellen könnten, hat auch das Ergebnis der mündliche \nVerhandlung nicht ergeben. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/2-k-1644-00","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/2-k-1644-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300080","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.839899+00:00"}}