{"status":"available","doknr":"OLD300079","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1212.1K4785.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"1 K 4785/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten. \n\n3\n\nDie drei Klägerinnen sind Jagdgenossenschaften, deren Gebiete Bereiche des \nNaturschutzgebietes „X. „ umfassen. Mit Ordnungsbehördlicher Verordnung vom \n18. Oktober 1999 (im Folgenden: VO NSG X. ) setzte die Bezirksregierung \nArnsberg das Naturschutzgebiet X. im Einvernehmen mit der oberen \nJagdbehörde fest. Gemäß § 2 VO NSG X. erfolgte die Unterschutzstellung unter \nanderem zur Erhaltung des Niedermoorgebietes mit seinen Lebensgemeinschaften \nund Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, insbesondere von seltenen, zum \nTeil stark gefährdeten rastenden und brütenden Wasser-, Wat- und \nWiesenvogelarten, Amphibien-, Libellen- und Fledermausarten sowie Pflanzenarten \nund -gesellschaften des feuchten Grünlandes und Niedermoores und zur Erhaltung \ndes einzigen bekannten Niedermoorrestes in der Soester Börde aus \nnaturgeschichtlichen Gründen. Nach den allgemeinen Verboten des § 3 VO NSG \nX. ist außerhalb der gekennzeichneten Wege jegliches Betreten verboten; \nebenso ist es verboten, wild lebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, sie \nzu verletzen oder zu töten. Gemäß § 7 Satz 1 VO NSG X. ist die Jagdausübung \nmit Ausnahme der Durchführung zweier Gesellschaftsjagden in der Zeit vom 16. \nOktober bis 31. Dezember verboten. Nach Satz 2 der Vorschrift sind an Stelle einer \nGesellschaftsjagd auch zwei jagdliche Streifen zulässig. § 7 Satz 3 enthält weitere \nfolgende Verbote: a) Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, b) Hochsitze und \noffene Ansitzleitern zu errichten, c) Fallen zu stellen, d) Wild auszusetzen, e) die \nJagd auf Enten, Gänse und andere Wat- und Wasservögel, f) das Betreten des \nGebietes außerhalb der Wege zur Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes mit \nAusnahme der zugelassenen Gesellschaftsjagden. \n\n4\n\nUnter dem 12. Januar 2000 beantragten die Klägerinnen beim Beklagten die \nBefreiung von den Verboten des § 7 a), b), c), e) und f) mit der Begründung, dass \ndurch das Verbot Jagdschutz und Hegepflicht nicht mehr gewährleistet würden. Der \nin der Folge geäußerten Ansicht des Beklagten, dass die Verbotsbestimmungen sich \nnicht an die Klägerinnen als Jagdrechtsinhaberinnen, sondern an die jeweiligen \nJagdausübungsberechtigten richte, widersprachen die Klägerinnen. Das Jagdrecht \nsei ein an Grund und Boden gebundenes Eigentumsrecht, sodass die \nBeschränkungen der Jagdnutzung eigentumsrechtliche Probleme aufwürfen, die \nzunächst die Klägerinnen beträfen. Die Verbote des § 7 VO NSG X. verhinderten \nim Falle ihrer Rechtswirksamkeit die Übertragung des vollen Jagdausübungsrechts \nauf den Pächter im Zuge einer Neuverpachtung. Daher bedürfe es keiner \nVertretungsvollmacht der Jagdpächter der betroffenen Bezirke. \n\n5\n\nMit drei gleich lautenden Bescheiden an die Klägerinnen vom 07. April 2000 \nlehnte der Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrages der Klägerinnen auf \nBefreiung von den jagdlichen Verbotsvorschriften des § 7 VO NSG X. mangels \nVorliegen eines Sachbescheidungsinteresses ab. Zur Begründung führte er unter \nanderem aus: In einem verpachteten Bezirk könne der Jagdgenossenschaft \nunmittelbar kein subjektives öffentliches Recht auf Erteilung einer Befreiung von \nbestimmten Verbotsnormen für die Jagdausübung zustehen. Aus diesem Grund \nkönne sie auch nicht geltend machen, im Sinne des § 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine andere \nFrage sei, dass u. U. ein Entschädigungsanspruch gemäß § 7 des \nLandschaftsgesetzes NW (LG) gegeben sei. \n\n6\n\nIhre hiergegen eingelegten Widersprüche vom 08. Mai 2000 begründeten die \nKlägerinnen u. a. wie folgt: Das Jagdausübungsrecht sei auch im Falle einer \nVerpachtung ein subjektives öffentliches Recht der Jagdgenossenschaften. Gegen \nBeeinträchtigungen könnten sie sich wehren. Im Falle einer rechtskräftigen \nNaturschutzverordnung geschehe dies u. a. im Wege des Befreiungsantrages von \nbestimmten Verbotsnormen für die Jagdausübung. \n\n7\n\nMit im Wesentlichen gleich lautenden Bescheiden vom 20. Oktober 2000 wies die \nBezirksregierung Arnsberg die Widersprüche der Klägerinnen zurück. Hierzu führte \ndie Widerspruchsbehörde u. a. aus: Da die Klägerinnen jeweils das Jagdrecht an \nDritte verpachtet hätten, sei eine Betroffenheit nicht erkennbar, weshalb die \nAblehnung der weiteren Bearbeitung zu Recht erfolgt sei. Davon abgesehen hätte \nauch bei Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses keine Befreiung von den \nVerboten des § 7 VO NSG X. erteilt werden können. Das Festhalten an den \nVerboten der jagdlichen Regelung führe nicht zu einer unbeabsichtigten Härte, da \nihnen erkennbar die Zielsetzung zugrundegelegen habe, die Ausübung des \nJagdrechts einzuschränken. Die hieraus für den Einzelnen resultierende Härte habe \nder Satzungsgeber gesehen und in Kauf genommen. Eine Befreiung wäre auch mit \nden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege unvereinbar. Die \nUnterschutzstellung der „X. „ sei zum Schutz einer Vielzahl von seltenen, z. T. \nstark gefährdeten, rastenden, überwinternden und brütenden Wasser-, Wat- und \nWiesenvögeln erfolgt. Eine Vielzahl dieser Vögel halte sich auch im Herbst und \nWinter in dem Gebiet auf, also zu einer Zeit, in der auch Gesellschaftsjagden und \nJagden auf Stockenten durchgeführt würden. Wegen ihrer Bedeutung als Rast- und \nBrutstätte sei die „X. „ im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und zu schützen. \nAußerdem sei das Jagdrecht nicht völlig eingeschränkt, weil zwei \nGesellschaftsjagden bzw. an Stelle einer Gesellschaftsjagd zwei jagdliche Streifen \ndurchgeführt werden könnten. Auch überwiegende Gründe des Wohls der \nAllgemeinheit erforderten nicht die Befreiung von den jagdlichen Verboten, weil die \nprivaten Interessen der Klägerinnen hinter dem öffentlichen Interesse an der \nErhaltung und Sicherung dieses Naturschutzgebietes als Lebensstätte einer \nnaturnahen und artenreichen Pflanzen- und Tiergemeinschaft zurückstehen \nmüssten. \n\n8\n\nHiergegen haben die Klägerinnen am 23. November 2000 Klage erhoben. Sie \nmeinen, dass die einzelnen Verbote des § 7 VO NSG X. eine Jagdwertminderung \ndarstellten, die das dinglich wirkende Jagdrecht betreffe. Dies gelte insbesondere \nhinsichtlich der Beschränkung auf zwei Gesellschaftsjagden, aber auch hinsichtlich \nder übrigen Verbote. Diese seien vom Schutzzweck der Verordnung nicht gedeckt. \nAls Trägerin des Jagdrechts seien die Klägerinnen auch antragsbefugt. Die begehrte \nAusnahme führe zu keiner nennenswerten nachteiligen Beeinträchtigung des \nSchutzzweckes gemäß § 2 VO NSG X. . In Anbetracht der Tatsache, dass in \neinem großen Teil des Schutzgebietes Torfgewinnung stattfinde, stelle sich die \nFrage, ob eine Festsetzung als Naturschutzgebiet überhaupt erforderlich sei. Vor \ndiesem Hintergrund sei das bis auf wenige Ausnahmen generelle \nJagdausübungsverbot des § 7 VO NSG X. unverhältnismäßig. Das Verbot des \n§ 7 a), Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen, verstoße gegen § 23 des \nBundesjagdgesetzes (BJagdG) und § 25 des Landesjagdgesetzes (LJG-NW), \nwonach der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet sei, bei witterungs- oder \nkatastrophenbedingtem Äsungsmangel für eine angemessene Wildfütterung zu \nsorgen. Das absolute Verbot der Wildfütterung sei unverhältnismäßig. Bei dem \ngenerellen Verbot der Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern werde \nverkannt, dass die Bejagung beispielsweise des Rehwildes schon aus \nSicherheitsgründen regelmäßig nur von Hochsitzen aus erfolgen könne. Im Übrigen \nsei nicht ersichtlich, inwieweit die Existenz von Hochsitzen und Ansitzleitern den \nSchutzzweck der Verordnung tangiere. Das Verbot, Fallen zu stellen, mache auch im \nHinblick auf den Schutzzweck wenig Sinn. Der Schutz stark gefährdeter Vogelarten \nkönne nur bei gleichzeitiger Bejagung des Raubwildes geschehen, was regelmäßig \ndurch die Fallenjagd erfolge. Das generelle Jagdverbot auf Enten, Gänse und andere \nWat- und Wasservögel lasse die Jagdzeiten in Nordrhein-Westfalen unberücksichtigt. \nEine besondere Schutzwürdigkeit für die Stockente sei nicht erkennbar. Ferner lasse \ndas generelle Betretungsverbot dieses Gebietes zur Ausübung der Jagd und des \nJagdschutzes die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG verbundene Pflicht zur Hege \nebenso wie tierschutzrechtliche Vorschriften völlig unberücksichtigt und könne daher \nkeinen Bestand haben. \n\n9\n\nDie Klägerinnen beantragen sinngemäß, \n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 07. April 2000 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n20. Oktober 2000 zu verpflichten, ihnen eine Befreiung von den \nVerboten des § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur \nFestsetzung des Naturschutzgebietes „X. „ vom 18. Oktober 1999 zu \nerteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr meint, dass die Klägerinnen die Regelungssystematik des § 69 LG verkennen. \nEine Befreiung nach dieser Vorschrift habe grundsätzlich keine \nWiedergutmachungsfunktion, sondern sei als Einzelfallkorrektiv für individuelle Fälle \noder bestimmte Sachlagen, die der Verordnungsgeber so nicht hätte sehen können, \nvorgesehen. Normadressat des § 7 VO NSG X. seien die tatsächlich \nJagdausübungsberechtigten. Nur für diese seien Befreiungen von jagdlichen \nVorschriften überhaupt denkbar. Vorliegend seien dies aber nicht die Klägerinnen, \nsondern die jeweiligen Jagdpächter. Unzutreffend sei die in der Klagebegründung \ngeäußerte Auffassung, dass eine Befreiung nach § 10 VO NSG X. auf Dauer \nangelegt sei; tatsächlich würden Befreiungen je nach Sachlage häufig mit einer \nBefristung versehen. \n\n14\n\nWegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten \ndes Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug \ngenommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe: \n\n16\n\nDas Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 03. \nMai 2000 (BGBl. I. S. 632)). \n\n17\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist \nmangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sie die Aufhebung des Verbotes \nzu § 7 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 d) der VO NSG X. (Aussetzen von Wild) betrifft, \ndenn eine Befreiung von diesen Verboten ist zuvor ausdrücklich nicht bei der \nBehörde beantragt worden.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage unzulässig, weil den Klägerinnen die gem. § 42 Abs. 2 \nVwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt. Nach dieser Vorschrift ist, soweit nichts \nanderes gesetzlich bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend \nmacht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen \nRechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine \nRechtsverletzung des Klägers möglich erscheint, weil Rechtssätze anzuwenden sind, \ndie auch dem Schutz der Interessen von Personen, die sich in der Lage des Klägers \nbefinden, zu dienen bestimmt sind. \n\n19\n\nVgl. allgemein: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 12. Aufl. 2000 § 42 Rn. 66.\n\n20\n\nDiese mögliche Verletzung eigener Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn \ndie vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht \nzustehen können. \n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. März 1995 \n- 3 C 8.94 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 98, 118. \n\n22\n\nEigene Rechte kann der Kläger grundsätzlich aus den öffentlich-rechtlichen \nNormen ableiten. Eine Norm des öffentlichen Rechts hat im Sinne der sog. \nSchutznormtheorie aber nur dann drittschützenden Charakter, wenn sie nicht nur \nöffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu \ndienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des \nRechtssatzes verlangen können sollen. \n\n23\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. \nDezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, in: Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 27, 297.\n\n24\n\nNur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu \nermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen \ndes betreffenden Dritten dienen, vermitteln Drittschutz. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n26\n\nDer Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben den Klägerinnen im \nVerwaltungsverfahren ein Sachbescheidungsinteresse mit der Begründung \nabgesprochen, sie seien durch die jagdlichen Regelungen des § 7 VO NSG X. \nnicht betroffen, weil sie das Jagdrecht in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet \nhätten und nicht ersichtlich sei, dass sie sich einen Teil der Jagdnutzung vorbehalten \nhätten. Zwar ist im Rahmen eines Antrages auf Befreiung von landschaftsrechtlichen \nVorschriften jeder antragsberechtigt, dessen Rechte durch naturschutzrechtliche Ge- \noder Verbote beeinträchtigt werden können. \n\n27\n\nVgl. Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand: September 2001, § 69 Anm. 2.2.1.1.\n\n28\n\nOb den Klägerinnen vorliegend aber ein Anspruch auf die Befreiung von \nnaturschutzrechtlichen Verboten zustehen kann, muss sich nach den dargestellten \nrechtlichen Voraussetzungen danach richten, ob sie von dem entsprechenden Verbot \nüberhaupt als Normadressaten betroffen sein können. Die Prüfung der vorliegend \numstrittenen Verbote des § 7 VO NSG X. nach den dargelegten rechtlichen \nErfordernissen ergibt jedoch, dass die Klägerinnen nach keiner denkbaren \nAuffassung von den Regelungen in Satz 3 Buchstaben a), b), c), e) und f) dieser \nVorschrift betroffen sind. \n\n29\n\nGemäß § 3 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert mit \nGesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), steht das Jagdrecht dem Eigentümer \nauf seinem Grund und Boden zu. § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG definiert das Jagdrecht \nals die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, \ndie dem Jagdrecht unterliegen (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie \nsich anzueignen. Ausgeübt werden darf es jedoch nur in Eigenjagdbezirken oder \ngemeinschaftlichen Jagdbezirken (vgl. § 3 Abs. 3, § 4 BJagdG). Die Klägerinnen \nverfügen in ihrer Eigenschaft als Jagdgenossenschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) \nüber solche gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Das Jagdausübungsrecht (als Teil des \nJagdrechts) kann in seiner Gesamtheit an Dritte verpachtet werden (§ 11 Abs. 1 \nSatz 1 BJagdG). Für Jagdgenossenschaften ist dies die Regel (vgl. § 10 Abs. 1 \nBJagdG), wenn sie nicht die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger \nausüben lassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). So verhält es sich auch im \nvorliegenden Falle. Die Klägerinnen haben die Ausübung der Jagd an Dritte \nverpachtet; über angestellte Jäger, die für sie die Jagd ausüben, verfügt ersichtlich \nkeine von ihnen. Hiernach können die Klägerinnen selbst nach keiner \nBetrachtungsweise von den Verboten des § 7 VO NSG X. betroffen sein, weil \nsich die Verbote ausschließlich an den bzw. die Jagdausübungsberechtigten in ihrem \nGeltungsbereich richten. Für die Regelung des § 7 Satz 1 (auch in Verbindung mit \nSatz 2) VO NSG X. , wonach die Jagdausübung mit Ausnahme der Durchführung \nzweier Gesellschaftsjagden (oder jeweils ersatzweise zweier jagdlicher Streifen) in \nder Zeit vom 16.10. bis 31.12. verboten ist, ergibt sich dies bereits aus ihrem \neindeutigen Wortlaut. Doch auch die Regelungen des § 7 Satz 3 a), b), c), e) und f) \nVO NSG X. richten sich nicht an den Jagdrechtsinhaber oder andere Dritte, \nsondern an den Jagdausübungsberechtigen. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nGemäß § 1 Abs. 4 BJagdG erstrecken sich die Rechte des \nJagdausübungsberechtigten auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen \nvon Wild. Anderen Personen stehen diese Rechte nicht zu. Daher können die \nVerbote, Fallen zu stellen, das Verbot der Jagd auf Gänse, Enten und andere Wat- \nund Wasservögel und das Verbot zum Betreten des Gebietes außerhalb der Wege \nzur Ausübung der Jagd und mit Ausnahme der zugelassenen Gesellschaftsjagden \n(§ 7 Satz 3 c), e) und f) 1. Alt.) offenkundig nur den Jagdausübungsberechtigten in \nseinen Rechten betreffen. \n\n30\n\nDem Jagdausübungsberechtigen obliegt u.a. (neben den zuständigen \nöffentlichen Stellen) aber auch die Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk, \nsofern er Inhaber eines Jagscheines ist (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Der Inhalt \ndes Jagdschutzes ist gemäß § 23 BJagdG durch die Regelungen im \nLandesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 07. Dezember 1994 (GV NW S. 2, ber. GV NW 1997, S. 56) \nkonkretisiert worden. § 25 Abs. 1 Satz 1 LJG-NW bestimmt hierzu, dass der \nJagdausübungsberechtigte verpflichtet ist, bei witterungs- oder \nkatastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher \nSchneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten), für eine \nangemessene Wildfütterung zu sorgen. Ferner regelt § 28 Abs. 1 LJG-NW, dass der \nJagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken \nbesondere Anlagen wie Einrichtungen für die Ansitzjagd und Futterplätze nur mit \nGenehmigung des Grundeigentümers errichten darf; unter bestimmten \nVoraussetzungen ist der Eigentümer zur Genehmigung verpflichtet. Bei diesen \nRegelungen des Landesjagdgesetzes handelt es sich um Inhaltsbestimmungen des \nJagdausübungsrechts, das erweiterte Handlungsmöglichkeiten und -pflichten des \nJagdausübungsberechtigten gegenüber dem Grundeigentümer vorsieht. Diese \nprivilegierenden Bestimmungen werden durch die jagdlichen Verbote des § 7 VO \nNSG X. teilweise rückgängig gemacht, weshalb diese Verbote der \nNaturschutzverordnung im Ergebnis auch nur an den Jagdausübungsberechtigten \nadressiert sind. Denn es handelt sich bei den jagdlichen Verboten des § 7 VO NSG \nX. insoweit um Spezialregelungen zu den bereits in § 3 der VO NSG X. \nenthaltenen allgemeinen Verboten, nach denen sich jedermann, auch der \nGrundeigentümer (und Jagdrechtsinhaber), zu richten hat. Das Verbot, Wild zu \nfüttern (§ 7 Satz 3 a), 1. Alt. VO NSG X. ), ist eine spezielle Regelung zu § 3 \nAbs. 1 Ziff. 9 1. Alt. VO NSG X. , wonach es verboten ist, Tiere zu füttern. Das \nVerbot der Anlage von Wildäckern (§ 7 Satz 3 a) 2. Alt. VO NSG X. ) ist eine \nspezielle Ausformung des Verbotes, wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu \nbeschädigen oder zu entfernen (dort. § 3 Abs. 1 Ziff. 7) bzw. Pflanzen einzubringen \n(dort. § 3 Abs. 1 Ziff. 8). Im selben Verhältnis steht das Verbot der Errichtung von \nHochsitzen und offenen Ansitzleitern (§ 7 Satz 3 b) VO NSG X. ) zum allgemeinen \nVerbot, bauliche Anlagen zu errichten (dort. § 3 Ziff. 11). Richten sich die Verbote \ndes § 7 VO NSG X. aber nur an den Jagdausübungsberechtigten, kann auch der \nJagdrechtsinhaber, der das Jagdausübungsrecht - wie vorliegend die Klägerinnen - \nverpachtet hat und die Jagd daher auf seinem Grund nicht mehr ausüben kann, eine \nBefreiung von diesen Verboten mangels eigener Betroffenheit nicht verlangen. \n\n31\n\nDie Kammer weist ergänzend auf Folgendes hin: \n\n32\n\nAuch einem Feststellungsantrag mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der in § 7 VO \nNSG X. enthaltenen Verbote feststellen zu lassen, wäre kein Erfolg beschieden. \nDie Zulässigkeit einer solchen Klage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO wäre voraussichtlich \ngegeben. Zwar gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht die Möglichkeit der abstrakten \nNormenkontrolle. Jedoch hätten die Klägerinnen die Möglichkeit, das Bestehen oder \nNichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen ihnen und dem \nBeklagten feststellen zu lassen. Hierbei ist unschädlich, wenn eine \nFeststellungsklage, die ein konkretes Rechtsverhältnis betrifft, allein mit der \nUngültigkeit einer Norm begründet wird. \n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 18. Februar 1994 - 7 A 3455/91 -. \n\n34\n\nVorliegend hat sich ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten dahingehend \nkonkretisiert, dass der Beklagte davon ausgeht, dass die Grundstücke der \nKlägerinnen dem Verbot des § 7 VO NSG X. unterliegen. Die Klägerinnen haben \nauch ein Feststellungsinteresse bezüglich der Unwirksamkeit des Verbotes. Denn sie \nhaben ein Interesse an der Feststellung, ob die in ihren Bereichen gelegenen \nGrundstücke überhaupt jagdlichen Beschränkungen unterliegen, um hieraus \nwirtschaftliche Dispositionen treffen zu können. Es wäre den Klägerinnen \nunzumutbar, angesichts der zahlreichen Einschränkungen in der \nNaturschutzverordnung in jedem Einzelfall ein Verwaltungs- oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahren zu führen, um dem Umfang ihrer Rechte und \nPflichten klären zu lassen. \n\n35\n\nFür die Unwirksamkeit der Verordnung, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 a Abs. 1 \nin Verbindung mit § 20 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur \nEntwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) in der Fassung vom 21. Juli \n2000 (GV NRW S. 568) findet, bestehen aber weder in formeller noch in materieller \nHinsicht Anhaltspunkte. Regelungen in einer Naturschutzverordnung, die die \nNutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, sind Bestimmungen \nvon Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 \nGG.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - in: BVerwGE 94, \n1.\n\n37\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit könnten allenfalls dann bestehen, wenn \nauch unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen der Naturschutzverordnung \nden Grundstücken jegliche Nutzbarkeit entzogen wird mit der Folge, dass lediglich \ndie formale Eigentumsposition als leere Hülse verbleibt.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 885/90 -, in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) \n1996, 129.\n\n39\n\nDies lässt sich hier nicht feststellen. Zwar mag durch die Regelungen des § 7 VO \nNSG X. eine massive Einschränkung der Jagdausübung erfolgt sein. Das \nJagdrecht selbst als Teil des Eigentums wird jedoch grundsätzlich nicht angetastet. \nDies folgt bereits aus der generellen Gestattung zweier Gesellschaftsjagden bzw. \nersatzweise vierer jagdlicher Streifen in dem geschützten Gebiet. Dass hierdurch \nkeine bloß formale Eigentumsposition verbleibt, lässt sich schon aus dem Umstand \nablesen, dass die Klägerinnen ihr Jagdausübungsrecht und damit eine spezifische \nNutzung des Grundbesitzes verpachtet haben. Schließlich enthält § 10 VO NSG \nX. auch einen ausdrücklichen Befreiungsvorbehalt von den Verboten, der eine \nErweiterung der eingeschränkten Nutzungen auf Antrag wieder zulässt. Es besteht \ndanach kein Anlass für die Annahme der formellen Rechtswidrigkeit und \ninsbesondere Verfassungswidrigkeit der Verordnung.\n\n40\n\nDie Regelung des § 7 VO NSG X. verstößt auch nicht gegen höherrangiges \nRecht. Gemäß § 20 Satz 1 LG werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) \nzur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wild lebender \nTier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, \nlandeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, \nbesonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines \nLandschaftsbestandteils erforderlich ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift ist die \nFestsetzung auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer \nLebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Diese \ngesetzliche Regelung findet ihre adäquate Umsetzung in § 2 VO NSG X. . Gemäß \n§ 2 VO NSG X. erfolgt die Unterschutzstellung des Gebietes a) zur Erhaltung, \nFörderung und Wiederherstellung des Niedermoorgebietes mit seinen \nLebensgemeinschaften und Biotopen einer Vielzahl schutzwürdiger Arten, \ninsbesondere von seltenen, zum Teil stark gefährdeten rastenden und brütenden \nWasser-, Wat- und Wiesenvogelarten, Amphibien-, Libellen- und Fledermausarten \nsowie Pflanzenarten und -gesellschaften des feuchten Grünlandes und des \nNiedermoores; b) zur Erhaltung des einzigen bekannten größeren Niedermoorrestes \nin der Soester Börde aus naturgeschichtlichen Gründen; c) wegen der Seltenheit, \nbesonderen Eigenart und Schönheit dieses mit seinen offenen Wasserflächen, \nnaturnahen Bachbereichen, Torfstichen, Großseggenrieden, Röhrichtbeständen, \nNass- und Feuchtwiesen, Fettweiden, Ackerflächen und Feldgehölzen vielfältig und \nabwechslungsreich strukturierten Niedermoorgebietes. Die Verbote des § 7 VO NSG \nX. dienen diesem Schutzzweck in nachvollziehbarer Weise. Dies gilt zunächst für \ndas Verbot, Wild zu füttern und Wildäcker anzulegen. Die Anlage von \nFütterungsstellen und Wildäckern kann zur Zerstörung bestehender \nPflanzengesellschaften und zur Eutrophierung des Bodens an den Fütterungsstellen \nführen, was mit dem Schutz der Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten, Nass- \nund Feuchtwiesen nicht vereinbar ist.\n\n41\n\nVgl. Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. \nJuni 1992 - 5 S 1110/91 -, in: Natur + Recht (NuR) 1993, 135.\n\n42\n\nDas Verbot der Errichtung von Hochsitzen und Ansitzleitern dient dem Erhalt der \nEigenart und Schönheit der Landschaft. Als bauliche Anlagen stellen solche \nEinrichtungen zur Jagd grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes \ndar. Eine Befreiung von dem Verbot, Fallen zu stellen, könnte allenfalls in Betracht zu \nziehen sein, wenn nachweislich geschützte oder streng geschützte Tierpopulationen \nim Bereich des Naturschutzgebietes durch „Raubwild\" gefährdet sind. Allerdings \nbestehen schon grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Verwendung von Fallen in \neinem Naturschutzgebiet. Denn in der Verwendung von Fallen, die auch zur \nVermeidung unnötiger Leiden für die gefangenen Tiere einer täglichen Überwachung \nbedürfen, liegt eine erhebliche Beunruhigung für das Naturschutzgebiet, die dem \nSchutzzweck zuwiderläuft.\n\n43\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 1992 - 3 \nN 686/88 -, in: NuR 1993, 165. \n\n44\n\nMit dem Schutzzweck des Naturschutzgebiets X. ist die Fallenjagd keinesfalls \nzu vereinbaren. Denn die Ungestörtheit der Tiergesellschaften ist eines seiner \nwesentlichen Bestandteile. \n\n45\n\nAuch das generelle Jagdverbot auf Enten, Gänse und andere Wat- und \nWasservögel in einem Naturschutzgebiet wie den Niedermoorflächen bei X. steht \nin nachvollziehbarer Übereinstimmung mit dem Schutzzweck der \nNaturschutzgebietsausweisung, die dem Erhalt der Rast- und Brutplätze stark \ngefährdeter Wasservögel dient. Dass der Verordnungsgeber hier die Jagd auf sonst \njagdbare Tiere verboten hat, ist unter dem Aspekt gerechtfertigt, dass die bloßen \nStörungen der gefährdeten Arten durch die Jagdausübung im Bereich ihrer Rast- und \nBrutplätze nach dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung zu verhindern sind. \nWeil sich die Brut- und Rastplätze der jagdbaren wie der geschützten Arten aber in \ndenselben Lebensräumen befinden, ist die Einschränkung der Jagd gerechtfertigt. \nAus demselben Grund trifft auch die Beschränkung des Betretungsrechtes zu Jagd- \nund Jagdschutzzwecken nicht auf rechtliche Bedenken. Denn die jagdlichen \nEinschränkungen sollen insgesamt der ungestörten Entfaltung der seltenen Tier- und \nPflanzengesellschaften dienen. Das Freizeitvergnügen einer Minderheit an der \nJagdausübung überwiegt auch bei Berücksichtigung ihres hegerischen Nutzens nicht \ndas Interesse der Allgemeinheit am Erhalt naturnaher Gebiete mit ihren seltenen \nTier- und Pflanzengesellschaften. \n\n46\n\nDie Klägerinnen tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/1-k-4785-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/1-k-4785-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300079","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.750929+00:00"}}