{"status":"available","doknr":"OLD300078","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1212.10K2943.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"10 K 2943/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. März \n2001 und seines Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2001 verpflichtet, die von \ndem Kläger für seinen Rücktritt vom schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung mit \nAntrag vom 13. März 2001 geltend gemachten Gründe als triftig anzuerkennen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1976 geborene Kläger studiert seit dem \nWintersemester 1997/1998 Humanmedizin an der S. -\nUniversität in C1. .\n\n3\n\nAm 20. August 1999 trat er am zweiten Tag des schriftlichen \nTeils von der ärztlichen Vorprüfung zurück und legte sowohl \neine ärztliche als auch eine amtsärztliche Bescheinigung vor, \nnach deren Inhalt er wegen einer akuten Gastroenteritis \nprüfungsunfähig war. Mit Schreiben vom 21. September 1999 \nteilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der schriftliche \nPrüfungsteil als nicht unternommen gelte, weil der Kläger der \nPrüfung aus wichtigem Grund ferngeblieben sei. Der am \n06. September 1999 absolvierte mündliche Teil der ärztlichen \nVorprüfung des Klägers wurde mit der Note \"ausreichend\" \nbewertet.\n\n4\n\nAm 14. März 2000 trat der Kläger am zweiten Tag des \nschriftlichen Teils von der Ärztlichen Vorprüfung zurück und \nlegte ein amtsärztliches Attest vor, in dem ihm wegen akuter \nGastroenteritis, einhergehend mit Übelkeit und Durchfall, eine \nEinschränkung des körperlichen und geistigen \nLeistungsvermögens und Prüfungsunfähigkeit bescheinigt \nwurde.\n\n5\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 22. März \n2000, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, \nmit, dass er den Rücktritt vom schriftlichen Teil der \närztlichen Vorprüfung ausnahmsweise genehmige und der \nPrüfungsteil deshalb als nicht unternommen gelte. Im einzelnen \nheißt es in dem Bescheid:\n\n6\n\n\"Die Ausnahmeregelung erfolgt insoweit, als sie bereits zum wiederholten \nMal ein Säumnis von der Ärztlichen Vorprüfung aufgrund einer Erkrankung \ndes gastroenteristischen Formenkreises begehren. Bei diesem Leiden \nkönnte es sich um ein sogenanntes - grundsätzlich nicht \ngenehmigungsfähiges Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung \nhandeln. Ich weise sie deshalb fürsorglich darauf hin, dass sie nicht damit \nrechnen können, dass ein von Ihnen zukünftig vorgelegtes Rücktritts-\n/Säumnisgesuch, basierend auf derselben Erkrankung, nochmals genehmigt \nwerden kann.\"\n\n7\n\nIm Herbst 2000 unterzog der Kläger sich erneut dem \nschriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung, der mit der Note \n\"ungenügend\" bewertet wurde. Daraufhin teilte der Beklagte dem \nKläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. September 2000 \nmit, dass er die ärztliche Vorprüfung nicht bestanden \nhabe.\n\n8\n\nZum Frühjahr 2001 meldete sich der Kläger für die \nWiederholung der ärztlichen Vorprüfung an. Mit Bescheid vom \n23. Februar 2001 lies der Beklagte den Kläger zur ärztlichen \nVorprüfung zu. In den dem Bescheid angefügten \"wichtigen \nHinweisen für den Fall eines Prüfungsrücktritts\" heißt es \nunter anderem:\n\n9\n\n\"Das amtsärztliche Attest muss eine genaue Diagnose der vorgetragenen \nErkrankung enthalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, welche \nAuswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf Ihre \nPrüfungsfähigkeit aus ärztlicher Sicht gehabt hat, bzw. haben wird.\"\n\n10\n\nAm Vormittag des 13. März 2001, dem ersten Tag des \nschriftlichen Teils der ärztlichen Vorprüfung, erklärte der \nKläger gegenüber dem Beklagten fernmündlich, dass er wegen \neiner gastroenteritischen Erkrankung vom schriftlichen Teil \nder Prüfung zurücktrete. Zur Begründung übersandte er dem \nBeklagten ein ärztliches Attest der E1. . med. L. vom \n13. März 2001, in dem diese dem Kläger aufgrund einer akuten \nGastroenteritis für den 13. und 14. März 2001 \nPrüfungsunfähigkeit bescheinigten. Des Weiteren übersandte er \nein amtsärztliches Attest des Städt. Medizinaldirektors E. . \nmed. I1. vom selben Tag, nach dessen Inhalt beim Kläger \nin dem Zeitraum zwischen dem 12. und dem 16. März 2001 wegen \neiner diagnostizierten Gastroenteritis mit objektivierbaren \nSymptomen Prüfungsunfähigkeit vorlag.\n\n11\n\nAm 20. März 2001, dem Tag des mündlichen Teils der \närztlichen Vorprüfung, erklärte der Kläger wiederum zunächst \nfernmündlich gegenüber dem Beklagten, dass er aufgrund einer \nakuten Gastroenteritis von der Prüfung zurücktrete. Zur \nBegründung übersandte er ein ärztliches Attest des E. . med. \nT1. , wonach er aufgrund einer akuten Erkrankung \n(Gastroenteritis) am 20. März 2001 prüfungsunfähig sei, und \nein amtsärztliches Attest der Stadtärztin C2. -I2. \nvom 20. März 2001, in dem es heißt: \n\n12\n\n\"Aufgrund der körperlichen Untersuchung am 20. März \n2001 im Gesundheitsamt Hagen sowie unter Berücksichtigung \neines Attestes des Hausarztes kann festgestellt werden, \ndass Herr B. an einem akuten fieberhaften \ngastrointestinalen Infekt leidet. \nDas körperliche und geistige Leistungsvermögen ist \ndadurch eingeschränkt. \n \nInnerhalb der nächsten Woche ist mit einer Besserung des \nGesundheitszustandes zu rechnen.\"\n\n13\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März \n2001 mit, dass er die ärztliche Vorprüfung im Frühjahr 2001 \ninsgesamt nicht bestanden habe. Zur Begründung führt er aus: \nEr sei der schriftlichen Prüfung ferngeblieben, obwohl es sich \nbei der von ihm vorgetragenen Gastroenteritis nicht um einen \nwichtigen Grund handele, der zum Prüfungsrücktritt berechtige. \nDaher sei der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 19 Abs. 1 der \nApprobationsordnung für Ärzte (ÄAppO) mit der Note \n\"ungenügend\" zu bewerten. Bereits mit bestandskräftigem \nSäumnis-/Genehmigungs-bescheid vom 22. März 2000 habe er den \nKläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der von diesem zum \nwiederholten Male geltend gemachten Erkrankung der \nGastroenteritis um ein voraussichtlich nicht \ngenehmigungsfähiges Dauerleiden im Sinne der \nPrüfungsrechtsprechung handele, das nur ausnahmsweise \ngenehmigt werden könne. Trotz dieses Hinweises habe er seinen \nerneuten Prüfungsrücktritt wiederum mit einer Gastroenteritis \nbegründet. Da der Prüfungsrücktritt nicht genehmigt werden \nkönne, sei der schriftliche Prüfungsteil mit der Note \n\"ungenügend\" zu bewerten. Diese Prüfungsnote sei im Sinne des \n§ 13 Abs. 3 ÄAppO grundsätzlich nicht ausgleichsfähig, so dass \ndie ärztliche Vorprüfung insgesamt nicht bestanden sei. Einer \nEntscheidung über sein Rücktrittsgesuch bezüglich des \nmündlichen Prüfungsteils bedürfe es daher nicht mehr. \nAllerdings habe der auch insoweit auf eine Gastroenteritis \ngestützte Rücktritt wegen des Vorliegens eines so genannten \nDauerleidens nicht genehmigt werden können.\n\n14\n\nDagegen legte der Kläger am 23. April 2001 Widerspruch ein, \nzu dessen Begründung er ausführte: Die bei ihm diagnostizierte \nGastroenteritis stelle kein Dauerleiden dar, weil er im \nWintersemester 2000 in der Lage gewesen sei, die Prüfung zu \nabsolvieren. Darüber hinaus sei eine akute Gastroenteritis \ndiagnostiziert worden, was ein Dauerleiden bereits \nausschließe. Die Ursachen der Gastroenteritis zeigten eine \nWechselwirkung mit Stresssituationen. Daher liege in Zeiten \nuniversitärer Prüfungssituationen ein erhöhtes \nGefährdungspotenzial vor. Es trete jedoch nicht bei jeder \nPrüfung auch eine Gastroenteritis auf.\n\n15\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 27. Juni 2001 mit folgender ergänzender Begründung zurück: \nEine gesundheitliche Beeinträchtigung stelle nur dann einen \nwichtigen Grund für ein genehmigungsfähiges Versäumnis dar, \nwenn sie im Einzelfall konkrete erhebliche und \nprüfungsrelevante, d.h. objektivierbare leistungsmindernde \nBeschwerden verursache oder mit hinreichender Sicherheit \nerwarten lasse. Hingegen sei ein wichtiger Grund nicht \ngegeben, wenn der Prüfling ein Dauerleiden aufweise und nicht \nlediglich unter einer zeitweisen vorübergehenden Erkrankung \nleide. Dabei sei unter einem Dauerleiden kein unheilbares \nLeiden, sondern auch ein solches zu verstehen, dessen Heilung \noffen sei. Somit gehörten persönliche konstitutionelle \nLeistungsschwächen oder auf unabsehbare Zeit andauernde Leiden \nwie chronische Erkrankungen zum regulären Leistungsbild des \nPrüfungskandidaten. Bei der beim Kläger vorliegenden \nGastroenteritis als Folge der prüfungsbedingten \nStresssituation handele es sich jedoch gerade um \npersönlichkeitsbedingte Eigenschaften, die nicht geeignet \nseien, das Prüfungsergebnis in einer seinem Leistungsbild \nwidersprechenden Weise zu verfälschen. Da mehr oder weniger \njeder Prüfling mit Prüfungsstress leben müsse, seien dadurch \nverursachte Störungen keine Grundlage für einen \ngenehmigungsfähigen Rücktritt.\n\n16\n\nDaraufhin hat der Kläger am 13. Juli 2001 die vorliegende \nKlage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Begriff \nder akuten Erkrankung beinhalte bereits, dass es sich gerade \nnicht um einen dauerhaften, sondern plötzlich auftretenden \nZustand handele. Da zwischen der akuten Gastroenteritis im \nFrühjahr 2000 und der in Rede stehenden Erkrankung ein \nZeitraum von einem Jahr vergangen sei, könne nicht von einem \nDauerleiden gesprochen werden. Dass die jedem Prüfling \nimmanente Prüfungsangst ihn nicht dauerhaft in Form von \ngesundheitlichen Beschwerden beeinträchtige, ergebe sich aus \nder Tatsache, dass er sich sowohl im Herbst 1999 als auch im \nHerbst 2000 der ärztlichen Vorprüfung habe unterziehen können, \nohne entsprechende Beschwerden aufzuweisen. Darüber hinaus \nspreche auch das Erbringen von 14 Prüfungsnachweisen in den \nersten vier Semestern gegen eine Dauererkrankung. Daher \nhandele es sich bei der im März 2001 aufgetretenen \nGastroenteritis um einen wichtigen Grund nach den §§ 18, 19 \nÄAppO.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid des Beklagten vom 30. März 2001 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2001 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von \nihm - dem Kläger - für seinen Rücktritt vom \nschriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung mit \nAntrag vom 13. März 2001 geltend gemachten Gründe als \ntriftig anzuerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt er aus: Soweit der Kläger die \nTeilnahme an den im Herbst 1999 und Herbst 2000 durchgeführten \nPrüfungen als Indiz gegen das Vorliegen einer Dauererkrankung \nanführe, überzeuge die Argumentation nicht. Dies folge schon \ndaraus, dass der Kläger im Herbst 1999 nach dem ersten Tag des \nschriftlichen Prüfungsteils von der Prüfung wegen akuter \nGastroenteritis zurückgetreten sei. Im Herbst 2000 sei der \nschriftliche Prüfungsteil aufgrund lediglich 138 zutreffend \nbeantworteter Fragen mit der Note \"ungenügend\" bewertet \nworden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n25\n\nSie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 zweite \nAlternative der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \nweil der Kläger die Genehmigung seines Rücktritts von der \närztlichen Vorprüfung begehrt. Die mit dem vorliegenden \nVerfahren erstrebte Entscheidung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 ÄAppO \nüber die Anerkennung eines \"wichtigen Grundes für die \nVersäumung einer Prüfung\" ist ein Verwaltungsakt, die im Falle \nder Ablehnung im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen \nist.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1996 \n- 22 A 4552/95 -.\n\n27\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet, weil \nder Kläger einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf \nGenehmigung seines Prüfungsrücktritts hat. Der Bescheid des \nBeklagten vom 30. März 2001 und sein Widerspruchsbescheid vom \n27. Juni 2001 über das Nichtbestehen der ärztlichen Vorprüfung \nsind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Genehmigung des Rücktritts vom \nschriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung aus wichtigem \nGrund liegen hier vor mit der Folge, dass der schriftliche \nPrüfungsteil als nicht unternommen gilt. Gemäß § 19 Abs. 1 \nSatz 2 ÄAppO gilt die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt als \nnicht unternommen, wenn das Landesprüfungsamt den Rücktritt \ngenehmigt. Die Genehmigung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄAppO \nnur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle \neiner Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer \namtsärztlichen Bescheinigung verlangen.\n\n29\n\nHier lag ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift für \nden Prüfungsrücktritt des Klägers vor.\nEin wichtiger, die Prüfungsfähigkeit ausschließender Grund im \nSinne des § 18 ÄAppO kann im Falle einer die Prüfungsfähigkeit \nausschließenden Erkrankung des Prüflings vorliegen, wie sich \nbereits aus § 18 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO ergibt. Allerdings kann - \nim Gegensatz zu sog. \"Dauerleiden\" - nur die zeitweilige \nBeeinträchtigung des physischen und psychischen Zustands eines \nPrüflings zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit im \nRechtssinne führen.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n03. Juli 1995 - 6 B 34/95 -, in: Buchholz, Sammlung \nder Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, \n421.0 Prüfungswesen, Nr. 352; Urteil vom 06. Juli \n1979 - BVerwG 7 C 26.76 - in: Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen, Nr. 116 = Die öffentliche Verwaltung \n(DÖV) 1980, 140.\n\n31\n\nDemgegenüber prägen Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte \nEigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings. Ihre \nFolgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen \nkrankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale \nLeistungsbild des Prüflings und sind somit zur Beurteilung der \nBefähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist. \nDaher lässt es der in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nverankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit \nnicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens \nbetroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 \n- 7 B 210/85 -, in: Sammlung schul- und \nprüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE), Stichwort \nPrüfungsunfähigkeit, Nr. 29; Zimmerling/Brehm, \nPrüfungsrecht, 2. Auflage 2001, Rdnr. 322.\n\n33\n\nDemzufolge ist den Anforderungen an die Mitteilung und \nGlaubhaftmachung der maßgeblichen Gründe - sofern nicht \nbereits das Krankheitsbild selbst eindeutige Schlüsse auf eine \nPrüfungsunfähigkeit zulässt - nur dann genügt, wenn die der \nAnzeige des Prüflings beigefügte ärztliche Bescheinigung über \nden Hinweis auf ein bestimmtes Krankheitsbild hinaus \nkrankheitsbedingte Einschränkungen und/oder Beschwerden \nbeschreibt, aus denen nachvollziehbar auf eine (nicht auf \neinem Dauerleiden beruhende) erhebliche Beeinträchtigung der \nLeistungsfähigkeit geschlossen werden kann.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1994 \n- 22 A 2857/93 -, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 22 A 197/96 -, \nBeschlüsse vom 24. Februar 1993 - 22 A 244/92 - \nund vom 05. Februar 1992 - 22 A 1793/90 -.\n\n35\n\nDas ist vorliegend der Fall, weil die vom Kläger vorgelegte \namtsärztliche Bescheinigung des Städtischen Medizinaldirektors \nE. . med. I1. vom 13. März 2001 diese Voraussetzungen \nerfüllt. Denn der Amtsarzt hat sich nicht auf die bloße \nBezeichnung des Krankheitsbildes der Gastroenteritis \nbeschränkt, sondern darüber hinaus auf objektivierbare \nSymptome hingewiesen. Damit genügte das amtsärztliche Attest \naber auch Anforderungen, die der Beklagte an den Inhalt \nsolcher amtsärztlicher Bescheinigungen stellt. Nach den dem \nBescheid über die Zulassung des Klägers zur ärztlichen \nVorprüfung vom 23. Februar 2001 beigefügten wichtigen \nHinweisen für den Fall des Prüfungsrücktritts muss das \namtsärztliche Attest eine genaue Diagnose der vorgetragenen \nErkrankung beinhalten und sollte auch dazu Stellung nehmen, \nwelche Auswirkungen die diagnostizierte Erkrankung konkret auf \ndie Prüfungsfähigkeit des Prüfungskandidaten aus ärztlicher \nSicht gehabt hat bzw. haben wird. Auch dies ist hier der Fall, \nweil der Amtsarzt über die mit \"Gastroenteritis\" bezeichnete \nDiagnose hinaus auf objektivierbare Syptome und damit - wenn \nauch ohne dies medizinisch im Einzelnen zu spezifizieren - auf \nkrankheitsbedingte Einschränkungen hingewiesen hat.\n\n36\n\nVorliegend scheidet die Annahme eines in der Erkrankung des \nKlägers liegenden wichtigen Grundes auch nicht etwa aus, weil \ndie bei ihm diagnostizierte Gastroenteritis als eine die \nPrüfungsfähigkeit nicht ausschließende Dauererkrankung \nanzusehen wäre. Denn für die Annahme einer Dauererkrankung \nfehlt es hier an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. \nJedenfalls rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger \ninnerhalb von neunzehn Monaten zum dritten Mal wegen einer \nErkrankung aus dem gastroenteristischen Formenkreis von der \närztlichen Vorprüfung zurückgetreten ist, noch nicht den \nSchluss auf das Vorliegen eines Dauerleidens, weil der Kläger \nin dieser Zeit jedenfalls auch jeweils einmal an dem \nschriftlichen und mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung \nteilgenommen hat. Aus der Bewertung des schriftliche \nPrüfungsversuchs mit der Note \"ungenügend\" lässt sich entgegen \nder vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht die \nPrüfungsunfähigkeit des Klägers während dieses im Herbst \nunternommenen Prüfungsversuchs folgern, weil die unzureichende \nQualität einer Prüfungsleistung ihre Ursache nicht zwingend in \neiner bestehenden Prüfungsunfähigkeit hat.\n\n37\n\nSchließlich führt auch der Inhalt des gegenüber dem Kläger \nerlassenen Bescheides des Beklagten vom 22. März 2000 über die \nGenehmigung des im Februar 2000 erklärten Prüfungsrücktritts \nzu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Bescheid enthielt \nals verbindliche Regelung im Sinne des § 35 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ausschließlich die \nGenehmigung des Rücktritts. Bei den darüber hinaus in dem \nBescheid enthaltenen Ausführungen zum Verfahren beim \nPrüfungsrücktritt in zukünftigen Fällen handelte es sich \nausschließlich um Hinweise, die keine Rechtswirkungen \ngegenüber dem Kläger entfalteten. Dies hat der Beklagte durch \ndie Art der gewählten Formulierungen auch deutlich zum \nAusdruck gebracht. Denn durch die verwendete Möglichkeitsform \nwird deutlich, dass der Kläger in Zukunft keineswegs sicher \nmit der darin beschriebenen Vorgehensweise rechnen musste. \nInsoweit war der Bescheid auch nicht geeignet, hinsichtlich \ndieses Inhalts in Bestandskraft zu erwachsen. Im übrigen folgt \nauch aus dem Umstand, dass der Beklagte seinem Bescheid eine \nRechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt hat, dass er selbst von \neiner ausschließlich begünstigenden Regelung in dem Bescheid \nausging.\nDarüber hinaus enthalten auch die dem Bescheid über die \nZulassung zur Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 \nangefügten wichtigen Hinweise für den Fall eines \nPrüfungsrücktritts im Hinblick auf die Anforderungen, die an \ndie Darlegung eines wichtigen Grundes zu stellen sind, keine \nVerschärfung gegenüber den früheren Hinweisen bei \nPrüfungszulassungen.\n\n38\n\nIm Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass ein wichtiger, \nzum Prüfungsrücktritt berechtigender Grund durch \namtsärztliches Attest auch für den mündlichen Teil der \nÄrztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2001 nachgewiesen sein \ndürfte, obwohl diese Frage im Hinblick auf die nur den \nRücktritt vom schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung des \nKlägers betreffende Entscheidung des Beklagten vorliegend \nnicht mehr entscheidungserheblich ist.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/10-k-2943-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-12/10-k-2943-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300078","retrieved":"2026-07-09 03:24:40.659904+00:00"}}