{"status":"available","doknr":"OLD300113","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1211.11K12.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"11 K 12/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 verpflichtet \nfestzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 \nAbs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) besteht.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 16.02.1952 geborene verheiratete Klägerin ist türkische \nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste im Oktober 1992 auf dem \nLuftweg in das Bundesgebiet ein. \n\n3\n\nNach Durchführung mehrerer erfolgloser Asylverfahren beantragte sie mit \nAnwaltschriftsatz vom 19.05.2000 die Feststellung, dass bei ihr \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) \nvorliegen. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie seit Abschluss ihres letzten \nAsylverfahrens im August 1999 wegen einer schweren Traumatisierung und \nSuizidgefährdung im Bundesgebiet geduldet werde. Seit April 1999 befinde sie sich \nin nervenärztlicher Behandlung. Die Klägerin fügte diesem Antrag ein Gutachten des \nbehandelnden Neurologen vom 02.05.2000 und ein amtärztliches Gutachten vom \n30.11.1999, in dem fehlende Reisefähigkeit festgestellt wird, bei. Außerdem legte sie \nein Gutachten der Deutschen Botschaft in Ankara vom 08.03.2000 vor, dass sich mit \nder medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei befasst. \nHierzu führte sie aus, dass im Hinblick auf dieses jetzt vorliegende Gutachten der \nBotschaft davon auszugehen sei, dass zwar die rein medizinische Versorgung in der \nTürkei gewährleistet sein möge, die ebenfalls erforderliche weiterführende \npsychotherapeutische Behandlung jedoch nicht durchgeführt werden könne. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte hierauf mit Bescheid vom 08.12.2000, beim \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin eingegangen am 28.12.2000, die \nAbänderung seines Bescheides vom 16.11.1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 \nAuslG ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Wiederaufgreifen eines \nabgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nur verlangt werden könne, wenn die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) erfüllt seien. Hier scheitere die Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags \nbereits an § 51 Abs. 3 VwVfG, weil die 3-Monats-Frist nicht eingehalten worden sei. \nSelbst wenn man dies aber außer Acht lasse, müsse der Antrag der Klägerin ohne \nErfolg bleiben. Als Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kämen nämlich stets \nnur solche Umstände in Betracht, die in Gefahren begründet lägen, welche der \nAsylbewerber im Zielstaat der Abschiebung ausgesetzt sein könne. Hierunter falle \nauch eine im Zielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung, die in der \nVerschlimmerung einer Krankheit, unter der der Ausländer bereits in Deutschland \nleide, bestehen könne. Die medizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei sei \nindessen gewährleistet. Die nach dem Attest notwendige regelmäßige medizinische \nBehandlung der geltend gemachten Depression könne auch in der Türkei stattfinden. \nFalls die Klägerin nicht über die notwendigen Geldmittel verfüge, könne sie sich eine \nso genannte \"Yesil-Kard\" ausstellen lassen, so dass sie in staatlichen \nKrankenhäusern unentgeltlich behandelt werde. Hiervon abgesehen verfüge die \nKlägerin in der Türkei auch noch über familiäre Bindungen. So fänden sich in den \nVorverfahrensakten Hinweise auf Verwandte ihres Cousins in N. sowie auf eine \nin N1. lebende Schwester und die ebenfalls wieder in der Türkei lebende Mutter \nder Klägerin. \n\n5\n\nAm 08.05.2001 fand erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin statt. \nDas Gutachten erstellte ein Arzt für Psychiatrie sowie die stellvertretende Amtsärztin \ndes Gesundheitsamtes des F. -Ruhr-Kreises. Sie führten aus, dass sowohl \neigenanamnestische sowie fremdanamnestische Angaben plausibel dafür sprächen, \ndass die Klägerin im Herkunftsland Traumata erlitten habe. Bei ihr längen psychische \nund psychosomatische Symptome in einem Umfang und in einer Intensität vor, dass \nvon der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Sie \nsei nicht reisefähig. Fände dennoch eine Abschiebung statt, so müsse ähnlich wie in \nDeutschland für die Klägerin auch in der Türkei ein stützendes und belastbares \nfamiliäres Umfeld zur Verfügung stehen. Außerdem müsse in der Türkei die \nnervenärztliche und psychotherapeutische Weiterbehandlung sichergestellt sein.\n\n6\n\nGegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.12.2000 hat die Klägerin bereits \nam 03.01.2001 Klage erhoben und verfolgt ihr Begehren auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG weiter. Sie trägt vor, dass sie \nsich in psychotherapeutischer Behandlung bei der medizinischen Flüchtlingshilfe in \nC. befinde. Außerdem legt sie ein weiteres Attest ihres behandelnden Neurologen \nvom 16.10.2001 vor. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.12.2000 zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG in der \nPerson der Klägerin vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrags nimmt die Beklagte Bezug auf den Inhalt des \nangegriffenen Bescheides.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen \nAusländerakte der Klägerin Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Kammer entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. \n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der \nFeststellung von Abschiebungshindernissen und in der Sache auf die Verpflichtung \nder Beklagten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG festzustellen.\n\n17\n\nDie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des \nVerfahrens sind gegeben. Bei den in den von der Klägerin vorgelegten Attesten und \ninsbesondere in dem Gutachten des Kreisgesundheitsamtes vom 08.05.2001 \nbeschriebenen Erkrankungen der Klägerin handelt es sich um neue Tatsachen. \nDiesen Wiederaufgreifensgrund hat die Klägerin auch innerhalb der 3-Monats-Frist \ndes § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG kommt es \nnicht darauf an, wann der Asylbewerber die Änderung der Sachlage erkennen \nkonnte, sondern darauf, wann er sie tatsächlich erkannt hat. Fahrlässige - auch grob \nfahrlässige - Unkenntnis vermag daher die Frist nicht in Lauf zu setzen.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30.11.1995 \n- 25 A 6808/95.A -.\n\n19\n\nHier ist der Klägerin abzunehmen, dass ihr vor der Kenntnisnahme von der \ngutachtlichen Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 08.03.2000 über die \nSchwierigkeiten der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei nichts bekannt war.\n\n20\n\nDie hiernach erneut zu treffende Feststellung, ob in der Person der Klägerin ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt, fällt zu ihren Gunsten \naus. \n\n21\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem \nStaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei einer Entscheidung nach § 54 AuslG \nberücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). \n\n22\n\nAusweislich der durch die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen leidet sie an einer schweren depressiven Erkrankung \nund an posttraumatischen Belastungsstörungen. Im Hinblick auf diese Erkrankung \nbefindet sich die Klägerin derzeit in intensiver - medikamentöser und \ntherapeutischer - Behandlung. Diese soll nach den Angaben des behandelnden \nArztes ambulant erfolgen, sofern es nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung \nder Depressionen komme. Es ist zudem gerichtsbekannt, dass Menschen, die, wie \ndie Klägerin, an einer vitalisierten Depression erkrankt sind, nur dann mit Erfolg \nbehandelt werden können, wenn sie regelmäßig und über einen längeren Zeitraum \nhinweg mit den geeigneten (teuren) Medikamenten behandelt werden. Ansonsten \nbesteht insbesondere die konkrete Gefahr der Suizidalität des Betroffenen.\n\n23\n\nDie danach erforderliche Betreuung und dauernde - insbesondere \nmedikamentöse - Behandlung aber wäre im Heimatland der Klägerin nicht \ngewährleistet. Bei einer Abschiebung bestünde hierdurch mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben, da die \nKlägerin durch seine Depressionen und die damit verbundenen Zustände von Angst \nund Hilflosigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Situationen geführt wird, in \ndenen sie entweder durch sich selber oder durch andere Schaden zumindest im \nHinblick auf ihre körperliche Unversehrheit nehmen würde.\n\n24\n\nVgl. zu diesem Problemkreis auch: Bundesverwaltungs- \ngericht (BVerwG), Urteil vom 09.09.1997 \n- BVerwGE 9 C 48.96 -, in: InfAuslR 1998, 125.\n\n25\n\nBei seiner Gesamtwürdigung des Sachverhalts übersieht das Gericht nicht, dass \nder Standard der medizinischen Versorgung in großen Städten - und insbesondere \nfür Personen mit den erforderlichen Mitteln - in der Türkei im Allgemeinen dasselbe \nNiveau erreicht wie in Deutschland.\n\n26\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Türkei \nvom 22.06.2000.\n\n27\n\nAllerdings weist die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei insoweit negativ abweichende Besonderheiten auf. \n\n28\n\nVgl. hierzu ausführlich: AA, Anlage zum Lagebericht \nTürkei vom 22.06.2000 - Medizinische Ver- \nsorgung psychisch kranker Menschen in der \nTürkei.\n\n29\n\nDiesbezüglich ist die Situation gekennzeichnet durch eine Dominanz \nkrankenhausorientierter Betreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter \nambulanter (Tageskliniken und/oder -stätten) und komplementärer \nVersorgungsangebote. Fünf psychiatrische Kliniken des Gesundheitsministeriums \nund drei Einrichtungen in der Sozialversicherungsanstalt SSK verfügen - unter \nEinbeziehung der psychiatrischen Stationen in allgemeinen Krankenhäusern aller \nöffentlichen türkischen Institutionen - lediglich über 8.167 Betten für psychisch \nKranke, was dazu führt, dass die Verweildauer der Patienten auf drei Monate \nbeschränkt ist. Bei lediglich 614 Psychiatern in den \nKrankenhäusern/Fachkrankenhäusern oder staatlichen Gesundheitsbehörden ist \nzudem eine deutliche Unterbesetzung festzustellen. Dauereinrichtungen für \npsychisch kranke Erwachsene, seien es offene oder geschlossene Psychiatrien, \nWohnheime im geschützten Raum oder betreute Wohneinheiten außerhalb, sind \nnicht vorhanden.\n\n30\n\nVgl. AA, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.2000 \n- Medizinische Versorgung psychisch kranker \nMenschen in der Türkei.\n\n31\n\nBezogen auf die Klägerin führt dies dazu, dass die für sie in der Türkei möglichen \nBehandlungs- und Therapieformen im Hinblick auf die oben beschriebenen \nGefahren, denen sie sich in ihrem Heimatland ausgesetzt sehen würde, als \nunzureichend zu kennzeichnen sind. Da es insbesondere an geeigneten - die \nmedikamentöse Behandlung flankierenden - ambulanten/therapeutischen \nBehandlungsmöglichkeiten fehlt, wäre die Klägerin bei einer - nahe liegenden - \nVerschlimmerung ihrer Symptomatik insbesondere auf eine dauernde stationäre \nUnterbringung zu verweisen. Diese kann jedoch schon deshalb nicht gewährleistet \nwerden, weil auf Grund der geringen Bettenzahl von 8.167 im Rahmen stationärer \nUnterbringungsmöglichkeiten ein straffes Rotationsprinzip, d.h. die Verpflichtung des \nPatienten, das Krankenhaus spätestens nach drei Monaten zu verlassen, \neingehalten wird. \n\n32\n\nVgl. AA, Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.2000 \n- Medizinische Versorgung psychisch \nkranker Menschen in der Türkei.\n\n33\n\nFür das Gericht liegt auf der Hand, dass spätestens nach Ablauf eines solchen \ndreimonatigen Zeitraumes die Klägerin wiederum den beschriebenen Gefahren \nausgesetzt wäre. Denn es ist nicht anzunehmen, dass innerhalb eines dreimonatigen \nstationären Aufenthaltes eine Heilung ihrer Krankheit erfolgen könnte. \n\n34\n\nWäre dem unter Umständen noch durch den Hinweis auf familiäre Einbindung \nund Pflege zu begegnen, ist diese Annahme im Falle der Klägerin mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich die Klägerin durch \nihren inzwischen mehr als neunjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland nahezu zwangsläufig von ihrem damaligen familiären Umfeld \nentfremdet haben muss. Selbst wenn ihre Familie grundsätzlich - ungeachtet der \nSachkundeaspekte - in der Lage wäre, sie zu betreuen, ist jedenfalls nicht \nsichergestellt, dass die Klägerin derzeit das gerade bei psychisch erkrankten \nMenschen erforderliche Maß an Vertrauen und Bezug zu den sie versorgenden \nPersonen aufweist. \n\n35\n\nDas Gericht sieht auch, dass die Gefahren einer - was den Bereich psychischer \nErkrankungen anbelangt - schlechten medizinischen Versorgung in der Türkei die \ngesamte dortige Bevölkerung gleichermaßen träfe. Im Falle der Klägerin ist dennoch \nein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gegeben. Denn das \nGericht hat dabei zu berücksichtigen, dass bereits die Gewährleistung einer \nnotdürftigen medizinischen Versorgung der Klägerin aus finanziellen - und den oben \nbeschriebenen - Gründen äußerste Schwierigkeiten bereitet. Des Weiteren misst das \nGericht auch dem Umstand großen Bedeutung bei, dass sich die Klägerin im \nRahmen bereits begonnener umfassender medikamentöser und insbesondere \ntherapeutischer Maßnahmen in dauernder Behandlung befindet, deren \nUnterbrechung, die fast zwangsläufig im Falle einer Abschiebung erfolgen müsste, \neine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zur Folge haben wird. \nAuch ist gerade bezüglich der psychischen Erkrankung der Klägerin das zum \nbehandelnden Arzt bestehende Vertrauensverhältnis für eine eventuelle Heilung von \nhohem Gewicht. Der Entzug dieser Vertrauensperson führt aus Sicht des Gerichts \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer Verzögerung des \nHeilungsprozesses, sondern sogar zu der nicht von der Hand zu weisenden \nMöglichkeit der Verschlimmerung der Symptome. \n\n36\n\nNach allem ist - selbst bei theoretischer Möglichkeit einer medizinischen \nGrundversorgung in ihrem Heimatland - unwahrscheinlich, dass eine Rückkehr der \nKlägerin in die Türkei in eine ihrem Krankheitsbild angemessene, dauerhafte \närztliche Versorgung münden würde und sie davor bewahrt werden könnte, durch \nsich selber oder durch andere Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu werden. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-11/11-k-12-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-11/11-k-12-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300113","retrieved":"2026-07-09 03:24:43.939484+00:00"}}