{"status":"available","doknr":"OLD300112","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1211.11K1189.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-11","aktenzeichen":"11 K 1189/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Abfallgebühren für das Jahr 2000.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks F.-weg in Witten, das \nan die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Witten angeschlossen ist. Er hielt dort \nim Jahre 2000 ein 1.100-l-Restmüllgefäß vor. Die auf dem Grundstück anfallenden \nBioabfälle entsorgte er über dieses Restmüllgefäß.\n\n4\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.01.2000 zog der Beklagte den Kläger \nzu Abfallgebühren für das 1.100-l-Restmüllgefäß bei 14-täglicher Leerung in Höhe \nvon 3.305,28 DM heran. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2000 \nWiderspruch. Zur Begründung machte er geltend, der Abgabenbescheid sei \nrechtswidrig, weil wegen der enormen Kostensteigerung gegenüber dem Vorjahr die \nerhobenen Gebühren nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar seien.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2000 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Zur Begründung führte er aus, dass am 01.01.2000 sowohl eine neue \nAbfallsatzung als auch eine neue Gebührensatzung in Kraft getreten sei, mit denen \ndie Einführung der Biotonne im Stadtgebiet Witten abgeschlossen worden sei. Die \nAbfallgebühren habe er kostendeckend kalkuliert, wie es gesetzlich gefordert sei. \nDabei seien alle Kosten in Ansatz gebracht worden, die durch die Abfallentsorgung \nentstünden. Neben den Personal-, Fahrzeugs- und Entsorgungskosten seien in \nzulässiger Weise die Kosten der Beratung der Abfallbesitzer und der Reinigung der \nStraßenpapierkörbe berücksichtigt worden. Weiterhin sei es zulässig, verschiedene \nAbfallentsorgungsteilleistungen über eine einheitliche Gebühr bezogen auf das \nRestmüllgefäß abzurechnen. Die gesetzlichen Vorgaben, durch die \nGebührenbemessung Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu \nschaffen, würden eingehalten. Im Rahmen der neu geschaffenen \nSatzungsregelungen habe der Gebührenzahler die Möglichkeit, Einfluss auf die \nGebührenhöhe zu nehmen, weil nur ein Mindestrestmüllvolumen von 20 l pro Person \nund Woche - mit einer Reduzierungsmöglichkeit auf 10 l - vorgeschrieben sei. Zudem \nhabe der Kläger die Möglichkeit, sein Restmüllvolumen von 1.100 l auf 480 l bei \nVerwendung zweier 240-l-Restmüllgefäße zu verringern und so die Gebühren auf \n1.442,88 DM zu senken.\n\n6\n\nAm 25.03.2000 hat der Kläger die vorliegenden Klage erhoben. Er ist der \nAuffassung, der Grundbesitzabgabenbescheid sei rechtswidrig, weil der Beklagte \nnicht ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt habe. Die \nangesetzten Personalkosten von 4.493.299,00 DM seien zu hoch. Die Beschäftigung \nvon 14 Fahrern und 38 Müllwerkern auf nur 3 bzw. 8 Müllfahrzeugen, die im \nAnlagenachweis angeführt seien, sei überzogen. Im Verwaltungsbereich würden die \nAngestellten und Beamten nicht ausschließlich für den Bereich der Müllabfuhr \neingesetzt, weshalb der Kostenansatz erläutert werden müsse; der Beklagte habe \ndie eingesetzten Mitarbeiter namentlich zu benennen. Auch die Sachkosten seien zu \nhoch veranschlagt. Dies gelte für die Fahrzeugkosten, denn die Kalkulation belege \nbei einem Kostenansatz von 420.000,00 DM nicht nachvollziehbar, dass die \nMüllfahrzeuge tatsächlich nur für die Müllabfuhr eingesetzt würden. Der \nanlagenbezogene Einsatz der Fahrzeuge sei durch Fahrtenbücher zu belegen. Der \nKostenanteil über 26.000,00 DM für eine \"Badeanlage\" sei nicht schlüssig; um sicher \ngehen zu können, dass keine allgemeinen Verwaltungskosten angesetzt würden, \nmüsse der Beklagte den auf die Abfallentsorgung entfallenden Kostenanteil belegen. \nWeiter seien die eingestellten kalkulatorischen Kosten nicht nachvollziehbar. In dem \nfür die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen maßgeblichen Anlagenachweis habe \nder Beklagte für das bebaute Grundstück des \"Mannesmann-Geländes\" einen \nAnschaffungswert von 2.192.068,00 DM ausgewiesen, obwohl das Grundstück nur \nteilweise von der Müllabfuhr genutzt werde. Der Anschaffungswert für \n\"Betriebsanlagen, sonstige Anlagen\" über 26.000,00 DM sei erläuterungsbedürftig. \nIm Übrigen dürfe der Beklagte kalkulatorische Zinsen nur vom Anschaffungswert \nberechnen, nicht vom Wiederbeschaffungszeitwert. In die Kalkulation seien Zinsen in \nHöhe von 8% errechnet von einem Restbuchwert über 2.444.239,00 DM eingestellt \nworden, obwohl dieser Betrag nicht im Anlagenachweis ausgewiesen sei. Der \nFortschreibungsindex der angesetzten Wiederbeschaffungszeitwerte, welcher der \nBerechnung der kalkulatorischen Abschreibungen zu Grunde liege, sei zu erläutern, \nweil die Fortschreibungen nicht gleichmäßig erfolgt seien. Im Übrigen dürften \nAbschreibungen und Investitionskosten nur in dem Umfang angesetzt werden, wie \ndie Anlagegüter tatsächlich für die Abfallentsorgung eingesetzt würden.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 28.01.2000 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2000 aufzuheben, \nsoweit darin Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 3.305,28 DM \nfestgesetzt worden sind.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, im Stadtgebiet Witten seien 10 Müllfahrzeuge im \nEinsatz. Daneben würden Reservefahrzeuge vorgehalten. Bis auf ein Fahrzeug \nwürden diese nicht für andere Zwecke genutzt. Dieses eine Fahrzeug diene im \nSommer als Reserve für das Einsammeln der gelben Säcke, im Winter als \nStreufahrzeug. Die Gesamtfahrzeugkosten über 420.000,00 DM verteilten sich auf 19 \nFahrzeuge im Rahmen der anteiligen Nutzung für die Abfallentsorgung. Für die \nSicherstellung der Abfallentsorgung würden 14 Fahrer und 38 Lader benötigt; im \nVerwaltungsbereich seien weitere 7 Angestellte und 6 Beamte - jeweils überwiegend \nanteilig - tätig. Die auf diese Mitarbeiter entfallenden Personalkosten zuzüglich eines \nVersorgungsanteils seien in die Kalkulation eingegangen. In der Position \n\"Badeanlage\" seien die Kosten der Waschkaue für die Müllwerker enthalten; die \nKosten über 26.000,00 DM entsprächen der anteiligen Nutzung durch die \nAbfallentsorgungseinrichtung. Die kalkulatorischen Abschreibungen der \nNeubaukosten für die Gebäude auf dem \"Mannesmann-Gelände\" seien ebenfalls \nentsprechend dem Anteil der Nutzung angesetzt worden. Bei den Kosten für das \nAnlagegut \"Betriebsanlagen\" handele es sich um von den Gebäudekosten zu \nunterscheidende Erstellungskosten für die Stiefelwasch-, Brandmelde-, Sprech-, \nTorschranken- und Uhrenanlage sowie elektroakustische Einrichtungen. Die \nkalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen seien ordnungsgemäß in der \nKalkulation berücksichtigt worden. Die Wiederbeschaffungszeitwerte der Anlagegüter \nals Berechnungsgrundlage der Abschreibungen erführen eine jährliche Anpassung. \nBezugsgröße der Fortschreibungen gemäß den Indexsteigerungen sei der Endstand \ndes jeweiligen Vorjahres. Die Steigerungen des Vorjahres würde so jährlich mit \neingerechnet. Deshalb könne eine lineare Aufrechnung der Steigerungen nicht \nerfolgen. Die Indizes entnehme er - der Beklagte - den Veröffentlichungen des \nLandesamtes für Datenverarbeitung und Statistik. Der Abschreibungsbetrag lasse \nsich nicht unmittelbar dem Anlagenachweis des Jahres 1998 entnehmen, weil im \nKalkulationszeitpunkt Ende 1999 zusätzlich noch die Veränderungen des \nHaushaltsjahres 1999 anzusetzen gewesen seien. Zudem müsse der Wegfall der im \nJahr 1999 vollständig abgeschrieben Anlagegüter berücksichtigt werden. Gleiche \nErwägungen gelten für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. Im Übrigen \nseien die Restbuchwerte auf Basis der Anschaffungswerte zu Grunde gelegt \nworden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die Verfahrensakte in den Parallelverfahren \n11 K 1147/00 sowie 11 K 1153/00 Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 28.01.2000 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.02.2000 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid vom 28.01.2000 findet seine Rechtsgrundlage \nin §§ 6 Abs.1, 24, 25 Abs. 1, Satz 1, 27 Abs. 2 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt Witten (Abfallsatzung - AS -) vom 21.12.1999 in \nVerbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Gebührensatzsatzung der Stadt Witten vom \n10.12.1992 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 21.12.1999 \n(Gebührensatzsatzung - GS -). Gemäß § 24 AS werden von den Eigentümern der an \ndie Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke (§§ 6 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 \nAS) für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt \nWitten Abfallentsorgungsgebühren nach der Satzung der Stadt Witten über die \nFestsetzung der Gebühren für die Straßenreinigung und Abfallentsorgung in der \njeweils gültigen Fassung erhoben. Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben, wobei \nvierteljährliche Vorausleistungen in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages fällig \nwerden (§ 27 Abs. 2 AS). § 3 Abs. 1 Satz 1 GS schließlich bestimmt, dass für die für \ndie Benutzung der städtischen Abfallentsorgung bei 14-täglicher Leerung für ein \nRestmüllgefäß mit einem Fassungsvermögen von 1.100 l jährlich eine Gebühr von \n3.305,28 DM erhoben wird.\n\n17\n\nDiese Satzungsbestimmungen stehen im Einklang mit höherrangigem Recht. \nNamentlich genügen sie den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 17.12.1999 (GV \nNRW S. 718) und des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesabfallgesetz - LAbfG -) in der maßgeblichen Fassung vom 24.11.1998 (GV \nNRW S. 666).\n\n18\n\nDies gilt zunächst für die Maßstabsbildung, wie sich aus § 3 Abs. 1 GS i. V. m. \n§ 26 AS erschließt. Danach wird bei der Bemessung der Gebühr auf die Zahl und \nGröße der aufgestellten Restmüllbehälter und die Häufigkeit der Abfuhren abgestellt; \nEigenkompostierern wird ein Gebührenabschlag gewährt. Bei diesem Maßstab - dem \nso genannten Behältermaßstab - handelt es sich um einen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. \nHiernach kann, wenn die Bildung eines Wirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig \noder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Inanspruchnahme \nstehen darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Ein \nWirklichkeitsmaßstab, der geeignet wäre, den Umfang der jeweiligen \nInanspruchnahme der - technisch und in ihrer Kostenstruktur hoch komplexen - \nEinrichtung \"Abfallentsorgung\" wirklichkeitsgetreu abzubilden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 \nKAG), ist nicht ersichtlich. Von daher bleibt für die Gebührenbemessung nur ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab übrig. Der einzig auf die Größe des Restmüllgefäßes \nund Häufigkeit der Abfuhr abstellende Behältermaßstab steht auch nicht in einem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme. Angesichts der Vielzahl der \nDienstleistungen, welche die Stadt Witten im Bereich der Abfallbeseitigung bietet - \nEinsammeln und Befördern von Restmüll (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AS), von Bioabfällen (Nr. \n2), von Altpapier (Nr. 3), von sperrigen Abfällen und Sperrmüll (Nr. 4), von Alt-\nKühlschränken (Nr. 5), von Alt-Elektro- und Alt-Elektronik-Geräten (Nr. 6) und von \nschadstoffhaltigen Abfällen (Nr. 7), Durchführung der Abfallberatung (Nr. 8) und die \nReinigung der Bioabfallgefäße (Nr. 10) - wäre die Bildung gesonderter \nGebührentarife für die einzelnen Dienste offensichtlich sowohl besonders schwierig \nals auch unwirtschaftlich. Die diesem Behältermaßstab zu Grunde liegende \nPrämisse, dass mit zunehmender Größe und Abfuhrhäufigkeit der bereitgestellten \nRestmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes Restmüllaufkommen, sondern auch ein \nMehr an Inanspruchnahme der sonstigen Entsorgungsleistungen einhergeht, ist \ndenkbar und erscheint nicht offensichtlich unmöglich.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -.\n\n20\n\nDie Zulässigkeit einer ausschließlich am Restmüllbehälter orientierten \nGebührenbemessung folgt im Übrigen auch aus der Bestimmung in § 9 Abs. 2 Satz 5 \n2. Halbsatz LAbfG. Hiernach ist es zulässig, verschiedene \nAbfallentsorgungsteilleistungen über die Erhebung einer einheitlichen Abfallgebühr \nbezogen auf das Restmüllgefäß abzurechnen.\n\n21\n\nDer gewählte Behältermaßstab steht in seiner konkreten Ausgestaltung auch im \nEinklang mit dem Gebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG. Nach dieser Vorschrift sollen \nbei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung \nund Verwertung von Abfällen geschaffen werden. Anreize zur Abfallvermeidung \nwerden hier dadurch gesetzt, dass mit zunehmender Größe der Abfallbehälter und \nder Zunahme der Entleerungshäufigkeit die Abfallgebühren linear ansteigen. Wer mit \ndem zugeteilten Mindestrestabfallbehältervolumen von 20 l pro \nGrundstücksbewohner und Woche (§ 11 Abs. 3 AS) nicht auskommt, muss einen \ngrößeren Abfallbehälter oder eine häufigere Entleerung beantragen und \ndementsprechend mehr Gebühren bezahlen. Andererseits ist der Regelung in § 11 \nAbs. 4 AS zufolge die Möglichkeit eingeräumt, das Mindesrestmüllvolumen auf bis zu \n10 l pro Person und Woche zu reduzieren, wodurch gleichzeitig entsprechend \ngeringere Gebühren anfallen. Dabei ist unschädlich, dass diese \nReduzierungsmöglichkeit nach dem Satzungstext in das Ermessen der Stadt Witten \ngestellt und auf \"begründete Einzelfälle\" beschränkt ist. Diese Bestimmung ist \ngesetzeskonform im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG in der \nWeise auszulegen, dass den Anschlussnehmern eine entsprechende \nWahlmöglichkeit zukommt. Sie wird - wie der Kammer aus einer Reihe hier \nanhängiger und anhängig gewesener Verfahren bekannt ist - vom Beklagten im \nÜbrigen auch in entsprechender Weise praktiziert.\n\n22\n\nDer von der Stadt Witten gewählte Maßstab setzt auch Anreize für die \nGetrennthaltung und Verwertung von Abfällen. Wer als Grundstückseigentümer die \nangebotenen Sondersammlungs- und Entsorgungssysteme nutzt (vgl. die \nAufstellung in § 17 Abs. 3 AS), verringert Gewicht und Volumen des Abfalls, der \nansonsten über die Restmülltonne zu entsorgen wäre. Er kommt mit einem \ngeringeren Restmüllbehältervolumen aus und spart dadurch Gebühren. \nEigenkompostierer sparen zusätzlich auf Grund eines ihnen gewährten \nGebührenabschlags (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 GS), da die von ihnen zu entrichtenden \nGebührensätze für das vorgehaltenen Restmüllgefäß niedriger sind, als bei Nutzern \nder Abfallentsorgungseinrichtung, die neben ihrem Restmüllbehälter auch die \nBioabfallentsorgung des Beklagten in Anspruch nehmen. Umgekehrt müssen \nAnschlussnehmer, die - wie der Kläger - auf Grund eines Befreiungstatbestandes \n(vgl. § 11 Abs. 2 AS) auf eine Trennung von Restmüll und Bioabfall verzichten und \ndie letztere Abfallfraktion in der Restmülltonne entsorgen, mit höheren Gebühren \nrechnen, weil sie faktisch gezwungen sind, größere Restmüllvolumina in Anspruch zu \nnehmen.\n\n23\n\nEs ist schließlich rechtlich unbedenklich, dass nach § 11 Abs. 4 Satz 3 AS je \nGrundstück - unabhängig von der Zahl der Bewohner - mindestens ein \nRestmüllbehälter von 60 l aufzustellen ist. Die gesetzliche Befugnis für eine derartige \nBestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. Hiernach kann in der (Abfall-\n)Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein \nbestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Allerdings ist - wie es in der Regelung \nweiter heißt - hierbei darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der \nGebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 zur Vermeidung, Getrennthaltung und \nVerwertung nicht unterlaufen wird. Diesem Gebot wird im vorliegend Fall dadurch \nentsprochen, dass auf Grund der Regelung in § 11 Abs. 6 AS die Möglichkeit eröffnet \nwird, Entsorgungsgemeinschaften für benachbarte Grundstücke zu bilden. Auf diese \nWeise kann etwa der allein stehende Bewohner eines Grundstücks durch \n\"abfallmäßigen Anschluss\" an die Bewohner des Nachbargrundstücks das auf sein \nGrundstück grundsätzlich entfallende Mindesrestmüllvolumen von 60 l auf das in \n§ 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AS vorgeschriebene Normalmaß von 20 l \nbeziehungsweise 10 l pro Grundstücksbewohner und Woche reduzieren und in \nentsprechendem Umfang Gebühren sparen.\n\n24\n\nDas dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Grunde liegende Satzungrecht \nder Stadt Witten unterliegt auch hinsichtlich der Gebührensätze in § 3 Abs. 1 GS - \nnamentlich im Hinblick auf den hier einschlägigen Gebührensatz für Restmüllgefäße \nvon 1.100 l bei 14-täglicher Leerung in § 3 Abs. 1 Satz 1 GS (= 3.305,28 DM) - \nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es entspricht den gesetzlichen \nVorgaben und verstößt insbesondere nicht in rechtlich erheblicher Weise gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in \nder Regel decken, aber nicht übersteigen. Bei der nach dieser Maßgabe \nvorzunehmenden Kostenveranschlagung, die sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG auf \ndie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu beschränken \nhat, steht dem Satzungsgeber ein Toleranzspielraum von bis zu 3 % zu, damit nicht \nbereits geringste Prognosefehler zur Ungültigkeit der Satzung führen. Allerdings \ndürfen nicht willkürlich oder bewusst fehlerhaft Kosten angesetzt werden, um etwa \ndiesen Prognosespielraum auszunutzen.\n\n25\n\n Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. zuletzt: Urteil \nvom 05.04.2001 aaO. mit weiteren Nachweisen.\n\n26\n\nDie Bedarfsberechnung, die den hier fraglichen Gebührensätzen zu Grunde liegt, \nentspricht diesen rechtlichen Maßgaben. Das vom Satzungsgeber veranschlagte \nGebührenaufkommen von 14.702.711,00 DM übersteigt auch nach Abzug (eventuell) \nunzulässiger Kostenansätze nicht das nach den vorgenannten Grundsätzen \nansatzfähige Kostenvolumen.\n\n27\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes:\n\n28\n\nDer in die Kalkulation eingestellte Ansatz für Personalkosten in Höhe \n4.493.229,00 DM ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat \nnachvollziehbar dargelegt, wie sich dieser Kostenblock im Einzelnen zusammensetzt. \nDie vom Kläger insoweit erhobenen Einwände dürften ausgeräumt sein, nachdem \nder Beklagte auf der Grundlage der exemplarisch vorgelegten Anwesenheitsliste für \nden Monat Januar 2000 den konkreten Einsatz der bei der Kostenveranschlagung \nberücksichtigten 14 Fahrer und 38 Lader näher erläutert hat. Im Hinblick auf die \nnotwendige Aufrechterhaltung der Müllabfuhr ist die Beschäftigung einer solchen \nZahl von \"Müllwerkern\" im Abfuhrbetrieb angesichts der Größe der Stadt Witten und \nder Zahl der zum Einsatz gelangten Müllfahrzeuge auch nicht überzogen.\n\n29\n\nGleiches gilt für die - anteilig - berücksichtigten Kosten für die \nVerwaltungsmitarbeiter. Die diesbezüglichen Ansätze für Angestellte und Beamte, \ndie der Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weiter erläutert und \nhinsichtlich der jeweiligen Beschäftigungsquoten aufgeschlüsselt hat, entsprechen \ndem, was nach den Erfahrungen der Kammer in Kommunen der Größenordnung von \nWitten üblich und insoweit auch vertretbar ist. Was die Ansatzfähigkeit der Kosten für \neinen Abfallberater anbetrifft - bei der Abfallberatung handelt es sich gemäß § 3 Satz \n1 1. Halbsatz LAbFG um eine originäre Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städte - \nso hat der Beklagte auf Nachfrage durch das Gericht dargelegt, dass der Ennepe-\nRuhr-Kreis diese Aufgabe durch Verfügung vom 17.12.1992 auf die Stadt Witten \nübertragen hat. Eine derartige Verfahrensweise ist gemäß § 3 Satz 1 2. Halbsatz \nLAbfG zulässig, wenn die betroffene Kommune hiermit einverstanden ist; letzteres ist \nim Hinblick auf die Stadt Witten offensichtlich der Fall. Da eine - denkbare, aber \nrechtlich nicht zwingende - Regelung über einen Kostenersatz nicht getroffen worden \nist, verbleibt der für den Abfallberater erforderliche Aufwand bei der Stadt Witten. Er \ndurfte vom Satzungsgeber auf Grund der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 erster \nSpiegelstrich LAbfG bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren ohne \nweiteres berücksichtigt werden.\n\n30\n\nNicht ansatzfähig sind demgegenüber die unter dem Stichwort \n\"Versorgungsanteil\" angesetzten Kosten in Höhe von 131.090,00 DM. In dieser \nSumme sind Leistungen - Versorgung, anteilige Beihilfe, Sonderzuwendungen - \nzusammengefasst, welche die Stadt Witten Versorgungsempfängern gewährt. Dabei \nhandelt es sich offenbar um solche Versorgungsempfänger, die entweder selbst im \nAbfallbetrieb der Stadt Witten tätig gewesen sind oder die als Hinterbliebene \nVersorgungsansprüche von entsprechend beschäftigt gewesenen Bediensteten \nableiten. Die aus diesen Leistungen resultierenden Kosten können nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG bei der \nGebührenkalkulation nicht Berücksichtigung finden. Kosten im Sinne dieser Norm \nsind zu verstehen als der in einer bestimmten Periode erfolgende wertmäßige \nVerzehr von Gütern und Dienstleistungen für Erstellung und Absatz betrieblicher \nErzeugnisse sowie die Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Kapazitäten, also \nden betriebsbedingten normalen Verzehr von Produktionsfaktoren.\n\n31\n\nVgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1994, 428; \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsamm- \nlung Stand: Sept. 2001, RdNr. 93a mit weiteren Nachweisen.\n\n32\n\nAufwand für Versorgungsleistungen an ausgeschiedene Bedienstete \nbeziehungsweise deren Hinterbliebene ist im Sinne dieser Definition nicht \nbetriebsbedingt; die entsprechenden Ausgaben dienen weder unmittelbar der \nErstellung des Produkts \"Abfallbeseitigung\" noch sind sie zur Erhaltung der dafür \nbenötigten betrieblichen Kapazitäten erforderlich. Insofern ist der entsprechende \nAufwand betriebsfremd und darf bei den Personalkosten nicht berücksichtigt \nwerden.\n\n33\n\nVgl. hierzu auch die Aufstellungen bei Wöhe, Einführung in die \nAllgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. Aufl. 1996, S. 1257; \nHeßhaus, Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren, 1997, \nS. 74 mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nDies gilt ersichtlich unabhängig davon, ob und wie lange die Empfänger \nentsprechender Versorgungsleistungen früher selbst im Abfallbetrieb tätig geworden \nsind. Soweit die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung \ndie Auffassung vertreten hat, dass die Stadt Witten hinsichtlich dieser Leistungen \nnicht anders behandelt werden dürfe als eine Kommune, welche die Beiträge zu \neinem kommunalen Versorgungswerk in die Gebührenkalkulation einrechne, vermag \ndie Kammer dem nicht zu folgen. Dabei kann offen bleiben, ob die unterstellte \nAnnahme, dass derartige Versorgungsbeiträge generell in eine Gebührenkalkulation \neingestellt werden dürften, zutreffend ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre die \ngezogene Parallele fehlsam. Denn Kosten für Personal, welches unmittelbar mit der \nErstellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung befasst ist, sind offensichtlich \nleistungsbedingt. Dementsprechend können Zahlungen an die Rentenversicherung \nebenso angesetzt werden wie freiwillige Sozialaufwendungen, die sich etwa auf \nGrund von Pensionszusagen ergeben.\n\n35\n\nVgl. Wöhe und Heßhaus, jeweils aaO..\n\n36\n\nWas die weiteren in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Kostenpositionen \nanbetrifft, so vermag die Kammer die Gebührenschuldner benachteiligende Fehler \nnicht festzustellen. Die in die Kalkulation eingestellten Sachkosten sind in vollem \nUmfang sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ansatzfähig. Dies gilt zunächst \nfür den Ansatz \"Benutzung von Fahrzeugen\" in Höhe von 420.000,00 DM, der die \nreinen Betriebskosten (Reparaturen, Versicherungen und Steuern, TÜV etc.) für die \nbei der Müllentsorgung eingesetzten 19 Fahrzeuge umfasst. Der Beklagte hat \ninsoweit eine detaillierte Kostenaufstellung vorgelegt, die des Weiteren nicht mehr in \nZweifel gezogen worden ist. Die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge begegnet \nkeinen Bedenken; ein entsprechender Fahrzeugbestand ist angesichts der Größe \ndes Entsorgungsgebietes und mit Rücksicht auf eine notwendige Reserve durchaus \nangemessen. Dies gilt auch, soweit es sich bei den Fahrzeugen nicht um reine \nMülltransporter handelt. Der Einsatz von zwei Bühnenwagen sowie zwei PKW \nrechtfertigt sich daraus, dass sich die von der Stadt Witten erbrachte \nEntsorgungsleistung nicht lediglich auf die Leerung von Abfallgefäßen beschränkt, \nsondern, wie bereits dargestellt, daneben auch eine Vielzahl sonstiger \nDienstleistungen im Abfallbereich umfasst (vgl. § 19 Abs. 4 AS).\n\n37\n\nEbenso wenig zu beanstanden ist der Ansatz für \"Fahrzeug-Leasingkosten\" in \nHöhe von 485.100,00 DM. Diese Kosten stellen sich dem Grunde nach als Entgelt für \nin Anspruch genommene Fremdleistungen dar, welches auf Grund der Bestimmung \nin § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auf die Gebühren umgelegt werden darf. Sie sind auch der \nHöhe nach schlüssig belegt.\n\n38\n\nBedenkenfrei ist weiterhin die Position \"Kostenanteil Badeanlage\" in Höhe von \n26.000,00 DM. Dahinter verbirgt sich der - anteilige - Aufwand für eine Waschkaue -\n Personalkosten, Reinigungs- und Verbrauchsmittel, Reinigung der Schutzkleidung, \nWasser- und Energiekosten -, welche die Stadt Witten unter anderem für die \n\"Müllwerker\" vorhält. Auch dieser Aufwand, den die Stadt Witten zumindest im \nRahmen ihrer Fürsorgepflicht als Dienstherrin, wenn nicht sogar auf Grund \ngesetzlicher Verpflichtungen zu betreiben hat, ist dem Grunde und - wie sich aus \nvom Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt - der Höhe nach angemessen.\n\n39\n\nNichts zu erinnern ist schließlich gegenüber den in der \nGebührenbedarfsberechnung angesetzten kalkulatorischen Kosten. Der Beklagte hat \nim Hinblick auf entsprechende Bedenken des Klägers im Einzelnen aufgeschlüsselt, \nwie die kalkulatorischen Kosten für den Betriebshof auf dem \"Mannesmann-Gelände\" \nund die in diesem Zusammenhang erstellten Betriebsanlagen ermittelt und aufgeteilt \nworden sind; gleiches gilt für die sonstigen Anlagegüter, bei denen es sich im \nWesentlichen um den Fahrzeugbestand und die Müllgefäße handelt. Diese \nMüllgefäße sind dabei richtigerweise als Sachgesamtheit gleichartiger Anlagegüter \nvon hohem Bestandswert über mehrere Jahre abgeschrieben worden.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.09.1991 - 9 A 570/90 -.\n\n41\n\nAuf die entsprechenden Erläuterungen des Beklagten, die von der Klägerseite \nletztlich auch nicht mehr in Zweifel gezogen worden sind, nimmt die Kammer \ninsgesamt Bezug. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beklagten in \ndiesem Zusammenhang überreichte Darstellung des Restbuchwerts der Anlagegüter \nauf Anschaffungswertbasis (Anlage 5 zum Schriftsatz vom 09.03.2001) insoweit \nmissverständlich ist, als der Eindruck entsteht, dass zwei in 1999 endgültig \nabgeschriebenen Müllfahrzeuge bei zwei unterschiedlichen Positionen - und damit \ndoppelt - als abzuziehender Abgang in Ansatz gebracht worden sind; rechnerisch ist \ndies indessen - richtigerweise - tatsächlich nicht geschehen.\n\n42\n\nMit Ausnahme der als Personalkosten angesetzten Versorgungsleistungen \nentspricht die den Abfallgebührensätzen in § 3 Abs. 1 GS zu Grunde liegende \nKalkulation nach alledem den gesetzlichen Anforderungen. Was den insoweit nicht \nansatzfähigen Betrag von 131.090,00 DM anbetrifft, so liegt dieser noch unterhalb \nder Bagatellgrenze, die - bei einem durch Gebühren zu deckenden Kostenbedarf von \n14.571.621,00 DM (Gesamtkosten ./. Versorgungsleistungen ./. Einnahmen) - erst \nbei einem Betrag von 437.149,00 DM überschritten wäre.\n\n43\n\nDie prognostischen Annahmen, von denen der Satzungsgeber bei der Verteilung \nder Kostenmasse auf die Anschlussnehmer ausgegangen ist, unterliegen ebenfalls \nkeinen rechtlich erheblichen Bedenken. Dies gilt sowohl für das insgesamt \nveranschlagte Restmüllbehältervolumen (= 5.052.840 l bei 14-täglicher Leerung) als \nauch den angenommenen Anteil an Eigenkompostierern. Bei einer - wie der Beklagte \nin dem Parallelverfahren 11 K 1147/00 vorgetragen hat - Anzahl von 21.256 \nRestmüllgefäßen und einer geschätzten Zahl von 7.000 Gefäßen mit \nEigenkompostierung liegt das - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen \nBehältergrößen und der sich daraus ergebenden Verschiebungen beim Volumen - in \nder Kalkulation zu Grunde gelegte Verhältnis von 35% Eigenkompostierern zu 65% \nBiotonnennutzer im Rahmen des dem Satzungsgeber insoweit zuzubilligenden \nBeurteilungsspielraums. Die nachträglich durchgeführte trennscharfe Erfassung der \nGefäßstandorte - Restmüll mit Eigenkompostierung = 5.013 Standorte; Restmüll \nohne Eigenkompostierung = 10.593 Standorte - bestätigt das prognostisch \nangenommene Verteilungsverhältnis im Wesentlichen.\n\n44\n\nDer im vorliegenden Fall maßgebliche Gebührensatz ist schließlich auch nicht mit \nRücksicht auf den Gebührenabschlag fehlerhaft, den der Satzungsgeber gemäß § 3 \nAbs. 1 Satz 3 GS den Eigenkompostierern gewährt hat. Insoweit besteht allerdings \nzunächst in tatsächlicher Hinsicht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen den \ndiesbezüglichen Gebührensätzen, weil der infolge des Abschlags zwangsläufig \nauftretende Gebührenausfall den übrigen Anschlussnehmern im Ergebnis zusätzlich \nauferlegt worden ist. Dieser Zusammenhang ist auch rechtserheblich. Denn für die \nletzteren Anschlussnehmer ergäbe sich eine ungerechtfertigte Mehrbelastung und - \nbei Überschreitung der Bagatellgrenze - eine daraus folgende Nichtigkeit der sie \nbetreffenden Gebührensätze, wenn der Gebührenabschlag für Selbstkompostierer \ninsgesamt nicht gerechtfertigt oder zu hoch bemessen wäre. Aber auch in dem \numgekehrten Fall eines zu niedrigen Gebührenabschlags würde eine sich dann \nergebende (Teil)-Nichtigkeit der Gebührensätze für Selbstkompostierer nach den \nentsprechend anwendbaren Grundsätzen des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) die Unwirksamkeit der übrigen Gebührensätze - also auch des im \nvorliegenden Fall anwendbaren - nach sich ziehen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für \neinen gegenteiligen Willen des Satzungsgebers nicht ersichtlich; es ist vielmehr \ndavon auszugehen, dass er in diesem Fall die Beitragssätze insgesamt neu regeln \nwollte, um entstehende Gebührenausfälle zu kompensieren.\n\n45\n\nVgl. zu dieser Problematik auch OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 \n- 9 A 2251/93 -, Städte- und Gemeinderat (StuGR) 1995, S. 484, \n487.\n\n46\n\nDer Gebührenabschlag, den die Stadt Witten den Selbstkompostieren einräumt, \nist zunächst dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Vielmehr hat der \nSatzungsgeber hierdurch der gesetzlichen Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG \nentsprochen, derzufolge Eigenkompostieren ein \"angemessener Gebührenabschlag\" \nzu gewähren ist. Bezugspunkt für diesen Abschlag ist dabei - wie der \nEntstehungsgeschichte der Regelung und der ihr innewohnenden Systematik, \ninsbesondere aber den Motiven des Gesetzgebers,\n\n47\n\nvgl. hierzu etwa Wortbeitrag der Ministerin Bärbel Höhn bei der \nzweiten Lesung des Landesabfallgesetzes am 18.11.1998, \nPlenarprotokoll 12/101 S. 8368 (D) = Gesetzesdokumenta- \ntion S. 000315,\n\n48\n\nzu entnehmen ist - die in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG geregelte \"einheitliche \nAbfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß\". Dem entspricht das vom \nSatzungsgeber im vorliegenden Fall gewählte Verfahren eines Abschlags auf die \nallein am Umfang des vorgehaltenen Restmüllvolumens bemessenen \nGebührensätze.\n\n49\n\nAuch der Höhe nach ist der gewährte Gebührenabschlag rechtlich bedenkenfrei. \nDer Satzungsgeber hat sich hierbei - wie die Gebührenbedarfsberechnung, wenn \nauch etwas fragmentarisch, ausweist - von der Erwägung leiten lassen, dass die \nEigenkompostierer die fixen Kosten der Bioabfallbeseitigung mitzutragen haben und \nlediglich von den variablen Kosten der Bioabfallentsorgung zu entlasten sind. Als \nvariablen Kostenanteil hat er insoweit die von ihm für den Bioabfall veranschlagten \nEntsorgungsgebühren an den Ennepe-Ruhr-Kreis in Höhe von 1.563.250,00 DM \n(6.500 t x 240,50 DM). Dies entspricht einen Anteil von - gerundet - 9,03% an den in \ndiesem Zusammenhang zu Grunde gelegten Gesamtkosten für die Abfallbeseitigung \nin Höhe von 17.303.950,00 DM. Es kann offen bleiben, warum der Satzungsgeber \nbei dieser Anteilsberechnung nicht den an anderer Stelle ermittelten \nGesamtkostenbetrag von 17.320.231,00 DM eingestellt hat, weil die Differenz von \nrund 16.300,00 DM für das Ergebnis letztlich ohne Bedeutung ist. Rechnerisch \nzutreffend hat der Satzungsgeber auf der Grundlage dieser Ansätze für die \nBiotonnenbenutzer einen Literpreis von 3,0048 DM, für die Eigenkompostierer einen \nLiterpreis von 2,7335 DM, jeweils bezogen auf das vorgehaltene Restmüllvolumen, \nbestimmt.\n\n50\n\nDie sich hieraus ergebenden Gebührensätze für Selbstkompostierer stehen \nsowohl mit dem Landes- als auch dem Bundesrecht in Einklang. Im Rahmen der \nNovellierung des Landesabfallgesetzes im Jahre 1998 hat der Landesgesetzgeber \nbewusst darauf verzichtet, die Höhe des den Selbstkompostierern zu gewährenden \nGebührenabschlags näher zu konkretisieren. Er hat es insoweit in § 9 Abs. 2 Satz 7 \nLAbFG bei der gesetzlichen Vorgabe eines \"angemessenen\" Abschlags belassen. \nWie die Entstehungsgeschichte der Gesetzesnovelle und die vom zuständigen \nLandtags-Ausschuss für die Einführung des Gebührenabschlags gegebene \nBegründung aufzeigt,\n\n51\n\nVgl. hierzu die Beschlussempfehlung des Ausschusses für \nUmweltschutz und Raumordnung LTDrs. 12/3482 S. 62 \n= Gesetzesdokumentation S. 000268,\n\n52\n\nhatte der Gesetzgeber allerdings durchaus konkrete Vorstellungen davon, \nwelche Kriterien für die Höhe des Abschlags maßgebend sein könnten. Er nahm \ninsoweit an, dass einerseits eine Entlastung der Eigenkompostierer um von ihnen \nvermiedene Kostenanteile - etwa für das Einsammeln und Befördern der biogenen \nAbfälle - in Betracht komme, andererseits ein wertmäßig erfassbarer Vorteil dadurch \nentstehe, dass die kommunale Struktur für die Verwertung von Bioabfällen auch \nEigenkompostierern zu Nutze komme, da sie - wie es wörtlich heißt - \"bei diesen zu \neiner Reduktion der Kosten der Restabfallbeseitigung und auch zu einer \nQualitätssicherung des Kompostes bei den Eigenkompostierern führen kann\". \nDarüber hinaus könnten Eigenkompostierer gegebenenfalls weitere in Verbindung \nmit der Bioabfallsammlung stehende Leistungen wie etwa die Sammlung von \nStrauchschnitt im Bringsystem unentgeltlich in Anspruch nehmen.\n\n53\n\nVgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umweltschutz \nund Raumordnung aaO. S 62 f. Siehe hierzu auch die Dar- \nstellung bei Queitsch, StuGR 1999, S. 9, 14.\n\n54\n\nInwieweit diese Erwägungen den Gegebenheiten bei den bestehenden \nEntsorgungssystemen gerecht werden und gleichsam maßstabsgetreu umzusetzen \nsind, kann dahinstehen; denn der zuständige Ausschuss verwies insoweit des \nWeiteren ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit der \"jeweiligen örtlichen Verhältnisse\" \nund die sich daraus ergebende \"konkrete Höhe des Gebührenabschlags\" (LTDrs. \naaO. S 63). Immerhin ist der oben wiedergegebenen Gesetzesbegründung zu \nentnehmen, dass der Gesetzgeber die infrastrukturellen Vorleistungen der \nKommunen für die Bioabfallbeseitigung bei der Bemessung der Einheitsgebühr für \nSelbstkompostierer grundsätzlich berücksichtigt wissen wollte. Ein \nGebührenabschlag, der - wie im vorliegenden Fall - eine Beteiligung dieser \nBenutzergruppe an den Kosten der entsprechenden Infrastruktur einschließt, steht \nvon daher nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG.\n\n55\n\nAuch sonstige Erwägungen gebührenrechtlicher Art stehen dem nicht entgegen. \nNamentlich der Grundsatz der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität schließt \nes nicht aus, dass die Eigenkompostierer im Bereich der Stadt Witten mit Kosten für \neinen Leistungsbereich - nämlich den fixen Kosten für die Bioabfallbeseitigung - \nbelastet werden, den sie nicht in Anspruch nehmen.\n\n56\n\nVgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 17.03.1998 - 9 A \n1430/96 - \nmit weiteren Nachweisen; siehe auch Schulte/Wiesemann bei Drie- \nhaus aaO. RdNrn. 328 ff. zu § 6.\n\n57\n\nAusschlaggebend sind insoweit allerdings nicht die vom Gesetzgeber \nherausgestellten, eher mittelbaren Kostenvorteile, welche Eigenkompostierer - \ngleichsam als \"Mitnahmeeffekt - auf Grund einer kommunalen Kompostierung haben \nmögen. Die Belastung dieser Nutzergruppe findet ihre Rechtfertigung im \nvorliegenden Fall vielmehr darin, dass die Stadt Witten im Bereich der \nBioabfallbeseitigung Vorhalteleistungen erbringt, die der Gruppe der \nSelbstkompostierer unmittelbar zu Gute kommen. Die Stadt Witten ist auf Grund der \nsatzungsrechtlichen Vorgaben in § 3 Abs. 5 der Satzung über die Abfallwirtschaft des \n- entsorgungspflichtigen - Ennepe-Ruhr-Kreises vom 17.12.1992 in der geänderten \nFassung vom 21.12.1999 dazu verpflichtet, die Einsammlung und Beförderung von \nAbfällen so zu organisieren, dass die getrennten Erfassung von Biomüll und \nsonstigem Siedlungsabfall möglich ist. Dieses Erfassungssystem muss \nnachfragegerecht und dementsprechend kapazitätsmäßig derart ausgestaltet sein, \ndass dorthin \"zurückkehrende\" Eigenkompostierer jederzeit wieder aufgenommen \nwerden können. Insoweit hält die Stadt Witten das von ihr geschaffene System der \ngetrennten Einsammlung und Beförderung von Bioabfall in einem gewissen Umfang \nauch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbstkompostierer bereit.\n\n58\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 aaO..\n\n59\n\nAus nämlichem Grund ist eine Beteiligung der Selbstkompostierer an den \nVorhaltekosten dieses Systems mit den bundesrechtlichen Vorgaben des \nallgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu \nvereinbaren.\n\n60\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20.12.2000 \n- 11 C 7.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, S 489.\n\n61\n\nDies gilt zumindest dann, wenn die für die Beseitigung des Bioabfalls \nanzusetzenden Kosten nicht in krassem Missverhältnis zu den Gesamtkosten der \nAbfallbeseitigung stehen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 aaO. S. 490.\n\n63\n\nDies ist hier indessen nicht der Fall. Der Beklagte hat auf Anfrage des Gerichts \nmitgeteilt, dass nach der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2000 Kosten in \nGesamthöhe von rund 3,8 Mill. DM für die Bioabfallbeseitigung angefallen sind. \nAngesichts einer - veranschlagten - Kostensumme von 17,2 Mill. DM für die gesamte \nAbfallbeseitigung kann von einem \"krassen Missverhältnis\" insoweit ersichtlich nicht \ndie Rede sein.\n\n64\n\nNach alledem ist es gerechtfertigt, die Eigenkompostierer an denjenigen Kosten \nder Bioabfallbeseitigung zu beteiligen, die für die Herstellung und Aufrechterhaltung \nder Betriebsbereitschaft des entsprechenden Systems entstehen. Hierzu zählen \neinerseits die fixen Kosten,\n\n65\n\nvgl. zur Terminologie Wöhe aaO. S.505,\n\n66\n\ndie bei den - kreisangehörigen - Gemeinden für das Einsammeln und den \nTransport dieser Abfallfraktion anfallen. Andererseits rechnet dazu aber auch der \nFixkostenanteil, den die Kreise für die von ihnen betriebenen \nEntsorgungseinrichtungen aufwenden. Dementsprechend kann der \"angemessene \nGebührenabschlag\", der den Eigenkompostierern gemäß § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu \ngewähren ist, auf die verbrauchsabhängigen Kosten der Bioabfallbeseitigung \nbeschränkt werden in der Weise, dass der auf sie angewandte Gebührensatz um den \nentsprechenden Kostenanteil gekürzt wird.\n\n67\n\n Anderer Ansicht Schulte/Wiesemann bei Driehaus, aaO. \nRdNr. 330 zu § 6.\n\n68\n\nHiervon ausgehend unterliegt es keinen Bedenken, dass die Stadt Witten bei der \nErmittlung des Gebührenabschlags lediglich die vom Ennepe-Ruhr-Kreis für den \nBioabfall erhobenen Entsorgungsgebühren - veranschlagte 1,56 Mill. DM - angesetzt \nhat. Hierbei handelt es sich offensichtlich um \"ausbringungsmengenabhängige\" - \nvariable - Kosten, während die sonstigen Kosten in Höhe von rund 2,2 Mill. DM für \nPersonal, Betrieb, Zinsen und Abschreibungen etc. als fixe Kosten zu bewerten \nsind,\n\n69\n\nvgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichthof (VGH), Urteil vom \n15.03.1991 - 23 B 90.2230 -, Kommunale Steuerzeitschrift \n(KStZ) 1992, S.11; Schulte/Wiesemann bei Driehaus aaO. \nRdNr. 495 zu § 6,\n\n70\n\ndie folglich den Eigenkompostierern angelastet werden können. Dies gilt auch - \nwie bereits dargelegt - in Bezug auf die vom Ennepe-Ruhr-Kreis erhobenen \nGrundgebühren, soweit diese anteilig der Bioabfallentsorgung zuzurechnen sind.\n\n71\n\nDer nach alledem in gebührenrechtlich unbedenklicher Weise ermittelte \nGebührenabschlag von 9,03 % ist auch mit Blick auf das Anreizgebot des § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG nicht zu beanstanden. Dieses Anreizgebot, das nach dem Wortlaut der \nzitierten Vorschrift bei der Gebührenbemessung schlechthin gilt, muss konsequenter \nWeise auch bei der von den Eigenkompostierern zu entrichtenden Abfallgebühr \nBerücksichtigung finden. Dementsprechend ist der nach § 9 Abs. 2 Satz 7 LAbfG zu \ngewährende Gebührenabschlag derart zu bemessen, dass sich die Abfallverwertung \ndurch Eigenkompostierung den Anschlussnehmern als lohnende Alternative zur \nAbfallbeseitigung darstellt. Diesem Anliegen ist - unabhängig von der absoluten oder \nrelativen Höhe des Gebührenabschlags im Einzelnen - jedenfalls dann hinreichend \nRechnung getragen, wenn sich - auch - auf Grund der Gebührengestaltung eine \nnennenswerte Zahl von Anschlussnehmern zur Eigenkompostierung entschließt. \nDies aber ist im Bereich der Stadt Witten angesichts der bereits zitierten Verteilung \nvon Grundstücken mit Eigenkompostierung (=5.013 Standorte) und solchen ohne \nEigenkompostierung (=10.593 Standorte) offensichtlich der Fall. Auf Grund dieses \nBefundes ist der Rückschluss erlaubt, dass die konkrete Gebührengestaltung im \nErgebnis hinreichenden Anreiz zur Eigenkompostierung bietet.\n\n72\n\nSchlussendlich ist es rechtlich bedenkenfrei, dass der Gebührenabschlag linear \nnach Größe des jeweils vorgehaltenen Restmüllbehälters (60-, 80-, 120-, 240-, 770- \nund 1.100-l-Behälter) gewährt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GS). Dem liegt offensichtlich \ndie Annahme zu Grunde, dass die Menge des Restmülls mit der Menge des \nBioabfalls jeweils in etwa korreliert, so dass der Eigenkompostierer mit einer großen \nRestmülltonne entsprechend mehr Bioabfall verwertet als der Eigenkompostierer mit \neiner kleinen Tonne. Diese Annahme erscheint schlüssig. Sie wird im Übrigen auch \nnicht dadurch widerlegt, dass in dem von der Stadt Witten vorgehaltenen System als \nBioabfallgefäße lediglich Behälter in den Gefäßgrößen 80 l, 120 l und 240 l zur \nVerfügung stehen (§ 10 Abs. 2 c) AS). Dies bedarf in Bezug auf kleinere \nRestmüllgefäße keiner weiteren Darlegung. Was die größeren Restmüllgefäße \nanbetrifft, so kann ein äquivalenter Bedarf an größerem Bioabfallvolumen dadurch \ngedeckt werden, dass zusätzliche Biotonnen aufgestellt werden (§ 11 Abs. 7 \nAS).\n\n73\n\nNach alledem hat der Beklagte den Kläger auf der Grundlage wirksamen \nSatzungsrechts zu Gebührenzahlungen herangezogen. Die von ihm insoweit durch \nden angefochtenen Bescheid vom 28.01.2000 festgesetzte Abfallbeseitigungsgebühr \nist dem Grunde nach berechtigt. Der Kläger hat den Gebührentatbestand in § 24 AS \nunstreitig verwirklicht, indem er durch Bereithaltung entsprechender Müllgefäße auf \nseinem Grundstück die Abfallbeseitigung der Stadt Witten in Anspruch genommen \nhat. Angesichts der Größe des bereitgehaltenen Restmüllgefäßes - 1.100 l - ist die \nfestgesetzte Gebühr schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen \nNebenentscheidung ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-11/11-k-1189-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-11/11-k-1189-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300112","retrieved":"2026-07-09 03:24:43.840495+00:00"}}