{"status":"available","doknr":"OLD300178","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1206.4L1544.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-12-06","aktenzeichen":"4 L 1544/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 30. Oktober 2001 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nAntragsgegners vom 16. Oktober 2001 betreffend die Errichtung eines \nsozialpädiatrischen Zentrums mit Ambulanz auf dem Grundstück G1 (X.----------\nstraße 65, T. ) wird angeordnet.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je \nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig. \n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer aus dem Tenor zu 1. des Beschlusses ersichtliche, sinngemäß gestellte \nAntrag ist nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig. Auch in der Sache hat der Antrag Erfolg. \n\n3\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der \nErfolgsaussichten des von der Antragstellerin eingelegten Rechtsbehelfs ist davon \nauszugehen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen \nnachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt, sodass das \nInteresse der Antragstellerin an einer vorläufigen Verhinderung der Realisierung des \nstreitigen Bauvorhabens das gegenläufige Interesse der Beigeladenen an der \numgehenden Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt. \n\n4\n\nDer Antragstellerin erwächst ein baunachbarliches Abwehrrecht gegen das \nVorhaben der Beigeladenen aus den Festsetzungen des hier maßgebenden \nDurchführungsplans Nr. 23 a \"X1. \", den der Rat der Stadt T. am 14. Juni \n1961 nach den Vorschriften des damals noch geltenden nordrhein-westfälischen \nAufbaugesetzes förmlich festgestellt hat. Der Durchführungsplan, in dessen \nGeltungsbereich das Baugrundstück der Beigeladenen und das im Eigentum der \nAntragstellerin stehende benachbarte Grundstück I.-----straße 8 liegen, setzt ein \nreines Wohngebiet fest; dies ergibt sich aus der Kennzeichnung mit dem Buchstaben \n\"B\" in Verbindung mit dem Erläuterungsbericht und § 7 Abs. I der einschlägigen \nBaupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks \nArnsberg vom 29. April 1938 (S. 1 ff. der Sonderbeilage zu Stück 23 des Amtsblattes \nder Regierung vom 11. Juni 1938). Da beide Grundstücke derselben \nGebietsfestsetzung unterworfen sind, kann die Antragstellerin die Zulassung eines \nmit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens auf dem Nachbargrundstück \nabwehren, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine \nVerfremdung des Gebiets eingeleitet würde; bauplanerische Festsetzungen über die \nArt der baulichen Nutzung sind als nachbarschützend anerkannt.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, in: Baurecht \n2000 S. 1306 ff.; Urteil vom 23. August 1996 \n- 4 C 13.94 -, in: Baurechtssammlung (BRS) \nBand 58 Nr. 159; Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, in: BRS Band 55 Nr. 110.\n\n6\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die mit dem streitigen Vorhaben \nvoraussichtlich verbundenen nachteiligen Einwirkungen kaum so gravierend \nausfallen dürften, dass die Antragstellerin sich auf eine Verletzung des \nbauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen könnte; denn der \nSchutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart ist \nvon tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigungen nicht \nabhängig.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O.\n\n8\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen widerspricht der Gebietsfestsetzung. Gemäß § \n7 Abs. I Buchst. B Nr. 1 u. 2 der Baupolizeiverordnung für die Städte und \nstadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks Arnsberg sind im reinen Wohngebiet nur \nWohnhäuser mit einzelnen Garagen, Kleintierställen usw. als Zubehör sowie Läden \nfür den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs erlaubt, \nalle die Eigenart des Gebiets störenden baulichen Anlagen aber verboten. Diese \nDefinition der im reinen Wohngebiet zulässigen Art der baulichen Nutzung bleibt \nauch nach Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) maßgebend. Denn \ndie der BauNVO entsprechenden bisherigen Vorschriften - also hier die \neinschlägigen Bestimmungen der Baupolizeiverordnung - sind nach Maßgabe des \n§ 25 BauNVO weiterhin anzuwenden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, \nob der - erst im Juli 1961 in Kraft getretene - Durchführungsplan Nr. 23 a auf Grund \ndes § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) als Bebauungsplan gilt. \nDie Fortgeltung der bisherigen, der BauNVO entsprechenden Vorschriften betrifft \nsowohl die nach dem BBauG übergeleiteten städtebaulichen Pläne als auch \ndiejenigen Bauleitpläne, die nach Inkraftreten des BBauG (29. Juni 1961), jedoch \nnoch vor Inkraftreten der BauNVO (1. August 1962) erlassen worden sind. \n\n9\n\nVgl. hierzu Fickert/Fieseler, Kommentar zur BauNVO, \n9. Auflage 1998, § 25 Rn. 3 u. 4.2.\n\n10\n\nSoweit die Beigeladene die Rechtswirksamkeit des Durchführungsplans Nr. 23 a \nanzweifelt, verweist die Kammer darauf, dass in Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes in aller Regel von der Gültigkeit eines Bebauungsplans auszugehen \nist.\n\n11\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Juli 1993 \n- 10 B 326/93 -, in: BRS Band 55 Nr. 184; \nBeschluss vom 7. November 1995 - 10 B 2132/95 -.\n\n12\n\nAnderes gilt lediglich dann, wenn der einschlägige Bebauungsplan \noffensichtliche, gleichsam ins Auge springende Mängel aufweist. Solche schweren \nFehler sind auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Rüge eines Beteiligten \noder sogar von Amts wegen zu berücksichtigen.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 -.\n\n14\n\nOffensichtliche Mängel in diesem Sinne sind von den Beteiligten nicht \nvorgetragen worden; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Auffassung der \nBeigeladenen, die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 23 a fänden in der \nBaupolizeiverordnung für die Städte und stadtähnlichen Orte des Regierungsbezirks \nB. keine rechtliche Grundlage, weil die Verordnung nicht für die Stadt T. \ngelte, ist unzutreffend. Die Geltung der Baupolizeiverordnung ist durch Verordnung \nvom 1. März 1955 (S. 116 des Amtsblattes der Regierung in B. vom 12. März \n1955) auf den Stadtkreis T. ausgedehnt worden.\n\n15\n\nDer aus der Zulassung eines dem festgesetzten Gebietstyp widersprechenden \nVorhabens resultierende Abwehranspruch der Antragstellerin ist durch die der \nBeigeladenen gewährte Befreiung nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) \nnicht ausgeräumt worden. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, den \nBauherrn eines Vorhabens auch von nachbarschützenden Festsetzungen eines \nBebauungsplans zu befreien. Die Rechte des betroffenen Nachbarn gehen in \nsolchen Fällen jedoch weiter. Denn während der Nachbar bei der Befreiung von \nallein objektivrechtlichen Festsetzungen nur über das im Tatbestandsmerkmal der \n\"Würdigung nachbarlicher Interessen\" verankerte Rücksichtnahmegebot geschützt \nwird, führt bei nachbarschützenden Festsetzungen jeder Fehler in der Anwendung \ndes § 31 Abs. 2 BauGB zu einem Abwehranspruch.\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, \nin: BRS Band 60 Nr. 183; Urteil vom 19. September \n1986 - 4 C 8.84 -, in: BRS Band 46 Nr. 173; OVG NW, \nBeschluss vom 10. Februar 1998 - 10 B 2883/97 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss \nvom 9. März 1995 - 3 S 3321/94 -, in: BRS Band 57 \nNr. 211; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom \n20. Februar 1996 - 1 BA 53/95 -, in: BRS Band 58 \nNr. 173.\n\n17\n\nDie Antragstellerin kann daher verlangen, dass sämtliche gesetzlichen \nVoraussetzungen der Befreiung vorliegen. Diesem Anspruch genügt die \nBefreiungsentscheidung des Antragsgegners nicht. Die Befreiung erweist sich bei \nsummarischer Prüfung jedenfalls insofern als nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig, \nals sie die Grundzüge der Planung berührt. \n\n18\n\nFestsetzungen betreffend die Art der baulichen Nutzung prägen die dem \nBebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzeption. Befreiungen scheiden \nin diesem Regelungsbereich daher im Allgemeinen aus.\n\n19\n\nVgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar \nzum BauGB, Stand: 1. November 2000, § 31 Rn. 36. \n\n20\n\nHier kommt hinzu, dass das Vorhaben einen erheblichen Umfang hat - die \nNutzfläche beläuft sich auf mehr als 1.500 qm -, sodass es im Falle seiner \nRealisierung einen gewichtigen Einfluss auf den Gebietscharakter hätte, auch wenn \ndas Baugrundstück am Rande des Plangebiets liegt. Im Übrigen ist das Vorhaben \nder Beigeladenen selbst nach den Maßgaben der BauNVO 1990 in einem reinen \nWohngebiet nicht genehmigungsfähig. Anlagen für gesundheitliche Zwecke (um eine \nsolche geht es hier) können zwar in reinen Wohngebieten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO 1990 ausnahmsweise zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist \nindessen, dass derartige Anlagen den \"Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets \ndienen\". An dieser Gebietsbezogenheit fehlt es offenkundig. Dem geplanten \nsozialpädiatrischen Zentrum soll nach seiner Größe und Zweckbestimmung \nerkennbar eine überörtliche Bedeutung zukommen. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht auf der Grundlage der §§ 13 Abs. 1 S. 1, \n20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert in baurechtlichen Nachbarverfahren, \nder einem Rahmen von 3.000,00 DM bis 30.000,00 DM zu entnehmen ist. Hier \nerachtet die Kammer einen Streitwert von 15.000,00 DM für das \nHauptsacheverfahren als angemessen. Dieser Betrag war wegen der Vorläufigkeit \ndes anhängigen Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-06/4-l-1544-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-12-06/4-l-1544-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300178","retrieved":"2026-07-09 03:24:53.408683+00:00"}}