{"status":"available","doknr":"OLD300246","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1130.3K1647.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-30","aktenzeichen":"3 K 1647/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nNachdem der Kläger im Jahre 1997 einen entsprechenden Verein gegründet \nhatte, veranstaltete er in der Folgezeit in einer ehemaligen, ca. 1200 qm großen \nFabrikhalle in I sogenannte Paintball- bzw. Gotchaspiele. Die Halle hatte der Kläger \nzu diesem Zweck angemietet.\n\n3\n\nDer Ablauf der Spiele gestaltete sich im wesentlichen wie folgt: In der \nbetreffenden Fabrikhalle versuchten zwei Gruppen von ca. fünf Spielern in einem \nabgegrenzten Spielfeld jeweils eine Fahne des Gegners zu erobern. Dabei \nverwendeten sie sog. Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels Co2-Gas mit \nFarbe gefüllte Gelatine- oder Plastikkugeln verschossen wurden, die beim Auftreffen \nauf dem Körper zerplatzten und dort einen Farbfleck hinterließen. Der von einer \nsolchen Kugel „markierte\" Gegenspieler schied aus. Als Kulisse diente eine in der \nHalle aufgebaute Landschaft aus Häuserruinen mit Fensterausschnitten, \nSandsackstapeln und Geländenachbauten. Die Spieler trugen in ihrem Eigentum \nstehende oder vom Kläger zur Verfügung gestellte Garnituren, bestehend aus einem \nOverall, einer Maske, einem Halsschutz und den genannten Farbmarkierern in Form \neiner Schusswaffe. Den bestimmten Regeln unterworfenen Spielablauf überwachte \nein sog. „Marschall\", der insbesondere das Ausscheiden der markierten Spieler \nkontrollierte. Beendet war das Spiel, wenn entweder die hierfür vorgesehene Zeit \nabgelaufen oder die gegnerische Fahne erobert worden war.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 28. Dezember 1999 untersagte der Beklagte dem \nKläger, in der von ihm angemieteten Fabrikhalle „Spielabläufe\" zu ermöglichen bzw. \nzu dulden, die ein gezieltes Beschießen von Menschen mittels Schusswaffen und \nFarbkugeln zum Gegenstand hätten (sogenanntes Gotchaspiel). Ferner drohte der \nBeklagte dem Kläger für den Fall, dass er der Untersagungsverfügung keine Folge \nleiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, \ndas vom Kläger veranstaltete sogenannte Gotchaspiel begründe eine Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung. Es beinhalte die Simulierung von \nTötungshandlungen und sei eine Art „Menschenjagd\". Diese sei sittenwidrig und \nverletze die Menschenwürde der jeweiligen Mitspieler.\n\n5\n\nGegen den Bescheid vom 28. Dezember 1999 legte der Kläger mit Schreiben \nvom 13. Januar 2000 Widerspruch ein.\n\n6\n\nFerner stellte er am 21. Januar 2000 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - \n3 L 86/00 -.\n\n7\n\nZur Begründung seines Widerspruchs und seines Antrages auf vorläufigen \nRechtsschutz führte der Kläger im wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des \nBeklagten stehe beim Paintballspiel nicht die Gewaltausübung durch Menschen an \nMenschen im Mittelpunkt und es habe auch nicht das fiktive Töten von Menschen \nzum Inhalt. Vielmehr stünden die körperliche Ertüchtigung und Geschicklichkeit im \nVordergrund. Die Auffassung des Beklagten, das Paintballspiel sei ein \nkriegsähnliches und gewaltverherrlichendes Spiel, das sich gegen das menschliche \nLeben richte, gehe fehl. Die Argumentation des Beklagten laufe im Ergebnis darauf \nhinaus, dass das Betreiben und die Durchführung von Paintballspielen nach \nGeneralklauseln des deutschen Rechts verboten seien. Ein solches Verbot könne \njedoch eine Verletzung der sich aus Art. 30 EGV ergebenden Warenverkehrsfreiheit \nsowie der nach Art. 59 EGV geschützten Dienstleistungsfreiheit beinhalten.\n\n8\n\nDurch Beschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - lehnte die Kammer den Antrag \ndes Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab.\n\n9\n\nDen Widerspruch des Klägers vom 13. Januar 2000 wies der Landrat als untere \nstaatliche Verwaltungsbehörde M mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2000 \nzurück.\n\n10\n\nAm 22. April 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im Verfahren \n3 L 86/00 geltend Gemachte Bezug genommen.\n\n11\n\nNachdem der Kläger gegen den in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen \nBeschluss der Kammer vom 22. März 2000 einen Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde gestellt und diesen im einzelnen - u.a. durch Vorlage von das Paintball- \nbzw. Gotchaspiel betreffenden Stellungnahmen, Berichten und Entscheidungen - \nbegründet hatte, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) diesen Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - \nabgelehnt.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats als untere staatliche \nVerwaltungsbehörde M vom 14. April 2000 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung verweist er auf das von ihm im Verwaltungsverfahren und im \nVerfahren 3 L 86/00 Ausgeführte.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, die Akte 3 L 86/00 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nhat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom \n28. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats als \nuntere staatliche Verwaltungsbehörde M vom 14. April 2000 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nSoweit dem Kläger in dem angefochtenen Bescheid untersagt worden ist, in der \nvon ihm angemieteten Fabrikhalle sogenannte Paintball- bzw. Gotchaspiele zu \nermöglichen bzw. zu dulden, ist Rechtsgrundlage für die betreffende Verfügung § 14 \nAbs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG \nNRW).\n\n21\n\nHierzu hat die Kammer in ihrem in dem Verfahren 3 L 86/00 ergangenen \nBeschluss vom 22. März 2000 ausgeführt:\n\n22\n\n„Rechtsgrundlage für den Erlaß der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 ... [OBG \nNRW]. Hiernach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen \ntreffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit \noder Ordnung abzuwehren. Nach dem Akteninhalt und unter Berücksichtigung der \nvon den Beteiligten vorgetragenen Gesichtspunkte sowie der zu ähnlich gelagerten \nFallkonstellationen ergangenen Rechtsprechung ist die Kammer zu der Ansicht \ngelangt, daß das von dem Antragsteller als Verantwortlichem betriebene \n\"Paintballspiel\" gegen die vom Gesetzgeber mit dem Begriff der \"öffentlichen \nOrdnung\" umschriebenen Wertvorstellungen innerhalb der Gesellschaft verstößt. \nDabei verkennt die Kammer nicht, daß der Begriff der \"öffentlichen Ordnung\" im \nZuge einer Liberalisierung der Auffassungen innerhalb der Bevölkerung, was seine \nNotwendigkeit und seinen Anwendungsbereich angeht, in Kritik geraten ist,\n\n23\n\n vgl. hierzu Meinungsstand bei Drews/Wacke/Vogel/Mar- \n tens, Gefahrenabwehr, S. 246,\n\n24\n\njedoch wird der Begriff der \"öffentlichen Ordnung\" nicht nur in der \nordnungsbehördlichen Generalermächtigung und in zahlreichen Spezialgesetzen, \nsondern auch im Grundgesetz in den Art. 13 Abs. 7, 35 Abs. 2 GG neben dem der \n\"öffentlichen Sicherheit\" verwandt, was für eine sowohl vom Verfassungs- als auch \nvom Gesetzgeber gewollte selbständige Bedeutung spricht.\n\n25\n\nAls öffentliche Ordnung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts wird \nherkömmlicherweise die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das \nVerhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit verstanden, deren Beachtung nach \nden jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines \ngeordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird, \n\n26\n\n vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\n Westfalen (OVG NW), Urteil vom 31. Mai 1988 - \n 5 A 2638/85 - unter Hinweis auf Preußisches OVG, \n Urteil vom 9. November 1933 - III.C. 109/33-, \n in: PrOVG 91, 139, 140.\n\n27\n\nAn dieser Definition ist vom Grundsatz her auch heute noch festzuhalten. \nJedoch wandeln sich die Auffassungen darüber, welche Anforderungen an das \nVerhalten des einzelnen zu stellen sind, im Laufe der Zeit, so daß die Auslegung \nzeitbedingt zu erfolgen hat. Für die Frage, ob ein Verhalten nach den herrschenden \nAnschauungen der Bevölkerung gegen die ungeschriebenen Regeln des \ngedeihlichen Zusammenlebens verstößt, können Wertungen des Gesetzgebers in \nanderen, diesen Bereich betreffenden Normen ebenso herangezogen werden, wie \nauch das faktische Verhalten der großen Mehrheit der Bevölkerung, die \nBehördenpraxis, die Rechtsprechung und die Reaktion der Öffentlichkeit wichtige \nIndizien für die Anerkennung einer Auffassung als \"herrschend\" sind, \n\n28\n\n vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1988 - 5 A 2638/85.\n\n29\n\nVorliegend sind dies insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das \nRecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und die \nhierzu ergangenen Strafbestimmungen (§§ 223 ff. StGB) und das staatliche \nGewaltmonopol (Art. 20 GG). Die hierzu in der den Beteiligten bekannten \n\"Laserdrom-Entscheidung\", \n\n30\n\n vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Juni 1995 - \n 5 B 3187/94 -, \n\n31\n\nvon der Rechtsprechung angestellten Erwägungen gelten nach Ansicht der \nKammer in gleichem Maße für das Paintballspiel in der vom Antragsteller \ndargestellten Weise.\n\n32\n\nDer Spielablauf gestaltet sich vorliegend nach Aktenlage wie folgt: In einer ca. \n1200 qm großen ehemaligen Fabrikhalle in Hemer versuchen zwei Gruppen von \nca. 5 Spielern in einem abgegrenzten Spielfeld jeweils die gegnerische Fahne zu \nerobern. Hierzu verwenden sie sog. Farbmarkierungspistolen, aus denen mittels \nCo2-Gas mit Farbe gefüllte Gelatine- oder Plastikkugeln verschossen werden, \nwelche beim Auftreffen auf dem Körper zerplatzen und dort einen Farbfleck \nhinterlassen. Der von einer solchen Kugel \"markierte\" Gegenspieler scheidet aus. \nAls Kulisse dient eine in der Halle aufgebaute Landschaft aus Häuserruinen mit \nFensterausschnitten, Sandsackstapeln und Geländenachbauten. Die Spieler tragen \nin ihrem Eigentum stehende oder beim Antragsteller auszuleihende Garnituren, \nbestehend aus einem Overall, einer Maske, einem Halsschutz und den genannten \nFarbmarkierern in Form einer Waffe. Den bestimmten Regeln unterworfenen \nSpielablauf überwacht ein sog. \"Marshall\", der insbesondere das Ausscheiden der \nmarkierten Spieler kontrolliert. Beendet ist das Spiel, wenn entweder die hierfür \nvorgesehene Zeit abgelaufen oder die gegnerische Fahne erobert worden ist.\n\n33\n\nEs widerspricht dem durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz \ndes menschlichen Lebens geprägten Wertesystem der Gesellschaft, die Simulation \nvon Kampf- und Tötungshandlungen zum Gegenstand einer auf Unterhaltung \nzielenden Freizeitgestaltung zu machen und dabei ein Verhalten einzuüben, wie es \nfür gewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist. Der Charakter des Spiels ist \ndurch eine nachempfundene bewaffnete Auseinandersetzung zwischen zwei \nGruppen gekennzeichnet, deren Ziel es ist, den Gegner zu treffen und \nkampfunfähig zu machen. Paintball ist darauf angelegt, mit Waffen im Sinne des \nWaffengesetzes, die sich nur durch die Art der Geschosse - Gelatinekugeln statt \nfester Geschosse - von anderen Waffen unterscheiden, auf Menschen zu schießen \nund damit Tötungshandlungen zu simulieren. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte \ndes Antragstellers einwendet, daß die Spieler lediglich Sportkleidung tragen, das \nSpiel der körperlichen Fitness diene und es auch ohne \"Markierungen\" durch \ngeschicktes Bewegen im Spielfeld und Erreichen der gegnerischen Fahne \ngewonnen werden kann, kann diese verharmlosende Darstellung nicht darüber \nhinwegtäuschen, daß der Reiz des Spiels der simulierte Kampf \"Mann gegen \nMann\" auf begrenztem Raum in klassisch militärischer Atmosphäre (nachgebaute \nRuinenlandschaft, Sandsackschutzmauern etc.) mit dem Ziel, möglichst viele \nTreffer zu erzielen, ist, was sich insbesondere auch aus dem Zeitungsbericht \n\"Killerspiele oder nur ein Abenteuersport\" (Bl. 56 der Verwaltungsakte) und dem \ndort abgebildeten Photo ergibt. Der darauf abgebildete Spieler stellt im \nZusammenhang mit dem Hintergrund unweigerlich beim Betrachter die Assoziation \nzu einer Gewaltszenerie bis hin zu einem Kriegsgeschehen her, und es wird \nkeinesfalls der Eindruck eines \"Abwerfspiels\" (Völkerball etc.) erweckt. Der reale \nKampfcharakter des Spiels wird auch in dem Internetaufruf zum ursprünglich \ngeplanten Nachtturnier Anfang Januar deutlich, worin es heißt: \n\n34\n\n\"In einer Zeit der großen Dunkelheit, der Ungewissheit und der Furcht[,] ob das Licht den Kampf \ngegen die Dunkelheit endgültig verloren hat, zogen einige Wenige aus, um das Licht wieder \nzurückzubringen. Wieder andere, zwielichtige Gestalten mit seltsamer Gesinnung, versuchen[,] dies \nzu verhindern. In eine alte Lagerhalle im Herzen von Hemer werden nun die edlen Kämpfer gerufen, \num sich zu messen. Freunde - seit [seid] dabei[,] wenn es gilt[,] den First Strike zu erzielen...\".\n\n35\n\nDas kämpferische Rollenspiel und nicht etwa eine sportliche Betätigung ist hier \ndas Lockangebot gegenüber der breiten Öffentlichkeit. \n\n36\n\nDie simulierte Ausübung von Gewalt als Mittel der Freizeitgestaltung \nverharmlost die reale Gewalt in unzulässiger Weise. Die Gefährlichkeit des auf \nTreffer, und damit auf die simulierte Tötung des Gegners, angelegten Spiels liegt \ndarin, daß Gewaltausübung in einem real für die Spieler ungefährlichen \nGemeinschaftsspiel zum Zwecke bloßer Freizeitgestaltung als selbstverständliche \nspielerische Betätigung angesehen wird und das Spiel deshalb geeignet ist, die \nHemmschwellen in Bezug auf Gewaltanwendungen abzubauen und die allgemein \nin der Gesellschaft zu beobachtende Entwicklung eines Abstumpfens gegenüber \nTötungshandlungen weiter zu fördern. Darüber hinaus wird im Hinblick auf die \nVerbesserung der Trefferquote ein Anreiz zur ständigen Wiederholung gegeben. Es \nist mit unserem Wertesystem nicht vereinbar, die Simulation von \nGewaltanwendungen, die im realen Leben unter erhebliche Strafen gestellt sind, \nauf diese Weise im Rahmen einer Freizeitbeschäftigung gesellschaftsfähig zu \nmachen. Die hiermit auf Dauer eintretende weitere Abstumpfung gegenüber der \nAchtung vor dem Leben verstößt gegen die Grundlagen eines gedeihlichen \nZusammenlebens der Menschen in der Gesellschaft und läßt sich auch nicht mit \ndem Gewaltmonopol des Staates, das dem einzelnen Gewaltanwendung nur in \nbesonderen Zwangslagen gestattet, in Einklang bringen. Dem kann auch nicht \nentgegengehalten werden, daß sich bereits andere Formen der \nGewaltdarstellungen in Form von Computer- oder Automatenspielen, \nMedienberichten, Filmen oder weiteren Unterhaltungsangeboten in unserer \nGesellschaft etabliert hätten. Denn anders als bei technisch gesteuerten Automaten \noder Computern stellen die Spieler beim Paintball das Kampfgeschehen selbst \nnach, agieren aktiv und bedienen nicht lediglich Knöpfe und Schalter. Sie dirigieren \nnicht andere virtuelle Akteure, sondern sind selbst Teilnehmer, die sich hinter den \nKulissen verschanzen, die Waffe anlegen, schießen oder angeschossen werden. \nDer Gegner ist kein abstraktes Ziel, sondern es kämpfen Menschen \ngegeneinander, wodurch die Distanz zur realen Gewaltanwendung im Vergleich zu \nComputer- oder Automatenspielen erheblich verringert wird oder gar verloren geht. \nDas möglichst realistische Nachspielen eines Kampfgeschehens zwischen zwei \nGruppen soll gerade den Reiz des Spiels und seine Anziehungskraft ausmachen. \nEs ist auf reinen Zeitvertreib angelegt, weshalb Paintball, anders als das Fechten, \nauch nicht als Sportart angesehen werden kann. Der bloße Umstand, daß hierzu \nkörperliche Bewegung erforderlich ist, läßt Paintball nicht zu einer Sportart werden. \nEs ist ohne jegliches Training oder Vorbereitung für jedermann in einer für \nsportliche Aktivitäten völlig untypischen Atmosphäre zu spielen und zielt nicht auf \ndie Erhaltung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit. In keiner der \nWerbeanzeigen ist auch nur annähernd ein sportlicher Bezug zu erkennen, sondern \ngeworben wird mit Begriffen wie \"Taktikschulungen\", \"moderierte Szenarien\", \n\"Overalls mit Team-Abzeichen\", \"2000 Schuß 130,-DM\", die in der Öffentlichkeit \nklar den Eindruck erwecken, daß hier unter Anleitung Nahkampfsituationen \nnachgestellt werden.\n\n37\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus der vom Verfahrensbevollmächtigten mit \nseinem letzten Schriftsatz eingereichten Entscheidung Nr. 4008 vom 07.12.89 der \nBundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, wonach das Rollenspiel \n\"Gotcha\" in die Liste der jugendgefährdenden Schriften eingetragen worden ist. \nDenn aus dem Umstand, daß ein ebenfalls unter dem Namen \"Gotcha\" betriebenes \nRollenspiel mit anderem Spielverlauf in die Liste eingetragen wurde, kann nicht \nzugunsten des Antragstellers gefolgert werden, daß das hier streitgegenständliche \nPaintballspiel von der Bundesprüfstelle als harmloser angesehen wird, da das \nPaintballspiel nicht Gegenstand dieser Entscheidung war. Darüber hinaus ist der \nEntscheidung zu entnehmen, daß die dem Paintballspiel nahekommende Variante \ndes Gotcha-Spiels als \"Survival Game\" von der Prüfstelle als militantes Kriegsspiel \nangesehen wird. Die von dem Antragsteller immer wieder hervorgehobene \nUnterscheidung in der Spielvariante, daß nicht das Treffen des Gegners, sondern \ndie Erlangung der Fahne Ziel des Paintballspiels sei, hält die Kammer für \nvordergründig, da der Reiz des Spiels eindeutig in der Simulation von \nKampfszenarien, einschließlich des Erlernens von militärischen Taktiken im \nGruppengefüge und der Ausschaltung des Gegners, liegt.\n\n38\n\nSchließlich hindert auch das laufende bauordnungsrechtliche Verfahren - \nBeantragung einer Nutzungsänderung - den Antragsgegner als örtliche \nOrdnungsbehörde nicht, wegen der Art des Spiels zum Zwecke der \nGefahrenabwehr nach der Generalklausel des § 14 Abs. 1 OBG eine Verfügung zu \nerlassen, da das Baurecht insoweit nicht abschließend ist und die Gefahr nicht von \neiner baulichen Anlage ausgeht\".\n\n39\n\nZu § 14 Abs. 1 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die \nUntersagungsverfügung vom 28. Dezember 1999 hat ferner das OVG NRW in \nseinem Beschluss vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 -, durch den die Entscheidung der \nKammer vom 22. März 2000 bestätigt wurde, ausgeführt:\n\n40\n\n„Der Antragsgegner durfte die Ordnungsverfügung auf § 14 OBG stützen, um \neine Störung der öffentlichen Ordnung abzuwehren.\n\n41\n\nDer Begriff der öffentlichen Ordnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 \nAbs. 2 Satz 1 GG seine verfassungsrechtliche Anerkennung gefunden hat, umfasst \ndie Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in \nder Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden \nAnschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten \nstaatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.\n\n42\n\n OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 \n - 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni 1994 \n - 5 B 193/94 -; Franßen, in: Festgabe aus \n Anlass des 25-jährigen Bestehens des \n Bundesverwaltungsgerichts, 1978, Seite 201, \n 206; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, \n 9. Auflage 1986, Seite 245.\n\n43\n\nDie herrschenden Anschauungen über die unerlässlichen Voraussetzungen \neines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens werden auch geprägt \ndurch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im vorliegenden Zusammenhang \nsind dies insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), das Recht auf \nLeben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das staatliche \nGewaltmonopol (Art. 20 GG). Die grundrechtlichen Wertmaßstäbe beeinflussen \ninsbesondere \"Generalklauseln\", die, wie § 14 OBG NRW, zur Beurteilung \nmenschlichen Verhaltens auf außerrechtliche Maßstäbe, wie die \"öffentliche \nOrdnung\", verweisen. Denn bei der Entscheidung darüber, was diese sozialen \nGebote jeweils im Einzelfall fordern, muss in erster Linie von der Gesamtheit der \nWertvorstellungen ausgegangen werden, die das Volk in einem bestimmten \nZeitpunkt seiner geistig-kulturellen Entwicklung erreicht und in seiner Verfassung \nfixiert hat. Die geschichtlich wandelbaren Anschauungen davon, was als \nmaßgebliche unerlässliche Ordnungsvoraussetzungen in der Rechtsgemeinschaft \nanzusehen ist, werden auch durch rechtliche Gebote und Verbote beeinflusst. Der \nRechtsgehalt der Grundrechte entfaltet sich daher mittelbar durch die \nordnungsrechtliche Generalklausel der \"öffentlichen Ordnung\".\n\n44\n\n vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 \n - 1 BvR 400/51 -, BVerfGE 7, 198, \n insbesondere 206 und 215.\n\n45\n\nDen sich so ergebenden Regeln für ein geordnetes staatsbürgerliches \nGemeinschaftsleben widerspricht das von der Antragstellerin veranstaltete \nPaintball- oder Gotchaspiel.\n\n46\n\nMit dem Menschenbild des Grundgesetzes, insbesondere mit der in Art. 1 \nAbs. 1 GG normierten Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist es \nunvereinbar, die simulierte Tötung von Menschen zum Gegenstand und Ziel eines \nUnterhaltungsspiel zu machen. Dabei kann dahinstehen, ob der Widerspruch zu \nden grundgesetzlichen Wertungen allein schon aus der besonderen Betroffenheit \nder am Spiel beteiligten Personen folgt.\n\n47\n\n Vgl. zum Schutz Betroffener: BVerwG, Urteil vom \n 15. Dezember 1981 - 1 C 232.79 -, BVerwGE 64, \n 274, 278 f.; kritisch dazu: Drews/Wacke/ \n Vogel/Martens, a.a.O., Seite 257 f.; \n differenzierend: BVerwG, Urteil vom \n 30. Januar 1990 - 1 C 26.87 -, BVerwGE 84, \n 314, 317 ff.\n\n48\n\nAuf die Mitwirkung und das Einverständnis der Mitspieler, die als Spielfiguren, \nZielobjekte oder \"Stellvertreter\" fungieren, kommt es insoweit nicht an. Maßgeblich \nist vielmehr, dass Menschen zum Zeitvertreib und als Freizeitspaß simuliert \n\"getötet\" werden. Der verwerfliche Charakter des Paintball- oder Gotchaspiels \nbesteht gerade in der Verbindung von gestellten Tötungshandlungen und der \nbezweckten Unterhaltung.\n\n49\n\nDer durch den Schutz der Menschenwürde und den Schutz des menschlichen \nLebens geprägten Wertordnung unserer Gesellschaft widerspricht ferner das \nSystem des Spiels und seine Zielsetzung, durch simulierte Kampf- und \nTötungshandlungen ein Verhalten einzuüben, wie es für Gewaltdelikte und \ngewalttätige Auseinandersetzungen typisch ist.\n\n50\n\n Vgl. für Laserspiele: OVG NRW, Beschluss vom \n 28. Juni 1995 - 5 B 3187/94 -; Rh.-Pf. OVG, \n Beschluss vom 21. Juni 1994 \n - 11 B 11428/94 -, NVwZ-RR 1995, 30, 31; \n Lippstreu, GewArch 1993, 311, 312 ff.; \n Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung; § 33 i \n Rn. 12 a; Hahn, in: Friauf, Gewerbeordnung, \n § 33 i Rn. 14 f.; Bericht des Wirtschaftsaus- \n schusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. \n 12/8005, Seite 27; Antworten des Parlamen- \n tarischen Staatssekretärs Funke, BT-Drs. \n 12/7058, S. 8 f.; u. BT-Drs. 12/7462, \n Seite 7; a.A.: Bay. VGH, Beschluss vom \n 4. Juli 1994 - 22 Cs 94.1528 -, NVwZ-RR 1995, \n 32, 33.\n\n51\n\nIm Interesse des Spielerfolges und der Unterhaltung sollen die Spieler (Kampf-\n)Handlungen simulieren und zur Perfektion entwickeln, die von den genannten \nfundamentalen Normen grundsätzlich missbilligt werden und überdies mit Strafe \nbedroht sind. Zur Einübung derartiger Verhaltensweisen sind allein bestimmte \nPersonenkreise, wie Polizeibeamte und zur Verteidigung ausgebildete Soldaten \n(Art. 12 a, 26 GG), legitimiert, deren Aufgabe gerade die Eindämmung und Abwehr \nvon Gewalt ist. Demgegenüber ruft das Angebot an einen unbestimmten Kreis von \nvolljährigen Personen zur Teilnahme an einem Gewalt- und Tötungsspiel die \nGefahr hervor, dass ein entsprechendes Verhalten in der Realität entgegen den \ngrundgesetzlichen und strafrechtlichen Wertungen auch außerhalb der \nbeschriebenen, rechtlich legitimierten Ausnahmesituation als akzeptabel \nangesehen und damit ein Abstumpfen gegenüber Gewalt- und Tötungshandlungen \ngefördert wird.\n\n52\n\nDiese Gefahr besteht vor allem deshalb, weil das vom Antragsteller betriebene \nSpiel die Gewalt- bzw. Tötungssituation in realistischer Weise simuliert. Das \nVerwaltungsgericht hat bereits zutreffend festgestellt, dass im Vordergrund des \nPaintball- oder Gotchaspiels das Ziel steht, den Gegner zu treffen und \nkampfunfähig zu machen. Das Spiel ist darauf angelegt, mit Waffen im Sinne des \nWaffengesetzes, die sich nur durch die Art der Geschosse - Gelatine-Kugeln statt \nfester Geschosse - von anderen Waffen unterscheiden, auf Menschen zu schießen \nund damit Tötungshandlungen zu simulieren. Das gilt nicht nur für die Spielvariante, \ndass diejenige Mannschaft gewinnt, die die meisten Gegner markiert, also \"getötet\" \nhat, sondern auch für die Spielvariante, dass die Eroberung der gegnerischen \nFahne Ziel des Spiels ist. In der letztgenannten Variante ist das Ausschalten des \nGegners erstrebenswertes und in aller Regel auch notwendiges Zwischenziel zum \nErreichen des Spielerfolgs. Je mehr Gegner \"eliminiert\" werden, desto leichter ist \ndie Eroberung der Fahne. Auch in realen kriegerischen und gewalttätigen \nAuseinandersetzungen ist die Ausschaltung des Gegners häufig \"nur\" ein \nZwischenspiel für andere Ziele. Da nach den Spielregeln ein körperlicher Kontakt \nuntersagt ist, kann ein Gegner ausschließlich durch eine simulierte Tötung mit der \nWaffe ausgeschaltet werden. Dass der Reiz des Spiels ganz wesentlich durch das \nTreffen des Gegners bestimmt wird, kommt nicht zuletzt in der Bezeichnung Gotcha \n(I got you\") zum Ausdruck. Unerheblich ist insoweit, ob Gotcha oder Paintball - wie \nder Antragsteller vorträgt - ein körperliches Konditions- und Aufbautraining erfordert \nund damit zugleich als \"sportliche\" Betätigung anzusehen sein könnte. Eine gute \nkörperliche Konstitution mag - wie auch in realen kriegerischen und gewalttätigen \nAuseinandersetzungen - Vorteile beim Kampf gegen den Gegner versprechen; für \ndie ordnungsrechtliche Beurteilung der simulierten Kampf- und Tötungshandlungen \nist dies ohne Belang.\n\n53\n\nDie Realitätsnähe des Spiels wird entscheidend dadurch erreicht, dass sich \nmehrere Menschen körperlich gegenüberstehen, die zugleich als Schütze und als \nZiel und damit als zu tötende bzw. auszuschaltende Kontrahenten fungieren. \nVerstärkt wird der Eindruck einer gewalttätigen Auseinandersetzung durch die \nAusrichtung des Spiels als Gruppenwettbewerb. Die durch das körperliche \nGegenüber der Spieler gekennzeichnete Situation wird durch die Ausstattung \nrealitätsnah ergänzt. Die für die Durchführung des Spiels zur Verfügung stehenden \nLuftdruckwaffen (Farbmarkierungspistolen) weisen große Ähnlichkeit mit den für \ngewalttätige Auseinandersetzungen der heutigen Zeit typischen Schusswaffen auf. \nDie in der Halle aufgebauten Hindernisse und Tarnmöglichkeiten (Sandsäcke, \nGeländenachbauten, imitierte Häuserwände) erweitern die Variationsmöglichkeiten \ndes simulierten Nahkampfes.\n\n54\n\nDer Verweis des Antragstellers auf die allgemeine Akzeptanz des Fechtsports \nführt zu keinem anderen Ergebnis. Das Fechten ist heute - losgelöst von seiner \nursprünglichen historischen Bedeutung - eine Sportart, deren Ausübung nicht \n(mehr) mit dem Töten des Gegners in Verbindung gebracht wird und auch wegen \nder überholten Bedeutung der Waffe kein Einüben in reale kriegerische oder \ngewalttätige Auseinandersetzungen darstellt.\n\n55\n\nDie Ermessensausübung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. \nInsbesondere steht Art. 3 Abs. 1 GG einem Vorgehen gegen das Gotchaspiel des \nAntragstellers nicht entgegen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit der \nAntragsgegner überhaupt örtlich und sachlich für die Unterbindung von \nGewaltdarstellungen etwa in Filmen, im Fernsehen oder in Westernstädten \nzuständig wäre sowie unabhängig von der Frage nach der Effizienz eines \nVorgehens gegen anderweitige Gewaltdarstellungen,\n\n56\n\n vgl. zur Effizienz der Gefahrenabwehr als \n Differenzierungskriterium: BVerfG, \n Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL \n 43/92 u.a. -, NJW 1994, 1577, 1584 f.,\n\n57\n\nbesteht hier jedenfalls in den geschilderten Besonderheiten des Gotchaspiels \nein sachlicher Grund zu differenzierter Behandlung. Durch die unmittelbare \nkörperliche Beteiligung der handelnden Spieler und die Simulation eines möglichst \nauthentischen Kampf- und Tötungsszenariums wird eine Nähe zu realen Kampf- \nund Tötungshandlungen der Gegenwart hergestellt, die weder bei üblichen \nKampfsportarten noch bei \"herkömmlichen\" Kriegsspielen unter Verwendung von \nKriegsspielzeug noch bei der Inszenierung historischer Kampf- und Westernspiele \nerreicht wird.\n\n58\n\nDass das Gotchaspiel nach Darstellung des Antragstellers im Ausland sowie \nauf amerikanischen Militärbasen in Deutschland unbeanstandet praktiziert wird, \nhindert ebenfalls nicht ein Einschreiten des Antragsgegners. Denn der \nAntragsgegner ist für die vom Antragsteller benannten Vergleichsfälle nicht \nzuständig\".\n\n59\n\nAuch nach nochmaliger eingehender Prüfung hält die Kammer an ihrer in dem \nBeschluss vom 22. März 2000 - 3 L 86/00 - geäußerten Auffassung und den \nentsprechenden oben zitierten Ausführungen fest. Ferner folgt sie den in dem \nebenfalls zitierten Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - 5 B 588/00 - \ndargelegten Grundsätzen. Diese hat das OVG NRW in seinem zu einen sogenannten \n„Laserdrom\" ergangenen Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 - (Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2001, 94) nochmals bestätigt. Bei \nZugrundelegung der in den vorgenannten Entscheidungen dargelegten \nGesichtspunkte verstößt die Veranstaltung von Paintball- bzw. Gotchaspielen der Art, \nwie sie der Kläger organisiert hat, gegen die öffentliche Ordnung und berechtigte den \nBeklagten zum Erlass der angefochtenen Untersagungsverfügung. \n\n60\n\nDie Untersagung der vom Kläger veranstalteten Paintball- bzw. Gotchaspiele \nverstößt entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch nicht gegen den \nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.\n\n61\n\nZu der betreffenden Problematik hat das OVG NRW (Urteil vom \n27. September 2000 - 5 A 4916/98 -, NWVBl. 2001, 94 (97)) im Zusammenhang mit \nLaserspielen in einem \"Laserdrom\" ausgeführt:\n\n62\n\n„Die Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante verstößt nicht \ngegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.\n\n63\n\nInsoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bestimmungen über die \nNiederlassungsfreiheit (Art. 52 ff. EGV/jetzt Art. 42 ff. EG) oder subsidiär die \nVorschriften über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 ff. EGV/jetzt Art. 49 ff. EG) \nAnwendung finden\n\n64\n\n vgl. zur Subsidiarität der Vorschriften über \n Dienstleistungen EuGH, Urt. vom 30.11.1995 \n - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, 4194 \n (Tz. 22). \n\n65\n\nDenn jedenfalls sind die hier in Rede stehenden Beschränkungen der \nNiederlassungs- bzw. der Dienstleistungsfreiheit nach denselben im vorliegenden \nZusammenhang anzuwenden Maßstäben gerechtfertigt,\n\n66\n\n vgl. zur Übereinstimmung der Maßstäbe Lenz (HrsG.), \n EG-Vertrag, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Art. 43 \n Rn. 11.\n\n67\n\nNach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien \nDienstleistungsverkehr bzw. die freie Niederlassung aufgrund von - wie hier - \nunterschiedslos anwendbaren nationalen Maßnahmen zulässig, wenn diese durch \nzwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, wenn sie geeignet \nsind, die Verwirklichung des mit ihnen angestrebten Zieles zu gewährleisten, und \nwenn sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche \nhinausgehen,\n\n68\n\n vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache \n C- 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6116 (Tz. 31); \n EuGH, Urt. vom 24.3. 1994 - Rechtssache \n C-275/92 -, Slg. 1994, I-1039; zur Nieder- \n lassungsfreiheit: EuGH, Urt. vom 30.11.1995 \n - Rechtssache C-55/94 -, Slg. 1995, I-4165, \n 4197 f. (Tz. 37); EuGH, Urt. vom 15.5.1997 \n - Rechtssache C-250/95 -, Slg. 1997, I-2471, \n 2500 (Tz. 236). \n\n69\n\nDiese Voraussetzungen sind gegeben. Das Verbot soll verhindern, dass die \ndurch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes geprägten unerlässlichen \nOrdnungsvoraussetzungen missachtet werden und simulierte Tötungshandlungen \nzum Gegenstand eines öffentlich veranstalteten Unterhaltungsspiels werden. Es \nsoll der Gefahr begegnet werden, dass durch das realistische \"spielerische Töten\" \nvon Menschen Hemmungen im Bereich von Gewalt- und Tötungsdelikten abgebaut \nund Tabus gebrochen werden. Das Verbot dient damit auch dem vorbeugenden \nSchutz gegen Gewaltdelikte und gehört zu den Anliegen der Sozialpolitik und \nVerbrechensbekämpfung, die vom Europäischen Gerichtshof als zwingende \nGründe des Allgemeininteresses angesehen werden,\n\n70\n\n vgl. EuGH, Urt. vom 24.3.1994 - Rechtssache \n C-275/92 -, Slg. 1994, 1-1039, 1096 f. \n (Tz. 57 ff.); EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - \n Rechtssache C-124/97-, Slg. 1997, I-6067, \n 6116 f. (Tz. 31 ff.).\n\n71\n\nEs herrscht grundsätzlich Übereinstimmung in den Mitgliedstaaten, dass \nGewaltdelikte vorbeugend zu bekämpfen sind. Ferner besteht in der Europäischen \nGemeinschaft ein allgemeiner Konsens über die für das in Rede stehende Verbot \nmaßgeblichen Werte und Normen, nämlich die Menschenwürde, das Grundrecht \nauf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das staatliche Gewaltmonopol. \nUnterschiedlich beurteilt wird lediglich, in welcher Art und Weise unter \nBerücksichtigung dieser Werte Gewaltdelikte vorbeugend bekämpft werden sollen. \nInsoweit hat der Europäische Gerichtshof den Mitgliedstaaten jedoch ein Ermessen \neingeräumt, wie weit sie in ihrem Gebiet den Schutz der Sozialordnung ausdehnen \nwollen. Dem jeweiligen Mitgliedstaat kommt deshalb die Beurteilung zu, ob es im \nRahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, die in Rede stehende Spielvariante \nzu verbieten, Beschränkungen zu unterwerfen oder in sonstiger Weise vorzugehen. \nAllein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem als ein \nanderer Mitgliedstaat gewählt hat, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der \nNotwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen. \nDiese sind allein im Hinblick auf die von den jeweiligen nationalen Stellen verfolgten \nZiele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen,\n\n72\n\n vgl. EuGH, Urt. vom 21.9.1999 - Rechtssache \n C - 124/97 -, Slg. 1999, I-6067, 6117 (Tz. 36).\n\n73\n\nDie Untersagung der in Rede stehenden Laserspielvariante ist geeignet, der \naufgezeigten Gefahr zu begegnen. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig; eine \nweniger einschneidende Maßnahme mit gleicher Wirksamkeit ist nicht \nerkennbar.\n\n74\n\nEiner Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 EGV (jetzt Art. 234 EG) \nbedarf es nicht. Auch wenn die streitigen Fragen mit den vom EuGH bereits \nentschiedenen nicht völlig identisch sind,\n\n75\n\n vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 \n - Rechtssache 283/81 -, Slg. 1982, 3415), \n\n76\n\nso kann doch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH \nbeantwortet werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beschränkung der \nNiederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt ist\".\n\n77\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen, denen die Kammer ebenfalls folgt und die \nsich auch auf den vorliegenden Fall anwenden lassen, scheidet ein Verstoß der \nangefochtenen Verfügung gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft aus.\n\n78\n\nDie Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 60, 61, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW).\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n81\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n82\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n83\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n84\n\nL1 T L2\n\n85\n\nB e s c h l u ß :\n\n86\n\nFerner hat die Kammer am 30. November 2001 \n\n87\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n88\n\n Der Streitwert wird auf 155.000,00 DM festgesetzt.\n\n89\n\nG r ü n d e :\n\n90\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht gemäß § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG). Im Einklang mit der in dem Beschluss des OVG NRW vom 26. Juni 2000 - \n5 B 588/00 - getroffenen Streitwertentscheidung bemisst die Kammer den Streitwert \nunter Zugrundelegung eines geschätzten voraussichtlichen jährlichen Gewinnes des \nKlägers in Höhe von 150.000,00 DM und der Zwangsgeldandrohung in Höhe von \n5.000,00 DM.\n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-30/3-k-1647-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-30/3-k-1647-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300246","retrieved":"2026-07-09 03:24:58.994133+00:00"}}