{"status":"available","doknr":"OLD300264","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1129.6K3989.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-29","aktenzeichen":"6 K 3989/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.000 wird insoweit aufgehoben, \nals damit ein den Betrag von 11.288,83 DM übersteigender Erschließungs-\n beitrag gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und der Beklagte zu \n9%.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes Voll- streckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \n Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher- heit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke G1, G2, G3, G4, G5 und G6 \n(Hausnummern D Straße 9 und 11) in I. und wendet sich gegen die Heranziehung zu \nErschließungsbeiträgen für die Herstellung der D. Straße.\n\n3\n\nDie ca. 630 Meter lange D. Straße verläuft von der J1. Straße \nausgehend Richtung Westen und geht an der Ortsgrenze der Städte I. und \nJ1. in die auf J1 Gebiet liegende I1.-------straße über. Hierbei grenzt sie auf den \nletzten etwa 100 Metern vor der Ortsgrenze mit ihrer Nordseite unmittelbar an \nGrundstücke, die bereits zum Gebiet der Stadt J1. gehören; die Straße selbst \nliegt jedoch auch in diesem Teilbereich auf dem Gebiet der Stadt I. . Ein \nBebauungsplan besteht für den Bereich der D. Straße nicht.\n\n4\n\nDas klägerische Flurstück G2 grenzt mit seiner Nordseite unmittelbar an die \nD. Straße. Östlich schließen sich auf der Länge dieses Flurstücks das ebenfalls \nan die D. Straße angrenzende Flurstück G5 sowie südlich hiervon das Flurstück \nG4 an. Das Flurstück G5 ist hierbei mit dem Haus D. Straße Nr.9 bebaut, \nwohingegen die Flurstücke G2 und G4 mit dem Wohn- und Geschäftshaus D. \nStraße 11 überbaut sind. Beide Gebäude sind jeweils über eine Zuwegung zur D. \nStraße erreichbar. Südlich der Flurstücke G2 und G4 schließt sich das klägerische \nFlurstück G3 und westlich hiervon das Flurstück G6 an. Beide Grundstücke sind mit \neinem dem Haus D. Straße Nr.11 zugeordneten Gartenhaus bebaut und grenzen \nihrerseits im Süden an den H.------weg, von dem aus sie durch ein Gartentor betreten \nwerden können.\n\n5\n\nIm Jahr 1906 schloss die ehemalige Gemeinde X1. mit dem Bauunternehmer \nT. einen Vertrag, ausweislich dessen sie diesem gestattete, auf eigene Kosten \nden \"Feldweg von der J1. - E. Straße nach D1. \" in näher \nbezeichneter Weise auszubauen.\n\n6\n\nMit einem an die ehemalige Gemeinde X1. gerichteten Schreiben aus dem \nJahr 1919 bezifferte der Bauunternehmer die für den Ausbau der D. Straße \nentstandenen Baukosten auf \"rund 4.500,- M.\" Das mache auf den laufenden Meter \nBaufront 9,00 Mark. Ferner bat der Bauunternehmer die ehemalige Gemeinde X1. \ndarum, \"für den späteren Ausbau der Straße\" sein Wohnhaus D. Straße 1 \"frei \nzugeben\" und bei dem späteren Ausbau der Straße für weitere ihm gehörige \nGrundstücke 9,00 Mark in Abzug zu bringen.\n\n7\n\nVerschiedene zwischen der ehemaligen Gemeinde X1. mit Anliegern der \nD. Straße geschlossene Anbauverträge aus den Jahren 1911 und 1913 enthalten \ndie Feststellung, dass die D. Straße noch nicht vollständig für den Anbau fertig \ngestellt sei und beinhalten die vertragliche Verpflichtung der Anlieger zur Tragung \nder Kosten für die Straßenherstellung sowie zur Leistung einer Sicherheit in Höhe \neines \"überschläglich\" ermittelten Ausbaubeitrags in Form eines der Gemeinde \nverpfändeten Sparkassenguthabens.\n\n8\n\nVon der Stadt I. - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde X1. - \nabgeschlossene Anbauverträge aus den Jahren 1959 und 1960 enthalten eine \nentsprechende Feststellung und eine Verpflichtung der Bauherren zu einer \nAbschlagszahlung für den Ausbau der D. Straße, der ausweislich dieser Verträge \n\"nach dem Plan der Stadt in einer Breite von 10,00 m\" erfolgen sollte. Daneben \nerteilte die Stadt I. in den Jahren 1955 und 1960 anderen Anliegern der D. \nStraße Bescheinigungen, die die Feststellung enthielten, dass ihr Grundstück an \neiner öffentlichen Straße liege, die noch nicht fertig ausgebaut sei.\n\n9\n\nDer Bauausschuss der Stadt I. beschloss am 24. Januar 1964, nachdem er \nbereits am 26. Juni 1962 der Firma B. aus I. -X1. den Auftrag erteilt hatte, für \neinen Gesamtbetrag von 96.588,00 DM Gehwege für acht Straßen - hierunter die \nD. Straße - herzustellen, der Firma weitere Ausbauarbeiten an der D. Straße \nmit einem Volumen von 59.896,00 DM zu übertragen. Hierzu heißt es im Protokoll \nder Ausschusssitzung: \"Bürodirektor Q1. gab bekannt, dass der Restausbau der \nD. Straße öffentlich ausgeschrieben worden sei....Der Bau- und \nGrundstücksausschuss beschloss einstimmig, die Firma B. , I. - X1. , zu \nbeauftragen, zu den Bedingungen des Angebots vom 19.11.1963 die D. Straße \nbis zur Einmündung des Weges zum Grundstück H1. auszubauen und den \nrestlichen Teil der Straße mit einer leichten Teerdecke zu versehen, sowie den \nrechtsseitigen Bürgersteig ca. 40 - 50 m über den Seitenweg H1. hinaus zu \nerstellen.\"\n\n10\n\nIn den Jahren 1963 / 1964 wurde die D. Straße bis etwa zur Höhe der \nheutigen Hausnummer D. Straße 51 mit einer Fahrbahn, streckenweise \nbeidseitigen Gehwegen, Beleuchtung und einer Mischkanalisation versehen. \nWestlich dieses Bauabschnitts erhielt die Straße eine sich verschmälernde \nFahrbahndecke und einseitig einen ca.40 bis 50 Meter langen Gehweg. Rechnungen \nfür den seinerzeitigen Ausbau sind laut Angaben des Beklagten nicht mehr \nvorhanden.\n\n11\n\nAusweislich eines behördlichen Vermerks vom 3. März 1966, der wiederum - wie \nauch weitere Anliegerbescheinigungen aus den Jahren 1970 und 1972 - die \nFeststellung enthielt, dass die D. Straße noch nicht ordnungsgemäß ausgebaut \nund der Straßenausbau in einer Breite von 10 Metern geplant sei, wurde der \nvoraussichtliche Erschließungsbeitrag für die klägerischen Grundstücke mit DM \n4.417,00 beziffert. Der Vater der Klägerin erhielt daraufhin als Voreigentümer dieser \nGrundstücke im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Bescheinigung, \nnach der die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag \"ca. 4.417,- DM\" \nbetrage.\n\n12\n\nIn den Jahren 1993 bis 1994 setzte der Beklagte den Ausbau der D. Straße \nfort. Im Bereich bis etwa zur Hausnummer D. Straße 51 wurden hierbei zum \neinen die Gehwege - soweit noch nicht vorhanden - erstmals angelegt und zum \nanderen - neben der Veränderung zweier Kreuzungsbereiche - die Randbereiche der \nFahrbahn und die Gehwegflächen durch Anlegung von Parkstreifen und \nPflanzflächen sowie durch Verlegung von Gehwegflächen in den seinerzeitigen \nFahrbahnbereich umgestaltet. Im sich westlich anschließenden Bereich erhielt die \nStraße eine 4,75 Meter breite Fahrbahn, Gehwege (ab der Einmündung I2.------\nstraße einseitig an der Südseite), weitere Beleuchtungseinrichtungen und eine \nStraßenentwässerung.\n\n13\n\nMit Abweichungssatzung vom 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Stadt I. , \ndass die D. Straße \"trotz des im Bereich von I2.------straße bis Ortsgrenze \nJ1. auf der nördlichen Seite fehlenden zweiten Gehwegs als endgültig \nhergestellt anzusehen\" sei. Auf die Anlegung des fehlenden zweiten Gehwegs werde \nverzichtet. Unter dem 19. August 1999 ordnete der Beigeordnete der Stadt I. die \nAbrechnung des Ausbaus ohne die Grunderwerbskosten im Wege des Ausspruchs \nder Kostenspaltung an. Der Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen und die D. \nStraße bislang nicht gewidmet. Die Zustimmung zum Ausbau der D. Straße \nerteilte der Regierungspräsident Arnsberg mit Verfügungen vom 4. Juni 1991 und \n12. Oktober 1993.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Klägerin zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 12.447,79 DM heran, wobei er für die \nklägerischen Grundstücke mit Ausnahme des Flurstücks G5 eine \nEckgrundstücksermäßigung gewährte. Hinsichtlich der in den sechziger Jahren \nangefallenen Ausbaukosten schätzte er den seinerzeit entstandenen Aufwand \nanhand von - andere Straßenbaumaßnahmen betreffenden - Rechnungen \nortsansässiger Firmen aus den Jahren 1961 bis 1964.\n\n15\n\nDen hiergegen am 00.00.0000 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.\n\n16\n\nZur Begründung ihrer am 00.00.0000 erhobenen Klage trägt die Klägerin im \nWesentlichen Folgendes vor: Angesichts des Ausbauvertrages aus dem Jahre 1906 \nsei davon auszugehen, dass die D. Straße spätestens 1910 bereits entsprechend \nden seinerzeitigen Ausbaugepflogenheiten hergestellt worden sei. Zudem sei die \nErschließungsbeitragsforderung des Beklagten verjährt, da die D. Straße \njedenfalls durch den Ausbau in den sechziger Jahren erstmals hergestellt worden \nsei. Daneben seien die vom Beklagten abgerechneten Kosten nicht nachvollziehbar. \nDies gelte sowohl für die Kosten des Ausbaus in den sechziger Jahren, die lediglich \nauf fiktiven Berechnungen beruhten, als auch für die Kosten der späteren \nAusbaumaßnahmen, die als nicht beitragsfähige Maßnahmen der \nVerkehrsberuhigung anzusehen seien.\n\n17\n\nIm Übrigen sei auf den geforderten Erschließungsbeitrag jedenfalls eine von \nihrem Vater in den sechziger Jahren geleistete Vorauszahlung in Höhe von 4.417,00 \nDM anzurechnen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\n den Erschließungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Die D. Straße sei \nkeine vorhandene Erschließungsanlage im Rechtssinne, da vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes im Jahre 1961 lediglich ein Teilausbau der D. Straße \nstattgefunden habe. Entsprechendes gelte für den Ausbau in den sechziger Jahren, \nder lediglich zu einer überwiegenden, nicht jedoch vollständigen Fertigstellung der \nStraße geführt habe, weshalb eine Verjährung der Beitragsforderung ausscheide. So \nergebe sich etwa aus der Erhebung von zahlreichen Vorausleistungen bei Anliegern \nder D. Straße, dass die Stadt die Straße nicht als durch den Ausbau in den \nsechziger Jahren fertig gestellt erachtet habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen hingegen unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, soweit von ihr damit ein 11.288,83 DM übersteigender Betrag gefordert \nwird, § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n26\n\nRechtsgrundlage für den Heranziehungsbescheid sind die §§ 127 ff. des \nBaugesetzbuches (BauGB) i.V.m. den Bestimmungen der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS) des Beklagten vom 17. November 1977 in der \nÄnderungsfassung vom 26. Oktober 1988. Hiernach erhebt die Gemeinde zur \nDeckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen \neinen Erschließungsbeitrag nach näherer Maßgabe der gesetzlichen und \nsatzungsmäßigen Bestimmungen. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die \nErhebung des umstrittenen Erschließungsbeitrags liegen dem Grunde nach vor. Nur \nder Höhe nach bedarf der Bescheid einer Korrektur.\n\n27\n\nBei der D. Straße handelt es sich zunächst nicht um eine \"vorhandene \nErschließungsanlage\" im Sinne des § 242 Abs.1 BauGB, für die ein \nErschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann. Nach § 242 Abs.1 BauGB kann \nein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene \nErschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni \n1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen \nErschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen Straßen, die bereits vor \nInkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs.4 BBauG \nhergestellt worden sind, nämlich einerseits die \"vorhandenen Straßen\" im Sinne des \nehemaligen Preußischen Anliegerbeitragsrechts und andererseits die unter Geltung \ndieses früheren Rechts \"programmgemäß fertig gestellten Straßen\".\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 - 4 C 22.27 und 29.78 -\n, BRS 37, Nr. 134; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735 / \n94 -, NWVBl. 1999, S.348 f.; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611 / 96 -, \nNWVBl. 2000, 458.\n\n29\n\n\"Vorhanden\" im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße \nnach der vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \nfortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes, wenn sie \nvor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes nach § 15 des Preußischen \nFluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für \nausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen \nVerkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -, NWVBl. \n1999, S.348, S.349; Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611 / 96 -, \na.a.O..\n\n31\n\nDie Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, dass die D. Straße bei Inkrafttreten \ndes ersten Ortsstatuts der ehemaligen Gemeinde X1. im Jahre 1904 eine dem \ninneren Anbau und Verkehr dienende und insoweit für ausreichend erachtete Straße \ngewesen sei; hierfür ergeben sich im Übrigen auch keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr \nbelegt der zwischen dem Bauunternehmer T. und der ehemaligen Gemeinde \nX1. geschlossene Vertrag aus dem Jahr 1906, mit dem offenbar erstmals ein \nAnbau an der späteren D. Straße ermöglicht werden sollte, dass die spätere \nD. Straße seinerzeit lediglich ein \"Feldweg\" war, an dem damals kein Anbau \nvorhanden war.\n\n32\n\nDie D. Straße wurde durch den zwischen 1906 und 1919 erfolgten Ausbau \ndurch den Bauunternehmer T. auch nicht entsprechend dem Preußischen \nAnliegerbeitragsrecht in Verbindung mit dem Ortsstatut von 1904 bzw. dessen \nNachfolgevorschriften insgesamt \"programmgemäß fertig gestellt\". Eine solche \nFertigstellung im Rechtssinne kann nur angenommen werden, wenn die \"erste \nEinrichtung\" einer Straße insgesamt den in einem Ortsstatut festgelegten Merkmalen \nfür die Fertigstellung einer Straße oder - wenn eine Satzung mit einer \nMerkmalsregelung nicht vorlag - den gemeindlichen Vorstellungen über die Art und \nWeise des Straßenausbaus (dem - gegebenenfalls formlosen - gemeindlichen \n\"Bauprogramm\") entsprach.\n\n33\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. März 1998 - 3 B 712 / 95 -, \nOVG RSE Band III § 180 BBauG / § 242 BauGB \"Vorhandene \nErschließungsanlage\"; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n6. Auflage, § 2 Rz.29; Arndt, \"Die vorhandenen Erschließungsanlagen \nim Sinne von § 180 Abs.2 BBauG\", KStZ 1984, S.121, S.122.\n\n34\n\nDas Ortsstatut von 1904 enthielt keine generalisierende Regelung zu der Frage, \nwie die erste Einrichtung einer Straße beschaffen sein müsse, um als fertig gestellt \nzu gelten. Vielmehr regelte § 3 des Statuts hinsichtlich von der Gemeinde angelegter \nStraßen, dass die Gemeindevertretung im Einverständnis mit der Ortspolizeibehörde \nbei jeder Straßenanlage festzusetzen habe, von welcher Beschaffenheit die dem \nBedürfnis entsprechende erste Einrichtung sein müsse. Nach dieser Regelung war \neine Straße folglich dann als fertig gestellt anzusehen, wenn sie in ihrer Gänze den \ngemeindlichen Ausbauvorstellungen (Bauprogramm) für die jeweilige Straße \nentsprach, so dass es entscheidend darauf ankommt, ob die D. Straße nach dem \nzwischen 1906 und 1919 erfolgten Ausbau bereits in vollem Umfang den \nseinerzeitigen Ausbauvorstellungen der Gemeinde genügte. Anderes ergibt sich \nauch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei dem Ausbau um die \"Anlage einer \nStraße durch einen Unternehmer\" im Sinne der §§ 8 ff. des Statuts gehandelt haben \ndürfte, denn auch insoweit findet sich keine Regelung über die erste Einrichtung \neiner Straße, so dass es bei der Maßgeblichkeit der gemeindlichen \nAusbauvorstellungen verbleibt.\n\n35\n\nInsbesondere aus dem Schriftwechsel zwischen der ehemaligen Gemeinde \nX1. und dem Bauunternehmer T. ergibt sich diesbezüglich, dass der erste, \nzwischen 1906 und 1919 erfolgte Straßenausbau (noch) nicht zu einer vollständigen \nFertigstellung der Straße im oben beschriebenen Sinne geführt hatte, sondern von \nSeiten der Gemeinde ein weiterer Ausbau der D. Straße beabsichtigt war. Dies \nergibt sich eindeutig aus dem Begehren des Bauunternehmers, sein Wohnhaus \nD. Straße 1 \"für den späteren Ausbau freizugeben\" und den seinerzeit \nentstandenen Aufwand beim \"späteren Ausbau der Straße\" beitragsmindernd zu \nberücksichtigen, was belegt, dass beide Vertragsparteien ersichtlich davon \nausgingen, dass der seinerzeitige Ausbau noch nicht zu einer Fertigstellung der \nStraße geführt hatte, sondern ein weiterer - zum Entstehen einer \nAnliegerbeitragspflicht führender - Ausbau zu einem späteren Zeitpunkt noch \nerfolgen sollte. Hieraus wird insbesondere deutlich, dass die Straße nach den \nPlanungen der Gemeinde im Zuge einer weiteren Bebauung Richtung Westen noch \nverlängert werden sollte. Dies wird erhärtet durch die zwischen 1911 und 1960 \nabgeschlossenen Anbauverträge bzw. erteilten Bescheinigungen, die jeweils die \nFeststellung enthalten, dass die D. Straße noch nicht fertig gestellt sei, was \nebenfalls auf weiter gehende Ausbauvorstellungen der Gemeinde X1. bzw. \nspäter der Stadt I. hindeutet, so dass von einer programmgemäßen Fertigstellung \nder Straße oder auch nur einer ihrer Teileinrichtungen vor 1961 weder gemäß dem \nOrtsstatut von 1904 noch gemäß einer seiner Nachfolgevorschriften, die hinsichtlich \nder Ausdehnung der Straße sämtlich auf die gemeindlichen Ausbauvorstellungen \nabstellen, ausgegangen werden kann.\n\n36\n\nIm Übrigen wird diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen des Beklagten \nin dem vom Vater der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein- Westfalen geführten Verfahren 23 A 5225 / 95 gegen die Zustimmung der \nBezirksregierung Arnsberg gemäß § 125 Abs.2 BauGB a.F. verwiesen (vgl. Bl.146, \n147 der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 4 K 2860 / \n94 des Verwaltungsgerichts Arnsberg). Diese Angaben des Beklagten werden durch \ndas Sachvorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht in Frage \ngestellt.\n\n37\n\nDie Erschließungsbeitragsforderung des Beklagten ist auch dem Grunde nach \nentstanden.\n\n38\n\nBei den abgerechneten Ausbauarbeiten in den Jahren 1993 / 1994 handelte es \nsich um erschließungsbeitragsfähige Aufwendungen für die erstmalige Herstellung \neiner Erschließungsanlage, da erst diese Ausbaumaßnahmen zur \"erstmaligen \nHerstellung\" der D. Straße im Sinne des § 128 Abs.1 Nr.2 BauGB geführt haben. \nDie D. Straße wurde insoweit nicht bereits durch den in den sechziger Jahren \nerfolgten Ausbau erstmalig im Sinne des § 128 Abs.1 Nr.2 BauGB hergestellt, was \nzur Folge hätte, dass lediglich der seinerzeit entstandene Aufwand - als allein der \n\"erstmaligen Herstellung\" dienend - erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet \nwerden dürfte, nicht aber die späteren - allenfalls zu einer \"Verbesserung\" der bereits \nzuvor \"erstmalig hergestellten\" Straße führenden - Maßnahmen.\n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, \nDVBl. 1986, S.349 = KStZ 1986, S.91, S.92; BVerwG, Urteil vom 22. \nNovember 1968 - IV C 82.67 -, BVerwGE 31, S.90, S.92 f.\n\n40\n\nEine \"erstmalige Herstellung\" der D. Straße in diesem Sinne (mit einer \nentsprechenden aufwandsbegrenzenden Wirkung) könnte nämlich nur angenommen \nwerden, wenn die Straße - bzw. eine ihrer Teileinrichtungen -\n\n41\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 \n- 8 C 66.84 -, a.a.O.\n\n42\n\ndurch die Ausbaumaßnahmen in den sechziger Jahren in vollem Umfang, d.h. in \nihrer gesamten vorgesehenen Breite und Länge, in einen den satzungsmäßigen \nHerstellungsmerkmalen entsprechenden Zustand versetzt worden wäre. Solange \ndies nicht geschieht, ist die Gemeinde berechtigt, ihr Ausbauprogramm hinsichtlich \nder noch unfertigen Einrichtungen einer Straße mit der Folge zu ändern, dass die \nKosten eines den geänderten Planungen entsprechenden Ausbaus zum \nbeitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören.\n\n43\n\n BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 66.84 -, a.a.O.\n\n44\n\nAus dem Bauausschussbeschluss vom 24. Januar 1964 ergibt sich zur \nÜberzeugung der Kammer, dass nach den Vorstellungen der Gemeinde in den \nsechziger Jahren lediglich ein Teilausbau der D. Straße \"bis zur Einmündung des \nWeges zum Grundstück H1. \" erfolgen sollte und im sich westlich anschließenden \nBereich lediglich eine provisorische Befestigung der Straße beabsichtigt war. Daraus \nwird deutlich, dass die Ausbauvorstellungen der Gemeinde (Bauprogramm) stets \ndahin gingen, die D. Straße zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Ortsgrenze \nJ1. zu verlängern. Dem steht auch nicht entgegen, dass an anderer Stelle des \nBeschlusses vom \"Restausbau\" der D. Straße die Rede ist: Ausweislich des \nAusschussbeschlusses vom 26. Juni 1962 waren im Rahmen einer mehrere Straßen \nbetreffenden Baumaßnahme die Gehwege der D. Straße bereits zuvor angelegt \nworden, so dass sich die Formulierung \"Restausbau\" daraus erklärt, dass nun die \nweiteren Teileinrichtungen - jedoch begrenzt auf den ersten Bauabschnitt bis zum \nAbzweig des Seitenwegs, auf den man sich vorläufig beschränken wollte - \ngeschaffen werden sollten.\n\n45\n\nDa die Gemeinde sonach stets die Absicht hatte, die D. Straße weiter zu \nverlängern, kommt eine erstmalige Herstellung der D. Straße in voller Länge \ndurch die Arbeiten in den sechziger Jahren in Anwendung der oben dargestellten \nMaßstäbe nicht in Betracht.\n\n46\n\nDies gilt im Übrigen auch für die Teileinrichtung \"Fahrbahn\", auch wenn insoweit \nbereits in den sechziger Jahren eine provisorische, leicht geteerte Straßendecke bis \nzur Ortsgrenze J1. angelegt wurde. Diese genügte nicht den Anforderungen der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt I. aus dem Jahr 1961 (und der \nentsprechenden Nachfolgesatzungen), deren § 10 Abs.1 Nr.1 (u.a.) eine \"...Teer-\n...oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise\" forderte. Hieraus wird deutlich, dass \nnach dem Willen des Ortsgesetzgebers jedenfalls solche Teerabdeckungen einer \nStraße nicht genügen sollten, die ersichtlich nicht als dauerhafte Grundlage für den \nStraßenverkehr und die Straßenentwässerung dienen konnten. Lediglich über eine \nsolche verfügte aber die D. Straße jenseits der Einmündung des Seitenwegs, \nwas in der Örtlichkeit - angesichts des höherwertigen Ausbaus im östlichen Bereich - \nauch erkennbar war.\n\n47\n\nDie Annahme einer erstmaligen Herstellung der D. Straße bzw. auch nur \neiner ihrer Teilrichtungen in den sechziger Jahren lässt sich schließlich auch nicht mit \nder Überlegung rechtfertigen, dass der erste Teilabschnitt der Straße bis zur \nEinmündung des Seitenwegs seinerzeit nach seinem natürlichen Erscheinungsbild \neine eigenständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB \ndargestellt habe. Angesichts der bereits damals angelegten provisorischen \nVerlängerung der Fahrbahn bis zur Ortsgrenze und des über den ersten \nAusbauabschnitt auf einer Länge von 40 bis 50 Metern hinausgehenden Gehwegs \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass der erste Ausbauabschnitt seinem \nnatürlichen Erscheinungsbild nach den Eindruck einer eigenständigen \nErschließungsanlage vermittelte; vielmehr wirkte er als Teilbereich einer \neinheitlichen, bis zur Ortsgrenze J1. führenden Straße. Hinzu kommt, dass der \nGehweg auf der nördlichen Straßenseite streckenweise unterbrochen war und \ndeshalb auch insoweit nicht der Eindruck einer eigenständigen endgültig \nhergestellten Erschließungsanlage entstehen konnte. Zudem steht die räumliche \nAusdehnung einer Erschließungsanlage erst im Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Beitragspflichten fest, so dass vorliegend der Zustand im Jahre 1999 \nmaßgeblich und folglich - im Hinblick auf den Begriff der \"Erschließungsanlage\" im \nSinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB - auf die D. Straße in ihrem gesamten Verlauf \nabzustellen ist.\n\n48\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 - 8 C 30 / 94 -, NVwZ \n1998, S.67, 68.\n\n49\n\nDie zur Entstehung der Erschließungsbeitragsforderung erforderliche \nZustimmung zum Straßenausbau im Sinne des § 125 Abs.2 Satz 1 BauGB a.F. \nwurde durch den Regierungspräsidenten Arnsberg mit Verfügungen vom \n4. Juni 1991 und 12. Oktober 1993 erteilt.\n\n50\n\nDer Entstehung der Erschließungsbeitragsforderung steht auch nicht entgegen, \ndass der die D. Straße betreffende Grunderwerb noch nicht abgeschlossen und \ndie Straße daher noch nicht im Sinne des § 132 Nr.4 BauGB i.V.m. § 9 Abs.1 EBS \nendgültig hergestellt ist. Der Beklagte hat insoweit in zulässiger Weise von der ihm \ndurch § 127 Abs.3 BauGB i.V.m. § 8 EBS eingeräumten Möglichkeit zur Abrechnung \nim Wege der Kostenspaltung Gebrauch gemacht. Hierbei ist nicht zu beanstanden, \ndass der Ausspruch der Kostenspaltung nicht durch den Rat der Stadt, sondern \ndurch den Beigeordneten der Stadt I. vorgenommen wurde: § 8 Satz 2 EBS \nüberantwortet diese (Einzelfall-)Entscheidung - im Unterschied etwa zu § 9 Abs.3 \nEBS, der ausdrücklich den \"Rat der Stadt\" als zuständiges Organ in Bezug nimmt - \n\"der Stadt\", womit bei verständiger Auslegung nur die Behörde gemeint sein kann. \nHinzu kommt, dass der Kostenspaltungsausspruch regelmäßig als Geschäft der \nlaufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs.3 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein- Westfalen (GO NRW) anzusehen ist, das der Bürgermeister im Rahmen \nder Geschäftsverteilung gemäß § 62 Abs.1 Satz 3 GO NRW weiter delegieren \nkann.\n\n51\n\n Driehaus, a.a.O., § 20 Rz.12; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Mai 1999 - \n3 B 2598 / 96 -, OVG RSE Band IV, § 127 BauGB \"Kostenspaltung\" \n1/1999, ferner Beschluss vom 12. April 1990 - 3 B 2034/85 - a.a.O. \nBand I § 127 BauGB \"Kostenspaltung\" 1/1990.\n\n52\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beigeordnete außerhalb seiner Befugnisse \ngehandelt haben könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n53\n\nDer sonach zulässigen Abrechnung des bislang entstandenen \nErschließungsaufwandes im Wege der Kostenspaltung steht dabei auch die bislang \nfehlende Widmung der D. Straße nicht entgegen, da die Entstehung von (bloßen) \nTeilbeitragspflichten nicht voraussetzt, dass es sich bei der abzurechnenden Straße \nbereits um eine \"öffentliche Straße\" im Sinne des § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB \nhandelt.\n\n54\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Juni 1968 - IV C \n65.66 -, DVBl. 1968, S.808, S.809 = KStZ 1969, S.78, S.79\n\n55\n\nAuch die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch den \nBeklagten ist nicht zu beanstanden.\n\n56\n\nDer vom Beklagten ermittelte Erschließungsaufwand begegnet insoweit keinen \ndurchgreifenden Bedenken, als die Ermittlung des in den sechziger Jahren \nangefallenen Aufwands auf einer Schätzung beruht. In der Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass eine Gemeinde in Ausnahmefällen von dem in § 130 Abs.1 Satz 1 \nBauGB statuierten Gebot der Abrechnung auf Grundlage der tatsächlich \nentstandenen Kosten abweichen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere \nvor, wenn eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr über Rechnungen \nfür lange zurückliegende, auf ihre Kosten durchgeführte Ausbaumaßnahmen verfügt. \nDann gebietet es die Beitragerhebungspflicht der Gemeinde, dass sie den \nseinerzeitigen Aufwand mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze schätzt.\n\n57\n\n BVerwG, Urteil vom 15. November 1985 - 8 C 41 / 84 -, DÖV 1986, \nS.391 (nur Leitsätze); OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 3 A \n2098 / 90 -, OVG RSE Band II, § 128 BauGB \"Erschließungsaufwand\"; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 3 B 571 / 93 -, OVG \nRSE Band II, § 128 \"Erschließungsaufwand\"\n\n58\n\nFür die Unbedenklichkeit einer solchen Verfahrensweise spricht auch die \ngesetzliche Regelung des § 130 Abs.1 Satz 1 Alt.2 BauGB, der der Gemeinde \nalternativ die Möglichkeit einer Abrechnung nach Einheitssätzen einräumt, die sich \nebenfalls an Durchschnittspreisen für zeitlich und örtlich vergleichbare \nAusbaumaßnahmen orientieren.\n\n59\n\nDie Schätzungsbefugnis der Gemeinde ist in den vorerwähnten Ausnahmefällen \nnotwendigerweise mit einem gewissen Spielraum, d.h. einer sowohl den Weg der \nSchätzung als auch deren Ergebnis betreffenden Toleranz verbunden. Das Gericht \nhat in diesen Fällen lediglich zu überprüfen, ob das Ergebnis der Schätzung nicht \nden Aufwand übersteigt, der erfahrungsgemäß in der jeweils in Frage stehenden Zeit \nfür die Durchführung entsprechender Maßnahmen angefallen ist.\n\n60\n\n OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1994 \n- 3 A 2098 / 90 - und Beschluss vom 21. Oktober 1994 - 3 B 571 / 93 -, \njeweils a.a.O.\n\n61\n\nDie Aufwandsschätzung des Beklagten bewegt sich vorliegend innerhalb der so \nbeschriebenen Grenzen. Er hat sich in nicht zu beanstandender Weise an \nVergleichsrechnungen für andere, überwiegend bei derselben (regelmäßig von ihm \nbeauftragten) Firma in Auftrag gegebenen Erschließungsmaßnahmen aus dem \nZeitraum der hier in Rede stehenden Maßnahmen orientiert und die dort einzeln \naufgeführten Kostenpositionen auf die Ausbaumaßnahmen an der D. Straße in \nden sechziger Jahren übertragen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung \nbestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei der Vergleichsberechnung sonstige - \netwa durch unterschiedliche topographische Verhältnisse bedingte - Besonderheiten \nhätten berücksichtigt werden müssen. Angesichts der damit gegebenen sachlichen, \nörtlichen und zeitlichen Vergleichbarkeit hält sich der für die in Rede stehende \nAusbaumaßnahme ermittelte Kostenaufwand im Wege der Schätzung im Rahmen \nder - wie dargelegt - hier angewandten zulässigen Berechnungsmethode. \nInsbesondere war der Beklagte nicht gehalten, lediglich die im Ausschussbeschluss \nvom 24. Januar 1964 als voraussichtlichen Aufwand erwähnten 59.896,00 DM \nzugrundezulegen, da es sich bei diesem Betrag - wie oben ausgeführt - um die \nKosten für den \"Restausbau\" handelte, in dem zumindest die Kosten für den bereits \nzuvor erfolgten Gehwegausbau nicht enthalten waren.\n\n62\n\nEs ist ferner nicht rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte auch die \nHerstellungskosten für den Bereich der D. Straße vollumfänglich in den \nErschließungsaufwand eingestellt hat, der mit seiner Nordseite an das Stadtgebiet \nJ1. grenzt. Den sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Umlegung \ndes beitragsfähigen Aufwandes\n\n63\n\nvgl. dazu Driehaus, a.a.O. § 10 Rdnr: 10\n\n64\n\nhat der Beklagte innerhalb des ihm aus § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB zustehenden \nErmessensspielraums in der Weise Rechnung getragen, dass der Ausbau mit einer \ngeringeren Straßenbreite (4,75 Meter) und dem Verzicht auf den nördlichen Gehweg \ndurchgeführt worden ist. Dies begegnet keinen Bedenken.\n\n65\n\nDer Bescheid bedarf jedoch der Höhe nach einer Korrektur. Denn der Beklagte \nhat bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes die Gesamtverteilungsfläche \nteilweise unzutreffend ermittelt, da - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen \nergibt - einzelne Grundstücksflächen nicht in dem nach den satzungsmäßigen \nGrundlagen gebotenen Maße in die Verteilung einbezogen worden sind. Hieraus \nergibt sich, dass der dem Beitragsbescheid zugrundeliegende, auf den Quadratmeter \nmodifizierter Grundstücksfläche entfallende Betrag (Verteilersatz) geringfügig zu \nhoch bemessen worden ist.\n\n66\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Nichteinbeziehung des städtischen \nFlurstücks G7, das angesichts seiner Größe und seines Zuschnitts keiner sinnvollen, \nerschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung im Sinne des § 133 Abs.1 Satz 2 \nBauGB zugänglich ist.\n\n67\n\nEbenso wenig bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Nichteinbeziehung \ndes Flurstücks G8, da dieses Grundstück kein Bauland im Sinne des § 133 Abs.1 \nSatz 2 BauGB darstellt und folglich nicht erschließungsbeitragspflichtig ist. Auf seiner \nallein im Innenbereich liegenden, ca. 5 x 35 Meter langen (Wege-)Fläche ist es \nallenfalls mit einer Garage bebaubar. Eine mögliche Garagenbebauung kann zwar \ngrundsätzlich eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzungsmöglichkeit \ndarstellen, doch gilt dies dann nicht, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des \nEinzelfalls ausgeschlossen erscheint, dass eine Garagenbebauung oder eine sonst \ngeringwertige Nutzung des Grundstücks tatsächlich erfolgen wird, da in diesem Fall \nder vermittelte Erschließungsvorteil von derart geringem Gewicht ist, dass es an \neiner Rechtfertigung für die Beitragsheranziehung fehlt.\n\n68\n\n BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 - 8 C 21.95 -, DVBl.1997, S.497, \nS.498 f.; Urteil vom 16. Oktober 1977 - IV C 71.74 -, DVBl.1978, S.301, \nS.302.\n\n69\n\nDies ist vorliegend anzunehmen, da der allein im Innenbereich liegende, etwa \nfünf Meter breite Grundstücksstreifen die einzige Zuwegung zur dahinterliegenden, \nim Außenbereich belegenen Waldfläche darstellt und es daher ausgeschlossen \nscheint, dass er durch eine Garagenbebauung versperrt werden wird.\n\n70\n\nAuch das Flurstück G9 ist zu Recht nicht (vollumfänglich) in die Verteilung \neinbezogen worden, da auch ihm die Baulandeigenschaft im Sinne des § 133 Abs.1 \nSatz 2 BauGB fehlt. Dieses nur mit einer etwa drei Meter langen Front an die D. \nStraße angrenzende Flurstück ist wegen seines Zuschnitts nur in seinem \nrückwärtigen Bereich baulich nutzbar. Dieser Grundstücksteil ist aber dem \nAußenbereich i.S.d. § 35 BauGB zuzuordnen, weil der im Zusammenhang bebaute \nOrtsteil mit der durchweg straßenseitig orientierten Bebauung ihren klaren Abschluss \nfindet. Die einzig auf dem Flurstück G10 vorhandene Bebauung im rückwärtigen \nBereich (Hinterlandbebauung) stellt sich bauplanungsrechtlich als Fremdkörper dar \nund vermag deshalb den Bebauungszusammenhang nicht auf die rückwärtigen \nGrundstücksbereiche auszudehnen.\n\n71\n\nZu Unrecht hat der Beklagte indes das 780 m² große Flurstück G10 nicht in die \nVerteilung einbezogen, da dieses Hinterliegergrundstück nach dem Ergebnis der \nmündlichen Verhandlung ausschließlich über eine Zuwegung zur D. Straße \nerreichbar ist, die zu Lasten des Anliegergrundstücks (Flurstück G11) auch in einer \nden bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen entsprechenden Weise \ngesichert ist, so dass es als durch die D. Straße erschlossen anzusehen ist.\n\n72\n\nFerner hat der Beklagte zu Unrecht - unter Berufung auf die in § 6 Abs.3 Satz 1 \nNr.2 a) EBS geregelte Tiefenbegrenzung - lediglich eine Teilfläche des Flurstücks \nG12 veranlagt: Gemäß § 6 Abs.3 Satz 2 EBS ist die Tiefenbegrenzung nicht \nanwendbar bei einer über die satzungsmäßig vorgesehene 50 Meter- Grenze \nhinausgreifenden baulichen Nutzung des Grundstücks. Die rückwärtige Bebauung \ndes Grundstücks mit einem sechsgeschossigen Haus nebst sich nördlich \nanschließender Parkplatzfläche, bei der es sich um eine bauliche Anlage \n(Stellplatzfläche) im Sinne des § 2 Abs.1 Satz 3 Nr.5 der Bauordnung für das Land \nNordrhein- Westfalen (BauO NW) handelt, stellt eine bauliche Nutzung in diesem \nSinne dar, so dass das Grundstück mangels weiter differenzierender \nSatzungsregelungen in vollem Umfang in die Verteilung einzubeziehen war.\n\n73\n\nSomit ergibt sich, dass die vom Beklagten in Ansatz gebrachte Verteilungsfläche \nvon insgesamt 53.426 qm um 780 qm (Flurstück G10) und weitere 4.705 qm \n(Abzugsfläche des Flurstücks G12 = 3.529 qm x 2 x 2/3) zu erhöhen ist. Daraus \nresultiert eine neue Gesamtverteilungsfläche von 58.911 qm und ein entsprechend \nreduzierter Verteilersatz von 10,77178 DM / qm, woraus sich der auf die Klägerin \nentfallende Beitrag in Höhe von insgesamt 11.288,83 DM ergibt (Gesamtfläche 1048 \nqm x 10,77178 DM).\n\n74\n\nEine weitere Reduzierung dieses auf die klägerischen Grundstücke entfallenden \nBeitrags ist nicht vorzunehmen. Der Beklagte hat zu Recht sämtliche der Klägerin \ngehörende Grundstücke in die Verteilung einbezogen. Neben dem unmittelbar an die \nD. Straße angrenzenden Flurstück G2 sind insbesondere auch die Flurstücke G4, \nG3 und G13 als so genannte Hinterliegergrundstücke durch die D. Straße \nerschlossen, da sie wie das zur D. Straße Zufahrt nehmende Flurstück G2 im \nEigentum der Klägerin stehen und mit diesem einheitlich - als Wohnhaus mit \ndahinterliegendem Gartenbereich - genutzt werden. Dies genügt für ein \nErschlossensein im Sinne des § 131 Abs.1 Satz 1 BauGB.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1989 - 3 A 922 / 87 -, NWVBl. \n1990, S.304, S.306 f.\n\n76\n\nDer Beklagte war auch nicht gehalten, hinsichtlich des klägerischen, unmittelbar \nnur an die D. Straße angrenzenden Flurstücks G5 eine \nEckgrundstücksvergünstigung gemäß § 6 Abs.4, Abs.5 seiner \nErschließungsbeitragssatzung zu gewähren, da es sich bei diesem Flurstück nicht \num ein mehrfach erschlossenes Grundstück im Sinne dieser Bestimmungen handelt. \nDas Flurstück ist lediglich durch die D. Straße, nicht aber auch durch den H.------\nweg erschlossen, von dem es durch das mit einem zweiten Wohn- und \nGeschäftshaus bebauten Flurstück 467 (und zusätzlich durch das Flurstück G3) \ngetrennt ist und zu dem es auch keine Zuwegung besitzt. In derartigen Fällen kann \ndas Erschlossensein eines rückwärtigen Grundstücks nur bejaht werden, wenn es \neinheitlich mit dem vorgelagerten Grundstück (hier Flurstück G4 und zusätzlich \nFlurstück G3) genutzt wird.\n\n77\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 31. Januar 1990, a.a.O. und \nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1977 - IV C 103.74 -, KStZ 1978, S.135, \nS.136 ff.\n\n78\n\nDies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; vielmehr erweist sich die separate \nBebauung des Flurstücks G5 als eigenständige Nutzung.\n\n79\n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin ist von dem Erschließungsbeitrag keine \nnach ihren - vom Beklagten bestrittenen - Angaben von ihrem Vater in den sechziger \nJahren gezahlte Vorausleistung in Höhe von 4.417,00 DM Abzug zu bringen, da eine \nentsprechende Zahlung nicht nachgewiesen ist. Insoweit nimmt die Kammer Bezug \nauf ihre Ausführungen im Beschluss vom 29. August 2000 - 6 L 453/00 - und die \nAusführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- \nWestfalen vom 1. Oktober 2001 - 3 B 1384/00 -. Der ergänzende Vortrag der \nKlägerin zur Frage einer früheren Vorausleistungszahlung im vorliegenden Verfahren \ngibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, so dass eine Anrechnung aus \nden in den genannten Entscheidungen angestellten Erwägungen nicht erfolgen kann. \nAuch bezüglich der behaupteten Zahlung von 162 Goldmarken fehlt es an jedwedem \nZahlungsbeleg.\n\n80\n\nDie Erschließungs(teil-)beitragsforderung des Beklagten ist schließlich entgegen \ndem Vorbringen der Klägerin auch nicht verjährt. Dies gilt bereits deshalb, weil die \nD. Straße bislang nicht gewidmet ist. Wegen der fehlenden Widmung konnte eine \nBeitragsforderung des Beklagten bis 1999 nicht entstehen und folglich nicht \nverjähren, da Erschließungsbeiträge gemäß § 127 Abs.2 Nr.1 BauGB nur für \n\"öffentliche\", d.h. dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen erhoben werden \ndürfen.\n\n81\n\n BVerwG, Urteil vom 14. Juni 1968 - IV C 65.66 -, DVBl. 1968, S.808 = \nKStZ 1969, S.78; Urteil vom 29. Oktober 1997 - 8 B 194 / 97 -, NVwZ- \nRR 1998, S.513\n\n82\n\nDie sachliche (Teil-)Beitragspflicht der Klägerin kam folglich erst mit dem - auch \nvor Widmung der Straße zulässigen, vgl. oben - Ausspruch der Kostenspaltung im \nJahre 1999 zur Entstehung, so dass keine Verjährung eingetreten ist.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die \nKostenquotelung entspricht dem jeweiligen Umfang des Obsiegens (9,31%) und des \nUnterliegens (90,69%) der Klägerin.\n\n84\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr.11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-29/6-k-3989-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-29/6-k-3989-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300264","retrieved":"2026-07-09 03:25:00.655022+00:00"}}