{"status":"available","doknr":"OLD300287","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1128.9K1248.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"9 K 1248/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom \n1. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2001 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der \nKosten der Unterbringung, Pflege und Betreuung in den Einrichtungen der \nKlinik X. zu gewähren, und zwar für die Zeit \n \nvom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995 in Höhe von 253,64 DM \ntäglich, \n \nvom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 263,61 DM \ntäglich, \n \nvom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in Höhe von 255,74 DM \ntäglich, \n \njeweils abzüglich geleisteter Abschlagszahlungen des Beklagten.\n\n2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Jahre 1921 geborene Klägerin lebt seit 1932 wegen einer \nGeistesschwäche und psychischen Erkrankung in Anstalten. Seit 1948 ist sie in \nden \"X. 'schen Anstalten\", deren Trägerin seit 1993 die \"Klinikum \nX. \" ist, in T. untergebracht. Sie erhält dort Hilfe zur Pflege in einer \noffenen Abteilung des Langzeitbereichs.\n\n3\n\nAufgrund einer Kostenzusage aus dem Jahre 1976 übernahm der sachlich \nzuständige Träger der Sozialhilfe, handelnd durch den Beklagten als örtlich \nzuständigem Träger der Sozialhilfe, die Kosten in der Vergangenheit aus \nSozialhilfemitteln entweder aufgrund von Abschlagszahlungen oder \nentsprechend dem zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land \nNiedersachsen vereinbarten Pflegesatz. Die Schiedsstelle nach § 94 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) für das Land Niedersachsen beim \nNiedersächsischen Sozialministerium setzte für das Jahr 1995 den vorläufigen \nPflegesatz auf 187,56 DM (180,20 DM je Pflegetag und 7,36 DM für die \nmedizinische Betreuung je Pflegetag), für die Zeit ab dem 1. März 1996 auf \nvorläufig 190,90 DM pro Pflegetag fest. Für den Zeitraum vom 28. November \n1997 bis 31. Dezember 1997 erfolgte eine Festsetzung durch die Schiedsstelle \nauf einen Betrag von 192,81 DM pro Pflegetag; ab dem 1. Januar 1998 gilt ein \nvorläufiger Pflegesatz von täglich 194,72 DM. Eine rechtskräftige Entscheidung \nüber die Höhe der Pflegesätze für die Zeit ab 1995 ist - soweit ersichtlich - noch \nnicht erfolgt.\n\n4\n\nMit Unterbringungs- und Versorgungsvertrag vom 3. August 1995 \nvereinbarte die Klägerin mit dem Klinikum X. ein heimtägliches Entgelt \nvon 253,64 DM, für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 \nwurde ein tägliches Heimentgelt in Höhe von 263,61 DM vereinbart, ab dem \n1. Januar 2000 wurde der tägliche Pflegesatz auf 255,74 DM reduziert. Auf der \nGrundlage der vereinbarten Heimentgelte übersandte das Klinikum X. \nder Klägerin ab 1996, jeweils zu Beginn eines Jahres, Rechnungen für das \nzurückliegende Jahr unter Berücksichtigung der vom Beklagten getätigten \nAbschlagszahlungen.\n\n5\n\nMit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. November 1999 wies \ndie Klägerin darauf hin, dass zwischen ihr und dem Klinikum X. ein \nheimvertragliches Entgelt von 253,64 DM für das Jahr 1995 und für die Zeit ab \n1. Januar 1996 in Höhe von 263,61 DM vereinbart worden sei. Hierauf seien \nlediglich Abschläge in Höhe von 148,40 DM für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis \n29. Februar 1996, in Höhe von 190,90 DM für die Zeit vom 1. März 1996 bis \n27. November 1997, in Höhe von 192,81 DM für die Zeit vom 28. November \n1997 bis 31. Dezember 1997 und in Höhe von 194,72 DM seit dem 1. Januar \n1998 gezahlt worden. Die Klägerin begehrte die Übernahme des vereinbarten \nHeimentgeltes abzüglich der geleisteten Abschläge sowie Ausgleich der \naufgelaufenen Rückstände. Zur Begründung verwies sie auf eine Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 - sowie \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Januar 1999 - 6 A \n8/95 - und des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. April 1999 - 5 K 1549/95 -. \nAuf dieses Schreiben reagierte der Beklagte nicht. \n\n6\n\nAm 31. März 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht \nsie unter Hinweis auf weitere gerichtliche Entscheidungen geltend, dass der \nSozialhilfeträger verpflichtet sei, das zwischen ihr und dem Klinikum X. \nvereinbarte Heimentgelt in voller Höhe zu übernehmen. Zwischen der \nBehinderteneinrichtung Klinikum X. und dem O. Landesamt für \nZentrale Soziale Aufgaben als dem zuständigen überörtlichen Träger der \nSozialhilfe sei es seit 1994 zu keinen Vereinbarungen nach § 93 BSHG mehr \ngekommen. Trotz des Nichtvorliegens einer Pflegesatzvereinbarung sei der \nBeklagte als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger zur Übernahme des \nvereinbarten Heimentgelts in Entsprechung der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 1994 dann verpflichtet, wenn er der \nKlägerin eine gleichermaßen geeignete, kostengünstigere und zumutbare \nalternative Unterbringungsmöglichkeit konkret nicht angeboten habe. Die \n§§ 93 ff. BSHG regelten lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der \nEinrichtung und dem Sozialhilfeträger, ließen aber die individualrechtlichen \nAnsprüche des einzelnen Hilfebedürftigen auf Sozialhilfe unberührt. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Sozialhilfe durch \nÜbernahme des vollen, von ihr mit der Klinikum X. \nvereinbarten Heimentgeltes von pflegesatztäglich \n \nDM 253,64 für das Jahr 1995, \n \nDM 263,61 ab dem 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999, \n \nDM 255,74 ab dem 1. Januar 2000 bis einschließlich 31. Juli 2001 \n \nabzüglich geleisteter Abschläge zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung trägt er vor, dass das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 auf der seinerzeit gültigen \nFassung des § 93 BSHG basiere, diese Vorschrift jedoch mittlerweile in \nwesentlichen Punkten geändert worden sei. Ferner verweist er auf eine \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Juni 1998 - 3 A \n3051/95 -.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist gemäß § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nals Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Dies gilt für den \nZeitraum vom 1. Januar 1995 bis zu einem drei Monate vor der mündlichen \nVerhandlung liegenden Zeitraum (hier: 31. Juli 2001). Der Klägervertreter hat in \nder mündlichen Verhandlung die Klage, die sich zunächst zulässigerweise nur \nauf einen Zeitraum richtete, der mehr als drei Monate vor Klageerhebung lag, \ngemäß § 91 VwGO mit Einwilligung der Beklagtenvertreterin dahin erweitert, \ndass er auch weitere, während der Dauer des Klageverfahrens abgelaufene \nZeiträume erfassen will. \n\n15\n\nVgl. zu dieser Problematik: Oberverwaltungsgericht Münster \n(OVG NW), Beschluss vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -, \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) 45, S. 377; Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 16. November 1995 - 6 S 3171/94 -, \nVerwaltungsblätter Baden-Württemberg 1996 S. 150.\n\n16\n\nDie Frist, vor deren Ablauf nach § 75 Satz 2 VwGO nicht zulässigerweise \nKlage erhoben werden kann, war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für \nden vorgenannt skizzierten Zeitraum verstrichen. Denn der Beklagte hat über \nden mit Schreiben vom 19. November 1999 gestellten Antrag der Klägerin, ihr \nSozialhilfe in Höhe der mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Pflegesätze zu \ngewähren, ohne zureichenden Grund nicht entschieden. \n\n17\n\nDie Klage ist gegen die nach § 78 Abs. 1 Ziffer 2 VwGO in Verbindung mit \n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG \nVwGO) zuständige Behörde gerichtet. Denn gemäß der Satzung des \nM. über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur \nDurchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom \n10. Juli 1974 führt der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 1 \nZiffer 1 der Satzung die Hilfe zur Pflege einschließlich der Leistungen gemäß \n§ 100 Abs. 2 BSHG durch und entscheidet im eigenen Namen.\n\n18\n\nFür die Klage besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist dann \ngegeben, wenn der jeweilige Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der \nbegehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze \noder unlautere Zwecke in Anspruch nimmt.\n\n19\n\nVgl. Kopp, VwGO, Vorbemerkung vor § 40 Rdziff. 30 \nm.w.N..\n\n20\n\nDer sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin, der auf die Hilfe zur Pflege in \neiner Einrichtung gerichtet ist, ist im maßgeblichen Zeitpunkt zwar tatsächlich \ngedeckt worden und seit Jahrzehnten aufgrund der tatsächlichen Zahlung bzw. \nabschlagsweisen Zahlung der anerkannten Pflegesätze auch gesichert. Die \nGefahr des Verlustes des Heimplatzes besteht für die Klägerin nicht, von dem \nHeimträger wird auch die zivilrechtliche Durchsetzung der behaupteten \nAnsprüche aus dem Unterbringungs- und Versorgungsvertrag nicht betrieben. \n\n21\n\nEs ist vorliegend aber ausreichend, dass die Klägerin einen \nRechtsanspruch auf Übernahme der von ihr - nach ihrem Vorbringen - \neingegangenen privatrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Heimträger \nim Wege der Verpflichtungsklage geltend macht und das Bestehen des \nbehaupteten Anspruchs möglich ist.\n\n22\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin kann gegenüber dem Beklagten \nbeanspruchen, dass die Kosten ihrer Unterbringung und Betreuung in dem \nKlinikum X. für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2001 in der \nmit dem Einrichtungsträger vereinbarten Höhe abzüglich der vom Beklagten \ngeleisteten Zahlungen übernommen werden. \n\n23\n\nFür den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 ergibt \nsich der Anspruch der Klägerin aus § 68 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes \n(BSHG) in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646, 662). Nach dieser \nVorschrift ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für \ndie Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der \nEinrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und \nQualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht; \nin anderen Fällen soll er die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach der \nBesonderheit des Einzelfalles geboten ist. Für den vorgenannten Zeitraum ist \neine Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Träger der \nEinrichtung nicht abgeschlossen worden; es ist auch für die Zeit davor weder \neine Vereinbarung geschlossen noch eine Entscheidung der Schiedsstelle \ngetroffen worden, die nach § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994 fortgelten könnte.\n\n24\n\nVgl. hierzu: VG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 1998 - 3 A \n3051/95 -.\n\n25\n\nMangels bestehender Vereinbarung zwischen dem Träger der Sozialhilfe \nund dem Träger der Einrichtung sind die Aufwendungen nach § 93 Abs. 2 \nSatz 1 2. Halbsatz BSHG nur dann zu übernehmen, wenn dies nach den \nBesonderheiten des Einzelfalles geboten ist. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom \n20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 - zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der bis zum \n30. Juni 1994 geltenden Fassung maßgeblich darauf abgestellt, dass § 93 \nAbs. 2 BSHG das Vorhandensein einer Alternative zur Deckung des \nsozialhilferechtlichen Bedarfs voraussetzt. Hieraus folgert das \nBundesverwaltungsgericht, dass die Übernahme der Kosten einer \nHeimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgeltes \nmit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder \nLeistungsfähigkeit (§ 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1984) nur abgelehnt \nwerden dürfe, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, \nzur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit \nnachweise und wenn dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser \nMöglichkeit auch zuzumuten sei. \n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n20. Oktober 1994 - 5 C 98.91 -, Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, \nS. 353 ff..\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist an dieser Auslegung auch für \nden streitbefangenen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 festzuhalten. Der \nWegfall des Wunschrechts des Hilfeempfängers in der seit dem 1. Juli 1994 \ngeltenden Neufassung des § 93 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BSHG lässt die \nVerpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, dem Hilfesuchenden unter dem \nGesichtspunkt des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes die \nLeistung zu gewähren, die zur Behebung der Notlage notwendig ist, nicht \nentfallen. Es gilt auch weiterhin, dass einem Hilfesuchenden das aus \nsozialhilferechtlicher Sicht Benötigte zu gewähren ist und dass auch das Gebot \nder Sparsamkeit diesen Grundsatz zu beachten hat. Hieraus folgt für den \nskizzierten Zeitraum, dass der Träger der Sozialhilfe die Übernahme tatsächlich \nentstandener notwendiger Kosten nur dann ablehnen darf, wenn er eine \nkostengünstigere Unterbringungsalternative anbieten kann und dem \nHilfeempfänger zugemutet werden kann, in diese andere Einrichtung zu \nwechseln.\n\n28\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19. April \n1999 - 5 K 1549/95 -.\n\n29\n\nDer Beklagte hat der Klägerin bereits nicht angeboten, Hilfe zur Pflege in \neiner anderen als der von ihr besuchten Einrichtung in Anspruch zu nehmen; es \nist auch nicht erkennbar, dass eine andere geeignete Einrichtung die \nUnterbringung und Betreuung der Klägerin hätte übernehmen können. Der \nKlägerin konnte darüber hinaus ein Wechsel der Einrichtung im \nstreitbefangenen Zeitraum nicht zugemutet werden. Die Zumutbarkeit eines \nHeimwechsels kann nach der Besonderheit des Einzelfalles vom \nGesundheitszustand des Hilfeempfängers, seinem Alter, der Intensität und dem \nAusmaß seiner durch die bisherige Dauer des Aufenthalts im Heim erzielten \nIntegration und der Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seines \npsychischen Zustandes als Folge eines Heimwechsels und eines Wechsels \nseines persönlichen Umfelds abhängen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 5 C 28.91 -, \naa0..\n\n31\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin ein Heimwechsel nicht \nzuzumuten. Sie ist mittlerweile 80 Jahre alt und hält sich seit mehr als \n50 Jahren in der Einrichtung in T. auf. Unter Beachtung ihres \nfortgeschrittenen Alters und der Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes, kommt für \nsie ein Heimwechsel nicht in Betracht.\n\n32\n\nDem Anspruch der Klägerin auf Übernahme des mit dem Einrichtungsträger \nvereinbarten Heimentgelts steht für das Jahr 1995 auch nicht entgegen, dass \ndem Beklagten erstmals mit der Rechnung vom 8. Januar 1996 Kenntnis \ndarüber verschafft worden sein dürfte, dass von seiten des Einrichtungsträgers \nfür die Unterbringung und Betreuung der Klägerin ein Tagespflegesatz in der \nvorliegend geltend gemachten Höhe zugrundegelegt wurde. Dieser Umstand \nbetrifft lediglich die Höhe der für ihre Unterbringung und Betreuung \nerforderlichen Aufwendungen, lässt aber im Übrigen ihren sozialhilferechtlichen \nBedarf, der in der sozialhilferechtlichen Gewährung von Hilfe zur Pflege zu \nsehen ist, unberührt. Der zu deckende Bedarf der Klägerin an Hilfe zur Pflege \nbesteht in der Bereitstellung bzw. Übernahme der für ihre Unterbringung, \nBetreuung und Versorgung im Klinikum X. benötigten finanziellen Mittel, \nwie sie sich aus den zwischen der Klägerin und dem Einrichtungsträger \ngeschlossenen Unterbringungs- und Versorgungsvertrag ergeben. Es fehlen \nhinreichende Anhaltspunkte, die Anlass geben, an der Wirksamkeit dieses \nVertragswerkes vom 3. August 1995 zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der \nEinrichtungsträger bisher gegen die Klägerin nicht zivilrechtlich vorgegangen \nist, rechtfertigt eine derartige Annahme nicht. Denn angesichts der \nEinkommens- und Vermögenslosigkeit der Klägerin erschiene ein derartiges \nVorgehen von seiten des Einrichtungsträgers wenig sinnvoll. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass das vereinbarte Heimentgelt betragsmäßig unter den Vorbehalt \ngestellt wurde, dass nur der Pflegesatz zu zahlen ist, zu deren Zahlung der \nSozialhilfeträger eventuell durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung \nverpflichtet wird bzw. sich verpflichtet. Die Kammer sieht sich auch nicht in der \nLage, die Höhe des vereinbarten Heimentgelts in Zweifel zu ziehen, da - soweit \nersichtlich - eine Beanstandung des vereinbarten Heimentgelts auf der \nGrundlage des Heimgesetzes bisher weder durch den Beklagten noch durch \neinen Dritten erfolgt ist. \n\n33\n\nFür die Zeit ab dem 1. Januar 1999 kann die Klägerin ebenfalls die \nÜbernahme des vollen Heimentgelts durch den Beklagten beanspruchen. \nAnspruchsgrundlage sind insoweit § 68 Abs. 1 BSHG iVm § 93 Abs. 3 BSHG in \nder seit dem 1. Januar 1999 gültigen Fassung. Danach kann der Träger der \nSozialhilfe, wenn eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen \nnicht abgeschlossen ist, Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies \nnach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist (Satz 1). Hierzu hat der \nTräger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die \nVoraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG erfüllt, und sich schriftlich zu \nverpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (Satz 2). \nVergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, die der \nSozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung \nfür vergleichbare Leistungen nach den nach Abs. 2 geschlossenen \nVereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt (Satz 3). Für die Prüfung der \nWirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen gelten die Vereinbarungsinhalte \ndes Sozialhilfeträgers mit vergleichbaren Einrichtungen entsprechend (Satz 4). \nDer Sozialhilfeträger hat die Einrichtung über Inhalt und Umfang dieser Prüfung \nzu unterrichten (Satz 5). \n\n34\n\nEinem Anspruch der Klägerin ab dem 1. Januar 1999 steht zunächst nicht \n§ 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 1999 maßgeblichen Fassung \nentgegen. Dem dort normierten Wunschrecht der Heimunterbringung soll zwar \nu.a. nur entsprochen werden, wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der \ngleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Hierauf \nkommt es aber vorliegend nicht an. Denn angesichts einer fehlenden \nUnterkunftsalternative sowie auch der Unzumutbarkeit eines Heimwechsels ist \nvorliegend ein Ausnahmefall gegeben. Eine Bindung des Sozialhilfeträgers \nbesteht daher nicht. \n\n35\n\nIm Hinblick auf die fehlende Unterbringungsalternative sowie die \nbestehende Unzumutbarkeit eines Heimwechsels ist vorliegend die Hilfe durch \ndie Einrichtung in T. nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten und die \nHeimpflege der Klägerin durch diese Einrichtung sicherzustellen. Unter dem \nGesichtspunkt des sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatzes ist es \nhierzu erforderlich, dass der Sozialhilfeträger das volle, dem Hilfesuchenden \nvon dem Einrichtungsträger in Rechnung gestellte und von dem Hilfesuchenden \nauch geschuldete Heimentgelt übernimmt, ohne dass es darauf ankommt, ob \ndie in den §§ 93 Abs. 3 Satz 2 bis Satz 5 BSHG normierten weiteren \nVoraussetzungen erfüllt sind. Denn diese Bestimmungen regeln ersichtlich das \nVerhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der \nSozialhilfe, ihnen kommt aber nicht die Qualität zu, sozialhilferechtliche \nIndividualansprüche eines Hilfeempfängers anspruchsvernichtend oder -\neinschränkend einzugrenzen. Denn es liegt außerhalb der Möglichkeiten eines \nSozialhilfeempfängers, in das Verhältnis Einrichtungsträger und \nSozialhilfeträger einzugreifen, dieses Verhältnis kann er weder beeinflussen \nnoch gestalten. Es kann daher nicht zu Lasten seines sozialhilferechtlichen \nIndividualanspruchs gehen, wenn vom Gesetzgeber aufgestellte Maßstäbe im \nVerhältnis Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger nicht erfüllt sind. \n\n36\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 24. Juli \n2001 - 8 K 924/00 -.\n\n37\n\nDer Umstand, dass der Träger der Einrichtung, in der die Klägerin lebt, und \nder für diese Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe über den Abschluss \neiner Pflegesatzvereinbarung streiten, beeinträchtigt ebenfalls die \nsozialhilferechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht. Denn es ist zwischen den \nVoraussetzungen für den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung und den \nVoraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe zu differenzieren, beide \nRegelungsbereiche stehen eigenständig nebeneinander. \n\n38\n\nVgl. hierzu: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 19. April \n1999 - 5 K 1549/95 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n40\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n41\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus \ndenen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n42\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag \nauf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung \nzum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n43\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-28/9-k-1248-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-28/9-k-1248-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300287","retrieved":"2026-07-09 03:25:02.681944+00:00"}}