{"status":"available","doknr":"OLD300286","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1128.1K3081.99A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-28","aktenzeichen":"1 K 3081/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als offensichtlich unbegründet \nabgewiesen. \n\nDie Kläger tragen zu gleichen Teilen die Kosten \ndes Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 2. Juli 1962 in T. / Aserbaidschan und der \nKläger zu 2) am 19. März 1994 in T1. / Russische Föderation geboren. Nach \neigenen Angaben sind sie armenische Volkszugehörige. Ebenfalls nach eigenen \nAngaben reiste die Klägerin zu 1) gemeinsam mit ihrem Ehemann im Februar 1994 \naus Aserbaidschan aus und in die Russische Föderation ein, wo der Kläger zu 2) \ngeboren wurde. Etwa im Oktober 1994 seien sie gemeinsam nach T. in \nAserbaidschan zurückgekehrt. Nachdem sich der Ehemann der Klägerin zu 1) von ihr \ngetrennt gehabt habe, seien sie im Herbst 1996 erneut in die Russische Föderation \nnach T1. gefahren. Die Kläger geben weiter an, am 31. Mai 1999 T1. mit \neinem LKW verlassen zu haben und am 11. Juni 1999 illegal auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 14. Juni 1999 beantragten die \nKläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung trug die Klägerin zu 1) im Wesentlichen \nfolgendes vor: Sie könne keine Personalpapiere vorlegen, da ihr \naserbaidschanischer Reisepass und die von den russischen Behörden in T1. \nausgestellte Geburtsurkunde für den Kläger zu 2) bei ihrem Ehemann in \nAserbaidschan geblieben seien. Sie könnten als Armenier nicht nach Aserbaidschan \nzurück, da sie dort vermutlich umgebracht würden. Sie hätten auch nicht länger in \nT1. bleiben können, da die Frau, bei der sie gewohnt hätten, sie nicht mehr \nlänger habe unterstützen können. Sie könnten auch nicht nach Armenien, da der \nVater des Klägers zu 2) Aserbaidschaner sei.\n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) \nlehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 18. August 1999 als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorlägen. Das Bundesamt \nstellte außerdem fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht \nvorlägen und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer \nWoche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Den Klägern wurde die \nAbschiebung nach Armenien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am \n24. August 1999 zugestellt.\n\n5\n\nDaraufhin haben die Kläger am 26. August 1999 Klage erhoben und - ohne \nErfolg - die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung der \nKlage tragen die Kläger vor: Die Klägerin zu 1) sei aserbaidschanische \nStaatsangehörige. Sie habe auch eine Originalgeburtsurkunde aus Aserbaidschan \nvorgelegt, in der ihre armenische Volkszugehörigkeit eingetragen sei. In \nAserbaidschan habe die Klägerin zu 1) die Wohnung aus Furcht vor \nVerfolgungsmaßnahmen kaum noch verlassen. Lediglich der Umstand, dass ihr \nEhemann Aserbaidschaner gewesen sei, habe verhindert, dass sie von \nAserbaidschanern umgebracht worden sei. Auch die Schwiegereltern der Klägerin zu \n1) hätten ihren Sohn, den Ehemann der Klägerin zu 1), aufgefordert, sich von der \nKlägerin zu trennen. Aufgrund dieser Umstände und der bestehenden \nSchwangerschaft sei die Klägerin zu 1) im Winter 1994 nach T1. geflohen, wo ihr \nEhemann sie häufiger besucht habe. Sie kenne nur den Vornamen der Frau, bei der \nsie gewohnt hätten, da es im Kaukasus üblich sei, sich allein mit dem Vornamen \nanzureden. Da die Kläger in T1. kein Aufenthaltsrecht hätten erhalten können, \nseien sie nach Aserbaidschan zurückgekehrt, wo es allerdings die selben Probleme \nwie vorher gegeben habe. Im Herbst 1996 habe sich der Ehemann der Klägerin zu 1) \nvon ihr getrennt. Daraufhin seien sie völlig schutzlos gewesen und erneut nach \nT1. geflohen. Dort hätten sie sich drei Jahre lang illegal aufgehalten, bis sie in \ndie Bundesrepublik Deutschland geflohen seien. In Aserbaidschan müsse eine \nmittelbare Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger bejaht werden.\n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1) weitere Angaben gemacht, \nwegen derer auf das Sitzungsprotokoll verwiesen wird. Außerdem hat die Klägerin zu \n1) eine handschriftliche Übersicht über die Ereignisse bis zur Ausreise nach \nDeutschland vorgelegt. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundes-\n amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom\n 18. August 1999 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte\n anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen\n des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes sowie - hilfsweise -\n Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes\n vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt unter Bezug auf den angefochtenen Bescheid,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akte im Verfahren 1 L 1236/99.A \nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet, weil die Entscheidung des \nBundesamtes vom 18. August 1999 offensichtlich rechtmäßig ist und die Kläger nicht \nin ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Denn die Kläger haben weder einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16 a des \nGrundgesetzes (GG) noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG. Auch die erlassene \nAbschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Gericht nimmt \nzur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) Bezug \nauf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides (Seite 2 bis 8) und \nverweist ergänzend auf den Beschluss der Kammer vom 1. Oktober 1999 im \nVerfahren 1 L 1236/99.A. \n\n14\n\nErgänzend und vertiefend wird unter Berücksichtigung des Vorbringens im \nKlageverfahren folgendes ausgeführt:\n\n15\n\nAbschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 AuslG sind \nhinsichtlich des Heimatstaats, d.h. des Staats, dessen \nStaatsangehörigkeit die Betroffenen haben, oder bei \nStaatenlosen des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts und \naußerdem hinsichtlich eines in der Abschiebungsandrohung sonst \nkonkret bezeichneten Zielstaats zu prüfen.\n\n16\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-\nPfalz (OVG RP), Beschluss vom 6. Februar 1998 \n- 11 A 10716/97 -, EZAR 044 Nr. 13.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu prüfen, ob \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf \nAserbaidschan vorliegen, denn die Kläger besitzen nicht die \naserbaidschanische Staatsangehörigkeit und Aserbaidschan war \nvor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juni \n1999 nicht mehr das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes.\n\n18\n\nEs bestehen bereits durchgreifende Zweifel daran, dass sich \ndie Klägerin zu 1) noch nach dem Ausbruch der \nGewalttätigkeiten gegen Armenier Ende der 1980er Jahre in \nAserbaidschan aufgehalten hat und dass der Kläger zu 2) jemals \nin Aserbaidschan gelebt hat. Dies gilt insbesondere im \nHinblick auf die Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der \nKlägerin zu 1) zum Anlass ihrer Reise nach T2. im Jahre \n1994 (Urlaub oder Flucht vor Anfeindungen), zum Zeitpunkt \nihrer endgültigen Ausreise aus Aserbaidschan (1996 oder 1997), \nzur Frage, wer sie in T2. unterstützt hat (Georgierin \nnamens K. oder Armenier), und zur Frage der amtlichen \nRegistrierung (unter einer eigenen Anschrift mit dem Ehemann \noder unter der Anschrift der Eltern). Ebenso gilt dies im \nHinblick darauf, dass die Klägerin zu 1) bei ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt als Grund für die Ausreise aus Aserbaidschan \nausschließlich die Trennung von ihrem Ehemann genannt hat und \nkeinerlei Angaben dazu gemacht hat, selbst Opfer von \nÜbergriffen geworden zu sein oder Übergriffe auf Armenier \nwahrgenommen zu haben, obwohl sie in T. , einem Zentrum \nder Pogrome gegen Armenier, gelebt haben will. Schließlich \nspricht auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1) nach den \nunwidersprochen gebliebenen Angaben der Dolmetscherin bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt ein reines Armenisch ohne den in \nAserbaidschan üblichen Dialekt gesprochen hat und kein \nAserbaidschanisch beherrscht, dagegen, dass die Kläger noch \nbis 1996 in Aserbaidschan in einer aserbaidschanischen Familie \ngelebt haben. Wenn die Kläger aber, wofür hiernach alles \nspricht, Aserbaidschan bereits vor dem Zusammenbruch der \nSowjetunion verlassen haben bzw. der Kläger zu 2) dort nie \ngelebt hat, können sie die aserbaidschanische \nStaatsangehörigkeit nicht erworben haben.\n\n19\n\nDie Kläger sind jedoch auch dann keine aserbaidschanischen \nStaatsangehörigen, wenn man von ihrem eigenen Vortrag ausgeht. \nNach Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes der Aserbaidschanischen \nRepublik „Über die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen \nRepublik\" vom 30. September 1998 sind Staatsbürger der \nAserbaidschanischen Republik Personen, die zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieses Gesetzes (1. Januar 1999) die \naserbaidschanische Staatsbürgerschaft besaßen. Grundlage \nhierfür ist die Registrierung der betreffenden Person in ihrem \nWohnort in der Aserbaidschanischen Republik zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieses Gesetzes.\n\n20\n\nVgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA) an das \nVerwaltungsgericht (VG) Ansbach vom 20.04.2000 \n(514-516.80/36027), an das VG Ansbach vom 04.05.2000 \n(514-516.80 AZE), an das VG Berlin vom 27.09.2000 \n(514-516.80/6 ARM); Auskunft des UNHCR an das VG \nAnsbach vom 22.05.2000 (100.ASB/1016/AK/UT/roc) ); \nProf. Dr. Luchterhandt, Hamburg: Gutachterliche \nStellungnahme für das VG Würzburg vom 17.10.2000 zu \nW 8 K 99.30885 und W 8 K 99.30886; Dr. Solotych, \nInstitut für Ostrecht München e.V.: Rechtsgutachten \nvom 22.11.2000 für das VG Berlin zu VG 33 X \n107.00.\n\n21\n\nDie Kläger besitzen nach dieser Bestimmung die \naserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht (mehr). Ihr \nWohnort lag bei Inkrafttreten des aserbaidschanischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes von 1998 nicht in der \nAserbaidschanischen Republik. Denn zu diesem Zeitpunkt lebten \ndie Kläger auch nach eigenen Angaben schon seit mehr als zwei \nJahren nicht mehr auf dem Staatsgebiet Aserbaidschans, sondern \nhielten sich in der Russischen Föderation auf. Es ist auch \nnicht anzunehmen, dass die Kläger noch in Aserbaidschan \nregistriert waren. Die Klägerin zu 1) hat zu ihrer \nRegistrierung in der mündlichen Verhandlung widersprüchliche \nAngaben gemacht. Letztlich hat sie angegeben, sie sei unter \nder Anschrift ihrer Eltern, mit denen sie seit ihrer Heirat \nkeinen Kontakt mehr gehabt habe, registriert gewesen, obwohl \nsie dort seit Jahren nicht mehr gewohnt habe. Es ist nicht \nanzunehmen, dass diese Registrierung noch fortbestand, nachdem \nEnde der 1980er/Anfang der 1990er Jahre die meisten Armenier - \nvermutlich auch die Eltern der Klägerin - Aserbaidschan \nverließen. Der Kläger zu 2) ist nach Angaben der Kläger in der \nRussischen Föderation geboren; es ist nicht ersichtlich, dass \ner jemals in Aserbaidschan registriert war. \n\n22\n\nDoch auch wenn man davon ausgeht, dass die Kläger die \naserbaidschanische Staatsangehörigkeit formal noch besitzen, \nweil sie formal noch in Aserbaidschan registriert sind, würde \nes sich bei dieser Staatsangehörigkeit nur um eine \ninhaltsleere rechtliche Hülle handeln, aufgrund derer die \nKläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der \nRepublik Aserbaidschan keine Dokumente erhalten würden, die \nfür eine Wiedereinreise nach Aserbaidschan erforderlich wären. \nDamit nimmt Aserbaidschan im Verhältnis zu den Klägern \nfaktisch die Rolle eines nicht zur Aufnahme bereiten \nDrittstaates ein, auf den es bei der Prüfung des § 51 Abs. 1 \nAuslG nicht ankommt.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 14. März 2001 - 11 A \n5348/98.A -\nDass dies im vorliegenden Fall tatsächlich so ist, zeigt sich \ndaran, dass die Kläger bereits 1999, spätestens im April 2000 \nerfolglos die Ausstellung von Passersatzpapieren bei der \naserbaidschanischen Botschaft beantragt haben. \n\n24\n\nDen Klägern ist die Abschiebung nach Armenien angedroht \nworden. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Armenien vorliegen. Dies ist \nnicht der Fall. Die Kläger haben nicht vorgetragen, in der \nVergangenheit in Armenien politische Verfolgung erlitten zu \nhaben. Eine solche Verfolgung droht ihnen in Armenien auch zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit. Anknüpfungspunkt für eine drohende \nVerfolgung könnte allenfalls die angebliche \nteilaserbaidschanische Abstammung des Klägers zu 2) sein.\n\n25\n\nNach\n den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 19. \nSeptember 2000 und vom 9. April 2001 - 514-516.80/3 \nARM - und der Auskunft des AA an das VG Ansbach vom \n19. Juni 2000 - 514-516.80/36027 -,\n\n26\n\nkam es nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in \nAserbaidschan im Gegenzug zu Verdrängungsmaßnahmen gegen die \nin Armenien lebenden Aserbaidschaner, so daß diese (teilweise \nunter dem Schutz der Regierung) das Land verließen. Der UNHCR \nhatte Kontakt zu den vereinzelt in Armenien verbliebenen \nAserbaidschanern mit armenischen Ehepartnern, die jedoch nach \nBedrohung durch Nachbarn Armenien zumeist verlassen haben. \nGegen Abkömmlinge aus armenisch-aserbaidschanischen Mischehen \nsind bei Bekanntwerden der Abstammung von einer/einem \naserbaidschanischen Mutter/Vater Animositäten möglich. Seit \ndem Waffenstillstand 1994 hat sich die Situation jedoch auch \ninsoweit entspannt. \n\n27\n\nNach \n der Auskunft des AA an das VG Schleswig vom 20. März \n2000 - 514-516.80/34356 - und der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 3. Mai 2001 - \n508-516.80/37404\n\n28\n\nist der armenische Staat grundsätzlich bereit und in der \nLage, Armenier aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit sowie \ndie aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe \nstammenden Kinder vor Übergriffen Dritter wirksam zu schützen. \nDem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt geworden, in \ndenen Übergriffe Dritter gegen Armenier aserbaidschanischer \nVolkszugehörigkeit nach Stellung der Strafanzeige von den \nzuständigen armenischen Behörden nicht verfolgt und geahndet \nwerden. \n\n29\n\nAuch nach der\n Auskunft der Frau Dr. Tessa Hofmann vom 25. April \n2001 an das VG Ansbach \n\nlässt sich in Armenien ein staatlich geduldete Diskriminierung \nvon Aserbaidschanern oder Personen binationaler Abstammung \nnicht feststellen.\n\n30\n\nVor diesem Hintergrund ist es nicht hinreichend \nwahrscheinlich, daß Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bei \neiner Einreise nach Armenien bedroht wären, zumal die \nteilaserbaidschanische Abstammung des Klägers zu 2) nach außen \nweder durch den Namen noch durch die Sprache noch anhand der \nReligion erkennbar ist. Bloße Anfeindungen und \nBenachteiligungen, für die der armenische Staat zudem nicht \nverantwortlich wäre, reichen nicht aus, um Abschiebungsschutz \nnach § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten.\n\n31\n\nWenn man dem Vorbringen der Kläger im Hinblick auf ihre \nAufenthaltsorte seit 1994 folgt, wäre die Russische Föderation \nals Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes anzusehen. Es wäre \ndeshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen. Dies \nist ersichtlich nicht der Fall. Es liegen keinerlei \nAnhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern, die Russland \nunverfolgt verlassen haben, nunmehr dort politische Verfolgung \ndrohen könnte.\n\n32\n\nAuch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen im Hinblick auf den \nausdrücklich bezeichneten Abschiebezielstaat Armenien unter Berücksichtigung der \noben aufgeführten Auskünfte und Berichte nicht vor.\n\n33\n\nDie Klage ist nach alledem als offensichtlich unbegründet abzuweisen, da sich \ndie Versagung der Asylberechtigung und die Rechtmäßigkeit des angefochtenen \nBescheides im Übrigen nach dem ermittelten Sachverhalt und nach allgemein \nanerkannter Rechtsauffassung wegen der durchgreifenden Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1) geradezu aufdrängt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n35\n\nDieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-28/1-k-3081-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-28/1-k-3081-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300286","retrieved":"2026-07-09 03:25:02.591266+00:00"}}