{"status":"available","doknr":"OLD300395","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1120.12L1109.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-20","aktenzeichen":"12 L 1109/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, die Antragstellerin nach Maßgabe \neines vom Gericht anzuordnenden bzw. durchzuführenden \nAuswahl- und Nachrückverfahrens nach den \nRechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/02 zum \nStudium im Studiengang Medienplanung, \nMedienentwicklung und Medienberatung an der \nUniversität - Gesamthochschule - T im 1. Fachsemester \nzuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung zum Studium des Faches \nMedienplanung, Medienentwicklung, Medienberatung (im Folgenden \n: Medienplanung) an der Universität -Gesamthochschule- T \naußerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zwar zulässig, \naber unbegründet, denn die Antragstellerin hat nicht gemäß \n§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in \nVerbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 1 \nder Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und \ndie Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das \nWintersemester 2001/2002 vom 25. Juni 2001 (GVBl. NW 2001 \nS. 445) - Zulassungsverordnung (ZVO) - in Verbindung mit der in \nder Anlage 3 ZVO für Bewerber mit allgemeiner Hochschulreife \nfestgesetzte Zahl von 90 Studienplätzen für das Fach \nMedienplanung gegen das verfassungsrechtliche Gebot der \nerschöpfenden Kapazitätsauslastung verstößt und daher weitere \nStudienplätze in diesem Studiengang zu vergeben sind.\n\n6\n\nDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aus Art. 12 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG \nhergeleitet, dass absolute Zulassungsbeschränkungen nur dann \nverfassungsgemäß sind, wenn sie zum Schutz eines überragend \nwichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der \nUniversität in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre \nund Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt \nErforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit \nöffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten \nangeordnet werden.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 \n- 1 BvR 393, 610/85 -, in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1992, 145.\n\n8\n\nZur Verwirklichung dieses Grundsatzes bestimmt § 29 Abs. 2 \nSatz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in sachlicher \nÜbereinstimmung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über die \nKapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung \n- KapVO -) vom 25. August 1994 (GVBl. NW S. 732), zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 11. April 1996 (GVBl. NW S. 176) \nals Richtmaß der kapazitätserschöpfenden Ermittlung und \nFestsetzung einer Zulassungszahl, dass diese in einem \nStudiengang, in dem nicht alle Bewerber zugelassen werden \nkönnen, nicht niedriger festzusetzen ist, als es unter \nBerücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und \nfachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer \ngeordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in \nForschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist. \n\n9\n\nDie Antragstellerin hat bei der im vorliegenden Verfahren \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht \nglaubhaft gemacht, dass über die im Studiengang bereits \nvergebenen 90 Studienplätze für Bewerber mit Hochschulreife \nhinaus noch freie oder ungenutzte Studienplätze zur Verfügung \nstehen. Die Kammer sieht im vorliegenden Verfahren von der in \nVerfahren der vorliegenden Art ansonsten regelmäßig gebotenen \nvollständigen Überprüfung der Kapazitätsberechnung \neinschließlich aller Berechnungsgrößen ab, weil hier abweichend \nvon der errechneten Aufnahmekapazität von 78,25 Plätzen \ntatsächlich 102 Studienplätze (90 für Bewerber mit allgemeiner \nHochschulreife und 12 für Bewerber mit Fachhochschulreife) \nfestgesetzt worden sind. Diese Überbesetzung muss sich die \nAntragstellerin als kapazitätsdeckende Belegung entgegenhalten \nlassen. \n\n10\n\nVgl. Für das insoweit vergleichbare Problem der \nÜberbuchung im ZVS-Vergabeverfahren: VGH Kassel, \nBeschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T. -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - \nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2001, 448 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n11\n\nAngesichts dieser Überbesetzung von (rechnerisch) 23,75 \nStudienplätzen ist es für die Kammer auch unter \nBerücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen \nZweifel an einzelnen Parametern der Kapazitätsberechnung \n(Curricularnormwert und Eigenanteil, bereinigtes Lehrangebot, \nDienstleistungsabzug und Schwund) ausgeschlossen, dass über die \nbereits vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere Plätze \nverfügbar und demgemäß zu verteilen sind. Hierzu ist im \nEinzelnen Folgendes zu bemerken:\n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin zunächst die Festsetzung des \nLehrangebotes mit 166 DS unter Berufung auf die früheren \nBeschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts rügt, ist \ndarauf hinzuweisen, dass sich diese Feststellungen auf den \nfrüheren Studiengang Medienplanung in der Lehreinheit \nGermanistik bezogen. Diese Zahlen haben sich durch die \nEinrichtung eines eigenständigen Studienganges naturgemäß \nverändert. Die unsubstantiierte Vermutung der Antragstellerin, \nes sei eine Kapazitätsreduzierung erfolgt, lässt bei \nsummarischer Prüfung begründete Zweifel an der Richtigkeit des \nfestgesetzten Lehrangebotes nicht erkennen. Anhaltspunkte für \neine Falschberechnung des Gesamtlehrdeputats sind nicht \ngegeben.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin ebenfalls unter Berufung auf die \nfrüheren Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts \ndie fehlende Nachvollziehbarkeit des Dienstleistungsabzuges \nrügt, hat der Antragsgegner durch Vorlage des Studienplanes für \ndie Lehreinheit Elektrotechnik dargelegt, dass die Lehreinheit \nMedienplanung Dienstleistungen für diesen Studiengang erbringt. \nIm Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss insoweit davon \nausgegangen werden, dass der Dienstleistungsexport für nicht \nzugeordnete Studiengänge auf entsprechenden Studien- und \nPrüfungsordnungen beruht. Eine Überprüfung der Quantifizierung \nder Curricularanteile muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n14\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Juni 1997\n - 13 C 48/96 -, S. 4 der Abschrift.\n\n15\n\nEs sind auch weder Anhaltspunkte für eine fehlerhafte \nFestsetzung des Dienstleistungsabzuges ersichtlich noch hat die \nAntragstellerin nach Übersendung des Studienplanes die \nRichtigkeit dieses Dienstleistungsabzuges in Zweifel gezogen, \nso dass sich in diesem Verfahren weitere Ausführungen \nerübrigen.\n\n16\n\nAuch die Rüge der Antragstellerin, der Curricularnormwert \nsei nicht normativ durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, \nsondern aufgrund der nicht ausreichenden Ermächtigungsgrundlage \ndes § 13 Abs. 3 KapVO festgesetzt worden, greift nicht durch. \nDas Bundesverfassungsgericht,\n\n17\n\nvgl. Beschluss vom 22. Oktober 1991 a.a.O.\n\n18\n\nhat zwar davon gesprochen, dass die Art und Weise der \nKapazitätsermittlung zum Kern des Zulassungswesens gehört und \nsie weitgehend normativ bestimmt und von Wertungen abhängig \nist. Es hält in diesem Beschluss aber ein umfassendes \nnormatives Regelwerk in allen Bereichen und allen Details der \nHochschulzulassung nicht für geboten, so dass das Gebot \nerschöpfender Kapazitätsauslastung normative Regelungen in \nallen Bereichen und Details des Zulassungsrechts nicht \nerfordert.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 1997 a.a.O., S. 3 f \nder Abschrift.\n\n20\n\nAuch das Vorbringen der Klägerin, der Curriculareigenanteil \nsei fehlerhaft festgesetzt worden, kann selbst bei \nZugrundelegung des von der Antragstellerin errechneten Wertes \nfür die Lehrveranstaltungsart k = 4 nicht zum Erfolg ihres \nAntrages führen. Soweit die Antragstellerin zunächst auch die \nWerte der Lehrveranstaltungsart k = 6 in Zweifel gezogen hat, \nhat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass tatsächlich \nnicht der von der Antragstellerin behauptete Wert von 0,5, \nsondern der auch von ihr für erforderlich gehaltene Wert von \n1,0 in die Berechnung eingeflossen ist. Selbst wenn \nentsprechend der Berechnung der Antragstellerin bei der \nLehrveranstaltungsart k = 4 ein Anteil von 0,508 angerechnet \nwürde, so errechnete sich ein Eigenanteil von 2,7655. Dies \nhätte zwar zur Folge, dass sich die Aufnahmekapazität auf 85,45 \nStudienplätze erhöhen würde. Sie würde jedoch noch immer \ndeutlich unter der Zahl der tatsächlich vergebenen \nStudienplätze liegen.\n\n21\n\nSchließlich können auch die von der Antragstellerin \ngeäußerten Bedenken an der Schwundberechnung ihrem Antrag nicht \nzum Erfolg verhelfen. Nach § 16 KapVO ist die \nStudienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass \nwegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels die Zahl der \nAbgänge in höheren Fachsemestern größer ist, als die Zahl der \nZugänge. Der Antragsgegner hat den Schwundausgleich auf der \nGrundlage des allgemein akzeptierten \"Hamburger Verfahrens\"\n\n22\n\nvgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, \"Das \nHochschulzulassungsrecht\" 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO \nRdnr. 7 m.w.N. und OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 1997 \na.a.O. S. 5.\n\n23\n\nmit 1/0,96 zutreffend errechnet. Es ist insbesondere \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht zu \nbeanstanden, dass in mehreren Semestern ein \"positiver Schwund\" \nerrechnet worden ist. Es unterliegt bei summarischer Prüfung \ninsbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass der \nAntragsgegner in die Berechnung auch Studenten, die sich nach \neinem Urlaubssemester zurückgemeldet haben, einbezogen hat. \nSchließlich wäre es selbst bei Zugrundelegung der nach dem \nVorbringen der Antragstellerin aufzustellenden Berechnung auf \nder Grundlage einer Aufnahmekapazität von 85,45 Studienplätzen \nbei summarischer Prüfung ausgeschlossen, dass über den \nSchwundausgleich sich die Vergabe von weiteren \n17 Studienplätzen errechnet.\n\n24\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass die von der \nAntragstellerin erhobenen Einwände gegen die Berechnung einer \nAufnahmekapazität von 78,25 Plätzen jedenfalls nicht die \nFeststellung rechtfertigen, dass weitere über die festgesetzte \nZulassungszahl von 102 Studienplätzen hinausgehende \nStudienplätze noch zu vergeben sind. Da keine Anhaltspunkte für \neine sonstige Falschberechnung der in die Kapazitätsberechnung \neinzustellenden Parameter vorliegen und da die 102 \nStudienplätze, die in nicht zu beanstandender Weise für \nBewerber mit allgemeiner Hochschulreife und Bewerber mit \nFachhochschulreife aufgeteilt worden sind, tatsächlich besetzt \nworden sind, kann der Antrag keinen Erfolg haben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertentscheidung ergeht auf der Grundlage von §§ 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und ergeht \nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, \nwonach in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf \nStudienzulassung der Streitwert auf ¾ des Auffangwertes \nfestzusetzen ist.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-20/12-l-1109-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-20/12-l-1109-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300395","retrieved":"2026-07-09 03:25:12.711444+00:00"}}