{"status":"available","doknr":"OLD300515","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1109.12K4777.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-09","aktenzeichen":"12 K 4777/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Der Kläger ist Eigentümer des Hauses X 1 in S 1. Das Gebäude besteht aus \neinem im Spätmittelalter errichteten Steinwerk mit 0,60 m breiten Bruchsteinmauern \nund einem vorgesetzten Fachwerkbau. Der Direktor des Landschaftsverbandes \nWestfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege - stellte beim Beklagten am \n00.00.00 einen Antrag auf Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Der \nBeklagte trug das Gebäude am \n00.00.00 in die Denkmalliste ein und ordnete mit Bescheid vom 00.00.00 die \nsofortige Vollziehung der Unterschutzstellung an. Der Kläger hat gegen die \nEintragung am 00.00.00 Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs \ndurch den Landrat des Märkischen Kreises mit Bescheid vom 00.00.00 am 00.00.00 \nKlage erhoben. Im Klageverfahren 12 K 3695/00 hat der Beklagte die \nUnterschutzstellung auf das Steinwerk beschränkt. Die gegen diese \nUnterschutzstellung gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tag \nabgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger stellte am 00.00.00 unter Hinweis auf den schlechten baulichen \nZustand des Gebäudes einen Antrag auf Abbruch. Der Beklagte lehnte mit Bescheid \nvom 00.00.00 den Antrag ab und machte zur Begründung im Wesentlichen geltend: \nDie Genehmigung sei nach § 75 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NRW) in Verbindung mit § 9 des Denkmalschutzgesetzes nicht zu erteilen, \ndenn dem Abbruch stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das \nGebäude sei in die Denkmalliste eingetragen und die sofortige Vollziehung sei \nangeordnet, so dass der Abruch der denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Diese sei \nvon der Unteren Denkmalbehörde versagt worden.\n\n3\n\nDer Kläger erhob am 00.00.00 Widerspruch und machte geltend, dass die \nGenehmigung erteilt werden müsse, weil die Eintragung in die Denkmalliste noch \nnicht wirksam sei.\n\n4\n\nDer Landrat des Märkischen Kreises wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n00.00.00 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen im \nAblehnungsbescheid zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 00.00.00 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.00 und des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom \n00.00.00 zu verpflichten, die Baugenehmigung zum Abbruch des \nGebäudes X 2 in J zu erteilen,\n\n8\n\n hilfsweise eine Baugenehmigung zum Abriss des nicht mehr unter \nDenkmalschutz stehenden Teils des Gebäudes zu erteilen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide.\n\n12\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat die Örtlichkeiten am 00.00.00 in \nAugenschein genommen. Wegen der dort getroffenen Feststellungen wird auf das \nhierüber gefertigte Protokoll verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte \n12 K 3695/00 betreffend das Verfahren der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung \nnebst Beiakten verwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.00 und \nder Widerspruchsbescheid des Landrates des Märkischen Kreises vom 00.00.00 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für \nden Abbruch des gesamten Gebäudes noch auf Erteilung einer Genehmigung für \neinen Teilabbruch.\n\n16\n\nNach § 75 Abs. 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem \nVorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn sowohl dem Abbruch als auch dem \nhilfsweise begehrten Teilabbruch steht § 9 des Gesetzes zum Schutz und Pflege der \nDenkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW -) \nentgegen.\n\n17\n\nDer Abbruch des teilweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist gemäß \n§ 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW erlaubnispflichtig, wobei sich die \nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW \nergeben. Diese Voraussetzungen für die Zulassung des Abbruchs eines \nBaudenkmals sind auch im vorliegenden Verfahren maßgeblich, in dem der Kläger \nnicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW eine isolierte denkmalschutzrechtliche \nErlaubnis beantragt hat, sondern in dem über die denkmalschutzrechtlichen \nVoraussetzungen für die Zulassung des vorgesehenen Abbruchs in dem von dem \nKläger eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren zu befinden ist. Gemäß § 9 Abs. 3 \nSatz 1 DSchG NRW sind in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren die \nBelange des Denkmalschutzes \"entsprechend\" dem Denkmalschutzgesetz \"in \nangemessener Weise zu berücksichtigen\". Hiernach hat der Denkmalschutz auch in \neinem baurechtlichen Verfahren den gleichen Stellenwert und die gleiche Bedeutung \nwie bei einem gesonderten denkmalschutzrechtlichen Verfahren nach § 9 Abs. 1 \nDSchG und es läuft regelmäßig auf eine strikte Anwendung der Voraussetzungen für \ndie Erteilung der Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hinaus.\n\n18\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom \n4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 1218 und vom 15. August 1997 - 7 A \n133/95 - S. 11 f der Urteilsabschrift (UA).\n\n19\n\nDie Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW für den von dem Kläger \ngeplanten Abbruch des Gebäudes liegen nicht vor.\n\n20\n\nDass ein \"überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt\" (§ 9 \nAbs. 2 Buchst. b) DSchG NRW), scheidet offensichtlich aus. Näher zu prüfen ist \nlediglich, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG NRW vorliegen. \nHiernach ist die erforderliche Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des \nDenkmalschutzes nicht entgegenstehen. Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\n21\n\nBei dem gesetzlichen Merkmal \"Gründe des Denkmalschutzes\" handelt es sich \num einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsbegriff, der \nsich einer für jeden Einzelfall geltenden Maßstabsfestsetzung entzieht. Vorzunehmen \nist vielmehr eine von der Qualität des jeweiligen Denkmals abhängige \nEinzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzziele und -zwecke des \nDenkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme konkret betroffen \nsind. Die im Einzelfall erheblichen Umstände sind zu ermitteln und sodann im Wege \nder Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den in der Regel \nprivaten Interessen, die für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, zu gewichten. \nHierbei wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der \nDenkmalpflege um so eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben \nnotwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine \nMaßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, \nallenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann, \nnachdem zuvor untersucht worden ist, ob nicht den privaten Belangen auch im Wege \nder Übernahme des Denkmals durch die Gemeinde gemäß § 31 DSchG NRW oder \ndurch eine angemessene Entschädigung auf der Grundlage von § 33 DSchG NRW \nhinreichend Rechnung getragen werden kann.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.O. S. 13 ff UA und Urteil \nvom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 - \nS. 16 UA.\n\n23\n\nDie Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit dem Interesse des \nKlägers, das Gebäude abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen, ergibt, dass \ndem Vorhaben des Klägers Gründe des Denkmalschutzes im vorbezeichneten Sinne \nentgegenstehen.\n\n24\n\nDer Denkmalwert des Steinwerkes des Gebäudes X 2 ergibt sich aus dem Urteil \nder Kammer vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 3695/00 betreffend die \nRechtmäßigkeit der Eintragung in die Denkmalliste, auf das zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen wird. Bei vollständigem Abbruch des Gebäudes \neinschließlich des Steinwerkes würde der Denkmalwert beseitigt, so dass nur \nzwingende Gründe den Abbruch rechtfertigen könnten. Das Interesse des Klägers, \ndas Grundstück nach Maßgabe des § 30 BauGB im Rahmen des nach dem \nBebauungsplan Nr. 96 Zulässigen zu bebauen, ist nicht so gewichtig, dass zwingend \neine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Abbruch zu erteilen ist. Die Denkmalpflege ist \neine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, die das Eigentum einschränkende \nRegelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Der Eigentümer \neines geschützten Denkmals unterliegt einer gesteigerten Sozialbindung. Sie ergibt \nsich aus der Situationsgebundenheit des Grundstückes. Grundsätzlich muss es der \nEigentümer eines Denkmals hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere \nNutzung seines Grundstücks verwehrt wird.\n\n25\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n2. März 2000 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 m.w.N..\n\n26\n\nDer Kläger muss aus diesen Gründen hinnehmen, dass er sein Grundstück nicht \nfür eine vollständige Neubebauung nutzen kann. Vielmehr ist es im zuzumuten bei \neiner Bebauung des Grundstückes das denkmalgeschützte Steinwerk \neinzubeziehen. Das Steinwerk hat eine Grundfläche von ca. 30 qm und das \nGrundstück hat eine Grundfläche von 442 qm. Aufgrund der nach dem \nBebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 1,0 und der \nGeschossflächenzahl von 2,0 ist eine vollständige Bebauung im festgesetzten \nKerngebiet auf einer Grundfläche von 442 qm und einer Geschossfläche von 884 qm \nmöglich. Das denkmalgeschützte Steinwerk verhindert also nur eine Neubebauung \nauf 7 % der bebaubaren Grundfläche, so dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung \ndes Grundstückes möglich ist. \n\n27\n\nDer Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf Erteilung einer \ndenkmalrechtlichen Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes X 3 . Er hat darüber \nhinaus auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Erlaubnis für einen \nTeilabbruch der nicht denkmalgeschützten Teile. Dies ergibt sich zum einen schon \naus dem Umstand, dass der Kläger die nach § 69 Abs. 1 BauO NRW zwingend \nerforderlichen Bauvorlagen (Zeichnungen mit konkreter Darstellung der \nabzureißenden Gebäudeteile unter Darlegung der Sicherungsmaßnahmen für den \ndenkmalgeschützten Gebäudeteil) nicht vorgelegt hat und damit eine \nBaugenehmigung mangels Bestimmtheit nicht erteilt werden kann. Denn es ist Sache \ndes Bauherrn, einen den Anforderungen der Bauprüfverordnung genügenden Antrag \nmit den entsprechenden Bauvorlagen vorzulegen. Dieser muss so klar sein, dass auf \nihn, wird ihm stattgegeben, ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, \neindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der \nBaugenehmigung regelt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 \n- 10 B 1827/00 -, Baurecht 2001, 756 m.w.N. auf die ständige \nRechtsprechung.\n\n29\n\nZum anderen bedarf der Kläger auch für diesen \"Teilabriss\" der nicht \ndenkmalgeschützten Bereiche einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 \nBuchst. a) DSchG NRW, die im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt werden \nkann.\n\n30\n\nDer Kläger bedarf nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW auch bei einer \nVeränderung eines Baudenkmals einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Diese \nVoraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil beim Abbruch der nicht \ndenkmalgeschützten Teile auch zwingend das denkmalgeschützte Steinwerk \nverändert wird. Das ergibt sich schon allein daraus, dass das Steinwerk konstruktiv \netwa im Dachbereich mit dem fachwerkenen Bauteil verbunden ist. Zudem ist bei \nBeseitigung der an das Steinwerk unmittelbar angrenzenden Gebäudeteile zu \nerwarten, dass auch das Steinwerk in Mitleidenschaft gezogen wird. \n\n31\n\nDie somit erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis kann (derzeit noch) nicht \nerteilt werden, weil nicht sichergestellt ist, dass bei Durchführung der \nAbbrucharbeiten die Belange der Denkmalpflege berücksichtigt werden. Hierzu \nbedarf es der konkreten Darlegung, dass in die Substanz des Steinwerkes bei \nAbbruch des fachwerkenen Bauteils nicht oder in nicht erheblichen Umfang \neingegriffen wird und dass an dem Steinwerk selbst die erforderlichen \nSicherungsmaßnahmen - etwa gegen Witterungseinflüsse nach Beseitigung des \nDaches oder gegen (Teil-)Einsturz bei Beseitigung der angrenzenden Mauern oder \nder Geschossbalkenlage im Steinwerk - vorgenommen werden. Sind diese \nSicherungsmaßnahmen unter Vorlage der hierfür erforderlichen Bauvorlagen konkret \nbezeichnet, so wäre den Belangen der Denkmalpflege hinreichend Rechnung \ngetragen, so dass sie hinter die privaten Interessen zurücktreten müssten. Derzeit \nkann mangels konkreter Darlegung der Sicherungsmaßnahmen jedoch die \ndenkmalrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, so dass auch der Hilfsantrag des \nKlägers keinen Erfolg haben kann.\n\n32\n\nDie Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-09/12-k-4777-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-09/12-k-4777-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300515","retrieved":"2026-07-09 03:25:22.925090+00:00"}}