{"status":"available","doknr":"OLD300532","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1108.7K3619.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"7 K 3619/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der\n Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000\n wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet,\n über den Antrag der Klägerin vom 2. Februar 2000 auf\n Erteilung einer Befreiung von den Nachweispflichten\n nach den §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und\n Abfallgesetzes betreffend die Beseitigung bzw. Ver-\n wertung der freiwillig von ihr zurückgenommenen Ab-\n fallart \"Saure Beizlösung\" mit der Abfallschlüssel-\n nummer 11 01 05 in der chemisch-physikalischen Be-\n handlungsanlage der Firma J. GmbH in I1. \n unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu\n zu entscheiden.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, \n einschließlich der durch die Anrufung des unzu-\n ständigen Gerichts verursachten Mehrkosten.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\n bar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Voll-\n streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu\n vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die\n Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher\n Höhe leistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt an ihrem Standort in C2. seit der Stilllegung der \nChemieproduktion im Jahre 1972 einen Handel mit Säuren und Laugen, \nIndustriechemikalien, Feststoffen, Entfettungsmitteln, Beizadditiven und \nBatteriesäuren. Abnehmer sind Firmen aus unterschiedlichen Fertigungsbereichen, \nwie z.B. die Metall verarbeitende Industrie, Draht- und Walzwerke, Papierindustrie, \nAutomobilindustrie, die Getränkeindustrie und die chemische Industrie. Ein fester \nBestandteil der von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ist unter anderem, \ndass die an die Kundschaft gelieferten Chemikalien, insbesondere Salz- und \nSchwefelsäuren, nach Gebrauch zurückgenommen werden. Die zurückgenommenen \nChemikalien werden zum einen Teil in einem vom Staatlichen Umweltamt I2. \nimmissionsschutzrechtlich genehmigten Lager der Klägerin zwischengelagert und an \nVerwertungsbetriebe weitergeleitet und zum anderen Teil nach der Rücknahme vom \nKunden unmittelbar mit Tankwagen den einzelnen Verwertungsbetrieben \nzugeführt.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte insoweit bei der Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar \n1996 im Hinblick auf die von ihr an die Kunden gelieferten und freiwillig \nzurückgenommenen Stoffe die Erteilung einer Befreiung vom obligatorischen \nNachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen. In der Folgezeit konkretisierte die Klägerin \ngegenüber der Beklagten durch verschiedene Entsorgungsnachweise und \nentsprechende Annahmeerklärungen der jeweiligen Abfallentsorgungsbetriebe die zu \nentsorgenden bzw. zu verwertenden Stoffe sowie die einzelnen \nEntsorgungswege.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Juli 1997 befreite die Beklagte die Erzeuger der von der \nKlägerin vertriebenen und zurückzunehmenden - im Einzelnen näher bestimmten - \nAbfälle von den Nachweispflichten über die Beseitigung bzw. Verwertung von \nbesonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Ferner wurden die Beförderer der im \nRahmen der freiwilligen Rücknahme eingesammelten Abfälle von der \nTransportgenehmigungspflicht befreit und die Besitzer der von der Klägerin \nvertriebenen und freiwillig zurückgenommenen Abfälle wurden von der Pflicht zur \nFührung eines Begleitscheines befreit. Diese Befreiungen wurden von der Beklagten \nbis zum 31. Juli 2002 befristet. Nach Maßgabe der Ziff. 2 des Bescheides ergingen \ndie vorbeschriebenen Befreiungen unter dem Vorbehalt, dass sie jederzeit \nwiderrufen, geändert oder mit weiteren Auflagen versehen werden können, wenn \ndies zur Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen oder zur Sicherung einer \ngeordneten Entsorgung geboten ist. Ferner wurden in dem Bescheid u.a. folgende \nals Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen aufgenommen:\n\n5\n\n \"...\n 3.2 Sie oder der Beförderer haben gegenüber dem Abfallerzeuger die Übernahme des \n Abfalls mittels eines Übernahmescheines nach § 18 NachwV zu quittieren. Das \n Format der Übernahmescheine kann auf DIN A 4 vergrößert werden, um zusätzliche \n Informationen aufzunehmen.\n\n6\n\n 3.3 Die Rücknahme der o.g. Abfälle ist vierteljährlich durch eine an die Knoten-\n stelle der Länder übersandte Mengenmeldung über die zurückgenommenen Abfälle \n aufgeschlüsselt pro Bundesland nachzuweisen. Darin sind die zurückgenommenen \n Mengen je Abfallerzeuger unter Angabe des Abfallschlüssels und des Abfallent-\n sorgers sowie der Übernahmescheinnummer länderspezifisch aufzuführen.\n\n7\n\n 3.4 Die von Ihnen beschriebenen Entsorgungswege der Abfälle sind einzuhalten. Die \n aufgezeigten Entsorgungswege sind Bestandteil dieses Bescheides. Diesbezügliche \n Änderungen bedürfen meiner Genehmigung.\n ...\n \n 3.6 Weitere bzw. andere Entsorgungswege zu Drittentsorgern dürfen nur nach Ein-\n holung des Entsorgungsnachweises - soweit nach der NachwV vorgeschrieben - \n beschritten werden. \n Diese sind mir vorzulegen. ...\"\n\n8\n\nIn der Begründung (Ziff. 4) zu der als Nebenbestimmung Ziff. 3.3 bezeichneten \nRegelung wurde seitens der Beklagten in dem Bescheid ausgeführt, dass hierdurch \ndie sonst erforderliche Führung eines Begleitscheines nach § 20 NachwV \n(Sammelentsorgung) ersetzt werde. Bei der Führung ergäbe sich faktisch keine \nErleichterung für die Abfallbesitzer bei der Verbleibekontrolle. Deshalb sei das \nöffentlich-rechtliche Interesse der Erzeugerbehörden an gesicherten zeitnahen \nAngaben zu den anfallenden Abfällen gegen den gesetzlichen Anspruch der \nBefreiung von Nachweispflichten abgewogen worden.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. November 1997 teilte die Beklagte der Klägerin noch \neinmal ihre Rechtsauffassung zur Auflage 3.3 im Bescheid vom 15. Juli 1997 mit und \nführte hierzu folgendes aus:\n\n10\n\n \"...Die Firma D. G. X. kann mit Übernahmeschein dem Abfall(erst)-\n erzeuger den Verbleib der freiwillig zurückgenommenen Abfälle bestätigen. Beim direk-\n ten Transport vom Abfall(erst)erzeuger zur Entsorgungsanlage ersetzt die gem. Auflage \n 3.3 meines Bescheides geforderte vierteljährliche Mengenmeldung die Führung des Be-\n gleitscheines.\n\n11\n\n Meine Intention ist eindeutig der Begründung meines Bescheides vom 15.07.1997 \n entnehmbar.\n (...)\n Selbstverständlich ist damit von mir keine Regelung zur Führung der Nachweisbücher bei\n den Entsorgern getroffen worden. ...\"\n\n12\n\nIn der Folgezeit ist der Bescheid vom 15. Juli 1997 durch einen \"1. \nÄnderungsbescheid\" vom 7. Oktober 1997 dahingehend abgeändert worden, dass \nAbfälle mit der Abfallschlüsselnummer 13 05 02 (= Schlämme aus \nÖl/Wasserabscheidern) von der Befreiung ausgenommen wurden. Ferner hat die \nKlägerin gegenüber der Beklagten in der Folgezeit weitere Entsorgungswege unter \nAngabe der spezifischen Abfallart und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen \nangezeigt, für die seitens der Beklagten durch Bescheide vom 22. Dezember 1997, \n13. Januar 1998, 24. März 1998, 14. Mai 1998, 19. April 1999 und 23. November \n1999 jeweils eine entsprechende Befreiung von den Nachweispflichten erteilt wurde, \nwobei in den Bescheiden jeweils darauf hingewiesen wurde, dass im Übrigen die \nRegelungen im Bescheid vom 15. Juli 1997 unverändert fortgelten.\n \nMit Schreiben vom 2. Februar 2000 hat die Klägerin die Beklagte unter Vorlage eines \nEntsorgungsnachweises für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur \nVerwertung - hier saure Beizlösung mit der Abfallschlüsselnummer 11 01 05 - und \neiner entsprechenden Annahmeerklärung für Nachweise gebeten, auch die \nchemisch-physikalische Behandlungsanlage der Firma J. GmbH in I1. als \nneue Entladestelle im Rahmen der freiwilligen Rücknahme aufzunehmen. Vom \nAblauf her sollen die von der Klägerin vom Kunden freiwillig zurückgenommenen \nAbfälle von dort aus mit Tankwagen unmittelbar - also ohne Zwischenlagerung - der \nchemisch-physikalischen Behandlungsanlage der Firma J. GmbH zugeführt \nwerden.\n\n13\n\nDaraufhin erließ die Beklagte an die Klägerin einen Bescheid vom 7. Februar \n2000, in dem sie die Erzeuger/Besitzer des aus dem Gebrauch der Produkte der \nKlägerin stammenden Abfalls - hier saure Beizlösung mit der Abfallschlüsselnummer \n11 01 05 - für den Entsorgungsweg zur chemisch-physikalischen Behandlungsanlage \nder Firma J. GmbH von den Nachweispflichten über die Beseitigung bzw. \nVerwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen befreite. Ferner \nwurden diese von der Pflicht zur Führung eines Begleitscheines befreit. Die \nBefreiung wurde befristet bis zum 31. Januar 2005. Darüber hinaus wurden in dem \nBescheid u.a. folgende als Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen \ngetroffen:\n\n14\n\n \"...\n IV.4 Sie haben gegenüber dem Abfallerzeuger die Übernahme des Abfalls mittels eines \n Übernahmescheines nach § 18 NachwV zu quittieren. Der Übernahmeschein kann auf \n DIN A 4 vergrößert werden, so dass neben den vorgesehenen Angaben spezifische \n Informationen Ihrerseits abgedruckt werden können.\n ...\n\n15\n\n IV.5 Hinsichtlich der abschließenden Entsorgung der Abfälle nach erfolgter Rücknahme \n sind die Begleitscheine entsprechend §§ 15 ff. NachwV wie folgt \nauszufüllen:\n\n16\n\n Im Begleitschein sind\n\n17\n\n - im Feld \"Erzeuger\" der Name und Anschrift des Herstellers/Vertreibers und die \n gesonderte Erzeugernummer für die freiwillige Rücknahme,\n - im Feld \"Beförderer\" Name, Anschrift und Beförderernummer des Beförderes\n - im Feld \"Entsorger\" Name, Anschrift und Entsorgernummer des Abfallentsorgers \n und\n - im Feld \"Frei für Vermerke\" der Hinweis auf die freiwillige Rücknahme gem. \n § 25 KrW-/AbfG\n\n18\n\n einzutragen.\n\n19\n\n IV.6 Übernahmescheine und Begleitscheine sind gem. § 27 NachwV in das Nachweisbuch \n zu übernehmen.\n\n20\n\n IV.7 Zweimal jährlich jeweils zum 31. Juli für das 1. Halbjahr und zum 31. Januar \n für das vergangene 2. Halbjahr des Vorjahres ist in den in der Anlage 1 aufge-\n führten Knotenstellen der Bundesländer eine Aufstellung der in den jeweiligen \n Ländern zurückgenommenen Abfälle zu übersenden.\n Darin sind die pro Bundesland zurückgenommenen Mengen, Ihre Erzeugernummer für \n die freiwillige Rücknahme und die Entsorgernummer der Entsorgungsanlage sowie \n Datum und Aktenzeichen Ihres Freistellungsbescheides aufzuführen. Die Erzeuger-\n nummer Ihres Unternehmens für die freiwillig zurückgenommenen Abfälle erhalten \n sie bei der zuständigen Unteren Abfallwirtschaftsbehörde.\n ...\"\n\n21\n\nHinsichtlich der als Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen führte die \nBeklagte u.a. unter VI. des Bescheides zur Begründung folgendes aus: Hierdurch \nwerde ein einheitliches und normiertes Vorgehen gewährleistet. Der \nÜbernahmeschein diene als Beleg für die Rücknahme der Abfälle durch \nHersteller/Vertreiber vom \"zurückgebenden Konsumenten\" sowie der \nEntsorgungsnachweis/Begleitschein für die weitere Verwertung oder Beseitigung des \nzurückgenommenen Abfalls. Im Übrigen sei durch dieses Verfahren sichergestellt, \ndass die zur Nachweisbuchführung verpflichteten Betreiber der \nAbfallentsorgungsanlage den Begleitschein als Beleg in ihr Nachweisbuch \naufnehmen könnten.\n\n22\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2000 legte die Klägerin bezüglich der als \nNebenbestimmungen bezeichneten Regelungen zu IV.5 sowie VI. Widerspruch ein. \nZur Begründung führte sie aus: Schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 19. \nNovember 1997 ergebe sich, dass sie zur Führung eines Begleitscheines bei der \nEntladestelle nicht verpflichtet sei. Außerdem solle § 25 KrW-/AbfG eine \nErleichterung und nicht eine zusätzliche Belastung sein, um weitere zusätzliche \nPapiere zu erstellen. Gerade die vierteljährlichen Mengenmeldungen an die \nKnotenstellen würden den Begleitschein ersetzen. Außerdem seien in den letzten 2 \nJahren die Übernahmescheine zusammen ausgearbeitet worden, so dass die \nSchiene vom Erzeuger bis zum Verwerter bzw. Beseitiger in der Nachweisführung \ngeschlossen sei.\n\n23\n\nDie Beklagte wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. \nApril 2000, der Klägerin zugestellt am 2. Mai 2000, zurück und führte zur Begründung \nim Wesentlichen folgendes aus: Die im Bescheid aufgenommenen \nNebenbestimmungen seien ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung, da durch \nsie der Tatsache Rechnung getragen werde, dass landesweit ein einheitliches und \nnormiertes Verfahren gewährleistet sei. Eine Änderung dieser Nebenbestimmungen \nwürde somit die Verbleibkontrolle im Rahmen der Nachweisführung verändern, da es \nin seinen wesentlichen Bestandteilen berührt würde. Daher sei der Widerspruch als \nRechtsbehelf gegen den gesamten Bescheid zu werten. Auch im Falle eines \nNachweises in anderer geeigneter Weise müsse der Entsorgungsvorgang auf dem \ngesamten Weg vom Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger \nnachvollziehbar und überwachbar bleiben. Insoweit seien nur der Übernahmeschein \nals Beleg für die Rücknahme der Abfälle durch den Hersteller/Vertreiber vom \n\"zurückgebenden Konsumenten\" und der Entsorgungsnachweis sowie der \nBegleitschein für die weitere Verwertung oder Beseitigung des Abfalles als Nachweis \nin anderer Weise anzusehen. Die Befreiungen von den Nachweispflichten könnten \ndaher nur für das Verhältnis Besitzer/Erzeuger und Hersteller/Vertreiber nicht aber \nfür die weitere Entsorgung der Abfälle gelten. Nur durch das vorliegend bestimmte \nVerfahren sei sichergestellt, dass die zur Nachweisführung verpflichteten Betreiber \nder Abfallentsorgungsanlage den Begleitschein als Beleg in ihr Nachweisbuch \naufnehmen können. Im Hinblick auf das Schreiben vom 19. November 1997 habe \nsich die herrschende Rechtsauffassung zur Nachweisführung bei der freiwilligen \nRücknahme von Abfällen dahingehend geändert, dass nunmehr das vorliegend \nangewandte Verfahren zur Nachweisführung zumindest bei anstehenden \nEntscheidungen Anwendung finde. Zwischenzeitlich liege der Entwurf einer \nvorläufigen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Hierdurch soll durch \nbehördeninterne Absprachen in Nordrhein-Westfalen ein landesweit vereinheitlichtes \nVerfahren gewährleistet werden, auch um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht \nzu werden. Zwar würden derartige Verwaltungsvorschriften kein Gesetz im formellen \nSinne darstellen. Es könne jedoch nicht angehen, dass ein Hersteller/Vertreiber \ngegenüber den anderen bevorteilt oder benachteiligt werde. Die Entscheidung im \nBescheid vom 15. Juli 1997 habe sich noch auf eine andere Rechtslage gestützt. \nAufgrund der geänderten Rechtslage sei die damalige Entscheidung noch einmal zu \nüberprüfen und bei Bedarf abzuändern gewesen. Dies sei mit Bescheid vom 7. \nFebruar 2000 geschehen. Zudem sei die vierteljährliche Mengenmeldung an die \nKnotenstellen durch Ziff. IV.7 der Nebenbestimmungen ersetzt worden, wonach nur \nnoch zweimal jährlich eine derartige Mitteilung zu erfolgen habe. Diese Bestimmung \nersetze aber nicht den Begleitschein.\n\n24\n\nAm 2. Juni 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage bei dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben.\n\n25\n\nMit Beschluss vom 30. August 2000 erklärte sich das Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg.\n\n26\n\nZur Begründung der Klage führt die Klägerin folgendes aus: Nach dem Bescheid \nder Beklagten vom 15. Juli 1997 hätte sie nach Nr. 3.2 lediglich gegenüber dem \nAbfallerzeuger die Übernahme des Abfalles mittels eines Übernahmescheines zu \nquittieren und nach Nr. 3.3 die Rücknahme der Abfälle vierteljährlich durch eine \nMengenmeldung über die zurückgenommenen Abfälle aufgeschlüsselt pro \nBundesland an die jeweiligen Knotenstellen der Länder nachzuweisen. Durch den \nstreitbefangenen Bescheid sei nunmehr erstmalig die Führung eines Begleitscheines \nzwischen der Klägerin und dem Betreiber der Entsorgungsanlage angeordnet \nworden. Die Durchführung der von ihr praktizierten freiwilligen Rücknahme der in \nVerkehr gebrachten Chemikalien erfolge indes auf der Grundlage des \nbestandskräftigen Bescheides vom 15. Juli 1997. Entsprechend der in diesem \nBescheid enthaltenen Nebenbestimmung Nr. 3.4 seien ihr zwischenzeitlich 11 \nweitere Entsorgungswege genehmigt worden. Entsprechend dieser Regelung habe \nsie auch die Aufnahme des weiteren Entsorgungsweges zur chemisch-\nphysikalischen Behandlungsanlage der Firma J. beantragt. Dies habe die \nBeklagte zum Anlass genommen, einen vollständig neuen Bescheid zu erlassen. \nHierbei handele es sich um einen Teil-Widerruf des bestandskräftigen Bescheides \nvom 15. Juli 1997, der weder zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen noch \nzur Sicherung einer geordneten Entsorgung geboten sei. Die freiwillige Rücknahme \nder von ihr in Verkehr gebrachten Chemikalien sei bereits vor Erlass des Bescheides \nvom 15. Juli 1997 ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Auch auf der \nGrundlage des Bescheides vom 15. Juli 1997 sei durch die von ihr durchgeführte \nfreiwillige Rücknahme eine ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet. \nAnhaltspunkte, die darauf hindeuteten, dass die Sicherung einer geordneten \nEntsorgung notwendig sei, würden sich weder aus der Begründung des \nstreitgegenständlichen Bescheides noch des Widerspruchsbescheides ergeben. \nAuch die Anlage der Firma J. könne nicht der Anlass dafür sein, dass nunmehr \nein anderes Nachweisverfahren zwischen der Klägerin und dem Betreiber der Anlage \nzur Anwendung kommen solle, zumal dieses bereits mit Erfolg zwischen der Klägerin \nund den Betreibern von 30 anderen Anlagen seit mehreren Jahren durchgeführt \nwerde. Insbesondere handele es sich bei der Anlage der Firma J. um einen \nzertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG sei \ndas Ermessen der Behörde aufgrund der \"Soll\"-Bestimmung eingeschränkt. Eine \npositive Entscheidung für den Hersteller und Vertreiber stelle insoweit die Regel dar. \nDie Nachweisführung sei in \"anderer Weise\" vorliegend durch die angeordnete \nvierteljährliche Mengenmeldung erbracht. Hierauf habe die Beklagte zutreffend in \nihrem Bescheid vom 15. Juli 1997 und den Schreiben vom 19. Februar und 19. \nNovember 1997 hingewiesen. Darüber hinaus werde von ihr der Übernahmeschein, \nder lediglich im Verhältnis zwischen dem Abfall(erst)erzeuger und dem \nHersteller/Vertreiber zu führen sei, in dreifacher Ausfertigung geführt, so dass eine \nDurchschrift des Übernahmescheines beim Betreiber der Entsorgungsanlage \nverbleiben könne. Die Führung des Übernahmescheines in dreifacher Ausfertigung \nsei auch zwischen ihr und der Beklagten abgestimmt worden. Schließlich habe eine \nMusterverwaltungsvorschrift keinerlei Bindungswirkung, da sie derzeit noch nicht in \nNordrhein-Westfalen eingeführt worden sei. Ferner werde durch die vorliegende \nRegelung der Sinn und Zweck des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG verkannt. Mit der \nfreiwilligen Rücknahme solle gerade eine Privilegierung und mithin eine \nHerabsetzung der Anforderungen an die Nachweisführung erreicht werden. Würde in \ndem Verhältnis Hersteller/Vertreiber und Betreiber der Entsorgungsanlage das \nvollständige Nachweisverfahren der Vorab- und Verbleibskontrolle \n(Entsorgungsnachweis und Begleitschein) Anwendung finden, ergäbe sich für die \nfreiwillig zurücknehmenden Hersteller und Vertreiber kein Vorteil. Im Übrigen könnten \nsich wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterungen in der Nachweisführung \nohnehin nur noch im Bereich der Verbleibekontrolle ergeben. Mit der Führung eines \nEntsorgungsnachweises im Verhältnis zu dem Betreiber der Entsorgungsanlage \nergebe sich jedoch keine verfahrensrechtliche Erleichterung.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2000 in der\n Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000\n aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über \n ihren Antrag vom 2. Februar 2000 auf Erteilung einer\n Befreiung von den Nachweispflichten nach den §§ 43\n und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\n betreffend die Beseitigung bzw. Verwertung der frei-\n willig von ihr zurückgenommenen Abfallart \"Saure\n Beizlösung\" mit der Abfallschlüsselnummer 11 01 05 in\n der chemisch-physikalischen Behandlungsanlage der\nFirma J. GmbH in I1. unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\n die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung ihres Antrages bezieht sie sich auf die angefochtenen \nBescheide und führt darüber hinaus folgendes aus: Bei dem streitbefangenen \nBescheid handele es sich um einen Neubescheid, der ausschließlich den \nEntsorgungsweg zur Firma J. regele. Alle übrigen, bisher erteilten Bescheide \nseien unverändert. Die Klägerin sei zudem telefonisch darauf hingewiesen worden, \ndass der Antrag vom 2. Februar 2000 als Neuantrag zu werten sei. Nachdem von der \nLandesarbeitsgemeinschaft Abfall eine Musterverwaltungsvorschrift zur \nNachweisführung vorgelegt worden sei, habe es am 24./25. August 1998 zwischen \ndem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen, \nden Bezirksregierungen, dem Landesumweltamt und dem Landesoberbergamt eine \ngemeinsame Dienstbesprechung gegeben. Nach weiteren Besprechungen sei Ende \n1999 der Entwurf einer vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von \nRegelungen zum Abfallnachweis vorgelegt worden. Seit diesem Zeitpunkt seien auch \nmit Abstimmung der anderen Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen aus \nGründen der Gleichbehandlung diese Regelungen zur Nachweisführung bei der \nfreiwilligen Rücknahme herangezogen worden. Für die Klägerin bedeute dies in \nBezug auf die Firma J. , dass das Nachweisverfahren im Rahmen der \nVerbleibskontrolle geringfügig aufwendiger werde. In den bisherigen Fällen habe es \nausgereicht, dass zwischen Erzeuger, der Klägerin und dem Entsorger ein \nÜbernahmeschein geführt worden sei. Die Befreiung von der Nachweispflicht gelte \naber nur im Verhältnis zwischen Konsument/Rücknehmer, nicht jedoch auch für die \nweitere Entsorgung, so dass für diesen Weg nun ein Begleitschein geführt werden \nmüsse. Insgesamt bleibe es aber dabei, dass für den Abfallerzeuger Erleichterungen \nund Anreize i.S.d. § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG geschaffen würden. Wenn sich die \nKlägerin nur um ein Verfahren nach § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bemühe statt um ein \nNachweisverfahren im Grundverfahren gemäß § 3 ff. NachwV, müsse sie sich den \ndamit verbundenen Mehraufwand selbst zurechnen lassen. Im Grundverfahren wäre \nder Entsorgungsnachweis vom Abfallerzeuger, nicht Hersteller/Vertreiber zu \nerstellen, eine Annahmeerklärung beim Entsorger einzuholen und je nachdem, ob \neine Freistellung nach § 13 NachwV vorliegt, der für den Entsorger zuständigen \nBehörde vorzulegen. Im Zuge der Verbleibskontrolle wäre der dann erforderliche \nBegleitschein vom Erzeuger zu verwenden und ferner vom Einsammler, Beförderer \nund Entsorger auszufüllen, so dass die Klägerin in diesem Verfahren allenfalls als \nBeförderer im Nachweisverfahren eingebunden wäre und einen erheblich geringeren \nformellen Aufwand zu erledigen hätte.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet.\n\n35\n\nDer Klägerin steht gegenüber der Beklagten - entsprechend dem von ihr in der \nmündlichen Verhandlung konkretisierten Klageantrag - ein Anspruch auf \nermessenfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrages vom 2. Februar 2000 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, da der Bescheid der Beklagten \nvom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000 \nrechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Eine konkrete \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung \nvon den Nachweispflichten kann im vorliegenden Fall vom Gericht nicht \nausgesprochen werden, da insoweit die erforderliche Spruchreife noch nicht \ngegeben ist und auch vom Gericht wegen der der Behörde zugewiesenen \nErmessensentscheidung nicht hergestellt werden kann (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO).\n\n36\n\nAnspruchsgrundlage für die von der Klägerin beantragte Befreiung von den \nNachweispflichten der §§ 43 und 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes \n(KrW-/AbfG) ist § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG.\n\n37\n\nNach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG haben Hersteller und \nVertreiber, die Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- oder besonders \nüberwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, dies der \nzuständigen Behörde anzuzeigen. Die für die Entgegennahme der Anzeige \nzuständige Behörde soll von Verpflichtungen nach § 49 KrW-/AbfG sowie \nNachweispflichten nach den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG Befreiungen erteilen, soweit \ndurch die freiwillige Rücknahme die Ziele der Kreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 \nKrW-/AbfG gefördert werden und die ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung \nder zurückgenommenen Abfälle in anderer geeigneter Weise nachgewiesen \nwird.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall ist die Beklagte die für die Entgegennahme einer derartigen \nAnzeige und Erteilung einer entsprechenden Befreiung nach § 63 KrW-/AbfG i.V.m. \n§§ 34 Abs. 1, 38 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und Ziff. \n30.1.13 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des \ntechnischen Umweltschutzes (ZustVOU) zuständige Behörde.\n\n39\n\nEin Vertreiber i.S.d. § 25 KrW-/AbfG ist in Anlehnung an die Regelung in § 3 Abs. \n8 der Verpackungsverordnung (VerpackV) - das KrW-/AbfG selbst definiert diesen \nBegriff nicht -, wer Erzeugnisse i.S.d. KrW-/AbfG in Verkehr bringt, gleichgültig auf \nwelcher Handelsstufe.\n\n40\n\n Vgl. Versteyl in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirt-\n schafts- und Abfallgesetz, Kommentar, München 1998, \n § 24 Rdnr. 20.\n\n41\n\nHiervon ausgehend ist die Klägerin Vertreiber i.S.d. Regelung, da sie einen \nHandel mit Säuren und Laugen als entsprechend klassifizierte Abfälle nach § 3 Abs. \n1 KrW-/AbfG betreibt und diese durch die Lieferung an Dritte in den Verkehr \nbringt.\n\n42\n\nBei der im vorliegenden Fall gegenständlichen \"sauren Beizlösung\" mit der \nAbfallschlüsselnummer 11 01 05 handelt es sich nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 1 \nAbs. 1 der Bestimmungsverordnung von besonders überwachungsbedürftigen \nAbfällen (BestbüAbfV) um einen besonders überwachungsbedürftigen Abfall i.S.d. § \n25 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG, dessen freiwillige Rücknahme die Klägerin mit \nSchreiben vom 2. Februar 2000 gegenüber der Beklagen angezeigt hat und der über \nden Entsorgungsweg zur Firma J. GmbH gemäß dem Entsorgungsnachweis \nvom 10. Januar 2000, der beigefügten Deklarationsanalyse und der \nAnnahmeerklärung vom 19. Januar 2000 dort weiter verwertet werden soll.\n\n43\n\nDie Beklagte ist insoweit in dem streitbefangenen Bescheid in nicht zu \nbeanstandender Weise selbst davon ausgegangen, dass durch die freiwillige \nRücknahme der sauren Beizlösung durch die Klägerin die Ziele der \nKreislaufwirtschaft nach den §§ 4 und 5 KrW-/AbfG gefördert werden. Anhaltspunkte, \ndie dem entgegenstehen könnten, bestehen nicht, zumal die Verwertung dieser \nStoffe bei der Firma J. GmbH - die auch ein nach § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. \nder Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) anerkannter Entsorgungsfachbetrieb \nist - jedenfalls dazu beiträgt, die Verwertungsquote dieses Abfalls zu erhöhen.\n\n44\n\nNach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG muss die ordnungsgemäße \nVerwertung oder Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle zudem in \"anderer \ngeeigneter Weise\" nachgewiesen sein.\n\n45\n\nHierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung \nzunächst ausgehend von dem regulär vorgesehenen und mithin vom Gesetzgeber \nals \"geeignet\" angesehenen Nachweisverfahren - mit den insoweit im Rahmen der \nVorabkontrolle zu erbringenden Entsorgungsnachweisen und der Führung des \nBegleitscheins als dem Überwachungsinstrument der Verbleibkontrolle sowie der \nFührung von Nachweisbüchern - gemäß den §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, \n42 Abs. 1 u. 2, § 48 KrW-/AbfG i.V.m. den §§ 3 ff., 15 ff., 27 ff. der \nNachweisverordnung (NachwV) und im weiteren von der im einzelnen Fall \nzurückgenommenen Abfallart, deren Eigenschaften, insbesondere deren \nGefährdungspotential und dem geplanten Entsorgungsweg abhängig ist.\n\n46\n\nHiervon ausgehend hat die Beklagte gegenüber der Klägerin zunächst in ihrem \nbestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. Juli 1997 - auch im Hinblick auf die \nhier in Rede stehende Abfallart \"saure Beizlösung\" - festgelegt, dass die hierin unter \nZiff. 3.3 als Nebenbestimmung getroffene Regelung, wonach die Rücknahme der \nAbfälle vierteljährlich durch eine an die Knotenstelle der Länder übersandte \nMengenmeldung über die zurückgenommenen Abfälle aufgeschlüsselt pro \nBundesland nachzuweisen sind und die zurückgenommenen Mengen je \nAbfallerzeuger unter Angabe des Abfallschlüssels und des Abfallentsorgers sowie \nder Übernahmescheinummern länderspezifisch aufzuführen sind, einen \nentsprechenden Nachweis in \"anderer geeigneter Weise\" darstellt. Ausdrücklich hat \ndie Beklagte insoweit zur Begründung unter Ziff. 4 dieses Bescheides \nausgeführt:\n\n47\n\n \"...Die Regelung der Nebenbestimmung 3.3 ersetzt die sonst erforderliche Füh-\n rung eines Begleitscheines nach § 20 NachwV (Sammelentsorgung), in dem die \n Übernahmescheinnummern aufzuführen wären. Bei der Führung von Begleitscheinen \n ergäbe sich faktisch keine Erleichterung für die Abfallbesitzer bei der Ver-\n bleibskontrolle. Deshalb habe ich das öffentlich-rechtliche Interesse der Er-\n zeugerbehörden an gesicherten zeitnahen Angaben zu den anfallenden Abfällen \n abgewogen gegen den gesetzlichen Anspruch der Befreiung von Nachweispflichten. \n ...\"\n\n48\n\nAuch mit dem als schriftliche Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetz zu qualifizierenden Schreiben vom 19. November 1997 \nbestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass beim direkten Transport vom \nAbfall(erst)erzeuger zur Entsorgungsanlage die in Auflage 3.3 des Bescheides vom \n15. Juli 1997 geforderte vierteljährliche Mengenmeldung die Führung des \nBegleitscheins ersetzt.\n\n49\n\nIn der Folgezeit hat die Beklagte diese \"Grund\"-Regelung im Bescheid vom 15. \nJuli 1997 zum Anlass genommen, nicht für jeden von der Klägerin neu beantragten \nEntsorgungsweg einen regelungsumfassenden Neubescheid zu erlassen, sondern \nerließ so genannte Änderungsbescheide in denen der neue (weitere) \nEntsorgungsweg und die Abfallart aufgenommen wurden und bestimmte im Übrigen, \ndass die Regelungen des bis zum 31. Juli 2002 befristeten Bescheides vom 15. Juli \n1997 unverändert fortgelten.\n\n50\n\nSoweit die Beklagte mit dem streitbefangenen Bescheid vom 7. Februar 2000 \nnunmehr ihre bisherige Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin geändert hat und \nin den als Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen bestimmt hat, dass für \nden Nachweis der Entsorgung auf dem Entsorgungsweg zur Firma J. GmbH - \nanders als in den Parallelverfahren - nunmehr nicht mehr die vierteljährliche \nMengenmeldung als Nachweis in anderer geeigneter Weise ausreicht, sondern \ngemäß Ziff. IV.5 und IV.6 von der Klägerin entsprechend den §§ 15 ff. NachwV ein \nBegleitschein zu führen und in ein Nachweisbuch zu übernehmen ist, findet dies - \nunabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um einen Teil- \nwiderruf der ohnehin nur noch bis zum 31. Juli 2002 geltenden Regelung im \nBescheid vom 15. Juli 1997 handelt, der im Übrigen nach Ziff. 2 dieses Bescheides \nnur möglich wäre, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen oder zur \nSicherung einer geordneten Entsorgung geboten ist - jedenfalls schon keine \ngesetzliche Grundlage. \n\n51\n\nInsbesondere findet sich für die von der Beklagten sowohl im \nWiderspruchsbescheid als auch im gerichtlichen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, \ndass die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG nur in der Relation zwischen \ndem Vertreiber zum \"zurückgebenden\" Konsumenten und nicht auch im Verhältnis \nzwischen dem Vertreiber und dem Entsorgungsunternehmen Anwendung findet, im \nGesetz keine Stütze.\n\n52\n\nBereits dem Wortlaut nach bezieht sich die Vorschrift des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG \nin Satz 1 zum einen auf das \"zurücknehmen\" als Vorgang, zum anderen in Satz 2 \naber auch auf den Nachweis für eine ordnungsgemäße \"Verwertung und \nBeseitigung\". Hieraus ist ersichtlich, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift sich \nnicht nur auf die Rücknahme der Abfälle von dem jeweiligen Konsumenten erschöpft, \nsondern auch den Weg zum Entsorger umfasst, da es in dieser Relation gerade einer \nin \"anderer geeigneten Weise\" tauglichen Nachweisführung bedarf. Dies wird auch \ndurch die systematische Stellung des § 25 Abs. 2 KrW-/AbfG bestätigt. Zum einen \nsteht die Vorschrift im Dritten Teil des KrW-/AbfG mit der Überschrift \nProduktverantwortung. Nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 5 KrW-/AbfG umfasst die \nProduktverantwortung insbesondere die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach \nGebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende \nVerwertung und Beseitigung. Die Rücknahme und die nachfolgende Verwertung und \nBeseitigung wird mithin als Einheit im Rahmen der Produktverantwortung angesehen \nund nicht noch weiter aufgesplittet. Zum anderen ergibt sich die entsprechende \ngesetzgeberische Wertung auch aus dem Regelungszusammenhang zu § 47 KrW-\n/AbfG. Danach werden bzw. sollen Erzeuger und Besitzer von Abfällen gerade von \ndem obligatorischen Nachweisverfahren über die Verwertung von besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen gemäß § 46 KrW-/AbfG befreit werden, wenn die \nOrdnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung durch Abfallbilanzen und \nAbfallwirtschaftskonzepte nachgewiesen wird. Die Ausnahmeregelung umfasst \ninsoweit Erzeuger oder Besitzer die sowohl in eigenen als auch in Anlagen von \nDritten die Verwertung vornehmen lassen, so dass auch diese Regelung dafür \nspricht, dass sich die Erleichterung der Nachweispflicht gerade auch auf das \nVerhältnis zwischen dem Vertreiber zum Entsorgungsunternehmen (allerdings nicht \nfür dieses selbst) erstrecken soll. Dies wird zudem gestützt durch den Verweis in § \n25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf die Regelungen in den §§ 43 und 46 KrW-/AbfG. \nDenn nach deren Abs. 1 Nr. 2 umfasst die obligatorische Nachweispflicht auch \n\"jeden\", der besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung einsammelt \noder \"befördert\". § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter \ndefiniert in diesem Zusammenhang das Befördern als den Vorgang der \nOrtsveränderung, die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige \nAufenthalte im Verlauf der Beförderung einschließlich der Vorbereitungs- und \nAbschlusshandlungen, wobei im vorliegenden Fall in besonderem Maße noch zu \nberücksichtigen ist, dass die Klägerin die Abfälle von den Konsumenten unmittelbar \nder chemisch-physikalischen Behandlungsanlage der Firma J. GmbH zuführt. \nAuch der Umstand, dass der Abfallentsorger weiterhin einen Entsorgungsnachweis \nbzw. Begleitschein führen muss, spricht nicht dafür, dass dies auch für den Vertreiber \nals Transporteur zum Entsorger zu gelten hat, denn für diesen Fall trifft gerade § 30 \nAbs. 1 Satz 1 NachwV eine Sonderregelung. Denn danach hat derjenige, der Abfälle, \nfür die er ein Nachweisbuch führen muss, von einem anderen übernimmt, der \nhinsichtlich dieser Abfälle nicht zur Führung eines Nachweisbuchs verpflichtet ist, \nauch dessen Namen und Anschrift auf den für ihn bestimmten und auf den von ihm \nweiterzugebenden Ausfertigungen des Begleitscheins anzugeben. Soweit sich die \nBeklagte im Hinblick auf die von ihr vorgenommene gesetzliche Auslegung auf die \nErgebnisniederschrift der gemeinsamen Dienstbesprechung am 24./25. August 1998 \n- an dem auch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des \nLandes Nordrhein-Westfalen beteiligt war - zu TOP 5.2 \"Nachweisführung bei der \nfreiwilligen Rücknahme\" bezieht, ist indes festzustellen, dass das Ministerium in dem \n\"Entwurf\" der vorläufigen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Regelungen \nzum Abfallnachweis - IV A 6 - 116.6, IV A 2 - 851-33789 - (Stand: 14. Dezember \n1999) auf Seite 92 (Ziff. 1.4.1.2) - bei dem es sich im Übrigen ersichtlich um keine \nwirksame Rechtsvorschrift handelt - selbst davon ausgeht, dass sich die \n\n53\n\n \"...Möglichkeit zur Befreiung von Nachweispflichten ...\n auf den gesamten Weg der zurückgenommenen Abfälle vom \n Erzeuger über den Zurücknehmenden bis zum Entsorger...\" \n\n54\n\nbezieht. \n\n55\n\nBezieht sich mithin die Regelungsweite des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch \nauf die Relation zwischen dem zurücknehmenden Vertreiber und dem \nEntsorgungsunternehmen ist - ausgehend vom Sinn und Zweck der Norm - deren \nRegelungsumfang zu bestimmen.\n\n56\n\nDer Sinn und Zweck der Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG besteht im \nHinblick auf den Regelungszusammenhang zu Satz 1 darin, den Hersteller und \nVertreiber gerade durch Privilegierungen hinsichtlich der ansonsten obligatorisch \nvorgesehenen Nachweisführung zur Rücknahme von entsprechend klassifizierten \nAbfällen zu motivieren. Dies setzt aber als Alternative zur obligatorischen \nNachweisführung eine Herabsetzung der Anforderungen an die Nachweisführung \nvoraus und ist für den Nachweispflichtigen nur dann interessant, wenn der Aufwand \nin einer Form erbracht werden kann, die geringer ist, als diejenigen die im Rahmen \nder obligatorischen Nachweispflichten der §§ 43 und 46 KrW-/AbfG erforderlich \nist.\n\n57\n\nVgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, Kommentar, Band II, Mün- \nchen, Stand: 1. August 2000, § 25 Rdnr. 37, 44-46; \nv. Lersner in: Hösel/v. Lersner, Recht der Abfallbe-\nseitigung, Band 1, Berlin, Stand: August 2001, § 25 \nAbs. 2 KrW-/AbfG Rdnr. 41\n\n58\n\nSolche Alternativen lassen sich z.B. aus den Regelungen der \n§§ 44 Abs. 1, 47 Abs. 1 KrW-/AbfG ableiten, wonach etwa der Rücknehmende ein \nAbfallwirtschaftskonzept und eine Abfallbilanz für die zurückgenommenen Abfälle \nerstellt bzw. die Angaben in seinen nach den §§ 19, 20 KrW-/AbfG zu erstellenden \noder ggf. auch freiwillig erstellten Konzepten und Bilanzen aufnimmt.\n\n59\n\nVgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO., Band II, § 25 KrW-\n/AbfG Rdnr. 46; Fluck, Kreislaufwirtschafts-\n und Abfallgesetz, Kommentar, 1995, § 25 Rdnr. 126.\n\n60\n\nDaneben sind grundsätzlich auch andere Formen der Nachweisführung denkbar, \nz.B. in Gestalt viertel- oder halbjährlicher Berichte oder Bilanzen - wie es die \nBeklagte im Übrigen im Bescheid vom 15. Juli 1997 bestimmt und es zudem von der \nKlägerin mit einer dritten Ausfertigung des Übernahmescheins auf der \nNachweisschiene zum Entsorger praktiziert hat -, wenn der Behörde die für die \nVerwertung oder Beseitigung beim Rücknehmenden vorhandenen und eingesetzten \nAnlagen Dritter bestens bekannt sind.\n\n61\n\n Vgl. Fluck, aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 127.\n\n62\n\nEntscheidend bei all diesen Alternativen ist aber - ausgehend vom Sinn und \nZweck der Regelung -, dass einerseits zwar eine lückenlose Kontrolle über die \nangefallenen Mengen und der Art des Abfalles je Abfallerzeuger sowie deren \nVerbleib durchweg gewährleistet sein muss, andererseits aber die Anforderungen an \ndie Nachweisführung geringer sind, als die Pflichten der Hersteller/Vertreiber im \nobligatorischen Nachweisverfahren gemäß den §§ 49, 43 und 46 KrW-/AbfG.\n\n63\n\nVgl. I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO., Band II, § 25 KrW-\n/AbfG Rdnr. 44.\n\n64\n\nHiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin \nals Vertreiber, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung wieder \nfreiwillig zurücknimmt, nach § 49 Abs. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der \nTransportgenehmigungsverordnung (TgV) ohnehin keiner Transportgenehmigung \nbedarf. Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin im Verhältnis zu dem \n\"zurückgebenden\" Konsumenten die Rücknahme der Abfälle mittels eines \nÜbernahmescheins zu quittieren hat, was zunächst zur Folge hat, dass zu Gunsten \ndes zurückgebenden \"Konsumenten\" im (ersten) Entsorgungsschritt die Pflicht zur \nErbringung von Entsorgungsnachweisen/vereinfachten Nachweisen bzw. von \nBegleitscheinen entfällt, kann eine verfahrensrechtliche Privilegierung zu Gunsten \nder Klägerin nur im Rahmen der Verbleibkontrolle - also im Verhältnis zum \nEntsorgungsunternehmen - erfolgen, um überhaupt einen - dem Sinn und Zweck der \nRegelung entsprechenden - Anreiz zur freiwilligen Rücknahme zu geben. Vor dem \nHintergrund, dass die Beklagte der Klägerin unter Ziff. IV.5 der als \nNebenbestimmungen bezeichneten Regelungen im Bescheid vom 7. Februar 2000 \nnunmehr aufgegeben hat, im Verhältnis zu dem Entsorger - hier der Firma J. \nGmbH - einen Begleitschein entsprechend den §§ 15 ff. NachwV zu führen und nach \nZiff. IV.6 den Begleitschein in das Nachweisbuch zu übernehmen hat, ist indes \nüberhaupt keine verfahrensmäßige Erleichterung der Klägerin gegeben, sondern sie \nselbst wird mit dem vollständigen Nachweisprogramm des obligatorischen \nNachweisverfahrens belegt. Dies läuft indes dem Sinn und Zweck der Regelung des \n§ 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, nämlich für Hersteller/Vertreiber gerade durch eine \nDeregulierung der Nachweispflichten einen Anreiz für die freiwillige Rücknahme \nbesonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Verwertung zu schaffen, zuwider \nund stellt insoweit eine unverhältnismäßige Anforderung an die Nachweispflicht der \nKlägerin bei der Übergabe der Abfälle an den - immerhin im vorliegenden Fall auch \nzertifizierten - Entsorgungsunternehmer dar.\n\n65\n\nNach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG \"soll\" die zuständige Behörde \ndie Befreiung von den Pflichten nach §§ 49, 43 und 46 KrW-/AbfG erteilen. Der \nBeklagten ist damit ein Entscheidungsermessen eingeräumt, das sie gemäß § 40 \nVwVfG pflichtgemäß auszuüben hat. Die Formulierung \"soll\" macht insoweit zwar \ndeutlich, dass eine positive Entscheidung über den Antrag des Herstellers bzw. \nVertreibers zwar die Regel darstellt, wenn dem keine besonderen Gründe \nentgegenstehen. Indes bedarf es hierzu in jedem Einzelfall einer eingehenden \nErmessensentscheidung der Behörde. In diesem Zusammenhang steht es ebenfalls \nim pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die Entscheidung über die Befreiung mit \nNebenbestimmungen zu versehen, die dazu dienen, den Nachweis der \nordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle \nbzw. die ordnungsge- \nmäße Verwertung und Beseitigung selbst sicherzustellen.\n\n66\n\nDas Gericht kann indes nach Maßgabe des § 114 VwGO diese \nErmessensentscheidung nur dahingehend überprüfen, ob die Beklagte die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat und ob sie von ihrem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht hat, es kann aber nicht seine Ermessensentscheidung an die Stelle der \nErmessensentscheidung der Behörde setzen und insoweit die Spruchreife selbst \nherstellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum einen kein \nindividueller Rechtsanspruch auf Erteilung einer Befreiung gegeben ist, da die \nRegelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG - wie die Regelungen der \nProduktverantwortung insgesamt - allein dem öffentlichen Interesse an der \nVerfolgung der Ziele der Kreislaufwirtschaft dient.\n\n67\n\n Vgl. hierzu auch: I. in: Brandt/Ruchay/Weidemann, \n aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 47, 48; v. Lersner in: \n Hösel/v. Lersner, aaO., § 25 KrW-/AbfG Rdnr. 42\n\n68\n\nZum anderen besteht im vorliegenden Fall keine Ermessenreduktion dahingehend, \ndass nur die Erteilung der von der Klägerin begehrten Befreiung unter Aufhebung der \nstreitbefangenen Nebenbestimmungen in Betracht kommt, da es möglich ist und im \nErmessen der Beklagten steht, die Entscheidung mit anderen - dem Sinn und Zweck \nder Regelung - jedenfalls tragenden Nebenbestimmungen zu versehen.\n\n69\n\nIm Hinblick darauf, dass eine Spruchreife der Sache nicht gegeben ist und diese \naufgrund der Ermessensentscheidung der Beklagten auch von dem Gericht selbst \nnicht herbeigeführt werden kann, war die Beklagte unter Aufhebung des \nstreitbefangenen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gemäß § \n113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Der \nBeklagten waren gemäß § 155 Abs. 5 VwGO,\n\n71\n\n hierbei handelt es sich um eine Spezialregelung zu \n § 17 b Abs. 2 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, \n vgl. Ehlers in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Ver- \n waltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band I, München, \n Stand: Januar 2001, § 41 VwGO, § 17 B GVG Rdnr. 10; \n Ortloff in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Band \n II, § 83 Rdnr. 22,\n\n72\n\nauch die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten \ndes Verfahrens aufzuerlegen, da sie die Klageerhebung vor dem örtlich \nunzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch eine unrichtige \nRechtsbehelfsbelehrung veranlasst und mithin verschuldet hat.\n\n73\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n74\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n75\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. \n\n76\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n77\n\n T. I. L. \n\n78\n\nB e s c h l u s s\n\n79\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n80\n\n Der Streitwert wird auf DM festgesetzt.\n\n81\n\nG r ü n d e:\n\n82\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mangels anderer genügender Anhaltspunkte für eine \nkonkrete wertmäßige Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hat die \nKammer den Regelbetrag zugrundegelegt.\n\n83\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n84\n\nGegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift \ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 \nArnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, \nfalls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\n\n85\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt.\n\n86\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-08/7-k-3619-00","cited_norms":[{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"NachwV 2007","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-08/7-k-3619-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300532","retrieved":"2026-07-09 03:25:24.409434+00:00"}}