{"status":"available","doknr":"OLD300581","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1102.3K3462.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-11-02","aktenzeichen":"3 K 3462/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit 1995 Hundezüchterin in Wetter. Sie hat \neinen Zwinger zur Zucht von Bordeauxdoggen und Fila Brasileiro-\nHunden mit dem Zwingernamen \"Vom Esborner Wald\". Derzeit hält \ndie Kläger vier Bordeauxdoggen-Hündinnen und eine Fila \nBrasileuro-Hündin.\n\n3\n\nMit Klage vom 28. August 2000 beantragte die Klägerin,\n\n4\n\n festzustellen, dass sie berechtigt ist, Hunde der \nRassen Bordeauxdogge und Fila Brasileuro zu \nzüchten.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\n die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n8\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n9\n\nDie vorliegende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist \nunzulässig.\n\n10\n\nVoraussetzung der Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist die \nFeststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses. Vorliegend ist im Streit, ob das \nZuchtverbot gemäß § 4 Abs. 5 der Landeshundeverordnung vom \n30. Juni 2000, GV NW S. 5180, - LHV NRW - rechtmäßig ist. \nDieses Zuchtverbot ist durch die Landeshundeverordnung NRW also \ndurch eine Rechtsnorm geregelt. Die Gültigkeit einer Rechtsnorm \nkann aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 43 \nVwGO sein. Insoweit kann nur ein Normenkontrollverfahren nach \n§ 47 VwGO in Betracht kommen. Im Wege der Normenkontrollklage \nkann jedoch die Landeshundeverordnung gemäß § 47 VwGO nicht \nangefochten werden.\n\n11\n\nInsoweit liegt auch kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG \nvor, da die Klägerin den Rechtsweg beschreiten kann, wenn die \nNormen der Landeshundeverordnung NRW durch die zuständigen \nBehörden umgesetzt werden, d.h. wenn konkret durch \nVerwaltungsakt oder Bußgeldbescheide gegen die Klägerin \neingeschritten wird.\n\n12\n\nDas Ziel einer abstrakten Normenkontrolle kann nicht auf dem \nWege der Feststellungsklage erreicht werden.\n\n13\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom \n21. März 1974 - VII B. 97.73 in: DöV 1974, \nS. 426.\n\n14\n\nDie Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär gegenüber \nder Möglichkeit, seine Rechte durch eine Gestaltungsklage zu \nverfolgen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nRechtsprechung die Feststellungsklage zugelassen hat, ging es \ndarum, bestimmte Rechtsfolgen eines nicht unmittelbar \nangreifbaren Rechtssatzes abzuwehren, ohne damit diesen \nRechtssatz selbst zum Gegenstand der Feststellungs- oder \nvorbeugenden Unterlassungsklage zu machen. Gerade das aber soll \nhier geschehen. Es soll festgestellt werden, dass eine \nbestimmte Vorschrift der Landeshundeverordnung, also ein \nRechtssatz, rechtswidrig ist. Insoweit ist die \nFeststellungsklage unzulässig.\n\n15\n\nDarüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.\n\n16\n\nDie Vorschrift des § 4 Abs. 5 LHV NRW ist von der \nErmächtigungsgrundlage des § 26 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n13. Mai 1980 - GV NW S. 528 - gedeckt. Das Zuchtverbot in der \nLandeshundeverordnung dient nämlich der Abwehr von Gefahren für \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Entsprechend dem \nCharakter der Landeshundeverordnung als abstrakte \nRechtsvorschrift genügen dabei \"abstrakte\" oder \"potentielle\" \nGefahren, die generell aus bestimmten Arten von Handlungen oder \nZuständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu entstehen \npflegen; es muss sich um eine nach der Lebenserfahrung \nbegründete Befürchtung eines Schadenseintritts handeln. Die \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nist abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je \nhöher diese in ihrer Bedeutung eingeschätzt sind, umso geringer \nsind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz \nbesonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und \nGesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere \nMöglichkeit eines Schadenseintritts zum Erlass einer \nsicherheitsrechtlichen Verordnung ausreichen,\n\n17\n\n vgl. BVerwG in: Entscheidungen BVerwG Bd. 45, S. 51 \n(61), Bayerischer Verfassungsgerichtshof (VGH), \nEntscheidung vom 12. Oktober 1994 in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht RR 1995 S. 262 ff. \n(264).\n\n18\n\nFerner sind die Vorschriften der Landeshundeverordnung, \ninsbesondere das Zuchtverbot mit höherrangigen Rechtsnormen, \nvereinbar.\n\n19\n\nInsoweit liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die \nFreiheit der Berufsausübung kann durch Gesetz oder eine \nVerordnung aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Insoweit \nstützt sich das Gericht auf die Ausführungen in der \nEntscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom \n12. Oktober 1994 a.a.O. Das Verbot, bestimmte Hunde zu züchten, \nsoll durch Unterbindung einer \"Aggressionszucht\" zum Schutz der \nGesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren dienen. Unter \nden Gesichtspunkten des Grundrechts der Berufsfreiheit sowie \nder Freiheit des Eigentumsgebrauchs können gegen ein solches \ngesetzliches Ziel Bedenken nicht erhoben werden. Gegenüber dem \nZweck, eine Gefährdung von Menschen und Tieren durch \ngesteigerte aggressive und gefährliche Hunde zu verhindern, \nmuss das private oder berufliche Interesse an der Zucht und \nKreuzung von Hunden, die aufgrund ihrer Rasse spezifische \nMerkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit \naufweisen, zurücktreten.\n\n20\n\nAuch widerspricht das Zuchtverbot in der \nLandeshundesverordnung nicht dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot. Es ist grundsätzlich \ndem Ermessen des Verordnungsgebers überlassen, wie er bei \nseiner Entscheidung die Häufigkeit von Beißvorfällen bei \nbestimmten Hunderassen im Verhältnis zu anderen Kriterien \ngewichtet. Er war deshalb nicht gehalten \"Beißstatistiken\" zur \nGrundlage seiner Regelung zu machen. Soweit solche \nUntersuchungen über \"Beißstatistiken\" vorliegen, sind diese \nnicht ohne weiteres geeignet, zuverlässige Schlussfolgerungen \nüber die Gefährlichkeit einzelner Rassen oder Gruppen von \nHunden zu ziehen. Zudem ist hier noch zu berücksichtigen, das \nbesonders große kräftige Hunderassen von vornherein nicht \nunproblematisch in der Haltung sind, wenn ihr Halter sie nicht \nbeherrscht, und dass solche großen furchtlosen Hunde leicht \nmissbraucht werden. Dies gilt insbesondere für die \nBordeauxdogge und für die Rasse Fila Brasileuro. Die \nBordeauxdogge ist ein sehr großer, außergewöhnlich kräftiger \nund muskulöser, respekteinflößender, imposanter Wachhund mit \n\"Kampfhundvergangenheit\". Zwar wird diese Hunderasse \ncharakterlich als nahezu ausnahmslos ruhig, ausgeglichen, \ngutmütig, mit intaktem Sozialverhalten auch gegenüber Kindern \nbeschrieben. Jedoch wird in der kynologischen Literatur weiter \nbeschrieben, dass diese Hunde schwer zu beherrschen sind \n(mangelnde Führigkeit) und insoweit nur dann ungefährlich sind, \nwenn sie entsprechend erzogen werden. Der Fila Brasileuro ist \nein sehr großer und kräftiger Hund. Er ist ein Jagd- und \nerstklassiger Wachhund. Nach dem Urteil nahezu der gesamten \nkynologischen Literatur handelt es sich um die Züchtung eines \ngroßrahmigen Schutz- und Wachhundes mit dem Ziel der Schärfe \nund Angriffslust. Der Hund besitzt eine sehr niedrige \nReizschwelle, er sei misstrauisch und sehr aggressiv gegenüber \nFremden. Auch beim Umgang mit Kindern sei Vorsicht geboten.\n\n21\n\nvgl. insoweit: Entscheidung des Bayerischen VGH vom \n12. Oktober 1994 a.a.O.\n\n22\n\nAus dieser Schilderung in der kynologischen Literatur ist \nfür das Gericht eindeutig, dass die beiden Hunderassen zu Recht \nin der Anlage 1 zur Landeshundeverordnung angeführt sind und \ninsoweit mit einem Zuchtverbot belegt worden sind.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung der von der Klägerin zitierten \nobergerichtlichen Rechtsprechung hält das Gericht in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Kampfhundesteuer sowie anderer \nObergerichte,\n\n24\n\nvgl. Entscheidungen des Bayerischen VGH vom \n12. Oktober 1994 a.a.O., VGH Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 30. August 2001,\n\n25\n\ndie Einstufung sämtlicher Hunde der in Anlage 1 genannten \nRassen als Kampfhunde für rechtlich unbedenklich. Ein Verstoß \ngegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht \nfestgestellt werden, weil für die in Rede stehenden Regelungen \nsachliche Gründe vorliegen. Bei den aufgelisteten Hunden \nhandelt es sich um solche, denen wegen ihrer Größe, ihres \nGewichts, ihrer Sprung-, Muskel- und Beißkraft eine abstrakte \nGefährlichkeit zugesprochen werden muss. Darüber hinaus werden \ndiese Hunde nicht selten von Personen gehalten, die nicht die \nGewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten.\n\n26\n\nvgl. Prof. Dr. Unselm in Broschüre des Verbandes für \ndas Deutsche Hundewesen e.V., \"Kampfhunde?\", \n\"Gefährliche Hunde?\" 2. Auflage 1998, S. 22 ff.\n\n27\n\nDas der Verordnungsgeber möglicherweise ähnlich gefährliche \nHunderassen nicht zu den Hunden der Anlage 1 zur \nLandeshundeverordnung NRW gezählt hat, ist unerheblich und dies \nkann nicht dazu führen, dass das Zuchtverbot für Bordeauxdoggen \nund Fila Brasileuro-Hunde rechtswidrig ist.\n\n28\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n29\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, \nwenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der \nAntrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag \nsind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen.\n\n30\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, \nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung \nder Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und \nBehörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit \nBefähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren \nDienst vertreten lassen.\n\n31\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die \nübrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n32\n\nT. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300581","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-02/3-k-3462-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300581","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300581","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-11-02/3-k-3462-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300581","retrieved":"2026-07-09 03:25:28.893030+00:00"}}