{"status":"available","doknr":"OLD300713","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1023.8K3854.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"8 K 3854/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin \n8.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem \n24. November 1999 zu zahlen.\n\n Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, \nträgt sie die Kosten des Verfahrens; im Übrigen \nträgt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um den Ersatz von Aufwendungen für eine \nUnterhaltungsmaßnahme an einem namenlosen Gewässer.\n\n3\n\nIm Gebiet der Klägerin durchfließt ein namenloser Bach die Gemarkung F; dieser \nBach ist ein Gewässer II. Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 2 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -). \nIm Bereich des Grundstücks Gemarkung F, das im Eigentum der Beklagten steht, \nwird der Bach von einem Eisenbahnbrückenbauwerk der Netzstrecke G-X überquert. \nDas Brückenbauwerk der Beklagten ist insgesamt 9 m breit. Es verfügt über ein \nMauerwerk von 1,5 m bis 2 m und hat eine lichte Weite von 5 m, wobei der \nnamenlose Bach durch dieses Bauwerk unter dem Bahndamm hindurchgeleitet wird. \nDer Durchlass mit einem rechteckigen Querschnitt von ca. 1 m x 0,80 m ist \ninsgesamt 35 m lang und mit einer Betondecke verschlossen. Er wurde im \nZusammenhang mit dem Bahnbau zwischen 1900 und 1910 angelegt. Im weiteren \nVerlauf fließt der namenlose Bach offen.\n\n4\n\nDurch ein Unwetter am 17. Mai 1997 kam es infolge einer Verstopfung des \nDurchlasses zu einer weit reichenden Überschwemmung angrenzender Flächen. Am \n12. Juni 1997 fand ein Ortstermin zwischen Mitarbeitern der Klägerin und der \nBeklagten statt. Dabei erzielten die Beteiligten im Interesse einer schnellen \nGefahrenbeseitigung Einvernehmen darüber, dass die Klägerin wegen ihrer \ntechnischen Möglichkeiten Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse für den \nWasserabfluss durchführen sollte. Ob eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten \nmit dem Inhalt, dass die Beklagte die Aufwendungen für die von der Klägerin \ndurchgeführten Maßnahmen erstattet, zustandegekommen ist, war zwischen den \nBeteiligten streitig. In der Zeit vom 10. Juni 1997 bis zum 14. Juli 1997 beseitigten \nMitarbeiter der Klägerin das Geschiebe in dem Durchlass und führten \nInstandsetzungsarbeiten an dem Durchlassbauwerk durch.\n\n5\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Februar 1998 unter \nBeifügung einer detaillierten Kostenrechnung zur Zahlung von insgesamt 12.375,02 \nDM auf. Mit weiteren Schreiben vom 21. September 1999 mit Frist zum 15. Oktober \n1999 wurde die Zahlung angemahnt. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 verneinte \ndie Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung.\n\n6\n\nAm 24. November 1999 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf - 8 K 7597/99 - erhoben, das das Verfahren durch Beschluss vom 15. \nSeptember 2000 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die Klägerin trägt im \nWesentlichen vor: Sie akzeptiere zwar, dass ihr mit Blick auf den von den \nMitarbeitern der Beklagten erklärten Vorbehalt hinsichtlich einer Kostenerstattung \nund wegen der fehlenden Vertretungsmacht kein Erstattungsanspruch aus Vertrag \ngegen die Beklagte zustehe. Die Beklagte sei gleichwohl nach den Grundsätzen der \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zum Kostenersatz verpflichtet. \nSie - die Klägerin - habe mit Fremdgeschäftsführungswillen eine Aufgabe der \nBeklagten übernommen. Der Beklagten habe als Eigentümerin nach § 94 LWG NRW \ndie Gewässerunterhaltungspflicht hinsichtlich des Durchlassbauwerks oblegen. Diese \nAnlagenunterhaltungspflicht umfasse sowohl die Sicherung der Anlage selbst als \nauch die Beseitigung der Beeinträchtigungen, die dem ordnungsgemäßen Zustand \ndes Gewässers zuwiderliefen. Infolgedessen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, \nfür einen ordnungsgemäßen Durchlauf durch ihr Durchlassbauwerk zu sorgen, \ninsbesondere etwaige Hindernisse ständig zu beseitigen, die den freien Durchfluss \ndes Gewässers hinderten.\n\n7\n\nNachdem die Klägerin mit der vorliegenden Klage zunächst von der Beklagten \ndie Zahlung von 12.375,02 DM verlangt hatte, beantragt sie nunmehr,\n\n8\n\n die Beklagte zu verpflichten, an sie - die Klägerin - 8.000,00 DM zzgl. 4 \n% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht geltend: Die tatsächlich durchgeführten Arbeiten seien zwar zwischen \nden Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin abgestimmt worden. Aussagen zu \neiner möglichen Kostentragung hätten aber stets unter dem Vorbehalt einer \nrechtlichen Prüfung und insbesondere der Feststellung einer Anspruchsgrundlage \ngestanden. Eine solche Anspruchsgrundlage fehle aber. Zudem seien ihre \nMitarbeiter zum Abschluss einer Vereinbarung über die Kostentragung nicht \nbevollmächtigt gewesen. Die Anlagenunterhaltung nach § 94 LWG NRW beschränke \nsich auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustands, in dem die Anlage \nrechtmäßig bestehe, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen \nZustandes des Gewässers verhindert werde. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch \naus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil die \ndurchgeführten Arbeiten ohnehin der Klägerin als Gewässerunterhaltspflichtigen \noblegen hätten.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten hinsichtlich der Höhe \nder erstattungsfähigen Aufwendungen auf einen Betrag von 8.000,00 DM geeinigt, \ndavon 1.000,00 DM für die Beseitigung des Geschiebes.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte und die dazu beigezogene Verwaltungsakte der Klägerin \nverwiesen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nSoweit die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 4.375,02 DM \nsinngemäß zurückgenommen hat, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.\n\n16\n\nDie Klage hat im Übrigen als allgemeine Leistungsklage Erfolg.\n\n17\n\nSie ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 \nVwGO eröffnet. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit die öffentlich-rechtliche \nGeschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Eine Vereinbarung über die \nKostenerstattungspflicht ist zwischen den Beteiligten nicht zustandegekommen. Die \nGeschäftsführung ohne Auftrag ist hier öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Geschäft, \nhätte es der Geschäftsherr selbst vorgenommen, öffentlich-rechtlicher Natur \ngewesen wäre. Die Klägerin macht geltend, mit den durchgeführten und der \nBeklagten in Rechnung gestellten Maßnahmen Aufgaben an Stelle der Beklagten \nnach § 94 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt zu haben. Die Erhaltungspflicht des \nEigentümers von Anlagen in und an fließenden Gewässern nach § 94 LWG, nach \nder allein die Beklagte zur Durchführung der von der Klägerin ausgeführten \nMaßnahmen hätte verpflichtet sein können, ist indes öffentlich-rechtlicher Natur ist. \nZwar gehört die Erhaltungspflicht nach § 94 LWG nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993 - 20 A 3083/91 - \nZfW 1994, 373 und Urteil vom 22. August 1991 \n- 20 A 1272/90 - ZfW 1992, 387,\n\n19\n\nnicht zur öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltungsverpflichtung nach §§ 90, \n91 und 95 LWG. Sie steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der \nGewässerunterhaltungspflicht und ist im LWG geregelt mit der Folge, dass sie \nebenfalls als öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu qualifizieren ist. Die \nErhaltungspflicht nach § 94 LWG ist ebenfalls gewässerbezogen. Sie beschränkt sich \nallein auf die Sicherung und Wiederherstellung des Zustandes, der erforderlich ist, \num eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers zu \nverhindern. Für eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung dieser Verpflichtung spricht \nferner, dass der Eigentümer von Anlagen im Sinne des § 94 LWG der \nGewässeraufsicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 7 LWG unterliegt und die Wasserbehörde \ndie Erfüllung der Pflicht im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen kann.\n\n20\n\nDie Leistungsklage ist auch begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die \nZahlung von 8.000,00 DM als Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der \nöffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag beanspruchen. Es ist allgemein \nanerkannt, dass die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne \nAuftrag im öffentlichen Recht sinngemäß Anwendung finden.\n\n21\n\nVgl. allgemein zur öffentlich-rechtlichen GOA: OVG NRW, Urteil vom 23. \nOktober 1975 - XI A 91/74 -, OVGE 31, 223 ff.\n\n22\n\nDie Klägerin hat mit den durchgeführten Arbeiten ein objektiv fremdes, nämlich \nein dem Geschäfts- und Aufgabenbereich der Beklagten zuzurechnendes Geschäft \ngeführt. Dies gilt sowohl für die Arbeiten an dem Durchlassbauwerk selbst als auch \nfür die Arbeiten, die der Beseitigung des Geschiebes in dem Durchlassbauwerk \ndienten.\n\n23\n\nNach § 94 LWG sind Anlagen in und an fließenden Gewässern von ihren \nEigentümern so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers \nnicht beeinträchtigt wird. Die Erhaltungspflicht des § 94 LWG ist abzugrenzen von \nder Gewässerunterhaltungspflicht nach §§ 90, 91 LWG. Diese erstreckt sich auf das \nGewässerbett einschließlich der Ufer.\n\n24\n\nZutreffend geht die Klägerin davon aus, dass es sich bei dem im Eigentum der \nBeklagten stehenden Durchlassbauwerk um eine Anlage in und an einem fließenden \nGewässer handelt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991, a.a.O. und \nUrteil vom 13. Mai 1993, a.a.O.; vgl. auch Honert, Rüttgers, Sanden, \nLandeswassergesetz, § 94,\n\n26\n\nder sich die Kammer anschließt, sind Anlagen in und an fließenden Gewässern \nsolche, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und \nmit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. \nSie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Die besondere außerhalb der \nWasserwirtschaft liegende Zielsetzung gebietet es, die in § 94 LWG umschriebenen \nAnlagen aus der Gewässerunterhaltungspflicht herauszunehmen und ihre Erhaltung \ndemjenigen aufzuerlegen, der sie zu seinem Vorteil nutzt.\n\n27\n\nSo liegt es hier hinsichtlich des in Rede stehenden Durchlassbauwerks. Der \nBahndamm mit dem Durchlassbauwerk dient oder diente, von seiner Nutzung und \nZweckbestimmung her betrachtet, keinem wasserwirtschaftlichem Zweck. Er ist an \nden namenlosen Bach herangeführt worden und kreuzt das Gewässer. Mit ihm soll \ndas sich für den Verkehrsweg durch das Gewässer ergebende Hindernis \nüberwunden werden.\n\n28\n\nDie von der Klägerin ausgeführten Arbeiten an und in dem Durchlassbauwerk \ndienten seiner Erhaltung im Sinne des § 94 LWG und nicht der \nGewässerunterhaltung. Nach § 94 LWG sind die genannten Anlagen so zu erhalten, \ndass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Ihre \nEigentümer sind verpflichtet, diese Anlagen so zu unterhalten, dass nachteilige \nEinwirkungen auf den Zustand des Gewässers ausgeschlossen sind. Dabei \nbeschränkt sich die Anlageunterhaltung auf die Sicherung und Wiederherstellung des \nZustandes, in dem die Anlage rechtmäßig besteht, soweit dadurch eine \nBeeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers verhindert \nwird.\n\n29\n\nVgl. Honert, Rüttgers, Sanden, a.a.O., § 94.\n\n30\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten umfasst die Erhaltung einer solchen Anlage \nsowohl die Erhaltung des baulichen als auch die Erhaltung ihres funktionsgerechten \nZustandes, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes \ndes Gewässers verhindert wird. Ein in sich völlig geschlossenes Durchlassbauwerk, \ndas keinem wasserwirtschaftlichen Ziel dient oder diente, zählt nicht zum Bett oder \nzum Ufer eines Gewässers, auf welches sich die Gewässerunterhaltungspflicht \ngemäß § 90 Satz 1 LWG allein erstreckt. Es ist auch nicht etwa deswegen, weil es \neine das Gewässer umfassende Funktion hat, integrierender Bestandteil des \nGewässers oder des Ufers.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1993, a.a.O.\n\n32\n\nErstreckt sich die Gewässerunterhaltungspflicht nach § 90 Satz 1 LWG nicht auf \ndie genannten Anlagen, bleibt allein die Verpflichtung des Eigentümers der Anlage, \nfür einen funktionsgerechten Ablauf des Wasser in der Anlage selbst zu sorgen. \nDiese weite Auslegung des Begriffs der Erhaltung von Anlagen in und an einem \nGewässer entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Es grenzt die \nVerantwortungsbereiche des Gewässerunterhaltungspflichtigen von der des \nErhaltungspflichtigen für Anlagen an und in einem Gewässer eindeutig ab.\n\n33\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend, hat die Klägerin ein fremdes Geschäft \ngeführt, soweit sie bauliche Maßnahmen an dem Einlassbauwerk selbst durchgeführt \nhat. Wie aus den in der mündlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten gereichten \nFotos ersichtlich ist, waren diese Arbeiten am Durchlassbauwerk notwendig, um eine \nweitere Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers \nauszuschließen. § 94 LWG weist die Verantwortung für die Anlage insoweit dem \nEigentümer unabhängig von den Ursachen zu, die die Anlage in und an einem \nGewässer in einen Zustand versetzt haben, der zu einer Beeinträchtigung des \nordnungsgemäßen Zustandes des Gewässers führt.\n\n34\n\nDie Klägerin hat ein fremdes Geschäft auch insoweit geführt, als sie aus dem \nDurchlassbauwerk das Geschiebe beseitigt hat. Um eine nachteilige Auswirkung des \nDurchlassbauwerks auf das Gewässer auszuschließen, ist es notwendig, dass die \nhydraulisch erforderlichen und genehmigten lichten Durchflussprofile, die Bestandteil \ndes Durchlassbauwerkes sind, erhalten bleiben. Nur auf diese Weise kann das \nDurchlassbauwerk seine funktionsgerechte Aufgabe erfüllen, für einen ungestörten \nAblauf des Wassers in der Anlage selbst zu sorgen. Für eine diesbezügliche \nVerpflichtung des Eigentümers der Anlage spricht auch, dass er durch eine \nentsprechende bauliche Gestaltung des Einlaufs (z.B. durch vorgeschaltete Rechen) \nVerstopfungen in dem Durchlassbauwerk von vornherein vermeiden kann.\n\n35\n\nDie weiteren Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung \nohne Auftrag liegen ebenfalls vor.\n\n36\n\nDie Klägerin war von der Beklagten zu dem Geschäft weder beauftragt worden \nnoch sonst dazu berechtigt, das Geschäft für die Beklagte zu führen. Eine \nVereinbarung ist zwischen den Beteiligten nicht zustande gekommen.\n\n37\n\nDie Klägerin hat mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, weil sie davon \nausgegangen ist, dass die Beklagte nach § 94 LWG für die Beseitigung des \nAbflusshindernisses im Durchlassbauwerk verantwortlich ist und sie nur für die \nBeklagte im Hinblick auf die gebotene schnelle Beseitigung der Notsituation und der \nihr zur Verfügung stehenden Mittel tätig geworden ist.\n\n38\n\nAnalog §§ 677, 683 BGB muss die Geschäftsführung dem Interesse und dem \nwirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprechen. So liegt es \nhier, weil sich die Beteiligten jedenfalls über den Umfang der durchzuführenden \nArbeiten im Einzelnen geeinigt hatten. Lediglich die Frage eines späteren \nKostenersatzes sollte einer weiteren Prüfung vorbehalten bleiben. Es kommt hinzu, \ndass die Geschäftsführung jedenfalls im öffentlichen Interesse lag (§ 683 Satz 2, 679 \nBGB analog). Dadurch wurde im Allgemeininteresse die von dem Durchlassbauwerk \nausgehende Überschwemmung beseitigt und das Entstehen weiterer \nÜberschwemmungsschäden vermieden.\n\n39\n\nHiernach steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der \nAufwendungen in sinngemäßer Anwendung der §§ 683,670 BGB zu. Ersatzfähig \nsind alle im sachlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung entstandenen \nAufwendungen. Diese haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung \neinvernehmlich mit 8.000,00 DM (davon 1.000,00 DM für die Beseitigung des \nGeschiebes) beziffert, sodass dieser Betrag ohne weitere Prüfung zugrundegelegt \nwerden kann.\n\n40\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB analog.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-10-23/8-k-3854-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-10-23/8-k-3854-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300713","retrieved":"2026-07-09 03:25:45.605447+00:00"}}