{"status":"available","doknr":"OLD300771","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:1017.10K1975.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"10 K 1975/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie im Jahre 1977 geborene Klägerin nahm mit Beginn des Monats November \n1998 eine dreijährige Ausbildung an der Staatlich anerkannten Schule für \nPhysiotherapie am Evangelischen Krankenhaus E1. mit dem Berufsziel \nStaatlich anerkannte Physiotherapeutin auf. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 1999 bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum \nNovember 1998 bis Oktober 1999 eine monatliche Förderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 63,00 DM. Durch \nÄnderungsbescheid vom 29. September 1999 setzte er die monatliche Förderung für \nden Monat Oktober 1999 auf 159,00 DM fest.\n\n4\n\nDen von der Klägerin mit Schreiben von 21. Juli 1999 erhobenen Widerspruch \ngegen den Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 1999 wertete das Landesamt für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Landesamt) als Antrag \nnach § 25 Abs. 6 BAföG, weil die Klägerin darin geltend machte, das monatlich zu \nzahlende Schulgeld in Höhe von 720,00 DM stelle für ihre Eltern eine besondere \nHärte dar. Auf Anweisung des Landesamtes bewilligte der Beklagte der Klägerin mit \nÄnderungsbescheiden vom 28. Januar 2000 für den Zeitraum November 1998 bis \nSeptember 1999 eine monatliche Förderung von 315,00 DM und für den Monat \nOktober 1999 eine solche von 411,00 DM. Demgemäß erhielt die Klägerin eine \nNachzahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum von 3.024,00 DM.\n\n5\n\nAuf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin gewährte der Beklagte dieser mit \nBescheid vom 29. Dezember 1999 für den Bewilligungszeitraum November 1999 bis \nOktober 2000 eine Förderung in Höhe von 42,00 DM monatlich. Nachdem die von \nder Klägerin zunächst nicht belegten Unterkunftskosten durch Vorlage einer \nMietkostenvereinbarung nachgewiesen worden waren, bewilligte der Beklagte in den \nÄnderungsbescheiden vom 28. Februar 2000 für den vorgenannten Zeitraum eine \nmonatliche Förderung von 117,00 DM. Ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in \nHöhe des zu entrichtenden Schulgeldes von 720,00 DM blieb dabei \nunberücksichtigt.\n\n6\n\nBereits mit Widerspruchsschreiben vom 18. Januar 2000 hatte die Klägerin auch \nfür den Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 die Berücksichtigung \neines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG hinsichtlich des Schulgeldes \nbeantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13. März 2000 mit \nfolgender Begründung ab: Nach neuen Erkenntnissen des Landesamtes verlangten \nPhysiotherapieschulen ein Schulgeld zwischen 590,00 DM und 990,00 DM \nmonatlich. Die Höhe des von der Klägerin verlangten Schulgeldes von 720,00 DM \nbewege sich danach in der unteren Hälfte der geforderten Beträge. Dies habe unter \nBerücksichtigung der Elterneinkünfte in Verbindung mit deren \nUnterhaltsverpflichtungen für die (weiteren) Kinder Stefan und Andreas zur Folge, \ndass die Zahlung des Schulgeldes nicht mehr als unbillige Härte berücksichtigt \nwerden könne.\n\n7\n\nDagegen legte die Klägerin am 10. April 2000 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung sie ausführte: Die finanziellen Belastungen für ihre Eltern hinsichtlich \ndes zu zahlenden Schulgeldes hätten sich im Bewilligungszeitraum November 1999 \nbis Oktober 2000 im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Bewilligungszeitraum \nNovember 1998 bis Oktober 1999, für den in Höhe des monatlichen Schulgeldes ein \nHärtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG gewährt worden sei, nicht verändert. \nDarüber hinaus seien die sonstigen Lebenshaltungskosten durch ihren Umzug nach \nE1. gestiegen. Vor dem Tod ihres Großvaters väterlicherseits im Oktober 1999 \nhabe sie bei diesem zur Untermiete in F. -C. gewohnt. Neben der höheren \nMiete seien auch die übrigen Nebenkosten und Ausgaben für die Haushaltsführung \nbeträchtlich gestiegen. Diese erhöhten finanziellen Belastungen stellten für ihre \nEltern und auch für sie nach wie vor eine besondere Härte dar.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2000, der am 19. April 2000 mit \neingeschriebenen Brief zur Post aufgegeben wurde, wies das Landesamt den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es führte aus: Mit dem \nangefochtenen Bescheid habe der Beklagte zurecht den Antrag der Klägerin \nabgelehnt, ihr für den fraglichen Bewilligungszeitraum einen Härtefreibetrag gemäß \n§ 25 Abs. 6 BAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes zu gewähren. Zwar sei \ndieser Betrag in der Vergangenheit als Härtefreibetrag berücksichtigt worden, doch \nkönne diese Betrachtungsweise nach neuesten Erkenntnissen nicht weiter aufrecht \nerhalten werden, da Physiotherapieschulen ein Schulgeld zwischen 590,00 DM und \n990,00 DM verlangten und dieses auch von Auszubildenden aufgebracht werden \nmüsse, bei denen das Elterneinkommen zum Teil erheblich geringer sei als im Falle \nder Klägerin. Es werde daher nun als sachgerecht angesehen, wenn bei der Frage \ndes Härtefreibetrages von vornherein nur der Betrag des Schulgeldes zur \n\"Disposition\" stehen könne, der den Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 b BAföG (zur Zeit \n640,00 DM) überschreite. Im Falle der Klägerin wären dies 80,00 DM (720,00 DM \nabzüglich 640,00 DM). Aufgrund der Einkommenssituation der Eltern der Klägerin \nund unter Berücksichtigung von deren Unterhaltsverpflichtungen könne dieser Betrag \njedoch nicht als unbillige Härte angesehen werden. Dabei müsse auch \nunberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin infolge des Todes ihres Großvaters \nhöhere Lebenshaltungskosten bestreiten müsse, weil diese bereits durch die \nBedarfsfestsetzung berücksichtigt worden seien.\n\n9\n\nMit der am 19. Mai 2000 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin \nunter Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren ergänzend geltend: \nDer Beklagte habe zu unrecht die Berücksichtigung eines Härtefreibetrages \nhinsichtlich des von ihren Eltern monatlich aufzuwendenden Schulgeldes abgelehnt. \nDieser monatliche Betrag stelle für ihre Eltern nach wie vor eine außergewöhnlich \nhohe Belastung da. Diese zahlten nämlich neben dem Schulgeld für sie auch noch \ndie monatlichen Kosten für die Wohnung in E1. und die laufenden \nLebenshaltungskosten. Darüber hinaus müssten ihre Eltern auch noch den \nLebensunterhalt für ihre beiden Brüder bezahlen. Schließlich habe sie bei ihrer \nBerufswahl seinerzeit in Anbetracht des hohen Schulgeldes auf eine angemessene \nstaatliche Förderung vertraut. Die Streichung der bisher gewährten Förderungsmittel \nführt zu einer Einschränkung der freien Berufswahl.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. März 2000 \nund des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für \nAusbildungsförderung Nordrhein-Westfalen vom 17. April 2000 zu \nverpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum November 1999 bis \nOktober 2000 einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG in Höhe \ndes monatlichen Schulgeldes von 720,00 DM zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf den Inhalt \nder angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Hinweis der Klägerin auf \ndie in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete freie Wahl des Berufes gehe \nfehl, weil darin nicht eine umfassende Finanzierung der Ausbildung aus Mitteln der \nstaatlichen Ausbildungsförderung garantiert sei. Im übrigen sei der Vater der Klägerin \nauch bereits mehrere Monate vor Beginn der Ausbildung anlässlich einer Vorsprache \ndarauf hingewiesen worden, dass Schulgeld im Rahmen der Ausbildungsförderung \ngrundsätzlich nicht berücksichtigt werde. Außerdem sei auch eine maschinelle \nProbeberechung erstellt worden, aus der die Höhe der zu erwartenden \nFörderungsleistung zu ersehen gewesen sei. Dies habe auch der Klägerin bei \nAufnahme ihrer Ausbildung bekannt sein müssen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und des Landesamtes Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, \nin der Sache jedoch ohne Erfolg, weil der ablehnende Bescheid des Beklagten vom \n13. März 2000 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des \nLandesamtes vom 17. April 2000 rechtmäßig sind und die Klägerin (daher) nicht in \nihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dieser steht der geltend \ngemachte Anspruch auf Berücksichtigung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 \nBAföG in Höhe des monatlichen Schulgeldes von 720,00 DM für den \nstreitbefangenen Bewilligungszeitraum November 1999 bis Oktober 2000 nicht \nzu.\n\n18\n\nZur Begründung im einzelnen wird zunächst, um Wiederholungen zu vermeiden, \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes vom 17. April 2000 verwiesen.\n\n19\n\nErgänzend führt das Gericht unter besonderer Berücksichtigung des Vorbringens \nder Klägerin im vorliegenden Verfahrens aus: Gemäß § 25 Abs. 6 BAföG kann zur \nVermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des \nBewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften \nein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen \ninsbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des \nEinkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen \nder Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. \n\n20\n\n§ 25 Abs. 6 BAföG ist als offensichtliche Ausnahmevorschrift schon nach \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen eng auszulegen. Darüber hinaus folgt dies auch aus \ndem Wortlaut der Bestimmung, wonach ein weiterer Einkommensteil des elterlichen \nEinkommens nur dann anrechnungsfrei bleiben kann, wenn das zur Vermeidung \nunbilliger Härten erforderlich ist.\n\n21\n\nDas Vorliegen einer unbilligen Härte ist grundsätzlich nach dem Grad der \nGefährdung der Ausbildung zu beurteilen. Ist trotz einer außergewöhnlichen \nBelastung der Eltern zu erwarten, dass sie den angerechneten Einkommensbetrag \ndem Auszubildenden in zumutbarer Weise zur Verfügung stellen können und \nwerden, so ist eine Härtesituation im Sinne dieser Vorschrift nicht gegeben.\n\n22\n\nvgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand \nder Bearbeitung: März 1999, Anm. 42.1 zu § 25.\n\n23\n\nIm vorliegenden Falle kann bei Zugrundelegung dieses Grundsatzes nicht \nangenommen werden, dass die Ausbildung der Klägerin im streitbefangenen \nBewilligungszeitraum ohne Berücksichtigung eines Härtefreibetrages in Höhe von \n720,00 DM ernsthaft gefährdet war. Denn die Eltern der Klägerin haben dieser nach \nden Angaben ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung neben dem monatlichen \nSchulgeld von 720,00 DM auch noch die Kosten für ihre Wohnung in E1. und \ndie sonstige Lebenshaltung in Höhe von ca. 1.100,00 DM gezahlt. Somit standen der \nKlägerin insgesamt 1.217,00 DM monatlich (1.100,00 DM + 117,00 DM BAföG) zur \nVerfügung. Bei einer so verhältnismäßig großzügigen Bemessung des der Klägerin \nvon ihren Eltern monatlich zur Verfügung gestellten Geldbetrages kann jedoch \nausgeschlossen werden, dass diese nicht in der Lage waren, in zumutbarer Weise \n(auch) das monatliche Schulgeld von 720,00 DM zu zahlen. Eine solche Feststellung \nist auch unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens gerechtfertigt, dass sich \nausweislich des Steuerbescheides des Finanzamtes B. vom 25. Februar 1999 \nbereits im Jahre 1997 auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von \n87.875,00 DM belief. Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum November 1999 bis \nOktober 2000 hatte sich das elterliche Einkommen nach den Angaben des Vaters \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter erhöht, und zwar auf 93.808,00 \nDM. Nach alledem kann eine außergewöhnliche Härtesituation, die zu einer \nGefährdung der Ausbildung der Klägerin in dem hier maßgeblichen \nBewilligungszeitraum geführt hat, nicht angenommen werden. \n\n24\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Zubilligung eines \nentsprechenden Härtefreibetrages im vorangegangenen Bewilligungszeitraum \nberufen, weil es sich dabei um eine nur auf den betreffenden Bewilligungszeitraum \nbezogene Einzelfallentscheidung handelt. Darauf war die Klägerin auch vom \nBeklagten hingewiesen worden. \n\n25\n\nDie Versagung des hier in Rede stehenden Härtefreibetrages stellt auch keine \nVerletzung des in Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechtes der freien Berufswahl \ndar, weil diese verfassungsrechtliche Garantie sich nicht auf eine umfassende \nFinanzierung der Ausbildung aus Mitteln der staatlichen Ausbildungsförderung \nbezieht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-10-17/10-k-1975-00","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-10-17/10-k-1975-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300771","retrieved":"2026-07-09 03:25:50.800779+00:00"}}