{"status":"available","doknr":"OLD300912","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0926.1K4747.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"1 K 4747/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger, die eine Baumschule betreiben, sind seit April 1998 Pächter des \nGrundstücks G1 mit einer Größe von ca. 1,4 ha. Das Grundstück, das ursprünglich \nals Grünland genutzt wurde, liegt inmitten eines weiträumigen, landwirtschaftlich \ngenutzten Raumes nördlich der Ortschaft T. und südlich der bewaldeten \nHöhen des B. Waldes. Etwa 100 m südwestlich des Grundstücks befindet sich \neine schon länger bestehende Weihnachtsbaumkultur. Der überwiegende Teil des \nGrundstücks gehört zu dem im Biotopkataster Nordrhein-Westfalen erfassten Biotop \nNr. 0000-000.\n\n3\n\nNach den Feststellungen des Beklagten bei einer Ortsbesichtigung vom \n25. Juni 1998 findet sich auf dem Grundstück anmooriger Boden. Dies zeigte sich \ndaran, dass der freigelegte Oberboden größtenteils aus Humus in unterschiedlichen \nZersetzungsgraden bestand und das häufig oberflächlich anstehende Wasser eine \ndurch Huminsäure hervorgerufene dunkle Braunfärbung aufwies.\n\n4\n\nIm Frühjahr 1998 bepflanzten die Kläger das Grundstück mit Nordmanntannen im \nVerbund von 0,8 x 0,5 m und einigen Reihen Rotfichten. In den Jahren 1999 und \n2000 bepflanzten sie weitere unmittelbar angrenzende Flächen in einer Größe von \nzusammen etwa 9,2 ha mit unterschiedlichen Nadelhölzern. Diese Anpflanzungen \nsind Gegenstand der Klagen 1 K 172/00 und 1 K 3017/00.\n\n5\n\nNach Anhörung der Kläger forderte der Beklagte sie mit Ordnungsverfügung vom \n11. Juni 1999 auf, bis zum 31. Dezember 1999 die auf dem Grundstück in der \nGemarkung G1 angelegte Nadelholzkultur vollständig von der Fläche zu entfernen. \nFür den Fall, dass sie der Forderung nicht oder nur teilweise nachkommen sollten, \ndrohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 DM an. Zur Begründung \nverwies der Beklagte auf sein Anhörungsschreiben, in dem er im Wesentlichen \nausgeführt hatte: Die Anlage der Nadelholzkultur stelle einen Eingriff in Natur und \nLandschaft im Sinne von § 4 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und \nzur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) dar. Nach § 4 Abs. 2 \nZiffer 10 LG unterliege die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und \nSchmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes grundsätzlich der Eingriffsregelung. \nHiervon seien lediglich „Baumschulen\" ausgenommen. Mit Baumschulen in diesem \nSinne könnten nur solche Kulturen gemeint sein, die den Naturhaushalt oder das \nLandschaftsbild weniger belasteten als „normale\" Weihnachtsbaumkulturen. Dies \ntreffe für so genannte Sortimentsbaumschulen zu, die sich mit einem breit \ngefächerten Angebot an die Endverbraucher wendeten. Sie seien durch ein großes \nSpektrum an angebotenen Gehölzarten gekennzeichnet und erschienen \ninsbesondere durch die dazu gehörenden verschiedenen Laubgehölze im \nLandschaftsbild als relativ kleinstrukturierte, vielfältige Flächen, die sich auch \njahreszeitlich unterschiedlich präsentierten. Ihre Weihnachtsbaumproduktion habe \n- soweit sie überhaupt stattfinde - nur einen verschwindend geringen Anteil am \nBetriebsablauf und könne deshalb vernachlässigt werden. Großflächige, artenarme \nKulturen der Spezialbetriebe, die in der Regel ein sehr eng begrenztes Spektrum von \nGehölzen - fast durchweg Nadelgehölze - für den Vertrieb an Zwischenhändler \nanbauten, seien damit nicht vergleichbar. In diesen Fällen finde meist eine \nbeachtliche Produktion von Weihnachtsbäumen statt. Solche großflächigen Kulturen \nseien sehr produktionsmittelaufwendig, da Herbizide und Insektizide eingesetzt \nwerden müssten. Mit der Entnahme von Wurzelballen werde darüber hinaus die im \nSauerland meist nur geringmächtige Humusauflage verringert, so dass tendenziell \ndie wichtigen Funktionen des Bodens im Naturhaushalt gestört würden. Der Boden \nerleide unter intensiv bewirtschafteten Nadelholzkulturen mit hohem Herbizideinsatz \ndurch Veränderung der Tonmineralkomplexe und des Basengehaltes erhebliche, \nnachhaltig wirkende Schädigungen, wie sie unter extensiv genutzten \nWeihnachtsbaumkulturen nicht festzustellen seien. Unter die Unberührtheitsklausel \ndes § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG fielen deshalb diese großflächigen Nadelholzkulturen nicht, \nsondern nur die so genannten Sortimentsbaumschulen. Die hier betroffene \nKulturfläche liege zum größten Teil in einem Bereich, der im Biotopkataster als \nnaturschutzwürdig aufgenommen worden sei. Die Biotopkartierung führe als \ngefährdete Arten unter anderem Braunkehlchen, Wiesenpieper und Dorngrasmücke \nauf. Die relativ extensive Grünlandnutzung in Verbindung mit den sonstigen \nFreiflächen im Bereich X. habe zur Folge, dass hier ziemlich regelmäßig Raubwürger \n(Rote Liste A 2) und Neuntöter (Rote Liste A 3) im Sommer anzutreffen seien. \nInsgesamt sei daher in diesem Bereich mit Vorkommen von fünf Vogelarten der roten \nListe auszugehen. Das Gebiet weise zudem ein hohes Entwicklungspotential auf. \nAllein schon die Moorböden bzw. Torfauflagen auf vergleyten Standorten seien im \nSauerland relativ selten. Das bisher gering nährstoffbelastete Bodenwasser führe in \nden Wegeseitengräben zur Ausbildung von interessanten Krautgesellschaften, die \nteilweise aufgrund der langanhaltenden Wasserführung als Amphibienlaichplätze \ndienten.\n\n6\n\nDie Kläger legten gegen diese Ordnungsverfügung am 24. Juni 1999 \nWiderspruch ein, den sie wie folgt begründeten: Sie hätten keine \nWeihnachtsbaumkultur, sondern eine Baumschulkultur angepflanzt, die nicht dem \nEingriffstatbestand des § 4 Abs. 2 LG unterfalle. Es sei nicht zulässig, zwischen \nBaumschulen unterschiedlichen Spektrums zu unterscheiden. Welche Baumarten im \nEinzelnen angepflanzt würden, richte sich wesentlich nach den Bodenverhältnissen. \nDie Pflanzen würden als Ballenware entnommen, allenfalls Restbestände würden als \nSchmuckreisig oder Weihnachtsbäume genutzt.\n\n7\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 19. November 1999 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die \nangepflanzte Baumschulkultur stelle als Monokultur einen Eingriff im Sinne des § 4 \nAbs. 1 LG dar. Die durch die Baumschule hervorgerufene Funktionsstörung des \nkomplexen Wirkungsgefüges der natürlichen Faktoren des Naturhaushaltes liege in \nder Zerstörung des artenreichen extensiv bewirtschafteten Feuchtgrünlandes, in der \nZerstörung der Bodenstruktur mit Torfauflagen über natürlichen Stauhorizonten, der \nvollständigen Zerstörung der wertvollen Vegetationsdecke, der vollständigen \nAbtötung aller Kräuter und Gräser durch wiederholtes Aufbringen von Herbiziden, der \nAbtötung der natürlich vorkommenden Pilz- und Insektenarten durch Einsatz \nentsprechender Mittel und dem Aufwuchs von ökologisch geringwertigen Kräutern. \nDie Veränderung des Artenspektrums sei auch hinsichtlich der nicht unbedeutenden \nGröße der Fläche als erheblich einzustufen. Auch der hier nur in geringem Umfang \nbetroffene Grünlandbereich trockenerer Ausprägung habe vor Anlage der \nBaumschule einem unvergleichlich größeren Artenspektrum Lebensraum geboten. \nDies ergebe sich beispielhaft aus dem Vorkommen der gefährdeten Vogelarten \nBraunkehlchen, Wiesenpieper und Dorngrasmücke, da dieses Vorkommen \nunmittelbar von der Struktur des vorhandenen Lebensraumes abhängig sei. Zudem \nwerde durch die Baumschulkultur der ehemals vorhandene Grünflächenverband \nzerschnitten und damit das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. \nEs treffe nicht zu, dass eine Baumschulkultur wegen der Regelung in § 4 Abs. 2 \nZiffer 10 LG grundsätzlich keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstelle. Es \nmüsse lediglich in jedem Einzelfall überprüft werden, ob die Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 1 LG vorlägen. Die nach § 6 Abs. 4 LG erforderliche Genehmigung hätten \ndie Kläger weder beantragt noch erhalten. Bei einer Abwägung der gegenläufigen \nInteressen im Rahmen des § 4 Abs. 5 LG seien die Belange von Natur und \nLandschaft höher zu bewerten als die Interessen der Kläger. Großflächige \nProduktionsflächen für Nadelhölzer entsprechender Sortimente stünden in geringer \nEntfernung zur Verfügung. Es sei nicht möglich, an gleicher Stelle einen für den \nNaturhaushalt gleichwertigen Lebensraum und für das Landschaftsbild optisch \ngleichwertige Strukturen zu schaffen oder durch Maßnahmen ausreichend zu \nminimieren. Die landschaftsrechtliche Genehmigung könne deshalb auch nicht \nnachträglich erteilt werden.\n\n8\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde am 23. November 1999 als Einschreiben zur \nPost gegeben.\n\n9\n\nAm 27. Dezember 1999 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie vorbringen: Eine Differenzierung der in § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG privilegierten \nBaumschulen in „Sortimentsbaumschulen\" und „Spezial-Baumschulen\" finde im \nLandschaftsgesetz keine Stütze. Abgesehen davon, betrieben sie, die Kläger, jedoch \neine „Sortimentsbaumschule\". Auf etlichen Hektar würden diverse Sorten von Nadel- \nund Laubgehölzen sowie Ziersträuchern angebaut. Ballenware werde zum Teil im \neigenen Pflanzencenter in Olsberg vermarktet. Der größte Teil der Anzuchtware \ngehe an Forst- und Landschaftsbaubetriebe. Zu ihrer Baumschule gehörten auch \nNadelholzkulturen für Schmuckreisig, Kränze, Gestecke usw.. Wenn auf Teilflächen \nin Reinanbau verschiedene Nadelgehölze angebaut würden, gehe dadurch das \nKriterium einer „Sortimentsbaumschule\" nicht verloren. Auch aus Gründen der \nBodenfruchtbarkeit, Pflanzen- und Bodenhygiene sowie wegen unterschiedlicher \nErntetechniken könne nicht auf einer bestimmten Fläche eine Vielzahl von \nunterschiedlichen Baumarten angebaut werden. Außerdem fielen Baumschulen als \nTeil der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung unter die \nAusnahmeregelung des § 4 Abs. 3 LG. Zudem lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür \nvor, dass durch die Anlage der Kultur elementare Funktionen des Naturhaushalts \ntatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt würden. Es werde bestritten, dass vor der \nAnlage der Kultur eine wesentlich größere Artenvielfalt insbesondere ein Vorkommen \ngefährdeter Vogelarten zu verzeichnen gewesen sei. Die Kultur wirke sich nicht auf \ndie Vogelwelt aus. Vielmehr brüteten Vögel im Allgemeinen im Nadelholz lieber als \nim Laubholz, das weniger Schutz biete. Die Anlage der Kultur führe auch nicht zu \neiner erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigung des betroffenen \nLandschaftsbildes.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom \n11. Juni 1999 dahingehend abgeändert, dass die Kulturen 6 Monate nach \nBestandskraft der Verfügung zu beseitigen seien.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\n den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. \nNovember 1999 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Argumentation im \nVerwaltungsverfahren.\n\n16\n\nDie Berichterstatterin hat das betroffene Grundstück und seine Umgebung am \n23. August 2001 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des \nErörterungstermins Bezug genommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akten in den Verfahren 1 K 172/00 \nund 1 K 3017/00 und der in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 11. Juni 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. November 1999 \nund der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsverfügung ist § 6 Abs. 6 Satz \n1 LG, der gegenüber § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungs-behördengesetz - OBG -) die speziellere Norm ist. \nNach § 6 Abs. 6 Satz 1 LG ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des \nfrüheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs 4 \noder § 5 Abs 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an, wenn ein \nEingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen \nwird. \n\n21\n\nDie Anlage der Nadelholzkultur auf dem Grundstück G1 ist ein Eingriff in Natur \nund Landschaft im landschaftsrechtlichen Sinne. \n\n22\n\nAllerdings gilt die Anpflanzung nicht bereits nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG als \nEingriff. Denn hiernach gilt als Eingriff nur die Anlage von Weihnachtsbaum- und \nSchmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes, soweit es sich nicht um eine \nBaumschule handelt. Die von den Klägern angelegte Kultur ist aber eine \nBaumschule. Der Gesetzgeber definiert nicht, wie der Begriff der Baumschule zu \nverstehen ist. Die Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt oder nicht, \nkann nur grundstücksbezogen beantwortet werden. Dies gilt insbesondere im \nHinblick auf § 8 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -), der den Landesgesetzgeber erst dazu \nermächtigt, Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten zu lassen, und der \nallein darauf abstellt, ob diese Veränderungen regelmäßig die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. \nEntscheidend kann deshalb nur sein, wie eine bestimmte Fläche genutzt oder \ngestaltet wird, nicht wer die Fläche bearbeitet. Es kann deshalb nicht darauf \nankommen, ob der Verursacher eines potentiellen Eingriffs Betreiber einer \nBaumschule ist, sondern ob die konkrete Nutzung baumschulmäßig erfolgt. Von \neiner solchen baumschulmäßigen Nutzung kann nur die Rede sein, wenn die \nPflanzen nach der Aufzucht mit Ballen für eine Weiterverwendung in der \nForstwirtschaft oder zum Zwecke der Garten- oder Landschaftsgestaltung verkauft \nwerden. Außerdem müssen in der Aufzuchtzeit alle die Maßnahmen vorgenommen \nwerden, die fachlich für einen späteren Verkauf mit Ballen notwendig sind. Nicht \nnotwendig ist es hingegen, dass auf einer bestimmten Anbaufläche eine Vielzahl \nverschiedener Pflanzenarten angebaut wird. Unterschiedliche Pflanzen haben \nunterschiedliche Ansprüche an Boden- und Klimaverhältnisse und bedürfen einer \nunterschiedlichen Pflege. Gerade in Großbetrieben erscheint es aus \narbeitsökonomischen Gründen sinnvoll, dass Pflanzen, die gleiche Ansprüche haben \nund in gleicher Weise gepflegt werden müssen, großflächig angebaut werden. Auch \neine großflächige Monokultur kann eine Baumschule im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 10 \nLG sein. Zwar ist nicht erkennbar, warum eine solche Kultur regelmäßig weniger den \nNaturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigen soll als eine herkömmliche \nWeihnachtsbaumkultur gleicher Größe. Der Wortlaut des Gesetzes gibt aber für eine \nentsprechende Differenzierung zwischen Baumschulkulturen mit einer Vielzahl an \nPflanzen (bei denen wohl niemand auf die Idee käme, es könnte sich um eine \nWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur handeln) und großflächigen \nMonokulturen nichts her. Auch die Gesetzesmaterialien legen eine einschränkende \nAuslegung des Begriffs „Baumschule\" in dieser Weise nicht nahe. Die seit 1994 bis \nheute geltende Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG beruht auf einem Änderungsantrag \nder CDU-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren, der damit begründet wurde, dass \ndenjenigen, die sich im Bereich der Landwirtschaft einen Zusatzverdienst geschaffen \nhätten, die Möglichkeit bleiben solle, ihr Gewerbe, welches in einem sehr begrenzten \nRahmen stattfinde, auch auszuüben. Dieser Änderungsvorschlag ist im zuständigen \nAusschuss einstimmig angenommen worden, ohne dass hierfür eine Begründung \ngegeben wurde (vgl. Landtags-Drucksache 11/7316). Die mutmaßliche Intention des \nGesetzgebers, Landwirte zu privilegieren, die nebenher in geringem Umfang eine \nWeihnachtsbaumproduktion betreiben, hat im Gesetzeswortlaut keinerlei \nNiederschlag gefunden. Da sie außerdem nicht der bundesgesetzlichen Vorgabe \nentspricht, dass die Frage des Eingriffs grundstücksbezogen zu beurteilen ist, kann \nsie bei der Definiton des Begriffs der Baumschule nicht berücksichtigt werden. \nZudem würde sie in keiner Weise die - von der Intention des Landschaftsgesetzes \nmöglicherweise sinnvolle - Einschränkung des Begriffs der Baumschulen auf \nsogenannte Sortimentsbaumschulen rechtfertigen, da diese wohl kaum von \nLandwirten im Nebenerwerb betrieben würden. \n\n23\n\nDie Kläger nutzen die streitbefangene Fläche baumschulmäßig. Sie haben \nvorgetragen, sie beabsichtigten die Nadelhölzer mit Ballen zu veräußern; damit sich \nein Ballen ausbilden könne, würden die Bäume nach einigen Jahren unterschnitten. \nDer Beklagte hat im Erörterungstermin zugestanden, dass dies fachlich möglich ist. \nWeitere Maßnahmen (Umpflanzen) sind offenbar nicht notwendig, um eine spätere \nVeräußerung der Pflanzen mit Ballen möglich zu machen. Unerheblich ist es, ob die \nKäufer der Bäume diese zunächst als Weihnachtsbäume nutzen, denn die Käufer \nwerden in der Regel zumindest die Absicht haben, die Bäume nach Weihnachten \nzum Zwecke der Gartengestaltung auszupflanzen. Auch der Beklagte unterstellt den \nKlägern nicht, sie hätten in Wahrheit vor, die Bäume insgesamt oder zu großen \nTeilen nicht mit Ballen zu veräußern, sondern abzusägen und als herkömmliche \nWeihnachtsbäume zu vermarkten.\n\n24\n\nDer Umstand, dass es sich danach bei der Anpflanzung um eine \nBaumschulkultur handelt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass kein Eingriff in Natur \nund Landschaft vorliegt. \n\n25\n\nAllerdings spricht viel dafür, dass Baumschulen als Betriebe des Gartenbaus \ndem Landwirtschaftsprivileg des § 4 Abs. 3 Nr.1 LG unterfallen. \nvgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2000, Rn. 37 zu § 2 BNatSchG; \nBundestags-Drucksache 13/10186 S. 7.\n\n26\n\nNach dieser Norm gilt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung \nnicht als Eingriff. Landwirtschaftliche Bodennutzung sind alle im Rahmen der \njeweiligen Nutzungsart bzw. -form zur Bearbeitung des Bodens erforderlichen \nMaßnahmen, die unmittelbar der Erzielung landwirtschaftlicher Erträge dienen; nicht \nhingegen Maßnahmen, die die Bodennutzung lediglich vorbereiten oder der \nGewinnung von Flächen für die Landwirtschaft dienen, also die Erzielung \nlandwirtschaftlicher Erträge erst ermöglichen sollen.\n\n27\n\nVgl. Emig, Natur und Recht (NuR) 1988, 178, 181.\n\n28\n\nSinn und Zweck der sogenannten Landwirtschaftklausel ist es, die „tägliche \nWirtschaftsweise\" des Landwirtes von naturschutzrechtlichen Anforderungen \nfreizustellen.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1983 - 4 C \n76/80-, BVerwGE 67, 93, 94; Gassner in: Gassner/Bendomir-\nKahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Rn. 18, 23 zu § 8 \nBNatSchG m.w.N.\n\n30\n\nHierzu zählt nicht die erstmalige Anlage von Baumschulkulturen auf Flächen, die \nzuvor als Grünland oder als Ackerland genutzt worden sind. Es handelt sich dabei \num eine außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Maßnahme, die nicht \nunmittelbar der Erzielung landwirtschaftlicher Erträge dient, sondern eine solche erst \nermöglichen soll.\n\n31\n\nDie Anlage einer Baumschulkultur ist auch nicht deshalb kein Eingriff, weil \nBaumschulen in § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG von der gesetzlichen Fiktion ausdrücklich \nausgenommen worden sind. Dies bedeutet nur, dass sie nicht „automatisch\" als \nEingriff gelten, nicht aber, dass sie nicht als Eingriff gelten. § 4 Abs. 2 LG stellt keine \nerschöpfende Regelung dar, wie sich schon an der Verwendung des Wortes \n„insbesondere\" zeigt. Bei Tatbeständen, die von Absatz 2 nicht erfasst werden, ist \ndeshalb stets zu prüfen, ob sie nicht unter die allgemeine Eingriffsdefinition der §§ 4 \nAbs. 1 LG, 8 Abs. 1 BNatSchG fallen. Das gilt auch für die in § 4 Abs. 2 LG \nausdrücklich genannten Eingriffe, die jedoch den dort geforderten Intensitätsgrad \nnicht erreichen, denn diese Regelung soll § 4 Abs. 1 LG nur ergänzen, nicht \nersetzen. Wegen der in § 4 Abs. 2 LG zum Ausdruck kommenden Wertung des \nGesetzgebers müssen allerdings besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit \nin § 4 Abs. 2 LG aufgeführte, von dieser Norm aber nicht erfasste Tatbestände als \nEingriff im Sinne von § 4 Abs. 1 LG zu werten sind.\n\n32\n\nVgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-\nWestfalen, Rn. 266; a.A. offenbar Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A \n3526/93 - UA S. 9, ohne weitere Begründung und ohne dass es darauf \nfür die Entscheidung angekommen wäre.\n\n33\n\nKonkret ist deshalb eine Baumschulkultur nur dann Eingriff im Sinne von § 4 Abs. \n1 LG, wenn sie - etwa wegen ihrer Lage oder ihrer Ausdehnung - eine größere \nAuswirkung auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild hat, als dies bei jeder \nherkömmlichen Weihnachtsbaumkultur zwangsläufig der Fall ist. \n\n34\n\nHiervon ausgehend ist die Anlage der Nadelholzkultur durch die Kläger ein \nEingriff im Sinne von § 4 Abs. 1 LG. Hiernach sind Veränderungen der Gestalt oder \nNutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das \nLandschaftbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur \nund Landschaft im Sinne dieses Gesetzes. Die Anlage der Kultur auf der \nursprünglich als Grünland genutzten Fläche stellt eine Nutzungsänderung dar. Sie ist \nauch potentiell geeignet, erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des \nNaturhaushalts und des Landschaftsbildes hervorzurufen, die über das hinausgehen, \nwas zwangsläufig mit jeder herkömmlichen Weihnachtsbaumkultur verbunden ist. \nDabei darf die Kultur auf dem hier streitbefangenen Grundstück nicht isoliert \nbetrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit den in den Jahren 1999 \nund 2000 angelegten Kulturen auf den südlich und süd-westlich anschließenden \nGrundstücken, die Gegenstand der Klagen 1 K 172/00 und 1 K 3017/00 sind, \ngesehen werden. Die konkrete Gefahr, dass durch die Anpflanzungen insgesamt \nBeeinträchtigungen der genannten Art hervorgerufen werden, besteht wegen der \nGröße der gesamten Anpflanzung von ca. 10,6 Hektar, der exponierten Lage \ninmitten der zuvor ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen \nzwischen dem Dorf T. und dem B. Wald sowie des Umstandes, dass ein erheblicher \nTeil der betroffenen Flächen (G2, G3, G4 und z.T. G1) zu dem im Biotopkataster \nNordrhein-Westfalen als naturschutzwürdig eingeschätzten Biotop Nr. 0000-000 \ngehört. \n\n35\n\nFür den demnach vorliegenden Eingriff wäre gemäß § 6 Abs. 4 LG eine \nGenehmigung der unteren Landschaftsbehörde (des Beklagten) erforderlich \ngewesen, die jedoch weder beantragt noch erteilt worden ist.\n\n36\n\nDie Aufforderung, die Anpflanzung zu entfernen, ist auch nicht deshalb \nunverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil die Kläger einen Anspruch auf \n(nachträgliche) Erteilung der Genehmigung haben. \n\n37\n\nNach § 6 Abs. 4 LG trifft die untere Landschaftsbehörde bei der Entscheidung \nüber einen Genehmigungsantrag die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendigen \nEntscheidungen. Nach § 4 Abs. 5 ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen \nan Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu \nvermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Diese \nVoraussetzungen sind hier gegeben. \n\n38\n\nDie Anlage der Nadelholzkulturen ist nicht nur potentiell geeignet, den \nNaturhaushalt und das Landschaftbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, \nsondern sie hat solche Beeinträchtigungen zumindest des Landschaftsbildes \ntatsächlich zur Folge. \n\n39\n\nBei dem im Landschaftsgesetz normierten Schutz des Landschaftsbildes geht es \num die Wirkungen der landschaftsprägenden Elemente auf den Menschen. Das \nSchutzgut „Landschaftsbild\" ist nämlich kein Wert an sich, sondern in seiner \nWertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den \nes einwirkt und der es wahrnimmt. Dabei ist anerkannt, dass das Schutzgut \n„Landschaftsbild\" maßgeblich durch die - hier allein relevanten - optischen Eindrücke \nauf den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von \neinzelnen Landschaftselementen bestimmt ist. Hierbei ist unerheblich, ob die konkret \nwahrnehmbaren Landschaftselemente als solche wünschenswert erscheinen oder \nnicht, vielmehr sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes \nvon Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit \nmitprägen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 15, 16 m.w.N.; Urteil \nvom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 m.w.N.\n\n41\n\nBeeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn es so verändert wird, dass \ndiese Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen \nLandschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden \nwird.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, \n348, 359.\n\n43\n\nDie Nadelholzkulturen befinden sich inmitten eines Bereiches, der bislang von \nlandwirtschaftlicher Nutzung teils als Acker- teils als Grünland geprägt war. Die \nweiträumigen Freiflächen reichten von der Ortschaft T. bis zu den bewaldeten Höhen \ndes B. Waldes. An wenigen Stellen finden sich eingestreute Gehölze, Baumreihen \nund - in unmittelbarer Nähe zu den neuen Kulturen - eine schon länger bestehende \nWeihnachtsbaumkultur. Der Bereich ist weithin einsehbar, sowohl von der Ortschaft \nT.aus, als auch von dem südlich davon gelegenen Berg. Durch die Kulturen bzw. an \nihnen entlang führen mehrere Wege; es ist wegen der Lage unweit des Dorfes davon \nauszugehen, dass diese Wege häufig von Erholungssuchenden frequentiert \nwerden.\n\n44\n\nDie Anlage der Nadelholzkulturen führt dazu, dass das bislang offene und \nüberwiegend von Weihnachtsbaumkulturen freie Tal in seinem optisch prägenden \nCharakter qualitativ wesentlich verändert wird. Diese Veränderung wird aus der \nFerne und von Nahem noch augenfälliger werden, wenn die Bäume nach einigen \nJahren eine größere Höhe erreicht haben. Die Kläger haben im Erörterungstermin \nangegeben, dass beabsichtigt sei, zumindest einen Teil der Bäume erst zu \nentnehmen, wenn sie eine Höhe von ca. 1,80 m erreicht haben. Diese deutliche \nVeränderung wirkt sich nachteilig aus. Der reizvolle Wechsel von Ackerflächen und \nGrünland und die klare Trennung von Wald und Flur geht verloren. Stattdessen \nentsteht inselartig eine weit ausgedehnte Nadelholzkultur auf einer Gesamtfläche \nvon ca. 10,6 Hektar, die optisch fast den gesamten Freiraum zwischen dem Dorf und \ndem Wald einnimmt. Diese Kultur wirkt gegenüber dem landschaftstypischen \nWechselspiel von Weiden, Grünland und Äckern mit zum Teil eingestreuten \nGehölzen und Baumreihen trotz der unterschiedlichen Baumarten, die angepflanzt \nwerden, monoton. Unerheblich ist es, dass sich bereits eine Altkultur in unmittelbarer \nNachbarschaft befand. Diese prägte die Landschaft nicht entscheidend. In keiner \nWeise ist sie mit den um ein Vielfaches größeren Anpflanzungen der Kläger zu \nvergleichen. Besonders störend wirken die neuen Anpflanzungen auch deshalb, weil \ntraditionell gerade Ortsrandlagen offen gehalten werden. \n\n45\n\nDa die hiernach teilweise bereits eingetretene und weiter zu erwartende \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes weder zu vermeiden noch auszugleichen ist, \nhätte die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung unter \nBerücksichtigung aller Anforderungen an Natur und Landschaft eine abwägende \nEntscheidung über die Genehmigung des Eingriffes zu treffen und darin auch die \nwirtschaftlichen Interessen desjenigen einzubeziehen, der den Eingriff vornehmen \nwill.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 1873/93 -, UA S. 8 f. und \n13.\n\n47\n\nDer Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben eine solche Abwägung \nvorgenommen und insbesondere zu Lasten der Kläger berücksichtigt, dass in der \nUmgebung andere potentiell genehmigungsfähige Anbauflächen existieren, um \nderen Anpachtung sich die Kläger bemühen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, \ndass vor diesem Hintergrund das Interesse der Kläger gegenüber dem öffentlichen \nLandschaftsschutzinteresse nachrangig bewertet wurde. \n\n48\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung nunmehr gesetzte Frist von 6 \nMonaten nach Bestandskraft ist nicht unverhältnismäßig. Sie ist ausreichend lang \nbemessen, um den Klägern ein Umsetzen bzw. Vermarkten der Bäume zu \nermöglichen.\n\n49\n\nDie Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist nicht \nzu beanstanden.\n\n50\n\nAls unterliegender Teil haben die Kläger gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-26/1-k-4747-99","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-26/1-k-4747-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300912","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.324489+00:00"}}