{"status":"available","doknr":"OLD300911","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0926.1K3017.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-09-26","aktenzeichen":"1 K 3017/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, die eine Baumschule betreiben, sind Pächter der Grundstücke G1 \nund G2 mit einer Größe von ca. 3,7 ha. Die Grundstücke, die ursprünglich als \nAckerland genutzt wurden, liegen unweit der Ortschaft T. inmitten eines \nweiträumigen, landwirtschaftlich genutzten Raumes nördlich dieser Ortschaft und \nsüdlich der bewaldeten Höhen des B. Waldes. Westlich befindet sich eine schon \nlänger bestehende Weihnachtsbaumkultur.\n\n3\n\nIm Frühjahr 2000 bepflanzten die Kläger die Grundstücke mit Nordmanntannen \nund Blaufichten. In den Jahren 1998 und 1999 hatten die Kläger bereits diverse \nNadelhözer auf nordwestlich jenseits eines Weges angrenzenden Flächen von \ninsgesamt etwa 6,9 ha angepflanzt. Diese Anpflanzungen sind Gegenstand der \nKlagen 1 K 4747/99 und 1 K 172/00.\n\n4\n\nNach Anhörung der Kläger forderte der Beklagte sie mit Ordnungsverfügung vom \n8. Mai 2000 auf, bis zum 31. Dezember 2000 die auf den Grundstücken G1 und G2 \nangelegten Nadelholzkulturen vollständig von der Fläche zu entfernen. Für den Fall, \ndass sie der Forderung nicht oder nur teilweise nachkommen sollten, drohte der \nBeklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.700,00 DM an. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus: Die Anlage der Nadelholzkulturen stelle aus den in den \nvorhergehenden Verfahren genannten Gründen einen Eingriff in Natur und \nLandschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts \nund zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -) dar. Die \nBeeinträchtigungen, die durch die zunehmenden Flächengrößen gesteigert würden, \nseien weder vermeidbar noch ausgleichbar und müssten deshalb beseitigt werden. \nDie negative Wirkung der Kulturen auf das Landschaftsbild werde durch die zum Ort \ngerichtete Hanglage verstärkt. Durch die Kultur gingen mögliche Habitate für die \nheimische Fauna verloren. Betroffen seien die Vogelarten Braunkehlchen, \nWiesenpieper, Dorngrasmücke, Raubwürger, Neuntöter, Feldlerche und Kiebitz \nsowie wirbelose Arten, die i.d.R. auf heimische Pflanzen und Hunusformen \nangewiesen seien. Die wirtschaftlichen Interessen der Kläger könnten auch an \nanderen, landschaftlich passenden Stellen befriedigt werden.\n\n5\n\nDie Kläger legten gegen diese Ordnungsverfügung am 23. Mai 2000 \nWiderspruch ein. Zur Begründung nahmen sie Bezug auf ihr Vorbringen in den \nbeiden anderen Streitverfahren.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 19. Juli 2000 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die \nangepflanzte Baumschulkultur stelle als Monokultur einen Eingriff im Sinne des § 4 \nAbs. 1 LG dar. Die durch die Baumschule hervorgerufene Funktionsstörung des \nkomplexen Wirkungsgefüges der natürlichen Faktoren des Naturhaushaltes liege in \nder Zerstörung des artenreichen extensiv bewirtschafteten Feuchtgrünlandes, in der \nZerstörung der Bodenstruktur mit Torfauflagen über natürlichen Stauhorizonten, der \nvollständigen Zerstörung der wertvollen Vegetationsdecke, der vollständigen \nAbtötung aller Kräuter und Gräser durch wiederholtes Aufbringen von Herbiziden, der \nAbtötung der natürlich vorkommenden Pilz- und Insektenarten durch Einsatz \nentsprechender Mittel und dem Aufwuchs von ökologisch geringwertigen Kräutern. \nDie Beeinträchtigungen würden durch die zunehmende Flächengröße und durch die \nHanglage zur Ortschaft T. hin noch gesteigert. Es treffe nicht zu, dass eine \nBaumschulkultur wegen der Regelung in § 4 Abs. 2 Ziffer 10 LG grundsätzlich keinen \nEingriff in Natur und Landschaft darstelle; sonst wären Baumschulen in § 4 Abs. 3 LG \naufgeführt worden. Es müsse lediglich in jedem Einzelfall überprüft werden, ob die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LG vorlägen. Die nach § 6 Abs. 4 LG erforderliche \nGenehmigung hätten die Kläger weder beantragt noch erhalten. Bei einer Abwägung \nder gegenläufigen Interessen im Rahmen des § 4 Abs. 5 LG seien die Belange von \nNatur und Landschaft höher zu bewerten als die Interessen der Kläger. Großflächige \nProduktionsflächen für Nadelhölzer entsprechender Sortimente stünden in geringer \nEntfernung zur Verfügung. Es sei nicht möglich, an gleicher Stelle einen für den \nNaturhaushalt gleichwertigen Lebensraum und für das Landschaftsbild optisch \ngleichwertige Strukturen zu schaffen oder durch Maßnahmen ausreichend zu \nminimieren. Die landschaftsrechtliche Genehmigung könne deshalb auch nicht \nnachträglich erteilt werden.\n\n7\n\nAm 2. August 2000 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nvorbringen: Eine Differenzierung der in § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG privilegierten \nBaumschulen in „Sortimentsbaumschulen\" und „Spezial-Baumschulen\" finde im \nLandschaftsgesetz keine Stütze. Abgesehen davon, betrieben sie, die Kläger, jedoch \neine „Sortimentsbaumschule\". Auf etlichen Hektar würden diverse Sorten von Nadel- \nund Laubgehölzen sowie Ziersträuchern angebaut. Ballenwaren würden zum Teil im \neigenen Pflanzencenter in P. vermarktet. Der größte Teil der Anzuchtware gehe an \nForst- und Landschaftsbaubetriebe. Zu ihrer Baumschule gehörten auch \nNadelholzkulturen für Schmuckreisig, Kränze, Gestecke usw.. Wenn auf Teilflächen \nin Reinanbau verschiedene Nadelgehölze angebaut würden, gehe dadurch das \nKriterium einer „Sortiments-baumschule\" nicht verloren. Auch aus Gründen der \nBodenfruchtbarkeit, Pflanzen- und Bodenhygiene sowie wegen unterschiedlicher \nErntetechniken könnte nicht auf einer bestimmten Fläche eine Vielzahl von \nunterschiedlichen Baumarten angebaut werden. Außerdem fielen Baumschulen als \nTeil der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung unter die \nAusnahmeregelung des § 4 Abs. 3 LG. Im Übrigen verweisen die Kläger auf ihr \nVorbringen in den Verfahren 1 K 4747/99 und 1 K 172/00.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom \n8. Mai 2000 dahingehend abgeändert, dass die Kulturen 6 Monate nach \nBestandskraft der Verfügung zu beseitigen seien.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\n den Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juli \n2000 und der Erklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine Argumentation im \nVerwaltungsverfahren und in den Parallelverfahren.\n\n14\n\nDie Berichterstatterin hat das betroffene Grundstück und seine Umgebung am \n23. August 2001 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Protokoll des \nErörterungstermins Bezug genommen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte, der Akten in den Verfahren 1 K 4747/99 \nund 1 K 172/00 und der in allen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 8. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Juli 2000 und der \nErklärung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsverfügung ist § 6 Abs. 6 Satz \n1 LG, der gegenüber § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungs-behördengesetz - OBG -) die speziellere Norm ist. \nNach § 6 Abs. 6 Satz 1 LG ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des \nfrüheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs 4 \noder § 5 Abs 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an, wenn ein \nEingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen \nwird. \n\n19\n\nDie Anlage der Nadelholzkulturen auf den Grundstücken G1 und G2 ist ein \nEingriff in Natur und Landschaft im landschaftsrechtlichen Sinne. \n\n20\n\nAllerdings gilt die Anpflanzung nicht bereits nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG als \nEingriff. Denn hiernach gilt als Eingriff nur die Anlage von Weihnachtsbaum- und \nSchmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes, soweit es sich nicht um eine \nBaumschule handelt. Die von den Klägern angelegten Kulturen sind aber eine \nBaumschule. Der Gesetzgeber definiert nicht, wie der Begriff der Baumschule zu \nverstehen ist. Die Frage, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt oder nicht, \nkann nur grundstücksbezogen beantwortet werden. Dies gilt insbesondere im \nHinblick auf § 8 Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -), der den Landesgesetzgeber erst dazu \nermächtigt, Veränderungen bestimmter Art als Eingriffe gelten zu lassen, und der \nallein darauf abstellt, ob diese Veränderungen regelmäßig die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen. \nEntscheidend kann deshalb nur sein, wie eine bestimmte Fläche genutzt oder \ngestaltet wird, nicht wer die Fläche bearbeitet. Es kann deshalb nicht darauf \nankommen, ob der Verursacher eines potentiellen Eingriffs Betreiber einer \nBaumschule ist, sondern ob die konkrete Nutzung baumschulmäßig erfolgt. Von \neiner solchen baumschulmäßigen Nutzung kann nur die Rede sein, wenn die \nPflanzen nach der Aufzucht mit Ballen für eine Weiterverwendung in der \nForstwirtschaft oder zum Zwecke der Garten- oder Landschaftsgestaltung verkauft \nwerden. Außerdem müssen in der Aufzuchtzeit alle die Maßnahmen vorgenommen \nwerden, die fachlich für einen späteren Verkauf mit Ballen notwendig sind. Nicht \nnotwendig ist es hingegen, dass auf einer bestimmten Anbaufläche eine Vielzahl \nverschiedener Pflanzenarten angebaut wird. Unterschiedliche Pflanzen haben \nunterschiedliche Ansprüche an Boden- und Klimaverhältnisse und bedürfen einer \nunterschiedlichen Pflege. Gerade in Großbetrieben erscheint es aus \narbeitsökonomischen Gründen sinnvoll, dass Pflanzen, die gleiche Ansprüche haben \nund in gleicher Weise gepflegt werden müssen, großflächig angebaut werden. Auch \neine großflächige Monokultur kann eine Baumschule im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 10 \nLG sein. Zwar ist nicht erkennbar, warum eine solche Kultur regelmäßig weniger den \nNaturhaushalt und das Landschaftsbild beeinträchtigen soll als eine herkömmliche \nWeihnachtsbaumkultur gleicher Größe. Der Wortlaut des Gesetzes gibt aber für eine \nentsprechende Differenzierung zwischen Baumschulkulturen mit einer Vielzahl an \nPflanzen (bei denen wohl niemand auf die Idee käme, es könnte sich um eine \nWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur handeln) und großflächigen \nMonokulturen nichts her. Auch die Gesetzesmaterialien legen eine einschränkende \nAuslegung des Begriffs „Baumschule\" in dieser Weise nicht nahe. Die seit 1994 bis \nheute geltende Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG beruht auf einem Änderungsantrag \nder CDU-Fraktion im Gesetzgebungsverfahren, der damit begründet wurde, dass \ndenjenigen, die sich im Bereich der Landwirtschaft einen Zusatzverdienst geschaffen \nhätten, die Möglichkeit bleiben solle, ihr Gewerbe, welches in einem sehr begrenzten \nRahmen stattfinde, auch auszuüben. Dieser Änderungsvorschlag ist im zuständigen \nAusschuss einstimmig angenommen worden, ohne dass hierfür eine Begründung \ngegeben wurde (vgl. Landtags-Drucksache 11/7316). Die mutmaßliche Intention des \nGesetzgebers, Landwirte zu privilegieren, die nebenher in geringem Umfang eine \nWeihnachtsbaumproduktion betreiben, hat im Gesetzeswortlaut keinerlei \nNiederschlag gefunden. Da sie außerdem nicht der bundesgesetzlichen Vorgabe \nentspricht, dass die Frage des Eingriffs grundstücksbezogen zu beurteilen ist, kann \nsie bei der Definiton des Begriffs der Baumschule nicht berücksichtigt werden. \nZudem würde sie in keiner Weise die - von der Intention des Landschaftsgesetzes \nmöglicherweise sinnvolle - Einschränkung des Begriffs der Baumschulen auf \nsogenannte Sortimentsbaumschulen rechtfertigen, da diese wohl kaum von \nLandwirten im Nebenerwerb betrieben würden. \n\n21\n\nDie Kläger nutzen die streitbefangenen Flächen baumschulmäßig. Sie haben \nvorgetragen, sie beabsichtigten die Nadelhölzer mit Ballen zu veräußern; damit sich \nein Ballen ausbilden könne, würden die Bäume nach einigen Jahren unterschnitten. \nDer Beklagte hat im Erörterungstermin zugestanden, dass dies fachlich möglich ist. \nWeitere Maßnahmen (Umpflanzen) sind offenbar nicht notwendig, um eine spätere \nVeräußerung der Pflanzen mit Ballen möglich zu machen. Unerheblich ist es, ob die \nKäufer der Bäume diese zunächst als Weihnachtsbäume nutzen, denn die Käufer \nwerden in der Regel zumindest die Absicht haben, die Bäume nach Weihnachten \nzum Zwecke der Gartengestaltung auszupflanzen. Auch der Beklagte unterstellt den \nKlägern nicht, sie hätten in Wahrheit vor, die Bäume insgesamt oder zu großen \nTeilen nicht mit Ballen zu veräußern, sondern abzusägen und als herkömmliche \nWeihnachtsbäume zu vermarkten.\n\n22\n\nDer Umstand, dass es sich danach bei der Anpflanzung um eine \nBaumschulkultur handelt, führt nicht zwangsläufig dazu, dass kein Eingriff in Natur \nund Landschaft vorliegt. \n\n23\n\nAllerdings spricht viel dafür, dass Baumschulen als Betriebe des Gartenbaus \ndem Landwirtschaftsprivileg des § 4 Abs. 3 Nr.1 LG unterfallen. \nvgl. Louis, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2000, Rn. 37 zu § 2 BNatSchG; \nBundestags-Drucksache 13/10186 S. 7.\n\n24\n\nNach dieser Norm gilt die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung \nnicht als Eingriff. Landwirtschaftliche Bodennutzung sind alle im Rahmen der \njeweiligen Nutzungsart bzw. -form zur Bearbeitung des Bodens erforderlichen \nMaßnahmen, die unmittelbar der Erzielung landwirtschaftlicher Erträge dienen; nicht \nhingegen Maßnahmen, die die Bodennutzung lediglich vorbereiten oder der \nGewinnung von Flächen für die Landwirtschaft dienen, also die Erzielung \nlandwirtschaftlicher Erträge erst ermöglichen sollen.\n\n25\n\nVgl. Emig, Natur und Recht (NuR) 1988, 178, 181.\n\n26\n\nSinn und Zweck der sogenannten Landwirtschaftklausel ist es, die „tägliche \nWirtschaftsweise\" des Landwirtes von naturschutzrechtlichen Anforderungen \nfreizustellen.\n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 1983 - 4 C \n76/80-, BVerwGE 67, 93, 94; Gassner in: Gassner/Bendomir-\nKahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Rn. 18, 23 zu § 8 \nBNatSchG m.w.N.\n\n28\n\nHierzu zählt nicht die erstmalige Anlage von Baumschulkulturen auf Flächen, die \nzuvor als Grünland oder als Ackerland genutzt worden sind. Es handelt sich dabei \num eine außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Maßnahme, die nicht \nunmittelbar der Erzielung landwirtschaftlicher Erträge dient, sondern eine solche erst \nermöglichen soll.\n\n29\n\nDie Anlage einer Baumschulkultur ist auch nicht deshalb kein Eingriff, weil \nBaumschulen in § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG von der gesetzlichen Fiktion ausdrücklich \nausgenommen worden sind. Dies bedeutet nur, dass sie nicht „automatisch\" als \nEingriff gelten, nicht aber, dass sie nicht als Eingriff gelten. § 4 Abs. 2 LG stellt keine \nerschöpfende Regelung dar, wie sich schon an der Verwendung des Wortes \n„insbesondere\" zeigt. Bei Tatbeständen, die von Absatz 2 nicht erfasst werden, ist \ndeshalb stets zu prüfen, ob sie nicht unter die allgemeine Eingriffsdefinition der §§ 4 \nAbs. 1 LG, 8 Abs. 1 BNatSchG fallen. Das gilt auch für die in § 4 Abs. 2 LG \nausdrücklich genannten Eingriffe, die jedoch den dort geforderten Intensitätsgrad \nnicht erreichen, denn diese Regelung soll § 4 Abs. 1 LG nur ergänzen, nicht \nersetzen. Wegen der in § 4 Abs. 2 LG zum Ausdruck kommenden Wertung des \nGesetzgebers müssen allerdings besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit \nin § 4 Abs. 2 LG aufgeführte, von dieser Norm aber nicht erfasste Tatbestände als \nEingriff im Sinne von § 4 Abs. 1 LG zu werten sind.\n\n30\n\nVgl. Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-\nWestfalen, Rn. 266; a.A. offenbar Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 - 11 A \n3526/93 - UA S. 9, ohne weitere Begründung und ohne dass es darauf \nfür die Entscheidung angekommen wäre.\n\n31\n\nKonkret ist deshalb eine Baumschulkultur nur dann Eingriff im Sinne von § 4 Abs. \n1 LG, wenn sie - etwa wegen ihrer Lage oder ihrer Ausdehnung - eine größere \nAuswirkung auf den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild hat, als dies bei jeder \nherkömmlichen Weihnachtsbaumkultur zwangsläufig der Fall ist. \n\n32\n\nHiervon ausgehend ist die Anlage der Nadelholzkulturen durch die Kläger ein \nEingriff im Sinne von § 4 Abs. 1 LG. Hiernach sind Veränderungen der Gestalt oder \nNutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das \nLandschaftbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können, Eingriffe in Natur \nund Landschaft im Sinne dieses Gesetzes. Die Anlage der Kulturen auf den \nursprünglich als Ackerland genutzten Flächen stellt eine Nutzungsänderung dar. Sie \nist auch potentiell geeignet, erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des \nNaturhaushalts und des Landschaftsbildes hervorzurufen, die über das hinausgehen, \nwas zwangsläufig mit jeder herkömmlichen Weihnachtsbaumkultur verbunden ist. \nDabei dürfen die Kulturen auf den hier streitbefangenen Grundstücken nicht isoliert \nbetrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit den in den Jahren 1998 \nund 1999 angelegten Kulturen auf den nördlich und nord-westlich anschließenden \nGrundstücken, die Gegenstand der Klagen 1 K 4747/99 und 1 K 172/00 sind, \ngesehen werden. Die konkrete Gefahr, dass durch die Anpflanzungen insgesamt \nBeeinträchtigungen der genannten Art hervorgerufen werden, besteht wegen der \nGröße der gesamten Anpflanzung von ca. 10,6 Hektar, der exponierten Lage \ninmitten der zuvor ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzten Freiflächen \nzwischen dem Dorf T. und dem B. Wald sowie des Umstandes, dass ein erheblicher \nTeil der betroffenen Flächen (G3, G4, G5, G6 und z.T. G7) zu dem im Biotopkataster \nNordrhein-Westfalen als naturschutzwürdig eingeschätzten Biotop Nr. 0000-000 \ngehört. \n\n33\n\nFür den demnach vorliegenden Eingriff wäre gemäß § 6 Abs. 4 LG eine \nGenehmigung der unteren Landschaftsbehörde (des Beklagten) erforderlich \ngewesen, die jedoch weder beantragt noch erteilt worden ist.\n\n34\n\nDie Aufforderung, die Anpflanzung zu entfernen, ist auch nicht deshalb \nunverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil die Kläger einen Anspruch auf \n(nachträgliche) Erteilung der Genehmigung haben. \n\n35\n\nNach § 6 Abs. 4 LG trifft die untere Landschaftsbehörde bei der Entscheidung \nüber einen Genehmigungsantrag die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 LG notwendigen \nEntscheidungen. Nach § 4 Abs. 5 ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen \nan Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu \nvermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Diese \nVoraussetzungen sind hier gegeben. \n\n36\n\nDie Anlage der Nadelholzkulturen ist nicht nur potentiell geeignet, den \nNaturhaushalt und das Landschaftbild erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, \nsondern sie hat solche Beeinträchtigungen zumindest des Landschaftsbildes \ntatsächlich zur Folge. \n\n37\n\nBei dem im Landschaftsgesetz normierten Schutz des Landschaftsbildes geht es \num die Wirkungen der landschaftsprägenden Elemente auf den Menschen. Das \nSchutzgut „Landschaftsbild\" ist nämlich kein Wert an sich, sondern in seiner \nWertigkeit nur definiert in der wertenden Betrachtung durch den Menschen, auf den \nes einwirkt und der es wahrnimmt. Dabei ist anerkannt, dass das Schutzgut \n„Landschaftsbild\" maßgeblich durch die - hier allein relevanten - optischen Eindrücke \nauf den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von \neinzelnen Landschaftselementen bestimmt ist. Hierbei ist unerheblich, ob die konkret \nwahrnehmbaren Landschaftselemente als solche wünschenswert erscheinen oder \nnicht, vielmehr sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes \nvon Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart und Schönheit \nmitprägen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, 15, 16 m.w.N.; Urteil \nvom 16. Januar 1997 - 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410 m.w.N.\n\n39\n\nBeeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn es so verändert wird, dass \ndiese Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen \nLandschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden \nwird.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, \n348, 359.\n\n41\n\nDie Nadelholzkulturen befinden sich inmitten eines Bereiches, der bislang von \nlandwirtschaftlicher Nutzung teils als Acker- teils als Grünland geprägt war. Die \nweiträumigen Freiflächen reichten von der Ortschaft T. bis zu den bewaldeten Höhen \ndes B. Waldes. An wenigen Stellen finden sich eingestreute Gehölze, Baumreihen \nund - in unmittelbarer Nähe zu den neuen Kulturen - eine schon länger bestehende \nWeihnachtsbaumkultur. Der Bereich ist weithin einsehbar, sowohl von der Ortschaft \nT. aus, als auch von dem südlich davon gelegenen Berg. Durch die Kulturen bzw. an \nihnen entlang führen mehrere Wege; es ist wegen der Lage unweit des Dorfes davon \nauszugehen, dass diese Wege häufig von Erholungssuchenden frequentiert \nwerden.\n\n42\n\nDie Anlage der Nadelholzkulturen führt dazu, dass das bislang offene und \nüberwiegend von Weihnachtsbaumkulturen freie Tal in seinem optisch prägenden \nCharakter qualitativ wesentlich verändert wird. Diese Veränderung wird aus der \nFerne und von Nahem noch augenfälliger werden, wenn die Bäume nach einigen \nJahren eine größere Höhe erreicht haben. Die Kläger haben im Erörterungstermin \nangegeben, dass beabsichtigt sei, zumindest einen Teil der Bäume erst zu \nentnehmen, wenn sie eine Höhe von ca. 1,80 m erreicht haben. Diese deutliche \nVeränderung wirkt sich nachteilig aus. Der reizvolle Wechsel von Ackerflächen und \nGrünland und die klare Trennung von Wald und Flur geht verloren. Stattdessen \nentsteht inselartig eine weit ausgedehnte Nadelholzkultur auf einer Gesamtfläche \nvon ca. 10,6 Hektar, die optisch fast den gesamten Freiraum zwischen dem Dorf und \ndem Wald einnimmt. Diese Kultur wirkt gegenüber dem landschaftstypischen \nWechselspiel von Weiden, Grünland und Äckern mit zum Teil eingestreuten \nGehölzen und Baumreihen trotz der unterschiedlichen Baumarten, die angepflanzt \nwerden, monoton. Unerheblich ist es, dass sich bereits eine Altkultur in unmittelbarer \nNachbarschaft befand. Diese prägte die Landschaft nicht entscheidend. In keiner \nWeise ist sie mit den um ein Vielfaches größeren Anpflanzungen der Kläger zu \nvergleichen. Besonders störend wirken die neuen Anpflanzungen auch deshalb, weil \ntraditionell gerade Ortsrandlagen offen gehalten werden. \n\n43\n\nDa die hiernach teilweise bereits eingetretene und weiter zu erwartende \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes weder zu vermeiden noch auszugleichen ist, \nhätte die Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung unter \nBerücksichtigung aller Anforderungen an Natur und Landschaft eine abwägende \nEntscheidung über die Genehmigung des Eingriffes zu treffen und darin auch die \nwirtschaftlichen Interessen desjenigen einzubeziehen, der den Eingriff vornehmen \nwill.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1995 - 7 A 1873/93 -, UA S. 8 f. und \n13.\n\n45\n\nDer Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben eine solche Abwägung \nvorgenommen und insbesondere zu Lasten der Kläger berücksichtigt, dass in der \nUmgebung andere potentiell genehmigungsfähige Anbauflächen existieren, um \nderen Anpachtung sich die Kläger bemühen könnten. Es ist nicht zu beanstanden, \ndass vor diesem Hintergrund das Interesse der Kläger gegenüber dem öffentlichen \nLandschaftsschutzinteresse nachrangig bewertet wurde. \n\n46\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung nunmehr gesetzte Frist von 6 \nMonaten nach Bestandskraft ist nicht unverhältnismäßig. Sie ist ausreichend lang \nbemessen, um den Klägern ein Umsetzen bzw. Vermarkten der Bäume zu \nermöglichen.\n\n47\n\nDie Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60 und 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und ist nicht \nzu beanstanden.\n\n48\n\nAls unterliegender Teil haben die Kläger gemäß §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-26/1-k-3017-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-26/1-k-3017-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300911","retrieved":"2026-07-09 03:26:03.230468+00:00"}}