{"status":"available","doknr":"OLD300992","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0918.11K2464.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-09-18","aktenzeichen":"11 K 2464/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks I.---------weg \nin I1. .\n\n3\n\nBei dem I.---------weg handelt es sich um eine befestigte \nBaustraße, die rechtwinklig von der Straße I2. abzweigt und \nüber eine Gesamtlänge von 210 m verfügt. Die am Ende des \nHaarstrangwegs gelegene T.--------straße ist über einen etwa \n10 m langen Fußweg und eine provisorisch angelegte Treppe \nerreichbar. Der im Eigentum der Stadt I1. stehende I.-----\n----weg ist nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die \nWegstrecke zwischen dem klägerischen Grundstück und der Straße \nI2. beträgt 110 m. Die Straße I2. wird von der Stadt \nI1. gereinigt; der I.---------weg unterliegt nicht der \nstädtischen Reinigung.\n\n4\n\nMit Änderungsbescheid vom 14. April 2000 zog der Beklagte die \nKläger für die Jahre 1999 und 2000 für die Reinigung der Straße \nI2. zu Straßenreinigungsgebühren von insgesamt 417,28 DM \n(208,64 DM x 2) heran, wobei er als Bemessungsgrundlagen \njeweils eine Länge von 32 m und einen Gebührensatz von 6,52 \nDM/m zu Grunde legte.\n\n5\n\nHiergegen erhoben die Kläger am 15. April 2000 Widerspruch, \nden sie mit Schreiben vom 7. Mai 2000 begründeten. Sie machten \ngeltend, der I.---------weg vermittele den Eindruck einer \neigenständigen Erschließungsanlage, weswegen ein Sondervorteil \ndurch die Reinigung der Straße I2. nicht gegeben sei. Von \neiner Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs sei immer \ndann auszugehen, wenn wegen der Entfernung zwischen dem \nveranlagten Grundstück und der öffentlichen Straße von einem \ndie Gebührenerhebung rechtfertigenden Vorteil des \nGrundstückseigentümers nicht mehr gesprochen werden könne.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2000 wies der Beklagte \nden Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, als \nerschließende Straße im Straßenreinigungsrecht komme nur eine \nöffentliche Straße in Betracht. Bei Privatstraßen werde die \nstraßenrechtliche Erschließung durch die nächst gelegene \nöffentliche Straße vermittelt, in die die Privatstraße münde. \nÜber die Privatstraße I.---------weg bestehe eine rechtliche \nund tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße I2. . Der die \nGebührenerhebung rechtfertigende Sondervorteil entfalle auch \nnicht wegen der Entfernung des klägerischen Grundstücks zur \nStraße I2. . Sämtliche Grundstückseigentümer des I.---------\nwegs seien auf die Benutzung der öffentlichen Straße I2. \nangewiesen, sodass ihnen durch die Reinigung dieser Straße auch \nein Sondervorteil vermittelt werde. Der bei der Festsetzung in \nAnsatz gebrachte einheitliche Gebührensatz von 6,52 DM/m sei \nzutreffend ermittelt worden. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 29. Juni 2000 die vorliegende Klage \nerhoben. Über ihr bisheriges Vorbringen hinaus tragen sie vor, \nder I.---------weg könne nicht als unselbstständiges Anhängsel \nder Straße I2. angesehen werden. Der I.---------weg habe \nauf Grund seiner Verkehrsfunktion, seiner Ausdehnung, seines \nAusbauzustands und der Zahl der durch ihn erschlossenen \nGrundstücke einen derart eigenständigen Charakter, dass \nhierdurch der Erschließungszusammenhang zur Straße I2. \nunterbrochen werde. Hiervon müsse vorliegend auch deshalb \nausgegangen werden, weil die Wegstrecke zwischen dem \nklägerischen Grundstück und der Straße I2. mehr als 90 m \nbetrage.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen - schriftsätzlich -,\n\n9\n\n den Änderungsbescheid des Beklagten vom 14. April 2000 in \n Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2000 \n aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Antrags nimmt er zunächst Bezug auf \nden Inhalt der angefochtenen Bescheide. Darüber hinaus verweist \ner auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einer \nEntfernung von 61 m der Erschließungszusammenhang zwischen dem \nbetreffenden Grundstück und der öffentlichen Straße noch nicht \nunterbrochen sei. Die Entfernung des veranlagten Grundstücks \nzur öffentlichen Straße sei für die Heranziehung zu \nStraßenreinigungsgebühren indes nicht maßgeblich. Für die \nBegründung eines Sondervorteils komme es vielmehr darauf an, ob \ndie an dem Stichweg gelegenen Grundstücke durch die gereinigte \nöffentliche Straße eine Zugangsmöglichkeit und die Eröffnung \nwirtschaftlicher Nutzungsmöglichkeiten erhielten. Beide \nVoraussetzungen seien im Falle des I.---------wegs und der \nStraße I2. gegeben.\n\n13\n\nDer Berichterstatter hat am 11. April 2001 anlässlich eines \nOrtstermins die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der \nEinzelheiten wird auf das Protokoll dieses Termins \nverwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n16\n\nDas Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden, weil die Beteiligten übereinstimmend auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n18\n\nDer angefochtene Änderungsbescheid des Beklagten vom \n14. April 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13. Juni 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDer Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in der Satzung \nüber die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt I1. \n(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StRGS -) vom 29. \nJanuar 1982 in Gestalt des XV. Nachtrags vom 21. Dezember \n1998.\n\n20\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 StrGS erhebt die Stadt I1. für \ndie von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen \nBenutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - vom 21. Oktober \n1969, GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n17. Dezember 1999, GV NRW S. 718, in Verbindung mit § 3 des \nStraßenreinigungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - StReinG NRW - \nvom 18. Dezember 1975, GV NRW S. 706, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 25. November 1997, GV NRW S. 430, 438. \nGebührenpflichtig ist nach § 7 Abs. 1 StrGS der Eigentümer des \nerschlossenen Grundstücks, wobei mehrere Gebührenpflichtige als \nGesamtschuldner haften. Ein Grundstück ist gemäß § 4 Abs. 2 \nStRGS dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche und \nverkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen \nZugang oder eine Zufahrt, möglich ist (Satz 1). Das gilt in der \nRegel auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, \nBöschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der \nStraße getrennt ist (Satz 2). \n\n21\n\nHiernach ist der Gebührentatbestand vorliegend nicht \nerfüllt, weil das klägerische Grundstück von der Straße I2. \nnicht erschlossen ist.\n\n22\n\nWas unter Erschließung im straßenrechtlichen Sinne zu \nverstehen ist, richtet sich nach dem Erschließungsbegriff des § \n3 Abs. 1 StReinG NRW, wonach die Gemeinden von den Eigentümern \nbzw. den Erbbauberechtigten der durch die Straße erschlossenen \nGrundstücke als Gegenleistung für die Kosten der \nStraßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften \ndes KAG NRW erheben. Zwar enthält die Satzung in § 4 Abs. 2 \nStRGS selbst eine Definition des Erschlossenseins; auf diese \nDefinition und ihre Vereinbarkeit mit § 3 Abs. 1 StReinG kommt \nes aber nicht an. Falls und soweit sich die Definition des \nErschlossenseins in § 4 Abs. 2 StrGS mit dem \nErschließungsverständnis nicht decken sollte, wäre die \ndiesbezügliche Bestimmung ungültig, mit der Folge, dass an ihre \nStelle der gesetzliche Erschließungsbegriff träte.\n\n23\n\n Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \n Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n 9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, KStZ 1992, S. \n232.\n\n24\n\nDanach wird ein Grundstück von der zu reinigenden \nöffentlichen Straße erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich \neine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch die \nMöglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen \nund sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks \nschlechthin eröffnet wird.\n\n25\n\n Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. September 1989 \n - 9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, S. 163 = NVwZ-RR 1990, \n S. 508; vom 14. Dezember 1989 - 9 A 1718/88 -, \n NWVBl. 1991, S. 156, und vom 2. März 1990 \n - 9 A 1647/88 -.\n\n26\n\nDas klägerische Grundstück wird von der öffentlichen Straße \nI2. im straßenreinigungsrechtlichen Sinn nicht erschlossen, \nweil der Erschließungszusammenhang zu dieser Straße \nunterbrochen ist. Dabei kann dahin stehen, ob der \nErschließungszusammenhang vorliegend bereits dadurch \nunterbrochen wird, dass es sich bei dem I.---------weg auf \nGrund seiner Ausdehnung, seiner Verkehrsfunktion und der Anzahl \nder durch ihn erschlossenen Grundstücke um eine eigenständige \nErschließungsanlage handelt,\n\n27\n\n vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Lose-\n blattsammlung, Stand: März 2001, § 6, Rdnr. 456, wo-\n nach auch eine entsprechend ausgestattete Privatstra-\n ße den Erschließungszusammenhang zur gereinigten \n öffentlichen Straße unterbrechen kann,\n\n28\n\nweil die Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs hier \naus einem anderen Grund gegeben ist. Eine solche Unterbrechung \nist nämlich auch dann anzunehmen, wenn wegen der Entfernung \nzwischen dem an einem privaten Stichweg gelegenen Grundstück \nund der gereinigten öffentlichen Straße von einem die \nGebührenerhebung rechtfertigenden Sondervorteil des \nGrundstückseigentümers nicht mehr gesprochen werden kann. \n\n29\n\n Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile 28. Juni 1989 \n - 9 A 2460/87 - und vom 2. März 1990 a.a.O., sowie \n Beschluss vom 14. März 1990 - 9 B 653/90 -.\n\n30\n\nDer allgemeine Vorteil einer gereinigten Straße besteht \ndarin, dass jeder Verkehrsteilnehmer - abgesehen von den \nGefährdungen durch den fließenden Verkehr - diese infolge der \ndurchgeführten Säuberung sicher betreten bzw. befahren kann. \nDer einem Grundstückseigentümer erwachsende besondere Vorteil \nvon einer gereinigten Straße ist darin zu sehen, dass die an \nseinem Grundstück entlang führende Straße, zu deren \nVerschmutzung das betreffende Grundstück in der Regel nicht \nunerheblich beiträgt, \n\n31\n\n vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bundesverwaltungsgericht \n (BVerwG), Urteil vom 10. Mai 1974 - VII C 46.72 -,\n KStZ 1974, S. 216; OVG NRW, Urteil vom \n 28. September 1989, a.a.O., \n\n32\n\nin der gesamten Länge von der Gemeinde in einem sauberen \nZustand gehalten wird und das der Eigentümer diese sicher \nnutzen kann. \n\n33\n\n Vgl. insoweit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. März 1997 \n - 9 L 2554/95 -, NVwZ-RR 1998, S. 135; \n Walprecht/Brinkmann, Straßenreinigungsgesetz, \n Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 1, Rdnr. 1.; \n Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, \n Rdnr. 762. \n\n34\n\nDiesen Sondervorteil genießen ohne Einschränkung die \nGrundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an der \ngereinigten öffentlichen Straße gelegen sind, weil sie jedes \nMal beim Verlassen ihrer Grundstücke, sei es zu Fuß oder mit \neinem Fahrzeug, die vor ihrem Grundstück verlaufende gereinigte \nStraße in Gebrauch nehmen können. Sofern Grundstücke nicht \nunmittelbar an der gereinigten öffentlichen Straße gelegen sind \nsondern in einer hiervon abzweigenden straßenrechtlich \nunselbstständigen Stichstraße, ist der für die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren erforderliche Sondervorteil für diese \nGrundstückseigentümer allein schon deswegen gemindert, weil sie \nim Gegensatz zu der vorgenannten Gruppe der \nGrundstückseigentümer ihre Grundstücke unmittelbar nur über \neine nicht gereinigte Straße erreichen können. Je länger diese \nStrecke ist, desto mehr reduziert sich der Sondervorteil, bis \ner sich ab einer gegebenen Entfernung vollständig verflüchtigt. \nDiese Entfernung ist dort erreicht, wo einerseits schon auf \nGrund der räumlichen Distanz die Möglichkeit einer nicht \nunerheblichen Verschmutzung der gereinigten Straße durch das \nbetreffende Grundstück ausgeschlossen ist, andererseits dessen \nEigentümer einen derart weiten Weg auf ungereinigter Strecke \nzurücklegen muss, dass die Reinigung der nächst gelegenen \nöffentlichen Straße für ihn keinen praktischen Nutzen mehr \nhat.\n\n35\n\nDa der durch die gereinigte Straße vermittelte Sondervorteil \nbei hiervon abzweigenden unselbstständigen Stichstraßen somit \nzwangsläufig bei einer bestimmten Entfernung endet, erscheint \nes gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt, ohne Rücksicht auf \ndie jeweilige bis zur gereinigten öffentlichen Straße \nzurückzulegende Wegstrecke jeden Eigentümer eines an einer \nStichstraße gelegenen Grundstückes anteilig mit den \nReinigungskosten der öffentlichen Straße zu belasten. \n\n36\n\nBei welcher Entfernung zwischen dem jeweiligen Grundstück \nund der gereinigten Straße der Sondervorteil durch die \ngereinigte Straße im Regelfall endet, bedarf aus Anlass des \nvorliegenden Falls keiner abschließenden Entscheidung. \nJedenfalls in Ansehung des klägerischen Grundstücks und einer \nEntfernung von 110 m von der - gereinigten - Straße I2. \ngeht die Kammer davon aus, dass die Kläger von der \nStraßenreinigung nicht in dem für die Begründung eines \nSondervorteils erforderlichen Maße profitieren.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO; die \nübrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-18/11-k-2464-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/300992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/300992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-18/11-k-2464-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/300992","retrieved":"2026-07-09 03:26:10.065875+00:00"}}