{"status":"available","doknr":"OLD301004","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0917.2L1173.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-09-17","aktenzeichen":"2 L 1173/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens \n einschließlich der außergerichtlichen Kosten \n des Beigeladenen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die dem Geschäftsbereich der Kreispolizeibehörde \nT. zum September 2001 zugewiesene Beförderungsplanstelle \nder Wertigkeit A 12 BBesG mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers \nentschieden ist oder dem Antragsteller die Beförderungsplanstelle \nzugewiesen wurde, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDas nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beurteilende Begehren des \nAntragstellers setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsan-spruches und eines \nAnordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungs-grund ist wegen der beabsichtigten \nBeförderung des Beigeladenen gegeben. \n\n6\n\nDem Antragsteller steht indes ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Der \nBeamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, weil diese Maßnahme \nim Ermessen des Dienstherrn steht. Jeder Beamte hat jedoch einen Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine \nam Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. \nDieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert \nwerden, wenn die getroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist. Dies ist indes \nhier nicht ersichtlich, sodass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung \nnicht geboten ist.\n\n7\n\nDer gesetzliche Rahmen der Ausleseentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 des \nLandesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-West-falen (Landesbeamtengesetz \n- LBG) festgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, \nBefähigung und fach-licher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, \nRas-se, Glauben, religiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder \nBeziehungen vorzunehmen. Die Auswahl unter mehreren Be-werbern sowie die \nGestaltung des hierbei anzuwendenden Ver-fahrens liegt im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Sei-nem Ermessen ist es insbesondere überlassen, \nwelchen (sach-lichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere \nGewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu \njedem öffentlichen Amt nach dem Leistungs-prinzip verwirklicht, sofern nur das \nPrinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber \nnur einen (sicherungsfähigen) Anspruch auf eine sachgerechte, ermessensfehlerfreie \nEntscheidung. Es ist grundsätzlich dem Dienstherrn überlassen, welche (sachlichen) \nHilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die \nHilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese \nbeachtet wird.\n\n8\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich keine Ermessensfehlerhaftigkeit \nder getroffenen Auswahlentscheidung. Der Antragsteller ist - wie der Beigeladene - in \nseiner letzten und aktuellen dienstlichen Beurteilung mit \"Die Leistung und \nBefähigung übertreffen die Anforderungen\" beurteilt worden, sodass ein \nQualifikationsvorsprung des Antragstellers bei Zugrundelegung der vergebenen Note \njedenfalls nicht ersichtlich ist. Es kann für das vorliegende Verfahren auch \nunbeantwortet bleiben, ob die Qualifikation des Beigeladenen, der wie der \nAntragsteller ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 g.D. bekleidet, trotz gleicher Note \ndeshalb als höher angesehen werden kann oder muss, weil der Beigeladene seit \ndem 1. Dezember 1994 als Dienstgruppenleiter dienstlich eingesetzt ist, für welche \nFunktion nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 13. Januar 1999 (IV C 3 - 7112) eine Besoldungsbreite von \nA 12 g.D. bis A 13 g.D. festgesetzt ist, während der Antragsteller während des \nBeurteilungszeitraums in erster Linie als Sachbearbeiter eingesetzt gewesen ist, \nwofür eine Zuordnung zu den Besoldungsgruppen A 9 g.D. bis A 11 g.D. vorgegeben \nist. Denn auch bei Ausserachtlassung dieser nach dem vorgenannten Erlass \nhöherwertigen Tätigkeiten des Beigeladenen ist zumindest von einer gleichen \nQualifikation der Beförderungskonkurrenten auszugehen, sodass der Antragsteller \ndadurch, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf Hilfskriterien \ngestützt hat, nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. \n\n9\n\nDie Erwägung des Antragsgegners, den Beigeladenen im Rahmen der \nAuswahlentscheidung dem Antragsteller deshalb vorzuziehen, weil der Beigeladene \nbereits seit mehreren Jahren mit Erfolg eine Funktion bekleidet, die nach dem \nvorgenannten Erlass zumindest eine Besoldung nach A 12 g.D. rechtfertigt, und er \ndamit seit Jahren höherwertige Tätigkeiten ausübt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nDer Antragsgegner war demgegenüber nicht gehalten, sonstige - möglicherweise für \nden Antragsteller sprechende - sog. Hilfskriterien seiner Auswahlentscheidung \nzugrundezulegen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des \nDienstherrn, nicht des Beamten, ist, welche Hilfskriterien er seiner \nAuswahlentscheidung zugrundelegt. Zudem ist die hier entscheidende Erwägung \nnicht nur durchaus sachgerecht, sondern drängt sich vielmehr auch aus Sicht der \nKammer geradezu auf. Der Antragsteller kann im Hinblick auf die Wertigkeit der von \nihm ausgeübten Funktion auch nicht damit gehört werden, dass er seit dem 1. \nDezember 1994 \"ständiger Vertreter\" des Leiters des Kriminalkommissariats H. \ngewesen sei. Insofern hat der Antragsgegner unwidersprochen dargelegt, dass der \nAntragsteller lediglich dessen Abwesenheitsvertreter - nicht ständiger Vertreter - ist, \nsodass der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon \nausgegangen ist, dass der Beigeladene über Jahre im Vergleich zum Antragsteller \nhöherwertige Tätigkeiten ausgeübt hat.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die aussergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser durch \nAntragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert hat. \n\n11\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz \n2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n12\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n13\n\nGegen den Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung steht den \nBeteiligten die Beschwerde zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb von zwei Wochen \nnach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Arnsberg \n(Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsge-richt Arnsberg, \n59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss den angegriffenen Beschluss \nbezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Beschwerde \nzuzulassen ist.\n\n14\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, so weit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf \nZulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden \nkönnen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nsowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der \nBeamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie \nin Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwal-tungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften \nzugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies \ngilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren \nAnteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und \nProzessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung \ndurchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten \nhaften.\n\n15\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schrift-lich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwal-\ntungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Insoweit \nbesteht vor dem Oberverwaltungsgericht kein Vertretungszwang.\n\n16\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten \neingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Haupt-sache Rechtskraft erlangt \noder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. \n\n17\n\nDem Antrag auf Zulassung der Beschwerde und der Beschwerdeschrift sollen \nmöglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-17/2-l-1173-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-09-17/2-l-1173-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301004","retrieved":"2026-07-09 03:26:11.100929+00:00"}}