{"status":"available","doknr":"OLD301205","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0828.4K3923.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-08-28","aktenzeichen":"4 K 3923/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom \n19. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nSoest vom 28. August 2000 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom \n7. März 2000 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf \ndem Grundstück G1 zu erteilen.\n\n2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses \nauf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 10, Flurstück 56.\n\n3\n\nDas Grundstück ist im südlichen Teil entlang der N.----straße mit dem Wohnhaus \nNr. 147 bebaut. Dieses stellt mit dem in östlicher Richtung giebelseitig angrenzenden \nWohnhaus N.----straße Nr. 145 ein Doppelhaus dar. Das klägerische Grundstück \nliegt in einem Bereich, der von der N.----straße im Süden sowie im Westen, Norden \nund Osten von der Straße \"S. \" umgrenzt wird. In diesem Karree findet sich \nWohnbebauung und eine kleine Kapelle, die auf dem nördlichen Teil des Flurstücks \n54, das zwei Flurstücke weiter in östliche Richtung von dem geplanten Bauvorhaben \nder Klägerin liegt. Während die Flurstücke 54 bis 60, 604 über einen an der N.----\nstraße schmalen, in dem nördlichen, geländemäßig ansteigenden Hinterbereich lang \ngestreckten, Grundstückszuschnitts verfügen, sind die Grundstücke entlang der \n\"S. \" im Westen und Norden durch einen eher quadratisch bis rechteckigen \nGrundstückszuschnitts geprägt. Die Bebauung im westlichen Bereich des hier \ninteressierenden Teils der N.----straße , beginnend mit dem Doppelhaus der Klägerin \nund ihrer Nachbarn, sowie die Bebauung entlang der S. im Westen und Norden \nerfolgte überwiegend straßenrandnah, wobei sich lediglich entlang der N.----straße \neine vordere und hintere faktische Baugrenze herausgebildet hat. Östlich des \nDoppelhauses findet sich straßennah keinerlei Bebauung. Auf dem Flurstück 54 steht \nim nördlichen Teil die Kapelle und das Flurstück 604 ist in seinem nördlichen Teil mit \ndem Wohnhaus \"S. Nr. 2\", sowie im mittleren Bereich mit zwei kleineren \nGartenhäusern bebaut. An der nördlichen Grenze dieses Flurstücks existiert eine \nZuwegung von der Straße \"S. \" zum Kapellengrundstück. Das Wohnhaus \"S. \nNr. 2\" verspringt im Verhältnis zur Kapelle um einige Meter in nördliche Richtung, \nwährend die kleine Kirche ungefähr in einer Flucht mit dem Haus N.----straße \nNr. 151 liegt. Dieses wurde im nördlichen Teil auf dem Flurstück 57 vom unmittelbar \nwestlich an das klägerische Grundstück angrenzenden Nachbarn errichtet. Dabei \nhandelt es sich um einen Winkelbungalow, dessen westliche Außenwand mit dem \nEingangsbereich ca. 3 m bis 4 m von der Grundstücksgrenze zum Flurstück 56 \nentfernt liegt. Die Zuwegung zu diesem Gebäude erfolgt ebenfalls entlang der \nGrundstücksgrenze zum Flurstück 56. Die nördlichen Grundstücksteile des \nklägerischen Grundstücks sowie des östlichen Nachbars werden gärtnerisch genutzt. \nDie Kapelle ist vom klägerischen Grundstück aus je nach Jahreszeit gut sichtbar oder \nwird von begrüntem Baumbewuchs zum Teil verdeckt. In nördlicher Richtung vom \nFlurstück 56 wurde an das Wohnhaus \"S. 8\" ein 2 1/2 geschossiger Anbau zur \nklägerischen Grundstücksgrenze hin errichtet, welcher ca. die Hälfte der Breite des \nFlurstücks 56 einnimmt und wenige Meter von der nördlichen Grundstücksgrenze \nentfernt errichtet wurde. Insgesamt zeigen die Wohnhäuser südlich der Straße \"S. \n\", nämlich die Häuser Nr. 4 bis 12 keine hintere faktische Baugrenze, sondern \nverspringen in südliche Richtung sehr unterschiedlich. Insoweit ragt der \nbeschriebene Anbau zum Haus S. Nr. 8 am weitesten nach Süden hinein, aber \nauch die Gebäude S. Nr. 4 sowie das Wohnhaus auf dem Flurstück 714 (im \nLageplan noch nicht verzeichnet) verspringen im Verhältnis zu den Wohnhäusern Nr. \n6, 10 und 12 um einige Meter in Richtung Süden. Diese Gebäudeteile sind aufgrund \ndes ansteigenden Geländeniveaus in nördliche Richtung vom klägerischen Garten \naus gut sichtbar.\n\n4\n\nEin Bebauungsplan besteht für den beschriebenen Bereich nicht. Der \nFlächennutzungsplan weist hier eine Wohnbaufläche aus.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 7. März 2000 reichte die Klägerin bei dem Beklagten eine \nBauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem nördlichen Teil des \nFlurstücks 56 ein. Hiernach ist vorgesehen, ein Wohngebäude mit einer Grundfläche \nvon 12 x 12 m in der Flucht des nachbarständigen Winkelbungalows mit einem \nAbstand von 3 m zur westlichen Grundstücksgrenze zu errichten.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Juni 2000 lehnte der Beklagte die Erteilung eines \nVorbescheides mit der Begründung ab, dass sich das geplante Bauvorhaben unter \nBerücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfüge. Diese werde geprägt durch eine straßennahe Bebauung der \nGrundstücke mit jeweils einem Wohnhaus. Nur die Flurstücke 54 und 57 seien auch \nim Hintergelände bebaut. Auf dem Flurstück 54 stehe eine Kapelle, deren von der \nübrigen Bebauung abweichender Standort im Hintergelände durch den besonderen \nNutzungszweck gerechtfertigt sei. Das auf dem Flurstück 57 als zweites Wohnhaus \nerrichtete Gebäude trete deutlich als atypischer Einzelfall aus dem vorgegebenen \nRahmen hervor. Es liege außerhalb der von der Örtlichkeit vorgegebenen \nüberbaubaren Grundstücksfläche und stelle sich als Fremdkörper gegenüber der \nanderen Bebauung dar. Es sei daher nicht geeignet, prägende Wirkung auf die \nSiedlungsstruktur zu entfalten. Durch die örtlichen Gegebenheiten habe sich eine \nfaktische hintere Baugrenze herausgebildet, an der sich das geplante Bauvorhaben \norientieren müsse. Im Falle der Zulassung würden sich die bereits vorhandenen \nbodenrechtlichen Spannungen noch erhöhen; die Verwirklichung der Bauabsicht \nriefe eine erhebliche Vorbildwirkung hervor und eine Entwicklung einer 2. \nHäuserreihe wäre nicht mehr zu verhindern.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2000 \nWiderspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, dass weitere \"Ausreißer\" am \nT1. Nr. 8 sowie an der St. H. -Straße 23 a stünden. Die Bebauung an der \nN.----straße sei insgesamt uneinheitlich, weshalb eine Beeinträchtigung des \nGesamtbildes durch das Bauvorhaben nicht gegeben sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. August 2000 wies der Landrat des Kreises T2. den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Darin schloss er sich der \nArgumentation des Beklagten im Ausgangsbescheid an.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 27. September 2000 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie geltend macht, dass es nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts keinen Grundsatz gebe, wonach eine \nHinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei. Selbst wenn der vorgesehene \nStandort kein Vorbild in der vorhandenen Bebauung habe, zwinge dies nicht dazu, \ndas Vorhaben für unzulässig zu erklären. In diesem Falle hänge seine Zulässigkeit \ndavon ab, ob es geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche und erst noch \nausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen \nzu erhöhen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da bereits die Flurstücke 54 und 57 \nsowie 604 im hinteren Bereich bebaut seien. Diese wirkten prägend auf das \nBaugrundstück ein. Eine verdichtete Bebauung in dem streitigen Bereich könne auch \nnicht als unerwünschte städtebauliche Entwicklung gewertet werden, da das \nGrundstück im Ortskern der Ortschaft T. liege.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juni 2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nT2. vom 28. August 2000 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom \n7. März 2000 betreffend die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses \nauf dem Grundstück G1 zustimmend zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Ansicht, dass das geplante Bauvorhaben außerhalb der von der Örtlichkeit \nvorgegebenen überbaubaren Grundstücksfläche liege und sich als Fremdkörper \ngegenüber dieser Bebauung darstelle. Das Gebäude auf dem Flurstück 604 sei dem \nStraßenzug \"S. \" zuzuordnen und stelle insofern eine straßenbegleitende \nBebauung dar. Dieses werde durch die Straßen- und Hausnummernbezeichnung \n\"S. 2\" wiedergegeben. Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86 bis 9.86 - (BRS 46 Nr. 64) bestimme sich die \nZulässigkeit eines Bauvorhabens, dass im Blockinneren errichtet werden solle, nicht \nnur danach, ob und in welcher Tiefe Gebäude im Blockinneren bereits vorhanden \nseien und ob es sich dabei um Haupt- oder Nebengebäude handele, sondern auch \nvorrangig danach, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinneren \nvorhandene Bebauung aufweise. Daher halte er an seiner Einschätzung, dass der \nvon der übrigen Bebauung abweichende Standort der Kapelle im Hintergelände \ndurch den besonderen Nutzungszweck gerechtfertigt sei und sich nicht prägend auf \ndie Wohnhausbebauung auswirke, fest. Auch der Anbau an dem Wohnhaus \"S. \nNr. 8\" präge die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht. \nDieses Grundstück habe einen anderen Zuschnitt als das klägerische Grundstück. \nDie Tiefe der bebauten Grundstücksfläche betrage von der Straße aus gemessen ca. \n23 m, wobei die Bebauung selbst nur eine Grundfläche von 10 x 15 m einnehme. \nDas Gebäude sei in der Straßenansicht eingeschossig. Bei Zulassung des streitigen \nBauvorhabens liege die Bebauung des Grundstücks N.----straße 147 a in einer Tiefe \nvon ca. 50 m. Zudem handele es sich nicht um ein separat in zweiter Reihe \nerrichtetes Wohnhaus. Für die geplante typische Hinterlandbebauung mit \nErschließung neben dem vorhandenen Wohnhaus entlang über den vorderen \nGrundstücksbereich gebe es daher nur das eine, als Ausreißer zu wertende Beispiel \n\"N.----straße 151\". Im Übrigen bezieht er sich auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Entscheidungen.\n\n15\n\nAm 12. Juli 2001 hat die Berichterstatterin in Ausführung des Beschlusses der \nKammer vom 13. Juni 2001 die Örtlichkeiten auf dem klägerischen Grundstück und \ndie nähere Umgebung in Augenschein genommen. Bezüglich der hierbei \ngewonnenen Feststellungen wird auf das den Beteiligten bekannte Protokoll zum \nOrtstermin verwiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nbegründet. \n\n19\n\nDie Klägerin ist durch die rechtswidrige Ablehnung des beantragten Vorbescheides \nin ihren Rechten verletzt. Sie hat gemäß § 75 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 1, \nAbs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einen \nAnspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Bauvorhaben, soweit es \nGegenstand der gerichtlichen Prüfung ist, den öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nentspricht.\n\n20\n\nDie hier allein streitige Frage der planungsrechtlichen Beurteilung hat auf der \nGrundlage der Bestimmung des § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erfolgen, \nweil das betreffende Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils liegt und nicht von einem Bebauungsplan erfasst wird. Nach § 34 Abs. 1 \nBauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben \nzulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und \nder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind \nvorliegend erfüllt, denn das Vorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich der \ngenannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die \nErschließungsvoraussetzungen liegen nach dem übereinstimmenden Bekunden der \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor.\n\n21\n\nDie für die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung \nwird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen - nämlich in der Richtung vom \nVorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das \nVorhaben - geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu \nberücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des \nVorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n22\n\nDabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \naufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine \nPrägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. \nSoweit das Maß der baulichen Nutzung in Frage steht, wird die nähere Umgebung \nbeispielsweise in der Regel enger zu ziehen sein als bei der Ermittlung des \nGebietscharakters.\n\n23\n\nAuch in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das im \nvorliegenden Fall allein näher zu untersuchen ist, weil sich das Vorhaben der \nKlägerin im Übrigen offensichtlich in die Eigenart der Umgebung einfügt, wird die \nnähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen \nNutzung zu bemessen sein. Denn auch die von der überbauten Grundstücksflächen \nausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art \nder baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist auch hierbei, \nwie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und \nUmgebung im Einzelfall reichen,\n\n24\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 19. Juni 1992 - 7 A 1852/90 - unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. September 1969 \n- 4 C 18.67 -, in: BRS 22 Nr. 184 und OVG NW Urteil vom \n11. September 1991 - 7 A 1570/89 -.\n\n25\n\nNach diesen Beurteilungsgrundsätzen gehören zur näheren Umgebung des \nAntragsgrundstückes die Grundstücke innerhalb des Straßengevierts, das durch die \nN.----straße im Süden und durch die Straße \"S. \" im Norden, Westen und Osten \nbegrenzt wird. Die außerhalb dieses Karrees liegenden Grundstücke nehmen an der \nwechselseitigen Prägung im hier interessierenden Sinne nicht mehr teil. Dies ist \nzwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n26\n\nDas Vorhaben der Klägerin überschreitet nicht den aus der maßgeblichen \nUmgebung hervorgehenden Rahmen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass sich \nim Hintergelände bereits Bebauung befindet.\n\n27\n\nGrundsätzlich ist dem Beklagten zwar darin zuzustimmen, dass innerhalb des \nbeschriebenen Straßenviertels überwiegend straßenrandnahe Bebauung vorhanden \nist. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass gerade in der nächsten \nUmgebung des klägerischen Grundstücks eben nicht nur straßenrandnahe \nBebauung, sondern auch Gebäude im Blockinneren vorzufinden sind. Entlang der \nN.----straße von Westen nach Osten findet man zunächst bei den Häusern 159 bis \n153 eine faktische rückwärtige Baugrenze vor, die deutlich weniger als 20 m von der \nStraße entfernt ist und parallel zur N.----straße verläuft. Diese Situation ändert sich \nindessen mit dem Objekt N.----straße 151, dem unmittelbar angrenzenden \nwestlichen Nachbarflurstück zum Grundstück der Klägerin, welches im nördlichen \nHinterland zentral im Blockinneren mit dem Wohnhaus Nr. 151 bebaut ist. In östliche \nRichtung verschwindet die beschriebene faktische Baugrenze entlang der N.----\nstraße gänzlich, da die Flurstücke 54 und 604 im südlichen Teil keinerlei Bebauung \naufweisen. Vielmehr befindet sich auf dem Flurstück 54 mit der Kapelle ein weiteres \nHinterlandobjekt, welches lediglich durch das Flurstück 55 vom klägerischen \nFlurstück getrennt liegt. Stellt auch das Wohnhaus S. Nr. 2 aufgrund seiner \nErschließung über diese Straße keine Hinterlandbebauung wie das Haus N.----straße \nNr. 151 dar, so ist dennoch nicht zu verkennen, dass dieses Gebäude im Hinblick auf \ndie maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, das Baugeschehen im nördlichen \nBereich der lang gestreckten Grundstücke ergänzt. Darüber hinaus befindet sich im \nsüdlichen Teil des Grundstücks S. 8 ein Gebäude mit erheblichem Bauvolumen, \nnämlich der nahe der nördlichen Grundstücksgrenze der Klägerin stehende \nzweigeschossige Anbau, welcher in seiner Tiefenausdehnung ca. die Hälfte der \nBreite des Flurstücks 56 erfasst. Im Hinblick darauf, dass eine dem zu beurteilenden \nGrundstück näher gelegene Bebauung tendenziell stärker prägt als entferntere, \nwenngleich sie noch innerhalb der näheren Umgebung liegt,\n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS Band 33 Nr. 36 sowie Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS \nBand 38 Nr. 69, wonach \"in aller Regel die größere Nähe mit einer \nstärkeren prägenden Wirkung Hand in Hand geht\",\n\n29\n\nprägen die beschriebenen Objekte N.----straße Nr. 151, die Kapelle, sowie der \nAnbau zum Haus S. 8 anders als die Häuser N.----straße Nr. 153 bis 159 das \nGrundstück der Klägerin in besonderer Art und Weise.\n\n30\n\nBesonders durch die unmittelbare Nähe des Wohnhauses N.----straße Nr. 151 \nsowie die lediglich durch das Nachbargrundstück getrennt liegende Kapelle wird das \nklägerische Grundstück als \"bebaubar\" geprägt. Die Kapelle auf dem Flurstück 54 \nbefindet sich insoweit nahezu in einer Flucht mit dem Gebäude N.----straße Nr. 151. \nDie Bebauung in der nächsten Umgebung des klägerischen Grundstückes endet \ndamit eben nicht straßenrandnah sondern jeweils in nächster Nähe des geplanten \nBauvorhabens und damit im Blockinneren des beschriebenen Straßenviertels. \nLediglich das östlich angrenzende Flurstück Nr. 55 wird in seinem nördlichen Teil \nebenfalls gärtnerisch genutzt. Wie sich die Berichterstatterin im Ortstermin \nüberzeugen konnte, wirkt diese Freifläche jedoch deutlich geringer auf den \nnördlichen zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksteil des Flurstücks 56 ein als die \ngrenznahe Bebauung auf den Flurstücken 57 und 32/13. Speziell der vorhandene \nWinkelbungalow stellt insoweit eine Grenze zu den westlicheren Flurstücken 58 bis \n60 dar, denn er versperrt den Blick auf die dahinterliegenden Gärten, weshalb auch \ninsoweit von einer schwächeren prägenden Wirkung der Bebauung auf den \nFlurstücken 58 bis 60 (N.----straße 153 bis 157) auszugehen ist. Das klägerische \nGrundstück erscheint nicht etwa als eine Fläche, die nur gärtnerisch genutzt werden \nsollte, weil an 3 Seiten in nächster Nähe Gebäude anzutreffen sind.\n\n31\n\nDas Vorhaben der Klägerin erweist sich danach als eine Ergänzung eines bereits \nvorhandenen Baugeschehens, welches den Beklagten zwar reut, das es aber \ngleichwohl zu berücksichtigen gilt, weil es für § 34 Abs. 1 BauGB allein auf die \ntatsächlich vorhandene Bebauung ankommt, ohne Rücksicht darauf, ob diese \nseinerzeit materiell rechtmäßig entstanden ist und in welchen Jahrzehnten die \neinzelnen Objekte ausgeführt worden sind.\n\n32\n\nSoweit der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.86-9.86 -, in: BRS 46 Nr. \n64, geltend macht, dass die Kapelle bei der rechtlichen Beurteilung aufgrund ihrer \nbesonderen Nutzungsart außer Betracht bleiben müsse, vermag die Kammer sich \ndieser Ansicht nicht anzuschließen. Insoweit stellt das BVerwG in einer neueren \nEntscheidung vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 -, in: BRS 59 Nr. 79, klar, dass \neine rückwärtige Bebauung nur dann unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der \numliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind. Die Nutzungsart einer \nrückwärtigen Bebauung spielt allerdings dann keine Rolle, wenn und soweit es sich \ndabei um Hauptgebäude handelt. Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass es \nsich bei der Kapelle, die im Rahmen des üblichen Gottesdienstbetriebes sowie zu \nTaufen, Hochzeiten und Konfirmationen genutzt wird, um ein Hauptgebäude und \nnicht um eine Nebenanlage (wie beispielsweise Garagen, Gartenhäuser etc.) \nhandelt.\n\n33\n\nAber auch dann, wenn das streitige Vorhaben - abgesehen von dem Haus N.----\nstraße Nr. 151 - ohne Vorbild wäre, müsste davon ausgegangen werden, dass es \nsich in die vorhandene Bebauung einfügt, da es nicht zu zusätzlichen Spannungen \nführt. Das Erfordernis des Einfügens hindert nämlich nicht schlechthin daran, den \nvorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert jedoch daran, dies in einer \nWeise zu tun, die - sei es durch das Vorhaben selbst oder sei es in Folge der \nVorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch \nausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen \nzu erhöhen. Allein der Umstand, dass sich ein Vorhaben als sog. \nHinterlandbebauung darstellt, die in der näheren Umgebung noch nicht \nrahmenbildend vorhanden ist, führt als solcher nicht zur Unzulässigkeit des \nVorhabens. Vielmehr ist - wie auch sonst im Falle der Überschreitung des \nvorgegebenen Rahmens - im Einzelfall zu untersuchen, ob das Vorhaben aus sich \nheraus oder wegen seiner Vorbildwirkung die städtebauliche Situation \nverschlechtert.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1980 \n- 4 C 30.78 -, in: BRS Band 36 Nr. 56.\n\n35\n\nDas Vorhaben der Klägerin verursacht keine bodenrechtlich beachtlichen \nSpannungen. Dies gilt ohne weiteres in Ansehung des Vorhabens selbst. Darüber \nhinaus kann auch keine Störung der Ruhezonen der benachbarten Grundstücke \nfestgestellt werden. Denn in der Grundstückstiefe, in der das Wohnhaus der Klägerin \nbebaut werden soll, finden sich auf den unmittelbar angrenzenden Grundstücken N.--\n--straße Nr. 151 und S. Nr. 8 gerade keine Ruhezonen, die vor dem Vorhaben \ngeschützt werden müssten, sondern Hauptgebäude zur Wohnnutzung. Soweit es um \nden Ruhebereich auf dem Nachbargrundstück N.----straße Nr. 145 geht, kann eine \nbeeinträchtigende Wirkung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das \nVorhandensein einer einzelnen gärtnerisch genutzten Fläche kann jedoch angesichts \nder vorstehenden Ausführungen nicht zur Annahme von bodenrechtlich beachtlichen \nSpannungen führen. Das geplante Wohnhaus bewirkt auch keine städtebaulich \nrelevante Verdichtung der Bebauung im Hintergelände. Das Verhältnis zwischen \nbebauter Fläche und unbebautem Grundstücksanteil bleibt auch nach der \nVerwirklichung des Vorhabens entsprechend den vorhandenen Maßstäben \nausgewogen; die Abstände des geplanten Gebäudes zu den umliegenden Häusern \nsind so bemessen, dass die gerade für die Blockinnenbereiche typische und für ein \nangemessenes Wohnen auch erforderliche Ruhe nicht ernsthaft in Frage gestellt ist \nund auch der \"Sozialabstand\" gewahrt bleibt.\n\n36\n\nEntgegen der Befürchtung des Beklagten vermag die Kammer bodenrechtliche \nSpannungen auch nicht durch eine dem geplanten Vorhaben zukommende \nVorbildwirkung zu erkennen. Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit entfaltet das \nstreitgegenständliche Vorhaben auch keine Vorbildwirkung für die weiter westlich \ngelegenen Flächen. Denn dort ist auf keinem Grundstück eine Situation gegeben, in \nder sich die Errichtung eines Wohngebäudes im Hintergelände als harmonische \nFortsetzung der vorgezeichneten baulichen Entwicklung erweisen würde. Jedem \nweiteren Bauwunsch auf den Flurstücken 58 bis 60 ist eine andere Beurteilung \nzugrundezulegen, da insoweit eine Prägung allenfalls vom Gebäude N.----straße \nNr. 151 ausginge, nicht jedoch von mehreren Seiten, wie dies beim klägerischen \nGrundstück der Fall ist.\n\n37\n\nDarüber hinaus ist die Befürchtung, dass die Genehmigung des strittigen \nVorhabens ggf. Folgewirkungen auch für die Zulässigkeit von Hinterlandbebauungen \neinem weiteren Umfeld als der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen \nGrundstücks haben könnte, kein Grund, die begehrte Bebauungsgenehmigung zu \nversagen. Sie ist vielmehr die Konsequenz dessen, dass § 34 BauGB ausschließlich \nauf die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten abstellt und nicht auf das, was als \nstädtebaulich erwünscht angesehen wird,\n\n38\n\nvgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Mai 2001 - 7 A 1171/01 - unter \nHinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990 \n- 4 C 23.86 - BRS 50 Nr. 75.\n\n39\n\nWenn der Gemeinde, die sich aus den normativen Regelungen des § 34 BauGB \nergebenden Konsequenzen unerwünscht erscheinen, muss sie die ihr zur Verfügung \nstehenden Mittel der verbindlichen Bauleitplanung einsetzen,\n\n40\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 1993 \n- 4 C 15.92 -, in: BRS 55 Nr. 174.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-08-28/4-k-3923-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-08-28/4-k-3923-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301205","retrieved":"2026-07-09 03:26:30.013773+00:00"}}