{"status":"available","doknr":"OLD301307","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0815.4K3564.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-08-15","aktenzeichen":"4 K 3564/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n3\n\nTatbestand:\n\n4\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Aufstellen \neines fahrbaren Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte auf dem \nGrundstück Gemarkung G1.\n\n5\n\nDas oben genannte Grundstück liegt südlich der Bundesstraße B 1. Der \nVerkaufswagen soll in einem Abstand von 20 m zur Bundesstraße aufgestellt \nwerden. Der Standort liegt westlich der Straße I.--------weg , die von der B 1 in \nsüdliche Richtung abzweigt. Das umliegende Gebiet nördlich und südlich der B 1 \nwird landwirtschaftlich genutzt. Die Bundesstraße fällt in Richtung Osten leicht ab \nund steigt in westliche Richtung bis zu einer in etwa 150 m Entfernung liegenden \nBergkuppe geringfügig an. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf ihr beträgt in \nbeiden Fahrtrichtungen 100 km/h.\n\n6\n\nUnter dem 24. Januar 2000 stellte der Kläger beim Beklagten einen Bauantrag \nfür das Aufstellen eines mobilen Verkaufsstandes für landwirtschaftliche Produkte auf \ndem oben genannten Grundstück.\n\n7\n\nIn seiner Stellungnahme vom 29. März 2000 äußerte sich der Beigeladene zu \ndem Bauvorhaben im Wesentlichen wie folgt: Der Verkaufswagen solle in einer \nEntfernung von 20 m vom befestigten Fahrbahnrand der B 1 errichtet werden. \nDeshalb sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) die \nZustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde erforderlich. Diese dürfe \ngemäß § 9 Abs. 3 FStrG nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt \nwerden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig sei. \nIm Falle einer Aufstellung des Verkehrswagens wäre mit einer Vielzahl von Ein- bzw. \nAbbiegevorgängen im Bereich der freien Strecke der Bundesstraße zu rechnen. Der \nvon der B 1 abzweigende Wirtschaftsweg sei mit einer Breite von ca. 3 m für \nBegegnungsverkehr nicht geeignet, so dass die Verkehrsteilnehmer, die den \nVerkaufswagen anfahren wollten, bei Gegenverkehr im Bereich dieses Weges auf \nder B 1 anhalten müssten. Weiterhin müsse damit gerechnet werden, dass \nVerkehrsteilnehmer zum Erreichen des Verkaufswagens auf dem Mehrzweckstreifen \nder B 1 parkten. Dadurch würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nbeeinträchtigt. Wegen der geringen Breite des Wirtschaftsweges könne die \nstraßenrechtliche Zustimmung auch dann nicht erteilt werden, wenn der \nVerkaufswagen in einer Entfernung von mehr als 40 m von der B 1 aufgestellt \nwerde.\n\n8\n\nIm Rahmen seiner Anhörung zu der vom Beklagten beabsichtigten Ablehnung \nseines Bauantrages trug der Kläger mit Schriftsatz vom 20. April 2000 Folgendes vor: \nEs sei nicht zutreffend, dass der I.--------weg nur 3 m breit sei. Allein die geteerte \nFläche betrage 3,40 m. Die Ränder seien zum Ausweichen befahrbar. Es gebe keine \nProbleme im Begegnungsverkehr. Die Abbiegevorgänge von der B 1 erreichten \nkeinen erheblichen Umfang. Die Fahrzeuge müssten auch nicht auf der B 1 anhalten. \nVor dem Verkaufswagen sei Parkfläche vorhanden. Im Übrigen sei eine alte \nWindmühle als Gaststätte an der B 1 genehmigt worden. Dort seien täglich bis zu \n400 Kunden zu erwarten. Deshalb sei es unverständlich, dass sein Bauantrag \nabgelehnt werde.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers \nab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Es handele sich zwar um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Die \nStraßenbaubehörde habe aber ihr erforderliches Einvernehmen gemäß § 9 Abs. 2 \nNr. 1 FStrG versagt. Durch die Aufstellung des Verkaufswagens würde die Sicherheit \nund Leichtigkeit des Verkehrsablaufs auf der Bundesstraße beeinträchtigt.\n\n10\n\nGegen diese Entscheidung legte der Kläger am 20. Juni 2000 Widerspruch ein, \nden er wie folgt begründete. Auf der B 1 seien am Wochenende teilweise alle zwei \nbis drei Kilometer Verkaufswagen anzutreffen. Es stelle sich die Frage, warum nicht \ngegen diese Wagen vorgegangen werde.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2000 lehnte die Bezirksregierung \nArnsberg den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n12\n\nHiergegen hat der Kläger am 5. September 2000 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. Mai 2000 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n17. August 2000 zu verpflichten, seinen Bauantrag vom 24. Januar \n2000 betreffend die Aufstellung eines fahrbaren Verkaufsstandes für \nlandwirtschaftliche Produkte auf dem Grundstück Gemarkung G1 zu \ngenehmigen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide.\n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n19\n\nIn Ausführung des Beschlusses der Kammer vom 18. Mai 2001 hat der \nBerichterstatter die örtlichen Verhältnisse am 27. Juni 2001 in Augenschein \ngenommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf Blatt 32 bis 34 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe: \n\n22\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, so dass er durch die ablehnenden \nEntscheidungen nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird im Sinne von \n§ 113 Abs. 5 VwGO. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im \nSinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \nentgegen.\n\n23\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 \nBauGB, da der Standort des Verkaufswagens ersichtlich im Außenbereich liegt. Es \nkann dahin stehen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne \nvon § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Der Kläger beabsichtigt, in dem Verkaufswagen \nlandwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere das auf seinem Feld angebaute \nGemüse zu verkaufen. Zu den Grundmerkmalen der Landwirtschaft im Sinne des § \n35 BauGB gehört die planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung des \nBodens sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung. Nach ständiger \nRechtsprechung ist die Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte nur in eng \nbegrenzten Fällen selbst der landwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen. Bauliche \nAnlagen, die der Vermarktung und unmittelbar dem Absatz der erzeugten \npflanzlichen und tierischen Produkte dienen, sind dann von der Privilegierung mit \numfasst, wenn die jeweilige Absatzform von den Erzeugnissen der eigenen \nBodenertragsnutzung geprägt ist. Gegenstand des Absatzes dürfen nicht allein \nfremde, also nicht an Ort und Stelle produzierte Erzeugnisse eines oder mehrerer \nBetriebe sein. Vielmehr muss der Absatz eigener Produkte im Vordergrund \nstehen,\n\n24\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. \n28. \n\n25\n\nDa der Kläger offensichtlich ausschließlich seine eigenen landwirtschaftlichen \nErzeugnisse verkaufen will, kann der Verkaufswagen grundsätzlich der \nlandwirtschaftlichen Privilegierung unterfallen. Den Akten ist aber nicht abschließend \nzu entnehmen, ob der Kläger einen auf Dauer angelegten und auf Wirtschaftlichkeit \nausgerichteten Betrieb führt. Insoweit liegt lediglich eine positive Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vor. Letztlich kann diese Frage offen \nbleiben, da dem Vorhaben andere öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegenstehen.\n\n26\n\nDas Aufstellen eines Verkaufswagens in der Nähe der Bundesstraße B 1 \nwiderspricht den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes. Nach § 9 Abs. 2 \nNr. 1 FStrG bedürfen Baugenehmigungen der Zustimmung der obersten \nLandesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesstraßen \naußerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstück bestimmten Teile der \nOrtsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten \nFahrbahn, errichtet werden sollen. Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur \nversagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Sicherheit \noder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung \nnötig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Sicherheit oder Leichtigkeit des \nVerkehrs beeinträchtigt wird, ist nicht der Gefahrenbegriff des Polizeirechts \nmaßgebend. Die Gefahr von Beeinträchtigungen muss nicht konkret bestehen; sie \nmuss auch nicht wahrscheinlich sein. Vielmehr müssen die Auswirkungen des \nBauvorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse und den \ndurchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Geschützt werden soll ein normaler \nVerkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen oder \nVerkehrsbeeinträchtigung bestehen muss. Ausreichend ist die erkennbare \nMöglichkeit einer Beeinträchtigung,\n\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 6. Mai 1993 \n - 10 B 4218/92 -; Marschall/Schroeter/Kastner, \nBundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 4.11.\n\n28\n\nDer Kläger beabsichtigt, einen Verkaufswagen für landwirtschaftliche Produkte in \neiner Entfernung von mehr als 20 m, aber weniger als 40 m von der \nBundesstraße B 1 in einem Bereich aufzustellen, der außerhalb der zur Erschließung \nder anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegt. Der \nBeigeladene hat die erforderliche Zustimmung gemäß § 9 Abs. 3 FStrG zu Recht \nversagt, da die bauliche Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem \nfraglichen Streckenabschnitt der B 1 gefährdet.\n\n29\n\nBei dem Abschnitt der B 1, an der der Verkaufswagen aufgestellt werden soll, \nhandelt es sich um eine freie Strecke außerhalb bebauter Bereiche. Der gerade \nStreckenverlauf lädt dazu ein, die für beide Fahrtrichtungen zugelassene \nHöchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszunutzen. Nach der letzten \nVerkehrszählung verkehren auf der B 1 durchschnittlich 11.000 Fahrzeuge am Tag. \nDieser dicht fließende Verkehr erwartet auf diesem Streckenabschnitt keinen \nverstärkten Zu- und Abgangsverkehr, da in der Umgebung des vorgesehenen \nAufstellungsortes lediglich kleinere Wirtschaftswege von der B 1 in nördliche und \nsüdliche Richtung abzweigen, welche nicht als Zufahrtsstraßen für die umliegenden \nOrtschaften vorgesehen sind. Bundesstraßen sind außerhalb der Ortslagen \ngrundsätzlich nicht darauf angelegt und auch nicht dazu geeignet, die \nErschließungsfunktion für Verkaufsstätten zu übernehmen. Es liegt vielmehr im \nInteresse der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, Ablenkungen des \nfließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen zu vermeiden.\n\n30\n\nDen Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs stehen die mit der \nAufstellung des Verkaufswagens verfolgten Interessen des Klägers diametral \nentgegen. Der Verkaufsstand ist gerade darauf angelegt, die auf der B 1 fahrenden \nVerkehrsteilnehmer als Kaufinteressenten auf sich zu ziehen. Der dadurch zu \nerwartende Zu - und Abgangsverkehr führt zu einer erheblichen Störung des \nVerkehrsflusses. \n\n31\n\nDie Verkehrsteilnehmer, die den Verkaufswagen erblicken und sich kurzfristig \nentscheiden, ihn anzufahren, müssen abrupt ihre Geschwindigkeit drosseln, um in \nden von der B 1 nach Süden abzweigenden I.--------weg abzubiegen. Dies bringt für \ndie nachfolgenden Fahrzeuge die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich. Eine \nbesondere Gefahrensituation entsteht durch die von Westen kommenden \nFahrzeuge, weil sie vor Erreichen des Standortes eine Bergkuppe passieren müssen \nund den Verkaufswagen erst danach sehen können. Sie müssen, wenn sie das \nVerkaufsangebot wahrnehmen wollen, innerhalb weniger Sekunden von den \nerlaubten 100 km/h auf ganz niedrige Geschwindigkeit abbremsen. Zu kritischen \nVerkehrssituationen kann es auch durch die von Osten kommenden Fahrzeuge \nkommen, da diese vielfach völlig zum Stillstand kommen, wenn sie den \nGegenverkehr passieren lassen, um nach links in den I.--------weg abzubiegen. Auf \nverstärkten Linksabbiegerverkehr ist die B 1 aber in diesem Bereich nicht \nausgerichtet, da sie hier über keine Abbiegespur verfügt. Die den Verkaufswagen \nansteuernden Kunden werden in erster Linie auf dem I.--------weg parken, auf dem \ndann aufgrund seiner geringen Breite ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist. \nDeshalb ist damit zu rechnen, dass die nachfolgenden Fahrzeuge bei Gegenverkehr \nauf dem I.--------weg auf der B 1 warten müssen, ehe sie in Richtung Süden \nabbiegen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass \nVerkehrsteilnehmer direkt an der B 1 parken, um den Verkaufswagen aufzusuchen. \nDadurch würde der Verkehrsablauf auf der Bundesstraße erheblich \nbeeinträchtigt.\n\n32\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass in anderen Fällen zahlreiche \nVerkaufswagen und andere bauliche Anlagen, bei denen verstärkter Zu- und \nAbgangsverkehr zu erwarten ist, an Bundesstraßen anzutreffen sind. Ein Anspruch \nauf Erteilung einer Baugenehmigung besteht nur dann, wenn die gesetzlichen \nVoraussetzungen vorliegen. Die Einhaltung straßenrechtlicher Bestimmungen kann \nnicht durch die Berufung auf etwaige Vergleichsfälle ersetzt werden. Bei anderen \nbaulichen Anlagen an Bundesstraßen ist danach zu differenzieren, ob diese \ngenehmigt sind oder ohne die erforderliche Baugenehmigung genutzt werden. Sofern \nes sich um Verkaufsstände handelt, die an freien Strecken an Bundesstraßen \nerrichtet worden sind, dürfte in den meisten Fällen von der Bauaufsichtsbehörde \nkeine Genehmigung erteilt worden sein. Bauliche Anlagen innerhalb geschlossener \nOrtslagen oder in bebauten Gebieten sind mit dem Vorhaben des Klägers ohnehin \nnicht vergleichbar, weil dort Geschwindigkeitsbegrenzungen bestehen und andere \nAnforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu stellen sind. Das \ngilt auch für die vom Kläger schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung als \nVergleichsobjekt bemühte Gaststätte in einer ehemaligen Windmühle. Dieses \nGebäude liegt mehr als 100 m von der B 1 entfernt und fällt somit nicht in die \nAnbauverbotszone des § 9 Abs. 2 FStrG. Im Übrigen erfolgt die Erschließung über \neine Zufahrtsstraße, die innerhalb eines bebauten Gebietes von der B 1 abzweigt. \nSelbst wenn - wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte hat - in einigen \nFällen Baugenehmigungen unter Verletzung straßenrechtlicher Vorschriften erteilt \nworden wären, rechtfertigte dies nicht die Zulassung des streitigen Vorhaben. Die \nEntscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung steht nicht im Ermessen der \nzuständigen Behörde, so dass ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht nicht besteht. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen eigenen \nSachantrag gestellt hat und sich somit auch nicht einem eigenen Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-08-15/4-k-3564-00","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-08-15/4-k-3564-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301307","retrieved":"2026-07-09 03:26:39.771398+00:00"}}