{"status":"available","doknr":"OLD301415","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0727.12K3337.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-07-27","aktenzeichen":"12 K 3337/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nKlägerin ist die aus drei Mitgliedern bestehende Fraktion der Partei Bündnis \n90/Die Grünen im Kreistag des Kreises T. -. , dem Beklagten. Am 22. \nOktober 1999 fasste der Beklagte rückwirkend zum 1. Oktober 1999 einen - mit der \nvorliegenden Klage angegriffenen - Beschluss über die Neuregelung der Gewährung \nvon Fraktionszuwendungen. \n\n3\n\nNach dem bis zum 30. September 1999 geltenden Finanzierungssystem \nerhielten die damals bestehenden drei Fraktionen (SPD, CDU, Bündnis 90/Die \nGrünen) einen jährlichen Zuschuss zu den Aufwendungen für die \nFraktionsgeschäftsführung, der sich an der Vergütung einer BAT VII- Angestellten \norientierte und im Jahr 1999 57.166,77 DM betrug. Zusätzlich vergab der Beklagte \neinen Zuschuss für die Fortbildung der Fraktionsmitglieder in Höhe von 1090,90 DM \nje Fraktionsmitglied. Nach dieser Regelung erhielt die Klägerin bis zum 30. \nSeptember 1999 - zu diesem Zeitpunkt gehörten ihr noch vier Mitglieder an - einen \njährlichen Betrag in Höhe von 61.530,40 DM. \n\n4\n\nIm Anschluss an die Kommunalwahl im September 1999 bildeten sich in dem \nbeklagten Kreistag fünf Fraktionen, auf die die zur Verfügung stehenden \nHaushaltsmittel durch den angegriffenen Beschluss wie folgt aufgeteilt werden: Die \nFraktionen mit jeweils drei Mitgliedern - die Klägerin sowie die erstmals im beklagten \nKreistag vertretenen Fraktionen von UWG und FDP - erhalten einen Zuschuss in \nHöhe von jeweils 34.333,- DM, die aus 27 Fraktionsmitgliedern bestehende Fraktion \nder CDU erhält einen Betrag in Höhe von 89.997,- DM und die aus 18 Mitgliedern \nbestehende Fraktion der SPD einen Betrag in Höhe von 79.998,- DM jährlich. \n\n5\n\nDem angegriffenen Beschluss liegen am 16. September 1999 angefertigte \nBerechnungen (Bl. 137- 139 d. BA) zugrunde, zu deren Erstellung zunächst wie folgt \nzwischen einzelnen Ausgabearten unterschieden wurde:\n\n6\n\n(1) Grundbedarf für Büroräume, Büroausstattung und Literatur\n(2) Personalkosten und\n(3) sonstige Aufwendungen, z.B. Fortbildung der Fraktionsmit- glieder\n\n7\n\nInnerhalb der Ausgabearten (1) und (2) wurde sodann erneut differenziert nach \n\"kleinen\" und \"großen\" Fraktionen. Während der Grundbedarf (1) für \"kleine\" \nFraktionen auf 11.000,- DM jährlich festgesetzt wurde, sollten \"große\" Fraktionen \n15.000,- DM jährlich erhalten. Diese Beträge wurden wiederum im Wege einer \ngesonderten Berechnung erzielt (vgl. Bl. 139 d. BA), wobei z.B. die benötigte \nBürofläche für \"kleine\" Fraktionen auf 30 qm und für \"große\" Fraktionen auf 50 qm \nfestgesetzt und der Mietpreis pro qm einheitlich mit 10 DM veranschlagt wurde. Als \nZuschuss für Personalkosten (2) wurde für die CDU- und die SPD- Fraktion auf \nGrundlage der Personalkosten für eine 2/3 bis Ganztagskraft ein Betrag in Höhe von \n45.000,- DM jährlich und für die Fraktionen der FDP, der UWG und die Klägerin auf \nder Grundlage der Personalkosten für eine 1/3 bis Halbtagskraft ein Betrag in Höhe \nvon 20.000,- DM jährlich in die Berechnung einbezogen. Darüber hinaus wurden \nZuschüsse für sonstige Aufwendungen je Mitglied mit einem Betrag in Höhe von \n1.111,- DM veranschlagt. \n\n8\n\nDie Klägerin hat mehrfach erfolglos Bedenken gegenüber dem neuen \nFinanzierungssystem geäußert, zuletzt in einem auf den 9. Juni 2000 anberaumten \ninterfraktionellen Gespräch. \n\n9\n\nAm 18. August 2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie geltend macht: Der Beschluss des Beklagten vom 22. Oktober 1999 \nsei rechtswidrig. Der Beklagte habe das ihm bei der Entscheidung über die \nGewährung von Fraktionszuwendungen eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei \nausgeübt, da er den Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt habe. Zu diesem Zweck \nhabe der beklagte Kreistag den tatsächlichen Bedarf der einzelnen Fraktionen in der \nVergangenheit erfragen müssen. Es genüge nicht, den Bedarf abstrakt zu ermitteln. \nZudem seien die vom Beklagten zugrunde gelegten Werte widersprüchlich und nicht \nnachvollziehbar. Dies ergebe sich u.a. aus dem Vergleich zweier Aktenvermerke aus \ndem Jahre 1989. Hier seien z.B. im Hinblick auf die Miete zunächst 9,- DM pro qm \nund später 10,- DM pro qm angesetzt worden, ohne dass deutlich werde, worauf \ndieser Unterschied zurückzuführen sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, \nweshalb der Grundbedarf und die Personalkosten für \"kleine\" und \"große\" Fraktionen \nin unterschiedlicher Höhe angesetzt worden seien, obwohl ein bestimmter \nGrundbedarf einheitlich gegeben sei. Darüber hinaus sei eine Bestimmung dessen, \nwann eine Fraktion als \"klein\" oder \"groß\" einzustufen sei, nicht erfolgt. Die \nBedarfsanalyse sei außerdem keinem Kreistagsmitglied, das am 22. Oktober 1999 \nüber das Finanzierungssystem zu entscheiden gehabt habe, bekannt gewesen. Der \nangesetzte Abschreibungszeitraum von 15 Jahren sei sachlich unrichtig. \n\n10\n\nDarüber hinaus verletze sie der angegriffene Beschluss in ihrem Recht auf \nGleichbehandlung, da der hier anwendbare formalisierte Gleichheitssatz \nDifferenzierungen nur gestatte, wenn ein zwingender Grund sie erfordere. Ein \nsolcher sei vorliegend aber nicht dargelegt worden.\n\n11\n\nDer angegriffene Beschluss verletze außerdem den Grundsatz des \nVertrauensschutzes, da die Neuregelung der Fraktionsfinanzierung rückwirkend \nbeschlossen worden sei und die Klägerin auf eine Fortgeltung der bisherigen \nRegelung über Fraktionszuwendungen bis zum Ende des Haushaltsjahres habe \nvertrauen dürfen. Bei der Neuregelung hätten bestehende arbeitsvertragliche \nVerpflichtungen der Klägerin gegenüber ihren Angestellten beachtet werden müssen. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 22. \nOktober 1999 rechtswidrig ist. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\n die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr trägt dazu vor: Eine Bedarfsermittlung sei durchgeführt worden. Eine solche \nerfordere nämlich nicht die Ermittlung und Berücksichtigung der tatsächlichen \nAufwendungen der Fraktionen in der Vergangenheit. Vielmehr reiche es aus, wenn \nsich die Bedarfsanalyse an den wichtigsten und wesentlichsten Ausgabearten \norientiere und diesen entsprechend der Größe der Fraktion einen bestimmten Betrag \nzuweise. Eine Differenzierung nach der Fraktionsstärke sei sachgerecht, da die Höhe \ndes Bedarfs von ihr abhängig sei. Die Erhöhung des Abschreibungszeitraumes von \n10 auf 15 Jahre sei zulässig, da insoweit ein einheitlicher Maßstab angelegt worden \nsei. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie über den \nAblauf der Sitzungsperiode hinaus nicht auf den Fortbestand der bisherigen \nRegelung habe vertrauen dürfen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nBezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n20\n\nSie ist zwar als kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage gem. § 43 \nAbs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Durch die \nBeschlussfassung hat sich ein festzustellendes Rechtsverhältnis zwischen den \nBeteiligten hinreichend konkretisiert. Auch hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse \nan der begehrten Feststellung, da der Beschluss unmittelbar ihre finanzielle \nAusstattung betrifft.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n22\n\nDer Beschluss des Beklagten vom 22. Oktober 1999 ist nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil er die Mitgliedschaftsrechte der \nKlägerin aus § 40 Abs. 3 S. 1 der Kreisordnung für das Land \nNordrhein- Westfalen (KrO NRW) verletzt. \n\n23\n\nOb der Beschluss zudem aus anderen Gründen rechtswidrig ist, \nwar im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zu prüfen. Denn der \nBeschluss einer kommunalen Vertretungskörperschaft kann nur \ndann mit Erfolg angegriffen werden, wenn er wegen Verletzung \nvon Mitgliedschaftsrechten des Klägers rechtswidrig ist.\n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 2.2.1972 - 3 A 887/69 \n-, OVGE 27, S. 258, 264.\n\n25\n\nEine Verletzung des Mitgliedschaftsrechtes der Klägerin aus § 40 Abs. 3 S. 1 \nKrO NRW scheidet aus. Nach dieser Vorschrift gewährt der Kreis den Fraktionen aus \nHaushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen \nfür die Geschäftsführung. Die Fraktionen haben folglich einen Anspruch auf \nZuwendungen, der jedoch nicht auf die vollständige Deckung ihrer Kosten gerichtet \nist. Die Entscheidung über die Bemessung der Zuwendungen steht vielmehr im \nErmessen der kommunalen Vertretungskörperschaft.\n\n26\n\nVgl. Wansleben in: Held/ Becker/ Decker/ Kirchhof/ \nKrämer/ Wansleben, Kommentar zum \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung, Stand September 2000, KrO § 40 \nAnm. 5.1.\n\n27\n\nDer Beklagte hat das ihm durch § 40 Abs. 3 S. 1 KrO NRW eingeräumte \nErmessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei der Ermessensausübung sind die sich aus der \nVerfassung ergebenden Grenzen, insbesondere der Grundsatz der \nChancengleichheit, zu beachten.\n\n28\n\nVgl. Kopp/ Schenke, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, 2000, § 114 \nRn. 7; so auch Verwaltungsgericht (VG) Münster, \nBeschluss vom 22.12.1999, - 1 L 1668/99 -, S.3 der \nBeschlussausfertigung; VG Köln, Urteil vom 8.5.1991- \n4 K 2279/90 - Eildienst Städtetag NRW 1991, S. \n539.\n\n29\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit ist ein Anwendungsfall des allgemeinen \nGleichheitssatzes, der - über die Grundrechtsverbürgung des Art. 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG) hinaus - als ungeschriebener selbstverständlicher \nVerfassungsgrundsatz auch für die Beziehungen innerhalb des Staatsaufbaus \ngilt.\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.1975, - 3 A 551/73 -, S. \n24 der Urteilsausfertigung; Urteil vom 14.6.1994, - \n15 A 2449/91 -, NWVBl. 1994, S. 414, 415.\n\n31\n\nFolglich war er auch im Rahmen der Ermessensentscheidung zu § 40 Abs. 3 S. 1 \nKrO NRW von dem beklagten Kreistag zu beachten. Der Gleichheitssatz erlaubt \nDifferenzierungen, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.1.1975, aaO, S. 24 der \nUrteilsausfertigung.\n\n33\n\nEntgegen der Behauptung der Klägerin ist der Gleichheitssatz vorliegend nicht in \nder Ausprägung des sog. formalisierten Gleichheitssatzes anwendbar. Dieser lässt \nDifferenzierungen nicht schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden, sondern nur bei \nBejahung eines \"besonderen\" oder \"zwingenden\" Grundes zu. Das \nBundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese strenge Ausprägung des \nGleichheitssatzes im Hinblick auf die Entschädigung von Abgeordneten mit \nAlimentationscharakter entwickelt.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - 2 BvR 193/74 -, \nBVerfGE 40, 294 ff.\n\n35\n\nSie beansprucht jedoch keine Geltung für die hier in Frage stehende, den \nFraktionen zu gewährende Aufwandsentschädigung. Diese ist vom Gebot der \neinheitlichen Entschädigung ausgenommen; sie kann je nach der Höhe des \nAufwands differenziert bemessen werden. \n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.6.1994, aaO, S. 415.\n\n37\n\nDie in dem angegriffenen Beschluss vorgenommene Differenzierung zwischen \n\"kleinen\" und \"großen\" Fraktionen stellt sich als sachgerecht dar. Denn die Höhe der \nAufwendungen für die Geschäftsführung i.S.v. § 40 Abs. 3 S. 1 KrO NRW ist \nabhängig von der Größe der Fraktionen. Diese Abhängigkeit ist auf die den \nFraktionen durch § 40 Abs. 2 S. 1 KrO NRW zugewiesene Aufgabe der Mitwirkung \nbei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung zurückzuführen. \nZur Erfüllung dieser Aufgabe, die u.a. die Abhaltung von Fraktionssitzungen \nerforderlich macht, benötigen die Fraktionen bestimmte Sach- und Personalmittel \n(z.B. Räumlichkeiten, Fraktionsassistenten). Bedarf und Aufwendungen kleiner \nFraktionen werden in diesem Zusammenhang naturgemäß geringer sein als Bedarf \nund Aufwendungen größerer Fraktionen.\n\n38\n\nVgl. so auch VG Köln, Urteil vom 8.5.1991, aaO, S. 541; \nin diesem Sinne auch OVG NRW in seinem Urteil zur \nAufwandsentschädigung eines Fraktionsvorsitzenden vom \n14.6.1994, aaO, S. 415.\n\n39\n\nSo benötigen größere Fraktionen z.B. größere Räumlichkeiten und mehr \nSitzgelegenheiten; auch haben sie einen höheren Koordinierungsbedarf. \n\n40\n\nAllerdings haben auch die \"kleinen\" Fraktionen bezüglich bestimmter \nKostenfaktoren (z.B. Literatur, Grundausstattung, Unterhaltung eines Büros) einen \nGrundbedarf, der durch die Gewährung eines Sockelbetrages abzudecken ist. \n\n41\n\nVgl. so auch VG Köln, Urteil vom 8.5.1991, aaO, S. \n541.\n\n42\n\nDie Gewährung eines Sockelbetrages erfordert jedoch nicht, dass er den \nFraktionen neben dem pro Kopf gewährten Zuwendungsbetrag in jeweils gleicher \nHöhe zuzuwenden ist. Vielmehr kann es gerechtfertigt sein, bereits bei der \nFestlegung des Sockelbetrages eine Differenzierung nach der Fraktionsstärke \nvorzunehmen. Bei diesem Vorgehen ist zu berücksichtigen, dass bestimmte \nAusgaben (z.B. für Räumlichkeiten, für die Beschäftigung eines Fraktionsassistenten) \nnicht unmittelbar proportional zur Fraktionsstärke steigen, sondern stufenweise. Dies \nist vorliegend geschehen. Zwar werden den im beklagten Kreistag vertretenen \nFraktionen neben den Zuwendungen pro Fraktionsmitglied in Höhe von 1.111,- DM \nBeträge in unterschiedlicher Höhe gewährt. Jedoch zeigt ein Vergleich dieser den \neinzelnen Fraktionen gewährten Sockelbeträge, dass die Zuwendungshöhe nicht \nunmittelbar proportional zur Fraktionsstärke steigt, sondern degressiv. Während die \nKlägerin mit drei Mitgliedern einen Sockelbetrag in Höhe von 31.000,- DM erhält, \nwerden den Fraktionen von CDU (27 Mitglieder) und SPD (18 Mitglieder) \nSockelbeträge in Höhe von jeweils 60.000,- DM zugewandt. \n\n43\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist es im Hinblick auf eine Verletzung des \nGleichheitssatzes unerheblich, dass der angegriffene Beschluss nicht bestimmt, \nwann eine Fraktion als \"klein\" und wann sie als \"groß\" zu bezeichnen ist. Es ist nicht \nAufgabe eines Beschlusses, eine abstrakt- generelle Regelung aufzustellen. \nVielmehr reicht es aus, wenn - wie hier - eine sachgerechte Lösung für ein \nregelungsbedürftiges Problem - Verteilung der Haushaltsmittel auf die nach der \nKommunalwahl im September 1999 gegründeten Fraktionen - geboten wird. Darüber \nhinaus ist bei der gegebenen Zusammensetzung des beklagten Kreistages aus drei \nFraktionen mit jeweils drei Mitgliedern, einer Fraktion mit 27 Mitgliedern und einer \nFraktion bestehend aus 18 Mitgliedern ohne weiteres erkennbar, welche zu den \n\"kleinen\" und welche zu den \"großen\" Fraktionen gezählt wird.\n\n44\n\nDie in dem angegriffenen Beschluss getroffene Ermessensentscheidung ist auch \nnicht etwa deshalb rechtswidrig, weil - wie die Klägerin vorträgt - der Beklagte die \nzugrunde liegenden Tatsachen nicht ordnungsgemäß ermittelt hätte. \n\n45\n\nZwar ist es zur pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 40 \nAbs. 3 S. 1 KrO NRW erforderlich, den Bedarf der einzelnen Fraktionen zu ermitteln \nund festzulegen, in welchem Umfang er abgedeckt werden soll.\n\n46\n\nVgl. Wansleben, aaO, KrO § 40 Anm. 5.1.\n\n47\n\nAuch wurde dieses Vorgehen im Anschluss an das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 1987, \n\n48\n\nvgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.2.1987, - 15 K \n1536/85 -, NWVBl. 1987, S. 53 ff,\n\n49\n\nvon dem Innenminister des Landes Nordrhein- Westfalen mit \nErlass vom 2. Januar 1989 (III A 1- 11.70 - 3960/88) \nempfohlen.\n\n50\n\nZur Bedarfsermittlung müssen jedoch nicht notwendigerweise die tatsächlichen, \nden einzelnen Fraktionen in der Vergangenheit individuell entstandenen \nAufwendungen erfragt werden. Dies wäre auch im Hinblick auf die nach der \nKommunalwahl 1999 erstmals gegründeten Fraktionen der UWG und der FDP gar \nnicht möglich. Vielmehr ist eine abstrakte Ermittlung des Bedarfs jedenfalls dann \nausreichend, wenn - wie hier - die einzelnen Ausgabeposten aufgelistet werden, für \ndie notwendiger- und zulässigerweise Aufwendungsersatz geleistet werden soll, und \ndiesen bestimmte Beträge zugeordnet werden, die sich gemessen an der \nLebenswirklichkeit als nachvollziehbar und sachgerecht darstellen. \n\n51\n\nEine konkrete Bedarfsanalyse ist entbehrlich, da es Fraktionen mit \nüberdurchschnittlich hohem und solche mit überdurchschnittlich geringem Bedarf gibt \nund auch der Einsatz der Mittel für bestimmte Aufgabenbereiche den Fraktionen \nselbst überlassen bleibt. Kann die Höhe der Aufwendungen aber von Fraktion zu \nFraktion variieren, so wird eine Analyse der Mittelverwendung in der Vergangenheit \nkeinen Aufschluss über einen den Fraktionen einheitlich entstehenden Bedarf geben \nkönnen. Aus diesem Grunde würde es auch wenig nützen, zur Bedarfsermittlung auf \ndie von den Fraktionen gemäß § 40 Abs. 3 S. 3 KrO NRW zu erstellenden \nVerwendungsnachweise zurückzugreifen. Diese geben nur Aufschluss über die \nVerwendung der gewährten Zuwendungen in der Vergangenheit, nicht jedoch \ndarüber, welche Ausgaben eine Fraktion insgesamt für ihre Geschäftsführung \ngetätigt und für welche Aufgaben sie welche Summen aufgewendet hat. Daher kann \nes dem beklagten Kreistag überlassen werden, die Höhe des Aufwendungsbedarfs \naufgrund von Werten, die sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung als \nsachgerecht darstellen, zu ermitteln. \n\n52\n\nDie Durchführung einer abstrakten Bedarfsanalyse wird auch dem Verbot der \nverschleierten Parteienfinanzierung gerecht. Danach stellt es einen die Verfassung \nverletzenden Missbrauch dar, wenn die Fraktionen Zuwendungen erhalten, die durch \nihre Bedürfnisse nicht gerechtfertigt sind.\n\n53\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 19.7.1966, - 2 BvF 1/65 -, \nBVerfGE 20, 56, 105.\n\n54\n\nUm diesem Missbrauch vorzubeugen, darf es nicht den Fraktionen selbst \nüberlassen werden, ihren Bedarf zu bestimmen. Dieser ist vielmehr unter Beachtung \nder ihnen durch das Kommunalverfassungsrecht zugewiesenen Aufgaben anhand \nvon standardisierten, nach der allgemeinen Lebenserfahrung als sachgerecht \nerscheinenden Werten zu ermitteln.\n\n55\n\nZur ermessensfehlerfreien Ermittlung des Bedarfs der Fraktionen ist es daher \nausreichend, wenn in einem ersten Schritt die einzelnen Ausgabeposten aufgelistet \nwerden, für die der beklagte Kreistag notwendiger- und zulässigerweise \nAufwendungsersatz leisten will, und diesen in einem zweiten Schritt bestimmte \nBeträge zugeordnet werden, die sich gemessen an der Lebenswirklichkeit als \nnachvollziehbar und sachgerecht darstellen. \n\n56\n\nDiesen Anforderungen entspricht die von dem beklagten Kreistag unter dem 16. \nSeptember 1999 vorgenommene Bedarfsermittlung (Bl. 137- 139 d. BA). Die darin \nerfolgte Beschränkung des Aufwendungsersatzes auf die Ausgabengruppen \"(1.) \nGrundbedarf für Büroräume, -ausstattung und Literatur, (2.) Personalkosten sowie \n(3.) Zuwendung pro Fraktionsmitglied\" ist im Hinblick auf den Ermessensspielraum \ndes Beklagten bei der Vergabe von Haushaltsmitteln nicht zu beanstanden. Auch \nerfolgte die Ermittlung des Grundbedarfs der Fraktionen für Büroräume, -ausstattung \nund Literatur (Bl. 139 d. BA) detailliert und nachvollziehbar. Die vom beklagten \nKreistag vorgenommene Bewertung der jeweiligen Ausgabearten, insbesondere die - \nvon der Klägerin gerügte - Höhe der Zuwendungen zu den Mietkosten, ist nicht zu \nbeanstanden, da sowohl ein Mietpreis von 9,- DM als auch ein solcher von 10,- DM \npro qm unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenswirklichkeit sachgerecht \nerscheint. Die der Berechnung zugrunde gelegten Werte orientieren sich an den \nnach allgemeiner Lebenserfahrung für die einzelnen Ausgabenbereiche \ntypischerweise aufzuwendenden Kosten. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die Fraktionen vorliegend Zuschüsse in einer Höhe erhalten, die \ndurch ihre Bedürfnisse nicht mehr gerechtfertigt wären.\n\n57\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die \nBedarfsanalyse den einzelnen Kreistagsmitgliedern vor der Abstimmung bekannt \ngemacht worden ist oder nicht. Allein ausschlaggebend ist, dass sie der \nBeschlussfassung vorausgegangen ist, so dass sich die Höhe der Zuschüsse \nletztlich nicht als willkürlich darstellt.\n\n58\n\nDer Beklagte handelte auch bei der Verlängerung des Abschreibungszeitraumes \nvon 10 auf 15 Jahre ermessensfehlerfrei. Im Hinblick auf den ihm durch § 40 Abs. 3 \nS. 1 KrO NRW eingeräumten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung des \nFinanzierungssystems erscheint diese Festlegung nicht willkürlich, solange - wie hier \n- einheitlich von dem gleichen Abschreibungszeitraum ausgegangen wird. \n\n59\n\nDie Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, der Beschluss sei wegen \nVerstoßes gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des \nVertrauensschutzes rechtswidrig. Als spezifisches Rechtsprinzip greift der \nVertrauensschutz ein, wenn jemand von seiner Entscheidung oder seiner \nVerhaltensweise, auf deren Bestand und deren Fortbestand andere vertraut haben \nund vertrauen durften, abweichen will.\n\n60\n\nVgl. Maurer in: Isensee/Kirchhoff, Handbuch des \nStaatsrechts, Band III, § 60 Rn. 7.\n\n61\n\nAuf Vertrauensschutz kann sich folglich nur der berufen, der auch tatsächlich \nselbst auf den Fortbestand eines bestimmten Vertrauenstatbestandes vertraut hat. \nDie Klägerin konnte schon kein Vertrauen in das bis zum 30. September 1999 \ngeltende System der Fraktionsfinanzierung entwickeln, da sie erst mit der neuen \nFraktionsvereinbarung der im September 1999 gewählten Mandatsträger entstanden \nist. Sie ist trotz einheitlicher Bezeichnung - Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen - nicht \nidentisch mit der Fraktion, die zuvor bestanden hatte und mit dem Zusammentritt des \nneu gewählten Kreistages im Oktober 1999 aufgelöst wurde. Denn Fraktionen \nbestehen nach Ablauf des kommunalen Mandats ihrer Mitglieder, also nach dem \nZusammentritt der neu gewählten Vertretungskörperschaft, als Träger \ngemeindeinterner Mitwirkungsbefugnisse nicht mehr weiter. \n\n62\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27.3.1990, - 15 A \n2666/86 -, S. 3, 4 der Beschlussausfertigung.\n\n63\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht als eventuelle Rechtsnachfolgerin der \nvorherigen Fraktion der Partei Bündnis 90/ Die Grünen auf Vertrauensschutz \nberufen. Dies ist ausgeschlossen, da ein aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes fließender Anspruch auf Fortgeltung eines bestimmten \nVertrauenstatbestandes höchstpersönlichen Charakter hat und folglich nicht im Wege \nder Rechtsnachfolge übertragbar ist. \n\n64\n\nBei der Neuregelung der Fraktionsfinanzierung hatte der Beklagte auch nicht die \narbeitsvertraglichen Verpflichtungen der einzelnen Fraktionen gegenüber ihren \nFraktionsassistenten zu berücksichtigen. Die Einstellung von Arbeitnehmern sowie \ndie Ausgestaltung der Arbeitsverträge fällt in den Risikobereich der Fraktionen selbst. \nBei dem Abschluss von Arbeitsverträgen haben sie dem Umstand Rechnung zu \ntragen, dass sie sich jeweils mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Kreistages \nauflösen und erst aufgrund einer Fraktionsvereinbarung der neu gewählten \nMandatsträger entstehen.\n\n65\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\n66\n\nDie Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-07-27/12-k-3337-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-07-27/12-k-3337-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301415","retrieved":"2026-07-09 03:26:49.418908+00:00"}}