{"status":"available","doknr":"OLD301651","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0626.2L440.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-06-26","aktenzeichen":"2 L 440/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung untersagt, eine der ihm zum 1. April \n2001 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe 11 BBesO mit dem Beigeladenen \nzu 1. (Polizeiober- \nkommissar Q. ) zu besetzen, solange über die \nBewerbung des Antragstellers nicht unanfechtbar \nentschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag ab- \ngelehnt. \n\n2. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und \nder Antragsgegner je zur Hälfte. Die außerge- \nrichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der \nAntragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. \nDie außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners \ntragen der Antragsgegner und der Antragsteller je \nzur Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außerge- \nrichtlichen Kosten jeweils selbst. \n\n3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, eine der ihm zum 1. April 2001 zuge- \nwiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit \neinem der Beigeladenen zu besetzen, solange über die \nBewerbung des Antragstellers nicht unanfechtbar ent- \nschieden ist, \n\n4\n\nist zulässig und hat in der Sache im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Beförderung des Beigeladenen zu 1. Erfolg. Im \nÜbrigen ist er unbegründet. \n\n5\n\nAuszugehen für die rechtliche Beurteilung der von dem \nAntragsteller zur Überprüfung des Gerichts gestellten \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners ist davon, dass nach \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Übertragung \neiner bestimmten Stelle nicht besteht. Vielmehr liegt es im \nErmessen des Dienstherrn, mit welchem Beamten er eine Stelle \nbesetzen will. Hat ein Beamter sich um eine Stelle beworben, \nhat er allerdings einen Anspruch darauf, dass über seine \nBewerbung nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden und ihm \ndiese Entscheidung auch in nachvollziehbarer Weise übermittelt \nwird. Auch wenn ein Beamter - wie dargelegt - grundsätzlich \nkeinen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle hat, so \nmuss er sich doch Klarheit darüber verschaffen können, dass der \nDienstherr, was ihm die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht \nauferlegt, bei seiner Entscheidung von einem zutreffenden \nSachverhalt ausgegangen ist und sich nicht von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen. Das hiernach dem Antragsteller \nzustehende Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nseine Bewerbung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nsicherungsfähig.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat im Hinblick auf die gegenüber dem \nBeigeladenen zu 1. bestehende Beförderungssituation glaubhaft \ngemacht, dass sein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung \nin einer für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens \nerheblichen Weise verletzt worden ist. Dies ist dagegen nicht \nder Fall für die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen \nzu 2. \n\n7\n\nHierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: \nBeförderungen sind nach § 7 LBG nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung der Beamten vorzunehmen. Nach diesem das \ngesamte öffentliche Dienstrecht beherrschenden \nLeistungsgrundsatz ist regelmäßig der jeweils \nbestqualifizierteste Bewerber um eine Beförderungsstelle \nauszuwählen. Leistungsunabhängige Gesichtspunkte dürfen nur \ndann ausschlaggebende Bedeutung gewinnen, wenn mehrere Bewerber \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleich \nbeurteilt sind.\n\n8\n\nVorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für \ndie zu besetzende Beförderungsstelle erkennbar besser \nqualifiziert ist als die Beigeladenen. Der Antragsgegner hat \ndieserhalb in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine \nAuswahlentscheidung auf sogenannte Hilfskriterien gestützt und \ndie Beigeladene zu 2. dem Antragsteller vorgezogen. \nRechtsfehlerhaft ist er dagegen davon ausgegangen, den \nBeigeladenen zu 1. - in Abweichung von der ansonsten geübten \nPraxis - deshalb dem Antragsteller vorziehen zu können, weil \nder Beigeladene zu 1. mit Ablauf des Monats November 2001 einer \nBeförderungssperre unterläge. \n\n9\n\nDabei ist davon auszugehen, dass sich die Qualifikation \neines Beamten grundsätzlich aus dessen letzter und aktueller \ndienstlicher Beurteilung ergibt. Eine solche förmliche \ndienstliche Beurteilung liegt indes für den Antragsteller nicht \nvor, so dass der Antragsgegner zum Eignungs- und \nLeistungsvergleich der Konkurrenten auch nicht unmittelbar auf \neine solche aktuelle dienstliche Beurteilung abstellen konnte. \nZur Beachtung des Bestenausleseprinzips ist es aber nicht in \nallen Fällen zwingend erforderlich, auf eine solche förmliche \ndienstliche Beurteilung abzustellen. Ist eine dienstliche \nBeurteilung - wie im vorliegenden Fall unstreitig geschehen - \ntatsächlich erstellt worden und ist darüber hinaus \nverwaltungsseitig das Ergebnis des Beurteilungsverfahrens \nhinreichend dokumentiert, so kann der Dienstherr zur \nEinschätzung der Qualifikation des Beamten in rechtlich nicht \nzu beanstandender Weise auf die so gewonnenen Erkenntnisse \nabstellen, ohne dass der betroffene Beamte dadurch in seinen \nRechten verletzt wäre. Ob die dem Beamten nicht eröffnete und \nnicht mehr auffindbare dienstliche Beurteilung dagegen neu \nerstellt, rekonstruiert oder sonst ersetzt werden muss, ist in \nder vorliegenden Situation allein eine Frage der dienstlichen \nBeurteilung des Beamten, nicht aber eine Frage der \nBestenauslese. \n\n10\n\nSo liegt der Fall hier: Im Beurteilungsverfahren zum \nStichtag 1. Juni 1999 wurde über den Antragsteller sowohl eine \nErst- als auch, nach Durchführung der Beurteilerkonferenz, eine \nvom Endbeurteiler unterzeichnete Endbeurteilung angefertigt, \ndie dann allerdings aus ungeklärten Gründen abhandengekommen \nist, nachdem diese dem Antragsteller auf dem Dienstwege zur \nKenntnis gegeben werden sollte. Eine zeitnahe Rekonstruktion \ndieser nunmehr unauffindbaren dienstlichen Beurteilung erfolgte \nnicht, weil der Antragsgegner es versäumt hatte, den Rücklauf \nder dem Antragsteller zugeleiteten dienstlichen Beurteilung zu \nkontrollieren und weil der Antragsteller - was nach Auffassung \nder Kammer allerdings sehr nahe gelegen hätte - sich nicht \nzeitnah nach dem Ergebnis seiner zum Stichtag 1. Juni 1999 \nerstellten dienstlichen Beurteilung erkundigte, sondern - nach \nDurchführung von zwei \"Beförderungsrunden\" - erstmals am \n2. März 2001 Einsicht in seine Personalakte nahm, um seinem \nDienstherrn sodann das Fehlen der dienstlichen Beurteilung in \nden Personalakten anzuzeigen. \n\n11\n\nBei dieser Sachlage konnte der Antragsgegner von der im \nVerwaltungsverfahren dokumentierten Endnote ausgehen, die dem \nAntragsteller - unbestritten - zuerkannt worden war, so dass er \nvon einer gleich guten Qualifikation des Antragstellers und der \nBeigeladenen ausgehen konnte. \n\n12\n\nIn den Fällen, in denen ein aktueller Leistungsvorsprung \neines Bewerbers gegenüber dem Mitbewerber nicht gegeben ist, \nkann der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung, wem er die \nBeförderungsstelle übertragen will, grundsätzlich frei darüber \nbefinden, welchen zusätzlichen Kriterien er im Rahmen \nsachgerechter Ermessensausübung größere Bedeutung beimisst. Es \nbleibt seiner Entscheidung überlassen, zwischen mehreren \nmöglichen Auswahlkriterien zu wählen, sofern er nur dem \nLeistungsprinzip Rechnung trägt. Eine starre Reihenfolge kann \nnicht aufgestellt werden. Danach muss ein Hilfskriterium zwar \nnicht ausschließlich oder überwiegend vom Leistungsprinzip \ngeprägt sein, doch es darf ihm auch nicht widersprechen. \n\n13\n\nNach der von dem Antragsgegner üblicherweise aufgestellten \nReihenfolge der Hilfskriterien geht der Antragsteller dem \nBeigeladenen zu 1. wegen seiner höheren Dienstzeit in der \nLaufbahngruppe (Hilfskriterium: \"Zeit nach Absolvieren der \nLaufbahnprüfung\") vor, was der Antragsgegner in seiner \nAntragserwiderung vom 12. Juni 2001 auch einräumt. Dem \nAntragsgegner ist allerdings zuzugeben, dass es grundsätzlich \nrechtlich möglich ist, in begründeten Einzelfällen von einer \nständigen Verwaltungspraxis abzuweichen und etwa - abweichend \nvon der sonstigen Verwaltungspraxis - zu berücksichtigen, dass \nder nach den üblichen Hilfskriterien nicht zu berücksichtigende \nBeamte einer laufbahnrechtlichen Beförderungssperre \nunterfiele.\n\n14\n\nVgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 22. November 2000 - 6 B 891/00 -.\n\n15\n\nDiese Erwägungen des Antragsgegners tragen im vorliegenden \nFalle indes nicht. Es bedarf dabei keiner abschließenden \nBeurteilung der Frage, ob die Abweichung von der ansonsten \nüblichen Reihenfolge der Hilfskriterien durch den Antragsgegner \nvon vornherein bewusst vorgenommen wurde, oder erst auf \nNachfrage des Gerichts nach den der Auswahlentscheidung \nzugrunde gelegten Hilfskriterien erfolgt ist. Soweit jedenfalls \nder Beigeladene zu 1. geltend macht, ihm sei \"zugesagt\" worden, \nvor seiner Zurruhesetzung noch befördert zu werden, darf dies \nein ausleserelevanter Umstand nicht sein. \n\n16\n\nVgl. zu den Anforderungen an eine Nachholung \nvon Ausleseerwägungen im verwaltungsge- \nrichtlichen Verfahren bei Abweichung \nvon der sonst geübten Verwaltungspraxis: \nOVG NRW, Beschluss vom 26. März 2001 \n- 6 B 1725/00 -.\n\n17\n\nDieser Frage brauchte die Kammer indes nicht nachzugehen, weil \ndie Erwägungen des Antragsgegners bereits aus anderen Gründen \nnicht tragen. Er hat als Auslesekriterium auf das Lebensalter \ndes Beigeladenen zu 1. abgestellt und angenommen, dass der \nBeigeladene zu 1. mit Ablauf des Monats November 2001 einer \nBeförderungssperre unterfällt. Dies entspricht indes nicht der \nRechtslage und ist damit eine ermessensfehlerhafte Erwägung. \n\n18\n\nNach § 8 Abs. 7 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn der \nPolizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Laufbahnverordnung der Polizei - LVOPol -) ist eine \nBeförderung nicht zulässig innerhalb von zwei Jahren vor \nEintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. \nGemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG NW i.V.m. § 192 Satz 1 LBG treten \nPolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats, \nin dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den \nRuhestand. Der am 7. November 1944 geborene Beigeladene zu 1. \nvollendet im November 2004 sein sechzigstes Lebensjahr. Eine \nBeförderung wird damit nach den vorgenannten Regelungen \nunzulässig erst mit Ablauf des Monats November 2002. \nDemgegenüber hat der Antragsgegner in der Sache offenbar auf \ndie Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG abgestellt; danach \nwird der Beamte, der sein letztes Beförderungsamt nicht \nmindestens drei Jahre inne hatte, aus dem vorherigen Amt \nversorgt. Eine Beförderung des Beigeladenen innerhalb von drei \nJahren vor seiner Zurruhesetzung aus Altersgründen hätte damit \n(lediglich) keine versorgungsrechtliche Wirksamkeit. \nAusweislich der Antragserwiderung ist der Antragsgegner indes \ndavon ausgegangen, den Beigeladenen zu 1. ab diesem Zeitpunkt \nüberhaupt nicht mehr befördern zu dürfen, was der Rechtslage \n- wie gezeigt - aber nicht entspricht. \n\n19\n\nVgl. zur Frage der Zulässigkeit des Abstellens auf \ndie sog. versorgungsrechtliche Wirksamkeit \neiner Beförderung zu Lasten des Beamten: \nVG Arnsberg, Beschluss vom 17. Mai 2001 \n- 2 L 467/01 -. \n\n20\n\nGeht die Erwägung des Antragsgegners, eine Beförderung des \nBeigeladenen zu 1. sei mit Ablauf des Monats November 2001 \nnicht mehr zulässig, aber fehl, so muss für den vorliegenden \nStreit von der ansonsten - üblicherweise - praktizierten \nVorgehensweise des Antragsgegners ausgegangen werden, nach \nwelcher der Antragsteller dem Beigeladenen zu 1. wegen seiner \nlängeren Verweildauer in der Laufbahngruppe vorzuziehen war. \nDer mögliche Anspruch des Antragstellers, im Vergleich zu dem \nBeigeladenen zu 1. befördert zu werden, bedarf daher einer \nSicherung durch einstweilige Anordnung. Insofern ist der \nVortrag des Antragsgegners, wonach dem Antragsteller bei \nAusscheiden des Beigeladenen zu 1. weitere Beamte vorgingen, \nfür das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz, weil die \nKammer die konkrete Beförderungssituation zwischen \nAntragsteller und Beigeladenen rechtlich zu bewerten hat.\n\n21\n\nDemgegenüber hat der Antragsgegner die Beigeladene zu 2., \ndie bereits im April 1994 zur Kriminalkommissarin ernannt \nwurde, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem \nAntragsteller vorgezogen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDer Streitwert ist angesichts des Umstandes, dass der Antrag \nlediglich auf Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichtet \nist, mit dem halben Auffangstreitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen zu 2. sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil diese mangels Antragstellung nicht am \nKostenrisiko des Verfahrens partizipiert hat, vgl. §§ 162 \nAbs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen zu 1. trägt dieser selbst, weil er in dem \nvorliegenden Verfahren unterlegen ist.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301651","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-26/2-l-440-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301651","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301651","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-26/2-l-440-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301651","retrieved":"2026-07-09 03:27:10.354108+00:00"}}