{"status":"available","doknr":"OLD301707","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0620.3L715.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-06-20","aktenzeichen":"3 L 715/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 13. Juni 2001 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 13. Juni 2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.\n\n Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig. Es ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, da \nder Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Verbotsverfügung vom \n13. Juni 2001 angeordnet hat.\n\n3\n\nDer Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n4\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner die Anordnung des \nSofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet hat. Das \nGericht hält die Ausführungen dazu auf Seite 15 der hier umstrittenen Verfügung für \nzutreffend, insbesondere den - sinngemäßen - Hinweis darauf, dass das \nVersammlungsverbot zur Erreichung seines Zwecks der sofortigen Beachtung \nunterliegen müsse.\n\n5\n\nIn sachlicher Hinsicht lässt sich zwar bei der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ein endgültiges \nUrteil über die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verbotsverfügung nicht \ntreffen, weil die Gefährdungslage im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über \nVersammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz - VersammlG) und damit die \nNotwendigkeit des zu ihrer Begegnung angeordneten Verbots nicht endgültig \nabgeschätzt werden kann.\n\n6\n\nDie demzufolge anzustellende Interessenabwägung fällt jedoch zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil aus derzeitiger Sicht eine ganz überwiegende \nWahrscheinlichkeit für die vom Antragsgegner angenommene Gefahrenlage und die \nNotwendigkeit des Versammlungsverbots spricht.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat in der Begründung seiner Entscheidung vom \n13. Juni 2001 auf den Seiten 2 ff. und 13 ff. im Wesentlichen zutreffend dargelegt, \ndass das für die Demonstration am 30. Juni 2001 angeordnete Verbot nötig \nerscheint, um einer im Hinblick auf das am gleichen Tage stattfindende B \nSchützenfest bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen. Auf \nden Inhalt des Bescheides sei daher insoweit zunächst verwiesen.\n\n8\n\nUnter Berücksichtigung des Inhalts der Antragsschrift vom 13. Juni 2001, der \nvom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des \nAntragsgegners dazu im Schriftsatz vom 18. Juni 2001 sowie der anschließend von \nden Beteiligten noch eingereichten Schriftsätze ist aus gerichtlicher Sicht \nhervorzuheben und zu ergänzen:\n\n9\n\nEs erscheint gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die \nVoraussetzungen für ein Verbot der streitbefangenen Versammlung nach § 15 Abs. 1 \nVersammlG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die \nVersammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig \nmachen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren \nUmständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der \nVersammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Vorliegend ist aus jetziger \nSicht ernsthaft damit zu rechnen, dass es bei einer Durchführung der vom \nAntragsteller beabsichtigten Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit, die die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven \nRechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen \ndes Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt umfasst,\n\n10\n\nVgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, E 6,\n\n11\n\nkommt.\n\n12\n\nDie betreffende Gefahr resultiert daraus, dass die streitbefangene Versammlung \nin zeitlicher und örtlicher Hinsicht mit dem Schützenfest der „B Bürgerschützengesell-\nschaft e.V.\" kollidiert. Betroffene Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind insoweit \ndie Grundrechte der Veranstalter, Teilnehmer und Besucher des betreffenden \nSchützenfestes aus Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und - soweit es sich nicht \num Träger des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG handelt - aus Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hätte die Durchführung der von ihm \nangemeldeten Versammlung eine Bedrohung der genannten Grundrechte des \nvorgenannten Personenkreises zur Folge. \n\n14\n\nMaßgeblich ist insoweit, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen bei \nZugrundelegung der aus den eingangs genannten Unterlagen zu gewinnenden \nErkenntnisse sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht kollidieren. \n\n15\n\nDie vom Antragsteller beabsichtigte Versammlung soll seinen Darlegungen \nzufolge - vgl. insbesondere Schreiben des Antragstellers vom 30. Mai 2001 (Ga \nBl. 78) und vom 4. Juni 2001 (Ga Bl. 82) - am 30. Juni 2001 gegen 11.30 Uhr \nbeginnen und etwa gegen 14.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr enden, wobei der Beginn des \neigentlichen Umzuges für etwa 12.00 Uhr geplant ist. Die in Aussicht genommene \nVeranstaltung erstreckt sich ferner in räumlicher Hinsicht bei Zugrundelegung des \nvom Antragsteller angestrebten Verlaufs auf wesentliche Teile des Stadtzentrums \nvon „Alt-B\". \n\n16\n\nAn gleicher Stelle und für die gleiche Zeit ist andererseits das Schützenfest der \n„B Bürgerschützengesellschaft e.V.\" geplant. Dieses beginnt, wie sich insbesondere \naus der Festsetzungsverfügung nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) vom \n24. April 2001 sowie dem - aktuellen - Festprogramm ergibt, um 11.00 Uhr und \ndauert bis in die Nacht hinein. Im einzelnen sind dem Festprogramm zufolge ab \n11.00 Uhr das Aufhängen der Fahnen und das Sammeln der Schützenbrüder in den \nKompaniebereichen sowie Platzkonzerte im Stadtgebiet geplant. Ferner ist in diesem \nZeitraum der Transport der (Salut-)Kanone zum Schlossberg beabsichtigt. Für \n14.30 Uhr ist das Treffen der Schützenbrüder auf dem Schlossberg angesetzt.\n\n17\n\nAus der Überschneidung der beiden in Rede stehenden Veranstaltungen in \nzeitlicher und örtlicher Hinsicht im dargelegten Sinne ergibt sich die oben genannte \nGefahr für die öffentliche Sicherheit. Maßgeblich ist insoweit im einzelnen \nfolgendes:\n\n18\n\nDas Schützenfest ist als Versammlung i. S. des Art. 8 Abs. 1 GG zu \nqualifizieren,\n\n19\n\nvgl. zum Versammlungsbegriff etwa Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland, 5. Aufl. 2000, Rdnr. 2,\n\n20\n\nund seine Teilnehmer genießen dementsprechend den Schutz dieses \nGrundrechts bzw., soweit es sich nicht Nicht-Deutsche handelt, Schutz nach Art. 2 \nAbs. 1 GG. \n\n21\n\nDie betreffende Schützenfestveranstaltung beinhaltet die Fortsetzung einer \njahrhundertealten Tradition. Sie ist Ausdruck einer lebendigen und in weiten Teilen \nder ortsansässigen Bevölkerung tief verwurzelten Brauchtumspflege. Das \nSchützenfest ist geprägt durch ein geselliges, fröhliches und friedliches Miteinander \nsowie einen festlichen Rahmen, der seinen Ausdruck insbesondere in einem \nfestgelegten Zeremoniell, einer Ausschmückung der gesamten Innenstadt, der \nFestkleidung der Teilnehmer usw. findet. Insoweit kann im einzelnen auf die vom \nAntragsgegner zur Geschichte und zum Wesen des betreffenden Schützenfestes \nvorgelegten Unterlagen sowie die entsprechenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid, denen auch der Antragsteller nicht in substantiierter Form \nentgegengetreten ist, verwiesen werden.\n\n22\n\nDurch die vom Antragsteller geplante Versammlung wird das Schützenfest in \nseiner Gesamtheit in schwerwiegender Hinsicht beeinträchtigt, was gleichzeitig eine \nentsprechende Grundrechtsbeeinträchtigung der Festteilnehmer zur Folge hat. Dabei \nsind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur einzelne Teile des \nSchützenfestes isoliert in den Blick zu nehmen. Maßgeblich ist vielmehr, wie sich die \nVeranstaltung des Antragstellers auf das Schützenfest insgesamt auswirkt. Fehl geht \ninsoweit auch die Einschätzung des Antragstellers, es seien lediglich marginale \nBeeinträchtigungen des Schützenfestes durch seine konkurrierende \nDemonstrationsveranstaltung zu befürchten. Vielmehr besteht die Gefahr, dass das \nin Rede stehende Volksfest in seinem Kern gravierend in Mitleidenschaft gezogen \nwird. \n\n23\n\nDabei kann schon keine Störung des äußeren Ablaufs des Schützenfestes \nausgeschlossen werden. Vielmehr ist eine solche sogar wahrscheinlich. Zum einen \nüberschneidet sich, wie oben bereits dargelegt, der vom Antragsteller geplante \nDemonstrationszug mit dem Sammeln der Schützenbrüder und dem Aufhängen der \nFahnen. Auch das für 14.30 Uhr vorgesehene Treffen der Schützenbrüder auf dem \nSchlossberg - diese müssen zuvor insbesondere aus der Innenstadt dorthin \ngelangen - ist noch durch die Versammlung des Antragstellers tangiert. Ferner ist \nnach dem geplanten Ablauf des Schützenfestes auch vorgesehen, dass \nPlatzkonzerte im gesamten Stadtgebiet stattfinden. Damit einher geht eine \nentsprechende Präsenz der Schützenfestteilnehmer. Es steht zu befürchten, dass \nletztere in ihrer Bewegungsfreiheit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen \nausgesetzt sind. Zu berücksichtigen ist dabei, was der Antragsteller verkennt, dass \nentsprechende Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und der Bewegungsfreiheit \nnicht nur von den Teilnehmern der von ihm organisierten Demonstration bzw. dem \nDemonstrationszug als solchem ausgehen. Vielmehr ist darüber hinaus eine \nbedeutende (demonstrationsbedingte) Präsenz der Polizei - einschließlich \nentsprechender logistischer Hilfsmittel, insbesondere von Polizeifahrzeugen - zu \nerwarten. Angesichts des erheblichen Presseechos, das die Veranstaltung des \nAntragstellers bisher gefunden hat und das sich in der Vielzahl entsprechender \nPresseberichte widerspiegelt - diese hat der Antragsgegner zur Gerichtsakte gereicht \n-, ist ferner mit einem erheblichen Andrang der Medien zu rechnen. Auf der \nGrundlage der vom Antragsgegner gesammelten Erkenntnisse ist schließlich auch \nwahrscheinlich, dass die Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses und der \nBewegungsfreiheit der Teilnehmer des Schützenfestes durch die Anwesenheit von - \nnicht am Schützenfest interessierten - Schaulustigen und Gegnern der \nDemonstration des Antragstellers weiter verstärkt werden.\n\n24\n\nWeit schwerer als die dargelegte Störung des äußeren Ablaufs einzelner Teile \ndes Schützenfestes wiegt darüber hinaus eine zu befürchtende Störung der oben \ndargelegten fröhlichen, friedlichen und festlichen Atmosphäre des Schützenfestes \ninsgesamt. Insoweit wirken sich zunächst die vorstehend erörterten äußeren \nBeeinträchtigungen negativ aus. Gravierender noch ist jedoch, dass die \nangesprochene Polizeipräsenz, die Anwesenheit von Gegnern der Demonstration \nund nicht zuletzt und im besonderen die Demonstration selber einer fröhlichen und \nentspannten Stimmung der Schützenfestteilnehmer nachhaltig abträglich sind. Es \nsteht zu befürchten, dass den Festteilnehmern eine von ihnen nicht gewollte \nPolitisierung ihres Festes aufgezwungen wird. Dabei kann nicht außer acht gelassen \nwerden, dass die Person des Antragstellers, die von ihm erwarteten \nGesinnungsgenossen und der Inhalt der von ihm geplanten Veranstaltung - \nungeachtet der Frage, ob dieser durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist oder \nnicht - in besonderer Weise polarisierend wirken. Es ist zu erwarten, dass sich an \ndem betreffenden Tag in der Stadt eine feindliche und aggressive sowie von \ngegenseitigem Misstrauen bzw. wechselseitiger Ablehnung geprägte Stimmung \nentwickelt, die eine Feierlaune entweder gar nicht erst aufkommen lässt oder diese \nzumindest massiv in Mitleidenschaft zieht. Der Umstand, dass der Antragsteller für \ndie von ihm geplante Demonstration nachträglich gerade einen Tag des - \ndreitägigen - Schützenfestes, das für viele Schützenbrüder den Höhepunkt des \nJahres bildet, ausgewählt hat, dürfte von zahlreichen Teilnehmern des Festes - bei \nrealistischer Betrachtung und in Kenntnis der örtlichen Mentalität - als bewusste \nProvokation empfunden werden. Auch dieser Umstand trägt zu einer gedeihlichen \nund friedlichen Atmosphäre nicht bei. Insgesamt steht damit eine empfindliche und \nmassive Beeinträchtigung des ganzen Schützenfestes zu befürchten.\n\n25\n\nZu betonen ist im vorliegenden Zusammenhang im übrigen, dass die betreffende \nGefahr eine ganz bestimmte, in örtlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisierte \nVeranstaltung unmittelbar betrifft. Eine Vergleichbarkeit mit einer - eher abstrakten - \nGefährdung bestimmter Feiertage, etwa des Osterfestes bzw. -friedens oder \nweltlicher Gedenktage, ist insoweit nicht gegeben.\n\n26\n\nVor diesem Hintergrund bedürfen die Frage, ob durch das mögliche Auftauchen \nvon Gegendemonstranten erst recht ein explosives Konglomerat unterschiedlicher \nLager entstehen könnte, und das Szenario einer sich möglicherweise auch gegen \ndas Schützenfest wendenden Gegendemonstration keiner weiteren Vertiefung.\n\n27\n\nDer aufgezeigten Grundrechtskollision - vorausgesetzt man sieht unter \nZugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfG),\n\n28\n\nvgl. etwa, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -,\n\n29\n\nund entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW),\n\n30\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 23. März 2001 - 5 B 395/01 - und vom \n30. April 2001 - 5 B 585/01 -,\n\n31\n\nVeranstaltungen der vom Antragsteller geplanten Art überhaupt als durch das \nGrundgesetz geschützt an - kann auch nicht unter Rückgriff auf die Grundsätze der \npraktischen Konkordanz in der Weise begegnet werden, dass die in Rede stehenden \ngegenläufigen Veranstaltungen in modifizierter Form nebeneinander stattfinden. \n\n32\n\nBei Eingriffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zum Schutz der \nRechtspositionen Dritter sind allerdings die versammlungsgesetzlichen \nBefugnisnormen „stets im Lichte der Bedeutung\" der Versammlungsfreiheit im \n„freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen\" und „Maßnahmen auf das zu \nbeschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist\". \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - \n1 BvR 233, 341/81 -, Entscheidungen des \nBVerfG (BVerfGE) 69, 315 (349); Dietel/Gintzel/Kniesel, \nDemonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl. 2000, § 15 \nRdnr. 81.\n\n34\n\nWelche - durch die Versammlung verursachte - Rechtsbeeinträchtigungen jeweils \nhingenommen werden müssen und welche eine tragfähige Grundlage für Eingriffe in \ndie Versammlungsfreiheit darstellen, ist im Einzelfall in Ansehung der gegebenen \nTatsachen festzustellen.\n\n35\n\nVgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., \n§ 15 Rdnr. 83.\n\n36\n\nDanach scheidet hier eine Konfliktlösung im obigen Sinne - d.h. im Sinne eines \nNebeneinanders der betreffenden Veranstaltungen in modifizierter Form - aus. \nAusschlaggebend ist insoweit, dass der Antragsteller auf Anregungen des \nAntragsgegners, die Veranstaltung in einem anderen Stadtteil bzw. zu einem \nanderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen, von vornherein nicht eingegangen ist. Auch \neine Modifizierung des geplanten Ablaufs des Schützenfestes erscheint ohne eine \nnachhaltige Beeinträchtigung des Charakters bzw. Wesens dieses Festes nicht \ndenkbar, da der Ablauf gerade durch feststehende und tradierte Zeremonien \ngekennzeichnet ist. Die beiden Veranstaltungen schließen sich im oben erläuterten \nSinne aus.\n\n37\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich gleichzeitig, dass auch Auflagen i.S. des § 15 \nAbs. 1 VersammlG als milderes Mittel (vgl. § 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -) ausscheiden.\n\n38\n\nAngesichts der dargelegten - nicht im Sinne praktischer Konkordanz behebbaren \n- Grundrechtskollision muss die Versammlung des Antragstellers gegenüber dem \nSchützenfest zurückstehen.\n\n39\n\nDabei ist zunächst festzustellen, dass die in Rede stehenden Versammlungen - \nsofern man die des Antragstellers unter Hinweis auf ihr nationalsozialistisches \nGepräge nicht bereits als von grundrechtsimmanenten Schranken erfasst ansieht -, \nwas ihren grundrechtlichen Schutz angeht, grundsätzlich gleichrangig sind. \nFehlerhaft wäre es hingegen, das Schützenfest mit der Begründung als weniger \nschutzwürdig anzusehen, es handele sich nicht um eine Versammlung mit \npolitischem Inhalt. Zwar ist es zutreffend, dass das hier in Rede stehende \nSchützenfest nicht als politische Veranstaltung zu qualifizieren ist. Eine \nNachrangigkeit derartiger Versammlungen lässt sich jedoch weder Art. 8 GG noch \nArt. 5 GG entnehmen. Die von Art. 8 GG erfassten Versammlungen genießen \nvielmehr ohne Rücksicht auf ihren Inhalt grundsätzlich in gleicher Weise Schutz.\n\n40\n\nDer Umstand, dass der Antragsteller mit seiner Veranstaltung letztlich weichen \nmuss, ist darin begründet, dass das Schützenfest aufgrund seiner Anciennität und \nzeitlichen Priorität Vorrang genießt.\n\n41\n\nDie Behörden haben grundsätzlich den möglichen Verteilungskonflikt \nkonkurrierender Veranstaltungen nach dem Prinzip der ersten Anmeldung zu lösen; \nhier gilt in der Tat der Satz: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst\".\n\n42\n\nVgl. Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, \nVersammlungsrecht, 1992, § 15 \nRdnr. 215 mit weiteren Nachweisen.\n\n43\n\nVorliegend genießt das Schützenfest danach Priorität. Einerseits fällt es bereits \ntraditionell auf das erste Wochenende im Juli, so dass der in Rede stehende \nZeitpunkt schon deshalb seit langem und von vornherein feststand. Unabhängig \ndavon ist darüber hinaus maßgeblich, dass die für die Durchführung des Festes \nerforderlichen behördlichen Erlaubnisse bereits lange vor der Anmeldung der vom \nAntragsteller für den betreffenden Tag geplanten Versammlung erfolgten. Die \neinschlägigen Verwaltungsakte datieren vom 24. April 2001 (Festsetzung gemäß § \n69 Abs. 1 GewO), 25. April 2001 (Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 des \nStraßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - Str WG NRW -) und \n19. Juni 1986 (Erlaubnis gemäß §§ 29 Abs. 2, 44 Abs. 3 der \nStraßenverkehrsordnung - StVO -). Die Ummeldung der am 7. Mai 2001 für den \n23. Juni 2001 angemeldeten Versammlung auf den 30. Juni 2001 nahm der \nAntragsteller hingegen erst anlässlich des Kooperationsgesprächs vom 17. Mai 2001 \nvor.\n\n44\n\nEin Vorrang der vom Antragsteller beabsichtigten Versammlung lässt sich auch \nnicht unter Hinweis darauf annehmen, das Schützenfest sei nicht gemäß § 14 \nVersammlG angemeldet worden. Eine derartige Anmeldung ist im Falle des \nSchützenfestes gemäß § 17 VersammlG entbehrlich. Danach gelten die §§ 14 bis 16 \nVersammlG - u.a. - nicht für hergebrachte Volksfeste. Zu den hergebrachten \nVolksfesten in diesem Sinne zählen insbesondere Schützenfeste,\n\n45\n\nvgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., \n§ 17 Rdnr. 6; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- \nund Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2001, § 17 \nVersammlG Rdnr. 6,\n\n46\n\nso auch das jahrhundertealte Schützenfest der „B Bürger-schützengesellschaft \ne.V.\".\n\n47\n\nDer Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbotes steht schließlich auch nicht die \nVorschrift des § 1 Abs. 2 PolG NRW entgegen, wonach der Schutz privater Rechte \nder Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen \nist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder \nwesentlich erschwert würde. Der hier gegebenen oben erläuterten Gefahr konnte nur \npolizei- bzw. versammlungsrechtlich, nicht hingegen privatrechtlich begegnet \nwerden.\n\n48\n\nRechtfertigt damit bereits die aufgezeigte Gefahr für die öffentliche Sicherheit das \nVerbot der Versammlung, so kommt es auf die Frage, ob das Verbot auch wegen \nanderer Gefahren - insbesondere unter Hinweis auf einen rechtsextremistischen \nHintergrund der Versammlung - angezeigt ist, nicht mehr an.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\nDie Streitwertentscheidung resultiert aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - (vgl. hierzu auch I.7. und II.44.3 des sog. \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - abgedruckt in: Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 605 ff.). \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-20/3-l-715-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-20/3-l-715-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301707","retrieved":"2026-07-09 03:27:15.469488+00:00"}}