{"status":"available","doknr":"OLD301803","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0608.3K2272.99.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-06-08","aktenzeichen":"3 K 2272/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom \n7. Januar 1999 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung \nder Stadt L2. vom 16. Dezember 1998 (VStS 1998) \nhinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis zum \n31. Dezember 1999 für acht Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von \n405,00 DM pro Gerät und Monat zu einer Vergnügungssteuer in \nHöhe von 38.880,00 DM und für weitere fünf Geldspielgeräte ohne \nGewinnmöglichkeit unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von \n90,00 DM pro Gerät und Monat zu einer Vergnügungssteuer in Höhe \nvon 5.400,00 DM - insgesamt 44.280,00 DM -.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom \n12. und 21. Januar 1999 Widerspruch ein. Sie führte aus, ihr \nWiderspruch richte sich gegen die Erhebung einer \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Spielstätten von mehr \nals 270,00 DM, für Unterhaltungsgeräte in Spielstätten von mehr \nals 60,00 DM, für Geldspielgeräte in Gaststätten von mehr als \n90,00 DM und für Unterhaltungsgeräte in Gaststätten von mehr \nals 45,00 DM. Durch die vom Beklagten vorgenommene Erhöhung der \nVergnügungssteuer sei die Erdrosselungsgrenze weit \nüberschritten.\n\n4\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. Juni 1999 zurück. Er führte aus, \ndie VStS 1998 beruhe auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur \nStärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und \nGemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 \n(Kommunalisierungsmodellgesetz - KommG) - GV NRW S. 430 - \ni.d.F. der Berichtigung vom 26. März 1998 - GV NRW S. 198 -. \nAufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit der „Zweiten \nVerordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung \ndes Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell vom \n18. November 1998\" - GV NRW S. 690 - sei eine Befreiung der \nStadt L2. von den Höchststeuersätzen des Gesetzes über \ndie Vergnügungssteuer vom 14. Dezember 1965 - GV NRW S. 361 / \nSGV NRW 611 - i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juni 1988 - GV NRW \nS. 216 - (VStG) gegeben. Insofern treffe die Feststellung der \nKlägerin nicht zu, dass Städte nur eine Vergnügungssteuer \nzwischen 90,00 DM und 400,00 DM erheben dürften. Auch eine \nErdrosselungswirkung der streitbefangenen \nVergnügungssteuererhebung sei nicht ersichtlich. Einem \nPressebericht zufolge übersteige vielmehr inzwischen in \nNordrhein-Westfalen der Umsatz der Automatenbranche von 3,1 \nMilliarden DM den Umsatz der Westdeutschen \nLotteriegesellschaft.\n\n5\n\nAm 21. Juni 1999 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie halte § 2 Abs. 1 \nNr. 7 KommG für verfassungswidrig. Die betreffende Regelung sei \nmit Art. 3 des Grundgesetzes - GG - unvereinbar. Die \nUngleichbehandlung, die § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommG zur Konsequenz \nhabe, sei nicht zu rechtfertigen. § 1 Abs. 1 Nr. 7 KommG sei \nmit dem Zweck des KommG, wie er in § 1 KommG niedergelegt sei, \nnicht vereinbar. Es fehle mithin hinsichtlich der von dem \nBeklagten vorgenommenen Änderung seiner \nVergnügungssteuersatzung an einer wirksamen Rechtsgrundlage, so \ndass es bei dem bisherigen, in §§ 19, 25 VStG normierten \nVergnügungssteuersatz bleibe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom \n7. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 insoweit \naufzuheben, als darin die Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten auf einen \nBetrag von mehr als 270,00 DM pro Gerät und Monat \nfestgesetzt worden ist und soweit darin die \nVergnügungssteuer für Unterhaltungsgeräte auf mehr \nals 60,00 DM festgesetzt worden ist.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt aus, die VStS 1998 sei ordnungsgemäß \nzustandegekommen und wirksam. Ziel der Erhöhung der \nVergnügungssteuersätze sei gewesen, mit den betreffenden \nMehreinnahmen eine Refinanzierung des für die anonyme \nDrogenberatung an den Märkischen Kreis gezahlten jährlichen \nZuschusses von 28.000,00 DM zu erreichen. Eine \nErdrosselungswirkung der Erhöhung der Vergnügungssteuer sei - \nauch deshalb - nicht nachvollziehbar, da die Klägerin von dem \nAngebot, die Fälligkeit der Vergnügungssteuer zu ihren Gunsten \nzu verändern, keinen Gebrauch gemacht habe.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der \nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 ist, soweit er angefochten worden ist, \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n13\n\nBedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in \nformeller Hinsicht sind nicht gegeben.\n\n14\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der streitgegenständliche \nVergnügungssteuerbescheid des Beklagten nicht zu beanstanden.\n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind §§ 2 Nr. 5 a), 5 \nAbs. 1 Nr. 2 a), 19 Abs. 1 und 2, 25 VStG i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 7, 3 Abs. 1 \nKommG, § 1 Nr. 2 VStS 1998.\n\n16\n\nNach § 2 Nr. 5 a) VStG unterliegen der Besteuerung das Halten von \nSpielapparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Die Klägerin war im \nvorliegend streitgegenständlichen Zeitraum Halterin von 13 Spielapparaten im \nvorgenannten Sinne.\n\n17\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) VStG wird die Steuer in Fällen der vorliegenden Art \nals Pauschsteuer erhoben, und zwar nach § 19 Abs. 1 VStG nach festen Sätzen. \nGemäß § 19 Abs. 2 VStG beträgt die Steuer in den Fällen des § 2 Nr. 5 a) VStG für \nApparate mit Gewinnmöglichkeit 90,00 DM und für sonstige Apparate 20,00 DM je \nApparat und angefangenen Kalendermonat. Die Gemeinden können gemäß § 25 \nSatz 1 VStG durch Satzung Abweichungen u.a. von der Vorschrift des § 19 VStG \nvorsehen. Die Steuersätze nach § 19 Abs. 2 VStG dürfen gemäß § 25 Satz 2 2. \nHalbsatz VStG weder unterschritten noch um mehr als den zweifachen Steuersatz \nüberschritten werden.\n\n18\n\nNach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG kann für die an dem Modellversuch nach dem \nKommG beteiligten Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung von folgenden \nVorschriften ausgesprochen werden: § 9, § 10 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 2, § 19 \nAbs. 2 und 3, § 20 Abs. 2 und § 25 VStG, mit der Maßgabe, dass die Gemeinden \nentsprechende Steuersätze durch Satzung selbst festlegen und dabei die \nDifferenzierungen des § 19 Abs. 2 und 3 VStG zugrunde legen. Gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 KommG bestimmt das Innenministerium durch Rechtsverordnung, für welche \nKreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 KommG ausgesprochen \nwird. Ein Befreiungsausspruch in diesem Sinne ist hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 \nKommG genannten Vorschriften in Bezug auf die Stadt L2. durch § 5 Abs. 1 der \n„Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes für ein \nKommunalisierungsmodell (1. DVOKommG NW) vom 25. Juni 1998\" - GV NRW S. \n451 - in der Fassung des Art. I Nr. 2 der „Zweiten Verordnung zur Änderung der \n1. DVOKommG vom 18. November 1998\" - GV NRW S. 690 -\nerfolgt.\n\n19\n\nVon der ihr danach eingeräumten Möglichkeit, die Pauschsteuer gemäß § 19 \nAbs. 2 VStG i.V.m. § 25 Satz 1 und 2 2. Halbsatz VStG über den Betrag von - \nmaximal - 270,00 DM bzw. 60,00 DM heraufzusetzen, hat die Stadt L2. mit der \nNormierung eines um 50 % höheren Vergnügungssteuersatzes in § 1 Nr. 2 \nVStS 1998 - nämlich von 405,00 DM für das Halten eines Apparates mit \nGewinnmöglichkeit und von 90,00 DM für das Halten sonstiger Apparate (je Gerät \nund für jeden angefangenen Kalendermonat) - Gebrauch gemacht.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin begegnet die vorgenannte \nErmächtigungsgrundlage keinen Wirksamkeitsbedenken.\n\n21\n\nDurch das KommG konnte das VStG als einfaches Landesgesetz in der in § 2 \nAbs. 1 Nr. 7 KommG erfolgten Weise abgeändert werden. Die entsprechende \nGesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a GG, wonach die Länder \ndie Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern \nhaben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig \nsind. Die vorliegend im Streit stehende Vergnügungssteuer auf Spielapparate - die \nGegenstand der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG ist - besitzt in diesem Sinne \nden Charakter einer Aufwandsteuer, die wegen der Begrenzung des \nSteuertatbestandes auf das Bereitstellen steuerpflichtiger Geräte in dem Gebiet der \nGemeinde - vgl. § 1 VStG - örtliche Wirkung im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG \naufweist und bundesgesetzlich geregelten Steuern - insbesondere der Umsatzsteuer \n- nicht gleichartig ist.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG \n(Buchholz), 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, S. 19 \nm.w.N..\n\n23\n\nDie Nichtigkeit des KommG lässt sich auch nicht unter Hinweis darauf \nannehmen, das betreffende Gesetz verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil \nnicht ersichtlich sei, welcher Ortsgesetzgeber von der Befreiungsregelung des § 2 \nAbs. 1 Nr. 7 KommG Gebrauch machen könne. Insoweit ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 \nKommG, wonach das Innenministerium durch Rechtsverordnung bestimmt, für \nwelche Kreise, Städte und Gemeinden eine Befreiung nach § 2 KommG \nausgesprochen wird, eine klare Regelung getroffen worden. Diese ermöglicht es den \nbetroffenen Steuerpflichtigen, eindeutig zu ermitteln, für welche Kommunen eine \nBefreiung i.S. des § 2 KommG ausgesprochen wurde.\n\n24\n\n§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG ist darüber hinaus nicht deshalb nichtig, weil durch \ndiese Vorschrift die in § 25 VStG vorgesehene Obergrenze für die Bemessung der \nVergnügungssteuer beseitigt wird. Denn der Landesgesetzgeber muss bei der \nErmächtigung zum Erlass kommunaler Vergnügungssteuersatzungen den \nGemeinden keine Obergrenzen für die Steuerbemessung setzen. Die Länder dürfen \nim Rahmen des Art. 105 Abs. 2a GG ihre Gesetzgebungsbefugnisse - wie durch die \nSchaffung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG geschehen - in der Weise ausüben, dass sie \ndie Regelung der Vergnügungssteuer im einzelnen den Gemeinden überlassen, \nohne in dem die Satzungsbefugnis der Gemeinden insoweit begründenden Gesetz \nObergrenzen für die Steuerbemessung vorsehen zu müssen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 1994 - 8 NB 3.93 -, \nBuchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 26, S. 4.\n\n26\n\nDie in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG getroffene Regelung und die darauf beruhende \nBestimmung des § 1 Nr. 2 VStS 1998 verstoßen ferner entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n27\n\nInsbesondere kann insoweit nicht erfolgreich geltend gemacht werden, dass in \nNachbargemeinden bzw. anderen Bundesländern die Vergnügungssteuersätze \nniedriger seien und dort eine Befreiung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG nicht \ngelte.\n\n28\n\nEin derartiger Einwand greift nicht durch. Die für den Erlass örtlicher Aufwand- \nund Verbrauchsteuern allein maßgebliche Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG hat \nnotwendigerweise zur Folge, dass diese Steuern unter dem Blickwinkel des Art. 3 \nAbs. 1 GG nur an den Verhältnissen des jeweiligen örtlichen Gesetzgebers zu \nmessen sind und der Vergleich mit anderen Gemeinden - die keine oder eine \ngeringere entsprechende örtliche Steuer erheben - oder anderen Ländern \nauszublenden ist. Deshalb kann eine kompetenzrechtlich und auch im übrigen \nzulässige örtliche Steuer nicht deshalb erfolgreich angegriffen werden, weil in der \nNachbargemeinde oder in einem Nachbarland der örtliche Satzungsgeber keine \nvergleichbare Steuer vorgesehen hat. Die Anerkennung eines solchen Arguments \nund die Ausweitung der Vergleichsmaßstäbe nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Verhältnisse \naußerhalb der Zuständigkeit des jeweiligen Gesetzgebers würde zwangsläufig \ndessen von der Verfassung eingeräumte örtliche Gesetzgebungskompetenz \nunterlaufen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1997 - 8 B 51.97 -, \nBuchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 30, S. 20; \nBeschluss vom 14. Juni 1996 - 8 NB 6/95 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-\nReport (NVwZ-RR) 1997, 111 (112).\n\n30\n\nDie von dem Beklagten erhobene Spielautomatensteuer überschreitet auch nicht \ndie nach Art. 12 Abs. 1 GG zulässige Grenze eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Ein \nsolcher Eingriff wäre nur dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es unmöglich \nwerden ließe, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen \nGrundlage der Lebensführung zu machen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 3.99 \n-, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 35, S. \n10.\n\n32\n\nDie Vergnügungssteuer hat dabei nur dann eine unzulässige erdrosselnde \nWirkung im vorgenannten Sinne, wenn sie dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf des Spielautomatenaufstellers ganz \noder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Die Lage des \nkonkreten Klägers an einem bestimmten Standort oder gar nur hinsichtlich eines \nbestimmten Spielapparats ist hierfür hingegen nicht entscheidend.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 \n-, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 25; \nBeschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, Buchholz, \n401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; vgl. ferner \nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 6. Dezember 2000 - \nII R 36/98 -, wonach maßgeblich ist, ob das \n„Aufstellen von Spielapparaten ... für einen \ndurchschnittlichen Betreiber in aller Regel \nunwirtschaftlich ist\".\n\n34\n\nEine in diesem Sinne erdrosselnde Wirkung hat die Klägerin nicht - substantiiert - \ndargelegt. Auch sonst ist eine solche Wirkung nicht ersichtlich. Die Klägerin hat \nweder ins einzelne gehende Angaben zur wirtschaftlichen Situation ihres Betriebes \nsowie anderer betroffener Betriebe gemacht noch diesbezüglich aussagekräftige \nUnterlagen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund fehlt es ebenfalls an geeigneten \nAnsatzpunkten für weitere Ermittlungen seitens des Gerichts. \n\n35\n\nAls mittelbare Regelung der Berufsausübung,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -\n, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 24, S. 3; \nBVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 228.97 -, \nBuchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 32, S. 25,\n\n37\n\nist die Steuererhebung durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit \ngerechtfertigt. Es erscheint angemessen und verhältnismäßig, wenn die \nAllgemeinheit durch eine Steuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielens \nbeteiligt wird, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielapparate \nherabgesetzt werden sollte. Durch die erhöhte Steuererhebung für Spielautomaten in \nSpielhallen - insbesondere solche mit Gewinnmöglichkeiten, aber auch für sonstige \nApparate - kann der Verursachung von Allgemeinlasten vorgebeugt werden.\n\n38\n\nDer Einwand, die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG getroffene Regelung sei \nungeeignet, zur Verwirklichung der Ziele des KommG beizutragen, greift ebenfalls \nnicht durch. Die betreffende Regelung, die den Gestaltungsrahmen des \nOrtsgesetzgebers erweitert, beseitigt gerade die weitgehend starren Vorgaben der \n§§ 19 Abs.2, 25 VStG und ermöglicht in weit stärkerem Maße als die bisherigen \nRegelungen eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Aufgabenerledigung.\n\n39\n\nKeinen Bedenken begegnet ferner, dass mit der von der Stadt L2. auf der \nGrundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 7 KommG in § 1 Nr. 2 VStS 1998 vorgenommenen \nerhöhten Besteuerung von Spielapparaten möglicherweise auch Lenkungszwecke \nverfolgt werden, nämlich eine Verringerung der Anzahl derartiger Apparate. Eine \nderartige Form der Besteuerung verstößt nicht gegen den Grundsatz der \nWiderspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Bundesrechtliche Regelungen, die insoweit \neine entsprechende Sperrwirkung entfalten, sind nicht ersichtlich.\n\n40\n\nVgl. in diesem Zusammenhang zu Gewaltspielautomaten \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 C 9.99 -, \nBuchholz, 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 34, S. 4 ff. \n(durch dieses Urteil wurde die gegenteilige \nEntscheidung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 30. November 1998 - \n13 L 6854/94 - aufgehoben (vgl. juris)).\n\n41\n\nDarüber hinaus entspricht die - von dem Beklagten vorgenommene - Erhebung \nder Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten \nauch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen \nErfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der \nSteuergerechtigkeit.\n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - \n11 CN 1.99 -, Buchholz, 401.68 Vergnügungssteuer \nNr. 36, S. 15 ff.; allgemein zum Steuermaßstab der \nStückzahl an Automaten: BVerwG, Beschluss vom \n22. März 1994 - 8 NB 3.93 -, Buchholz, 401.68 \nVergnügungssteuer Nr. 26, S. 3; offengelassen: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -.\n\n43\n\nDie erhobene Vergnügungssteuer ist schließlich auch der Höhe \nnach nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der in § 1 Nr. 2 \nVStS 1998 normierten Vergnügungssteuersätze von 405,00 DM für \ndas Halten eines Apparates mit Gewinnmöglichkeit und von \n90,00 DM und für sonstige Apparate (je Gerät und für jeden \nangefangenen Kalendermonat) ergibt sich für den Zeitraum vom \n1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 bei acht \nGeldgewinnspielapparaten und fünf sonstigen Apparaten ein \nBetrag von 44.280,00 DM (= (8 x 12 x 405,00 DM) + (5 x 12 x \n90,00 DM)). Diese Summe entspricht der mit dem angefochtenen \nBescheid vom 7. Januar 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juni 1999 festgesetzten \nVergnügungssteuer.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-08/3-k-2272-99","cited_norms":[{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-08/3-k-2272-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301803","retrieved":"2026-07-09 03:27:24.342931+00:00"}}