{"status":"available","doknr":"OLD301836","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0606.11K4325.97A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"11 K 4325/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, \nfür den Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- \nstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Voll- \nstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nDer am 8. August 1981 in Tellipallai auf der Halbinsel Jaffna geborene Kläger ist \nsrilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Vor seiner Ausreise \nlebte er zuletzt in seinem Geburtsort.\n\n2\n\nAm 15. Februar 1997 verließ der Kläger sein Heimatland auf dem Luftwege. \nNach der Landung auf einem unbekannten Flughafen erreichte er nach vier- bis \nfünfstündiger Autofahrt seinen in Werl wohnhaften Onkel. Durch anwaltlichen \nSchriftsatz vom 22. Juli 1997 beantragte der Kläger die Gewährung politischen Asyls. \nDiesen Antrag begründete der Kläger bei der am 25. Juli 1997 vor dem Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten \nAnhörung wie folgt: Etwa fünf Kilometer von seinem Heimatdorf Pallai entfernt sei ein \ngroßes Armeelager gewesen. Die srilankischen Soldaten seien des öfteren in ihren \nOrt gekommen und hätten die Häuser durchsucht. Sie hätten gefragt, ob LTTE im \nHause wäre. Wenn man diese Frage verneint habe, sei man von ihnen ins \nMilitärlager mitgenommen worden. Er - der Kläger - sei im Oktober 1996 auf \nähnliche Weise drei Mal mitgenommen worden. Die erste Festnahme sei erfolgt, als \nSoldaten ihr Haus durchsucht hätten. Damals sei er gemeinsam mit mehreren \nJungen zu Fuß zum Militärlager gebracht worden. Man habe sie in einer großen \nHalle eingesperrt und nach LTTE-Kontakten gefragt. Nach 12 Stunden habe man sie \nauf Bitten ihrer Angehörigen hin freigelassen. Das zweite Mal sei er auf dem Weg \nvom Friseur unterwegs von Soldaten angehalten worden. Diese hätten nichts weiter \ngesagt, sondern ihn einfach mit Gewalt ins Fahrzeug gezwungen und dann ins Lager \nmitgenommen. Er sei ein- bis zweimal mit der Hand geschlagen worden. Im Lager \nhabe man ihm vorgeworfen, dass er LTTE-Mitglied sei. Man habe von ihm wissen \nwollen, ob er mit der LTTE Kontakt habe, und wo sich die Angehörigen dieser \nOrganisation versteckten. Er habe dann darauf hingewiesen, dass er keine \nVerbindungen zur LTTE habe und niemals Leute dieser Gruppierung zu ihnen nach \nHause gekommen seien. In dem Lager sei er wieder zwei- bis dreimal mit der \noffenen Hand geschlagen worden. Drei Tage lang habe man ihn festgehalten. Als er \nwieder zu Hause gewesen sei, hätten ihm seine Eltern erzählt, dass sie nach ihm \ngesucht hätten. Dabei seien sie auch im Militärlager gewesen, wobei die Soldaten \nihnen allerdings gesagt hätten, dass er - der Kläger - sich nicht dort aufhalte. Die \ndritte Festnahme sei erfolgt, als er auf dem Sportplatz gewesen sei und Fußball \ngespielt habe. Plötzlich seien Soldaten gekommen, woraufhin einige Jungen vom \nSportplatz weggelaufen seien. Die Soldaten hätten daraufhin den Rest \nmitgenommen. Im Lager habe man ihnen gesagt, es gebe Informationen, dass die \nweggelaufenen Mitspieler LTTE-Leute seien. Davon habe er - der Kläger nichts \ngewusst. Die Soldaten hätten ihn gefragt, wo die Betreffenden wohnten, wo sie sich \nversteckt hielten und wer ihnen helfe. Er habe darauf geantwortet, dass er diese \nLeute nicht kenne, woraufhin er wieder mit der offenen Hand geschlagen worden sei. \nMan habe ihm dann gesagt, dass einer seiner Mitgefangenen gestanden habe, dass \nihnen die Mitspieler bekannt seien. Die Soldaten hätten ihn gefragt, warum er lüge. \nEr habe geantwortet, dass er nicht alle Leute kenne, die zum Sportplatz kämen. \nDaraufhin sei er wieder geschlagen worden. Insgesamt habe man ihn neun Tage \nfestgehalten. Nachdem seine Eltern und seine Schwestern mehrfach um seine \nFreilassung gebettelt hätten, habe man ihn schließlich freigelassen. Später habe er \nerfahren, dass die Soldaten in seinem Dorf zwei bis drei LTTE-Leute erschossen \nhätten. Alles in allem habe er in seiner Heimat die Schule nicht regelmäßig besuchen \nkönnen. Er habe längere Strecken zu Fuß laufen müssen und manches Mal hätten \nihnen Soldaten den Weg zur Schule verwehrt. Wenn er der Kläger - von Soldaten \nfestgenommen worden sei, habe sich regelmäßig anschließend die LTTE bei ihnen \neingefunden, um ihn zu fragen, ob er sie bei der Armee verraten habe. Einmal sei er \nvon Soldaten festgehalten worden. Er habe sich gemeinsam mit drei weiteren \nJungen auf den Boden legen müssen. Dann sei es zu einem Gefecht mit der LTTE \ngekommen. Er habe große Angst gehabt. Drei bis vier LTTE-Leute seien gestorben. \nDanach hätten ihn die Soldaten gehen lassen. Er habe sich nach alledem nicht mehr \nzu Hause aufhalten wollen und sei nach Colombo gegangen. Dort sei er einmal \nfestgenommen worden. Er habe keine Identitätskarte mit sich geführt, als die \nPension, in der er gelebt habe, kontrolliert worden sei. Man habe ihn daraufhin für 24 \nStunden festgehalten. Dann sei der Pensionswirt gekommen und habe ein \nBestechungsgeld gezahlt. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Colombo sei er - \nder Kläger - schließlich ausgereist.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 18. August 1997, zugestellt am 12. September 1997, lehnte \ndas Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Gleichzeitig stellte es fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes beim Kläger \nnicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls er nach Sri \nLanka oder in ein anderes aufnahmebereites Land abgeschoben werde.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 25. \nSeptember 1997 bei Gericht eingegangenen Klage. Er beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. August 1997 zu verpflichten, \nihn - den Kläger - als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich des \nStaates Sri Lanka vorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise,\n\n7\n\ndie Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, daß \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes gegeben \nsind.\n\n8\n\nDie Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten \ngewesen ist, hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Kammer kann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 \nentscheiden, ohne den zu diesem Termin nicht erschienen Kläger in seinem \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen. Der Kläger ist mit der \nLadung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf \nhingewiesen worden, dass auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. \nSeinem Antrag auf Terminsverlegung vom 28. Mai 2001 konnte im übrigen nicht \nentsprochen werden, weil der Kläger den hierfür erforderlichen erheblichen Grund (§ \n227 der Zivilprozessordnung - ZPO -) nicht hinreichend dargetan hat. Zwar ist eine \nkrankheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit - wie vom Kläger geltend gemacht - \nregelmäßig im Sinne der genannten Vorschrift als \"erheblicher Grund\" für eine \nTerminsänderung zu qualifizieren. Der Kläger hat sich jedoch lediglich allgemein auf \nseine Arbeitsunfähigkeit berufen. Die Arbeitsunfähigkeit ist indessen nicht schlechthin \nmit der Verhandlungsfähigkeit als der Fähigkeit, einer Verhandlung beizuwohnen, \ngleichzusetzen: Jemand kann im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit etwa als \nSchreibkraft auf Grund einer Sehnenscheidenentzündung arbeitsunfähig sein; seine \nVerhandlungsfähigkeit wird durch eine derartige Erkrankung indessen offensichtlich \nnicht beeinträchtigt. Dementsprechend bedarf es für die Aufhebung eines Termins \nwegen Verhandlungsunfähigkeit im Einzelfall des - regelmäßig durch ein \n(amts-)ärztliches Attest zu führenden - Nachweises, dass und weshalb der \nbetreffende Prozessbeteiligte krankheitsbedingt an der Wahrnehmung des \nGerichtstermins gehindert ist. Einen derartigen Nachweis hat der Kläger indessen \nnicht geführt.\n\n13\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem \nHilfsantrag begründet.\n\n14\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 18. August 1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er \nnicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - politisch Verfolgter ist. \nIm Hinblick auf die nicht festzustellende politische Verfolgung des Klägers vermag er \nauch nicht mit dem Begehren durchzudringen, die Beklagte zur Feststellung zu \nverpflichten, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n- AuslG - vorliegen.\n\n15\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, \ngeschütztem Rechtsgut sowie politischem Charak- \nter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 892, sowie zur Dek- \nkungsgleichheit des politischen Charakters bei \nArt. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei \nArt. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) \nBVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n16\n\nWegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische \nVerfolgung und eine daraus folgende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § \n51 Abs. 1 AuslG anzunehmen ist, wird auf die Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - \n(Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 80, 315 ff.) und vom 22. März 1990 - 2 \nBvR 875 und 936/86 - verwiesen.\n\n17\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter ist, ist nicht darauf \nabzustellen, ob er bei Rückkehr in sein Heimatland vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur \nNachfluchttatbestände in Betracht.\n\n18\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 \na.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 145.90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) \n88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maß- \nstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG \nund Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsan- \nwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwz 1994, 500, und vom 18. Ja- \nnuar 1994 - 9 C 48.92 - a.a.O.\n\n19\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist entscheidend auf. das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. \nDa sie allein die bestimmenden Grunde für das Verlassen ihres Herkunftslandes \nkennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung \nselbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene \nSphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter \nAngabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu \ngeben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine \nDarstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Recht- \nsprechung des BVerwG (Buchholz) 402.24 § 28 AuslG Nr. \n42, Beschluß vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, ferner zur \nVerfassungsmäßigkeit der Substantiierungslast BVerfG, \nBeschluß vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 -, \nNVwZ 1987, 487.\n\n21\n\nNach dem Vorbringen des Klägers vermag die Kammer nicht festzustellen, daß \ner Sri Lanka aus einer ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung verlassen hat. Soweit der Kläger von \nKriegseinwirkungen im Bereich seines Wohnortes betroffen - etwa im \nZusammenhang mit dem Scharmützel zwischen srilankischen Soldaten und LTTE-\nAngehörigen oder im Hinblick auf die Schwierigkeiten beim Schulbesuch - war, \nhandelte es sich nicht um Maßnahmen politischer Verfolgung. Der Kläger war \ninsoweit Beeinträchtigungen ausgesetzt, die als Folge der Auseinandersetzungen \nzwischen den staatlichen srilankischen Streitkräften und der LTTE noch außerhalb \ndes Bereichs politischer Verfolgung lagen. Diese Beeinträchtigungen und \nGefährdungen waren Auswirkung des gegen die LTTE geführten Bürgerkriegs, der in \nBezug auf das Betroffensein des Klägers typisch militärisches Gepräge aufwies. Die \nNachstellungen, denen der Kläger von Seiten der LTTE ausgesetzt war, sind nicht \nasylerheblich, weil es sich insoweit nicht um staatliche Verfolgung gehandelt hat. Der \nStaat Sri Lanka bekämpft vielmehr seinerseits die LTTE.\n\n22\n\nEs kann schließlich dahinstehen, ob die drei kurzzeitigen Inhaftierungen, die der \nKläger im Oktober 1996 erlitten haben will, von ihrer Dauer und den \nBegleitumständen her bereits die Schwelle der Asylerheblichkeit überschritten haben. \nJedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Sri Lanka unter dem Druck einer in \ndiesem Zusammenhang erlittenen politischen Verfolgung verlassen hat. Die letzte \ndieser Verhaftungen fand noch im Oktober 1996 ihren Abschluss, nachdem die \nSoldaten den Kläger auf Bitten seiner Angehörigen freigelassen hatten. Im Anschluss \ndaran hat sich der Kläger noch mehrere Monate bis in den Februar 1997 hinein in \nseinem Heimatort aufgehalten, ohne dort erneut behelligt oder verfolgt zu werden. \nZumindest hat der Kläger diesbezügliche Umstände weder gegenüber dem \nBundesamt noch gegenüber dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \ndargelegt. Zwar will der Kläger kurz vor seiner Ausreise in Colombo noch verhaftet \ngewesen sein; diese Verhaftung, die als solche schon mit Rücksicht auf ihre kurze \nDauer von 24 Stunden nicht asylerheblich wäre, erfolgte - das Vorbringen des \nKlägers als richtig unterstellt - indessen zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sich \nbereits zum Zwecke der Ausreise nach Colombo begeben hatte und er folglich schon \nzur Ausreise entschlossen war, so dass sie auch aus diesem Grunde als eine die \nFortdauer einer im Oktober 1996 erlittenen Verfolgung bewiesende Fluchtursache \nausscheidet. \n\n23\n\nNach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.\n\n24\n\nNachfluchtgründe greifen nicht ein. Eine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst \nherbeigeführte Verfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben \nkönnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die Stellung eines Asylantrages \ninsofern nichts her (AA 28.04.2000 S. 18; UNHCR 25.04.1997). Auch ein objektiver, \nalso aus der jetzt gegebenen Situation in Sri Lanka folgender Nachfluchtgrund liegt \nnicht vor. Insoweit fehlt es an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \neiner im Falle der Rückkehr drohenden politischen Verfolgung. Die Verhältnisse in Sri \nLanka tragen die Schlussfolgerung auf eine politische Verfolgung der \nBevölkerungsgruppe der Tamilen allgemein oder einer relevanten Untergruppen \ndieser Ethnie weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. Besondere \nindividuelle Anknüpfungspunkte für eine Verfolgungsgefahr sind nicht ersichtlich.\n\n25\n\nDerzeit stellt sich die Situation in Sri Lanka wie folgt dar: Die Einreise nach Sri \nLanka ist über den Flughafen von Colombo in Katunayake möglich, ohne dass den \nRückkehrern bei den eingehenden, in erster Linie LTTE-Kadern geltenden (KK \n24.02.1997 S. 2) Personenkontrollen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nMaßnahmen drohen, welche die Voraussetzungen eines Aktes politischer Verfolgung \nerfüllen. Hat der Rückkehrer einen normalen Reisepass, so nehmen die \nEinreiseformalitäten regelmäßig nur wenige Minuten in Anspruch; Inhaber von \nErsatzpapieren hingegen werden als Problemfälle betrachtet (AA 18.04.2000 S. 8). \nVerfügt der Rückkehrer lediglich über ein \"Emergency Certificate\", so muss er mit \neiner eingehenden Identitätsüberprüfung rechnen (ai 23.02.2000 S. 3, 01.03.1999 \nS. 2 f.; AA 18.04.2000 S. 7; 28.04.2000 S. 23; KK 18.02.2000 S. 5). Hintergrund \nhierfür ist, dass derartige von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellte \nErsatzpapiere, die zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka berechtigen, in der Regel \nallein nach den Angaben des Betroffenen ausgestellt werden (AA 28.04.2000 S. 23), \nso daß aus Sicht der srilankischen Sicherheitsbehörden ein erhöhter \nÜberprüfungsbedarf besteht. Hinzu kommen die häufigen Fälle, in denen die sich \naus den Reisedokumenten der Rückkehrer ergebenden Personalien nicht mit denen \nvon den Rückkehrern am Flughafen angegebenen (richtigen) Personalien \nübereinstimmen, was zumeist auf Asyl-(folge-)antragstellungen unter Falschnamen \nim Bereich der Europäischen Union zurückzuführen ist. (AA 18.04.2000 S. 6). In \ndiesen Fällen erfolgen eingehende Identitätsüberprüfungen, die - sofern sie nicht \ninnerhalb eines Tages abgeschlossen werden können - in eine von dem zuständigen \nHaftrichter (\"Magistrate\") in Negombo angeordnete Untersuchungshaft münden (AA \n28.04.2000 S. 23; 11.07.2000; ai 23.02.2000 an VG Hannover (1) - im folgenden [1] - \nS. 3). Die Untersuchungshaft wird allerdings regelmäßig gegen Kaution bis zu einem \nneuen Termin ausgesetzt; liegen bis zu diesem Termin keine Erkenntnisse gegen \nden Betroffenen vor, so wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (AA 28.04.2000 \nS. 23). In entsprechender Weise wurde etwa im Anschluss an eine \nSammelabschiebung aus Deutschland am 16.03.2000 verfahren. Die hierbei \nabgeschobenen Personen - 19 Tamilen und ein Moslem -, die überwiegend mit \nPassersatzpapieren ausgestattet waren, wurden nach der Ankunft am Flughafen der \nKriminalpolizei vorgeführt, erkennungsdienstlich behandelt und nach ihrem \npersönlichen Hintergrund befragt. Anschließend wurden sie dem Haftrichter \nvorgeführt. 18 Personen wurden noch am Abend des Ankunftstages gegen \nBürgschaft, die übrigen zwei sowie ein zwischenzeitlich erneut Festgenommener am \n21. bzw. 22.03.2000 freigelassen (AA 13.04.2000). Mittlerweile sind sämtliche \nVerfahren gegen die betreffenden Rückkehrer eingestellt (ai 18.07.2000).\n\n26\n\nGreifbare Anhaltspunkte dafür, dass während der entsprechenden \nÜberprüfungsmaßnahmen oder einer sich ggf. anschließenden Inhaftierung massive \nMenschenrechtsverletzungen drohen, sind nicht gegeben. So berichten die \nBetroffenen in dem genannten Abschiebefall vom 16.03.2000, dass sie durch die \nKriminalpolizei (CID) korrekt behandelt worden seien (ai 18.07.2000 S. 1); einer der \nRückgeführten (AA 13.04.2000 S. 2) bzw. einige jüngere Männer (ai 18.07.2000 S. 1) \nsollen geschlagen worden sein. Anzeichen für eine - ohne weitere Substantiierung - \ngelegentlich behauptete Folter (KK 23.03.2000 S. 5; Wingler --.05.2000 S. 4) \nbestehen nicht (AA 25.05.2000 S. 3; ai 18.07.2000 S. 1). Soweit es ansonsten \nmassive Menschenrechtsverletzungen während einer Haft als nicht unwahrscheinlich \nbezeichnet werden (ai 01.03.1999 S. 3), wird die Besonderheit des Verdachts auf \nUnterstützung der LTTE hervorgehoben.\n\n27\n\nFür die Annahme, dass den Rückkehrern eine längerfristige Inhaftierung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ergibt sich auf der Grundlage der vorliegenden \nBerichte ebenfalls nichts Greifbares. Die Festnahme von 192 aus dem Senegal \nabgeschobenen Tamilen sowie die Festnahmen zweier weiterer Gruppen von \nRückkehrern, von denen berichtet wird - 45 Tamilen aus Litauen und 61 srilankischen \nStaatsangehörigen aus der Ukraine - (ai 01.03.1999 S. 2; KK 20.03.1998; UNHCR \n7/1998 S. 5), betreffen ersichtlich durch die Tatsache der Sammelabschiebung in \ngroßer Zahl sowie durch den außereuropäischen Herkunftsort geprägte Sonderfälle \nmit erhöhtem Abklärungsbedarf. Auch im Rahmen dieser Festnahmen sind im \nübrigen anderweitige, möglicherweise asylerhebliche Rechtsgutverletzungen - wie \netwa die Folter - nicht bekannt geworden, obwohl das Schicksal der etwa 300 \nbetroffenen Rückkehrer - wie sich aus den entsprechenden Berichten ergibt - \nersichtlich von Menschenrechtsorganisationen in den Blick genommen worden ist. \nSoweit darüber hinaus Fälle von Festnahmen im nennenswerten Umfang behauptet \nworden sind, fehlt es an schlüssigen Belegen. So begegnet eine von Keller-Kirchhoff \nvorgelegte Liste mit 49 Referenzfällen, die nach Maßgabe des PTA (\"Prevention of \nTerrorism Act\") bzw. der ER (\"Emergency Regulations\") im Zeitraum von August \n1998 bis März 1999 festgenommen worden sein sollen (KK 08.03.2000 S. 2, 4) \nBedenken insoweit, als diese, lediglich mit \"Deportees from Abroad\" überschriebene \nListe etwa auch ein etwa neunjähriges Kind aufführt. Anhaltspunkte dafür, dass die \nsrilankischen Sicherheitsbehörden neuerdings - ohne weitere Resonanz in der \nÖffentlichkeit - zur Inhaftnahme von entsprechend jungen Kindern übergegangen \nsein sollten, bestehen nach der Erkenntnislage indessen nicht. Darüber hinaus \nenthält die vorgelegte Liste keinerlei Hinweise auf Verhaftungszeitpunkte und \nInhaftierungsorte, so daß die angegebenen Einzelfälle kaum überprüfbar sind. Diese \nÜberprüfung ist im übrigen auch dadurch erschwert, dass Keller-Kirchhoff die \nInformationsquelle nur sehr pauschal benennt (KK 18.02.2000 S. 6). Soweit daneben \nin jüngerer Zeit Fälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter auch von \neinigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden sind (UNHCR 7/1998 S. 5; \nKK 08.12.1998), reichen diese angesichts dessen, dass jährlich mehrere hundert \nabgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den Flughafen nach Sri \nLanka abgeschoben werden (AA 28.04.2000 S. 29; 27.05.1997 S. 3), jedenfalls nicht \naus, um auf die beim Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu fördernde \nDichte der Zugriffe bezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa \nzurückkehrende Tamilen oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen zu schließen. \nAbgesehen davon richtet sich auch eine über wenige Tage hinausgehende \nInhaftnahme, die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände objektiv dem \nZweck der Identitätsabklärung dient, nicht gegen den Betroffenen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale und ist daher auch nicht als Akt politischer Verfolgung zu \nqualifizieren.\n\n28\n\nSchließlich gibt auch die Verschärfung von Strafvorschriften für Verstöße gegen \nBestimmungen des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts (Südasienbüro \n14.09.1998) keinen Anlass zu der Annahme, dass Rückkehrern politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte. Allerdings müssen diese damit \nrechnen, nach der Ankunft am Flughafen in Colombo unter dem Vorwurf der \nFälschung, des Betruges bzw. des Gebrauchs gefälschter Dokumente in Haft \ngenommen zu werden, aus der sie zumeist erst mehrere Tage später gegen Zahlung \neiner Kaution und nach Festsetzung eines Gerichtstermins freigelassen werden (KK \n12.03.1999 S. 2 sowie 22.06.1999 - Anlage Forum for human dignity 12.01.1999). Im \nZuständigkeitsbereich des für den Flughafen von Colombo zuständigen \nMagistratsgerichts von Negombo müssen Betroffene seit etwa November 1998 ferner \ngewärtigen, dass es bei Passfälschungsdelikten zur Verhängung einer nicht zur \nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe kommen \nkann (AA 28.04.2000 S. 25). Dementsprechend wird berichtet, dass im Zeitraum von \nNovember 1998 bis März 1999 fünfzehn Tamilen auf der Grundlage des \"Immigrants \nand Emigrants Act\" inhaftiert wurden und im Anschluss daran in den Gefängnissen \nvon Negombo und Welikade Haftstrafen verbüßten (KK 28.03.2000 S. 3). Weitere 83 \naus dem Ausland abgeschobene Personen, die auf der Grundlage des \"Immigrants \nand Emigrants Act\" im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 dem \"Magistrate \nCourt\" vorgeführt wurden, sollen zunächst verhaftet und anschließend zum größten \nTeil auf Kaution freigelassen worden sein (KK 28.03.2000 S. 3). Indessen stellt die \nAhndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder Passbestimmungen keine \nRechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu \ngeschaffenen, sondern lediglich in der Strafandrohung verschärften - \nStraftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreise ohne gültigen Reisepass, \nNachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder Benutzung von \nnachgemachten oder gefälschten Reisedokumente, Besitz oder Beantragung \nmehrerer Reisedokumente oder Unbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer \nanderer Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des Staatsgebietes in der \nStaatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine politische Verfolgung. \nAuch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörige und nicht nur für tamilische \nVolkszugehörige (Südasien-Büro 14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants \nand Emigrants Act\"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen \neines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, dass novellierte Gesetz \ntreffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und Südasien 2/1999 \nS. 11), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, die als solche ohne \nAussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Erst wenn sich \nAnhaltspunkte dafür ergeben, dass lediglich Verstöße durch Tamilen verfolgt, \ndiejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber ungeahndet \nblieben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße Papiere \nund deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer \nVolkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom srilankischen Staat \nverwehrt würden, könnte Anlass zur Annahme einer Asylerheblichkeit \nentsprechender, auf das fragliche Gesetz gestützter Maßnahmen bestehen. \nIndessen lässt sich dem vorliegenden Material nichts tragfähiges in dieser Hinsicht \nentnehmen. Von den bereits erwähnten im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1999 \n83 auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants Act\" inhaftierten und gegen \nKaution freigelassenen Rückkehrern waren lediglich 49 tamilischer \nVolkszugehörigkeit; bei dem Rest handelt es sich - wie eine Durchsicht der von \nKeller-Kirchhoff vorgelegten Verhaftetenliste ergibt - um Singhalesen und Moslems \n(KK 28.03.2000 S. 3; 08.03.2000). Die gleichwohl gemachte Aussage, dass das \n\"verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende (abgeschobene) \nTamilen und nicht auf Singhalesen angewandt\" werde (Wingler 01.04.1999), ist im \nübrigen deshalb unergiebig, weil die Verstöße, um deren Ahndung es geht sich \nzwangsläufig in der Bevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins \nAusland drängt. Dem entspricht auch die oben schon angesprochene Erklärung \neines Abgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" Tamilen, und die dazu \ngegebene Begründung, diese müsst \"sich oft gefälschter Papiere bedienen\". Die in \ndieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher \nPapiere ist allerdings nicht in dem oben genannten, die Möglichkeit des Charakters \nder verschärften Strafbestimmungen als politische Verfolgung einschließenden Sinne \nzu verstehen. Denn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht \nauch für Tamilen geltend würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, \nsich einen Reisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet, wie \nsrilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit. Allerdings mag für sie \ndie Nutzung dieser Möglichkeit durch die Bedingungen des dazu erforderlichen \nAufenthalts in Colombo faktischen Hemmnissen begegnen; da die Situation in \nColombo aber - wie noch im Einzelnen darzustellen ist - den dortigen Aufenthalt nicht \nunzumutbar macht, kann auch keine Rede davon sein, dass die Tamilen \nzwangsläufig nur unter Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land \nverlassen könnten. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im übrigen auch \nentgegen, dass nach der Erfahrung der Kammer in Hunderten von Verfahren die \nbehauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem bloßen Verweis auf \neinen Schlepper erklärt wurde, der die Gestaltung der Ausreise übernommen habe; \nHinweise darauf, dass die Beschaffung des Passes Probleme bereitet habe, sind in \nden betreffenden Verfahren nicht geäußert worden. Hinzu kommt die hohe Zahl der \nvon der Kammer bearbeiteten Verfahren, in denen tamilische Asylbewerber nach \nihren eigenen Angaben mit gültigem Pass ausgereist sind und bei denen es erst im \nZuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise ins westliche Ausland zu \nManipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes gekommen ist (vgl. dazu \nauch: AA 16.04.1999 S. 2). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die \nStrafverschärfungen bei Passvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische \nFlüchtlinge gerade (auch) wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen \nSanktion zu unterwerfen, sind somit nicht ersichtlich. Es kann daher dahinstehen, ob \nbei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Vorschriften des Ein- \nund Ausreise- sowie des Passrechts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer \nStrafverfolgung zu rechnen ist.\n\n29\n\nAuch losgelöst von dem Anknüpfungspunkt der Einreise ergibt sich nichts \nGreifbares dafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den staatlichen Behörden \nbekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer Auslandsorganisationen sowie wegen der \nBesorgnis der Infiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47; ai 23.02.2000[1] \nS. 3) allgemein in einem solchen Maße gefährdet wären, dass der Schluss auf die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung zu ziehen wäre. Zwar ist zu \nGrunde zu legen, dass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der \nAuslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern den Verdacht \nhegen können, sie hätten die LTTE durch freiwillige oder erzwungene finanzielle \nZuwendungen im Ausland unterstützt (ai 23.02.2000[1] S.3). Ein derartiger \npauschaler Verdacht löst aber in der Praxis der srilankischen Sicherheitsbehörden \nnicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nStrafverfolgungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall aus, so daß der Frage nach \ndem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als Akt der politischen Verfolgung \nnicht nachzugehen ist. Allerdings wird teilweise angenommen, dass ein Geldspender \nmit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Falle der Rückkehr rechnen müsse; sowohl \nSpenden wie auch Sammeln von Geld seien nach den ER als Unterstützung der \nLTTE mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis 15 Jahren bedroht (ai 23.02.2000[1] S. 3; \n30.08.1999 S. 2); die srilankische Botschaft in Deutschland sei über die Ausrichtung \ngrößerer Veranstaltungen, die hauptsächlich dem sammeln von Spenden dienten, \ninformiert. Diese Einschätzung differenziert indessen nicht danach, um welche \nDimensionen von Spenden es geht und ob die Beteiligung an Spendenaktionen mehr \noder weniger freiwillig geschieht. Die LTTE, die auch in Deutschland ein \nVerbindungsbüro unterhält, nimmt schätzungsweise monatlich 2 Mio. US-Dollar \ndurch Sammelaktionen unter Auslandstamilen ein. Dabei gibt es gewichtige \nHinweise, dass bei diesen Sammlungen auch Zwang angewendet wird (AA \n28.04.2000 S. 17). Beruht die Unterstützung der LTTE aber auf Bedrängen oder \nZwang, so führt dies - wie auch das staatliche Vorgehen nach Rückeroberung der \nJaffna-Halbinsel zeigt - nicht zu Strafen. Eine konsequente Aufklärung und \nVerfolgung aller minderschweren Unterstützung der LTTE oder von Mitläufertum \nwürde die ohnehin schon überlastete Strafrechtspflege Sri Lankas völlig zum erliegen \nbringen. Schwerpunktmäßig liegt der srilankischen Regierung deshalb daran, weitere \nTerrorakte der LTTE zu verhindern, die LTTE konsequent zu bekämpfen und zu \nisolieren, und andererseits Kader, die sich von ihr losgelöst haben, in die \nGesellschaft wieder einzugliedern (AA 28.04.2000 S. 10 f.). Es ist daher nicht \nhinreichend wahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte in Sri Lanka allein die Hingabe \nvon Spenden bereits als relevante LTTE-Unterstützung qualifizieren. Hiergegen \nspricht im übrigen auch, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Colombo die einfache \npolitische Betätigung von Exil-Sri Lankern im Ausland - auch wenn sie explizit gegen \ndie srilankische Regierung gerichtet ist - nicht für strafbar hält (AA 28.04.2000 S. 17). \nDarüber hinaus gibt es ohnehin keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass die \nSicherheitskräfte überhaupt die Namen derjenigen erfahren, die einzelne \nGeldzahlungen an die LTTE im Ausland leisten. Dementsprechend wird auch nur in \neinem einzigen Fall davon berichtet, dass der Vorwurf, für die LTTE Geld gesammelt \nzu haben, zu einer Festnahme geführt habe (ai 01.03.1999 S. 2). Darüber hinaus \nerfolgte in diesem Fall nach rund 3 Wochen die Freilassung auf Kaution.\n\n30\n\nWas die allgemeine Situation der Tamilen in Sri Lanka betrifft, so gilt nach wie \nvor, dass eine allein ethnisch begründete und diesem Charakter entsprechend \nlandesweite staatliche Verfolgung von Tamilen nicht stattfindet (ai 28.09.1995 S. 3; \nAA 07.07.1995 S. 1, 28.04.2000 S. 8); auch landesweite allein ethnisch bedingte \nRepressalien gegen Tamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit \nsind - selbst nach der LTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie \nverlustreichen Kämpfen im Norden - ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4, 28.04.2000 \nS. 13). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen ausgesetzt sehen, stehen im \nZusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen \nsrilankischen Kräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen \nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge auch außerhalb \nder Kampfgebiete einschließenden Konflikts, stellen sich die Auswirkungen auf die \nLage der Tamilen in den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im \nEinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n31\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen \ndes Südens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. \nDiese sind überwiegend indessen nicht asylerheblich, weil sie entweder nicht die \nEingriffsintensität erreichen, die für eine entsprechende Rechtsgutbeeinträchtigung \nerforderlich ist, oder es ihnen an der notwendigen Gerichtetheit mangelt oder sie dem \nStaat nicht zuzurechnen sind. Soweit diese eine Asylberechtigung entstehenden \nGesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an der erforderlichen \nVerfolgungsdichte.\n\n32\n\nAllerdings besteht für Angehörige der tamilischen Volksgruppe eine gewisse \nWahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu diesem Zweck \neventuell verhaftet zu werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang \ninsbesondere mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit \ndem Ende der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem \nWiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas im April 1995 \nund erneut und verstärkt kommt und die eine Vielzahl von Opfern fordern sowie zum \nTeil erhebliche Sachschäden verursachen. So kamen etwa allein von Mitte \nDezember 1999 bis Mitte Juni 2000 im Großraum Colombo mehr als 100 Personen \nbei Anschlägen der LTTE ums Leben; Hunderte wurden zum Teil schwer verletzt (AA \n27.07.2000 S. 3). Die Sicherheitskräfte führen Massenverhaftungen von Tamilen \ndurch, wobei von diesen Maßnahmen vor allem junge männliche Tamilen im Alter \nvon 15 bis 30 Jahren betroffen sind (AA 28.04.2000 S. 8). Da die LTTE aber \nzunehmend auch Kinder und Frauen für Terroranschläge rekrutiert, unterliegen diese \nGruppen ebenfalls den Kontrollen, wohingegen ältere Männer eher unverdächtig sind \n(AA 28.04.2000 S. 8). Schätzungen über die Anzahl der von solchen Maßnahmen \nBetroffenen belaufen sich schon bei einzelnen Vorkommnissen auf mehrere 100 \noder 1.000 Personen (KK 04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998) bzw. \nbezogen auf kurz Zeiträume mitunter auf mehrere 1.000 (Wingler 31.05.1998 \nS. 27, 33). So sollen etwa in den ersten zwei Oktoberwochen 1999 zweitausend \nFestnahmen in Colombo erfolgt sein, von denen etwa 100 längerfristig inhaftiert \ngeblieben sein sollen (ai 23.02.2000[1] S. 4); im Anschluss an Attentate auf eine \nWahlkampfveranstaltung der UNP (\"United National Party\") und auf Präsidentin \nKumaratunga am 18.12.1999 kam es in Colombo zu mehreren \"Round-ups\" mit \nTausenden von Festnahmen. So sollen am 06.01.2000 rund 2.200, am folgenden \nTag 1.500 Festnahmen erfolgt sein, wobei es sich ausschließlich um Angehörige der \ntamilischen Minderheit gehandelt haben soll; am 22.01.2000 sollen 2.218 Personen \nfestgenommen worden sein (ai 23.02.2000 an VG Hannover (2) - im folgenden[2] - \nS. 2; KK 02.02.2000 S. 5); für den 29./30.01.2000 wird aus den Gebieten von \nWattala, Ja-Ela, Negombo und Kathana nördlich von Colombo von 1.371 \nfestgenommenen männlichen und 365 weiblichen Tamilen berichtet (KK 18.02.2000 \nS.1; 29.02.2000, S. 3).\n\n33\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es indessen an der erforderlichen \nEingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, \nwenn sie in Inhaftierungen münden. Dies gilt jedenfalls dann, soweit diese - wie in \nder weit überwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu keinen \nanderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur \nIdentitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven \nund repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- \nund Terrorismusbekämpfung. In diesem Rahmen können sie sich auch gegen \nUnbeteiligte richten, was die Möglichkeit einschließen kann, Unbeteiligte kurzfristig in \nHaft zu nehmen, um z. B. ihre Identität zu überprüfen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - \nm. w. N..\n\n35\n\nWelche Maßnahmen im Einzelnen bei objektiver, wertender Betrachtung noch als \n\"legitim\" und dem Rechtsgüterschutz dienend anzuerkennen sind mit der Folge, dass \nsie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus dem Bereich politischer Verfolgung \nherausfallen, entzieht sich dabei einer abstrakten Festlegung. Diese Frage kann \nletztlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, vor allem unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Sicherheitslage und der allgemeinen Verhältnisse in \ndem betreffenden Staat beurteilt werden. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in \nTeilen Bürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im übrigen landesweit, \ninsbesondere im hier betrachteten Landesteil mit einer Vielzahl gemeingefährlicher \nTerroranschläge konfrontiert sind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer \nvon jedenfalls nicht mehr als 2 Tagen ohne zusätzliche Rechtsgutverletzungen eine \ndie Ausgrenzung aus der staatlichen Friedensordnung bewirkende Intensität und \nSchwere abzusprechen.\n\n36\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- \nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 30.03.2001 \n- 21 A 3978/96.A -, vom 08.12.2000 - 21 A 3962/ \n96.A - und vom 17.12.1999 - 21 A 4262/96.A -.\n\n37\n\nIm Übrigen ist es eine Frage der Einzelfallbewertung, ob und ab wann eine \ndarüber hinausgehende Inhaftnahme Asylrelevanz erlangt. Dem Aspekt der \nMehrfachverhaftungen derselben Personen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 01.11.1995 \nS. 9) kommt schließlich keine den jeweiligen Eingriff prägende Bedeutung zu, weil \nnichts dafür ersichtlich ist, dass sie gezielt erfolgen.\n\n38\n\nInhaftierungen mit einer Dauer von nicht mehr als 2 Tagen, die nach dem vorab \nDargestellten aus dem Bereich des asylerheblichen herausfallen, prägen das \nInhaftierungsgeschehen. Die Größenordnung der Fälle, in denen die Inhaftnahme \nlänger als 2 Tage andauert, wird in jüngerer Zeit vom Auswärtigen Amt auf unter \n10 % geschätzt (AA 27.07.2000 S. 3: Über 90 % der Inhaftierten sind innerhalb von \n24 Stunden frei). Andere allgemeine Schätzungen neueren Datums liegen nicht vor. \nAllerdings geht auch amnesty international davon aus, dass etwa die am 07.01.2000 \nfestgenommenen 1.500 Tamilen am folgenden Tag überwiegend wieder freigelassen \nworden seien (ai 23.02.2000 [2], S. 2); Keller-Kirchhoff nimmt in Bezug auf die am \n29./30.01.2000 Festgenommen ebenfalls an, dass die Mehrheit der Inhaftierten nach \n24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt worden sei. Er verweist allerdings auf den \nBericht der Tageszeitung \"The Island\" in der Ausgabe vom 30.01.2000, dem zufolge \nvon 1.736 am 29./30.01.2000 festgenommenen Personen bis auf 370 Männer und \nFrauen in Haft verblieben seien (KK 29.02.2000 S. 4), wobei allerdings die \nAussagekraft dieser Meldung angesichts der Kürze der Zeitspanne zwischen den \nerfolgten Festnahmen und dem Erscheinungsdatum der Zeitung gering ist.\n\n39\n\nAngesichts dessen, dass bereits in früheren Jahren der Anteil der längerfristig \ninhaftiert Gebliebenen konstant auf 10% bzw. unter 10 % geschätzt wurde (unter \n10 %: AA 03.03.1994 S. 2; 10 % länger als 2 Tage, 1 % länger als 1 Woche: AA \n30.05.1997 und 10.03.1999 S. 2; 10 %: KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75; 13.05.1996 \nS. 3 und 14.10.1996 S. 3, 10; bis 20 %: Wingler --.05.1995 S. 23; weniger als 20 %: \nai --.06.1999 S. 9; 5 %: Schweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10; 4 %: \nWingler, 08.10.1997 S. 32) und dass sich ansonsten Anhaltspunkte für gravierende \nVerschlechterungen in diesem Bereich unter Berücksichtigung der vorliegenden \nBerichte nicht ergeben, spricht nichts gegen die Annahme, dass die Eingangs \ngenannte Einschätzung des Auswärtigen Amtes richtig ist. Sie wird im übrigen \nbestätigt durch die Angaben etwa des für den Bereich von Negombo zuständigen \nUntersuchtungsrichters, der die Zahl der - Bürgschaft - Freigelassenen nach seiner \nEntscheidungspraxis auf 98% beziffert (AA 18.04.2000 S. 7). Die Anzahl der wegen \nVerdachts auf LTTE-Verbindungen nach den Vorschriften des PTA bzw. ER in Haft \nbefindlichen Personen wird für den April 2000 mit rund 2.000 (AA 28.04.2000 S. 21) \nbzw. mit 1.000 bis 2.000 (Wingler --.05.2000 S. 3) angegeben. Diese Zahl ist nur vor \ndem Hintergrund erklärbar, dass die übergroße Mehrzahl der bei \"Round-ups\", \n\"Door-to-door-checks\" und Razzien festgenommenen Personen nach kurzer Zeit \nwieder auf freien Fuß kommt, weil angesichts der Vielzahl jener Inhaftierungen \nansonsten die Zahl der längerfristig Inhaftierten bei weitem höher liegen müsste.\n\n40\n\nMag die Dauer einer Inhaftierung auch ein wesentliches Element für die \nBeurteilung der Frage sein ob die betreffende Maßnahme asylerheblich ist oder nicht, \nso ist sie als alleiniges Entscheidungskriterium hierfür indessen nicht ausreichend. \nDenn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zielgerichtete \nVerfolgung vorliegt - die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt - ist \nanhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu bestimmen. Insoweit fehlt es indessen an ausreichenden \nAnhaltspunkten dafür, dass bei den in Rede stehenden Inhaftierungen eine \nasylerhebliche Gerichtetheit im maßgeblichen Umfange vorliegt. In allen \nangesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen \nim Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und \nWesten hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind insoweit in prägender Weise \nobjektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und \nOsten des Landes abzuwehren. Entscheidend für eine weiter gehende Überprüfung \ndes Betroffenen und seine damit möglicherweise einhergehende weitere Inhaftierung \nist dementsprechend, ob sich bei der Personenüberprüfung ein bestehender \n\"Anfangsverdacht\" entkräften lässt, etwa durch den Besitz von Papieren zum \nIdentitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine \ngesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen \nsonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt in Colombo (AA 27.07.2000 S. 4, \n17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000[2] S. 4; KK 02.09.1997 S. 1; \n18.02.2000 S. 2; European Union, Council - EU - 02.04.1997 S. 10). Insofern ist \ndavon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden bei den \nmassenhaften Überprüfungen ein Kontrollraster zu Grunde legen, dass nicht an \nasylerhebliche Merkmale anknüpft, sondern von - wenn auch aus europäischer Sicht \nin jeder Hinsicht nicht ohne weiteres nachvollziehbaren - kriminalistischen und \nkriminaltaktischen Erwägungen getragen ist. Der Umstand, dass von den erörterten \nMaßnahmen gerade Tamilen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass \nder zu bekämpfende Terror von der LTTE als einer tamilischen separatistischen \nOrganisation ausgeht. Anknüpfungspunkt für die Sicherheitsüberprüfungen sind \ndamit für diese Organisation bedeutsame Auffälligkeiten, insbesondere das \nErscheinungsbild der Tamilen allgemein. Dieser Anknüpfungspunkt ist damit rein \nfaktischer Natur und sagt nichts über die objektive Gerichtetheit der entsprechenden \nMaßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung aus.\n\n41\n\nBei der Beurteilung der Frage, welche Umstände als hinreichend anzusehen \nsind, um Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen über kurze Dauer hinaus \n- im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung \nund Überführung von Straftätern und der Identifizierung von Personen, die sich nicht \nausweisen können und/oder keinen plausiblen Grund (\"valid reason\") für ihren \nAufenthalt im Großraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender \nGerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der \npolitischen Verfolgung auszuklammern, ist die Intensität der abzuwendenden Gefahr \nein maßgebliches Beurteilungskriterium. Diese Gefahr ist angesichts der Vielzahl und \nder Tragweite der Terroranschläge, die von der LTTE verübt worden sind oder ihr \nzugerechnet werden, erheblich. Beispielhaft seien insoweit genannt die Anschläge \nauf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen \nVorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum in Colombo im Oktober 1997, auf \nden Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 19.01.1999, S. 3), auf eine \nWahlkampfveranstaltung der UNP am 18.12.1999 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf \nPräsidentin Kumaratunga am gleichen Tage, auf das Büro der Ministerpräsidentin \nBandaraneike am 05.01.2000 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf den Minister für industrielle \nEntwicklung, C. V. Gunaratne, am 07.06.2000 (AA 11.07.2000), auf einen Militär-Lkw \nin Wattala am 14.06.2000 (Südasien 4/00 S. 4) und auf die Kinderhilfsorganisation \n\"Save the children\" am 27.06.2000. Die Terroranschläge der LTTE sind darauf \nangelegt, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher \nSachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge \nder Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und \nSicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck \nauf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz \nerheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die \nunmittelbaren Rechtsgutbeeinträchtigungen hinaus zu ausgreifenden Unruhen und \nAusschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführungen der \nAnschläge durch Selbstmordkommandos oder Einzeltäter, die ihr Leben zu riskieren \nbereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele \nder Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der \nVorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die \nSpannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen \ndabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende \nGefahrenpotenzial sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des \nLandes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei \nder Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren \nInhaftierung von mehr als 2 Tagen - weil und sofern sie nach ihrer objektiven \nGerichtetheit auf die Verfolgung terroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen \nungeklärter Identität oder mit fehlenden plausiblen Grund für ihren Aufenthalt im \nGroßraum Colombo zielen - wegen mangelnder Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW; Urteile vom 30.03.2001, vom 08.12.2000 \nund 17. Dezember 1999 jeweils a.a.O.\n\n43\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka \ndabei allgemein gegebenen (schlechten) Verhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22) - \nhinaus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die den Schluss \nauf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nbegründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial nicht entnehmen, wobei \nkeinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Material nicht alles an \nInformationen aufgegriffen haben könnte, was zur Verfügung stand oder beschafft \nwerden konnte. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung \nVerhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999 S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die \nGefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai 01.03.1999 S. 2; \nKK 04.01.1996 S.56); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und \nindividualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 \nS. 2, 28.04.2000 S. 18, 27.07.2000 an VG Arnsberg (1) S. 2f.; ai --.06.1999, torture in \ncustody, S. 8f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, Anlage Forum for \nHuman Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 \nS. 3, 4, 27.05.1999 S. 3f., --.05.2000 S. 1ff.; UNHCR --.07.1998 S. 2) Insoweit sind \nMisshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die Spezialeinheiten zur \nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID-Headquarters, des Crime \nDetective Bureau - CDB -, die Security Coordinating Division und des Terror \nInvestigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig \nführende LTTE-Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die konkrete \nVerdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an Terroranschlägen bestehen (AA \n28.04.2000 S. 7, 27.07.2000 an VG Neustadt/Weinstraße S. 4). Im Übrigen kommen \nBerichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den östlichen und \nnördlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE stattfinden \n(Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000).\n\n44\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der \nSicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören und Folter \nfestzustellen. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung \nKontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der \nSicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter \nwird - anders als früher (dazu: AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1, 28.04.2000 \nS. 18) - nach dem Amtsantritt der Regierung Kumaratunga im Jahre 1994 und der \nUmsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht im gleichen Jahre \nnunmehr angegangen; die Verübung von Foltermaßnahmen kann mit erheblicher \nGefängnis- und Geldstrafe geahndet werden, die Verantwortlichen sollen zudem \ndisziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden (AA \n12.10.1995 S. 5; ai --.06.1999 S. 4 f.). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend \nin einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen (AA \n28.04.2000 S. 18). Im Juli 1998 ist eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, \nallgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von \nBeschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören (\"Anti-\nHarassment-Committee\" - AHC -) einberufen worden. Seit Gründung des Komitees \nsind bis Februar 2000 insgesamt 345 Beschwerden eingegangen, wobei nach \nSchätzungen 15 % davon Fälle von normaler Kriminalität und 85 % PTA/ER-Fälle \nbetrafen. Die Anzahl der Beschwerden nimmt seit dem Bestehen des Komitees \nkontinuierlich ab (AA 28.04.2000 S. 7). Daneben versucht die srilankische Regierung \ndurch eine Reihe von Verfahrensbestimmungen bei Verhaftungen zu erreichen, dass \ndie Haftdauer beschränkt und der Verbleib von Personen transparent und \nnachvollziehbar bleibt. So müssen Festnahmen durch alle Sicherheitskräfte \nspätestens nach 24 Stunden an die vorgesetzte Polizeibehörde bzw. - sofern die \nFestnahme durch einen Soldaten erfolgte - dem befehlshabenden Offizier gemeldet \nwerden (KK 04.01.1996 S. 66, 75; AA 28.04.2000 S. 21). Nach den ER \nFestgenommene müssen spätestens nach 48 Stunden dem Richter vorgeführt \nwerden (KK 22.02.1997, S. 7; AA 28.04.2000 S. 21, 06.04.1998 S. 10); für im Norden \nund Osten des Landes Festgenommene ist diese Frist auf bis zu 7 Tagen verlängert. \nErfolgt die Festnahme wegen des Verdachts eines Delikts mit terroristischem \nHintergrund nach dem PTA, so muss der Betroffenen spätestens binnen 72 Stunden \ndem Haftrichter vorgeführt werden (AA 28.04.2000 S. 22). Werden diese Fristen \nüberschritten, so kann - neben der richterlichen Anordnung der Untersuchungshaft - \neine weitere Inhaftierung des Betroffenen nur auf der Grundlage einer \"Detention \nOrder\" (DO) erfolgen, die durch einen höheren Polizeibeamten oder Offizier zu \nerwirken ist. Auf Grund einer entsprechenden DO kann der Verdächtige für maximal \n90 Tage fest gehalten werden (AA 01.08.2000 S. 2). Erfolgte die Festnahme auf der \nGrundlage des PTA so kann das Verteidigungsministerium nach Ablauf der 72-\nStunden-Frist eine DO für höchstens 3 Monate erlassen, die in weiteren Drei-Monats-\nAbständen auf bis zu 18 Monate verlängerbar ist (AA 28.04.2000 S. 22). In jedem \nFall muss binnen 48 Stunden die seit Mitte 1997 tätige \"National Human Rights \nCommission\" (NHRC) über die Verhaftung und den Ort der Inhaftierung unterrichtet \nwerden (AA 28.04.2000 S. 21; EU 11.11.1997 S. 16; ai --.11.1997 S. 12; UNHCR \n25.04.1997 S. 3; KK 22.02.1997 S. 7). Die Unterbringung der nach dem \nNotstandsrecht verhafteten Personen darf nur in Einrichtungen erfolgen, die vom \nVerteidigungsminister zertifiziert sind (AA 28.04.2000 S. 21; ai --.06.1999 S. 12). \nMenschenrechtsorganisationen können diese Einrichtungen besuchen (EU \n11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA 28.04.2000 S. 7, 22). Derartige \nBesuche - etwa durch Vertreter des NHRC oder des Internationalen Komitees vom \nRoten Kreuz (IKRK) - erfolgen auch regelmäßig (AA 28.04.2000 S. 7). Auch sonst \nsind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 \nS. 12). Dem zuständigen Richter (\"Magistrate\") ist alle 14 Tage eine Liste derjenigen \nin seinem Bereich fest gehaltenen Personen zu übermitteln, die nicht auf Grund \ngerichtlicher Anordnung inhaftiert sind. Einmal im Monat soll dieser Richter die \nHaftanstalten aufsuchen, wobei ihm alle Inhaftierten vorzuführen sind, die nicht auf \nGrund eines gerichtlichen Haftbefehls fest gehalten werden (AA 28.04.2000 S. 21 f.). \nVon einer Inhaftierung sind Verwandte oder Freunde des Verhafteten in Kenntnis zu \nsetzen; der Verhaftete kann mit diesen Kontakt aufnehmen und sie über Verhaftung \nund Aufenthaltsort unterrichten (KK 22.02.1997 S. 7).\n\n45\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen \nin der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von \nder srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen faktisch unterlaufen \nwerden (KK 28.07.2000 S. 2 und Anlage; Wingler --.05.2000 S. 1 f.). Eine generelle \nVerschlechterung ist insoweit - auch nach dem Verbot der LTTE - jedoch nicht \nfestzustellen (Wingler 31.05.1998 S. 39), so daß die grundsätzliche Wirksamkeit der \nvon der Regierung ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind \nweithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 28.04.2000 S. 18, \n11.07.1997 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 S. 15; ai 23.02.2000[2], S. 5, --\n.06.1999 S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was zum Teil auf \ndas srilankische Strafverfahrenssystem (EU 11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die \nsachlich bedingten Probleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der \nBeweisführung (AA 28.04.2000 S. 19), daneben aber auch auf pflichtwidriges \nUntätigbleiben von vorgesetzten Stellen (ai 23.02.2000[2] S. 5) zurückzuführen ist -, \nschließt eine schon durch die Strafandrohung und das Aufgreifen von \nVorkommnissen hervorgerufene Effizienz der oben dargestellten Maßnahmen nicht \naus. Insgesamt zeigen die in den letzten Jahren geschaffenen Vorkehrungen gegen \nmenschenrechtswidrige Verstöße im Zusammenhang mit Inhaftierungen insofern \nWirkung, als die Sicherheitskräfte - wie die Auskünfte im wesentlichen \nübereinstimmend belegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. Die \nInhaftierungen erlangen schließlich den Charakter der politischen Verfolgung auch \nnicht dadurch, dass - wie es verbreitet geschieht - Festnahme und Verzögerung der \nFreilassung erfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 \nS. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies \"fast schon \nroutinemäßig\" -, 08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld \nabzuwarten (Südasien 06/1997 S. 8). In diesen Fällen fehlt es an einem \nasylerheblichen Anknüpfungspunkt, weil mit dem kriminellen Handeln nur \nGelegenheiten ausgenutzt werden. Ohne prägenden Charakter sind auch Vorfälle \nwie der im Magazin-Gefängnis im Februar 1996, als nach einem LTTE-Anschlag auf \ndie Zentralbank bis zu 100 dienstfreie Gefängniswärter tamilische Gefangene \nangriffen und zum Teil schwer verletzten (KK 20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder \nder im Gefängnis von Kalutara im Dezember 1997, bei dem zwei Tamilen und ein \nMuslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne Eingreifen der Aufseher getötet \nwurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 37). Hierbei handelte es sich \noffensichtlich um Exzesse.\n\n46\n\nNach alledem ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen fest zu halten, dass \ndie Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und \neventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese \nMöglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die \nkonkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE \nin Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der \nLTTE oder ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.\n\n47\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen \nderartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwererer körperlicher \nMisshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den \nvorliegenden Erkenntnissen im Allgemeinen folgende Umstände: Fehlende oder \nnicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalte unter 35 bis 40 Jahren, geringe \nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in \nColombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen fest gehaltener Verdacht einer LTTE-\nMitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der \nSicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation -\n-.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen \nInnenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen \nRisikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. \n2, 13).\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30.03.2001 und vom \n08.12.2000 aaO..\n\n49\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem \nVorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der \nSicherheitskräfte lassen sich nur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei \neinigen der Kriterien möglichen \"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen sowie der \nMannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbers ist \neine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka \naus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach \nallgemeinen Merkmalen eingrenzbaren Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann \nder Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur \nErgebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten \nEinzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation \nsein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n50\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-\nHalbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende \nAnkunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer \nGesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen \nSicherheitskräften zu wecken.\n\n51\n\nDiese Kriterien greifen im wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa \naus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von \nOktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998, S. 2 f.); sie lassen aber keinen \nRückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich der Zahl der \nlandesweit - Zahlen allein für den Großraum Colombo liegen der Kammer nicht vor - \nfür längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten \n(bis zu 2.000) und der geringen Zahl von Misshandlung und Folter während Lang- \nund Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen \n(etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus den Norden und Osten, EU 11.11.1997, \nS. 13) andererseits macht deutlich, dass die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung notwendigen Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. \nDies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der \nLTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15 bis 30-jährigen (so AA 28.04.2000, S. 8) bzw. \nder 15 bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996, S. 54) von den Sicherheitskontrollen \nbesonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge \nMänner (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen \njunge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in \nColombo auch junge Frauen als \"Suicide-Bombers\" beteiligt waren (AA 28.04.2000, \nS. 8). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich \ndie aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen dieser \nGruppe nicht feststellen lässt. \n\n52\n\nVgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 5. Juni \n1994 - 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 200, 203 und vom 20. \nJuni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ - Rechtsprechungs- \nreport - (NVwZ - RR -) 1996, 57.\n\n53\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung \nvon 1981 beträgt der Anteil der 14 bis 40-jährigen etwa 60 vom Hundert (AA \n10.01.1996, S. 3). Verlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, \ndoch dürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung und \nder Bewohner von Colombo nichts wesentliches geändert haben. Dies bedeutet, \ndass schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die Herkunft aus dem \nNorden oder Osten des Landes abgestellt wird - 80.000 Personen in Colombo dieser \nrisikobehafteten Gruppe angehören.\n\n54\n\nDas für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der jüngeren aus dem \nNorden/Osten stammenden tamilischen Neuankömmlinge ohne ausreichenden \"valid \nreason\" für einen Aufenthalt im Süden\" (Wingler 12.12.1997, S. 1, 15 f., 31.05.1998, \nS. 45 f., 30.09.1998, S. 2, 13, 27.05.1999, S. 2, 9) eine grundlegend andere Situation \nbesteht, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit \nWingler (12.12.1997, S. 1 f.) angibt, \"etwa 50 % der verhafteten Population der \njüngeren Tamilen aus dem Norden/Osten ohne ausreichenden \"valid reason\" für \neinen Aufenthalt im Süden (befänden) sich im Rahmen der neueren \nVerhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher Haft\" - andernorts \nspricht er sogar von 100 vom Hundert (30.09.1998, S. 13) - ist die Aussage zum \neinen mangels konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des \nsonstigen Auskunftsmaterial nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es an der \nerforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem Charakter als politische \nVerfolgung, wie sie im Vorstehenden dargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, \ndass Rückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit derjenigen der \nangesprochenen \"Untergruppe\" vergleichbaren Gefährdungssituation sind. Vielmehr \nstehen sie nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000, S. 5) weit \nweniger in Verdacht, als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus den östlichen oder \nnördlichen Landesteilen nach Colombo gekommen sind. So sind in der schon \nwiederholt angesprochenen Zusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum \nvon etwa einem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von Personen \nbelegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor aus dem Ausland nach Sri \nLanka zurückgekehrt und in Colombo verblieben waren. Darüber hinaus ist im \nHinblick auf die Kriterien, welche die Sicherheitskräfte bei den Sicherheitskontrollen \nanlegen - Identitätsnachweis und \"valid reason\" - für das Ausweiserfordernis von \nwesentlicher Bedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen \nRegierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den Einreisenden ihre \nEinreisepapiere zum Zwecke des Nachweises belassen werden sollen (Wingler \n11.10.1995, S. 3); allerdings wird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden \ngerade die \"Emergency Certificates\" nach Verhören auf dem Flughafen teilweise \neinbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei der örtlich zuständigen \nPolizeistation in Colombo ersetzt (Wingler 31.05.1998, S. 30). Der eigentliche \nNachweis folgt durch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997, S. 4), \ndie mit sich zu führen jeder srilankische Staatsbürger ab 16 Jahren verpflichtet ist \n(AA 28.04.2000, S. 22). Die zur Erlangung des Dokuments erforderliche \nGeburtsurkunde können Rückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa aus - \nerhalten (Wingler 11.10.1995, S. 3 f., 31.05.1998, S. 40; EU 02.04.1997, S. 6). Zur \nErledigung der Formalitäten, insbesondere der Meldepflicht steht ein Beratungsbüro \n\"Front-Office\" zur Verfügung (AA 28.04.2000, S. 26). Dem umfangreichen \nAuskunftsmaterial, dass den Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht \nzu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt nach langer \nzurückliegender Aufgabe des srilankischen Wohnsitzes und dem Verlust der \nVerbindung zum früheren Heimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri \nLanka wieder Fuss zu fassen, von vornherein nicht als plausibler Grund für den \nAufenthalt in Colombo als dem Ort, der im Rahmen der Rückkehr als erster erreicht \nwird, angesehen wird.\n\n55\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den \nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach \nder tatsächlichen oder vermeindlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE \nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf \ndie Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit \nden Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für \neine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die \nLTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von \n1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen \noder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im \ncaritativen Bereich (z. B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt \nhat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligte \nLTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis ihrer Vergangenheit ins Privatleben \nzurückgezogen haben, und von denen daher keiner Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA \n28.04.2000, S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen, S. 1 f.). \n\n56\n\nDas Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -\nUnterstützer führt ebenfalls nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, \nein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA \n04.02.2000, S. 1). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren Angehörige eine \nhöherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den \nSicherheitskräften bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die \nverwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist \nund je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für \neinen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996, S. 3; ai \n23.02.2000; siehe auch: KK 03.02.2000, wo für zwei der drei genannten Belegfälle \nausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt wird). Eine weniger \nwichtige Aktivität für die LTTE, z. B. die Veröffentlichung eines Gedichtes in einer \nPublikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten Gefährdung von \nFamilienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998, S. 2). Ebenso ist für einen \nRückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen Kämpfer der \nLTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, die - häufig \nzwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997, S. 1 f.), die Zahl der \nberichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber \nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht \nvon einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen \nwerden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus \nkeine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder \nmutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000 [2], S. 4). Schließlich ist zu \nberücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur schwer \nerkennbar sind, weil LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\" \nzumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt \ngeben (AA 09.11.1996, S. 3).\n\n57\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel \nnicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten \nLTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie \nSchusswunden (so: AA 25.01.2000, S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-\nKämpfer zugezogen haben kann (so: ai 30.08.1999, S. 1; Wingler 01.04.1999, S. 5), \neine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich: KK 12.03.1999, S. 1 f., der \nallerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber Nichts über die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri \nLanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und \nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle \nVerletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000, S. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs-\nVerdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles, \nnamentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine \nbeachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann \njemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten \nhaben.\n\n58\n\nVgl. zum Vorstehenden insgesamt zusammenfassend: \nOVG NRW, Urteil vom 30.03.2001 aaO..\n\n59\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen \nkonfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen \nden Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser \nVolkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten \nGruppe unter ihnen. Der Aufenthalt in Colombo ist zwar schwierig, doch drohen die \nBeeinträchtigungen, soweit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche \nIntensität erreichen, entweder nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann \noder sie lassen sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches \nHandeln zurückführen, welches im Sinne einer politischen Verfolgung auf \nasylerhebliche Merkmale gerichtet ist.\n\n60\n\nEs ist zunächst nicht ersichtlich, dass ein aus dem Ausland zurückkehrender \nTamile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Landesteile \nauszuweichen, in denen ihm Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen \nAuseinandersetzungen drohen. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der \nanzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA \n30.01.1998, 02.10.1997; UNHCR 12.02.1998; KK 18.02.2000 für VG Hannover - im \nfolgenden [1] - S. 2, 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, \ndass Rückkehrer, die sich zum Zwecke der Registrierung bei der zuständigen \nPolizeistation, ein \"Stay permit\" jeweils nur für wenige Woche erhalten mit der \nMöglichkeit, dieses verlängern zu lassen (KK 18.02.2000[1] S. 1 f.). Die \nVergabepraxis für dieses \"Permit\" ist dabei häufig willkürlich und nicht selten von der \nHöhe eines gewährten Bestechungsgeldes abhängig (KK 18.02.2000[1] S. 2).Wegen \nder häufigen Beschwerden von Tamilen bei der Registrierung als \"Temporary \nResidents\" hat das \"Anti-Harassment-Comittee\" den Erlass neuer Regelungen \nangekündigt, um dieses Verfahren für die Betroffenen vorteilhafter zu gestalten (KK \n18.02.2000[1] S. 2). Hieraus wird zum einen deutlich, dass die \nAufenthaltsproblematik von Tamilen in der srilankischen Öffentlichkeit diskutiert wird; \nzum anderen aber erhellt hieraus, dass diese Problematik offensichtlich nicht darin \nbesteht, dass Tamilen sich nicht in Colombo aufhalten dürfen, sondern vielmehr \ndarin, wie das hierfür einzuhaltende bürokratische Verfahren ausgestaltet ist. Um \neinen auf Dauer gesicherten Aufenthalt in den südlichen Landesteilen, namentlich \nColombo, zu erlangen, bedarf es - neben einwandfreier Personaldokumente - eines \nplausiblen Grundes (\"valid reason\") für den dortigen Aufenthalt (KK 18.02.2000[1] S. \n3; ai 23.02.2000 [1] S.4)). Hierunter wird etwa ein Arbeitsplatz vor Ort, der Besuch \neiner Schule oder ein Studium, ein Krankenhausaufenthalt etc. verstanden (KK \n18.02.2000[1] S. 3). Nach alledem fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für den \nSchluss, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der Tamilen oder einer \neingrenzbaren Untergruppe drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nMaßnahmen, die sich als faktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen und \ndenen er nur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen er mit \nandersartigen Verfahren von erheblichem Gewicht konfrontiert wäre. \nDementsprechend wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen \noder zurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen, im Großraum Colombo ihren \nWohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 S. 28, 27.05.1999 S. 3), und dass ihnen dies \nauch vielfach gelingt.\n\n61\n\nSoweit der in den Auskünften angesprochene Druck, Colombo zu verlassen, mit \nandernfalls drohenden Festnahmen begründet wird (KK 18.02.2000[1] S. 4, \n08.12.1998), kann auf das oben zur mangelnden Intensität und Dichte derartiger \nÜbergriffe Gesagte verwiesen werden. Die Erschwernisse, die unterhalb der \nSchwelle der Verhaftungen bleiben, treffen zwar alle Rückkehrer, sind aber für die \nFrage einer drohenden politischen Verfolgung ohne Belang. Sie sind vor dem \nHintergrund der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lage und der Spannungen \nzu sehen, die aus den Aktivitäten der LTTE folgen. Mag es angesichts der \nlogistischen Voraussetzungen der LTTE auch zweifelhaft sein, dass die \nMeldeauflagen und die zahlreichen Kontrollen - von denen insbesondere die Lodges \nbetroffen sind (AA 27.07.2000 S. 3) - konkret zur Ergreifung von LTTE-Aktivisten \nführen (Südasien 01-02/1998 S. 15), und mag ein vergleichbarer Aufwand der \nSicherheitskräfte gegenüber anderem gefährlichen kriminellen Tun nicht festzustellen \nsein (Wingler 30.01.1998 S. 11), so ist dennoch nicht von einer Schikane um \nihrerselbst willen und mit Zielrichtung auf eine Bevölkerungsgruppe als solche \nauszugehen. Denn zum einen sind die betreffenden Maßnahmen geeignet, den \nAufbau bzw. die Ausdehnung einer Basis für die LTTE zu erschweren; zum anderen \nkann hierdurch das subjektive Sicherheitsgefühl der übrigen Bevölkerung gefördert \nwerden. Die Spannungslage, in der sich der srilankische Staat befindet, kann nicht \naußer Betracht bleiben bei der Entscheidung über das, was einem Staatsbürger \nunterhalb der Schwelle einer ihrer Art nach zum Verlassen des Heimatlandes \nzwingenden politischen Verfolgung und damit ohne Ausgrenzung aus der staatlichen \nFriedensordnung zuzumuten ist. Vielmehr muss diese Lage bei der Prüfung der \nVerhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen unter Einschränkung von Bürgerrechten \nberücksichtigt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass sich das angesprochene \nVorgehen der Sicherheitskräfte nicht (mehr) in einem Umfeld des Verschweigens \noder Unterdrückens von Nachrichten abspielt, sondern - wie die insbesondere von \nWingler und Keller-Kirchhoff in ihren angeführten Auskünften zahlreich \nwiedergegebenen oder zitierten Zeitungsberichte sowie Äußerungen von Politikern \nund Menschenrechtsorganisationen belegen - Gegenstand der Kritik und der \nöffentlichen Auseinandersetzung ist.\n\n62\n\nSoweit die aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo \nbeeinträchtigte Existenzbedingungen vorfinden, sind diese Beeinträchtigungen ihrer \nSchwere nach ebenfalls noch nicht asylerheblich, nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit \nasylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur \nfür Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge \nder allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für \nTamilen verwiesen wird, weil potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen \nSchwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK 18.02.2000 an VG \nBremen - im folgenden [2] S 3, 08.12.1998, 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der \nFrage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer \npolitischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK \n08.12.1998) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA \n27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa \nwährend des Auslandaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- \nund Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 28.04.2000 S. 28, 06.05.1998; \nskeptisch hierzu: Wingler --.05.2000 S. 4 \"Schüblinge fallen in ein tiefes \nexistenzielles Loch\") mag dahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche \nEingriffshandlung. Die Möglichkeit, sie eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst \ndurch die allgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß \nhohen Preise, ferner durch die schwierige Sicherheitslage mit der Folge von \nKontrollen und unter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK \n08.12.1998), so daß dieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und \nzusätzlich auf die jedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende \nObdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung \nentstehenden obigen Erwägungen zum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt \ndes Meldeerfordernisses, Bezug genommen werden kann. Für eine weitverbreitete \nObdachlosigkeit ist dem umfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu \nentnehmen; zumindest die Erlangung einer einfachen Unterkunft (AA 28.04.2000 \nS. 28, 27.05.1999 S. 2), gegebenenfalls in einem der zahlreichen \"Billighotels\" \n(\"Lodges\") ist grundsätzlich möglich (KK 18.02.2000[2] S. 4). Das Rückkehrern mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im \nHinblick auf ein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch \ndahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher \nGerichtetheit zugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen \nDahinvegetierens am Randes des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA \n06.05.1998, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer \neingreifendes System der sozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 \nS. 1; KK 08.12.1998), ist dies kein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen \nGrade konkretisierte Gefahr der Rechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri \nLanka gewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen traditionell die Familien \nund die Dorfgemeinschaften für Hilfsbedürftige einstehen (AA 28.04.2000 S. 28 f., \n06.05.1998) und sich demgemäß ein festgefügtes staatliches System der sozialen \nSicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem Hintergrund muss der Feststellung zu den \ntatsächlichen Lebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem Fehlen \neiner organisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von \nKeller-Kirchhoff (aaO.) auch für die Hilfe durch die Volksgruppe sowie caritative \nOrganisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es bedarf also der \nFeststellung, dass es in einer relevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der \nerforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen wird; dazu aber gibt \ndas umfassenden Auskunftsmaterial nichts her.\n\n63\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im \nHinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegenüber Tamilen gegeben; \ninsofern fehlt es - jedenfalls heute - an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Soweit \nin der jüngeren Vergangenheit Übergriffe bekannt geworden sind - wie die \nZerstörung zahlreicher Geschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler \n03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf Indien-tamilische Siedler \nim Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen ermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK \n24.10.1995 S. 37), die Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo \n(KK 26.10.1995 S. 7), Vergeltungsaktionen zwischen Moslems und Tamilen mit \ninsgesamt 8 Todesopfern im Anschluss an die Ermordung eines Angehörigen der \nmoslemischen Minderheit durch die LTTE im Februar 1997 im Gebiet von Batticaloa \n(AA 28.04.2000 S. 13), versuchte Plünderung einiger tamilischer Wohnungen in \nKotahena im Mai 2000 (Wingler --.05.2000 S. 3) - fehlt es ersichtlich an einer \nVerantwortlichkeit des srilankischen Staates. Übergriffe und Exzesse Privater sind \ndem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er \ndagegen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Angesichts der von \nRegierungsseite ergriffenen Maßnahmen zur Beendigung und Aufklärung der \nAusschreitungen ist eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des srilankischen Staates \ndanach nicht zu bejahen. Die Ausschreitungen im Bereich Galle wurden polizeilich \nuntersucht und es wurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die \nRegierung hat entschlossenes Handeln im Wiederholungsfalle angekündigt (AA \n12.10.1995 S. 3) und die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt (KK 24.10.1995 S. 37). \nDass die Maßnahmen wirksam sind, zeigt im übrigen die Tatsache, dass es selbst \nnach dem Anschlag auf ein buddhistisches Heiligtum - den Zahntempel in Kandy - \nnicht zu Ausschreitungen gekommen ist (AA 28.04.2000 S. 14). Nach dem - der \nLTTE zugeschriebenen - Attentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga am 18.12.1999 \nblieben Übergriffe auf Tamilen aus, nachdem die Präsidentin unmittelbar nach dem \nAnschlag noch vom Krankenbett aus in einer im Fernsehen übertragenen Rede zur \nBesonnenheit aufgerufen hatte (AA 28.04.2000 S. 14).\n\n64\n\nAuch die jüngsten Zwischenfälle - der Überfall mehrerer Hundert singhalesischer \nDorfbewohner auf ein \"Detention Camp\" mit jugendlichen Ex-LTTElern in dem \nwestlich von Colombo gelegenen Bandarawale und die nachfolgende Ermordung von \n26 dieser Jugendlichen am 25. Oktober 2000 sowie die sich in den folgenden Tagen \nanschließenden Unruhen mit wechselseitigen Übergriffen von Singhalesen und \nTamilen insbesondere im Hochland von Sri Lanka, die zu Toten und Verletzten \nführten (vgl. CNN.Com vom 30.10.2000) - sind nach dem derzeitigen \nErkenntnisstand nicht vom srilankischen Staat zu verantworten. Dieser hat vielmehr \ndurch die Verhängung einer Ausgangssperre und den Einsatz von Truppen zur \nVerhinderung weiterer Unruhen unmittelbar reagiert. Der Vorfall vom 25. Oktober \n2000 wird polizeilich untersucht (vgl. BBC-News vom 26.10.2000).\n\n65\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren durch Bürgerkrieg \ngekennzeichnet, der aktuell wieder an Heftigkeit zugenommen hat. Seit dem Ende \nder Friedensverhandlungen und dem Bruch der am 08.01.1995 beschlossenen \n\"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK \n20.02.1995 S. 3) durch die LTTE am 19.04.1995 (AA 12.10.1995 S. 1) ist es \nzunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und \nsodann in der Vanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 f., \n30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite \ngekommen. Nach erheblichen militärischen Erfolgen, die zu einer Besetzung nahezu \nder gesamten Jaffna-Halbinsel - insbesondere der Stadt Jaffna - durch die \nsrilankische Armee führten, befindet sich die LTTE seit Anfang November 1999 in \ndieser Region wieder in der Offensive und hat bereits zahlreiche Gebiete im Bereich \nder Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region zurückerobert (AA 28.04.2000 S. 14 f.; \nSüdasien 02-03/2000 S. 15 ff., 04/2000 S. 12 f., 05/2000 S. 12 f.). Den Auskünften \nüber die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende \nZielbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Über die körperlichen \nBeeinträchtigungen infolge des Kampfgeschehens hinaus kommt es zu Zerstörung \nund Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 \nS. 4 f.; Wingler 30.09.1998 S. 20; Südasien 05/2000 S. 14). Den militärischen \nOffensiven beider Bürgerkriegsparteien haben ferner Fluchtbewegungen mit in die \n100.000 gehenden Flüchtlingen ausgelöst (KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 \nS. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; Südasien 02-\n03/2000 S. 16).\n\n66\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und die gebotene \nPrognose können neben den die Vanni-Region betreffenden Auskünfte auch die \nErkenntnisse zum staatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel mitberücksichtigt \nwerden. Es mangelt an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass sich das \nBürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung qualitativ geändert hat oder \nregionale Unterschiede die Beurteilung beeinflussen können (vgl. etwa: Wingler \n08.10.1997 S. 9 f). Insgesamt stellen die jüngsten Erfolge der LTTE und der \ngegenwärtige Stellungskrieg (Südasien 05/2000 S. 12) lediglich eine weitere Phase \nin dem langjährigen Auf und Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner \nder Kriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen hat; den \nvorliegenden Informationen lassen sich jedenfalls keine Ansatzpunkte dafür \nentnehmen, dass damit eine neue, dem bisherigen Rahmen des Kriegsgeschehens \nüberschreitende Entwicklung eingeleitet worden wäre. \n\n67\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen Armee \nin einer Weise geführt wird, welche die gebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung \nvermissen lässt. Insgesamt bieten die Geschehnisse während der bisherigen \nKriegshandlungen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der \nstaatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung aufweist. Es \nkann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer \nobjektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der \nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter \nGebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der \nAbwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; Wingler \n31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n68\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein \nausgedehntes Netz militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten \nbesitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und \ndie Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --\n.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die \nsrilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards - jedenfalls in der \nVergangenheit und vor den umfangreichen Waffenkäufen in jüngster Zeit (Südasien \n04/2000 S. 12, 05/2000 S. 12) - zumeist zu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der \nLage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) \nund niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der \nLTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler --.04.1996 S. 22), ist die \nBeeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende \nGerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen \nSchlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise bei ethnisch anders \nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten \nnach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 \nS. 3, 27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15) ausschließlich Tamilen \nleben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine \n(Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf \neventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig \nprägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu \nqualifizieren (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, \n341). Vielmehr ist die Zahl der Vorkommnisse, bei denen die Zivilbevölkerung in \nerheblicher Weise in das Kriegsgeschehen mit einbezogen worden ist, gering; auch \ndie Zahl der zivilen Opfer ist angesichts des Umfangs der Offensiven, des \neingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte \n- die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt - sowie der Dauer und Härte \nder Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben. Dies spricht dafür, dass die \nAktionen der Streitkräfte objektiv nicht auf eine physische Vernichtung oder schwer \nwiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind. Als Folge der ersten \nOffensive auf der Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler von 234 toten und 1.414 \nverwundeten Zivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (03.10.1995 S. 24), Keller-\nKirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer verletzte Zivilisten und ca. 188.000 \nFlüchtlinge (04.01.1996 S. 13). Die Offensive \"Riviresa\", die im Dezember 1995 zur \nEinnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 S. 31), forderte im Oktober 1995 \nneben zahlreichen Toten und Verwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern \n104 Tote und 194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) und \nführte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 S. 15; AA 28.04.2000 \nS. 15: \"Von der LTTE zur Flucht gezwungen\"). Die Zahl der getöteten oder verletzten \nZivilisten wird für die Zeit seit Juli 1995 bzw. für die Zeit von April bis Dezember 1995 \nmit 800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22). Für die Vanni-\nRegion ist von einer betroffenen und auf der Flucht befindlichen Bevölkerung von \n300.000 bis 400.000 (AA 28.04.2000 S. 15) oder weit mehr als 500.000 (Wingler \n31.05.1998 S. 19) auszugehen. Die Zahl der in den ersten 8 Monaten des Jahres \n1997 bei Bombardierungen getöteten Zivilisten wird auf 37 geschätzt (Anlage zu 1. \nUNHCR 07/1998, S. 10). Allerdings hat sich die Zahl der zivilen Opfer seit dem \nBeginn der LTTE-Offensive im November 1999 wieder erhöht: So wurden \nbeispielsweise bei einem Granatenangriff auf die Kirche von Madhu in der Nähe von \nMannar 44 Menschen getötet, darunter 13 Kinder; weiterhin sollen etwa 50 \nMenschen verletzt worden sein (ai 23.02.2000[2] S. 2). 20 Bauern wurden bei einem \nArtillerieangriff durch die Armee auf Karaitivu im März 2000 verletzt (Südasien 02-\n03/2000 S. 15). Der Bischof von Mannar schätzt in einer Stellungnahme vom \n13.06.2000 die Zahl der zivilen Opfer infolge der kriegerischen \nAuseinandersetzungen um die Halbinsel Jaffna allein im Umkreis von \nChavakachcheri auf 500 Tote und Verletzte (Südasien 04/2000 S. 14). Auch nach \nAussage des Auswärtigen Amtes sollen die Kampfhandlungen im Anschluss an die \nEinnahme des Elefanten-Passes auf der Jaffna-Halbinsel durch die LTTE im April \n2000 und deren weiteren Vormarsch auf die Stadt Jaffna erheblichen Verlust unter \nder Zivilbevölkerung auf der Halbinsel gefordert haben (AA 11.07.2000). Aus allen \nvorliegenden Berichten ergibt sich indessen deutlich, dass die zunehmende Zahl der \nzivilen Opfer im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den seit \nNovember 1999 andauernden Offensiven der LTTE steht. Militärische Aktionen der \nsrilankischen Armee, die ihrer Art nach das Ziel erkennen ließen, das zivile Leben in \nBürgerkriegsgebiet um seiner selbst willen zu beeinträchtigen oder gar physisch zu \nvernichten, können nicht festgestellt werden.\n\n69\n\nEs ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsführung durch \ndie srilankischen Streitkräfte über die mit ihr verbundene Missachtung des Rechts auf \nLeben und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, \nVerschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR 07/1998, S. 2 und dazugehörige \nAnlage 1 S. 9 f.; ai --.06.1999 S. 21 f; Südasien 05/2000 S. 14) und die somit \nzweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus \ndarauf gerichtet ist, die im Bürgerkriegsgebiet lebenden und an den \nAuseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle \nder physischen Vernichtung oder Beeintächtigung unter dem Druck brutaler zu \nsetzen und auf diese Weise auszugrenzen. Dem steht zum einen das von der \nsrilankischen Regierung nach wie vor verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen \nergänzende politische Konzept zur Lösung des Konflikt durch Dezentralisierung bzw. \nRegionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete \n(Südasien 05/2000 S. 8 f.) sowie ein beabsichtigtes - in Jaffna angelaufenes (AA \n28.04.2000 S. 15, 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - \nWiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5). \nAuch die Bemühungen der Regierung, die Not leidende Infrastruktur in den \nKrisenregionen des Nordens und Ostens zu verbessern - etwa die Initiative im \nFrühling diesen Jahres, 1.250 zusätzliche Lehrer einzustellen, um in den betroffenen \nRegionen wieder ein regelmäßiges Schulangebot zu ermöglichen (Südasien 02-\n03/2000 S. 11) - sprechen gegen die Annahme asylerheblicher \nAusgrenzungsmaßnahmen gegenüber der Volksgruppe der Tamilen.\n\n70\n\nEs gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionen der \nSicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in \neine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene \nAusgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage ist \nin den Kriegsgebieten zwar schlecht; dies gilt insbesondere für die in die 100.000 \ngehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einzelverbote für \nkriegswichtiges Material wie Treibstoff, Zement, Waffen, Stacheldraht, Elektrogeräte \netc. Darüber hinaus liegen auch Berichte vor, dass die Einfuhr anderer als der \ngenannten Waren durch die Armee willkürlich verhindert wird (AA 28.04.2000 S. 27). \nAndererseits versorgt die Regierung - teilweise mit Hilfe des Internationalen Roten \nKreuzes sowie anderer Nichtregierungsorganisationen und mitunter unter großen \nSchwierigkeiten - die Zivilbevölkerung in den von der LTTE beherrschten Gebieten \nmit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern, obwohl die LTTE regelmäßig einen Teil \nder Lieferung zur eigenen Verwendung abzweigt (AA 28.04.2000 S. 27). Eine \nzwischenzeitlich verfügte Kürzung der Lebensmittellieferungen Mitte 1998 hat die \nRegierung Ende desselben Jahres wieder aufgehoben (AA 28.04.2000 S. 27).\n\n71\n\nSoweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbaren Bezug zu Zivilisten zu \nschweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist - sei es die \nwiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung \nzweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle die \nErmordung dreier weiterer Tamilen - handelt es sich um Exzesstaten ohne \nAussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung. Es ist bekannt \ngeworden, dass in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 07-\n08/1996 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem Aufsehen erregenden Fall sieben \nTäter zum Tode und acht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind \n(South-Asia-Bureau Inform 07/1998 S. 10). Auch wenn dies bislang der einzige Fall \nist, in dem extralegale Hinrichtungen zu Verurteilungen der Täter führten (AA \n28.04.2000 S. 21), so zeigt sich doch, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht \neinfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Einschüchterung der \nZivilbevölkerung akzeptiert werden. \n\n72\n\nAnlass zu Bedenken im Hinblick auf eine politische Verfolgung geben allerdings \ndie Berichte über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger \ntamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai \n--.11.1997; siehe auch: AA 28.04.2000 S. 19, 21) durch die Sicherheitskräfte. Für \nden jetzigen Zeitraum sowie die weitere Entwicklung - etwa die künftig wieder in die \nGewalt der staatlichen Kräfte gelangenden Bereiche - und für den Personenkreis der \nRückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch nichts \nTragfähiges im Sinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung.\n\n73\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und Mädchen, die sich \nunter den Flüchtlingen befanden, in Internierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und \nan unbekannte Orte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei \nspätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden. Anfang Juni 1996 kam \nes nach Bombenanschlägen zu einer weiteren großen Verhaftungswelle (Wingler \n13.07.1996 S. 12, 36; KK 05.07.1996 S. 1, 22.02.1997 S. 7). Für den Herbst 1996 \nwird von mehr als 300 Verschwundenen berichtet, die in Militärhaft genommen \nworden waren (Wingler 10.02.1997 S. 32). Insoweit wird ein Zusammenhang \ngesehen mit der Eroberung des Armeelagers von Mullaitivu durch die LTTE am \n19.09.1996, in deren Anschluss mehr als 1.300 Soldaten von der LTTE getötet bzw. \nliquidiert wurden. Insgesamt wird die Zahl der Verschwundenenfälle für die Jaffna-\nHalbinsel im Jahre 1996 mit 700 angegeben, von denen 380 nicht hätten aufgeklärt \nwerden können (AA 28.04.2000 S. 19). Nach Zusammenstellungen eines \nParlamentsabgeordneten sollen in der Zeit von November 1996 bis Januar 1997 in \nJaffna ca. 130 Personen verhaftet worden sein, die seither als verschwunden gelten \n(KK 24.02.1997 S. 5). Es wird befürchtet, dass die verschwundenen Personen gezielt \numgebracht worden oder unter Folter zu Tode gekommen sind, worauf auch Berichte \nüber ein angeblich bei Chemmani auf der Halbinsel Jaffna vorhandenes Massengrab \nmit bis zu 400 Leichen (AA 28.04.2000 S. 20; South-Asia-Bureau, Inform 07/1998 \nS. 10 f.; Wingler 30.09.1998 S. 9) hinweisen. Im weiteren können Zahlen dieser \nGrößenordnung zugrundegelegt werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob und in \nwelchem Umfang Verhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der \nErfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienten und schließlich kann \noffen bleiben, ob aus den Zahlen und den Umständen der Zugriffe auf eine \nhinreichende Verfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse des \nJahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für Tamilen, die nach \njahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, ohne tragenden Aussagegehalt.\n\n74\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem Jahre 1996 erheblich \nzurückgegangen; die Aussage des UNHCR (07/1998), dass seit der \nWiederaufnahme der bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahr 1995 die Anzahl \nder Fälle von Verschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der \nberichteten Fälle sich seit 1997 wiederum erhöht habe, kann jedenfalls für die Jaffna-\nHalbinsel nicht zugrundegelegt werden. Eine Präzisierung im Hinblick auf die \nGrößenordnung oder auf tragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht, ist \ninsbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme des UNHCR beruht \n(Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR 07/1998), nicht zu entnehmen. Soweit in den \nherangezogenen Unterlagen Sri Lanka als das Land mit den meisten \nVerschwundenen im Jahr 1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die \nEntwicklung im Laufe der Jahre und in Bezug auf den hier zu betrachtenden \nLandesteil ebenso ohne Aussagekraft wie die ersichtlich zeitlich weit greifende \nAussage, die Verletzungen von Menschenrechten seien über Jahre hinweg so \nzahlreich, häufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten Einzelfällen des \nFehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 Ziffer 151). Demgegenüber enthält das \nsonstige Auskunftsmaterial unterschiedlicher Stellen mit unterschiedlichen Quellen \ngenaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen übereinstimmendes Bild. Für die \nerste Jahreshälfte 1997 wird von 35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet, für die \nzweite Jahreshälfte und das Jahr 1998 ist - jedenfalls bezogen auf den hier \nfraglichen Bereich des Nordens - kein Fall bekannt geworden (ai--.11.1997 S. 2; \nWingler 30.01.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 20). Für den Zeitraum 1999 wird \nlandesweit von 10 verschwundenen Fällen berichtet, davon 6 aus dem Raum \nBatticaloa (AA 28.04.2000 S. 20). Ein leichter Anstieg ist im Jahr 2000 zu \nverzeichnen. Für das erste Halbjahr spricht das NHRC für den Raum Vavuniya \ninsoweit von 17 Verschwundenen, zu denen am 22.08.2000 zwei hinzugekommen \nsein sollen (Südasien 5/2000 S. 14). Diese leichte Zunahme von \nVerschwundenenzahlen, die offensichtlich im Zusammenhang steht mit den seit \nNovember 1999 wieder voll entflammten Kämpfen und den regen LTTE-Aktivitäten in \nder Vanni-Region, vermag nichts daran zu ändern, dass generell eine rückläufige \nTendenz in der Zahl der Verschwundenen auf einen Stand festzustellen ist, \nangesichts dessen ersichtlich von einer für eine Gruppen- oder \nUntergruppenverfolgung erforderlichen Dichte nicht gesprochen werden kann. Die \nsrilankische Regierung ist bemüht, durch konkrete Maßnahmen zu Gewähr leisten, \ndass der Verbleib von Personen, die unter Anwendung der Sondergesetzes zu \nTerrorismusbekämpfung (PTA, ER) festgenommen werden, transparent und \nnachvollziehbar bleibt (AA 28.04.2000 S. 6). Insoweit wird wegen der bei \nVerhaftungen zu beachtenden Regularien auf die entsprechenden obigen \nDarlegungen zur Anwendung der angesprochenen Notstandsgesetzgebung im \nGroßraum Colombo Bezug genommen.\n\n75\n\nFerner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich \neingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim \nVerteidigungsministerium ein \"Board of Investigation\" eingerichtet worden, dem \nHunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren \nermittelt worden sind; außerdem ist die NHRC, die inzwischen über ein Büro in Jaffna \nverfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19) und auf Provinzebene von \"Sub-Commitees\" \nunterstützt wird (AA 28.04.2000 S. 6) eingeschaltet, die etwa allein im Jahr 1998 ca. \n1.5000 Besucher in Polizeistationen und Haftanstalten durchführte (AA 28.04.2000 \nS. 7). Die Regierung hat darüber hinaus eine weitere unabhängige Untersuchung der \nFälle angekündigt, in denen im Jahre 1996 Personen zu Hunderten verschwunden \nwaren (Südasien 02-03/2000 S. 11). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee \ninsbesondere im Hinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der \nÖffentlichkeit aufmerksam gewidmet. Sie richtete etwa eine in Colombo \nerscheinende Wochenzeitung 1996 eine regelmäßige Rubrik mit Namen von als \nVerschwunden geltenden Personen ein (KK 22.02.1997, S. 3); Richter des obersten \nGerichtshofs werfen den Verfolgungsbehörden öffentlich Rechtsverletzungen und \nFolter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000[2] S. 5). Für die Frage der Gefährdung \nvon Rückkehrern nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die \nÜbertragbarkeit dessen, was die Gefährdungssituation insbesondere für junge \nmännliche Tamilen ausmachte, in einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu \nverneinen. Denn als Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die im \nRahmen des Bürgerkriegsgeschehens nach der Wiedererlangung ehemals von der \nLTTE besetzter Gebiete darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der \nBevölkerung, insbesondere unter den Flüchtlingen, festzunehmen und - unterhalb \nder Schwelle, die zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-\nAktivitäten zu gewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich in jüngerer Zeit in einem von \nder LTTE beherrschten Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für \nden Kreis der Betroffenen, welches die Rückkehrer nicht teilen.\n\n76\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 30.03.2001, vom 08.12.2000 \nund vom 17.12.1999, jeweils aaO..\n\n77\n\nAuch die in den östlichen Landesteilen von Sri Lanka lebenden Tamilen sind \ndurch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte an Leib und Leben \ngefährdet. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von \nderartigen Übergriffen, also eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf \ndie Mitglieder einer Gruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng \ngestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die \nallgemeine Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, \ndie für ihn den Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist für die Tamilen \ninsgesamt oder eine Untergruppe nicht festzustellen. \n\n78\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs und der Verlust der Gebietshoheit des \nStaates ist nicht entstanden. Zwar führten die Militäroperationen im Norden Sri \nLankas ab April 1995 zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen \nSicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK \n04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, \n31.01.1996 S. 39; Südasien 07-08/1996 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte \nes LTTE-Kadern einzudringen, so daß sich der Einflussbereich der LTTE im Osten \ndes Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2). \nNach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter \nverstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 \nS. 36). Die srilankische Regierung hielt und hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt \nüber den Landstreifen an der Küste und die dortigen Ortschaften (AA 28.04.2000 \nS. 15, 06.04.1998 S. 5; Südasien 02-03/2000 S. 17; European Union 02.04.1997 \nS. 4, Wingler 31.05.1998 S. 19; KK 04.01.1996 S. 32). In diesem Bereich besteht \neine starke Militärpräsenz (Südasien 05/2000 S. 15). Größere Teile des Dschungels \nim Hinterland werden allerdings von der LTTE kontrolliert (Südasien 02-03/2000 \nS. 17, 05/2000 S. 15; AA 28.04.2000 S. 15), die von dort aus mit empfindlichen \nVerlusten für die Armee zuschlagen kann (AA 28.04.2000 S. 15). Dementsprechend \nsind in den letzten Monaten eine Vielzahl von Zwischenfällen registriert: So kam es \netwa in der Zeit vom 14.04. bis 31.08.2000 im Bereich von Trincomalee zu 27 \nbewaffneten Auseinandersetzungen, bei denen die LTTE 26 Angehörige, die \nRegierungsseite 14 Soldaten verlor, wobei 56 weitere Angehörige der \nSicherheitskräfte verletzt wurden. Außerdem wurden mindestens 5 tamilische und \nsinghalesische Zivilisten getötet und weitere 18 verletzt (Südasien 05/2000 S. 15); \naus dem Bereich von Batticaloa und Amparai werden in der Zeit vom 14.04. bis \n30.08.2000 48 bewaffnete Zwischenfälle gemeldet, wobei es an Angaben zu den \ninsgesamt erlittenen Verlusten fehlt (Südasien 05/2000 S. 15). Zu diesen \nZwischenfällen zählt eine in der Zeit vom 22. bis 24.05.2000 von der LTTE \ndurchgeführte Großoffensive auf Militärlager in und um Batticaloa, welche über \n10.000 Zivilisten zur Flucht zwang. Hierbei setzte die LTTE vor allem Artillerie ein; \nvon direkten Kämpfen und Verlustzahlen gibt es mit Ausnahme von 6 toten Zivilisten \nund einem toten Soldaten keine Meldungen. Die Armee reagierte mit Einsatz von \nArtillerie und Kampfhelikoptern gegen LTTE-kontrollierte Gebiete, vor allem westlich \nund südwestlich von Batticaloa. Anfang Juni hatte sich die Situation wieder beruhigt \nund die Flüchtlinge kehrten zurück (Südasien 05/2000 S. 15). Insgesamt ergibt sich \n- abgesehen von der letzterwähnten Offensive - das Bild eines guerillaartigen \nKleinkrieges, bei dem die LTTE überraschend zuschlägt und sich wieder zurückzieht, \ndie Armee unmittelbar antwortet oder andernorts Vergeltung gegenüber der LTTE \nübt. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Zusammenhang die tamilische \nZivilbevölkerung gezielt unter Druck gesetzt und physisch bedroht wird, bestehen \nindessen nicht. Insoweit kann von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der \ntamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen \nAuseinandersetzung zuzuordnen und entsprechend den vom \nBundesverfassungsgericht aufgezeigten Kriterien als politische Verfolgung zu \nqualifizieren sind, nicht gesprochen werden.\n\n79\n\nAndererseits sind Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung im Sinne von \nMaßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung von \nderen Umfeld keine Bedeutung erlangten, seit 1995 immer wieder vorgekommen und \nhaben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem \nDutzend außergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der Tötung zweier \nZivilisten und für November 1995 in einem Fall von der Tötung mehrerer, in einem \nweiteren Fall von der Tötung von 3 oder 7 Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es \nzu einem besonders schlimmen Vorfall mit der Tötung von 24 Zivilisten, darunter 13 \nKindern und auch Frauen (KK 04.01.1996 S. 18 f., 20.03.1996 S. 4; Wingler --\n.04.1996 S. 38 f., 13.07.1996 S. 41; AA 30.08.1996 S. 9). Gegen Ende 1996 wurde \neine Aktion durchgeführt, bei der tamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene \nFeld getrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach der Festnahme \ndurch die Armee verschwunden ist und mehrere Personen getötet wurden (Wingler \n10.02.1997 S. 30, 40, 43). Für 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und \nVertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu schaden kamen \n(Wingler 13.07.1996 S. 41, 08.10.1997 S. 23 f.). Für die ersten 8 Monate des Jahres \n1997 wurde von 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter \nNotstandsrecht untersucht wurden; andererseits war auch davon die Rede, dass \nTötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten Auseinandersetzungen \nzugeschrieben werden, um so eine Untersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR \n07/1998, S. 9). Im September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen getötet; \nweitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler 08.10.1997 S. 23). Im Februar \n1998 wurden 8 junge Tamilen verhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 \nS. 43). Fälle des Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber hinaus \n- etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei Kontrollen - festzustellen \n(UNHCR 07/1998 S. 3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, also insbesondere \nwegen der mangelnden präzisen Erfassung und Zusammenfassung sowie mangels \nfortdauernder Beobachtung der Fälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden \nkann. Als Anzahl der verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den \nZeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK 04.01.1996 \nS. 70 f., 75, 24.10.1995 S. 4). Für 1996 wird bezogen auf den Nordosten von \n\"einigen\" Verschwundenen gesprochen (EU 02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die \nvon ai genannte Zahl 7). Für den Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr \n1997 seien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2). Der UNHCR teilt mit, im \nOsten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwerwiegenden Misshandlungen \nin Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem (UNHCR 07/1998, \nS. 4); konkretere Angaben lassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug \ngenommenen Material allerdings nicht entnehmen. Suchaktionen und Verhaftungen \ndauern - möglicherweise auch verstärkt durch die zahlreichen LTTE-Aktivitäten - \nauch in jüngster Zeit an. So werden \"Round-ups\" durch die \"Special Task Force\" \n(STF) nach Zwischenfällen mit Verhaftungen, Verhören, Schlägen und vereinzelten \nErschießungen gemeldet, wobei es zu letzterem allerdings an näheren Angaben fehlt \n(Südasien 02-03/2000 S. 17). Aus dem Bereich von Amparai wird die Festnahme von \n200 Dorfbewohnern am 13.03.2000 gemeldet (Südasien 02-03/2000 S. 17); rund um \nTrincomalee soll es oft zu Suchaktionen und Verhaftungen kommen; in der Region \num Mandur sollen Suchaktionen und Verhaftungen an der Tagesordnung sein \n(Südasien 05/2000 S. 15). Greifbare Hinweise darauf, dass diese Verhaftungen \n- über Einzelfälle hinaus - in Verschwindenlassen oder Tötungen einmünden oder mit \nsonstigen menschenrechtswidrigen und asylerheblichen Handlungen der \nSicherheitskräfte einhergehen, bestehen indessen nicht. Allerdings wird aus dem \nBereich der Ostprovinz eine Praxis der Sippenhaft durch die Sicherheitskräfte \nberichtet. Danach soll es immer wieder zu Fällen kommen, bei denen \nFamilienangehörige von - aus Sicht der Sicherheitskräfte - LTTE-Verdächtigen oder \nLTTE-Angehörigen, derer sie nicht selbst habhaft werden können, mit dem Ziel fest- \nund in Haft genommen werden, die eigentlich gesuchte Person so zu bewegen, sich \nden Sicherheitskräften zu stellen (KK 02.02.2000 S. 2 ff., 23.03.2000 S. 3 f.; ai \n23.02.2000[1] S. 2; AA 28.04.2000 S. 12). Entsprechende Vorfälle soll es im übrigen \n- wenn auch in geringerem Umfange - im Norden und im Großraum von Colombo \ngegeben haben (KK 02.02.2000 S. 2). Dabei bleibt unklar, in welchem Umfang es in \nder Vergangenheit zu derartigen Verhaftungen gekommen ist. Das Auswärtige Amt \nspricht insoweit von Einzelfällen, die sich bei entsprechender anwaltlicher \nIntervention bzw. Einschaltung der Staatsanwaltschaft in der Regel schnell erledigt \nhätten und seit Einsetzung des Anti-Harassment-Commitees durch die Präsidentin \nam 10.06.1998 kaum mehr vorkämen (AA 28.04.2000 S. 12). ai teilt mit, dass nach \nAuskunft von Menschenrechtsorganisationen in Sri Lanka die Praxis der Verhaftung \nvon Familienangehörigen von mutmaßlichen LTTE-Aktivisten in den vergangenen \nJahren weit verbreitet gewesen seien sollen; diese Vorgehensweise der \nSicherheitskräfte sei aber in letzter Zeit zurückgegangen, so daß derzeit nicht von \neiner Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit ausgegangen werden könne. Konkrete \nZahlen seien nicht zu ermitteln (ai 23.02.2000[1] S. 2). Unabhängig davon kann \nangesichts einer in dieser Weise beschränkten - und sich weiter vermindernden - \nZahl von Referenzfällen von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden \nVerfolgung nicht die Rede sein, wobei angesichts dessen die sich darüber hinaus \nstellende Frage nach der spezifischen Gefährdung von Europa-Rückkehrern offen \nbleiben kann.\n\n80\n\nAber auch ansonsten ist nicht erkennbar, dass hinter den dargestellten \nBeeinträchtigungen ein bestimmtes Programm der politischen Verfolgung steht, auf \nGrund dessen sich für jeden Tamilen im Osten von Sri Lanka die Gefahr aktueller \nBetroffenheit ergibt. Dabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen \nzu werden, die für eine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung \nmaßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die \nVerschiedenartigkeit und Spannweite der oben aufgeführten Akte, die Vielfalt der \nAnlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es \nkann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Situation \ngewollt unkontrolliert lässt und bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen duldet, \netwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur \nLTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche \nReaktion. So ist der Vorfall von 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum \nGegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 f.) \nund führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der \nVerantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es \nzu Festnahmen (KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten Maßnahmen führen zwar \nnicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeiten und abschließenden Sanktionen \n(Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der Schlussfolgerung entgegen, die \nTamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden nirgendwo Gehör. In \ndiesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass - wie insbesondere die wiederholt \nangeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den Medien von Übergriffen berichtet \nwird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand von Protesten machen \n(Wingler 08.10.1997 S. 23; 12.10.2000). Die aufgezeigten Beeinträchtigungen - für \ndie im Einzelnen eine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung \nunterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf eine aktuelle Gefahr für \njeden einzelnen zu schließen. Die Vergeltungsschläge sind im Vergleich zu den \nÜbergriffen der LTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren \ndadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen auf strategisch \nwichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei sowie - um \nAusschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 \nS. 34) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK 04.01.1996 S. 17; AA 12.07.1995 S. 1, \n17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 \nS. 21 f., 30.01.1998 S. 19; Südasien 04/2000 S. 8). Es kam zu Übergriffen der LTTE \nmit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem unter singhalesischen \nBevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit \n73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15) -. Die Anzahl der bewaffneten Zwischenfälle \ndürfte erheblich sein, wie aus den oben genannten bekannt gewordenen Vorfällen \nunter Hinzurechnung einer entsprechend hohen Dunkelziffer ergibt. Demgegenüber \nist es nur in Einzelfällen zu Vergeltungsaktionen gegenüber der Zivilbevölkerung \ngekommen. Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt der LTTE mit einer \nzugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, kann daher nicht festgestellt werden. Das \nVerschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in \nsonstigen Zusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in die \nBeurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen muss - Akte von ganz \nerheblicher Schwere; die Häufigkeit kann aber selbst bei Berücksichtigung einer \nDunkelziffer nicht als zu hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in \nBetracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, \nzumal die schon angesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine \neindämmende Wirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die \ndurch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen ergibt sich keine in dem \nerforderlichen Sinne zugespitzte Gefahrenlage für den einzelnen.\n\n81\n\nNach alledem rechtfertigen die bekannten Tatsachen für keinen Teil von Sri \nLanka den Schluss, dass Tamilen dort - bei aller Unsicherheit der Situation - \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei beruht die \nBeurteilung der Situation der Tamilen durch die Kammer auf Erkenntnissen über \neinen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine \nEntwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der gebotenen Prognose \nzugrundegelegt werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sich seit \nNovember 1999 wieder zuspitzenden Bürgerkriegsgeschehens im Bereich des \nNordens und Ostens sowie der dabei von der LTTE errungenen militärischen Erfolge. \nInsoweit ergibt sich unter Auswertung der seither veröffentlichten Berichte und \nEinschätzungen nichts Greifbares dafür, dass sich die Situation in Folge dieser \nEntwicklung zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in asylrelevanter Weise \nverschärft hat. Im Ergebnis Gleiches gilt, was die weiter intensivierte \nFahndungstätigkeit und vermehrten Festnahmen in den mehrheitlich von Tamilen \nbewohnten Gebieten, vor allem im Großraum Colombo, betrifft. Auch diese \nGeschehnisse sind in das bereits in der Vergangenheit wiederholt zu verzeichnende \nAuf und Ab der staatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung \nder Sicherheitslage einzustellen und halten sich in diesem Rahmen, ohne dass \nirgendetwas dafür spricht, dass die gegenwärtige Entwicklung zu durchgreifend \nanderen staatlichen Reaktionen führen könnte, als in vergleichbarer Lage in der \nVergangenheit.\n\n82\n\nBesondere in der Person des Klägers liegende in seinem Einzelfall zu \nwürdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. \nDer Kläger weist zwar mit Blick auf seine Herkunft, sein Alter, seine \nSprachkenntnisse sowie möglicherweise mangelnde oder mangelhafte \nAusweispapiere einzelne Risikofaktoren auf; diese tragen aber allein nicht den \nSchluss, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche längerfristige \nInhaftierungen mit einhergehenden körperlichen Misshandlungen drohen. Der Kläger \nteilt hinsichtlich der vorhandenen Risikofaktoren das Schicksal der Mehrheit der nach \nSri Lanka zurückkehrenden Asylbewerber. Hierdurch allein weckt er nicht, wie bereits \nzur allgemeinen Sicherheitslage in Colombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit ein gesteigertes Interesse der Sicherheitsbehörden.\n\n83\n\nAuch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Bundesamt hat die Feststellung, \ndaß Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht \nvorliegen, zu Recht getroffen.\n\n84\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter \nunterworfen zu werden, besteht nicht. Wie oben insbesondere zum Großraum \nColombo ausgeführt, sind Fälle von Folterungen zwar nicht generell auszuschließen; \ndiese fallen aber - vorbehaltlich der noch zu erörternden Fragen im Zusammenhang \nmit der Ein- und Ausreise- sowie Paßbestimmungen und hier nicht ersichtlicher \nbesonderer Umstände - im wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung \nzusammen. Da dergleichen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist \nauch eine konkrete Gefahr,\n\n85\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.06.1994 - 9 C 1.94 -, \nNVwZ 1995, 391,\n\n86\n\nder Folter unterworfen zu werden, zu verneinen. \n\n87\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und der Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention \n(EMRK) -, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen \nkönnte, ist nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus \nGefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. \nBeeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben - wie etwa die des Rechts auf \nWahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner \nFamilienmitglieder - sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde \nim Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ \n1998, 526.\n\n89\n\nWeiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der \nAbschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) \nUmstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu \nverantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen \neines unterentwickelten Gesundheitssystems.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE \n99, 331, vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, \n265, vgl. auch: NVwZ 1997, 1127 und vom 25.11.1997 \n- 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524.\n\n91\n\nDie danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant \nverbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur \npolitischen Verfolgung erörtert; daß diesbezüglich die erforderliche konkrete Gefahr \neiner Beeinträchtigung,\n\n92\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluß vom 27.10.1995 \n- 2 BvR 384/95 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1996, 196; BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 \n- 9 C 134.95 -, \n\n93\n\nnicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachfolgend Ausgeführten - aus den \nobigen Darlegungen. Die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im \nSinne des Art. 3 EMRK läßt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche \nstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen \nEin-, Ausreise- und Paßbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich \nwahrscheinlich, daß ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet \nwird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer \nwegen Paßfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die \nStrafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten \nkonfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 24). Abgesehen davon fehlt \nes an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei der strafrechtlichen \nVerfolgung und Ahndung solcher Verstöße - etwa im Hinblick auf das zu erwartenden \noder verhängte Strafmaß - um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 \nEMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine große Spannweite \nvon Delikten und Begehungsformen. In der Strafrechtspraxis wird beobachtet, daß \nbei Fälschungsdelikten in Bezug auf das eigene Reisedokument oder bei einer \n- durch die Manipulation oder den unrechtmäßigen Gebrauch des Reisedokuments \nillegalen - Ausreise in Fällen der Festnahme etwa in Colombo vielfach lediglich eine \nGeldstrafe verhängt wird, während es im Falle einer Verurteilung im \nAmtsgerichtsbezirk von Negombo, in dessen Zuständigkeit auch der Flughafen von \nColombo fällt, bei Paßfälschungsdelikten neuerdings auch zu einer nicht zur \nBewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe kommen \nkann (AA 28.04.2000 S. 24 f.). Diese Bestrafung mag - gemessen etwa an der \nAhndung vergleichbarer Delikte in der Bundesrepublik Deutschland - hart sein; eine \nunmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK stellt sie indessen nicht \ndar.\n\n94\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht ersichtlich. Eine extreme allgemeine \nGefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein \nAbschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324 und vom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, \n549,\n\n96\n\nist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als erstes \nerreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige \nBeeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen \ntreffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich \n- zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die \nAnnahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die \nAnnahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. \nInsoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden. \nEbensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Rückkehrer einer Verelendung \nausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade auch die \nLebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für den hier \nerforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die Erlangung \neiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht einfach, \nwenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK 24.02.1997 \nS. 1); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für Rückkehrer, die \nnicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 S. 1, 28.04.2000 \nS. 27; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen ersichtlich andere \nHilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige Volkszugehörige \noder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene internationale \nHilfsorganisationen (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2, 25.01.2000 S. 2); ferner sind \n- wenn auch möglicherweise eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - Möglichkeiten zu \nberücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine einfache, vergleichsweise \nschlecht entlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 29), die es \nRückkehrern im allgemeinen erlaubt, sich mit den Verhältnissen zu arrangieren. Auch \ndies erklärt, daß keine Berichte zu Beispielsfällen tatsächlicher existenzieller \nGefährdung von Einzelnen oder bestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, \n27.05.1999 S. 4 f.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation \ndergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für \neine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, daß die Rückkehrer nicht \nim Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche \nHemmnisse verwiesen, in andere - insbesondere tamilisch besiedelte - Gebiete \nzurückzukehren (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, daß Rückkehrer, \nsoweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im \nGroßraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3, 28.04.2000 \nS. 28).\n\n97\n\nDie im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung sowie die \nAbschiebungsandrohung begegnen auf der Grundlage der in ihrem Bestand \nunberührt bleibenden anderweitigen Regelungen im Bescheid des Bundesamtes \nkeinen Bedenken; insoweit ist auch klägerseitig nichts geltend gemacht.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, \n711 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-06/11-k-4325-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-06-06/11-k-4325-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301836","retrieved":"2026-07-09 03:27:27.107099+00:00"}}