{"status":"available","doknr":"OLD301935","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2001:0523.8K4415.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"8 K 4415/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks P. \n41 in C. . Das Toilettenabwasser wird in eine ca. 1 m3 große abflusslose gemauerte \nGrube geleitet, die über keinen Überlauf verfügt. Diese Grube wird einmal monatlich \nentleert. Das übrige Abwasser wird in eine Grube abgeführt und von dort in einen \nSeitengraben eingeleitet, von wo aus es in den Untergrund gelangt. Nach dem \nAbwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde C. soll der Ortsteil P. bis zum \nJahre 2005 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. \n\n2\n\nNachdem die Gemeinde C. im Jahre 1996 den Beklagten zur Überprüfung der \nklägerischen Abwasserbehandlungsanlage aufgefordert hatte, nahm der Beklagte in \nder Folgezeit Überprüfungen der Abwasserbehandlungsanlagen auf dem \nklägerischen Grundstück vor und bemühte sich vergeblich, den Kläger zur Sanierung \nseiner Abwasserbehandlungsanlage zu veranlassen. Schließlich gab der Beklagte \nmit Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 dem Kläger auf, jeweils einen Antrag zur \nwasserrechtlichen Anlagegenehmigung für eine Kleinkläranlage sowie für die \nBeantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem \nhäuslichen Abwasser in ein Gewässer bis zum 30. Juni 1998 einzureichen. Der \ngegen diese Verfügung erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Am 07. \nSeptember 1999 erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 \nKlage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg (8 K 3182/99). Das Klageverfahren \nwurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet, nachdem der \nBeklagte mit Bescheid vom 09. März 2000 die Ordnungsverfügung vom 22. Mai 1998 \naufgehoben und den Erlass eines neuen Bescheides angekündigt hatte.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 17. März 2000 forderte der Beklagte sodann den \nKläger auf, die weitere Einleitung von unzureichend gereinigtem häuslichen \nAbwasser in ein Gewässer zu unterlassen. Gleichzeitig drohte er dem Kläger für den \nFall, dass er der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, ein \nZwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus: Das \nEinleiten von häuslichem Abwasser in ein Gewässer sei genehmigungspflichtig. Über \neine derartige Einleitungserlaubnis verfüge der Kläger nicht. Eine solche \nEinleitungserlaubnis habe der Kläger auch nicht beantragt. Für die Erteilung einer \nEinleitungserlaubnis sei Voraussetzung, dass die Abwasserbehandlungsanlage dem \nStand der Technik entspreche. Dies sei bei der auf dem klägerischen Grundstück \nvorhandenen Anlage nicht der Fall. Der Kläger könne der Ordnungsverfügung \nnachkommen, indem er eine Abwasserbehandlungsanlage errichte, die dem Stand \nder Technik entspreche oder alle anfallenden Abwässer in einer ausreichend \nbemessenen abflusslosen Grube sammele und mit dem gesammelten Klärschlamm \nabtransportieren lasse. Um zu verhindern, dass unzureichend gereinigtes Abwasser \naus einer veralteten Anlage abgeleitet werde, ist das Verschließen der Grube ein \ngeeignetes und angemessenes Mittel, um eine vermeidbare \nGewässerbeeinträchtigung auszuschließen. \n\n4\n\nAm 20. April 2000 erhob der Kläger gegen die Ordnungsverfügung vom 17. März \n2000 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2000 hob die \nBezirksregierung Arnsberg die Zwangsgeldandrohung in der Ordnungsverfügung \nvom 17. März 2000 auf. Im Übrigen wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Rechtsgrundlage für \ndie angegriffene Ordnungsverfügung sei § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG). Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei \ngegeben, weil der Kläger ohne eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung \nAbwasser in ein Gewässer einleite. Die vom Kläger betriebene Abwasserbeseitigung \nsei auch materiell illegal, da die vorhandene Anlage nicht erlaubnisfähig sei. Die \nvorhandene Anlage widerspreche den Anforderungen des § 7 a des \nWasserhaushaltsgesetzes (WHG), weil sie nicht den allgemein anerkannten Regeln \nder Technik entspreche. Die Anordnung des Beklagten sei ermessensfehlerfrei \nerfolgt. Sie beachte insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die \nMaßnahme sei insbesondere angemessen. Das öffentliche Interesse an der \nWiederherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung habe Vorrang \ngegenüber dem berechtigten finanziellen Interesse des Klägers an der weiteren \nDuldung des rechtswidrigen Zustandes. Eine weitere Duldung des rechtswidrigen \nZustandes sei wegen der Illegalität der Gewässerverunreinigung sowie aus Gründen \nder Gleichbehandlung ähnlich gelagerter Fälle nicht erforderlich. \n\n5\n\nAm 26. Oktober 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Das Grundstück des Klägers sei auf Grund der Größe und \ndes Zuschnitts sowie der Bebauung für eine Kleinkläranlage, die dem neuesten \nStand der Technik entspreche, nicht geeignet. Auch die Alternative, nämlich der \nSammeln der anfallenden Abwässer in einer dem neuesten Stand der Technik \nentsprechenden, ausreichend bemessenen abflusslosen Grube, sei nicht \ndurchführbar. Der Beklagte habe es abgelehnt, die Genehmigung zur Errichtung \neiner erforderlichen abflusslosen Grube zu erteilen. Schon aus diesem Grunde und \nwegen der örtlichen Gegebenheiten des klägerischen Grundstücks sei das \nbehördliche Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, sodass die \nordnungsbehördliche Verfügung aufzuheben sei. Im Übrigen verstoße die \nordnungsbehördliche Verfügung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das \nklägerische Grundstück soll nach dem neuen Abwasserkonzept der Gemeinde C. \nbereits bis zum Jahre 2002 an die Kanalisation angeschlossen werden. Unter diesen \nUmständen sei es ihm nicht zumutbar, erhebliche Investitionen für eine neue \nKleinkläranlage oder eine - nicht genehmigungsfähige - abflusslose Grube zu tätigen, \nwenn nahezu zeitgleich der Anschluss seines Grundstücks an das öffentliche \nKanalnetz erfolge. Zudem sei er auf Grund seiner geringen Rente außer Stande, die \nErrichtung einer Kleinkläranlage oder einer neuen abflusslosen Grube zu \nfinanzieren.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2000 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. \nSeptember 2000 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden und führt ergänzend an: Die Ordnungsverfügung beziehe sich allein auf \ndas Unterlassen der weiteren Einleitung von unzureichend gereinigtem Abwasser. \nDem Kläger sei die Wahl gelassen worden, wie er dieser Forderung entspreche. Dies \nkönne auch durch den Bau einer ausreichend bemessenen abflusslosen Grube, die \ndem Stand der Technik entspreche, geschehen. Die Fortschritte beim Ausbau des \nöffentlichen Kanalisationsnetzes würden von ihm im Auge behalten. Die nachträglich \neingetretene Änderung habe indes keinen Einfluss auf die nach dem Zeitpunkt der \nbehördlichen Entscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie die dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Kammer kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet haben und mit der Entscheidung durch den Berichterstatter \nals Einzelrichter einverstanden sind (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht \nbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September \n2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n16\n\nRechtsgrundlage für die Anordnung, die weitere Einleitung von unzureichend \ngereinigtem häuslichen Abwasser in ein Gewässer zu unterlassen, sind die §§ 116 \nAbs. 1, 138, 136 des Landeswassergesetzes (LWG) in Verbindung mit §§ 12, 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG). Diese Vorschriften ermächtigen den Beklagten, \ninnerhalb seines Aufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die auf dem Grundstück des \nKlägers gegebene Art und Weise der Beseitigung des häuslichen Abwassers \nverstößt gegen §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). \nDieser Rechtsverstoß stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Das \nAbwasser wird zumindest teilweise in den Untergrund abgeführt. Es gelangt teilweise \nüber einen Seitengraben in den Untergrund und von dort ins Grundwasser. Damit \nwird das Abwasser, ohne dass es insoweit auf den Grad seiner Verunreinigung \nankommt, im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG in das Grundwasser eingeleitet. Eine \nsolche Gewässerbenutzung bedarf der Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 2 Abs. 1, 1 a \nAbs. 3 Nr. 1 WHG); die erforderliche Erlaubnis liegt nicht vor.\n\n17\n\nVon der dem Beklagten nach den vorgenannten Vorschriften eingeräumten \nBefugnis, zum Schutz des Grundwassers gegenüber unerlaubten \nAbwassereinleitungen nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Kläger als \nVerhaltens- und Zustandsverantwortliche (§§ 17, 18 OBG) einzuschreiten, hat der \nBeklagte fehlerfrei Gebrauch gemacht. Er hat sein Ermessen entsprechend dem \nZweck der Ermächtigung ausgeübt, die Grenzen des Ermessens gewahrt und die \nEntscheidung auch im Übrigen ohne Rechtsfehler getroffen.\n\n18\n\nDie verfügte Maßnahme ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die \ngegebene Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben (§ 138 LWG in Verbindung \nmit § 15 OBG). Sie beschränkt sich auf die Unterbindung der unerlaubten \nAbwassereinleitung und damit auf das zur Störungsbeseitigung Unumgängliche. \nDem Kläger steht es frei, die erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen für eine \nrechtmäßige Gewässerbenutzung zu schaffen oder von einer Gewässerbenutzung \nabzusehen, worauf der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid bereits hingewiesen \nhat.\n\n19\n\nDie Anordnungen des Beklagten sind nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil \ndie Gewässerbenutzung zwar mangels Erlaubnis formell rechtswidrig ist, materiell \naber eine Legalisierung zugänglich wäre. Der Beklagte hat zutreffend angenommen, \ndass die gegenwärtige Form der Einleitung des Abwassers in das Grundwasser auch \nnicht erlaubnisfähig war. Sie genügt nicht den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 1 WHG für die gebotene Minimierung der \nSchadstofffracht des Abwassers. Nach der vorgenannten Vorschrift darf eine \nErlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die \nSchadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der \njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. \nDas ist hier nicht der Fall, weil die vorhandene Abwasserbehandlungsanlage auf dem \nklägerischen Grundstück nicht den Regeln der Technik entspricht. Allgemein \nanerkannte Regeln der Technik sind Vorschriften, die speziell die technische \nKonstruktion, die Beschaffenheit sowie die Wirkungsweise technischer Anlagen zum \nGegenstand haben und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie praktischen \nErfahrungen beruhen. Diese Vorschriften sind grundsätzlich geeignet, als Regeln der \nTechnik anerkannt zu werden. Dies gilt insbesondere für die hier einschlägige DIN \n4261.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n14. März 1997 - 8 C 51/95 -, BVerwGE 104, 162 ff..\n\n21\n\nDie auf dem klägerischen Grundstück betriebene Abwasserbehandlungsanlage \nerfüllt nicht die Anforderungen der DIN 4261. Zum einen entspricht das \nNutzungsvolumen nicht den Anforderungen nach Ziff. 4 der derzeit gültigen DIN \n4261. Darüber hinaus verlangt der zu beachtende Stand der Technik, dass das \nAbwasser einer biologischen Nachreinigung unterzogen wird, bevor es in das \nGrundwasser gelangt. Auch eine derartige biologische Nachreinigung ist nicht \nvorhanden. \n\n22\n\nDie Missachtung des Erfordernisses, ein Gewässer nicht ohne Erlaubnis zu \nbenutzen, rechtfertigt das gegen die Benutzung gerichtete behördliche \nTätigwerden.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 71.75 -, ZfW 1978, \n371.\n\n24\n\nDas gilt umso mehr dann, wenn - wie hier - die Benutzung nicht durch eine \nErlaubnis legalisiert werden kann.\n\n25\n\nEs kann dahin stehen, ob das klägerische Grundstück auf Grund seiner Größe \nund seines Zuschnittes zur Errichtung einer den Regeln der Technik entsprechenden \nKleinkläranlage ungeeignet ist, wie der Kläger behauptet. Nach der angegriffenen \nOrdnungsverfügung hat der Kläger die Wahl, wie er der ihm auferlegten \nVerpflichtung, das Einleiten von unzureichend gereinigtem häuslichen Abwasser in \nein Gewässer zu unterlassen, nachkommt. Die Errichtung einer Kleinkläranlage ist \ndem Kläger jedenfalls nicht auferlegt worden.\n\n26\n\nEbenso kann offen bleiben, ob Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen der \nHauptverhandlung vor dem Amtsgericht Arnsberg am 18. Dezember 1998 die \nGenehmigung für den Bau einer neuen abflusslosen Grube bzw. die Erweiterung der \nvorhandenen abflusslosen Grube abgelehnt haben. Selbst wenn dies der Fall \ngewesen sein sollte, hält der Beklagte hieran jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der \nangegriffenen Ordnungsverfügung nicht mehr fest. In der angegriffenen \nOrdnungsverfügung vom 17. März 2000 hat der Beklagte selbst auf die Möglichkeit \nhingewiesen, der Unterlassungsverpflichtung dadurch nachzukommen, dass der \nKläger alle anfallenden Abwässer in einer ausreichend bemessenen abflusslosen \nGrube sammele und mit dem gesammelten Klärschlamm abtransportieren lasse.\n\n27\n\nDie Anordnung, das Einleiten von unzureichend gereinigten häuslichen \nAbwasser in ein Gewässer zu unterlassen, ist auch mit Blick auf das Vorbringen des \nKlägers, dass nach dem neuen Abwasserkonzept der Gemeinde C. ein Anschluss \ndes Grundstücks an die Kanalisation bis zum Jahre 2002 erfolgen soll, nicht \nunangemessen. Die bestehenden Abwasserverhältnisse waren und sind rechtswidrig \nund bedürfen dringend der Sanierung. Dies ist dem Kläger jedenfalls seit 1996 \nbekannt. Der Kläger hat keinerlei Maßnahmen ergriffen oder die Bereitschaft gezeigt, \ndiesen abwassertechnischen Missstand zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war \nim für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung, ein längeres Hinausschieben einer Ordnungsverfügung, \num durch verbindliche Regelung dem Gewässerschutz wirklich Geltung zu \nverschaffen, nicht vertretbar, zumal der Zeitpunkt des voraussichtlichen Anschlusses \ndes klägerischen Grundstücks an die Kanalisation nicht absehbar war. Den \nwirtschaftlichen Belangen des Klägers, keine sich letztlich als verfehlt erweisende \nSanierungsmaßnahme zu ergreifen, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, \ndass er dem Kläger die Wahl gelassen hat, wie er bis zum Anschluss des \nGrundstücks an die Kanalisation seiner Unterlassungsverpflichtung nachkommt. Mit \nBlick auf die Bedeutung des Gewässerschutzes und des jahrelangen Untätigbleibens \ndes Klägers einerseits und des Aufwandes andererseits ist es nicht unangemessen, \nwenn bis zu dem erfolgten Anschluss des Grundstücks an die öffentliche \nKanalisation der Kläger seiner Unterlassungsverpflichtung jedenfalls dadurch \nnachkommt, dass er das Abwasser in einer ausreichend bemessenen abflusslosen \nGrube sammelt und mit dem Klärschlamm abtransportieren lässt. Eine andere \nrechtliche Beurteilung ist schließlich nicht im Hinblick auf das Vorbringen geboten, \ndass er finanziell außer Stande sei, die infolge der getroffenen Anordnung \nerforderlichen Maßnahmen zu finanzieren. Abgesehen davon, dass der Kläger seine \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse schon nicht substantiiert dargelegt hat, \nentbindet eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit einen \nGrundstückseigentümer nicht von der ihn im Allgemeininteresse treffenden öffentlich-\nrechtlichen Verpflichtung zur Einhaltung der zu Gunsten des Wasserhaushaltes \ngetroffenen Schutzvorschriften.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-23/8-k-4415-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2001-05-23/8-k-4415-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301935","retrieved":"2026-07-09 03:27:34.876622+00:00"}}